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2038 Bericht des

Bandesrates an die Bundesversammlung betreffend den Bundesratsbeschluss vom 5. November 1925 über die Abänderung des provisorischen Zolltarifs.

(Vom 21, Dezember 1925.)

L Mit unserer Botschaft vom 9. Januar 1925 haben wir Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif unterbreitet und Ihnen dargelegt, welches die Anforderungen sind, die an einen Generaltarif, dessen Erlass wir als unumgänglich notwendig bezeichneten, gestellt werden müssen. Iin Laufe des Jahres hat sich die Entwicklung, auf die wir in der erwähnten Botschaft bereits hinwiesen, wesentlich verschärft. Eine ganze Beihe von Staaten haben ihre Zölle erhöht und neue eingeführt, so dass speziell die Interessen unseres Exportes gefährdet erscheinen.

Unsere Botschaft zum Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif gibt Ihnen einen Überblick der Massnahmen des Auslandes. Jene Ausführungen in Abschnitt III der Botschaft (8. 24 ff.) sind indessen zum Teil überholt und wie folgt zu ergänzen: 1. England hat unter dem Titel von Finanzzöllen eine Eeihe neuer Eingangsgebühren mit unverkennbarem Schutzcharakter eingeführt. Es hat ferner Massnahmen getroffen, die es selbst ausdrücklich als protektionistisch bezeichnet mit, der Begründung, das Land müsse vor der ruinösen Konkurrenz ausländischer Staaten, in denen das Leben billiger und die Löhne kleiner seien, so auch der Schweiz, geschützt werden. Auf Grund der Eegierungsverordnung vom 3. Februar 1925 ist auf 1. Juli 1925 ein Zoll von SS1/» % des Wertes in Kraft gesetzt worden für eine Eeihe von Produkten, speziell für Spitzen und spitzenartige Stickereien. Ebenso wurden auf 1. Juli 1925 als sogenannte Finanzzölle sehr hohe Eingangsgebühren (bis 33Vs % vom Wert) auf Seide, Seidenwaren, Kunstseide und dergleichen eingeführt. Endlich werden seit dem 1. Juli 1925 die vom ehemaligen Schatzkanzler MacKenna im Jahre 1915 eingeführten Zölle auf Uhren, Musikinstrumenten, Automobilen und anderen Objekten, die vom Kabinett MacDonald am 2, August 1924 abgeschafft wurden, wieder erhoben.

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Neue Schutzzollbegehren sind hängig, zum Teil sind sie bereits von den Ausschüssen befürwortet und vom Unterhause genehmigt, für: lederne und baumwollene Handschuhe, Glühstrümpfe, Messerschmiedwaren, Packpapier, Kammgarngewehe und -waren, baumwollene Wirkwaren und gewirkte Handschuhe, Lastautomobile usw.

Die Wirkungen dieser Massnahmen für die Schweiz gehen aus der Handolsstatistik hervor. In den Monaten Mai und Juni weist diese einen ausserordentlieh forcierten Export auf, seit 1. Juli ist unsere Ausfuhr stark zurückgegangen (85,9 Millionen im Juni gegen 17,e Millionen ini August, 19 Millionen im September und 25 Millionen im Oktober). Die genannten englischen Zölle werden voraussichtlich auf Jahre hinaus in Kraft bleiben.

2. Tschechoslowakei : Bei der Gründung des neuen Staatswesens wurde der alte österreichisch-ungarische Zolltarif in Text und Positionen übernommen.

Die Ansätze wurden durch einen Koeffizienten wesentlich erhöht. Durch Regierungsverordnung vom 4. Juni 1925 hat die Tschechoslowakei für landwirtschaftliche Produkte teilweise sehr hohe Schutzzölle eingeführt, so: für kondensierte Milch, die bisher frei war, 720 tschechoslowakische Kronen = Fr. 110.15 per 100 kg, für Butter, die bisher Fr. 5. 35 bezahlte, Fr. 32.15, für Schweinefett (bisher frei) Fr. 41. 30, für Weizen (bisher frei) Fr. 6. 90, fût Ochsen (bisher Fr. 27.60) per Stück Fr. 55.20 usw. Einzelne dieser Zollerhöhungen wurden vorläufig noch nicht in Kraft gesetzt. Die Regierung hat aber das Recht, die erhöhten Ansätze von einem Tag auf den andern wirksam werden zu lassen.

3. Italien : Der Generaltarif von 1921.bat hohe Zölle auf Getreide, Teigwaren, Mehl, Brot usw. vorgesehen, die eine Zeitlang suspendiert waren.

Durch Dekret vom 24. Juli 1925 sind mit Wirkung vom gleichen Tag dio Ansätze des Generaltarifs in Kraft gesetzt worden. So bezahlen z. B. Wei/en per 100 kg 7. 50 Goldlire, Weizenmehl 11. 50 Goldlire, Teigwaren 16 Goldlire.

