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Bundesblatt

77. Jahrgang.

Bern, den 14. Oktober 1925.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 franken int Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist : 11, Januar 1926.

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Bundesgesetz über

das Zollwesen.

(Vom 1. Oktober 1925.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Art. 28 bis 80 und 84'" der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft dee Bundesrates vom 4. Januar 1924, beschliesst: Erster Abschnitt.

Grundlagen der Zollerhebung.

Art. 1.

Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen.

Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht).

Art. 2.

Die schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, mit der politischen Landesgrenze zusammen.

Mit Eücksicht auf ihre Lage können schweizerische Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, vom schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen werden (Zollausschlussgebiete).

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. III.

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1. Zollpflicht.

1. Umschreibung.

2. Zollgrenze.

194 Die Zollfreibezirke (Freilager und Freihafen) werden, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, als Zollausland behandelt.

Fremdes Staatsgebiet, das durch Staatsvertrag dem schweizerischen Zollgebiet angegliedert ist (Zollanschlussgebiet), gilt als innerhalb der schweizerischen Zollgrenze liegend.

Der Bundesrat stellt die Bestimmungen über Zollausschlussgebiete und Zollfreibezirke, sowie über den Verlauf der Zollgrenze an Grenzgewässern auf. Vorbehalten bleibt Art. 42.

II. Freiheit der Einfuhr, Ausfuhr n.

Durchfuhr.

l. Grundsatz,

2. Örtliche Beschränkung,

3. Zeitliche Beschränkung.

III. Zollmeldepflicht.

1. Umschreibung.

o. Mit Bezug auf die Zollbehandlung,

Art. 8.

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen aller Art, mit Einschluss der Tiere, (Waren im zolltechnischenSinne)über die Zollgrenze ist statthaft, soweit nicht Verbote oder Beschränkungen gesetzlich vorgesehen sind oder durch die zuständige Behörde angeordnet werden.

Aus zolltechnischen Gründen kann die Oberzolldirektion die Abfertigung einzelner Warengattungen auf bestimmte Zollstellen beschränken.

Art. 4.

Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, ist der Verkehr über die schweizerische Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft an bestimmte Strassen, Landungsplätze und Abfahrtsstellen gebunden. Die Oberzolldirektion bezeichnet diese Zollstrassen, Zollfandungsplätze und Zollflugplätze und gibt sie öffentlich bekannt.

Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien gelten als Zollstrassen. Der Bundesrat ist befugt, einer Eisenbahn, welche die ihr durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, diese Vergünstigung zu entziehen.

Art. 5.

Die Zollgrenze ist für den Warentransport öffentlicher Verkehrsanstalten, ebenso für Beisende, die keine Waren mit sich führen, jederzeit offen. Im übrigen werden die Stunden des Grenzübertrittes durch Verordnung geregelt.

Art. 6.

AUe Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, müssen der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden.

Vorbehalten bleiben die in Art. 8, Abs. 2, Art. 56 und Art. 57 angeführten Ausnahmen.

195 Art. 7.

Zur Erfüllung der Zollmeldepflicht gehört auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik,, die Monopole und die Eegale, sowie der weitem Erlasse des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben.

Der Bundesrat stellt die Vorschriften über die Ursprungsausweise für Waren und die Strafbestimmungen auf.

b. Mit Bezug aufweitere Verpflichtungen.

Art. 8.

Für den Grenzverkehr werden durch Verordnung nach dem 2. Abweichugen.

örtlichen Bedürfnis die erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen über die Zollmeldepflicht festgesetzt.

Personen, die in der Nähe der Zollgrenze wohnen, können, wenn sie für die Deckung ihres eigenen regelmässigen Bedarfs auf das Grenzgebiet des Nachbarstaates angewiesen sind und die Erfüllung der Zollmeldepflicht mit übermässigen Schwierigkeiten verbunden wäre, von der Erfüllung der Zollmeldepflicht ganz oder teilweise befreit werden gegen Entrichtung einer jährlichen Pauschalsumme, deren Höhe durch die Oberzolldirektion festgesetzt wird (Zollabonnement).

Art. 9.

Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze 3. Zollmeldepflichtige.

bringt, sowie der Auftraggeber.

Der Dienstherr ist verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

In gleichem Sinne ist das Familienhaupt verantwortlich für seine unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen.

Dienstherr und Familienhaupt haften für die Zahlung der verwirkten Bussen und Kosten, sofern sie nach Absatz 2 und 8 verantwortlich sind.

Art. 10.

Die Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrich- IV.Zollzahlungspflicht.

tung oder Sicherstellung der Abgaben (Zollbeträge, Zinse, Gebühren) 1. Umschrei hune.

und Kosten aus dem Zollverfahren, sowie der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind.

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2. Beginn dei ZollzahInngspflicht.

«.Bedingte Zollzaklurigspflioht.

4. aouzanInngepflichtige.

5, Zollfreier Warenverkehr.

a. Mit endgültiger Abfertigung.

Art. 11, Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die Zollzahlungspflicht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration nach Art. 35. Geht die Ware vor der Ausstellung des Zollausweises unter, so fällt die Zollzahlungspflicht dahin.

Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so wird der Eintritt der Zollzahlungspflicht zurückhezogen auf den Zeitpunkt, da die Ware die Grenze überschritten hat. Lässt sich dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellen, so gilt als Tag des Grenzübertritts der Tag, an dem die Verfehlung festgestellt worden ist.

Art. 12.

Die Zollzahlungspflicht entsteht auch bei der Geleitschein- und Freipassabfertigung. Die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren fällt jedoch wieder dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein oder der Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zollamtlich gelöscht worden ist.

Art. 18.

Die Zollzahlungspflicht liegt dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 genannten Personen, sowie demjenigen ob, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Bückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.

Beim Tode eines ZollzahlungspfLichtigen geht die Zollzahlungspflicht auf seine Erben über, auch wenn die Ansprüche zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt waren. Die Erben haften solidarisch bis zum Betrage der Erbschaft, soweit die Schuld nicht durch Zollpfand gedeckt ist.

Art. 14.

Bei der Einfuhr sind unter Vorbehalt des Art. 19 und der durch Verordnung zu erlassenden nähern Bestimmungen zollfrei: 1. die im Zolltarifgesetz und in den Zolltarifen oder in Staatsverträgen als zollfrei bezeichneten Waren und Warenmengen; 2. zollpflichtige Warenmengen, bei denen der Zollbetrag weniger als zwanzig Eappen ausmacht; 8. Münzen, die in der Schweiz gesetzlichen Kurs haben, Papiergeld Wertpapiere, geschriebene Urkunden aller Art; Manuskripte, Korrekturbogen; Fahrscheine auswärtiger öffentlicher Transportanstalten:

197 4. staatliche Abzeichen (Fahnen, Wappen, Schilder, Stempel usw.), amtliche Dokumente und Drucksachen, Bureaumaterial zum ausschliesslichen Gebrauche der diplomatischen Missionen und Konsulate ; Bureaumobiliar diplomatischer Missionen ; 5. Waren, die von fremden Staatsoberhäuptern, die sich in der Schweiz aufhalten, sowie von den bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Vertretern zum eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch ihrer Familien eingeführt werden. Die Zollbehandlung der Waren, die zum ausschliesslichen Gebrauche der Amtsstellen des Völkerbundes, des obersten leitenden Personals dieser Amtsstellen, sowie der beim Völkerbunde beglaubigten ständigen Vertreter fremder Staaten eingehen, wird vom Bundesrat durch Verordnung geregelt; 6. gebrauchte persönliche Habe, die Beisende, Angestellte öffenthoher Verkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftschiffer usw.

zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt werden; ferner Nahrungs- und Genussmittel zum Beiseverbrauch in den durch Verordnung als zulässig erklärten Mengen; 7. gebrauchtes Handwerkszeug, gebrauchte Geräte und Instrumente, welche reisende, nicht im Inland wohnhafte Handwerker und Künstler zur Ausübung ihres Berufes während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz mit sich führen und die nicht weiter veräussert werden; 8. gebrauchtes, zur dauernden eigenen Weiterbenutzung bestimmtes Übersiedlungsgut von Zuziehenden. Der Bundesrat kann gemäss internationalen Gepflogenheiten und Vertragen den Mitgliedern des diplomatischen Korps, den Berufskonsularvertretern und den Agenten des Völkerbundes durch Verordnung weitergehende Erleichterungen einräumen; 9. zum dauernden künftigen Gebrauch im eigenen Haußhalt bestimmtes Ausstattungsgut, Braut- oder Hochzeitsgeschenke für weibliche Personen, die wegen ihrer Verheiratung den Wohnsitz im Ausland aufgeben, wenn der Bräutigam Wohnsitz im Inlande hat; 10. gebrauchtes Erbschaftsgut, das in der Schweiz wohnenden Personen kraft gesetzlicher Erbfolge oder Erbeinsetzung aus der Hinterlassenschaft eines im Auslande Verstorbenen unmittelbar anfällt und durch die Erben in dauernden Gebrauch genommen wird; 11. Armenfuhren;

198 12. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen, mit Einschluss des Trauerschmuckes, sowie Trauerkränze, welche von Personen mitgeführt werden, die sich zu einem inländischen Leichenbegängnis begeben; 18. unverkäufliche Warenmuster (Nahrungs- und Genussmittel ausgenommen) ; Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben ohne Wert; 14. unter Vorbehalt, dass die Gegenstände direkt von den betreffenden Empfängern eingeführt und im Inland nicht weiterveräussert werden : Kunstgegenstände für öffentliche Zwecke ; antiquarische, ethnographische und kunstgewerbliche Gegenstände, Naturalien, Apparate und Modelle für öffentliche Samminngen; Demonstrationsgegenstände für öffentliche Unterrichtsanstalten ; medizinische und chirurgische Instrumente und Apparate für öffentliche Spitäler; Druckschriften für öffentliche Sammlungen, öffentliche Bibliotheken und öffentliche Unterrichtsanstalten ; 15. Studien und Werke der zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilenden schweizerischen Kunstbeflissenen ; 16. Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen von ausländischen öffentlichen Ausstellungen und Wettbewerben, wenn der Empfänger der Auszeichnung sie einbringt oder sie an ihn gesandt werden ; Ehrengaben im Ausland wohnender Personen für schweizerische Feste; 17. Kriegsmaterial des Bundes, unter Vorbehalt der Nichtweiterveräusserung im Inland; 18. aus dem freien Inlandverkehr stammende, als Warenumschliessung nach dem Auslande gesandte und leer an den Absender zurückkehrende, gezeichnete Verpackungsmittel, mit Einschluss der Garnhülsen und Spulen; 19. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und andere Gegenstände, die von Bewohnern der schweizerischen Wirtschaftszone zur Bewirtschaftung von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone ausgeführt worden sind; 20. Fische, Krebse, Frösche, Schnecken, Gemüse, alles in frischem Zustande, ebenso Schnittblumen, wenn diese Gegenstände im Strassenverkehr eingebracht und im Markt- oder Hausierverkehr innerhalb der Wirtschaftszone an Grenzbewohner i'ür den eigenen Bedarf unter Ausschluss des Zwischenhandels verkauft werden. Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Wirtschaftszone haben, und die Ware muss aus der ausländischen Wirtschaftszone stammen;

199 21. aus der ausländischen Wirtschaftszone stammende frische Milch, soweit sie zur Versorgung von Ortschaften in der schweizerischen Wirtschaftszone nötig ist; 22. frische, von Bewohnern schweizerischer Ufergebiete in Grenzgewässern gefangene Fische; 23. rohe Bodenerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt ; 24. frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone bis zu einer Gesamtmenge von zweiundvierzig Meterzentnern Bruttogewicht oder der daraus hergestellte neue Wein bis zu dreissig Hektoliter, welche von den unter Ziffer 23 genannten Eigentümern oder Nutzniessern selbst oder durch ihre Angestellten im Lesejahre eingeführt werden. Für grössere- Mengen als die vorgenannten wird der Bundesrat die Zollansätze herabsetzen, soweit die Gesamteinfuhr eines Eigentümers oder Nutzniessers eintausendvierhundert Meterzentner Bruttogewicht Trauben oder tausend Hektoliter Wein nicht übersteigt.

Art. 15.

Unter Vorbehalt des Art. 19 und der für die Freipassabfertigung vorgesehenen Kontrollmassnahmen wird nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren für die folgenden Waren aufgehoben: 1. vom Ausland herkommende Last- und Beittiere, sowie Fahrzeuge aller Art, mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen; 2. aus dem freien Inlandverkehr stammende Last- und Eeittiere, sowie Fahrzeuge aller Art, mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken, die zum Personen- und Warentransport über die Grenze gedient haben und hernach in die Schweiz zurückkehren. Weitere erleichternde Bestimmungen bleiben der Vollziehungsverordnung vorbehalten:

*· ^^ fettigung.

200 3. gezeichnete leere Umschliessungen und Verpackungsmittel, mit Einschluss der Garnhülsen und Spulen, die in die Schweiz eingehen, um gefüllt an den Absender zurückgesandt oder für dessen Rechnung an eine andere Bestimmung wieder ausgeführt zu werden ; 4. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, sowie andere Gegenstände, die von Bewohnern der ausländischen Wirtschaftszone zur Bewirtschaftung in der schweizerischen Wirtschaftszone gelegener Grundstücke ein- und wieder ausgeführt werden ; 5. Waren aus dem freien inländischen Verkehr, die, um auf dem nächsten Weg vom einen nach dem andern Ort im schweizerischen Zollgebiet zu gelangen, über kurze Strecken ausländischen Gebietes befördert werden müssen; 6. andere Waren, die nach Art. 47 zur vorübergehenden Verwendung im Inland oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland eingeführt werden.

