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Bundesblatt

77. Jahrgang.

Bern, den 8. Juli 1925.

Band IL

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko in Stämpfli A de. in Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Departements des Innern an die Kantonsregierungen betreffend die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel vom 2. Oktober 1924 und der Ausführungsverordnung vom 23. Juni 1925.

(Vom 1. Juli 1925.)

Hochgeehrter Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren Regierungsräte !

Gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel vom 2. Oktober 1924 hat der Bundesrat die notwendigen Verordnungen für die Durchführung zu diesem Gesetze zu erlassen.

Der Bundesrat hat, gestützt auf diese Bestimmung, une den Auftrag erteilt, den Entwurf für eine Verordnung auszuarbeiten. Wir haben dea von uns erstellten Entwurf einer Kommission von Sachverständigen unterbreitet, die entsprechend dem erwähnten Artikel dee Gesetzes einerseits aus Vertretern der eidgenössischen und kantonalen Behörden, anderseits aus Delegierten von Industrie und Handel und den Vereinigungen der Ärzte und Apotheker, d. h. aus allen Kreisen, die an dem Gesetz über.

Betäubungsmittel in irgendeiner Weise interessiert sind, zusammengesetzt war.

Die Kommission ist nach eingehendem Studium zu einer fast vollständigen Einigung in allen Punkten gelangt, und der Entwurf, den wir dem Bundesrat vorgelegt haben, kann, wenigstens was die grundsätzlichen Fragen anbelangt, als sozusagen einmütige Meinungsäusserung ihrer Mitglieder aufgefasst werden.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

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Wir hätten gewünscht, dass vor der endgültigen Beschlussfassungder Entwurf der Verordnung den Kantonen hätte vorgelegt werden können.

Die Notwendigkeit, das Bundesgesetz sobald wie möglioh in Wirksamkeit treten zu lassen, hat uns das aber nicht erlaubt. Übrigens waren die Behörden einer Anzahl von Kantonen -- vor allem derjenigen, die an der Frage besonders interessiert sind -- in der Sachverständigenkommission vertreten; ihre Delegierten haben sich den gefassten Beschlüssen angeschlossen, und es schien uns deshalb wenig wahrscheinlich, dass die Regierungen derjenigen Kantone, die nicht an den Beratungen teilgenommen haben, Einwände von besonderer Tragweite gegen eine notwendige und nur auf die vom Gesetz festgelegten Grundsätze aufgebaute Reglementierung erheben sollten. Endlich warten einige Kantone schon längere Zeit auf das Inkrafttreten der eidgenössischen Gesetzgebung, um ihr die ihrigen anzupassen. Tatsächlich ist die Verordnung so vollständig, dass die Kantone ihrerseits wahrscheinlich keine besonderen Ausführungsverordnungen zu erlassen haben werden; sie können sie, scheint uns, übernehmen wie sie ist und können sich darauf beschränken, einige Massnahmen zu treffen, auf die wir noch zurückkommen werden. Diese Betrachtungen führten den Bundesrat zu der Ansicht, dass es angezeigt sei, entsprechend den in der Bundesversammlung geäusserten Wünschen, das Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Oktober 1924 und der zugehörigen Verordnung nicht zu weit hinauszuschieben, allerdings in der Annahme, daes eine gewisse Frist vorzusehen sei für die Veröffentlichung in der Gesetzessammlung, für die Mitteilung an die Kantone und die Veröffentlichung in den kantonalen Amtsblättern, damit alle Interessierten davon Kenntnis nehmen können, um in nützlicher Frist die notwendigen Massregeln zu ergreifen. Der Bundesrat hat deshalb in seiner Sitzung vorn 23. Juni beschlossen, das Inkrafttreten des Gesetzes über die Betäubungsmittel vom 2, Oktober 1924 .und der zugehörigen Ausführungsverordnung auf den 1. August 1925 festzusetzen.

Wir haben die Ehre, Ihnen in der Beilage den Text des Gesetzes und der Verordnung zu übermitteln und gestatten uns, einige Erläuterungen beizufügen, die uns für das leichtere Verständnis der Handhabung der neuen Gesetzgebung notwendig erscheinen.

Man könnte aus dem Text des Art. 24 des
Gesetzes, welcher von ,,Verordnungen"- spricht, schliessen, dass man mehrere Ausführungsverordnungen für notwendig gehalten hätte ; wir haben uns nun aber nach reiflicher Prüfung überzeugen können dass man ohne irgendwelchen Nachteil alle Vorschriften in einer einzigen Verordnung vereinigen könne, zur grösseren Bequemlichkeit aller, die das Gesetz zu befolgen oder für dessen Durchführung zu sorgen haben.

Nach dem Wortlaut des Art. 2 des Gesetzes wird die Kontrolle über den Verkehr mit Betäubungsmitteln im Innern des Landes durch die

691 Kantone, an den Landesgrenzen, d. h. über Import und Export, durch den Bund durchgeführt werden. Man findet diese Verteilung der Kompetenzen wieder im Aufbau der Verordnung, in der zwei Hauptabschnitte dem Verkehr im Innern dos Landes (Abschnitt II) und dem Aussenhandel (Abschnitt II]) gewidmet sind. Diese beiden wichtigsten Teile der Verordnung finden ihre Ergänzung in Abschnitt I, in welchem einige allgemeine Bestimmungen enthalten sind, und Abschnitt IV, der von den auf Grund gewisser Bestimmungen der Verordnung zu erhebenden Taxen handelt. Es folgen dann noch die üblichen Abschnitte (V und VI) mit den Strafbestimmungen, sowie den Übergangs- und Sohlusabestimmungen.

I. Allgemeine B e s t i m m u n g e n . Zu diesem Abschnitt ist kein langer Kommentar nötig. Er führt die Produkte auf, die unter das Gesetz fallen, gibt die Kennzeichnung an, unter denen sie in den Verkehr gebracht werden (mit genauer Feststellung, was hier unter Verkehr verstanden ist) und bezeichnet die Rekursinstanzen. Im letzten Artikel des Abschnittes werden die amtlichen Publikationen erwähnt, die infolge der Durchführung des Gesetzes notwendig werden ; sie werden im Bulletin des eidgenössischen Gesundheitsamtes veröffentlicht werden. "Wir fügen bei, dass die abgekürzte Bezeichnung BG--LS, die auf der im zweiten Alinea von Art. 3 erwähnten Etikette Platz finden soll, bedeutet: Betäubungsmittelgesetz -- Loi sur les stupéfiants.

II. Verkehr im I n l a n d . Dieser Abschnitt ist zweifellos der wichtigste der Verordnung, und wir dürfen davon, wenn seine Bestimmungen strikte angewendet werden, einen wirksamen Einfluss auf den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln erwarten.