4. Polen hat am 14. Juli 1924 einen neuen Zolltarif mit ausserordentlich starken Erhöhungen in Kraft gesetzt. Die dritten Staaten gewährten Zollermässigungen finden immerhin kraft der der Schweiz zustehenden Meistbegünstigung auch auf schweizerische Waren Anwendung. Dagegen wurden die autonomen Zollerleichterungen auf 1. August 1925 restlos aufgehoben. Ferner hat die polnische Regierung am
27. Mai 1925 die Zölle für eine bedeutende Reihe die Schweiz interessierender Waren stark erhöht, und durch Verordnung vom 80. Oktober gleichen Jahres sind weitere Erhöhungen auf über 200 Positionen dekretiert worden, die am 1. Januar 1926 in Kraft treten. -- Seit dem Zollkrieg gegen Deutschland hat Polen Einfuhrverbote erlassen (Verordnungen vom 17. Juni und 11. Juli), die vorerst nur auf deutsche Waren, vom 14. August an aber auch auf Erzeugnisse jeder andern Herkunft Anwendung fanden.

Schliesslich ist die Liste der Einfuhrverbote noch durch Verordnung vorn 23. September bedeutend erweitert -worden, so dass nun für alle wesentlichen echweizerischon Exportartikel die Einfuhr verboten ist. Der Export nach Polen ist daher durch die erwähnton Massnahmen in ausserordentlicher Weise erschwert.

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5. Griechenland hat neben seinen hohen Zollen Einfuhrverbote für speziell auch die Schweiz interessierende Waren erlassen. Trotz Vorstellungen verschiedener Staaten, u. a. auch der Schweiz, hat die griechische Regierung erst kürzlich eine noch striktere Anwendung der Verbote angeordnet.

6. Jugoslawien: Durch Ministerratsbeschluss vom 19. Juni 1925 wurde ein neuer Zolltarif in Kraft gesetzt, der speziell für die Schweiz interessierende Waren ausserordentliche Erhöhungen aufweist. So beträgt z. B. der Ansatz für Taschenuhren per Stück Golddinar 3.50 bis 25. Der frühere Ansatz war Golddinar 1.50 bis 7, Für viele Maschinen wird die bisherige Zollfreiheit aufgehoben; bei Baumwollgeweben erfährt der Grundzoll wie auch der Weiterverarbeitungszuschlag eine -wesentliche Erhöhung.

7. Deutschland hat, abgesehen von den Massregeln, die wir bereits in unserer Botschaft vom 9. Januar 1925, Abschnitt III, l, a, erwähnten, durch die sogenannte kleine Zolltarifnovelle vom 17, August 1925 eine ganze Eeihe neuer bedeutender Zollerhöhungen eingeführt. Diese treten neben die schon auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erhöhten Positionen. Damit ist sozusagen der ganze deutsche Zolltarif wesentlich verschärft. Dieser neue Tarif ist ein Generaltarif, der aber, entgegen dem Vorgehen in der Vorkriegszeit, sofort in Kraft gesetzt wurde. Seine Ansätze werden jetzt schon effektiv angewendet. Die Erhöhungen betreffen zunächst die landwirtschaftliche Produktion, wie Getreide, Vieh und Fleisch, dann aber auch Waren, die für unsern Export ganz besonders in Betracht fallen, wie Uhren, Baumwollgewebe, gewisse chemische Erzeugnisse, einzelne Maschinenkategorien, elektrische Apparate und anderes mehr. Alles in allem ergibt sich aus den frühem zollpolitischen Massnahmen Deutschlands und der kleinen Novelle ein Zustand, der geeignet wäre, unsern Export nach diesem Lande aufs schwerste zu treffen und zum Teil überhaupt illusorisch zu machen. Dabei enthält das Gesetz überdies noch die Bestimmung, dass die Reichsregierung ermächtigt sei, im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit Zustimmung des Reichsrates und eines Ausschusses des Reichstages die Eingangszölle für zollpflichtige Waren zu ändern oder aufzuheben.

Anlässlich der Beratungen der nationalrätlichen Kommission vom 26. bis 28. August 1925 in Kandersteg wurde
dieser von den zollpolitischen Massnahmen des Auslandes, die seit Jahresbeginn getroffen worden sind, Kenntnis gegeben.

Nach einlässlicher Diskussion, in welcher eindringlich hervorgehoben wurde, dass es nunmehr unerlässlich sei, den so geschaffenen aiisserordentlichen Verhältnissen sofort entgegenzutreten, fasste die Kommission bei zwei Enthaltungen mit allen gegen eine Stimme den folgenden Beschluss: «Angesichts der überraschenden, für die schweizerische Wirtschaft, ihre Industrien und Landwirtschaft überaus bedrohlichen tarifpolitischen Massnahmen verschiedener europäischer Staaten in allerletzter Zeit ladet die Zolltarifkommission den Bundesrat ein, zu prüfen und beförderlichen Bericht zu

655 -erstatten, welche Maßnahmen zu treffen seien, um die Interessen der nationalen Produktion, der nationalen Arbeit und insbesondere auch des Exportes zu .schützen.» Der Vertreter dés Bundesrates behielt sich für diesen volle Handlungsfreiheit vor und wies insbesondere darauf bin, dass es nötig sei, vor Erlass irgendwelcher Massnahmen die in erster Linie interessierten schweizerischen Wirt^schaftskreise zur Vernehnüassung einzuladen.

