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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzessionen für die Eisenbahn Rigikaltbad-Rigischeidegg.

(Vom 18. Dezember 1876.)

Tit.!

Die Aktiengesellschaft Regina Montium, welche sich Anfangs 1873 mit einem Aktienkapital von 10 (zunächst einbezahlten 3) Millionen Franken und fakultativ ebenso großem Obligationenkapital gebildet hat, um Eisenbahnen, Gast- und Pensionshäuser an und auf der Rigi zu erbauen oder käuflich zu erwerben und solche zu betreiben oder betreiben zu lassen, gerieth im Laufe des Jahres 1875 in den Zustand der Insolvenz. Die Durchführung eines förmlichen Konkurses wurde in folgender Weise vermieden: Eine Reihe größerer Gläubiger der Regina Montium bildete eine neue Gesellschaft unter dem Namen ,,Betriebsgesellschaft der Rigi-Hotels (Hotel Rigi-Kulm, Rigi-First und Rigi-Scheidegg) und der Eisenbahn Kaltbad-Scheidegg". Die Dauer dieser Gesellschaft ist bis Ende Dezember 1889, das Aktienkapital auf 600,000 Franken festgesezt.

Die Regina Montium umgekehrt beschloß die Liquidation und wählte eine Liquidationskommission. Zwischen dieser und dem Verwaltungsrathe der Betriebsgesellschaft wurde sodann unterm

885 18. Februar dieses Jahres ein Vertrag abgeschlossen, welcher am 10. Mai beidseitig die Genehmigung erhielt und in Folge der am 22. Mai/11. Juni von Seite der luzernischen Regierung ausgesprochenen Ratifikation der Statuten in Kraft trat.

Gemäß dem genannten Vertrage übernahm die Betriebsgesellschaft mit sämmtlichen Aktiven der Regina Montium alle Passiven derselben, im Betrage von etwas über 872 Millionen Franken, nachdem mit den unversicherten Gläubigern ein Arrangement getroffen worden war. Es bleibt ihr anheimgestellt, die Hotels und die Eisenbahn, überhaupt alle erworbenen Objekte nach eigenem Ermessen zu betreiben, zu verpachten, einzeln oder insgesammt zu verkaufen.

Die Nettoergebnisse des Betriebes und der eventuellen Verkäufe sind nach Bestreitung aller Unkosten und Zinsen und nach einer 6prozentigen Verzinsung des von der Betriebsgesellschaft eingeschossenen Kapitals zur successiven Rükzahlung der auf den abgetretenen Objekten haftenden Schulden zu verwenden. Bis Ende 1889 soll die Liquidation der übernommenen Objekte vollendet sein. Aus dem Nettoerlöse werden nach Tilgung aller Passiven, Rükzahlung des von der Betriebsgesellschaft eingeschossenen Kapitals und Nachzahlung allfälliger Zinsausfalle während der Betriebsjahre 2/3 an die Betriebsgesellschaft und 1/3 an die Aktionäre der Regina Montium vergütet.

Es ist nun das Gesuch gestellt, daß die Uebertragung der Konzessionen für die schmalspurige Eisenbahn Rigikaltbad-Rigischeidegg, welche 1873 auf die Regina Montium übergegangen waren (Bundesbeschluß vom 26. Juli 1873, Eisenbahnaktensammlung n. F., I, 91) an die Betriebsgesellschaft der Rigihotels genehmigt werden möchte.

Die Regierung von Luzern erhebt gegen diese Ratifikation keine Einwendung, diejenige von Schwyz im Allgemeinen ebenfalls nicht, jedoch wahrt leztere die Rechte ihres Kantons hinsichtlich des Domizils der Gesellschaft. Die schwyzerische Konzession bestimmt nämlich im Art. 2 : ,,Die zu bildende Aktiengesellschaft nimmt für ihre Rechtsverhältnisse ihr Domizil in Gersau. Für persönliche Klagen, die auf Vertrags- oder Beschädigungsverhältnisse sich beziehen, ist die Gesellschaft oder deren Vertreter vor 'dem sehwyzerischen Gerichtsstande belangbar. Für dingliche Klagen gilt hingegen das Forum der gelegenen Sache."Die Statuten der Regina Montium wiesen der Gesellschaft den Siz in Gersau a n , stellten jedoch den Gesellschaftsbehörden frei für einzelne Theile der Verwaltung ein Geschäftsdomizil in Luzern zu bezeichnen.