Die ganze Kontrolle des Verkehrs im Inland ist auf dem im Gesetz festgelegten System der Bewilligungen aufgebaut, das den Gegenstand der ersten Abteilung dieses Abschnittes bildet. Ganz allgemein gefasst, ist der Verkehr mit Betäubungsmitteln nur denjenigen Firmen und Personen gestattet, die dazu ausdrücklich ermächtigt sind (Art. 6). Eine erste Ausnahme von dieser Regel wird indessen für die öffentlichen Apotheken gemacht (Art. 8), deren Leiter bereits durch ihr Diplom das Recht erworben haben, mit Medikamenten Handel zu treiben und bei denen es deshalb absurd wäre, wenn man ihnen die Formalität einer besonderen Bewilligung für eine bestimmte Kategorie
von Medikamenten, die Betäubungsmittel, auferlegen würde. Dafür wird aber in bezug auf diese Mittel, wie wir noch sehen werden, ihre Berufstätigkeit einer strengen Kontrolle unterworfen. Ausserdem werden die Apotheker, die sich nicht mit der Ausführung ärztlicher Verordnungen begnügen, sondern Betäubungsmittel im grossen oder im Migroshandel an andere Apotheken, an selbstdispensierende Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte oder an Spitäler verkaufen wollen, den gewöhnlichen Händlern gleichgestellt und gezwungen, für diesen Handel um eine Bewilligung nachzusuchen. Eine weitere Ausnahme

692 (Art. 8) ist von besonderem Interesse für die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die in einigen Kantonen, besonders in der deutschen Schweiz, die Erlaubnis zur Führung einer privaten Apotheke besitzen und infolgedessen an ihre Patienten direkt Arzneien abgeben können, ohne eine Apotheke in Anspruch zu nehmen. Auch hier handelt es sich um Personen, die im Besitz eines Diploms sind, das ihre Pflichten und Rechte bestimmt, die zum Teil durch kantonale Bestimmungen noch erweitert sind ; bei diesen scheint deshalb die Formalität der Bewilligung ebenfalls überflüssig. Die Verordnung unterstellt aber diese ,,selbstdispensierenden" Medizinalpersonen bezüglich Kontrolle den gleichen Verpflichtungen wie die Apotheker selbst, wie noch bei den Vorschriften über die Aufbewahrung und Abgabe von Betäubungsmitteln zu sehen sein wird.

Für die Spitäler (Art, 7) schien eine Befreiung von der Einholung einer Bewilligung nicht tunlich, soweit sie wenigstens nicht eine von einem diplomierten Apotheker geleitete Apotheke besitzen, die, in dieser Hinsicht, den öffentlichen Apotheken gleichgestellt und denselben Anforderungen unterworfen ist. Die auf diese Weise eingerichteten Spitäler sind aber Ausnahmen. Die andern Spitäler können in zwei Abteilungen geteilt werden ; in solche, die ihre Rezepte in einer öffentlichen Apotheke herstellen lassen und mit denen wir uns also nicht weiter zu befassen haben und ferner in solche, die eine kleine Apotheke besitzen, die oft von einer einfachen Krankenschwester geführt wird. Hier besonders ist zu befürchten, dass die zur Anfertigung von Arzneien bestimmten Betäubungsmittel einen ganz andern Weg nehmen könnten. Aus diesem Grunde erschien es notwendig, von diesen Spitälern die Einholung einer Bewilligung zu verlangen, die denjenigen, der das Gesuch einreicht, d. h. den Direktor der Anstalt, dazu verpflichtet, die volle Verantwortung für die Verwendung der Betäubungsmittel zu übernehmen.

Die wissenschaftlichen Institute, die zu ihren Forschungen Betäubungsmittel benötigen, aind denselben Bestimmungen unterworfen ; auch hier sind Missbräuche möglich durch das Personal, in dessen Hände die Betäubungsmittel fallen können.

Durch wen sollen die Bewilligungen erteilt werden? Vom Augenblick an, wo das Gesetz den Kantonen die Kontrolle über den Verkehr im Inland überträgt, erscheint es
logisch, dass die Bewilligungen, welche die Grundlage dieser Kontrolle bilden, auch den Kantonen überlassen werden. Die Regelung dieser Frage bringt der Artikel 10, der zugleich wie die Artikel 9, 11 und 12, die Bedingungen festsetzt, unter denen die Bewilligungen erteilt werden dürfen, ihre Tragweite, ihre Gültigkeitsdauer und die auf Grund derselben zu erfüllenden Formalitäten. Die folgenden Artikel (14, 15 und 16) handeln vom Verzicht auf die Bewilligung, vom Erlöschen und vom Entzug derselben. Die Möglichkeit eines Entzugs der Bewilligung muss vorgesehen werden für den Fall, wo der Inhaber derselben die Eigenschaften, die als Bedingung für ihre Erteilung festgesetzt sind, nicht mehr besitzt.

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Der Artikel 17 verpflichtet die kantonale Behörde, jede von ihr verfügte Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung dem eidgenössischen Gesundheiteamt zur Kenntnis zu bringen, ebenso wie jeden Fall von Erlöschen oder Entzug einer Bewilligung oder von Verzicht auf dieselbe.

Diese Bestimmung hat den Zweck, die Bundesbehörde instand zu setzen, die in Artikel 2 des Gesetzes vorgesehene Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen desselben durchzuführen.

Der zweite Teil des Abschnittes II handelt von der Aufbewahrung und Abgabe von Betäubungsmitteln. Die hauptsächlichsten Bestimmungen sind einerseits diejenigen des Artikels 21, nach dem die Abgabe von Betäubungsmitteln nur denjenigen Personen und Firmen gestattet iet, die im Besitz der soeben besprochenen Bewilligung sind, mit Ausnahme der öffentlichen Apotheken und der selbstdispensierenden Medizinalpersonen, die, wie wir gesehen haben, von der Einholung einer Bewilligung befreit sind ; anderseits sind wichtig die Bestimmungen der Art. 22 und 23, welche die Bedingungen regeln, unter denen die Abgabe von Betäubungsmitteln durch Apotheken und selbstdispensierende Medizinalpersonen erfolgen darf: für die öffentlichen Apotheken ist Bedingung ein von einer zur Rezeptur berechtigten Medizinalperson ausgefertigtes Rezept ; für alle, die Betäubungsmittel an das Publikum abgeben, die Führung eines Rezeptbuches. In diesem letztern Punkte macht die Verordnung keinerlei Unterschied zwischen öffentlichen Apotheken und den privaten Apotheken der selbstdispensierenden Medizinalpersonen. Es ist zu beachten, dass es sich hier um eine Materie handelt (Reglementierung des Handels mit Arzneimitteln), die bis jetzt vollständig der kantonalen Gesetzgebung reserviert war ; es musste deshalb so vorgegangen werden, dass das neue Regime so wenig wie möglich von dem in den Kantonen bisher gehandhabten abweicht. In der Tat finden sich die Bestimmungen unserer Verordnung in der Mehrzahl der kantonalen Gesetzgebungen ; wir hatten sie nur zu präsizieren und in einigen Einzelheiten zu vervollständigen, Änderungen, die für die Durchführung des Gesetzes durch die Kantone kein Hindernis bieten können.