Das Volkswirtschaftsdepartement hat noch im August dieses Jahres den grossen wirtschaftlichen Spitzenverbänden des Landes von der gegenwärtigen handelspolitischen Lage Kenntnis gegeben und sie eingeladen, dazu Stellung zu nehmen und allfällig zu treffende tarifpolitische Massnahmen in Vorschlag zu bringen. Diese Einladung wurde gerichtet an den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins, den Schweizerischen Gewerbeverband, den Schweizerischen Bauernverband, den Schweizerischen Gewerkschaftsbund, den Christlichsozialen Arbeiterbund und an die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Die Antworten dieser Spitzenverbände sind, mit einer Ausnahme, eingelangt. Die massgebonden Organe des Handels und der Industrie, des Gewerbes, der Landwirtschaft und der Angestellten sprechen sich übereinstimmend dahin aus, dass die Schweiz mit allen Mitteln darnach trachten müsse, durch erträgliche Handelsverträge Herabsetzungen der den schweizerischen Export hindernden ausländischen Zölle zu erreichen und dass zu diesem .Zwecke in Form eines provisorischen Goneraltarifs das notwendige Verhandlungsinstrument innert kürzester Frist zu schaffen sei. Übereinstimmend wurde damit der Wunsch verbunden, dass durch ein solches Vorgehen keine oder doch eine möglichst vorübergehende und geringe Erhöhung der Lebenshaltungskoston bewirkt werden solle und dürfe. Die Vernehmlassung des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes nahm gegen eine derartige Zollpolitik Stellung und ·sprach sich überhaupt gegen jede Zollerhöhung in irgendwelcher Form und zu irgendwelchem Zwecke aus.

II.

Zweifellos wurde durch die erwähnten Massnahmen des Auslandes für die Schweiz eine überaus schwierige handelspolitische Situation geschaffen. Es :ist die Aufgabe der Handelspolitik und insbesondere der Handelsvertragsunter.handlungen, die tunlichsten Milderungen und Verbesserungen dieses ZuStandes
herbeizuführen. Solange aber die Schweiz, wie es heute der Fall ist, nur einen Gebrauchstarif besitzt, der für die Einfuhr nach der Schweiz kein spürbares Hindernis bildet, so hat kein fremder Staat ein Interesse daran, mit uns in Besprechungen einzutreten und uns Konzessionen auf seinem Zolltarife zu machen. Diese Erwägung allein schon spricht für die Notwendigkeit der Schaffung eines Generaltarif es, wie wir ihn mit Botschaft vom 9. Januar 1925 in Vorschlag brachten, und der gegenüber den Staaten angewendet wird, mit welchen tiefere Ansätze als die gesetzlichen nicht vertraglich vereinbart worden sind. Es liegt aber auf der Hand, dass ein Bundesgesetz über den

656 Zolltarif nicht von heute auf morgen geschaffen werden kann. Bietet schon di» Unsicherheit der Lage, die heute noch besteht und noch geraume Zeit andauernkann, gewisse Schwierigkeiten für die Schaffung eines neuen Zolltarifgesetzes,, dessen Bestimmungen und Ansätze für längere Zeit genügen sollten, so ist es anderseits nicht möglich, den Zolltarif vor den Kommissionen, den beiden Katen, und eventuell in der Volksabstimmung in kurzer Zeit zur Erledigung zu bringen..

Schon in unserer Botschaft zum Zolltarifgesetz haben wir darauf hingewiesen,, dass der Gebrauchstarif von 1921 mit wenigen Ausnahmen zur direkten Anwendung bestimmt war und nur für vereinzelte Positionen einen Einschlageines Verhandlunge- oder Kampftarifs enthielt. Die Entwicklung hat auch bestätigt, dass jener Tarif keine Waffe bildet, mit welcher wir in VertragsVerhandlungen eintreten könnten. Diese Tatsache ist notorisch. In ihr liegt ja die hauptsächlichste Begründung für die Notwendigkeit des Erlasses eines Generaltarifs.

Gelegentlich wird wohl geltend gemacht, dass der Bundosrat im Februar 1922 einen Kampftarif erlassen habe, der gegenüber denjenigen Ländern in Anwendung kommen könne, mit denen man sich bei Verhandlungen nicht einige, und dieser Erlass biete eine genügende Waffe für die kommenden Verhandlungen. Diese Auffassung ist unzutreffend und irrig. Der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1922 beruht auf Art. 4 des Bundesgesetzes betreffendden schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902, wodurch der Bundesrat ermächtigt ist, für Waren aus solchen Staaten, welche schweizerische Waren mit besonders hohen Zöllen belegen oder sie ungünstiger behandeln als dieWaren anderer Staaten, den Ansatz des Generaltarifs jederzeit zu erhöhen..

Für solche Fälle allein hat der Bundesrat vorsorglich jenen ausserordentlichen, für den Fall des Zollkrieges bestimmten Tarif erlassen. Wenn zollpolitischeMassnahmen eines ausländischen Staates ganz besonders gegen uns gerichtet sind, wenn die Schweiz schlechter behandelt wird als andere Länder, wenn vielleicht schon Verhandlungen geführt worden sind, ohne zu einem Resultate zu führen, dann soll dieser Kampf- und Abwehrtarif in einer Periode zur Anwendung kommen können, die man eigentlich schon als eine solche des offenen, Konfliktes bezeichnen kann.