«. Zollbegünstigung, a. Retour waren

Art. 16.

Für Waren, die auf Grund eines Veräusserungs-, Kommissionsoder Konsignationsgeschäftes aus dem freien inländischen Verkehr in das Ausland gesandt werden und wegen Annahmeverweigerung, Nichtausführung oder Rückgängigmachung des Geschäftes oder wegen Unverkäuflichkeit unverändert an den Absender in der Schweiz zurückkehren, werden bei der Rückkehr auf Ansuchen die Zollbeträge und die Monopolgebühren erlassen, wenn die inländische Herkunft der Waren und die Ausfuhr nachgewiesen sind und die Waren binnen bestimmter Frist zurückkehren.

Die Voraussetzungen für die Herkunftsnachweise und die Fristen werden durch Verordnung geregelt.

Für ausländische, zur Einfuhr verzollte Waren, die wegen Annahmeverweigerung, Nichtausführung oder Rückgängigmachung eines Veräusserungs-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäftes oder wegen Unverkäuflichkeit unverändert an den Absender im Ausland zurückgesandt werden, bestimmt eine Verordnung, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Einfuhrzoll- auf Ansuchen rückvergütet und von der Erhebung eines Ausfuhrzolles abgesehen werden kann.

Art. 17.

' Vered- a Der Bundesrat wird für zollpflichtige Waren, die zur VeredReparatur hing oder zur Reparatur vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, ** , Verkehr M b des Zolltarifgesetzes Z -- l -- TM v ,, o d e r * ,, g ä n z l i c h e ^ : : _ _ i * * 1 u ,, .

nachh TIMassgabe nach Massgabe des des Zolltarifgesetzes Zollt Zollermässigung oder gänzliche Zollbefreiung gewähren.

b

201 Die nähern Bestimmungen über diese Verkehrsarten und über die Zollbehandlung der veredelten oder reparierten Waren in besondern Fällen werden durch Verordnung erlassen.

Art. 18.

Zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, sind auf Ansuchen gegen VerWendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart festgesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsieht.

Auch für Waren, für die der Zolltarif eine unterschiedliche Zollbehandlung nach dem Verwendungszweck nicht ausdrücklich vorsieht, kann der Bundesrat unter besondern Umständen eine solche gestatten, sofern das wirtschaftliche Interesse des Landes es erfordert.

Die Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen wird grundsätzlich vom Nachweis der Verwendungsart oder von der Denaturierung der Ware unter Aufsicht der Zollverwaltung abhängig gemacht. Sonst findet die Abfertigung zu den hohem Ansätzen statt. Werden in solchen Fällen bei der Abfertigung die niedrigem Ansätze beansprucht, und wird binnen der durch Verordnung festgesetzten Frist die Verwendungsart nachgewiesen, so wird die Zolldifferenz nachträglich zurückerstattet.

Sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, kann indessen an Stelle desVerwendungsnachweises unterVorbehalt jederzeitiger Nachprüfung und unter den durch Verordnung festgesetzten Bedingungen eine vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigem Ansatz bewilligt werden.

e. Bestimmte anóssart.

Art. 19.

Ergeben sich aus der Anwendung der Art. 14 bis 18 Miss- 7, sicherungsstände, oder hält ein fremder Staat mit solchen Vergünstigungen ^chteSnicht Gegenrecht, so kann der Bundesrat die Vergünstigungen zeitnaimen.

weilig oder dauernd einschränken oder aufheben.

Art. 20.

Eückzölle für Waren, die als Rohstoffe oder Halbfabrikate ». Kückzüiie.

zur Einfuhr und nach Bearbeitung oder Verarbeitung im Inlande als fertige Fabrikate wieder zur Ausfuhr gelangen, dürfen, soweit sie nicht ausdrücklich im Zolltarif vorgesehen sind,.nur mit Bewilligung der Bundesversammlung gewährt werden.

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Art. 21.

V. Bemessung der Abgaben.

1. Zollabgaben, a. Zolltarif.

Die Einfuhr- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt.

Der Zoll ist, soweit die Tarifvorschriften nichts anderes bestimmen, nach den Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu entrichten, die am Tage der Entstehung der Zollzahlungspflicht in Kraft stehen.

Art, 22.

6. KlassiIm Zolltarif nicht genannte Waren sind vom Bundesrat von fikaAmts wegen oder auf Antrag den entsprechenden Tarif Hummern tion.

zuzuteilen. Der Bundesrat darf diese Befugnis keiner andern Stelle übertragen. Seine Zuteilungsverfügungen sind für die Bekurskommission verbindlich.

Die Zuteilungen sind zu veröffentlichen.

Vorbehaltlich der Zuteilungsverfügungen des Bundesrates ist die Oberzolldirektion zuständig, Dienstvorschriften über die tarifmässige Behandlung einzelner Waren zu erlassen; sie sind nach Bedarf zu veröffentlichen.

Die Zuständigkeit zur Erteilung von Tarifauskünften wird durch Verordnung geregelt.

Art. 23.

c. BernesSoweit nicht durch Gesetz oder besondere Vorschriften etwas gTMId- anderes verfügt wird, bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge lagen. un( j Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkte, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist.

Art. 24.

Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Ded. Zollberochnnng. klaration des Zollpflichtigen, soweit .sie nicht durch die amtliche Eevision berichtigt wird.

Ist die Eevision nicht möglich, weil die Beschaffenheit der Ware oder deren Verschluss sie nicht zulässt oder der Zollpflichtige sich ihr widersetzt, so kann die Ware mit dem höchsten Zollansatze belegt werden, es sei denn, der Abfertigungsantrag werde überhaupt abgelehnt.

Enthält der Zollabfertigungsantrag eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware, so kann diese mit dem höchsten Zollansatze belegt werden, der nach Massgabe ihrer Art anwendbar ist.

Vorbehalten bleibt Art. 34, Abs. 8.

203 Wenn Waren verschiedener Art, die verschiedenen Ansätzen unterliegen, in einem und demselben Prachtstück verpackt sind, so ist, in Ermangelung genügender Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware, der Zoll nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz .

zu berechnen, der für die höehstbelastete Ware zu bezahlen wäre.

Art. 25.

Besondere Gebühren werden bei der Handhabung der Zollgesetzgebung erhoben: 1. für Amtshandlungen, die wegen Nichtbeachtung von Vorschriften durch den Zollpflichtigen oder wegen Gewährung Von Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften oder wegen besonderer Umstände nötig werden; 2. für ausserordentliche Inanspruchnahme des Zollpersonals zur Begleitung und Überwachung;

£. Gebühren, a. Aus Zollerlaääen.

3. für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen.

Die Höhe der Gebühren wird durch Verordnung geregelt.

Art. 26.

Für die Handhabung anderer Erlasse des Bundes werden die darin vorgesehenen Gebühren erhoben.

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de"rscn E\lassen.

Auf allen Waren, die über die Zollgrenze gebracht werden, wird die im Zolltarifgesetz vorgesehene handelsstatistische Gebühr bezogen.

Art. 27.

Der Bundesrat trift't alle Massnahmen, die zur Sicherung vi. Grenzpolizei.

der Zollgrenze, zur Überwachung des Grenzübertrittes und zur Sicherung des Zollbezuges an der Grenze und im Innern notwendig sind.

Die Erstellung von G-ebäulichkeiten und Einfriedigungen mit weniger als zwei Meter Abstand von der Zollgrenze ist verboten.

Wo schweizerisches G-ebiet an ein Grenzgewässer stösst, ist für die Erstellung von Einfriedigungen, welche die Ausübung des Grenzwachtdienstes erheblich erschweren, und von Gebäulichkeiten in einem Abstand von weniger als zwei Meter vom Ufer eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich.

Im übrigen erlässt der Bundesrat, Bestimmungen über die Errichtung von Bauwerken an der Grenze.

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vn. Wirtschafts.

zone.

Art. 28.

Für die Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehrs wird eine Wirtschaftszone geschaffen, deren Ausdehnung auf jeder Seite der Zollgrenze zehn Kilometer. beträgt.

Zweiter Abschnitt, Zollverfahren.

I. Mitwirkung des Zollmelde Pflichtigen, 1. Grundsatz,

Art. 29.

Der Zollmeldepflichtige hat alle Massnahmen zu. treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind.

Diese Verpflichtung haben, unter Vorbehalt dea Art. 18, in erster Linie zu erfüllen: im Strassenverkehr : die Personen, die Waren mit sich führen oder auf sich tragen; im Luftverkehr : der Führer des Luftfahrzeuges oder der Eeisende oder ihre Beauftragten; im Schiffsverkehr: 1. für Eeisegepäck der Eeisende oder sein Beauftragter; 2. für andere Waren die Schiffsverwaltung oder der Bootführer; im Bahnverkehr: 1. für Handgepäck der Eeisende oder sein Beauftragter; 2. für eingeschriebenes Eeisegepäck der Eeisende, sein Beauftragter oder die Bahnverwaltung; 8. für andere Sendungen, a) solange sich das Gut unterwegs befindet, die Bahnverwaltung; b) sofern die Zollabfertigung auf der Bestimmungsstation stattfindet, der Verfügungsberechtigte, sein Bevollmächtigter oder die Bahnverwaltung.

Die für den Bahnverkehr aufgestellten Vorschriften finden Anwendung auf alle konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande; im Postverkehr: der Versender oder, wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt, an seiner Stelle die Postverwaltung.

Art. 30.

2. Anmeldung und Zuführung der Ware

Abgesehen von den in vorhegendem Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen, hat der Zollmeldepflichtige jede über die Zollgrenze eingehende Ware, nach Beschaffenheit und

205 Verpackung unverändert, der nächgtgelegenen Zollstelle unverzüglich, ohne Verlassen der Zollstrasse und ohne Aufenthalt unterwegs, zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen.

Der Warenführer hat bei Aufsichtsposten nächst der Zollgrenze unaufgefordert anzuhalten und den Weisungen nachzukommen, die ihm behufs Zuführung der Waren zur nächstgelegenen Zollstelle erteilt werden.

Zur Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmte Waren sind vom Zollmeldepflichtigen dem zuständigen Zollamte zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen. Vorbehalten bleiben die durch Verordnung festgesetzten Erleichterungen.

In der Nähe der Zollgrenze betroffene Warenführer haben sich auf Verlangen darüber auszuweisen, dass für die mitgeführten Waren die Zollpflicht erfüllt ist.

Art. 81, Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmelde- 3- ZoiinbfcrtiPflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestiniund Zoiimung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Deklaration.

Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen.

Zugleich ist er gehalten, die zur Bevision verlangten Frachtund Gepäckstücke auf eigene Kosten und Gefahr abzuladen, in die Eevisionslokale zu bringen und das zur Prüfung und Wegschaffung Nötige vorzukehren.

Wer gewerbsmässig Zolldeklarationen ausstellen will, kann verhalten werden, sich über Eignung und guten Leumund auszuweisen.

Verliert er die Eignung oder den guten Leumund, oder ist er mehrfach wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Zollvergehen verurteilt worden, so entscheidet die Oberzolldirektion darüber, ob und für welche Dauer ihm die gewerbsmässige Ausstellung von Zolldeklarationen untersagt werden soll.

Art. 82.

Der Zollmeldepflichtige ist berechtigt, sich von der Zollabfertigungsstelle die erforderlichen Aufschlüsse über die zu erfüllenden Pflichten erteilen zu lassen und zum Selbstkostenpreis die Deklarationsformulare zu beziehen. Vor Abgabe der Zolldeklaration kann er die unter Zollkontrolle gestellten Waren auf eigene Kosten und Gefahr untersuchen oder durch einen Bevollmächtigten untersuchen

4

- Befugnisse meidoPflichtige»,

208 lasseil. Soweit es durch die Verhältnisse gerechtfertigt ist, kann er, unbeschadet des Rechts der Zollbehörde auf Revision, unter Mustervorlage bei der Zollabfertigungsstelle um Auskunft über die Tarifierung ersuchen oder ausnahmsweise, sofern die zur Tarifierung der Ware erforderlichen Angaben über Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Verwendung vorhanden sind, die Vornahme einer Vorrevision unter Mitwirkung eines Zollbeamten beantragen.

II. Zollabfertigung.

1. Zuständigkeit.

2. Überprüfungsverfahren.

a. Formelle Überprüfung

b, Annahme der Zolldeklaration.

Art. 33.

Zollabfertigungsstellen sind die Zollämter.

Die Vollziehungsverordnung regelt die Abfertigungsbefugnisse der verschiedenen Zollämter, den Ort der Abfertigung (Amtsplatz), die Zeiten, während deren die Zollämter zu Amtshandlungen verpflichtet sind, sowie die Abfertigungsordnung.

Die Abfertigung findet am Amtsplatz statt. Ausnahmsweise kann sie unter den durch Verordnung festgesetzten Bedingungen auch anderswo vorgenommen werden.

Art. 34.

Nach Entgegennahme des Abfertigungsantrages überprüft das Zollamt seine eigene Zuständigkeit. Erachtet es sich als nicht befugt, das beantragte Zollverfahren einzuleiten, so ist der Antrag abzulehnen und dem Zollmeldepflichtigen anheimzustellen, die Ware dem nächstgelegenen zuständigen Zollamt zuzuführen oder über die Zollgrenze zurückzubringen oder auf die Ausfuhr zu verzichten.

Erachtet sich das Zollamt als zuständig, so prüft es die abgegebeneZolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren.