Wir machen Sie noch besonders aufmerksam auf Artikel 20, der die Einlagerung von Betäubungsmitteln in ein privates Lagerhaus verbietet; auf die Bestimmungen des Artikels 24, welcher
die Ärzte, Zahnärzte und Veterinäre, die nicht zur Führung einer privaten Apotheke ermächtigt sind, verpflichtet, die für die Verwendung in ihrer Praxis benötigten Betäubungsmittel in einer öffentlichen Apotheke gegen Ausstellung eines schriftlichen Rezeptes zu beziehen; ferner auf die Bestimmungen dieses Artikels (24) in bezug auf die ,,Ärztemuster"1. Wir verweisen Sie ebenfalls auf die im Artikel 24 enthaltene, der neuen Opiumkonvention entnommene Bestimmung, nach welcher die Kantone befugt sind, den öffentlichen Apotheken zu gestatten, die folgenden opiumhaltigen Medikamente in dringenden Fällen zum sofortigen Gebrauch ohne Rezept abzugeben :

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Opiumtinktur, Laudanum und Doverechcs Pulver. Ohne eine derartige Bestimmung wäre es einem Apotheker nicht erlaubt, einem Menschen, der plötzlich auf der Strasse von Leibschmerzen befallen wird und sich nicht sofort ein ärztliches Rezept verschaffen kann, einige Tropfen Laudanum abzugeben. Diese Bestimmung hat übrigens keinen imperativem Charakter ; die Kantone können sie nach Belieben anwenden oder nicht. Was die Missbräuche anbetrifft, die aus der Anwendung derselben entstehen können, so braucht man keine grossen Bedenken zu haben ; einerseits ist die Opiumquantität, die unter den genannten Umständen abgegeben werden darf, tatsächlich sehr gering (sie entspricht etwa 30 Tropfen Laudanum), anderseits ist es wenig wahrscheinlich, dass sich viele Leute finden werden, die sich damit vergnügen werden, von Apotheke zu Apotheke zu laufen, um unter dem Vorwand plötzlicher Unpässliohkeit eine gewisse Menge Laudanum zu ergattern ; wenn sich solche Leute finden sollten, so wären sie bald bekannt und würden den Behörden angezeigt.

Bis jetzt haben wir dio Artikel einer Durchsicht unterzogen, welche die Bedingungen festsetzen, unter denen der Verkehr mit Betäubungsmitteln irn Innern des Landes vor sich gehen soll. Der dritte Teil des ersten Abschnittes handelt nun .von der Kontrolle dieses Verkehrs und von den Mitteln zu ihrer Durchführung.

Nach dem Artikel 27 sollen die Kautone die Organe bezeichnen, die mit der Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung beauftragt und für diese Durchführung verantwortlich sind. Der Artikel verleiht diesen Organen das Recht, sich jederzeit die Verkaufslokalitäten und Magazine öffnen zu lassen und von den Lagerbüchern, von denen in Artikel 28 die Rede ist, Kenntnis zu nehmen. Es wird vielleicht auffallen, dass die P'abrikationsräume nicht als unter der Kontrolle stehend aufgeführt sind. Sie wurden beiseite gelassen auf ausdrückliches Verlangen der Fabrikanten, die für ihre Fabrikationsgeheimnisse fürchteten, wenn diese Räumlichkeiten den Kontrollbeamten zugänglich gemacht würden. Es steht aber fest, dass in Fällen, wo begründeter Verdacht auf einen Verstoss gegen das Gesetz vorläge, die Gerichtsbehörde das Recht hätte zu verfügen, dass die Fabrikationsräume einer Durchsuchung unterworfen würden. Aus dem gleichen Grunde erwähnt die Verordnung die
Fabrikationsbücber nicht; die Kontrolle dieser Bücher wird aber jederzeit möglich sein, wenn sie auch nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Kontrollbeamten haben die Vorräte an Rohstoffen und die Verwendung derselben festzustellen ; wenn sie ein Miss Verhältnis zwischen diesen Vorräten und den fabrizierten Mengen von Betäubungsmitteln konstatieren, so wird es für. den Fabrikanten nicht genügen, zu seiner Rechtfertigung anzugeben, dass die fehlenden Mengen zur Herstellung von Produkten gedient hätten, die nicht unter das Gesetz fallen (es wird tatsächlich aus dem Opium eine gewisse Anzahl von Alkaloiden gewonnen, die das Gesetz

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nicht erfasst); er wird auch den Nachweis für diese Verwendung zu leisten haben, und dafür hat er nur ein Mittel: seine Fabrikationsbücher vorzulegen.

*"^, Der Artikel 28 legt denjenigen Personen, Firmen und Anstalten, die sich mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln befassen, die Verpflichtung auf, eine besondere Lagerkontrolle (Lagerbuch) zu führen, in welcher Eingang und Ansgang der gekauften oder fabrizierten Wären, ihre Bezeichnung, ihr Gewicht, das Datum der Veräusserung, das Datum der Entnahme aus den Vorräten zu Fabrikationszwecken etc. angegeben sein müssen; Apotheker und selbstdispensierende Medizinalpersonen haben neben dem Lagerbuch, in das die in Artikel 28 & aufgeführten Eintragungen vorzunehmen sind, noch ein Rezeptbuch zn führen.

Der Artikel 29 regelt die Lieferung von Betäubungsmitteln durch Personen und Firmen, die im Besitz der in Artikel 5 vorgesehenen Bewilligung sind. Gemäss diesem Artikel muss jede Lieferung auf einem besonderen Formular dem eidgenössischen Gesundheitsamt mitgeteilt werden, das seinerseits die zuständige Behörde des Wohnkantons des Lieferanten und des Empfängers der Ware davon benachrichtigt.

