166 (Vom 9. April 1925.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Kanton Zürich an die zu Fr. 135,000 veranschlagten Kosten einer Entwasserung in den Gemeinden Stallikon und Aeugst, Bezirk Affoltern, 25%, im Maximum Fr. 33,750-, 2. dem Kanton Basel-Landschaft an die zu Fr. 49,300 veranschlagten Kosten der Meliorationen im ,,Hennispitz", in der Gemeinde Zöglingen, 30 % und 25 %, im Maximum Fr. 14,575 ; 3. dem Kanton Tessin an die auf Fr. 99,500 veranschlagten Kosten der Korrektion des Brenno bei Dongio 40 %, im Maximum Fr. 39,800.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Verfügung des

eidgenössischen Finanzdepartementes betreffend den Bezug der neuen ausserordentlichen Kriegssteuer in der zweiten Steuerperiode.

(Vorn 8. April 1925.)

I. Fälligkeitstermine und Zahlungsfrist.

§ 1. Die Fälligkeitstermine der einzelnen Baten der Kriegssteuer in der zweiten Periode werden wie folgt festgesetzt: 1. Bäte 15. November 1925 2. Bäte 15. Oktober 1926 3. Bäte 15. Oktober 1927 4. Kate - 15. Oktober 1928 § 2. Zur Bezahlung der ersten Eate wird Frist gewährt vom 15. November bis 15. Dezember 1925. Nach diesem Termin treten im Falle der Nichtbezahlung die Folgen des Art, 113 des Bundesbeschlusses betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer ein.

Für die folgenden Baten gilt die zwanzigtägige Zahlungsfrist des Art. 118.

167

II. Zinsvergütungen und Skonti, § 8. Wird die ganze Steuer in der Zeit von 15. November bis 15. Dezember 1925 entrichtet, so wird vom Gesamtbetrag der Steuer ein Skqnto von 10 % in Abzug gebracht.

Wird die ganze Steuer vor dem 15. November 1925 entrichtet, so ist auf dem gemäss Absatz l um den Skonto von 10 % verminderten Betrag für die Zeit von der Einzahlung bis zum 15. November 1925 ein Zins von 5 % zu vergüten.

§ 4. Wird, abgesehen von dein in § 3 erwähnten Falle, eine S t e u e r r a t e mindestens 80 Tage vor Verfall bezahlt, so wird ein Zins von 5 % vergütet§ 5. Wo die Einschätzungsergebnisse den Steuerpflichtigen vor dein 15. Oktober 1925 nicht mitgeteilt werden, ist die kantonale Kriegssteuerverwaltung verpflichtet, dem Steuerpflichtigen auf sein Verlangen vor dem 1. November 1925 eine provisorische Steuerrechnung zuzustellen.

Die provisorische Steuerberechnung hat lediglich den Zweck, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Zahlung des mutmasslichen Steuerbetrages vor dem 15. Dezember 1925 und damit die Vergünstigung des Skontos von 10 % zu verschaffen.

Bei der Mitteilung der provisorischen Steuerberechnung ist der Steuerpflichtige darauf aufmerksam zu machen, dass eine Zustellung des Einschätzungsergebnisses erst später erfolgen wird. Ferner ist ihm darin mitzuteilen, dass seine Zahlung unter Vorbehalt endgültiger Abrechnung nach rechtskräftiger Veranlagung der Steuer entgegengenommen wird und dass die Einzahlung des provisorisch berechneten Steuerbetrages durch ihn nicht als Anerkennung der Steuerpflicht oder des Steuerbetrages aufgefaset wird.

Der Steuerpflichtige, der von der Vergünstigimg des Skontos Gebrauch machen will, hat den aus der provisorischen Steuerberechnung sich ergebenden Steuerbetrag abzüglich Skonto einzuzahlen.

Ergibt die rechtskräftige Einschätzung einen niedrigeren Steuerbetrag als die provisorische Steuerberechnung, so wird der zu viel bezahlte Betrag mit 5 % Zins ohne weiteres zurückvergütet.