Stimmt die Zolldeklaration mit den Begleitpapieren nicht überein, ist sie nicht vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende,, zweideutige oder nicht tarifmässige Angaben, so wird sie, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist, zur Ergänzung oder Berichtigung an den Antragsteller zurückgewiesen. Wird die Ergänzung oder Berichtigung abgelehnt, so wird Bückweisung der Ware über die Zollgrenze oder Einlagerung in dasnächstgelegene Zollager auf Kosten des Zollmeldepflichtigen angeordnet oder die Zollabfertigung nach Art. 24 vorgenommen.

Art. 86.

Die Annahme der Zolldeklaration wird durch Beisetzung des Amtsstempels bestätigt.

Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehaltlich" der Revisionsergebnisse, dieGrundlage für die Festsetzung des Zolls und der weitern Abgaben.

207 Hat der Aussteller der Zolldeklaration Zollvorschriften übertreten, so wird seine Haftung durch Ersetzung, Ergänzung, Berichtigung oder Vernichtung der angenommenen Deklaration nicht aufgehoben.

Die Deklaration wird von Amts -wegen berichtigt, wenn die Revision Irrtümer zuungunsten des Zollpflichtigen aufdeckt.

Art.36.

Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Dienstanweisung etwas anderes angeordnet ist, können die Zollämter zur Zollbehandlung angemeldete oder der Zollmeldepflicht unterliegende Waren umfassend oder durch Stichproben prüfen oder die Abfertigung auf Grund der Deklaration vornehmen.

Sie sind befugt, die Handlungen an der Ware vorzunehmen und die Proben zu erheben, die zur Prüfung notwendig sind. Der Eingriff in den Bestand der Ware ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen.

Das Revisionsrecht erstreckt sich auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die nach Angabe der verantwortlichen Personen weder verbotene noch zollpflichtige Waren enthalten.

Veröffentlichungen und Gegenstände unsittlicher Natur, die bei der Revision entdeckt werden, sind zu beschlagnahmen, unter Anzeige an die Bundesanwaltschaft.

Personen, welche die Zollgrenze überschreiten und im Verdachte stehen, verbotene oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen, können einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden. Der Bundesrat stellt die nötigen Vorschriften durch Verordnung auf.

Der Zollmeldepflichtige oder sein Bevollmächtigter haben bei der Eevision in der vom Zollamt verlangten Weise mitzuwirken.

Der Eevisionsbefund wird auf der Deklaration eingetragen und bildet die Grundlage für die Zollveranlagung und das weitere Verfahren.

Für Wertverminderungen und Kosten, die infolge der Prüfung entstehen, wird keine Entschädigung geschuldet. Vorbehalten bleibt die Haftbarkeit der Beamten und Angestellten, gemäss der Bundesgesetzgebung, für vorsätzliche und grobfahrlässige Schädigung,

'· Revision,

Art. 87.

Nach Feststellung der aus der Zollzahlungspflicht sich ergebenden d. Zollauewds.

Verbindlichkeiten wird der Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten, soweit nicht andere Bescheinigungen ausgestellt werden.

208

Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung der darin festgestellten Verbindlichkeiten ausgehändigt. Vorher darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden.

Art. 38.

3. Arten dor Die Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die ZollzahlungsZollabfertigung.

'pflicht endgültig entschieden und die Ware zui Überführung in

III. Endgültige Abfertigung.

IV. Zwischenabfertignng.

1. ProviBorisene Verzollung.

2. Goleitsckeinverkohr.

den freien Inlandvorkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist.

Ist zur endgültigen Feststellung der Zollzahlungspflicht eine weitere Zollbehandlung nötig, so findet eine Zwischenabfertigung statt.

Art. 39.

Die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr, sowie die Ausfuhr zollpflichtiger Waren ist erst nach der Verzollung gestattet. Als Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zollquittung.

Nicht zollpflichtige ausländische Waren und inländische Waren, die keinem Ausfuhrzoll unterliegen, werden beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschriebeii.

Art. 40.

Zur Überführung in den freien Verkehr bestimmte ausländische Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint, werden provisorisch verzollt.

Unter der gleichen Voraussetzung können Waren auch provisorisch zur Ausfuhr verzollt werden.

Als Abfertigungsausweis dient die vom Zollamt ausgestellte provisorische Zollquittung, Erfolgt in der durch Verordnung festgesetzten Frist kein weiterer Abfertigungsantrag, so wird von Amts wegen eine endgültige Zollquittung ausgestellt.

Art. 41.

Sollen aus dem Auslande kommende Waren wieder ausgeführt oder nach einem andern Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach einem Zollager geleitet werden, so sind sie, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes angeordnet ist, auf Antrag des Zollpflichtigen oder nach Anordnung der Zollverwaltung mit Geleitschein abzufertigen (Geleitscheinwaren), aeeen

209 Erlegung oder Sicherstellung des Zolles und der anderweitigen Abgaben. Auf Gesuch des Zollpflichtigen oder auf Anordnung der Zollverwaltung können Geleitscheinwaren unter Zollverschluss gelegt werden, wobei der Zollbetrag nach dem höchsten Tarifansatze berechnet wird.

Als Abfertigungsausweis erhält der Zollpflichtige einen Geleit-Bchein. Dieser ist innerhalb der darin festgesetzten Frist bei dem zuständigen Zollamt zur Löschung anzumelden unter gleichzeitiger Vorweisung der Ware in unverändertem Zustande und mit unverletztem Zollverschluss, wenn oin solcher angelegt wurde. Wird ·diesen Bedingungen nicht Genüge geleistet und der Geleitschein nicht in der vorgeschriebenen Weise binnen nützlicher Frist zollamtlich gelöscht, so wird der sichergestellte Betrag endgültig verrechnet.

Die Vollziehungsverordnung bestimmt das Nähere über die ·Geleitschemabfertigung.

Art. 42.

Zur Förderung des internationalen Zwischenhandels können bei 3- ZoliaeerBedarf Zollager errichtet werden.

o. Zollfreie

Lagerung.

Das Zolldepartement kann die Errichtung von eidgenössischen Niederlagshäusern und Zollfreibezirken für dazu geeignete, unverzollte Waren bewilligen, unter Festsetzung der Betriebsform, der Lager··gebühren, sowie der nähern Bedingungen über die baulichen und .andern Einrichtungen der Anlage und die finanziellen Leistungen der beteiligten Kreise.

Das Zolldepartement kann für nicht zum unmittelbaren Übergang in den freien Verkehr bestimmte Warengattungen des Grosshandels, die im Inlande nicht erzeugt werden oder deren inländische Erzeugung für den Aussenhandel belanglos ist (Spekulationsgüter), ·die Lagerung auf Privatlager bewilligen. Solche Bewilligungen sind, unter den nötigen Sicherungsmassnahinen, nur dann zu erteilen, wenn wichtige wirtschaftliche Gründe dafür sprechen. Die Waren werden mit Geleitschein oder- durch Eintragung in laufende Eechaung abgefertigt.

Art. 43.

Wo die Lagerverwaltung nicht durch die Zollverwaltung selbst besorgt wird, untersteht sie ihrer Aufsicht. Die von der Zollverwaliung zur Zollsicherung erlassenen Anordnungen sind für alle Beteiligten verbindlich.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. III.

15

b. Verhältnis dcr Koll Verwal-~ tung zur Lagerung.

210 Wo die Zollverwaltung die Lagerverwaltung selbst betreibt, sorgt sie auf Kosten des Lagernehmers für den Abschluss von Versicherungen gegen Diebstahl und Schaden. Im übrigen haftet sie nur für Schäden und Verluste, die an den eingelagerten Waren, nachweislich durch Verschulden des Zollpersonals entstanden sind..

Die nähern Bestimmungen werden durch Verordnung aufgestellt.

Art. 44.

c. Einlagerung.

j)je zur Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus oder in einen Zollfreibezirk bestimmten Waren sind beim zuständigen Zollamt zur Einlagerung anzumelden.

Dem Lagernehmer kann je nach der Betriebsform des Zollagersein Niederlagschein oder ein anderer ähnlicher Ausweis verabfolgt werden. Niederlagscheine können abgetreten oder indossiert werden;: der Zollverwaltung ist von der Abtretung oder Indossierung Anzeige zu machen.

Die Vollziehungsverordnung regelt die Überwachung der Zollager,, sowie die Bedingungen, unter denen das Aus- und Umpacken, Teilen, Sortieren und Bearbeiten der Ware erfolgen darf.

Art. 45.

d. tagernB en '

,

Die Frist für Lagerung in eidgenössischen Niederlagshäusern soll für eine und dieselbe Ware zwei Jahre vom Tage der Einlagerung: an nicht übersteigen. Die Oberzolldirektion ist indessen befugt, unter besondern Umständen eine Verlängerung der Frist bis auf höchstens fünf Jahre zu bewilligen.

Für Privatlager beträgt die Lagerfrist höchstens zwei Jahre.

Die Überführung von Waren aus einem Zollager nach einem andern bewirkt keine Verlängerung der gesetzlichen Lagerfristen.

In Zollfreibezirken ist die Lagerdauer unbeschränkt.

Nach Ablauf der Lagerfrist in eidgenössischen Niederlagshäusern, verbliebene Waren, über die trotz Mahnung nicht verfügt worden ist, können von der Zollverwaltung auf Rechnung und Gefahr des Verfügungsberechtigten versteigert werden. Aus dem Erlös werden die Forderungen des Bundes gedeckt. Ist der Verfügungsberechtigte unbekannt und meldet er sich trotz Aufforderang nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Lagerfrist, so fällt auch der Überschussdes Erlöses in die Bundeskasse.

In Privatlagern befindliche Waren, die binnen der gesetzlichen, Lagerfrist nicht zur Wiederausfuhr gelangt sind, unterliegen ohne?

weiteres der EinfuhrverzoUung.

211

Art. 46.

Die Waren können aus dem Zollager ausgelagert werden: 1. durch endgültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr); 2. durch weitere Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassabfertigurig).

Bei der Auslagerung von Waren aus Freibezirken oder eidgenössischen Niederlagshäusern wird für die Berechnung des Zollbetrages und der übrigen Abgaben auf die bei der Auslagerung ermittelte Warenmenge abgestellt. Bei der Auslagerung aus Priratlagern ist die bei der Einlagerung ermittelte Warenmenge massgebend.

Art. 47.

Die in Art, 15 und 17 genannten Waren können gemäss den im vorliegenden Gesetz oder durch Verordnung aufgestellten Vorschriften zur Freipassabfertigung angemeldet werden gegen Erlegung oder Sicherstellung des Zollbetrages und der anderweitigen Abgaben.

Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann behufs zollfreier Wiedereinfuhr die Freipassabfertigung auch für die vorübergehende Ausfuhr inländischer Waren verlangt werden.

Als Abfertigungsausweis dient der vom Zollamt auszustellende Freipass. Durch Verordnung kann für bestimmte Fälle statt der Ausstellung eines Freipasses die Vormerkung in amtlichen Eegistern vorgesehen werden (Vormerkverkehr).

Die Zulassung zum Freipassverkehr kann aus Gründen wirtschaftlicher Natur entweder allgemein oder von Fall zu Fall von einer Bewilligung der Oberzolldirektion abhängig gemacht und für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, verweigert werden.

Für den Verkehr mit Sömmerungs- und Winterungsvieh erlässt das Zolldepartement besondere Vorschriften.

Im Freipassverfahren abgefertigte ausländische Waren verlieren den Anspruch auf Rückerstattung der sichergestellten Zollbeträge und andern Abgaben, inländische den Anspruch auf zollfreie Wiedereinfuhr, wenn die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr nicht in der vorgeschriebenen Weise und in der durch Verordnung festgesetzten Frist erfolgt und zollamtlich festgestellt wird.

«. Auslagerung,

4. FreipassTerkehr.

Art. 48.

Vom Ausland kommende Personen, die nicht Grenzbewohner v- y^^f,.1/ sind und keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen arten.

1 oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei Grenzzollämtern ' feTMeikehr und Aufsichtsposten jederzeit verlangen.

212 Sie haben sich unmittelbar nach dem Grenzübertritt beim nächstgelegenen Grenzzollamt oder Aufsichtsposten zu stellen. Für bestimmte Grenzstrecken kann durch Verfügung der Oberzolldirektion die Stellungspflicht der Beisenden, die überhaupt keinerlei Waren mit sich führen oder auf sich tragen, aufgehoben werden.

Für die Deklarationspflicht der Beisenden können durch Verordnung erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, Die Zollbehandlung von Pferden und andern Tieren, die als Keittiere oder zur Bespannung dienen, sowie von Wagen, Schlitten, Fahrrädern, Automobilen und Luftfahrzeugen wird durch Verordnung geregelt.

2, Verkehr der Tranaportunternehiniingen zu Lande.

a. Verpflichtungen der Unternehmung.

Art. 49.

Die Bundesbahnen und die konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande, die sich mit dem Personen- und Gütertransport über die Zollgrenze befassen, haben nach Anordnung des Bundesrates die für den Djenstbetrieb der Zollverwaltung und zur einstweiligen Lagerung der Zollgüter auf den Grenzstationen notwendigen Anlagen und Bäumlichkeiten mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser, sowie die bahndienstlichen Wägeeinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die innere Ausstattung ist Sache der Zollverwaltung.

Für die Kosten der Heizung, Beleuchtung und Beinigung der Bevisions- und Lagerräume kommen die Bundesbahnen und die konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande auf, für diejenigen der Bureaulokale die Zollverwaltung.