Nun richten sich aber die zollpolitischen
Massnabmen des Auslandes der letzten Zeit keineswegs ausschliesslich oder vorwiegend gegen schweizerischeWaren, und die Schweiz wird nicht differentiell behandelt, wenn auch anderseits die Folgen der ausländischen Erlasse für sie äusserst schworwiegende und sogar verderbliche sind. Es wäre verfehlt und würde gegen allen internationalen Brauch verstossen, ausländischen Generaltarifen, die als Verhandlungsgrundlage gedacht sind, ohne weiteres mit einem ausserordentlichen Tarif zu antworten, dessen Grundlage eigentlich in der Rétorsion liegt. So verstehen wir es nicht, wie einzelne Stimmen geltend machen, dass sie den von uns erlassenen provisorischen Generaltarif als zu weitgehend ablehnen, anderseits aber gleichzeitig die Anwendung eines viel schärferen Tarifs verlangen, die zugleich ge-

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eignet wäre, die internationalen Verhältnisse in unerwünschter Weise zu beeinflussen.

Sehliesslich sei noch erwähnt, dass der Versuch, auf den Entwurf eines.

Generaltarifs hin zu verhandeln, keinen Erfolg verspricht. Wir können dem Auslande nicht Konzessionen auf einem Zolltarif anbieten, der nötigenfalls nicht zur Anwendung gebracht werden kann, zumal dann nicht, wenn erst noch die parlamentarische Behandlung und eventuell eine Volksabstimmung bevorstehen.

III.

Aus allen diesen Gründen drängt sich die Notwendigkeit auf, möglichst rasch zur Wahrung der handelspolitischen Lebensinteressen des Landes einen provisorischen Generaltarif zu erlassen.

Die Kompetenz hiefür ist gegeben. Durch den Bundesbeschiuss vom 18. Februar 1921 wird der Bundesrat ermächtigt, die Ansätze des Zolltarifs unter Beobachtung der Bestimmungen von Art. 29, Ziffer l, a--c, der Bundesverfassung im Sinne einer vorübergehenden Massnahme der wirtschaftlichen Lage anzupassen und die neuen Ansätze in dem ihm geeignet scheinenden Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Am 26. April 1923 hat die Bundesversammlung die Wirksamkeit des soeben erwähnten Bundesbeschlusses bis zum Inkrafttreten des.

revidierten Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif verlängert.

Der Bundesrat hat durch den Erlass des gegenwärtig geltenden Gebrauchstarifs vorn 8. Juni 1921 von diesen ihm übertragenen Vollmachten einen ersten Gebrauch gemacht. Da die Ermächtigung dahingeht, die Zollansätze der wirtschaftlichen Lage anzupassen, und diese selbstverständlich jederzeit ändern kann, so kann wohl ein Zweifel darüber nicht bestehen, dass der Bundesrat einmal geänderte Ansätze jederzeit auf Grund einer Änderung der wirtschaftlichen Lage wiederum erhöhen oder ermässigen darf. Dass unter der «wirtschaftlichen Lage» nicht nur diejenige des Inlandes im engern Sinne, sondern auch Rückwirkungen ausländischer Massnahmen auf die inländische Wirtschaft verstanden sind und verstanden sein müssen, dürfte wohl kaum bestreitbar sein. So ist denn auch bei den Beratungen der nationalrätlichen Zolltarifkommission die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass allfälliger Abwehrmassnahmen gestützt auf die erwähnten beiden Bundesbeschlüsso von keiner Seite in Zweifel gezogen worden.

Um die Angelegenheit möglichst zu fördern, haben wir schon vor einiger Zeit eine kleinere Kommission beauftragt, einen derartigen Entwurf zu einem provisorischen Generaltarif vorzubereiten. Diese Kommission ist bei ihren Arbeiten nach folgenden Grundsätzen vorgegangen: Der vorliegende Tarif ist nicht ein erschöpfender Erlass, sondern nur ein für das gegenwärtig dringende Bedürfnis geschaffenes Hilfsmittel. Für dio spätem durchgreifenden Verhandlungen, aus denen die Regelung unserer Handelsbeziehungen für längere Zeit hervorgehen soll, ist ein eigentlicher, voll-

658 ständiger Generaltarif erforderlich. Da somit seine Aufgabe eine beschränkte ist, soll auch durch ihn das künftige Gesetz nicht gegenstandslos und unnötig gemacht werden. Wir scheiden von vornherein Erwägungen, die auf einen starkem wirtschaftlichen Schutz der inländischen Produktion oder auf die Schaffung vermehrter Einnahmequellen für den Bund hinausgehen, aus. Der einzige Zweck der erreicht werden soll, ist -- wir wiederholen es -- der, eine Waffe für die künftigen Unterhandlungen zu schaffen. Bei Festlegung des Tarifs war man bemüht, von den Kompetenzen einen möglichst bescheidenen Gebrauch zu inachen und sich auf das Allernotwendigste zu beschränken. Deshalb werden auch nur eine beschränkte Anzahl Positionen in Betracht gezogen, womit nicht gesagt wird, dass die Positionen, die nicht berücksichtigt sind, nicht auch Bedeutung gewinnen können. Da ferner ein solcher provisorischer Generaltarif unter Umständen praktisch angewendet werden muss, lange bevor das gegenwärtig vor den Bäten liegende neue Tarifgesetz wirksam. werden kann, so konnte auchnicht auf dessen textliche Struktur abgestellt werden. Einteilung und Text dieses provisorischen Tarifs muss notwendigerweise an den heute geltenden Gebrauchstarif anschliessen, auf den gewissermassen ein vorübergehender Aufbau gesetzt wird. Hätte man für diesen provisorischen Aufbau die Grundlage des neuen Tarifgesetzes gewählt, so Würde bei einer allfälligen ganzen oder teilweisen Inkraftsetzung der Zollerhöhungen die technische Durchführung aussergewöhnlich schwierig, wenn nicht unmöglich.