Ergibt die rechtskräftige Einschätzung einen höhern Betrag als die provisorische Steuerberechnung, so hat der Steuerpflichtige die Differenz plus 5 % Zins seit 15. Dezember 1925 sofort nachzuzahlen, ansonst die Gewährung des Skontos hinfällig wird; auf die Vorzahlung findet in diesem Falle die Zinsvergütung gemäss § 4 Anwendung.

§ 6. Wo das definitive Einschätzungsergebnis
dem Steuerpflichtigen vor dem 15. Oktober 1925 mitgeteilt wurde, aber noch nicht rechtskräftig geworden ist, finden für die Gewährung des Skontos die Bestimmungen von g 5r Abs. 4 bis 6, Anwendung,

168

III. Entrichtung der Kriegssteuer durch Ablieferung von Titeln eidgenössischer Anleihen.

§ 7. In der Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 1925 werden folgende von der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Schuldtitel zu einem festen Annahinekurs an Zahlungsstatt angenommen: 4/4% ÏÏÏ- eidgenössische Mobilisationsanleihe von 1915, -iy2% V.

" » » » 1916, 4y2% VI.

» » » 1917, 41/2 % VII.

» » » 1917, 5 %VIII.

» « » . 1917, 4: % eidgenössische Anleihe von 1922, 51/2% » » » 1922, » » » 1928, .5 o.% 5 % » » » 1924, 4^4 % eidgenössische Kassascheine, V. Serie, von 1928, fällig 5. September 1927, 4% % eidgenössische Kassascheine, V. Serie, von 1928, fällig 5. September 1928.

Der Annahmekurs wird vom eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt und vor dem 15. November 1925 im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntgegeben.

In der übrigen Zeit erfolgt die Annahme dieser Titel zum Tageskurse, .jedoch nicht über dem Nominalwert bzw. zu dem bei der Emission zugesicherten Annahmekurse.

g 8. Die Titel sind durch den Steuerpflichtigen der Abteilung eidgenössisches Kassen- und Bechnungswesen in Bern einzusenden.

Der Steuerpflichtige hat ein Verzeichnis der Titel beizulegen und darin seinen Namen, Vornamen, Beruf, Wohnort und die Nummer des ihm zugekommenen Steuerzettels sowie den Steuerbetrag anzugeben.

§ 9. Die Titel werden nur bis zur Höhe der Steuerforderung (abzüglich Skonto) an Zahlungsstatt genommen.

Titel, deren Annahmewert den Betrag der geschuldeten Steuer übersteigen, werden an den Steuerpflichtigen zurückgesandt.

§ 10. Das eidgenössische Kassen- und Bechnungswesen zeigt den Empfang der Titel dem Steuerpflichtigen an und gibt durch Vermittlung der eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Kriegssteuerverwaltung der zuständigen Bezugsbehörde Gutschrift für den Annahmewert.

Die Bezugsbehörde besorgt die Abrechnung mit dem Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung von §§ 3 und 4.

169

IT. Ablieferung and Abrechnung fpr die eingegangenen Steuerbeträge.

§ 11. Die kantonalen Kriegssteuerverwaltungen haben jeweilen bis 15.

jeden Monats 80 % der im vorhergehenden Monat einbezahlten Kriegssteuerbeträge der eidgenössischen Staatskasse abzuliefern.

Das eidgenössische Finanzdepartement ist berechtigt, für die dem Bund zukommenden Beträge, die über diese Zeit hinaus von den Kantonen zurückgehalten werden, einen Zins von 5 % zu verrechnen.

§ 12. Über die Kriegssteuereingänge ist jährlich Abrechnung zu stellen.

Zeit und Form der Abrechnung werden vom eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt.

§ 13. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

Eidgenössisches Finanzdepartement: Musy.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1924 und 1925.

1924

Monate Januar . .

Februar März . .

April Mai . . .

Juni Juli August September .

Oktober November .

Dezember .

1925

1925 Mehreinnahme

. . .

.

. . .

. . .

. . .

Fr.

14,167,432. 20 14,946,556. 70 16,446,549, 27 16,097,319. 90 16,000,692. -- 14,972,102. 29 14 726 846 58 13,424,481. 38 15,682,226. 90 18,829,615. 22 16,452,551: 36 83,367,010. 18

Fr.