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Staatsverträge finden diese Vorschriften auch Anwendung für die schweizerischen Zollämter auf ausländischen Anschlusstationen, soweit die in Betracht fallenden Transportunternehmungen der Bundesgesetzgebung unterstehen.

Bei Zollämtern auf Bahnstationen im Innern wird über die der Zollverwaltung für den Dienstbetrieb zur Verfügung zu stellenden Anlagen und Bäumlichkeiten eine Vereinbarung unter den beteiligten Verwaltungen getroffen.

Die Bundesbahnen und die konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande sind gehalten, die mit der unmittelbaren Überwachung des zollmeldepflichtigen Verkehrs betrauten Zollbeamten bei dienstlichen Fahrten unentgeltlich zu befördern und den im Interesse der Zollsicherung getroffenen Anordnungen nachzukommen. Sie haben den Zollbeamten zum Zwecke amtlicher Erhebungen Einsicht in die Eegister ihrer Güterexpeditionen zu gewähren.

2Ì3 Art. 50.

Den Bundesbahnen und den konzessionierten Transportunter- b'^^g nehmungen zu Lande liegt die Erfüllung der Zollpflicht ob, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes festgesetzt wird.

Sie haben für jeden vom Ausland eintreffenden Gütertransport unmittelbar nach dessen Ankunft auf der Grenzstation dem Grenzzollamt Ausweise über sämtliche geführten Waren (Ladelisten) nach vorgeschriebenem Formular zu übergeben, anhand derer die Güter durch das Zollamt abgenommen und bis nach vollzogener Zollbehandlung unter Zollkontrolle gestellt werden. Diese Vorschriften finden sinngemäss auf die Ausfuhr Anwendung.

Bahnzüge und Fahrzeuge dürfen ihre Fahrt nicht fortsetzen, bevor sie vom Zollamt nach beendigter Zollbehandlung freigegeben werden.

Art. 51.

Den Bundesbahnen werden in der Eigenschaft als Warenführer c> f^*TMs alle nach dem Ermessen der Zollverwaltung mit der Zollsicherheit · Bundesbahnen.

vereinbaren Erleichterungen im Verkehr mit den Zollämtern eingeräumt.

Im übrigen wird das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen der Generaldirektion der Bundesbahnen und der Oberzolldirektion durch eine Eisenbahnzollordnung geregelt.

Art. 52.

3. SchiffüDer Schiffsverkehr auf den Grenzgewässern und den als Zollvorkelir.

strassen anerkannten Wasserstrassen unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Zollvorschriften.

Die Schiffsunternehmungen werden den Eisenbahnen gleichgestellt und haben, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, die nämlichen Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen.

Für den Verkehr mit privaten Schiffen können durch Verordnung ausnahmsweise gewisse Erleichterungen bei der Erfüllung der Zollmeldepflicht für Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind, zugestanden werden.

Art. 53.

Lenkbare Luftfahrzeuge, die auf dem Luftweg in die Schweiz kommen, haben die vorgeschriebenen Luftstrassen einzuhalten und auf einem Zollflugplatz zu landen.

Landet ein Luftfahrzeug ausserhalb eines Zollflugplatzes, so hat sich sein Führer sofort bei der Behörde des nächsten Ortes anzumelden.

Die Ortsbehörde ist verpflichtet, unmittelbar nach der Landung

4. Luftverkehr, o. Einfuhr, ao. Allgemeine Vorschuften.

214

dafür zu sorgen, dass das Luftfahrzeug, seine Insassen und sein Inhalt unter ihrer Aufsicht bleiben bis zum Entscheid der Zollbehörde, die so rasch wie möglich zu verständigen ist.

Torbehalten bleiben besondere Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Einfuhr auf dem Luftweg und über den Luftverkehr überhaupt.

Die Warenbeförderung über die Grenze durch nicht lenkbare Luftfahrzeuge ist untersagt.

Aus Luftfahrzeugen aller Art dürfen, ausser im Falle der Not, nur die durch die einschlägigen Vorschriften bezeichneten Gegenstände abgeworfen werden.

Die Zoll- und Polizeimannschaft ist befugt, Luftfahrzeuge zur Landung zu verhalten, sich auf das Fahrzeug zu begeben und die zur Zollsicherung nötigen Massnahmen zu treffen.

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*

Art. 54.

hhien ^* Führer des Luftfahrzeuges hat das Verzeichnis (Manifest) der mitgeführten Vorräte und Waren, die Zolldeklarationen und Begleitpapiere unaufgefordert der Zollstelle zu übergeben und die durch die Zollpflicht bedingten Obliegenheiten zu erfüllen oder durch einen Beauftragten erfüllen zu lassen.

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Art. 55.

fiihr" Luftfahrzeuge dürfen nur von Zollflugplätzen aus und nach Erfüllung der Zollpflicht nach dem Ausland abfliegen. Befreiungen von dieser Verpflichtung und Erleichterungen können von der Oberzolldirektion allgemein oder von Fall zu Fall bewilligt werden.

Art. 56.

c. DurchLuftfahrzeuge, die das schweizerische Zollgebiet überfliegen, ohne zu landen und ohne Waren abzuwerfen, sind zollamtlicher Behandlung nicht unterworfen. Bei Zwischenlandungen sind die Vorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr anwendbar.

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' tehtyer

Art. 57.

Zollpflichtige Postsendungen unterliegen der Zollkontrolle. Davon befreit sind die Sendungen im direkten Transit. Aus Verkehrsrücksichten können für besondere Verkehrsarten durch Verordnung erleichternde Bestimmungen erlassen werden, so besonders für zollfreie Ausfuhrsendungen.

Die Postverwaltung stellt alle Postsendungen aus dem Ausland durch Vorlegung der vom Versender ausgestellten Zolldeklaration und der Begleitpapiere ohne Verzug beim zuständigen Zollamt unter Zollkontrolle.

21S

Im übrigen wird das Zollverfahren im Postverkehr auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen der Post- und der Zollverwaltung durch die Postzollordnung geregelt.

Der Personenverkehr der Post unterliegt den nämlichen zollrechtüchen Vorschriften wie der Eisenbahnverkehr.

Art. 58.

Als Grenzverkehr gilt der Ein- und Ausfuhrverkehr zwischen den Bewohnern anstossender Wirtschaftszonen, sofern es sich dabei um Waren handelt, die zur Deckung ihres Haushaltungsbedarfs oder für ihren landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.

Der Grenzverkehr umfasst: 1. den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr, sowie die Einfuhr und Ausfuhr von Eohprodukten der bewirtschafteten Grundstücke ; 2. den kleinen Markt- und Hausierverkehr; 3. den Veredlungs- und Eep.araturverkehr für Arbeiten, die durch Handwerker der anstossenden Wirtschaftszonen für den häuslichen Bedarf der Grenzbewohner vorgenommen werden.

Nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse können durch den Bundesrat auf Zusehen weitergehende erleichternde Bestimmungen erlassen werden.

Der Bundesrat kann, wenn sich Missbräuche zeigen, die Anwendung der Sondervorschriften über den Grenzverkehr einstellen, einschränken oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und der Beibringung besonderer Ausweise abhängig machen.

6, Gienzverkehr.

Art. 59.

Bei der Handhabung fiskalischer, polizeilicher und anderer nicht VI. Vollziehung zoUzollrechtlicher Bundeserlasse wirkt das Zollpersonal mit im Auftrag nicht rechtlibher Bundesund auf Eechnung der andern Verwaltung und nach Massgabe der erlassB.

einschlägigen Vorschriften.

1. Grundsatz.

Art. 60.

Werden Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist, unter richtiger Benennung zur Zollabfertigung angemeldet, so ist, soweit sie nicht zu vernichten sind, ihre Büekweisung anzuordnen.

In allen andern Fällen ist das Strafverfahren wegen Bannbruches einzuleiten.

2. Verbotaaa Waren.

216 Art. 61.

der Zollverwaltung zu beziein bar und in Schweizerwährungr zu erheben. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Staatsverträge kann der Bundesrat den Bezug auf Grund der Gold*währung anordnen.

Nach Ermessen der Oberzolldirektion und unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen können an Stelle der Barzahlung.

Gutscheine der schweizerischen Bundesbahnen, schweizerische Postund Barschecks an Zahlungsstatt angenommen werden. Die Zollzahlungspflicht gilt in diesem Pali erst dann als erfüllt, wenn die.

Zollverwaltung für ihre Forderung vollständige Bardeckung erhalte» hat. Die Zollverwaltung kann gegen Rückgabe der an Zollzahlungsstatt angenommenen Papiere vom Zollzahlungspflichtigen jederzeit Barzahlung verlangen.

Ausnahmsweise können durch die Oberzolldirektion unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungsfristen eingeräumt werden, wobei Verzinsung vom Tage der Zollabfertigung an verlangt werden kann.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen ist in der Eeget von der Stellung einer Zollbürgschaft abhängig zu machen.

VII. Zollzahlung.

Die Zölle und anderen von 1. Zahlungeweise.

henden Abgaben sind grundsätzlich

2. Zollquittung.

S. ZoDabonnement.

t. Verjährung.

Art. 62.

Die Zölle und anderen Abgaben sind, soweit im vorliegender» Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen werden, sogleich nach Er-' ledigung der Abfertigung zu entrichten. Dem Zollpflichtigen wird eine Zollquittung ausgehändigt, die als Zollausweis dient.

Der Inhaber der Zollquittung gilt als zum Empfang der unter Zollkontrolle stehenden Waren berechtigt.

Art. 63.

Die Zahlungsbedingungen für die in Art. 8, Abs. 2, vorgesehenen Zollabonnemente werden durch die Oberzolldirektion festgesetzt.

Art. 64.

Die Zölle und andern Abgaben verjähren ein Jahr nach der Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration. Bei Zwischenabfertigungen beginnt die Verjährung mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zwischenabfertigungsausweises.

Liegt ein Zollvergehen vor, so richten sich Beginn und Dauer der Verjährung der Zölle und andern Abgaben nach Art. 88, : Abs. l und 2.

217 Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Anspruches gegen einen Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. Sie ruht während des Laufes eingeräumter Zahlungsfristen.

Art. 65.

Bei den Zwischenabfertigungen zollpflichtiger Waren und bei der Gewährung von Zahlungeerleichterungen irgendwelcher Art iat Sicherheit zu leisten für die Zollbeträge und die andern Abgaben, auch für die noch nicht endgültig ermittelten Forderungen aus Verletzung von Zollvorschriften.

Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherstellung können durch Verordnung vorgesehen werden.

Art. 66.

Die Sicherstellung geschieht in der Eegel durch Barhinterlage, die in gleicher Weise zu leisten ist wie die Zollzahlung.

Je nach der Art der endgültigen Abfertigung wird die Barhinterlage ganz oder teilweise .zurückgegeben oder gegen Ausstellung einer Zollquittung endgültig verrechnet.

Für den zurückbezahlten Betrag wird kein Zins vergütet, für die Verwaltung der Hinterlage keine Gebühr gefordert.

Art. 67.

An Stelle der Barhinterlage kann die Zollbehörde eine solidarische Zollbürgschaft annehmen: 1. als Generalbürgschaft für alle Verbindlichkeiten eines Zollpflichtigen oder für solche aus einer bestimmten Abfertigungsart; 2. bei Gewährung von Zahlungserleichterungen; 8. in allen andern Fällen, wenn die Sicherstellung durch Barhinterlage nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, Die Vollziehungsverordnung stellt die näheren Bestimmungen auf.

Art. 68.

Die Zollbehörde nimmt, Generalbürgschaften in der Eegel nur von schweizerischen Bankinstituten oder schweizerischen Versicherungsunternebmungen an. In den andern Fällen der Zollbürgechaft kann die Zollbehörde auch in der Schweiz wohnende Einzelpersonen oder schweizerische Handelsgesellschaften, die nachgewiesenermassen für den Betrag habhaft sind, als Bürgen annehmen.

5

- ^iimr.

«. Grundsatz.

b BarMntorIttge.

c. Zoll bürgschuft;, o.a. Fälle,.

66. Bürgen.

218 Die Zollbehörde, welche die Bürgschaft annimmt, entscheidet, ,ob diese durch einen oder mehrere Bürgen zu leisten ist.

Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen, sowie diejenigen unter mehreren Mitbürgen richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts. Die Rechtsstellung des Hauptschuldners und des Bürgen gegenüber dem Bunde richtet sich nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.

Fällt der Schuldner in Konkurs, so ist der Bürge zur Anmeldung der Forderung berechtigt, wenn die Zollverwaltung darauf verzichtet; sie stellt ihm in diesem Falle eine Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkurs dient.

Dem Bürgen, der die Forderung bezahlt, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt, die ihm als Grundlage für die Geltendmachung seiner Eückgriffsforderung und als Eechtsöffnungstitel gegen den Hauptschuldner dient. Befindet sich die Ware, mit Bezug auf welche die verbürgte Forderung entstanden ist, im Gewahrsam der Zollverwaltung, so wird sie dem Bürgen gegen vollständige Bezahlung der Forderung ausgehändigt.

Art. 69.

ce. Form Die Zollbürgschaft ist schriftlich auf amtlichem Formular zu ivha.it. errichten. In der Bürgschaftserklärung ist der Höchstbetrag der Haftung anzugeben. ~ Der Bürge haftet, soweit nicht in der Bürgschaftserklärung etwas anderes bestimmt ist, solidarisch mit dem Zollsehuldner für alle Forderungen an Zollbeträgen und anderen Abgaben, sowie an Bussen, Ersatzgeldstrafen, Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit dem verbürgten Zollverhältnis stehen.