Zur Aufstellung des provisorischen Tarifs wurde deshalb jede einzelne Position des heutigen Gebrauchstarifs daraufhin untersucht, ob sie mit Bezug auf eines oder mehrere der Länder, mit denen die Schweiz Handelsverträge abgeschlossen hat oder abschliessen will, Verhandlungscharakter besitze.

Diejenigen, und nur diejenigen, Positionen wurden somit ausgewählt, die nach Massgabe der gegenwärtigen Verhältnisse für einen der in Betracht kommenden Vertragsstaaten empfindlich sind, für deren spätere Herabsetzung also Gegenkonzessionen auf ausländischen Zöllen erwartet werden dürfen.

Bei der Auswahl dieser Positionen wurde weitgehend auf diejenigen Bücksicht genommen, für deren Import die Schweiz ganz oder vorwiegend auf ein einziges Bezugsland angewiesen ist, wo also
mit Sicherheit erwartet werden muss, dass eine allfällige Erhöhung für das betreffende Land handelspolitisch unwirksam bliebe und einzig eine Verteuerung für den schweizerischen Konsum die Folge gewesen wäre, d. h. die Schweiz den erhöhten Zoll selber hätte tragen müssen.

Im weitern hat die Kommission dem von verschiedenen Seiten ausgedrückten Begehren, ein derartiger Tarif dürfe die Lebenshaltung nicht oder nicht wesentlich verteuern, weitgehend Bechnung getragen und von der Erhöhung von Positionen abgesehen, die, wenn ihnen auch zweifellos ein Verhandlungscharakter innewohnt, für den schweizerischen Konsum, besonders empfindlich sind. So ist beispielsweise von der Erhöhung der Zölle für Schlachtvieh und Fleisch aus diesem Grunde Umgang genommen. Der Entwurf umfasst über-

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haupt nur sehr wenige Lebensmittelpositionen. Ganz konnte und durfte auf solche nicht verzichtet werden, da mit verschiedenen Staaten HandelsverträgeVerhandlungen überhaupt ohne Diskussion der Lebensmittelpositionen nicht geführt werden können. Solche Positionen können übrigens um so unbedenklicher in den Tarif aufgenommen werden, als sie fast ausnahmslos in heute noch zu .Becht bestehenden Handelsverträgen gebunden sind, eine allfällige Inkraftsetzung des Tarifs also praktisch zu einer Erhöhung der Zölle nicht führen würde, solange diese Verträge in Geltung bleiben.

Von ähnlichen Überlegungen hat sich die Kommission mit Bezug auf Bohstoffe und Halbfabrikate leiten lassen: Obschon beispielsweise angesichts der heutigen Lage auf dem Weltkohlenmarkte, wo sich die Kohlenlieferanten gegenseitig um den Absatz reissen, der Kohlenzoll unter Umständen ein sehr wichtiges Verhandlungsobjekt sein kann, ist auf jede Erhöhung mit Eücksicht auf den inländischen Konsum verzichtet worden. Gleich verhält es sich bei andern Eoh- und Hilfsstolfen und bei der überwiegenden Mehrzahl aller Halbfabrikate.

Was schliesslich das Mas s der vorgesehenen Zollerhöhungen auf den derart ausgewählten Positionen anbelangt, so hat sich die Kommission im grossen und ganzen an die Ansa tze des vor dem Parlament liegenden neuen Generaltarifs gehalten, der bekanntlich das Ergebnis eingehender Erhebungen war.

Immerhin ist sie bei nicht wenigen Positionen unter diesen Ansätzen geblieben, Während eine Erhöhung nur in ganz vereinzelten Fällen aus ganz besondern Gründen vorgesehen ist. Wo das im Entwurf vorliegende definitive Tarifgeset/ keine oder keine in Betracht fallende Erhöhung der gegenwärtigen Ansätze des Gebrauchstarit's vorsieht, hat denn auch dor Entwurf zum provisorischen Oeneraltarif darauf verzichtet, solche Positionen aufzunehmen.

Selbstverständlich ist,, dass in einzelnen Eällen Erhöhungen auf gewissen Positionen vorgesehen sind, die ihre Berechtigung und Notwendigkeit nicht direkt in den Verhältnissen der betreffenden Position finden, wo aber aus zontechnischen Gründen eine Abstimmung auf andere erhöhte Positionen notwendig ist.

IV.

