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Zolldepartement.

.

Zollverwaltung.

Gehilfen I. Klasse : Erdin, Jos., in Basel ; Vetterli Arn., in Basel ; Schärer, Karl, in Schaffhausen ; Sulzberger, Hans, in Schaff hausen ; Egger, Walter, in Schaffhausen; Frey, Fried., in Zürich; Kamber Paul, in Zürich, Müller, Hans, in Zürich ; Seemann, Alfred, in Konstanz ; Fehner, Jakob, in St. Gallen; Monticelli, Alex., in Buche; Rapp, Friedr., in Buchs-, Klingele, Gervas in Brig ; Lanz, Walter, in Vallorbe; Wenger, Charles, in Brig; Michelet François, in Perly; Zoppi, Hans, in Moillesullaz, bisher Gehilfen II. Klasse der Zollverwaltung.

Kanzlisten I. Klasse der Oberzolldirektion (Handelsstatistik) : Thiemeyer, Friedr. ; Vorburger, Stephan; Tschannen, Herm.; Lips, Jakob, bisher Kanzlisten II. Klasse der genannten Abteilung.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben dee

eidgenossischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 12. Dezember 1925.}

Sehr geehrte Herren l Die Tschechoslowakische Gesandtschaft in Bern hat uns mitgeteilt, dass den an sie zu richtenden Gesuchen um Erlangung von Ehefähigkeitszeugnissen für tschechoslowakische Staatsangehörige folgende Dokumente beigelegt sein müssen: 1. die Geburtsscheine der Verlobten, 2. die Heimatausweise der Verlobten, 3. die Bescheinigung ihres Zivilstandes (ob ledig, geschieden),

verwitwet

oder

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4. das Militärbüchlein oder sonstige Militärpapiere des Bräutigams, wenn er tschechoslowakischer Bürger ist, 5. die Bescheinigung über die Niederlassung der Brautleute während der letzten sechs Wochen.

Indem wir Sie ersuchen, die Zivilstandsämter Ihres Kantone hiervon zu verständigen, versichern wir Sie unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. Dezember 1925.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement : Häberlin.

Eröffnung eines Zollfreilagers für Weine bei Vernier (Kanton Genf) in Verbindung mit einer Zollabfertigungsstelle.

Auf den 1. Januar 1926 wird in La Renfile bei Vernier (Kanton Genf) unter der Benennung ,,Entrepôts publics de Vernier Port-Franc" ein öffentliches Zollfreilager dem Betriebe übergeben, das ausschliesslich zur Aufnahme der nachstehend genannten Warengattungen bestimmt ist : Zolltarifnummer

Naturwein, Weinspezialitäten und Süssweine in Fässern . 117a/c Branntweine, wie Cognac, Rhum u.dgl. in Fässern . . . 126a/b Liqueurs, Liqueurweine etc 128 Wermut in Fässern . .

129a/b Auf den nämlichen Zeitpunkt wird daselbst unter der Bezeichnung ,,Douanes Suisses, Port-Franc Vernier" ein mit den erforderlichen Abfertigungsbefugnisse ausgestattetes Zollamt eröffnet.

Aus dem Auslande eintreffende Getränke der erwähnten Art mit Bestimmung zur Transitlagerung im Zollfreilager Vernier können daher bei den Grenzzollämtern inskünftig zur Transitabfertigung nach der Station Vernier-Meyrin angemeldet werden.

Das neue Zollamt ist seiner Natur entsprechend auch zur Einfuhrabfertigung von Wein in ganzen und halben Wagenladungen ermächtigt.

B e r n , den 15. Dezember 1925.

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann.

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RDckgabe der Kaution an die Garantie Fédérale in Liq., Paris.

Die ,,Garantie Fédérale", Französische Pferde- und ViehversicherungsGesellschaft auf Gegenseitigkeit in Paris, ist durch Beschluss der Generalversammlung vom 28. Mai 1925 in Liquidation getreten, da die statutarische Dauer der Gesellschaft abgelaufen war. Der Generalbevollmächtigte der Gesellschaft, Herr Rob. Aeschlimann in Bern, stellt namens derselben das Gesuch um Röckerstattung der hinterlegten Kaution im Kurswerte von zirka Fr. 20,000.

Gemäss Art. 9, Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 wird das Begehren der ,,Garantie Fédérale" öffentlich bekanntgemacht. Einsprachen mit Begründung gegen die Herausgabe der Kaution sind bis zum 30. Juni 1926 dem eidgenössischen Versicherungsamte in Bern einzureichen.

B e r n , den 3.Dezember 1925.

(3..).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Nachtrag zum. Verzeichnis*) der

.

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB and Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Vieh Verpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Waadt.

Neue Ermächtigung.

36. Banque populaire suisse, Comptoir de Payerne.

B e r n , den 19. Dezember 1925.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Auslosung von Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der per 15. April 1926 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Freitag, 15. Januar 1926, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanzdepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 15. Dezember 1925.

Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnungswesen.

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Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz,

Bundeszivilprozess,Bundesstrafprozess)..

Inhalt:

Vorwort.

1. BG. vom 22. März 1898 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1860 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 8. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5, Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

. 6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen Über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am T. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgeset haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2.50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Abonnementseinladung.

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt 20 Fr. im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt enthält : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates} Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen; Kreissehreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Landern, Ausschreibungen von Stellen, Wettbewerbausschreibungen, Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.) und die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden.. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. 1 des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für 1926 als Abonnenten betrachtet.

Der Abqnnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr.

im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen Über die Versendung des Bundesblattes müssen sofort in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei d erJ Buchdruckerei Stampili & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden.

Bern, im Dezember 1925.

(3...)

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1925

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3

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51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1925

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666-670

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