Der Bürge besitzt gegenüber der Forderung keine andern Einreden als der Schuldner selbst. Vollstreckbare Titel, die gegenüber dem Schuldner bestehen, wirken auch gegenüber dem Bürgen.

Art. 70.

<*d.Endi-

snne-

Die Haftung des Bürgen endigt mit der Haftung des Schuldners.

Bei der Generalbürgschaft kann der Bürge nach Ablauf eines Jahres die Entlassung aus der Bürgschaft verlangen. In diesem Falle ist er für die Folgen der Handlungen des Schuldners, die seit der durch die Zollverwaltung bewilligten Entlassung oder spätestens vier Wochen nach der Kündigung erfolgt sind, nicht mehr haftbar.

219 Gibt ein Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz auf oder scheint AUS anderen Gründen die Aufhebung der Bürgschaft angezeigt, so ist die Zollbehörde befugt, Barhinterlage oder Bestellung einer neuen Zollbürgschaft zu verlangen.

Die Erben des Bürgen treten in seine Bürgschaftsverpflichtung ein.

Art. 71.

Auf den durch Zollbürgschaft sichergestellten Beträgen, die ·zur endgültigen Verrechnung gelangen, wird ein Zins erhoben, dessen Höhe durch Verordnung festgesetzt wird. Der Bundesrat kann bestimmte Verkehrsarten ganz oder teilweise von der Zinsentrichtung befreien.

Für die Annahme von Generalbürgschaften werden die durch Verordnung festgesetzten Schreib- und Kontrollgebühren erhoben.

Art. 72.

An Stelle von Barhinterlage oder Zollbürgschaft können auch Wertpapiere als Hinterlage angenommen werden, nach Massgabe der durch die Oberzolldirektion festgesetzten Bestimmungen. Bei der endgültigen Verrechnung der durch Wertpapiere sicher.geetellten Beträge wird ein Zins erhoben, dessen Höhe durch Verordnung festgesetzt wird.

Wird die Zollschuld bei der Fälligkeit nicht bezahlt, so werden die hinterlegten Wertpapiere wie ein Zollpfand verwertet.

Die Zollbehörde ist befugt, gegen Rückgabe der hinterlegten Wertpapiere Barhinterlage oder Bestellung einer Zollbürgschaft zu verlangen.

se. Zins u.

Gebühreu.

d. Hinterlage von Wertpapieren.

Dritter Abschnitt, Verletzung TOB Zollvorschriften.

Art. 78.

Als Zollvergehen gelten die Zollübertretungen, der Bannbruch, I. Zollvergehen.

1. Aufzählung, di Zollhehlerei una Oie Zollpfandunterschlagung Art. 74.

Eine Zollübertretung begeht: l wer zollpflichtige Waren ohne ausdrückliche Bewilligung auf für den Zollverkehr nicht erlaubtem* Wege oder unter Benützung eines nicht erlaubten Landungsplatzes ein-, aus- oder durchführt oder Waren in einem nicht lenkbaren Luftfahrzeug über die Grenze befördert;

2. Zollübertrettungen.

a, Tatbestände.

220 2. wer mit zollpflichtigen Waren nach Anmeldung bei einem Grenzauf Sichtsposten den vorgeschriebenen Weg zu dem ihm bezeich"neten Zollamt nicht einhält; 3. wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt ; 4. wer nach dem Überschreiten der Zollgrenze vor Ankunft beim Grenzzollamt, Zollandungsplatz oder ZoUflugplatz zollpflichtigeWaren ausladet, auswirft oder daran vor der Zollabfertigung irgendwelche Veränderungen vornimmt; 5. wer ausserhalb der vorgeschriebenen Dienststunden zollpflichtigeWaren ein- oder ausführt, ohne die zur Sicherung der Zollerhebung erlassenen Vorschriften zu beachten; 6. wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er zollpflichtige Waren zu niedrig deklariert oder bei der Zollrevision verheimlicht ; 7. wer für zollpflichtige Waren eine Gewichtsangabe macht, die um, mehr als 8 Prozent zu niedrig ist; 8. wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er andereunrichtige Angaben macht, Zoll- und Ausweispapiere oder zollamtliche Erkennungszeichen und Erkennungsmarken fälscht,, verfälscht oder missbräuchlich verwendet; 9. wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen; 10. wer Waren, für die im Hinblick auf eine bestimmte Zweckverwendung nach vollzogener Denaturierung Zollbefreiung oder Zollermässigung bewilligt worden ist, nachträglich zu anderm Zweck verwendet, eine solche Verwendung ermöglicht oder auf irgendeine Weise die Wirkungen der Denaturierung auf bebt ; 11. wer Waren, für die auf Grund richtiger Angaben Zollfreiheit oder Zollermässigung zugestanden worden ist, nachträglich ohne Bewilligung und ohne Nachentrichtung des Zollbetreffnisse» zu einem der Zollfreiheit oder Zollermässigung nicht entsprechenden Zwecke verwendet; 12. wer durch unerlaubte Handlungen oder Mittel eine ungerechtfertigte Rückvergütung von Zöllen oder andern Abgaben erwirkt ; 18. wer den Zoll dadurch verkürzt, dass er im Geleitschein-, Niederlags-, Freipass- oder Vormerkverkehr abgefertigte zollpflichtige Waren vertauscht oder ohne ausdrückliche Bewilligung in ihren Bestandteilen verändert;

221 14. wer, in der Nähe der Zollgrenze betroffen, den Nachweis nicht erbringen kann, dass für die mitgeführten Waren die Zollpflicht erfüllt ist; 15. wer die im Grenzverkehr zugestandenen Zollerleichterungen missbräuchlich in Anspruch nimmt, um zollpflichtige Waren unverzollt ein- oder auszuführen; 16. wer einen Zollbetrag ganz oder teilweise hinterzieht oder die gesetzmässige Veranlagung verhindert oder gefährdet, indem er auf andere als die hiervor angegebene Weise zollpflichtige Waren ein-, aus- oder durchführt oder aus einem Zollamt oder einer Zollniederlage wegnimmt, ohne die durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt zu haben.

Art. 75.

Die Zollüjbertretung wird mit Busse bis zum zwanzigfachen Betrag des hinterzogenen oder gefährdeten Zolles bestraft. Kann dieser zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er schätzungsweise festgesetzt.

Beim Vorhandensein erschwerender Umstände wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.

Der Angeschuldigte wird von der Strafe befreit, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft und namentlich daas er alle Sorgfalt angewendet hat, um die Vorschriften zu befolgen. Vorbehalten bleibt Art. 104.

Art. 76.

Des Bannbruches macht sich schuldig, wer Verbote oder Beechränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren dadurch verletzt: 1. dass er solche Waren unter Umgehung der Zollkontrolle über die Zollgrenze schafft; 2. dass er es ganz oder teilweise unterlässt, solche Waren unter Einhaltung der Zollstrasse und der Abfertigungszeit beim zuständigen Zollamt anzumelden, sie verheimlicht oder unrichtig deklariert; 3. dass er über solche Waren, die unter Zollkontrolle stehen oder in eidgenössischen Zollagern oder bei Zollämtern im Innern lagern oder im Geleitschein-, Freipass- oder Vormerkverkehr abgefertigt sind, eigenmächtig verfügt und sie in den freien Verkehr bringt; 4. dass er die im Grenzverkehr eingeräumten Erleichterungo i missbraucht oder sich über die für gewisse Grenzabschnitte aufgestellten Verkehrsbeschränkungen hinwegsetzt, um verbotene oder einer Verkehrsbeschränkung unterworfene Waren über die Grenze zu schaffen;

».strafen.

S-Ba

mn^°o11 'stunde,

222 5. dass er, entgegen dem Verbote oder der Beschränkung, auf andere als die in Ziff. l bis 4 dieses Artikels angegebene Weise Waren ein-, aus- oder durchführt; 6. dass er unrichtige Angaben über Menge, Stückzahl, Mass, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Wert, Herkunft, Bestimmung oder den -wirklichen Empfänger macht, um für solche Waren eine Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrbewilligung zu erwirken oder die an die Erteilung der Bewilligungen geknüpften Abgaben ganz oder teilweise zu umgehen.

Art. 77.

ft, strafen.

j)er Bannbruch wird, sofern nicht besondere Erlasse andere Strafandrohungen enthalten, mit Busse bis zum sechsfachen Betrag des Inlandwertes der Waren bestraft. Überdies kann auf Einziehung der Waren und solcher Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, erkannt werden. Ist die Einziehung nicht durchführbar, so kann an ihrer Stelle eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe des Inlandwertes der einzuziehenden Waren und Gegenstände verhängt werden.

Der Inlandwert richtet sich nach dem zur Zeit der Entdeckung des Bannbruches geltenden Marktpreis. Fehlt ein solcher, so wird der Wert durch Sachverständige bestimmt.

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der Busse um die Hälfte erhöht; überdies kann auf Gefängnis bis zu einem Jahr erkannt werden.

Der Angeschuldigte wird von der Strafe befreit, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft und namentlich dass er alle Sorgfalt angewendet hat, um die Vorschriften zu befolgen. Vorbehalten bleibt Art. 104.

4. Zollhehlerci.

5. ZoiipfandMachia-

Art. 78.

Der Zollhehlerei macht sich schuldig, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder dem Verbote zuwider eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder abzusetzen hilft.

Die für die Zollübertretung und den Bannbruch angedrohten Strafen finden auch für die Zollhehlerei Anwendung.

alg

Art. 79.

Wer eine von der Zollverwaltung durch rechtskräftige Verfügung 2ollpfand beschlagnahmte Sache, die in seinem Besitz belassen

223 worden ist, vernichtet oder ohne Zustimmung der Zollbehörde darüber verfügt, macht sich einer Zollpfandunterschlagung schuldig und wird mit Busse bis zum vierfachen Betrag des Inlandwertes der "Ware oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Ansprüche.

Art. 80.

Der Versuch eines Zollvergehens wird milder bestraft als die vollendete Tat.

Tritt der Täter aus eigenem Antrieb vom Versuche zurück, so bleibt er straffrei. ·

6

-£tTM$£f*ïn* Stimmungen-, o. Versuch,

Art. 81.

Die dem Täter angedrohte Strafe trifft auch die Personen, *· £j^TM' die ihn zu dem Vergehen vorsätzlich bestimmen (Anstifter), ihm Begünstiger:.

dazu Hilfe leisten (Gehilfen) oder dazu beitragen oder beizutragen versuchen, ihn der Straf Verfolgung oder dem Straf Vollzug zu entziehen oder ihm die Vorteile seines Vergehens zu sichern (Begünstiger).

Gehilfen und Begünstiger werden milder bestraft als Täter und Anstifter.

Als Gehilfe gilt insbesondere, wer Waren liefert oder vermittelt, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten oder beschränkt ist und von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie dazu bestimmt sind, unter Verletzung bestehender Verbote oder Beschränkungen über die Grenze geschafft zu werden.

Art. 82.

Als erschwerende Umstände gelten: 1. die Anwerbung mehrerer Personen für ein Zollvergehen; 2. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Vergehen oder die Verübung unter dem Schutze einer Sicherung gegen Straf folgen; 8. das Mitführen von Waffen, gefährlichen Wertzeugen oder von Hunden zum Widerstande gegen die zur Wahrung der staatlichen Interessen verpflichteten Beamten, sowie die Anwendung von mechanischer oder tierischer Kraft zur Verhinderung der Anhaltung, der Ausübung der Zollkontrolle oder einer Beschlagnahme; 4. die Eigenschaft als Beamter oder Angestellter des Bundes; 5. das Zusammentreffen einer Zollübertretung und eines Bannbruches nach Art. 85, Abs. 1.

c. Erschwerende Um-, stünde.

224 Art. 83.

d. Verjährung.

aa. Verfol gungsverjäh rung.

Die Zollvergehen verjähren in zwei Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem der Täter die strafbare Handlung begeht und, wenn er sie zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tage der letzten Handlung.

Unterbrochen wird die Verjährung durch jede gegen den Täter gerichtete Verfolgungshandlung.

Art. 84.

bb. VollstrekkungsverjäStrungz.

Die für Zollvergehen verhängten Strafen verjähren io fünf Jahren.

Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der administrativen Straf Verfügung oder des gerichtlichen Urteils. Sie wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der dio Vollstreckung obliegt.

Art. 85.

·8. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollübertretung und eines Bannbruches, so kommt die auf das schwerere Vergehen angedrohte Strafe zur Anwendung. Das Zusammentreffen gilt als erschwerender Umstand.

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand eines Zollvergehens und denjenigen einer durch die Strafgesetzgebung des Bundes oder der Kantone vorgesehenen strafbaren Handlung, so finden die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes neben denjenigen der Strafgesetzgebung des Bundes oder der Kantone Anwendung.

Art. 86.

f. Räumliche Geltung des Gesetzes.

Die im vorliegenden Gesetz angedrohten Strafen finden nur auf die im Inlande verübten Zollvergehen Anwendung.

"Werden jedoch die den Tatbestand eines Zollvergehens bildenden Handlungen teils im Auslande, teils im Inlande ausgeführt, so gilt die ganze Straftat als im Inlande begangen. Das nämliche gilt, wenn die strafbare Handlung im Ausland ausgeführt worden, der Erfolg jedoch im Inland eingetreten ist.

Zollvergehen, die bei einem schweizerischen Zollamt im Auslande verübt werden, gelten als im Inlande begangen.

225 Art. 87.

Für die Ermittlung und Beurteilung der Zollvergehen ist mass- v. Stuf verIgung;.

gebend das Bundesgesetz vom 80. Juni 1849 betreffend das Verfahren tt> Verfahren.

bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

Vorbehalten bleiben die im vorliegenden Gesetz aufgestellten abweichenden Bestimmungen.