Man hätte unzweifelhaft dieses Geschäft den Kantonen überlassen können. In diesem Falle hätte der Lieferant jede von ihm getätigte Lieferung der Behörde des Kantons anzeigen müssen, in dem er sein Geschäftsdomizil hat, und diese Behörde hätte ihrerseits der Behörde des Wohusitzkantons des Empfängers und dem eidgenössischen Gesundheitsamt Mitteilung gemacht; diese Mitteilungen sind notwendig, wenn man die Betäubungsmittel auf dem Wege zu ihren sukzessiven Besitzern verfolgen will. Wir haben nun gefunden, es sei vorzuziehen, sowohl für die Bequemlichkeit der kantonalen Behörden als auch zur Erhöhung der Wirksamkeit der Kontrolle, wenn dieser Nachrichtendienst in den Händen einer einzigen Behörde vereinigt ist, in denjenigen des eidgenössischen Gesundheitsamtes. Diesem Amte haben also die Personen und Firmen, die zum Verkehr mit Betäubungsmitteln ermächtigt sind, jede Lieferung von Betäubungsmitteln auf einem von ihm gelieferten Formulare anzuzeigen, und von ihm wird dann die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons des Lieferanten und diejenige des Empfängers benachrichtigt.

Die beiden Art. 28 und 29 sind von grosser Wichtigkeit; auf Grund dieser beiden Artikel können die
Behörden eine wirksame Kontrolle ausüben und jedem unerlaubten Handel auf die Spur kommen.

Nach dem Art. 30 sind die Kantone gehalten, unserm Departement vermittels des in Art. 26 vorgesehenen Kapportes von den Mengen der während des Berichtsjahres eingeführten, fabrizierten, exportierten oder in ihrem Gebiet verbrauchten Betäubungsmittel Kenntnis zu geben. Diese Angaben sind notwendig, um die Statistik aufzustellen, die wir dem Völkerbund liefern müssen, wenn die Schweiz die neue Opiumkonvention rati-

fìziert; ausserdem werden sie das eidgenössische Gesundheitsamt instand setzen, die Genauigkeit der Zusammenstellungen zu prüfen, die es selber im Laufe des Jahres gemacht hat und die Unstimmigkeiten, die darin sich finden können, festzustellen. Alle diese Bestimmungen sind dazu angetan, die Wirksamkeit des Gesetzes zu erhöhen.

Wir sind mit dem Abschnitt der Verordnung, der vom Verkehr im Innern des Landes handelt, zu Ende. Die Kontrolle, die er einführt, muss sehr wirksam sein, wenn seine Bestimmungen richtig gehandhabt werden.

Einerseits wird der Verkehr mit Betäubungsmitteln auf die ausdrücklich Ermächtigten beschränkt, anderseits dehnt sich die Kontrolle auf die Rohstoffvorräte -- in Verbindung mit der Kontrolle über Ein- und Ausfuhr, auf die wir sogleich zu sprechen kommen --, auf die Fabrikation und die Abgabe an diejenigen, die im Besitz einer Bewilligung sind. Auf Grund dieser Kontrolle muss es möglich sein -- vorausgesetzt, dass sie gewissenhaft durchgeführt wird --, jede Quantität von Betäubungsmitteln vom Augenblick, wo sie die Fabrik verlässt oder in die Schweiz eingeführt wird, bis zum Momente, wo sie das Land verlässt oder in die Hand des Detailhändlers gelangt, d. h. in die Hand des Apothekers, der allein befugt ist -- auf schriftliches Rezept einer zur Rezeptur ermächtigten Medizinalperson --, Betäubungsmittel an das Publikum abzugeben.

Bevor wir diesen Abschnitt verlassen, scheint es uns angezeigt, die Bestimmungen, denen die Apotheker einerseits, die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte anderseits unterzogen werden, in kurzen Worten noch einmal zusammenzufassen, da besonders in diesem Punkt die neue Bundesgesetzgebung mît den kantonalen sozusagen parallel geht.

Die Apotheken werden in zwei Gruppen geteilt : in solche, die sich nur mit der Ausführung ärztlicher Rezepte befassen und solche ·-- sie sind übrigens wenig zahlreich --, die im Engros- und Migroshandel Betäubungsmittel an Spitäler, andere Apotheken und an Medizinalpersonen liefern. Die Apotheken der ersten Gruppe sind von der Formalität der Einholung einer Bewilligung befreit, müssen aber gemäss den Vorschriften des Art. 22 neben ihrem Lagerbuch (Art. 286} noch ein Rezeptbuch führen; diejenigen der zweiten Gruppe sind den Händlern gleichgestellt und müssen infolgedessen wie diese eine Bewilligung einholen. Bei den Ärzten,
Zahnärzten und Tierärzten haben wir ebenfalls zwei Kategorien unterschieden : solche, die keine private Apotheke führen (nicht selbst dispensieren) und sich die kleinen Quantitäten von Betäubungsmitteln, die sie für ihre tägliche Praxis brauchen, in einer öffentlichen Apotheke auf schriftliches Rezept beschaffen müssen und solche, die durch die Gesetzgebung gewisser Kantone unter verschiedenartigen Bedingungen zur Führung einer privaten Apotheke und zur direkten Abgabe von Arzneien an ihre Patienten, also zum ,,Selbstdispensieren", ermächtigt sind; diese sind den Apothekern gleichgestellt.

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Diese Bestimmungen scheinen uns, wie wir schon erwähnten, nicht mit Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung in Konflikt zu kommen.

Sie werden nur die Wirkung haben, eine gewisse Einheitlichkeit in diese Materie zu bringen und die Kontrolle wirksamer zu gestalten. Es wird Sache der kantonalen Behörden, und zwar hauptsächlich der Apothekenkontrolle sein, darüber zu wachen, dass sie gewissenhaft angewendet werden.

III. Verkehr mit dem Ausland. Wir kommen nun zum dritten Abschnitt der Verordnung, der vom Verkehr mit dem Ausland handelt.