Als Eesultat der nach den geschilderten Grundsätzen durchgeführten Arbeit -entstand ein Tarif, der für 240 des total 1164 Positionen umfassenden heutigen Gebrauchstarifs eine gewisse Erhöhung vorsieht. Von diesen 240 Positionen sind schon heute durch die Verträge mit Italien und Spanien 45, worunter insbesondere fast sämtliche Lebensmittelpositionen, gebunden. Im neuen Handelsvertrag mit Österreich sind weitere zirka 32 Positionen zur Bindung vorgemerkt. Das kürzlich mit Deutschland abgeschlossene provisorische Zollabkommen enthält zirka 60 Bindungen unseres heutigen Gebrauchstarifs und sogar verschiedene Herabsetzungen seiner Ansätze. Was demnach noch übrig bleibt und bei einer allgemeinen Inkraftsetzung des Tarifs praktisch wirksam würde, sind Erhöhungen für industrielle und gewerbliche Fabrikate, die unsere

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Wirtschaft, namentlich vorübergehend, ohne Gefahr tragen könnte und dieanderseits für verschiedene unserer Vertragsstaaten empfindlich sind und si&deshalb veranlassen dürften, entsprechende Konzessionen zu machen, uni dio Beseitigung dieser Ansätze zu erwirken.

Der durch die erwähnte kleinere Kommission ausgearbeitete erste Entwurf wurde kürzlich noch der Expertenkommission, die die Vorarbeiten für den Gebrauchstarif sowohl als auch für den Entwurf zum neuen Zolltarifgesetz durchgeführt hat, unterbreitet. Nach sehr einlässlicher Beratung hat sich dieseKommission einstimmig, mit Einschluss der Konsumentenvertreter, für den Erlass des provisorischen Generaltarifs erklärt und sogar gegenüber dem ersten Entwurf noch vereinzelte Erhöhungen vorgenommen. Sio hat dann auch jedeeinzelne Position einlässlich diskutiert und war bei der überwiegenden Mehrzahl aller Ansätze einstimmig. Wir dürfen wohl davon absehen, hier alle diese Positionen im einzelnen zu diskutieren, da dies nur anhand eines umfangreichen statistischen Materials möglich wäre.

V.

Wie wir bereits an anderer Stelle betont haben, ist in der Handelspolitik, der europäischen Staaten gegenüber den Verhältnissen vor dem Kriege insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als kein einziges Land seine neuen Generaltarife lediglich erlassen, aber noch nicht sofort in Kraft gesetzt hat..

Früher bestand die Bedeutung eines solchen Generaltarifs darin, dass er den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht aber nicht in Kraft gesetzt wurde, die Inkraftsetzung vielmehr erst mit den durch die verschiedenen Handelsvertragsresultate modifizierten Ansätzen in Form eines Gebrauchstarifs erfolgte. . Wie alle anderen Staaten hat nun auch Deutschland diesen Weg.

verlassen und seinen neuen Generaltarif sofort in Kraft gesetzt. Es kann keinem.

Zweifel unterliegen, dass dadurch die handelspolitische Stellung dieser Länder in den Vertragsverhandlungen bedeutend gestärkt wird. Der Nachteil dieses Vorgehens liegt darin, dass die inländische Wirtschaft, wenigstens vorübergehend, auch diejenigen Zollerhöhungen zu tragen hat, die infolge ihres Verhandlungscharakters nicht zur dauernden praktischen Anwendung bestimmt sind. Trotzdem hat man sich in Deutschland, wie früher in Italien, Österreich, der Tschechoslowakei, Jugoslawien, Polen und anderen Ländern, mit diesen Nachteilen abgefunden. Es würde nun naheliegen, den neuen Generaltarif ebenfalls sofort in Kraft zu setzen. Wir möchten, wenn immer möglich, davon Umgang nehmen, diesen Weg zu beschreiten, so sehr er die Stellung unserer "Unterhändler zu festigen geeignet sein könnte. Wir haben deshalb den Tarif für einmal bloss erlassen, aber nicht gleichzeitig in Kraft gesetzt. Wir behalten uns aber vor, hierauf zurückzukommen, sofern der Verlauf der Verhandlungen.

es erfordert.

.

Die matérielle Rechtfertigung des Erlasses liegt in der Dringlichkeit.

Die schweizerische Volkswirtschaft erträgt es nicht, durch die Zollmassnahmeit

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-des Auslandes in Fesseln gelegt zu werden, und sie kann das Zustandekommen' eines neuen Bundesgesetzes, das einen neuen Generaltarif bringen soll, nicht .abwarten. Ein Eückgang unseres Exportes, gefolgt von neuer Arbeitslosigkeit, ·eine Verschlechterung unserer Handelsbilanz und eine Schädigung unserer wichtigsten Lebensinteressen wären die Folge. Unter solchen Verhältnissen .hat der Bundesrat es als seine Pflicht betrachtet, zu handeln, und er hat, -wenn auch ungern, von den Kompetenzen Gebrauch gemacht, die Sie ihm durch Ihre früheren Beschlüsse übertragen haben. Wir sind überzeugt davon, dass ·der vorliegende Tarif das Zustandekommen von Handelsverträgen günstig beeinflussen und uns in die Lage versetzen wird, insbesondere die Interessen unserer Exportindustrie, und damit die des gesamten Landes, zu verteidigen.

Unsere Tendenz ist also keineswegs, uns wirtschaftlich vom Auslande abzu.-sehliessen, wohl aber die, uns eine vermehrte wirtschaftliche Freiheit zu er.Mmpfen.