Art. 88.

.

Zur Vornahme von Haussuchungen kann in dringenden Fällen a,n Stelle der Gerichts- oder Gemeindebeamten (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849) auch die Kantons-, Bezirks-, Kreisoder G-emeindepolizei beigezogen werden. Mit Zustimmung des Angeschuldigten kann die Beiziehung von Amtspersonen unterbleiben.

Bei der Haussuchung sind dem Beamten auf Verlangen Belege und Warenstücke vorzuweisen, und es ist ihm Einsicht in ·die Bücher, Kontrollen und Korrespondenzen zu gewähren.

Die Haussuchung kann durch Zollbeamte auch in Bahnräumen vorgenommen werden.

Unter "Wahrung des Postgeheimnisses kann die Haussuchung auch in den Amtslokalen der Postverwaltung stattfinden. Das Nähere wird durch die Postzollordnung geregelt.

Art. 89.

Bei der Verfolgung von Zollvergehen in der Nähe der Zollgrenze und in den dort befindlichen Anlagen der Postverwaltung, der Bundesbahnen und der konzessionierten Transportanstalten können Personen, die eines Zollvergehens verdächtig sind, angehalten und einer vorläufigen Untersuchung unterworfen werden. Die Untersuchung kann auch auf die von den Verdächtigen mitgeführten Gepäckstücke, Waren und Fahrzeuge ausgedehnt werden.

Im Falle von Widerstand ist vorläufige Festnahme des Verdächtigen nach Art. 90 und Beschlagnahme der mitgeführten Gegenstände und Fahrzeuge zulässig.

Bei der Verfolgung flüchtiger Täter oder zur Verhinderung der Beseitigung von Beweisen können in der Nähe der Zollgrenze gelegene Grundstücke, Wohnungen und mit solchen in unmittelbarer Verbindung stehende Einfriedigungen betreten werden.

Fördert die vorläufige Untersuchung Anzeichen zutage, welche den Verdacht bestätigen, so ist der Verdächtige aufzufordern, sich in Begleitung eines Beamten behufs Feststellung des Tatbestandes zur nächstgelegenen Zollstelle zu begeben.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. HI,

16

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c- Anleitung.

226 Für dienstliche Fahrten mit Schiffen und andern Fahrzeugen in der Nähe der Zollgrenze sind die Beamten der Zollverwaltung,, wo ea erforderlich wird, von der Beobachtung der verkehrspolizeilichen Vorschriften entbunden.

Art. 90.

d. Vorläufig« Festnahme

e. Administrative Strafverftlgung.

na. Zuständigkeit.

Bei der Verfolgung eines Zollvergehens kann die vorläufig» Festnahme der einer Teilnahme am Vergehen verdächtigen Personen stattfinden, sofern es zur Feststellung des Tatbestandes unumgänglich notwendig erscheint.

Die Festnahme darf jedoch nur aufrechterhalten werden: 1. wenn das Zollvergehen mit Gefängnisstrafe bedroht ist und der Angeschuldigte in der Schweiz keinen Wohnsitz hat ; 2. wenn der Angeschuldigte in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und sich weigert oder nicht imstande ist, die geforderte Sicherstellung nach Art. 123 zu leisten; 3. wenn es wegen Gefahr der Flucht, der Kollusion oder der Beseitigung von Beweisstücken für die Untersuchung als notwendig; erscheint.

Über die Aufrechterhaltung und Dauer der Festhaltung entscheidet die mit der Untersuchung oder Beurteilung des Vergehens betraute Zoll- oder Gerichtsbehörde. Die Dauer darf das unbedingt nötige Mass nicht überschreiten. Der Verhaftete kann der zuständigen kantonalen Behörde unter gleichzeitiger Übergabe eine» Protokolls mit Angabe des Grundes der Festnahme eingeliefert werden.

Art. 91.

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in besondern Erlassen -wird über Zollvergehen, soweit es sich nicht um Fälle nach.

Art. 96, Abs. l, Ziff. l handelt, im Wege der administrativen Strafverfügung durch das Zolldepartement entschieden. Dieses kann seine Strafbefugnisse in Abstufungen der Oberzolldirektion, den Zollkreisdirektionen und, für geringfügige Fälle, bestimmten Zollämtern übertragen.

Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Verwaltungsbehörde erkennt auch über die Nebenstrafen und die Kosten, sowieüber den Nachlass.

Vorbehalten bleibt die Anfechtung der administrativen Strafverfügung durch Beschwerde, sowie die Einsprache gegen die Strafverfügung.

227

Art. 92.

Erhebt der Übertreter Anspruch auf den in Art. 12, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1849 vorgesehenen Bussennachlaes bis zu einem Drittel, so hat er sich der Strafverfügung vor ihrer Eröffnung vorbehaltlos zu unterziehen. Diese Vorschrift findet nicht Anwendung, wenn der Übertreter in den letzten fünf Jahren wegen eines Zollvergehens bestraft worden ist. Vorbehalten bleiben die durch Verordnung bestimmten Erleichterungen.

Die in Art. 14 des vorgenannten Bundesgesetzes vorgesehene Beglaubigung der Anerkennungsurkunde geschieht durch die Amtsstelle, welcher der Übertreter seine Unterziehung erklärt hat.

Der Betrag der Busse kann durch Beschwerde angefochten werden.

Art. 93.

Die Strafverfügung wird dem Angeschuldigten durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Wird die Strafverfügung durch ein Zollamt in Anwesenheit des Angeschuldigten getroffen, so kann die Eröffnung mündlich erfolgen, und es wird darüber ein Protokoll aufgenommen.

Ist der Wohnsitz des Angeschuldigten nicht bekannt, so erfolgt die Eröffnung im Bundesblatt.

Mit der Strafverfügung sind dem Angeschuldigten die ihm zu Gebote stehenden Bechtsmittel bekanntzugeben.

Art. 94.

Hat sich der Übertreter der Straf Verfügung nicht unterzogen, und erhebt er Anspruch auf den in Art. 12, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 vorgesehenen Bussennachlass bis zu einem Viertel, so hat er binnen acht Tagen seit der Eröffnung der Strafverfügung der zustellenden Behörde eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er sich der Strafverfügung unbedingt unterziehe.

Diese Vorschrift findet nicht Anwendung, wenn der Übertreter in den letzten fünf Jahren wegen eines Zollvergehens bestraft worden ist. Vorbehalten bleiben die durch Verordnung bestimmten Erleichterungen, Die in Art. 14 des vorgenannten Bundesgesetzes vorgesehene Beglaubigung der Anerkennungsurkunde geschieht durch die Amtsstelle, welcher der Übertreter seine Unterziehung erklärt hat.

Der Betrag der Busse kann durch Beschwerde angefochten werden.

6Ì). Unterziehuug vor der Strafrerfügung.

cc. Eröffnung der Strafvorfügun(j.

da. Unter Ziehung nach der Strafverftigung.

228

Art. 95.

«e. Nichtuntorziehnng.

/ Gerichtliche Beurteilung, aa. Zuständigkeit,

Unterzieht sich der Angeschuldigte der administrativen Straf verfügung nicht, so hat er binnen zwanzig Tagen seit der Eröffnung bei der Eröffnungsbehörde Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen.

. Erhebt der Angeschuldigte innerhalb der Frist nicht Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Eechtskraft.

Art. 96.

Zollvergehen werden vom Zolldepartement den Gerichten überwiesen : . 1. wenn das Departement die Voraussetzungen zur Verhängung von Gefängnisstrafe als erfüllt erachtet; 2. wenn der Angeschuldigte gegen eine administrative Strafverfügung rechtzeitig Einsprache erhebt.

In der Eegel sind örtlich zuständig die Gerichte des Kantons, wo die strafbare Handlung begangen worden oder, wenn die Tat im Ausland stattgefunden hat, der Erfolg eingetreten ist. Kommen mehrere Kantone in Betracht, so sind die Gerichte des Kantons zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist.

Zollvergehen, die bei einem schweizerischen Zollamt im Auslande verübt worden sind, unterhegen, vorbehaltlich staatsvertraglicher Vereinbarung, der Beurteilung durch die Gerichte des nächstgelegenen Grenzkantons.

Vorbehalten bleibt die Befugnis des Bundesrates, einen Straffall dem Bundesstrafgericht zur Beurteilung zu überweisen (Art. 125, Abs. 8, des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 und 6. Oktober 1911 über die Organisation der Bundesrechtspflege).

Das zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Gericht erkennt auch über die Nebenstrafen, Bei Zusammentreffen von Zollvergehen und Handlungen, die durch die Strafgesetzgebung des Bundes oder der Kantone mit Strafe bedroht sind, kommt für die Zollvergehen stets das Verfahren des vorhegenden Gesetzes zur Anwendung.

Art, 97,

65. Übeiwei sung.

In den Straffällen, die der gerichtlichen Beurteilung unterliegen, werden die Akten durch Vermittlung der Bundesahwaltschaft dem Gericht überwiesen.

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229 Art. 98.

Die durch administrative Strafverfügung oder durch Gerichtsurteile verhängten Bussen und Ersatzgeldstrafen werden durch die Zollverwaltung wie Zollansprüche vollstreckt.

Die Vollstreckung von Gefängnisstrafen und die Umwandlung uneinbringlicher Bussen erfolgen unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden gemäss Art. 28 und 80 dea Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze und gemäss Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 betreffend Umwandlung der Geldbussen in Gefängnis.

Die Dauer einer Festhaltung gemäss Art. 90, Abs. 2, Ziff. 2 wird auf eine verwirkte Umwandlungsstrafe angerechnet.

s

- Strafvoll-

Art. 99.

Mehrere an einem Zollvergehen beteiligte Personen können gemeinsam zu einer Busse verurteilt werden und haften dann solidarisch.

Bussennachlass kommt nur demjenigen zugut, dem er nach Art. 92 und 94 gewährt wird.

Werden mehrere Angeschuldigte gemeinsam zu einer Busse verurteilt, so ist in der Strafverfügung oder im gerichtlichen Urteil für den Fall der Umwandlung in Gefängnis zu bestimmen, dass auf jeden einzelnen der gleiche Anteil entfällt. Anzahlungen auf den Anteil werden bei der Umwandlung angerechnet.

Für die Kosten des Verfahrens und die an Stelle einer Einziehung verhängte Ersatzgeldstrafe haften alle Beteiligten solidarisch,

Art. 100.

Werden Beauftragte, Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten für Zollvergehen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begehen, zu Bussen, Ersatzgeldstrafen oder Kosten verurteilt, so haftet der Auftraggeber oder Geschäftsherr solidarisch mit ihnen für die geschuldeten Geldbeträge, soweit er gemäss Art. 9 verantwortlich ist. Die Haftung trifft natürliche und juristische Personen, sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.

Das Familienhaupt haftet, soweit es gemäss Art. 9 verantwortlich ist, solidarisch mit den seiner Hausgemeinschaft angehörenden Personen für die von ihnen verwirkten Bussen, Ersatzgeldstrafen und Kosten.

Eüekgriffsansprüche richten sich nach den Bestimmungen dea Zivilrechtes.

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Haft mehrerer Angeschuldigter.

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230 Der Anspruch der Zollverwaltung ist in der Strafverfügung oder im Gerichtsurteil festzustellen. Gegen die Feststellung in der Strafverfügung ist die Beschwerde gegeben.

Eine Umwandlung von Geldbusse in Gefängnis findet in den vorgenannten Fällen nicht statt.

Art. 13, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung auf rechtskräftig gewordene Bussen, Ersatzgeldstrafen und Kosten.

Art. 101.

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Die Verurteilung wegen eines Zollvergehens und die Vollstreckung der Strafe entbinden nicht von der Bezahlung des geschuldeten Zolles.

Bei Baimbruch ist der Zoll zu bezahlen, der bei erlaubter Einoder Ausfuhr erhoben würde. Wird die Ware auf behördliche Anordnung vernichtet oder zurückgewiesen, so wird der bezahlte Zoll zurückerstattet.

Vorgängig der administrativen Strafverfügung findet die Festsetzung des geschuldeten Zollbetrages durch die zuständige Zollbehörde statt. Hiergegen kann Beschwerde erhoben werden. Der . rechtskräftig gewordene Zollansatz dient als Grundlage für die administrative und die richterliche Strafbemessung.

Art. 102.

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"' nâhme u,îa Finden Zollangestellte in der Nähe der Zollgrenze Sachen, von Verwertung denen anzunehmen ist, dass sie unter Verletzung der Zollpflicht oder lachen8"" mittels Bamibruolies eingeführt worden sind, so werden diese, vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Vorschriften, unter Anzeige an die zuständige Polizeibehörde zur Deckung der Abgaben-, Bussen- und Kostenforderung vorläufig mit Beschlag belegt.

Gelangen solche Sachen in den Besitz einer Polizeibehörde oder einer konzessionierten oder dem Bunde gehörenden Transportanstalt, BÖ sind sie dem nächstgelegenen Zollamt zum Zwecke der Beschlagnahme gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 zur Verfügung zu stellen.

Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können sogleich verwertet werden.