Fr.

15,608,609. 75 1,441,177. 55 127,042. 08 15,073,598. 78 107,060. 97 16 553,610. 24

Total 205,113,383. 98 Ende März 45,560,538. 17 47,235,818. 77 1,675,280. 60 Ohne 'Tabakzölle

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

Mindereinnahme

Pr.

--

12

170

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Abgabe auf

Im Monat März

1.Januar -- 31. März

192S

1924

1925

1924

Fr.

Fr.

Pr.

Fr.

1 . Obligationen . . . . 215,693. 80 283,635.95 1,072,818. 65 1,064,443. 18 2 . Aktien . . . . . . 343,006. 95 305,684. 90 920,479. 40 1,441,361. 56 3. Genossenschaftlichen 58,203. 05 28,985. 45 100,141. 70 120,768. 80 Stammanteilen 4. Ausland. Wertpapieren 1,889. 60 1,410. 90 50,560. 20 46,972. 45 Wertpapierumsatz : 5 . inländischer . . . .

43,987. 20 22,888. 10 91,324. 80 69,063. -- 6 . ausländischer . . . .

61,211.90 80,643. 55 193,669. 60 202,635. 25 7. Wechseln und Wechselähnlichen Papieren . . 208,345. 15 205,931. 75 713,971. 85 609,685. 90 8. Prämienquittungen . . 350,496. 81 251,238. 28 832,199. 86 855,840. 73 9. Frachturkunden . . . 228,622. 12 224,388 80 747,239. 78 718,773. 30 Total 1--9 1,611,456.58 1,404,807. 18 4,722,395. 84 5,129,444. 16 10. Coupons v. Obligationen 581,289. 78 413,702. 41 2,842,834. 04 2,652,604. 10 11. Coupons von Aktien . 1,610,597.90 1,328,399. 16 2,216,849. 22 1,864,738. 35 12. Coupons von genossen38,070. 55 59,906. 55 schaftl. Stammanteilen .

73,724. -- 64,415. 40 13. Coupons von ausländischen Wertpapieren . .

13,749. 60 111,731. 64 105.-- 86,352. 70 Total 10--13 2,230,063. 23 1,815,757. 72 5,235,830. 30 4,677,414. 15 14. Bussen

981. 55

732. 80

2,260. 05

1,97380

Total 1--14 3,742,501. 36 3,221,297. 70 9,960,486. 19 9,808,832. 11

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1925

Monat

Januar bis Ende Februar , . ..

März . . .

.

. .

Januar bis Ende März .

.

518 416 934

1924 438 254

Zu- oder Abnahme

692

+ 242

+ 80 4- 162

B e r n , den 9. April 1928.

(B.-B. 1925, I, 769.)

Eidg. Auswanderungsamt.

171

Einfuhr von Pflanzen.

Das Nebenzollamt Riehen-Weilstrasse, über das bisher Pflanzen nur im kleinen Grenzverkehr mit Baden eingeführt werden konnten, wird auf 1. Mai 1925 für die allgemeine Pflanzeneinfuhr geöffnet.

B e r n , den 11. April 1925.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Verschollenheitsruf.

Zimmermann, ßendicht, Johanns sei. und der Anna geb. Büetiger, von Mühledorf, geboren am 1. März 1810, der in den Jahren 1848 oder 1849 nach Amerika auswanderte und von welchem seit mehr wie 40 Jahren keine Nachrichten mehr eingelangt sind, wird hierdurch aufgefordert, sich binnen Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Genannten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 7. April 1925.

(3.)..

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Verschollenheitsruf.

Johannes Ami, Johannes und der Elsbeth geb. Stuber, von Lüterswil, geboren 17. April 1811, verheiratet gewesen mit Maria Minder geb.

Hueter sei., welcher in den Fünfzigerjahren nach Amerika ausgewandert ist und von dem seit zirka 50 Jahren keine Nachrichten mehr einlangten, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Obgenannten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 7. April 1925.

(30..

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1925

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.04.1925

Date Data Seite

166-171

Page Pagina Ref. No

10 029 358

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