Wir schliessen mit dem Antrag, Sie möchten von diesem Berichte und dein beigelegten Zolltarif Kenntnis nehmen.

VI.

Die Tendenzen, die wir vertreten, werden wohl am besten durch zwei Abkommen ins Licht gerückt, die wir in neuester Zeit getroffen haben.

Nach langen Verhandlungen ist es schliesslich gelungen, mit Österreich ·einen Handelsvertrag abzuschliessen, über den wir Ihnen durch besondere Botschaft berichten werden. Die Verhandlungen mit Deutschland werden zu .Beginn des nächsten Jahres aufgenommen. Inzwischen wurde aber ein vorläufiges Abkommen vereinbart, das bestimmt war, einige der grössten Härten der neuen deutschen Zolltarifnovelle za beseitigen. Die Unterzeichnung dieses Abkommens erfolgte unmittelbar nach dem Erlass des neuen Generaltarifs, am 6. November.

Wir benutzen den Anlass, um Ihnen über das provisorische Abkommen .mit Deutschland die folgenden Mitteilungen zu machen: Art. 8 des schweizerisch-deutschen Protokolls 'über die Einfuhrbeschränkungen vom 17. November 1924, dessen Geltungsdauer durch das Zusatzprotokoll vom 8. September a. c. bis Ende des Jahres 1925 verlängert wurde, lautet folgendermassen : «Zollerhöhungen des einen Teiles, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls erlassen werden und die geeignet sind, dem andern Teil gegenüber einfuhrhindernd zu wirken, sind auf dessen Wunsch zum Gegenstand von Besprechungen zu machen. Kann dabei eine Einigung über die Zollerhöhungen nicht erzielt werden, so ist der andere Teil unter Beobachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Rücktritt von dieser Vereinbarung befugt.» Am 1. Oktober a. c. traten die auf zahlreichen Positionen stark erhöhten Ansätze der deutschen Zolltarifnovelle vom 17. August 1925 in Kraft. Die '^Schweiz hat der deutschen Eegierung gegenüber schon Mitte des laufenden

G62 Jahres darauf hingewiesen, dass diese Zollerhöhungen für viele und wichtige schweizerische Exportprodukte zweifellos geeignet seien, einfuhrhindernd zu wirken, und daher die in Art. 8 des erwähnten Abkommens vorgesehenen Besprechungen vorgeschlagen. Anlässlich der Verhandlungen über das Zusatzprotokoll betreffend die Einfuhrbeschränkungen vom 8. September 1925 ist diese Frage zwischen den beidseitigen Delegationen erneut eingehend besprochen worden, worauf die deutsche Regierung ihr Einverständnis zur Aufnahme solcher Besprechungen erklärte. In Art, 4 des Zusatzprotokolls wurde deshalb vereinbart: «Auf Wunsch der schweizerischen Regierung sollen Ende September 1925 die in Art. 8 des eingangs bezeichneten Abkommens vorgesehenen Besprechungen zwischen den vertragschliessenden Teilen stattfinden.» Die Verhandlungen, die schliesslich zum Abschluss eines vorläufigen Zollabkommens zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche vom 6. November 1925 führton, konnten am 7. Oktober a, c. in Bern aufgenommen werden. Bei dem zu schliessenden Abkommen konnte es sich vorerst nur um einen für die Dauer der Vertragsverhandlungen geltenden modus vivendi handeln, in welchem die für unsern Export wichtigsten Zollpositionen der deutschen Zolltarifnovello auf ein erträgliches Mass herabgesetzt werden sollten. Dementsprechend musste man sich schweizerischerseits auf dio allerwichtigsten Warengruppen beschränken, während die Grosszahl der Begehren don eigentlichen Handelsvertragsverhandlungen, die nach den eingehenden Vorbereitungsarbeiten auf Mitte Januar 1926 in Berlin angesetzt werden konnten, vorbehalten bleiben.

Bei einer allgemeinen Würdigung des Erreichten erscheint für die Schweiz vor allem die Tatsache von besonderer Bedeutung, dass es durch die genannten Verhandlungen gelungen ist, einige der grössten Härten der deutschen Zolltarifnovelle zu mildern und bis zum Abschluss eines eigentlichen Handelsvertrages für wichtige schweizerische Exportartikel ein erträgliches Übergangsregime zu schaffen. Wir erwähnen aus dem Abkommen die nachfolgenden Zollreduktionen, die deutscherseits für unsern Export zugestanden worden sind: Obst von Mk. 12 auf Mk. 3 per q während der eigentlichen Exportzeit, Zuchtvieh durchschnittlich um mehr als die Hälfte, Emmentalerkäse von Mk. 80 auf Mk. 22 per q, Schokolade von Mk. 200 auf Mk,
140. Weitere Reduktionen erfuhren von den dichten Geweben der Pos, 405 u. a. Bänder ganz aus Seide, je nach der Breite, von Mk, 8200 auf Mk. 2500 und 8000, andere ganzseidene dichte Gewebe von Mk. 3200 auf Mk. 2100. Für Baumwollengarn, eindrähtig, roh, aus Pos. 440, erhält die Schweiz ein Höchstkontingent von 6500 q in einem Kalenderhalbjahr und zwar: über Nr. 47 bis Nr. 68 englisch à Mk, 40 anstatt Mk. 44, über Nr. 63 bis Nr. 88 englisch à Mk. 50 anstatt Mk. 56. Für Plattstichgewebe ans Positionen 458/7 reduziert sich der Zollansatz von durchschnittlich Mk. 800 auf Mk. 200. Schliesslich erwähnen wir noch die wesentlichen Zollreduktionen für die Uhrenindustrie. So konnte beispielsweise der deutsche Zoll für goldene Armbanduhren von Mk. 10 auf Mk. 5. 50, für gewisse andere Golduhren von.Mk. 20 auf Mk. 5. 50, für goldene Taschenuhren von Mk. 20