In jedem Falle ist der rechtmässige Eigentümer durch das Bundesblatt und, wenn es die Verhältnisse erfordern, auf die im betreffenden Kanton übliche Weise von der Beschlagnahme zu benachrichtigen mit der Eröffnung, dass er sie innerhalb der or-

231 deutlichen Frist, vom Erscheinen der Bekanntmachung an, durch Beschwerde anfechten kann. Die Ware oder der Erlös ist ihm, vorbehaltlich entgegenstehender Vorschriften anderer Gesetze, herauszugeben, wenn er nachweist, dass die Ware entweder erlaubterweise und unter richtiger Erfüllung der Zollpflicht oder aber ohne sein Wissen und wider seinen Willen eingeführt worden ist. Ein auf der Ware geschuldeter Zollbetrag, sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Bekanntmachung und der Verwertung sind vom Eigentümer zu tragen.

Die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Fund bleiben vorbehalten. Wird die Sache verkauft, so ist aus ihrem Erlös nach Deckung der geschuldeten Abgaben dem Finder Ersatz seiner Auslagen und der angemessene Finderlohn auszurichten.

Art. 108.

Die Bussen und Ersatzgeldstrafen, sowie der Erlös aus einge- "· Verwenzogenen Gegenständen sind nach Abzug der Kosten und der für Bn°feiieJma Entdeckung oder Anzeige des Zollvergehens zugesprochenen Gratift"flnfia" fikationen und Prämien wie folgt zu verteilen: ein Drittel verbleibt dem Bund; ein Drittel fällt an den Kanton, in dessen Gebiet das Zollvergehen stattgefunden hat; ein Drittel fällt in eine Kasse zu Gunsten des Zollpersonals.

Der Bundesrat trifft die näheren Vorschriften über Zweckbestimmung, Organisation und Verwaltung dieser Kasse.

Über die Ausrichtung von Gratifikationen und Prämien für Entdeckung und Anzeige von Zollvergehen erlässt der Bundesrat durch Verordnung die nähern Bestimmungen.

Art. 104.

Einer Ordnungsverletzung macht sich schuldig, wer den Vor- n. Oi-ammesverSchriften des vorliegenden Gesetzes oder der auf Grund desselben 1° Tatbestand, erlassenen Verordnungen und zolldienstlichen Anordnungen zuwiderhandelt, ohne dass die Verletzung ein Zollvergehen darstellt.

Art. 105.

Ordnungsverletzungen werden mit Ordnungsbusse bis zu dreihundert Franken bestraft. Bei der Festsetzung im Einzelfall ist auf den Grad der Gefährdung der Zollinteressen Bücksicht zu nehmen.

In leichten Fällen, bei denen nach den Umständen eine Gefährdung des Zollinteresses ausgeschlossen erscheint, kann von der Verhängung einer Ordnungsbusse Umgang genommen werden.

2

- strafen.

232

Ordnungsverletzungen verjähren in einem Jahr vom Tage ihrer Begehung an. Die verhängten Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.

Art. 100 ist entsprechend anwendbar.

Art. 106 S. Verfahren.

a. Zuständigkeit.

Die Ordnungsbussen werden durch die Oberzolldirektion verhängt; sie kann diese Befugnis in Abstufungen den Zollkreisdirektionen und für geringfügige Fälle im Reisenden- und Grenzverkehr bestimmten Zollämtern übertragen.

Ordnungsverletzungen, die von Beamten und Angestellten der eidgenössischen Post und der Bundesbahnen bei ihren Dienstverrichtungen begangen werden, sind durch die Behörde, welcher der Fehlbare untersteht, disziplinarisch zu ahnden.

Art. 107.

b. Eröffnung und Beschwerde.

Die Bussverfügung wird unter Angabe des Grundes schriftlich eröffnet.

Sie kann durch Beschwerde angefochten werden.

Art. 108.

4, Vollstrekkung und Verwendung der Bussen.

Die Ordnungsbussen werden nach Massgabe der Art. 118 und 119 vollstreckt. Sie fallen in die Bundeskasse.

Vierter Abschnitt.

Beschwerden.

Art. 109.

I. Beschwerdegründe.

Jede zollamtliche Verfügung kanu durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist namentlich gegeben: 1. wegen unrichtiger Festsetzung des Zollbetrages im Einzelfäll hei Anwendung der Zolltarifgesetzgebung, der Handelsverträge und der einschlägigen Erlasse des Bundesrates; 2. wegen Nichtanwendung oder nicht richtiger Anwendung einer zollrechtlichen Bestimmung; 3. wegen Unangemessenheit einer Verfügung.

233 Art. HO.

//tir Beschwerde ist jeder von der Venugung Betroffene betugt, der an der Aufhebung oder Änderung ein rechtliches Interesse hat.

Die Beschwerde, die von einem dazu Berechtigten erhoben wird, wirkt auch für alle andern zur Beschwerde befugten Personen.

II. Legitimation.

Art. 111.

Über Beschwerden gegen Verfügungen einer ihr untergeord- ï II. Anständigkeit.

neten Stelle entscheidet die Zollkreisdirektion; über Beschwerden gegen Verfügungen der Zollkreisdirektion die Oberzolldirektion ; über Beschwerden gegen Verfügungen der Oberzolldirektion entscheidet endgültig die ßekurskommission, wenn es sich um Festsetzung eines Zollbetrages handelt, in allen andern Fällen der Bundesrat.

Die angerufene Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amts weeen.

Art. 112.

Die Frist für die erstmalige Anbringung einer Beschwerde IT. 1'risten.

beträgt sechzig Tage, für die Anfechtung eines Beschwerdeentscheides zwanzig Tage.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene Kenntnis von der Verfügung erhält oder an dem ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist. Wenn es sich um Festsetzung eines Zollbetrages handelt, beginnt die Frist am Tage der Zollabfertigung oder der an ihre Stelle tretenden Verfügung, Vorbehalten bleiben die Fristen der Art. 123 und 125.

Art. 113.

Die Beschwerde wird schriftlich bei der Amtsstelle ein- V. Anhebunjtjder Beschwerde.

gereicht, gegen deren Verfügung sie sich richtet. Sie hat die Anträge des Beschwerdeführers, sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben.

Beweisurkunden, die sich in seineu Händen befinden, hat der Beschwerdeführer im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen. Ebenso hat er die zur Beweisführung erforderlichen Warenmuster, Beschreibungen oder Abbildungen beizubringen.

Art. 114.

Die Beschwerde wird von der Amtsstelle, bei der sie eingereicht worden ist, ohne Verzug mit allen Akten und mit ihrer Veruehmlassung an die zuständige Behörde weitergeleitet. Diese

VI. Verfahren.

_ »· *f$f&!ç 3rTM.< T.

234 trifft von Amts wegen alle Untersuchungsmassnahmen, die ihr zur Abklärung des Falles erforderlich scheinen. Sie kann den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter persönlich einvernehmen und ihn zur Beschaffung weiterer Beweismittel anhalten.

Stellt sich bei der Untersuchung heraus, dass die angefochtene Verfügung auf einem Irrtum nach Art. 126 beruht, so ist sie an die verfügende Stelle zur Behandlung im Sinne dieser Bestimmung zurückzuweisen.

Der gefällte Entscheid wird mit Begründung dem Beschwerde* fiihrer und der Stelle, deren Verfügung angefochten worden ist, schriftlich eröffnet. Kann der Entscheid weiter durch Beschwerde angefochten werden, so sind die anzurufende Oberbehörde und die Beschwerdefrist mitzuteilen.

Für das Verfahren bei der Rekurskommission gelten die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung.

Art. 115.

VIT. Kosten.

Wird eine Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen, SO können dem Beschwerdeführer die amtlichen Untersuchungskosten ganz oder zum Teil Überbunden werden.

Fällt dem Beschwerdeführer leichtfertiges Verhalten im Beschwerdeverfahren zur Last, so kann ihm überdies eine besondere Gebühr von zehn bis hundert Franken auferlegt werden.

Art. 116.

vin. AH5cAuf die Berechnung der Fristen, deren Einhaltung und ErTMimmitt!°~ streckbarkeit, sowie auf die Wiederherstellung gegen die Folgen gen..

von Fristversäumung finden die Art. 41 bis 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Anwendung.

Wird eine Beschwerde bei einer unrichtigen Stelle eingereicht, so ist sie von dieser sofort unter Mitteilung an den Beschwerdeführer der richtigen Stelle zu überweisen.

Aufschiebende Wirkung kommt einer Beschwerde nur dann zu, wenn die zum Entscheid über die Beschwerde zuständige Behörde es anordnet.

Wo die Zollverwaltung bei der Handhabung nicht zollrechtlicher Bundeserlasse mitwirkt, gelten für die Rechtsmittel die Vorschriften dieser Erlasse.

235

Fünfter Abschnitt.

Zollvollstreckung und Zollsicherung.

Art. 117.

Die Zollansprüche werden mit der zollamtlichen Annahme der I.Zollvollstrekkling.

Deklaration, die übrigen nach dem vorliegenden Gesetz durch die 1. Vollstreckbare AnZollverwaltung zu beziehenden Abgaben, Kosten und Zinse mit dem sprüche.

Zeitpunkt ihrer Festsetzung vollstreckbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Die Vollstreckbarkeit administrativer S traf Verfügungen tritt mit dem Ablauf der Einsprache- oder Beschwerdefrist ein.

Strafurteile werden mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

Art. 118, Haftet für den Anspruch ein in Händen der Zollverwaltung befindliches oder von ihr beschlagnahmtes Zollpfand, so geschieht die Vollstreckung nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849. Das nämliche gilt für die Verwertung hinterlegtet Wertpapiere. In allen anderen Fällen ist Schuldbetreibung einzuleiten, namentlich auch für Beträge, die durch Verwertung eines Zollpfandes nicht gedeckt werden.

Art. 119.

Zollrechtliche Ansprüche sind auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner im Wege der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung zu vollstrecken. Vorbehalten bleibt die Verwertung des Zollpfandes und der hinterlegten Wertpapiere.

Am Konkurse des Schuldners nimmt die Zollverwaltung unbeschadet ihrer Ansprüche aus dem Zollpfandrecht teil.

Die nach dem vorliegenden Gesetz rechtskräftig gewordenen Verfügungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden betreffend zollrechtliche Ansprüche stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Die rechtskräftige Peststellung zollrechtlicher Ansprüche auf Grund des vorliegenden Gesetzes ist für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren verbindlich.

Vorbehalten bleibt Art. 122.

2. Art der Vollstreckung.

3. Besondere Bestimmun gen betr.

Schuldbe treibung

Art. 120.

An Waren, für die Zollpflicht besteht, und an Gegenständen, II. Zollpfand die der Verletzung zollrechtlicher oder anderer Erlasse gedient haben, 1.recht.

Gegenstand.

bei deren Handhabung die Zollverwaltung mitwirkt, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Zollpfandrecht).

236 Das Zollpfand haftet in nachstehender Eeihenfolge: 1. für Zölle und Zinsen, 2. für Bussen, Ersatzgeldstrafen und Kosten, 3. für Gebühren betreffend die Handhabung von Zollerlassen, sowie für die handelsstatistische Gebühr, 4. für die im Zoll- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Gebühren, 5. für Ordnungsbussen, 6. für Abgaben, Gebühren, Bussen und Kosten, die auf Grund anderer als zollrechtlicher Erlasse geschuldet werden, bei deren Handhabung die Zollverwaltung mitwirkt.

Das Zollpfandrecht wird mit der Entstehung des Anspruchs, den es zu sichern hat, begründet und geht allen übrigen dinglichen ."Rechten an der Sache vor. Vorbehalten bleibt Art. 122.

2. Beschlagnahme des Zollpfandes.

S. Verwertung dea Zollpfandcs.

Art. 121.

Die Zollverwaltung kann das Zollpfand, solange die dadurch gesicherte Forderung nicht bezahlt ist, zurückbehalten oder, wenn es sich nicht in ihrem Gewahrsam befindet, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem an den Besitzer des Gegenstandes gerichteten Verbot, darüber zu verfügen.

Über die Beschlagnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Beiziehung besonderer Amtspersonen kann bei der Protokollaufnahme unterbleiben, wenn diese nicht mit einem Strafverfahren im Zusammenhang steht.

Die Beschlagnahme kann durch Beschwerde angefochten werden.

Der beschlagnahmte Gegenstand kann gegen Sicherstellung freigegeben werden.

Art. 122.

Ist die Forderung, für die das Zollpfand haftet, vollstreckbar geworden, so kann es verwertet werden.

Haftet der Eigentümer des Zollpfandes nicht persönlich für die dadurch gesicherten Forderungen, so kann er sich der Verwertung widersetzen, wenn er beweist, dass die Gegenstände ihm gegen seinen Willen und rechtswidrigerweise weggenommen und zur Begehung einer Zuwiderhandlung benutzt worden sind, oder dass er den Pfandgegenstand erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollzahlungspflicht Kenntnis zu haben.

Die Bestreitung der Verwertung erfolgt durch Beschwerde.

237

Art. 123.

Erscheint der zollrechtliche Anspruch durch das Verhalten des III Sicherstel ungsverfügung Zollpflichtigen als gefährdet oder hat der Zollpflichtige keinen Wohn sitz in der Schweiz, so kann die zuständige Zollkreisdirektion von jeder l, Verfahren.

Zahlungspflichtigen Person jederzeit Sicherstellung verlangen, soweit der Anspruch nicht durch ein Zollpfand gesichert ist oder das Zollpfand nicht verwertet -werden kann oder voraussichtlich zur Deckung des Anspruchs nicht ausreicht. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar und steht einem gerichtlichen Urtei] im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Zollbürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu leisten.

Die Sicherstellungsverfügung wird dem Pflichtigen durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Sie kann durch Beschwerde angefochten werden; die Beschwerdefrist ist in diesem Falle auf zehn Tage beschränkt.

Art. m.