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Den Siz und Gerichtsstand der Betriebsgesellschaft dagegen verlegen nun deren Statuten nach Luzern. Es steht jedoch der Gesellschaftsbehörde frei, für einzelne Theile der Verwaltung ein anderes Domizil zu bezeichnen, immerhin unter Vorbehalt des Art. 21 des luzernischen Aktiengesezes. (Der eben zitirte Art. 21 enthält die zu beobachtenden Vorschriften, wenn eine Aktiengesellschaft ihr Domizil außer den Kanton verlegen will.)

Die Regimmg von Schwyz verlangt, daß die Konzessionsübertragung nur unter der Bedingung gestattet werde, daß der § 2 der schwyzerischen Konzession auch künftig im ganzen Umfang in Kraft fortbestehe.

Ein ähnlicher Vorbehalt, welchen schon 1873 bei der Uebertragung an dio Regina Montium die gleiche Behörde gemacht hat, wurde damals durch Einweisung auf Art. 8 des Eisenbahngesezes · · beseitigt.

Dieser Artikel bestimmt: ,,Der Siz der Gesellschaft wird jeweilen in der Konzession bezeichnet. Die Gesellschaften haben aber in jedem durch ihre Unternehmung berührten Kanton ein Domizil zu verzeigen, an welchem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden können. Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache."1 Als zwingende Vorschrift steht dieser Artikel über jeder statutarischen Festsezung und bleibt, auch ohne ausdrükliche Bemerkung, selbstverständlich immer vorbehalten.

§ 2 der schwyzerischen Konzession geht nun insofern noch weiter, als danach die Gesellschaft für die persönlichen Klagen auch außer dein Kanton Schwyz wohnender Personen vor den schwyzerischen Gerichten ins Recht zu antworten hat.

In diesem weiter gehenden Sinne können wir dein Antrag der Regierung von Schwyz unsere Unterstüzung nicht leihen. Sie ist schwerlich legitimirt, die Vortheile der schwyzerischen Gerichtsbarkeit auch soli-.hen zuzuhalten, die nicht dem Kanton Schwyz angehören und vielleicht lieber in Luzern ihr Recht suchen. Die Erwägung sodann, daß durch die Domizilverlegung den schwyzerischen Gerichten vielleicht manche Prozesse entzogen werden, daß der Siz einer Verwaltung, die Abhaltung der Generalversammlungen etc.

der betreffenden Ortschaft gewisse ökonomische Vortheile bringl, ist doch von untergeordnetem Gewichte gegenüber dem Prinzip, daß den Gesellschaften in der hier fraglichen Richtung freie Hand gelassen und ohne Noth in die Ordnung ihrer innern Angelegenheiten nicht eingegriffen werden soll.

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Jedenfalls ist die von Schwyz vertheidigte Konzessionsbestimmung «eine solche, mit Bezug auf welche die Hoheit und Verfügungsfreiheit von den Kantonen auf den Bund übergegangen ist, und werden durch Nichtberüksichtigung der Opposition der Regierung vielleicht schwyzerische Interessen, aber nicht schwyzerische Rechte verlezt.

Endlich ist daran zu erinnern, daß den Bundesbehörden eine Einwirkung auf die Statuten der Betriebsgesellschaft nur hinsichtlich der Eisenbahnunternehmung, nicht aber bezüglich des viel wichtigeren Hotelbetriebes zusteht. Daß alle diese Kuretablissemente auf Schwyzergebiet liegen, kann daher für die vorwürfige Frage kein Motiv abgeben.