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auf Mk. 11, für silberne Taschen- und Armbanduhren von Mk. 5 auf Mk. 8. 50 und für solche aus unedlen Metallen von Mk. 3 auf Mk. 2. 50 per Stück ermäasigt werden. Entsprechende Reduktionen wurden auch für die Uhrgehäuse zu.

Taschenuhren und Armbanduhren erzielt.

Die schweizerischen Konzessionen bestehen in der Hauptsache in Bindungen der gegenwärtigen Zolle für 58 Positionen des Gebrauchstarifs. Der Verpflichtung der Schweiz, für diese Warenkatogorien während der Dauer des Abkommens keine Zollerhöhungen vorzunehmen, kommt unter Berücksichtigung der Zollerhöhungen in dem am 5. November 1925 veröffentlichten schweizerischen provisorischen Generaltarif eine erhöhte Bedeutung zu. Es betrifft dies eine Eeihe wichtiger Artikel der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz, insbesondere aus den Warengruppen Zucker, Speiseöl, Stärke, Leder, Holzwaren, Papierwaren, Kammgarn, Wirk- und Strickwaren, Kupferwaren, Maschinen und chemische Erzeugnisse. Femer hat die Schweiz für nachfolgende Waren die Zollansätze des jetzigen Gebrauchstarifs ermässigt : Pos. 808, Kartons im Gewichte von 200--300 g per m- von Fr. 80 auf Fr. 27 per 100 kg; Pos. 685 a, Isolierröhren aus Papier oder Papiermasse mit Mantel aus unedlem Metall von Fr. 70 auf Fr. 60; Pos. 928, Standuhren und Wanduhren von Fr. 100 auf Fr. 85; Pos. 929, Wecker von Fr. 100 auf Fr. 85; Pos. 1160, Spielzeug aller Art mit Ausnahme der Steinbaukasten von Fr. 60 auf Fr. 55; Pos. ex 1160, Steinbaukasten von Fr. 60 auf Fr, 50.

Art. 8 des vorläufigen Zollabkommens lautet: «Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Es tritt in Kraft einen Tag nach dem Austausch der Eatifikätionsurkundon, der sobald als möglich in Bern stattfinden soll, und bleibt in Geltung, bis es durch einen endgültigen Zollvertrag ersetzt ist, odor bis es durch Kündigung erlischt. Die Kündigung ist vom 1. Februar 1926 ab jederzeit mit einmonatiger Frist zulässig.» Nachdem am 15. Dezember der Austausch der Eatifikationsurkunden in Bern stattgefunden hat, ist das Abkommen am 16. Dezember in Kraft getreten. Auch die im ersten Absatz des Abkommens vorgesehenen, den eigentlichen Handelsvertragsunterhandlungen vorauszugehenden Besprechungen über die Stickereizölle und über den Stickereiveredlungsverkehr wurden vom 17. bis 21. November 1925 in München aufgenommen, ohne allerdings vorläufig eine Einigung
herbeigeführt zu haben.

Das Zollabkommen mit dem Deutschen Reiche vom 6. November 1925 hat ausgesprochen provisorischen Charakter. Nach ständiger Praxis ist der Bundesrat ermächtigt, solche vorläufige Abkommen von eich aus abzuschliesson.

Dies trifft um so eher zu, als es sieh im wesentlichen nur um die Bindung von ihm selbst festgesetzter Zölle und um einige wenige Eoduktionen derselben handelt. Entscheidend aber ist, dass das Abkommen ein sehr kurzfristiges und bloss bestimmt ist, die Beziehungen der beiden Staaten während der Periode der Vertragsverhandlungen zu regeln.

Der schweizerische Export hatte auch ein wesentliches Interesse daran, dass die erheblichen, von Deiitschland zugestandenen Zollherabsetzungen ao

664 rasch als möglich in Kraft treten konnten. Aus diesen Erwägungen haben wir das Abkommen definitiv genehmigt und den Austausch der Ratifikationsurkunden vorgenommen.

Bern, den 21. Dezember 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Beilagen: Bundesratsbeschluss über die Abänderung des provisorischen Zolltarife vom 5. November 1925 (Gesetzsammlung Nr. 30 vom 11. November 1925 Vorläufiges Zollabkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche vom 6. November 1925 (Gesetzsammlung Nr. 34 vom 16. Dezember 1925).

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Bundesratsbeschluss vom 5. November 1925 über die Abänderung des provisorischen Zolltarifs. (Vom 21.

Dezember 1925.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1925

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

2038

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23.12.1925

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652-664

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