Die Sicherstellungsverfügung stellt einen Arrestgrund im Sinne von Art. 271 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs dar.

Die Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 des gleichen Gesetzes ist nicht zulässig.

2, Arrestgrund

Art. 125.

Werden bei der amtlichen Nachprüfung der Zöllabfertigungen iv. Zollrückfor derung und Unrichtigkeiten festgestellt, die eine Zollzahlung als ganz oder teil- Nachfordeweise nicht geschuldet erscheinen lassen, so ist der zuviel bezahlte rang.

Betrag von Amts wegen zurückzuerstatten. Die nähern Bestim- 1. Rückerstattung und mungen werden durch Verordnung aufgestellt.

Rückfoderung, Die Bückforderung einer Abgabe durch den Zollpflichtigen kann, soweit es sich nicht um die in Art. 16 und 18 vorgesehene Bückvergütung handelt, nur im Wege der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe erfolgen. Stützt sich die Rückforderung auf einen Rechnungsfehler so beträgt die Rückforderungsfrist ein Jahr.

Art. 126.

Ist infolge Irrturas der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung ein nach Gesetz geschuldeter Zoll oder eine andere durch die Zollverwaltung zu erhebende Abgabe gar nicht oder zu niedrig,

2. Nachforderen g.

238 oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden, so kann der entgangene Betrag von der zuständigen Zollkreisdirektion binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabenfestsetzung bei den Zollzahlungspflichtigen Personen nachgefordert werden.

Die Nachforderungsverfügung wird dem Zahlungspflichtigen durch eingeschriebenen Brief eröffnet; sie kann von ihm durch die Beschwerde gegen die Festsetzung der betreffenden Abgabe angefochten werden.

Die Nachforderung ist ausgeschlossen} wenn die Abgabefreiheit oder der Betrag der ursprünglich geforderten Abgabe durch rechtskräftigen Beschwerdeentscheid festgestellt ist. Ebensowenig kann eine Änderung der Auffassung der zuständigen Behörden in der Beurteilung bestimmter Tariffragen eine Nachforderung begründen.

Art. 127.

v. 2olinadilasfl.

]^jn Zollbetrag wird ganz oder teilweise erlassen : 1. wenn eine endgültig oder provisorisch zur Einfuhr verzollte, aber noch unter amtlicher Kontrolle stehende oder in einem eidgenössischen Niederlagshause eingelagerte Ware durch Zufall, höhere Gewalt oder auf amtliche Verfügung ganz oder teilweise vernichtet, oder über die Grenze zurückgewiesen wird; 2. wenn eine mit Geleitschein oder Freipass abgefertigte Ware während der Gültigkeitsdauer des Zollausweises durch Zufall, höhere Gewalt oder auf amtliche Verfügung ganz oder teilweise vernichtet wird und diese Tatsache zollamtlich festgestellt oder durch eine Bescheinigung der Bundesbahnen, einer eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörde einwandfrei dargetan ist; 8. wenn eine Nachforderung mit Bücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde.

Die Oberzolldirektion entscheidet über den ZoUnachlass auf schriftliches, von den nötigen Nachweisen begleitetes Gesuch.

Sechster Abschnitt, Organisation.

i. Zollbehörden.

1. Bundesrat,

Art. 128.

Der Bundesrat ist oberste Verwaltungsbehörde in Zollangelegen j^^

239

Er erlässt die Verordnungen zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes und trifft endgültig alle Massnahmen, die nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift einer andern Behörde vorbehalten oder von ihm übertragen sind.

Art. 129.

Das Zolldepartement steht der Zollverwaltung vor.

Ihm liegt die Antragstellung und Begutachtung in den vom Bundesrate zu behandelnden Zollgeschäften, sowie die Vollziehung der Beschlüsse ob, Es trifft die ihm durch das vorliegende Gesetz oder andere Erlasse übertragenen Anordnungen und überwacht die Amtsführung der Zollverwaltung.

Art. 130.

Die Zollverwaltung besteht aus: 1. der Oberzolldirektion; 2. den Zollkreisdirektionen; 8. den Zollabfertigungsstellen; 4. dem Grenzwachtkorps.

Die Vollziehungsverordnung bestimmt die Obliegenheiten der einzelnen Amtstellen.

Die Wahl und das Dienstverhältnis der Beamten und Hilfskräfte werden durch die Bundesgesetzgebung geordnet.

Art. 181.

Die Leitung der Zollverwaltung hegt der Oberzolldirektion ob.

An ihrer Spitze steht der Oberzolldirektor. Seine Stellvertreter werden durch den Bundesrat aus der Zahl der Abteilungschefs der Oberzolldirektion bezeichnet.

Die Oberzolldirektion gliedert sich nach Bedarf der Verwaltung in mehrere Abteilungen und diese in Sektionen. Die Abteilungen stehen unter der Leitung eines Abteilungschefs, die Sektionen unter derjenigen eines Sektionschefs.

Die nähere Organisation der Oberzolldirektion und der Geschäftsgang werden durch die Vollziehungsverordnung geregelt.

Art. 182.

Das Gebiet der Eidgenossenschaft wird in sechs Zollkreise eingeteilt, nämlich:

2. Zolldüpartement.

3. Zollverwaltung, a. Einteilung,

6. Oherzolldirektion.

c. ZoLLkreiee.

a«. Einteilung.

240 Erster Zollkreis, mit Direktionssitz in Basel, umfassend die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Nidwaiden, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Aargau mit Ausnahme der Bezirke Baden und Zurzaeh.

Zweiter Zollkreis, mit Direktionssitz in Schaffhausen, umfassend die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Thurgau und die aargauischen Bezirke Baden und Zurzaeh.

Dritter Zollkreis, mit Direktionssitz in Chur, umfassend die Kantone Appenzell A.-Bh., Appenzell I.-Eh., St. Gallen, Graubünden mit Ausnahme des Bezirkes Moësa.

Vierter Zollkreis, mit Direktionssitz in Lugano, umfassend den Kanton Tessin und den bündnerischen Bezirk Moësa.

Fünfter Zollkreis, mit Direktionssitz in Lausanne, umfassend die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Sechster Zollkreis, mit Direktionssitz in Genf, umfassend den Kanton Genf.

Der Bundesrat kann mit Zustimmung der Bundesversammlung die Zuteilung einzelner Landesteile an einen andern Zollkreis verfügen.

Art. 188.

feb, Organisation.

In jedem Zollkreis leitet den Dienstbetrieb eine Zollkreisdirektion, an deren Spitze der Zollkreisdirektor steht. Seine Stellvertreter werden durch die Oberzolldirektion bezeichnet.

Die nähere Organisation der Zollkreisdirektionen, der Geschäftsgang und die Obliegenheiten werden durch die Vollziehungsverordnung geregelt.

Art. 184.

d. Zollabfertigungsstellen.

an. Errichtung.

Die Zollabfertigungsstellen (Zollämter) besorgen die Zollkontrolle^ die Warenabfertigung und den Zollbezug. Bei ihrer Errichtung ist den Bedürfnissen von Handel und Verkehr tunlichst Rechnung zu tragen.

Die Zollabfertigungsstellen zerfallen in Grenzzollämter und in Zollämter im Innern. Die im Auslande auf Grund staatsvertraglicher Abmachung errichteten Zollabfertigungsstellen werden als Grenzzollämter behandelt.

Zollämter im Innern können errichtet werden, wo allgemeine volkswirtschaftliche Verhältnisse es als wünschbar erscheinen lassen.

Die Errichtung kann von der Leistung eines jährlichen Beitrages der Gemeinde oder beteiligter Kreise an die Kosten des Zolldienstes abhängig gemacht werden. Die Oberzolldirektion entscheidet von Fall zu Fall über die Höhe des Beitrages.

241

Art. 185.

Die Zollabfertigungsstellen werden nach ihrer dienstlichen Tätigkeit eingeteilt in Hauptzollämter, Nebenzollämter und Zollbezugsposten. Diese können wiederum nach der Wichtigkeit der einzelnen Stellen, des von ihnen zu bewältigenden Verkehrs und der ihnen zugeteilten Befugnisse weiter abgestuft werden.

Art. 136.

Die Errichtung und Aufhebung von Zollabfertigungsstellen, die Bestimmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten und ihrer Klasseneinteilung ist im Eahmen des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung Sache der Oberzolldirektion.

56. Einteilung und Organi* B&ttOTl.

cc. Befugnis der Oberzolldirektjon.

Art. 137.

Das Grenzwachtkorps überwacht die Zollgrenze und sichert den *· Orenzwacht Zolldienst. Es ist militärisch organisiert und untersteht dem Milia«. Organisation, tärstrafrecht und der Militärgerichtsbarkeit.

Der Oberbefehl über das Grenzwachtkorps steht der Oberzolldirektion zu.

Jeder Zollkreisdirektion wird ein Grenzwachtkommandant, dem der Grad eines Majors verliehen werden kann, sowie die nötige Zahl von Offizieren, Unteroffizieren, Gefreiten und Grenzwächtern zugeteilt.

Der Grenzwachtkommandant steht unter dem direkten Befehl des Kreisdirektors. Er ist für den Dienstbetrieb der ihm unterstellten Truppe und für die Einrichtung einer richtigen Grenzbewachung verantwortlich.

Das Grenzwachtpersonal mit Ausnahme der Offiziere ist gehalten, die ihm von der Zollverwaltung angewiesenen Wohnräume zu beziehen. Die Höhe der vom Personal zu leistenden Entschädigung wird im Einzelfall durch die Oberzolldirebtion festgesetzt.

Über Organisation und Dienstbetrieb des Grenzwachtkorps erlässt die Oberzolldirektion ein besonderes Eeglement.

Art. 138.

Das Personal des Grenzwachtkorps hat das Eecht, in Ausübung des Grenzwachtdienstes Grundstücke jeder Art, mit Ausnahme von Wohnungen und mit solchen in unmittelbarer Verbindung stehenden Einfriedigungen, zu betreten, vorbehaltlich Entschädigung an den Eigentümer für nachgewiesenen Schaden. Es darf zu Kontrollzwecken Einfriedigungen und Gebäulichkeiten, die an das Ufer eines Grenzgewässers stossen, mit Ausnahme der Wohngebäude, betreten.

Bimdesb'a'.t. 77. Jahrg. Bd. III.

17

50, Besondere Befugnisse,

242 Bei der Verfolgung von Zollvergehen stehen dem Personal des Grenzwachtkorps die in Art. 88 bis 90 vorgesehenen Befugnisse zu..

I). Mitwirkung.

1. Eidgenös. sische Be- ' amte

2. Kantonale Beamte.

III. Rekurs kommission.

Art. 189.

Bei Ausmittlung und Verfolgung von Verletzungen der Zollvorschriften sind die Zollbehörden durch die übrigen Angehörigen 1er Bundesverwaltung zu unterstützen. Diese haben die Zollstellen von Zuwiderhandlungen, die sie bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wahrnehmen, unter Angabe allfälliger Beweismittel unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Besondere Verpflichtungen können in dieser Hinsicht durch die Vollziehungsverordnung dem Personal der Post und der Bundesbahnen auferlegt werden.

Die schuldhafte Nichterfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Obliegenheiten der eidgenössischen Beamten und Angestellten ist Amtspflichtverletzung.

Art. 140, Die Polizei der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden ist verpflichtet, alle ihr bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Verletzungen von Zollvorschriften der Zollbehörde anzuzeigen und ihr bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters an die Hand zu gehen.

Art. 141.

Die Rekurskommission besteht aus neun Mitgliedern. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden vom Bundesrat auf dio Dauer von drei Jahren gewählt. Sie versehen ihre Obliegenheiten im Nebenamt, Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind. Organisation, Geschäftsgang und Verfahren werden durch Verordnung des Bundesrates geregelt.

Siebenter Abschnitt.

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

I.

Art. 142.

Inkrafttreten .

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und Vollziedes vorliegenden Gesetzes.

hung.

Er erlässt die zur Vollziehung nötigen Vorschriften.

243

Art. 143.

Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes I 1 . Aufhebung bestehender sind alle mit seinen Bestimmungen in Widerspruch stehenden frühern Erlasse.

Erlasse aufgehoben.

Aufgehoben sind insbesondere: 1. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1898 über das Zollwesen, mit Ausnahme der Art. 46 bis 53, die bis zu einer gesetzlichen Neuordnung in Kraft bleiben; 2. Art. 2, Abs. 2, Art. 7, Art. 9 bis 12 und Art. 15 bis 17 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif; S. das Bundesgesetz vom 4. November 1910 über die Organisation der Zollverwaltung, mit Ausnahme der Art, 7 bis 11, die bis zu einer gesetzlichen Neuordnung in Kraft bleiben; 4. Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

Art. 144.

Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens an gelten für die Umschrei- III. Übergangs bestimmungen bung der Zollpflicht, für das Zollverfahren, für die Beschwerde und tren.

für die Zollvollstreckung ausschliesslich die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Bereits anhängig gemachte Beschwerden werden nach den bisher geltenden Vorschriften behandelt.

Vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangene Verletzungen von Zollvorschriften werden nach dem bisherigen Recht beurteilt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 30. September 1925.

Der Präsident: Andermatt.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 1. Oktober 1925.

Der Präsident: Maechler.

Der Protokollführer : F. TOD Ernst.

244

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das .vorstehende Bundesgesetz; ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreuend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen. B e r n , den 1. Oktober 1925.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 14. Oktober 1925.

Ablauf der Referendumsfrist : 11. Januar 1926.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Zollwesen. (Vom 1. Oktober 1925.)

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1925

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3

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41

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14.10.1925

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193-244

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