Mit Rüksicht auf das Postulat vom 1. Juli 1875 (Nr. 30 der Sammlung) und die Diskussion, welche sich an unsern Bericht vom 9. Juni dieses Jahres knüpfte, erwähnen wir noch, daß auf der in Behandlung liegenden Eisenbahn (sowie auf den Hotels) ein seinerzeit nach kantonalem Rechte konstituirtes Pfandrecht für 3 Millionen Franken haftet. Wir wissen nicht, ob von den Gläubigern die ausdrükliche Zustimmung zum Wechsel des Schuldners eingeholt worden ist, und haben unserseits keinerlei bezügliche Publikationen erlaissen.

Nach der bisher befolgten Praxis ist dies jedoch kein Grund, die Genehmigung der Uebertragung zu verweigern oder zu verschieben. Es hat wohl Niemand ein Interesse, die alte insolvente Gesellschaft, wo Niemand mehr für weitere Aktieneinzahlungen haftet, als Schuldnerin beizuhalten. Uebrigens werden bei Uebertragung des Eigenthums am Pfandobjekt auf die Betriebsgesellschaft, wie dies bei anderem Anlaß auch schon geschehen, im Pfandbuch den Gläubigern ihre allfälligen Rechte gegen die bisherige Schuldnerin gewahrt werden.

Wir beantragen demgemäß, den nachfolgenden Entwurf zum Beschluß zu erheben, und versichern Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 18. Dezember 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

888 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Uebertragung der Konzessionen für die Schmalspurbahn.

Rigikaltbad-Rigischeidegg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Betriebsgesellschaft der Rigihotels, vom 29. November 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. Dezember 1876, beschließt: 1. Die Uebertragung der unterm 27. und 29. November 1872 von den Kantonen Luxern und Schwyz den Herren N. Riggenbach, 0. Zschokke und J. Müller ertheilten, am 12. Februar 1873 vom Bundesrathe genehmigten und kraft Bundesbeschluß vom 26. Juli 1873 auf die Aktiengesellschaft Regina Montium übertragenen Konzessionen für eine Eisenbahn von Rigikaltbad über First nach Rigischeidegg an die Betriebsgesellschaft der Rigihotels -- Rigikulm, Rigifirst und Rigischeidegg -- und der Eisenbahn Kaltbad-Scheidegg wird unter folgenden Bedingungen genehmigt.

a. Die Statuten der vorgenannten Betriebsgesellschaft sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

b. Bei Dispositiv 3 bis 5 des vorerwähnten Bundesbeschlusses vom 26. Juli 1873 hat es sein Verbleiben.

c. Im Sinn von Art. 8 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 hat die Betriebsgesellschaft der Rigihotels im Kanton Schwyz ein Domizil zu verzeigen.

d. Aus Grund der erfolgten Abtretung soll die Rechnung der Anlage- und Betriebseinrichtungskosten der Bahn in keiner Weise belastet werden und dem Bunde die Befugniß einläßlicher Prüfung derselben in dieser und jeder andern Richtung gewahrt bleiben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnen 1) 2) 3) 4)

Pfäffikon-Brunnen, Stanz-Rothschuh, Brünigbahn, Burgdorf-Langnau.

(Vom 18. Dezember 1876.)

Tit.!

Mit dem von sämmtlichen betreffenden Kantonsregierungen unterstüzten Antrag auf Entsprechung legen wir Ihnen folgende Fristverlängerungsgesuche für Eisenbahnen vor:

1. Pfäffikon-Brunnen.

Diese Linie ist ein Bestandteil der am 25. Juni 1874 der Zürichsee-Gotthardbahngesellschaft konzedirten Linie RappersweilBrunnen. Gestüzt auf unsere Botschaft vom 8. Dezember 1875 haben Sie, ohne im Uebrigen die Konzession zu zerlegen und den einzelnen Sektionen der Linie eine selbstständige Existenz zu geben, die Ausweis- und Baufristen für die Streke Pfäffikon-Brunnen durch Beschluß vom 16. Dezember v. J. verlängert. Die erste Sektion Rappersweil-Pfäffikon befindet sich in vollem Bau.

Das Gesuch, für die zweite Sektion die Fristen weiter um zwei Jahre zu verlängern, wird dadurch begründet, daß für dieselbe die

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzessionen für die Eisenbahn Rigikaltbad-Rigischeidegg. (Vom 18. Dezember 1876.)

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30.12.1876

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884-889

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