Die Kontrolle dieses Verkehrs ist ausschliesslich Angelegenheit des Bundes, eine logische Folgerung aus der Tatsache, dass die Behörden, die die Kontrolle ausüben, dem Bunde unterstellt sind. Dieser Abschnitt interessiert deshalb die kantonalen Behörden nur in geringerem Masse. Weil es sich also um die Regelung einer Materie handelt, die bis jetzt ohne jegliche Kontrolle war und durch diese Regelung nun Bestimmungen von tatsächlicher Wichtigkeit in unsere Gesetzgebung eingeführt werden, scheint es uns nioht überflüssig, den Abschnitt zum Gegenstand einiger Erläuterungen zu machen. Auch hier finden wir den schon vom Gesetz festgelegten Grundsatz der Bewilligungen, Jede Einfuhr oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln wird von der Einholung einer Erlaubnis abhängig gemacht, was unbedingt notwendig ist, wenn wir, wie oben gesagt wurde, jede Quantität von Betäubungsmitteln, die in die Schweiz gelangt, auf ihrem Weg von Etappe zu Etappe verfolgen wollen. Die Frage der Ein- und Ausfuhr ist aber nicht nur eine interne Angelegenheit. Der Völkerbund ist in dieser Materie bereits vorgegangen und hatte eine grosse Anzahl von Staaten veranlaast, ein System anzunehmen, das sie untereinander verbindet. Nach diesem System darf der exportierende Staat A die Bewilligung zum Export in ein Land B nur erteilen, wenn die zuständige Behörde dieses Landes B eine Erklärung abgegeben hatte, wonach die Ware zu legitimen Zwecken bestimmt sei und es die Einfuhr bewillige.

Dieses System kann nun nicht mehr nach Belieben akzeptiert oder abgelehnt werden; es ist ein integrierender Bestandteil der neuen Opiumkonvention geworden, und wir werden es deshalb einführen müssen, sobald die Schweiz diese Konvention ratifiziert haben wird. Tatsächlich hat es der schweizerischen Industrie und dem schweizerischen
Handel schon ziemlich schwere Unannehmlichkeiten bereitet, da einige Staaten jetzt schon Schwierigkeiten in der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen machen, indem sie das Fehlen einer von der Bundesbehörde ausgestellten Bewilligung vorschützen, Bewilligungen, welche durch die von den Kantonen ausgestellten nicht ersetzt werden können. Das Gesetz hat übrigens dieser Sachlage bereits Rechnung getragen, indem es anordnet, dass die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach Ländern, die der Opiumkonvention beigetreten sind (es handelt sich hier um die Konvention von 1912}, nur gestattet ist, wenn der Empfänger mit den durch die Gesetze und Verordnungen des

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Einfuhrlandes vorgesehenen Bewilligungen versehen ist. Wir haben erwähnt, dass schon unter dem Regime der Konvention von 1912 eine grosse Zahl von Staaten das vom Völkerbund angeregte System der Gegenseitigkeit angenommen hatte. Es ist anzunehmen, dass das Inkrafttreten der Konvention von 1925 die Zahl dieser Staaten noch erhöhen wird, und die.ee Umstände -- wir wiederholen es -- schufen für uns die Notwendigkeit, dieses System ebenfalls einzuführen. Wir haben es deshalb in die Verordnung aufgenommen.

Diese sieht ausdrücklich vor, nachdem sie festgelegt hat -- es ist dies eine Bestimmung, die hauptsächlich die kantonalen Behörden interessiert --, dass nur die Personen und Firmen, die im Besitz der in Artikel 6 vorgesehenen Bewilligung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln sind, zur Ein- und Ausfuhr dieser Produkte ermächtigt und dass jede einzelne Ein- oder Ausfuhr Gegenstand einer durch die Bundesbehörde erteilten Erlaubnis sein muss (Artikel 32], dass für jede Sendung mit Bestimmung nach einem Lande, das die Einfuhr von Betäubungsmitteln vom Besitz einer durch seine Behörden erteilten besondern Erlaubnis abhängig macht, der Versender den Nachweis zu liefern hat, dass diese Erlaubnis erteilt worden ist. Es ist aber selbstverständlich, dass wir uns jede Freiheit wahren mit Bezug auf die Länder, welche diese Formalität nicht verlangen.

Die Sachverständigenkommission hatte sich gefragt, ob es nicht angezeigt wäre, dass für die Firmen, die gleichzeitig im Inland und mit dem Ausland Handel mit Betäubungsmitteln treiben, die Bewilligung für diesen Handel ihnen nicht von der kantonalen Behörde, sondern von der Bundesbehörde erteilt werden sollte. Wir glaubten besser zu tun, der Kommission nicht auf diesem Weg zu folgen, weil wir dachten, dass dadurch die von den Kantonen selbst geforderten Kompetenzen zu stark beschnitten würden.

Die andern Artikel des Abschnittes III regeln die Formalitäten zur Einholung der Erlaubnis, die Zollformalitäten und eine Anzahl von Einzelheiten, auf die wir nicht einzugehen brauchen. Immerhin machen wir. für zwei Artikel eine Ausnahme, die Artikel 39 und 40. Der Artikel 39 enthält die Erlaubnis zur Lagerung von Rohopiurn in ein eidgenössisches Niederlagshaus oder ein Zollfreilager und steht im Zusammenhang mit Artikel 20, welcher jede Lagerung in irgendein Lagerhaus verbietet,
unter Vorbehalt eben dieser Bestimmungen des Artikels 39. Wenn man für gut erachtet hat, eine Ausnahme für das Rohopium zu machen und eine Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus oder in ein Zollfreilager zu gestatten, so geschah das deshalb, weil für dieses Produkt die Marktverhältnisse so gestaltet sind, dass die Händler und namentlich die das Produkt verarbeitenden Fabriken ihre Ankäufe unter möglichst günstigen Bedingungen tätigen müssen, ohne dass sie vielleicht sofort Verwendung für die Ware haben ; daher besteht für sie die Notwendigkeit,

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sie vorübergehend in einem Zollfrei lager oder in einem Niedorlagshaus zu lagern, ohne sie verzollen zu müssen.

Was den Artikel 40 anbelangt, so sieht er vor, dass Einfuhr, Ausfuhr und Transit von Betäubungsmitteln nur über die von der Oberzolldirektion im Einverständnis mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt besonders bezeichneten Zollämter erfolgen dürfen, eine Massnahme, welche die Kontrolle wesentlich erleichtern wird.

