Verfügung betreffend die Bewilligung für die Stilllegung der abgestellten Reaktoranlage SAPHIR vom 22. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat verfügt: 1.

Dem Paul Scherrer Institut (PSI) wird die atomrechtliche und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Stilllegung der abgestellten Reaktoranlage SAPHIR erteilt.

2.

2.1

Es gelten die folgenden Bedingungen und Auflagen: Allfällig erforderliche Bewilligungen für die Auslagerung bzw. anderweitige Lagerung des Kernbrennstoffs hat das PSI vorgängig einzuholen.

Die Sicherungsmassnahmen des Kernbrennstofflagers dürfen durch den Abbruch der Reaktoranlage nicht tangiert werden. Allfällige, während dem Abbruch zu treffende Massnahmen sind von der Sektion Kernenergie des Bundesamtes für Energie (BFE) fallweise anzuordnen.

Um den im vierten Teilschritt vorgesehenen Abbruch der Innenstützen durchführen zu können, müssen zwei Überzüge über das Flachdach gebaut werden. Das PSI hat die baustatischen Berechnungen spätestens zwölf Wochen vor Beginn dieser Abfangarbeiten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) zur Überprüfung und zur Freigabe einzureichen.

Die für einen Teilschritt benötigten Spezifikationen und gegebenenfalls Ergänzungsspezifikationen von Abfallgebindetypen müssen vor Beginn des entsprechenden Teilschrittes von der HSK freigegeben worden sein. Freigabeanträge hat das PSI rechtzeitig einzureichen.

Falls vor Abschluss des Verfahrens um Änderung der Betriebsbewilligung für das Bundeszwischenlager radioaktive Abfälle in KC-T12-Containern konditioniert werden, muss das PSI für diese Abfälle eine sichere vorübergehende Aufbewahrung aufzeigen. Diese Aufbewahrung muss von der HSK freigegeben werden.

Vor Beginn der Rückbauarbeiten hat das PSI der HSK jene Orte anzugeben, an denen grosse Materialmengen freigemessen und bis zur HSK-Freigabe zwischengestapelt werden sollen.

Vor Beginn des fünften Teilschrittes hat das PSI die Freigabe zur Aufhebung der kontrollierten Zone zu beantragen. Der Freigabeantrag muss einen Bericht beinhalten, der die Ergebnisse der Untersuchungen im Fundament und Erdreich sowie die gegebenenfalls durchgeführten Massnahmen detailliert darlegt.

Vor Beginn der Rückbauarbeiten hat das PSI einen nach Möglichkeit anlageerfahrenen Strahlenschutz-Techniker namentlich zu bezeichnen, der die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten übernimmt, und der HSK bekanntzugeben.

2.2

2.3

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2.5

2.6

2.7

2.8

5920

2000-2452

Verfügung

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2.11

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2.14

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2.16

2.17

3.

Für den Rückbau des SAPHIR muss die Strahlenschutzplanung auf geeignete Art und Weise im Qualitätsmanagement-System der Abteilung Strahlenschutz und Entsorgung des PSI eingebunden sein.

Das PSI hat während dem Rückbau des SAPHIR eine geeignete, laufend nachgeführte Jobdosimetrie einzusetzen. Die HSK ist vor Beginn der Rückbauarbeiten über die geplante Jobdosimetrie zu informieren.

Rechtzeitig vor Beginn der einzelnen Teilschritte muss das PSI der HSK die Arbeits- und Strahlenschutzplanungen inklusive Dosisabschätzungen gemäss der Richtlinie HSK R-25 sowie den Abschlussbericht über den vorangegangenen Teilschritt einreichen. Die HSK kann jederzeit weitere Optimierungsmassnahmen verlangen.

Vor Beginn der Rückbauarbeiten hat das PSI der HSK ein bereinigtes Organigramm vorzulegen, in welchem die Aufgaben und Kompetenzen des Strahlenschutzbeauftragten SAPHIR festgelegt sind.

Die Entsorgungswege für die beim Rückbau anfallenden radioaktiven Abfälle, für die kein bewährtes und von der HSK freigegebenes Verfahren besteht, sind unter Einbezug der im Zentralen Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen gegebenen Behandlungsmöglichkeiten zu optimieren. Dabei soll der gesamte Entsorgungsweg bis und mit der Endlagerung berücksichtigt werden. Vor der Verarbeitung solcher Abfälle muss das PSI die Optimierung zuhanden der Aufsichtsbehörde dokumentieren.

Vor der Aufhebung der atomrechtlichen Bewilligung für die Reaktoranlage SAPHIR sind die beim Rückbau anfallenden radioaktiven Abfälle in endlagerfähige Form zu bringen.

Die Abteilung Umweltschutz des Kantons Aargau und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) sind über die kommenden Detailplanungsschritte zum Schutz des Grundwassers zu informieren, damit sie insbesondere zur geplanten Vorstudie über den Gebäudeabbruch sowie zur Verfüllung der Baugrube (Rekultivierung) Stellung nehmen können.

Zur vorsorglichen Beweissicherung ist die Grundwasserüberwachung während dem Rückbau und den Abbrucharbeiten zu intensivieren. Ein entsprechendes Überwachungsprogramm ist durch einen Hydrogeologen zu erarbeiten und der Abteilung Umweltschutz des Kantons Aargau und dem BUWAL zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Ein detailliertes Bohrprogramm ist frühzeitig einzureichen und die Bohrungen sind durch einen Geologen zu begleiten. Falls kontaminiertes
Lockergestein entfernt werden muss, ist die Art und Weise der Entfernung hinsichtlich des Grundwasserschutzes detailliert darzulegen und vom BFE nach Rücksprache mit dem BUWAL freizugeben.

Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Aargau veröffentlicht. Der vollständige Entscheid wird bei der Gemeindeverwaltung Würenlingen, beim Bezirksamt Baden, bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau in Aarau und beim Bundesamt für Energie in Bern während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

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Verfügung

Die öffentliche Auflage nach Ziffer 3 der Verfügung erfolgt bei den erwähnten Stellen vom 5. Dezember 2000 bis 19. Januar 2001.

22. November 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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