IV. G e b ü h r e n , Der Abschnitt IV setzt die Gebühren fest, welche die Kantone für die Erteilung der Bewilligungen zu beziehen befugt sind und diejenigen, welche der Bund für die Erteilung der Ein- und Ausfuhrerlaubnis erheben kann (Art. 43). Der Betrag dieser Gebühren ist in einer Weise festgesetzt worden, dass sie nicht eine eigentliche Belastung für Handel und Industrie bilden ; er variiert innerhalb ziemlich weiten Grenzen, um den Behörden zu ermöglichen, allen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

V. S t r a f b o s t i m m u n g e n . Der Artikel 44 führt nur die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes auf; Artikel 45 ordnet an, dass bei Konfiskation von Betäubungsmitteln die Beschlagnahme zugunsten des Bundes ausgesprochen werden solle und dass das eidgenössische Gesundheitsamt über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Ware zu entscheiden habe. Wir haben über das Schicksal dieser Ware nicht bestimmte Verfügungen treffen wollen, da wir nicht wissen, welchen Verlauf derartige Angelegenheiten nehmen werden. Jedenfalls ist klar, dass die in Aussicht au nehmende Verwendung der konfiszierten .Betäubungsmittel keine Konkurrenz für den inländischen Handel bilden soll. Wir haben deshalb zwei Möglichkeiten vorgesehen : die Schaffung einer Kriegsreserve, deren Nützlichkeit durch die verflossenen Ereignisse gezeigt wurde, oder den Verkauf der Betäubungsmittel an Fabrikanten. Die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten wird von den Umständen und besonders auch von ·der Bedeutung der beschlagnahmten Warenmengen abhängen. Es wurde auch vorgeschlagen, sie zu zerstören. Wir halten es aber für töricht, Waren zu vernichten, deren Wert beträchtlich ist und die in einer Art und Weise verwendet werden können, die weder Gefahren noch Unannehmlichkeiten für irgend jemand bieten.

VI. S c h i n ss- u n d Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n . Für diese Bestimmungen erübrigt sich ein
Kommentar, Es schien uns angebracht, unsere vorstehenden Erläuterungen etwas eingehend zu gestalten, da es sich um eine neue Gesetzgebung handelt, die sich auf eine Materie bezieht, die bis jetzt den Kantonen reserviert war und deren Charakter und Tragweite deshalb von vornherein genau fixiert werden muss. Ihre Lektüre wird Sie überzeugt haben, dass unsere Verordnung auch die Einzelheiten nicht vernachlässigt und dass sie deshalb dio Promulgierung von besonderen Ausführungsverordnungen durch

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die Kantone überflüssig macht. Die einzigen Massnahmen, die Sie «« ergreifen haben, werden desìialb sein die Bezeichnung der gemäss Artikel 27 mit der Durchführung des Gesetzes und def ungehörigen Verordnung beauftragten Behörde und die Publikation von Gesetz und Verordnung in Ihrem Amtsblatte. Diese Publikation wird begleitet sein müssen von einer Einladung an alle daran Interessierten (Fabrikanten, Händler, Spitäler, Institute), sich ohne Verzug bei der kantonalen Behörde die in den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung vorgesehene Bewilligung einguliolen und beim eidgenössischen Gesundheitsamt die in Artikel 29 vorgeschriebenen Formulare für die Anzeige von Lieferungen von Betäubungsmitteln zu verlangen, sowie die in Artikel 3 erwähnten Etiketten. Die Gesuche um Beunlligung müssen begleitet sein von einem Inventar über die im Besitz des Gesuchstellers befindlichen Betäubungsmittel. Wenn dieser Punkt nicht in formeller Weise in der Verordnung aufgeführt, wurde, so geschah es deshalb, weil es eich um eine vorübergehende Massnahme handelt; die Notwendigkeit des Inventars geht indessen hervor aus dem Text des Artikels 30, der den Kantonen die Verpflichtung auferlegt, uns alljährlich vermittels des in Artikel 26 .des Gesetzes vorgesehenen Berichts, die Mengen der auf ihrem Gebiete fabrizierten, importierten, exportierten oder verbrauchten Betäubungsmittel zur Kenntnis zu bringen ; ein derartiger Bericht wird uns für das erste Mal nur erstattet werden können auf Grund der Vorräte, die sich im Moment des Inkrafttretens des Gesetzes in den Händen der Interessierten befanden. Diejenigen, die später eine Bewilligung verlangen, werden kein Inventar zu liefern haben, weil sie noch keine Betäubungsmittel besitzen, da der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Bewilligung einen Verstoss gegen das Gesetz bilden und unter die Strafbestimmungen desselben fallen würde.

Man wird die Interessierten auch darauf aufmerksam machen müssen f dass die Erlaubnis zur Ein- und Ausfuhr nur den dazu ermächtigten Personen und Firmen gestattet ist und dass sie die Erlaubnis bei der Bundesbehörde, d. h. beim eidgenössischen Gesundheitsamt einzuholen haben, welche» auch beauftragt ist, ihnen die nötigen Formulare zu liefern.

Wir senden Ihnen in der Beilage die Formulare für die Gesuche und Erteilungen von Bewilligungen, sowie die Muster
für die Anlage von Lagerbüchern (Art. 28), auf die die Interessierten ganz besonders aufmerksam gemacht werden müssen. Das eidgenössische Gesundheitsamt wird Ihnen auf Verlangen die nötige Anzahl dieser Formulare zustellen.

Wir machen Sie noch auf die periodischen Veröffentlichungen aufmerksam, die im Bulletin des eidgenössischen Gesundheitsamtes erscheinen werden. Einige von diesen Veröffentlichungen (Liste der unter das Gesetz fallenden Produkte, Liste der für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln geöffneten Zollämter, Liste der Länder, in denen die Einfuhr von Betäubungsmitteln vom Besitz einer besondern Bewilligung abhängig gemacht wird) werden unverzüglich gemacht werden können ; was die.

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erete Liste der Personen und Firmen, denen die Bewilligung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln erteilt wurde, anbelangt, so wird sie erst publiziert werden können, wenn die Kantone uns die nötigen Angaben geliefert haben werden. Die Interessierten werden sich diese verschiedenen Veröffentlichungen beim eidgenössischen Gesundheitsamt verschaffen können.

Wir möchten Sie nun, bevor wir schliessen, ersuchen, der guten Durchführung des Gesetzes ihre ganze Sorgfalt angedeihen zu lassen. Die äussern und innern Umstände, die es notwendig gemacht haben, sind Ihnen bekannt. Seine Durchführung muss den einen wie den andern Rechnung tragen, ohne dabei den Interessen des legitimen Handels und der Fabrikation Eintrag zu tun. Von diesem Grundsatze haben sich die Bundesbehörden bei der Ausarbeitung des Gesetzes betreffend Betäubungsmittel und seiner Verordnung leiten lassen ; ihn rufen wir Ihnen in Erinnerung, indem wir Ihnen für den Teil, für den Sie zuständig sind, die Durchführung des Gesetzes übertragen.

Genehmigen Sie, hochgeehrter Herr Präsident, hochgeehrte Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 1. Juli 1925.

Eidgenössisches Departement des Innern : Chuard.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitsnachweis.

(Vom 3. Juli 1925.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte !

Durch Beschluss vom 9. April 1925 hat der Bundesrat das ,,Bundesgesetz über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung1* vom 17. Oktober 1924 auf 15. April 1925 in Kraft gesetzt und die als ,,Verordnung !"· benannte Ausführungsverordnung erlassen. Zum Gesetz und zur Verordnung hat das eidgenössische Arbeitsamt im April 1925 Erläuterungen herausgegeben mit dem Zweck, über die neuen Vorschriften näher zu orientieren und den Arbeitslosenkassen die Anpassung an sie

702 zu erleichtern. Nachdem so die neuen Grundlagen, auf denen die Arbeitslosenversicherung aufgebaut werden kann, geschaffen sind, scheint es uns aweckmässig, Ihre Aufmerksamkeit auf einige Punkte hinzulenken, Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz auf der Voraussetzung beruht, dass die Arbeitslosenfürsorge gemeinsame Sache des Bundes und der Kantone sein soll. In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 17. September 1923 heisst es, nachdem die Frage, ob sich der Bund auch in Zukunft dauernd der Arbeitslosenfürsorge anzunehmen habe, bejaht worden ist: ,,Damit ist aber nicht gesagt, dass die Arbeitslosenfürsorge ausschliesslich Aufgabe des Bundes werden soll. Wir müssen vielmehr.am Grundsatz festhalten, dass die Kantone an der Frage in starkem Masse mitbeteiligt sind und die Arbeitslosenffirsorge daher als eine gemeinsame Aufgabe des Bundes und der Kantone zu betrachten ist. Dieser Grundsatz ist bei der Prüfung der Frage, wie sich der Bund der Arbeitslosenfürsorge dauernd anzunehmen habe, nicht aus den Augen zu verlieren."1 Wenn auch das Bundesgesetz als reines Subventionsgesetz keine Zwangsvorschriften enthält, so bringt es doch deutlich zum .Ausdruck, welcher Art die Mitwirkung der Kantone bei der Arbeitslosenversicherung sein soll. Zum mindesten wird von ihnen erwartet, dass sie sich ebenfalls finanziell beteiligen, dass sie die Arbeitslosenkassen von den direkten Steuern befreien und dass sie eich auf Verlangen des Bundes zur Übernahme der Kontrolle der Arbeitslosenkassen bereit erklären. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesgesetzes lauten: Art. 7, Schlussatz : Er (der ßundesbeitrag) kann, nach Anhörung der betreffenden Kantonsregierungen, an die Bedingung geknüpft werden, dass Kantone oder Gemeinden ebenfalls Beiträge gewähren.

Art. 10, Abs. 2 : Der Bundesrat kann die Beitragsleistung davon abhängig machen, dass die Kassen von den direkten Steuern des Kantons und der Gemeinden befreit werden. Die Bedingung der Steuerbefreiung darf sich jedoch nicht auf Grundeigentum erstrecken.

Art. 6, Abs. 4 : Die Prüfung der Rechnungen und der Geschäftsführung (der Arbeitslosenkassen} kann den Kantonen übertragen werden.

Der Bundesrat hat in der Verordnung I unser Departement ermächtigt, im einzelnen Falle darüber /u entscheiden, ob die Kontrolle über die
Arbeitslosenkassen dem zuständigen Kanton übertragen werden soll ; im übrigen hat er davon Umgang genommen, schon jetzt inbezug auf die Beiträge der Kantone oder Gemeinden und die Steuerfreiheit der Arbeitslosenkassen Vorschriften aufzustellen, in der Meinung, dass vorerst die Entwicklung abzuwarten sei, bevor er zu den erwähnten Fragen Stellung nehmen soll. Es muss denn auch mit Genugtuung festgestellt werden, dass in verschiedene Kantonen die Vorarbeiten zu einer kan-

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tonalen Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung im Gange sind und im Kanton Glarus ein diesbezügliches Gesetz bereits die Zustimmung der Landsgemeinde erhalten hat. Wir geben uns der Hoffnung hin, dass die in die Kantone gesetzten Erwartungen sich nach und nach erfüllen werden, damit die hiervor erwähnten Vorschriften nicht zur Anwendung zu gelangen brauchen.

Bei diesem Anlass möchten wir Sie auf folgenden Punkt ganz besonders aufmerksam machen. Jede Arbeitslosenversicherung hat den Bestand eines gut funktionierenden Arbeitsnachweises zur Voraussetzung.

Auf diesem Boden steht auch das Bundesgesetz über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung; es macht in Art. 2, III, lit. «, die Ausrichtung des Taggeldes an die arbeitslosen Versicherten davon abhängig, dass sie sich beim öffentliche» Arbeitsnachweis angemeldet haben und keine angemessene Arbeit haben finden können. Die Verordnung des Bundesrates über den öffentlichen Arbeitsnachweis vom 11. November 1924 verpflichtet die Kantone zur Durchführung und Organisation des öffentlichen Arbeitsnachweises in einer ihrer Eigenart und ihren Bedürfnissen angepassten Weise. Im Kreisschreiben des Bundesrates vom gleichen Tage, mit dem die Verordnung Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, wurden Sie eingeladen, unserem Departement Kenntnis zu geben von den bezüglich des Öffentlichen Arbeitsnachweises getroffenen oder zu treffenden Massnahmen Ihres Kantons. Bis heute sind uns solche Mitteilungen nur von sechs Kantonsregierungen zugekommen, und gestützt auf erhaltene Berichte befürchten wir, dass mit der auf nächstes Neujahr festgesetzten Anwendung der neuen Bundesvorschriften über die Arbeitslosenversicherung der öffentliche Arbeitsnachweis nicht in allen Kantonen in einer den Anforderungen der Arbeitslosenversicherung entsprechenden Weise organisiert sein wird. Damit würden aber die Arbeitslosenkassen und die Versicherten in die Unmöglichkeit versetzt, einer wesentlichen Vorschrift des Bundesgesetzes nachzuleben, und es müssten sich aus einer derartigen Situation für alle Teile sehr unangenehme Polgen ergeben.

Um dies /u vermeiden, laden wir die Regierungen derjenigen Kantone, wo der öffentliche Arbeitsnachweis noch einer Vervollkommnung bedarf, ein, die diesbezüglichen Massnahmen im Laufe dieses Jahres zu treffen und insbesondere auch über
ihre volle Auswirkung in der Praxis zu wachen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 3. Juli 1925.

Eidgenössisches Volitswirtschaftsclepartement : Schulthess.

704

Wanderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des II. Quartals 1925, Am 12, Juni 1925 ist Herrn Friedrich In der Bitein, in Zürich, das Patent zum Betrieb einer Auswanderungs und Passageagentur erteilt worden.

Am 19. Mai 1925 ist das am 26. November 1921 Herrn Francesco techxz-Sulmoni als Geschäftsführer der Auswanderungsagentur F. TechxzSulmo & Co. in Chiasso erteilte Patent erloschen.

A l s U n t e r a g e n t e n sind a n g e s t e l l t w o r d e n : Ton der Agentur Schweiz-Italien in Zürich : Johann Stalder in Locamo.

Francesco Techxz-Sulmoni in Chiasso.

Richard Schrempp in Schaffhausen.

Mauro Croci in Genf.

Ton der Agentur Hans Im Obersteg & Cie. in Basel : G. Adolf Wartmann in Luzern.

Ton der Agentur A. Kuoni in Zürich: Paul Nan in Luzern.

Ton der Agentur Danzas & Cie. in Basel: Alfred Frey-Huter in Aarau.

Ernst Bischofberger in Zürich.

Ton der Agentur Columbia in Basel: Alb. Arthur Schulthess in Bern.

Andreas Schmid in Ilanz.

Eduard Fahrni-Diebo in Ölten.

Ton der Agentur Berner Handelsbank m Bern: Willy Meyer in Interlaken.

Ton der Agentur H. P. Attenberg in Zürich: Dr. Adolf Wilczek in Luzern.

705 Von der Agentur Max F. Stuermeister in Zürich: Arthur Berthold Pochon in Luzern.

A. Philipp Grenier in Interlaken.

Als Unteragenten sind ausgetreten: Von der Agentur Kaiser & de. in Basel: Friedrich Steyer in St. Gallen.

Von der Agentur H. Reinhard in Luzern; Arthur Bucher in Luzern.

Von der Agentur ,,Société de Transporta et d'Entrepôts" in Genf: Ferdinand Gros in Genf.

Von der Agentur Sautier & de. in Luzern: Rudolf Lindenmann in Luzern.

Von der Agentur Berner Handelsbank in Bern: Lothar Alther in Interlaken und Gstaad.

Von der Agentur Schweiz-Itali in Zürich : Josef Chatton in Zürich.

Hermann Lang-Guyer in Freiburg.

Alfon Crivelli in Genf.

Von der Agentur Dansas & Cie. in Basel: Jean Schäubli in Zürich.

Von der Agentur Techxz-Sulmoni & Co. in Chiasso: Nicola Pellegrin in Chiasso (infolge Erlöschens der Agentur).

Von der Agentur H. P. Attenbergcr in Zürich.

Emil Steiner in Brig.

Von der Agentur C. M. Detley in Lusern: Remig Joller in Stans.

B e r n , den 30. Juni 1925.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

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Erlöschen der Auswanderungsagentur F. Gerber & Gie.

(Agence Internationale) in Davos-Platz, Am 28, August 1924 ist Herr Friedrich Gerber, Inhaber der Auswanderungs- und Passageagentur F. Gerber & Cie. (Agence Internationale) in Davos gestorben. Infolgedessen ist das am 8. Januar dieses Jahres Herrn F. Gerber erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und letztere eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur F. Gerber & Cie. in Davos-Platz deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 28. August 1925 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 30. September 1924, ' (2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes über das Geschäftsjahr 1922.

Der Bericht des Eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1922 ist soeben erschienen. Er gibt in ausführlicher Darstellung Aufschluss über den Stand und die Tätigkeit aller in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften, Neben den vielen statistischen Tabellen enthält er einen eingehenden Textteil, der auch über die Hilfsaktion zugunsten der schweizerischen Versicherten bei deutschen Lebensversicherungsgesellschaften unterrichtet. Das Verzeichnis der 120 Gesellschaften, die gegenwärtig gültigen Gesetze und Verordnungen (auch das Hilfsgesetz) sind in unverkürzter Wiedergabe dem Bericht beigefügt. Für Versicherte, für Behörden, industrielle Unternehmungen, Unterriohtsanstalten, Banken, Juristen, Kaufleute, Agenten und Private wird der Bericht von Interesse sein.

Solange Vorrat kann der Bericht bei der Kanzlei des unterzeichneten Amtes zum Preise von Fr. 5 bezogen werden. (Im Buchhandel bei A. Francke A.-G., Bern.)

Gleichzeitig sei an die III. Sammlung der Urteile in Versicherungsstreitsachen erinnert (1911--1916), die in Leinwand gebunden, zum reduzierten Preise von Fr. 10 beim Amte bezogen werden kann.

B e r n , den 10. Juni 1925.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

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Übersieht über die eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann zum Preise von Fr. 1. -- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) die

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1925) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte ; Beteiligung ; Annehmende und Verwerfende etc.)

nachgeführt auf 1. Juli 1925, in einer Broschüre vereinigt bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Uniformtüchern.

· Die eidgenössische Zollverwaltung eröffnet hiermit Konkurrenz über die Lieferung nachstehend bezeichneter Tücher für Grenz Wächter- und Zoll aufs eheruniformen für das Jahr 1926: Bedarf

Tuchgattung

Breite innert den Leisten

Minimalgewicht per m

m cm K 2400 Manteltuch mit Strich, feldgrau 760 140 1700 Waffenrocktuch mit Strich, feldgrau . . . . .

140 760 3600 Hosentuch (Diagonal), feldgrau 140 830 900 Sommerblusenstoff aus Kammgarn-Streichgarn . .

140 500 350 Winterjackentuch mit Strich, dunkelblau . . . .

760 140 8 0 0 Hosentuch (Diagonal), dunkelblau . . . .

140 830 200 Sommerloden, dunkelblau 140 450 Die Tücher müssen den bei der Oberzolldirektion deponierten Normalmustern entsprechen und unterliegen vor der Ablieferung der vorschriftsgemässen Kontrolle.

Stoffmusterkollektiou, sowie die gedruckten Lieferungsbedingungen können bei der Materialverwaltung der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern zum Selbstkostenpreise bezogen werden.

Die Bewerber konkurrieren nach der Qualität der eingegebenen Angebotmuster welche bei der Kontrolle der eventuellen Lieferungen als Gegenmuster dienen. Die Erreichung der in den Probevorschriften aufgestellten Mindestzahlen begründet somit noch keinen Anspruch auf die Erteilung eines Lieferungsauftrages.

Schweizerische Fabrikanten, die eich an dieser Konkurrenz zu beteiligen wünschen, wollen ihre Eingaben verschlossen und mit der Aufschrift ,,Angebot für Zolltücher" versehen, bis und mit 31. August 1925 an die Oberzolldirektion einreichen. Gleichzeitig sind Angebotmuster von zirka 20 Meter Länge franko Domizil einzusenden.

B e r n , den 29. Juni 1925.

(2..)

Eidg. Oberzolldirektion: (Jassniann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1925

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.07.1925

Date Data Seite

689-707

Page Pagina Ref. No

10 029 441

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