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Inserate.

Bekanntmachung betreffend

Abonnement auf das schweizerische Bundesblatt, sowie den Bezug der eidg. Gesezsammlung und Eisenbahnaktensammlung.

A. Bundesblatt.

Inhalt des Bundesblattes.

Bundesräthliche Botschaften, Berichte, Beschlüsse, Beschluss- und Gesez-Entwürfe ; Verhandlungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung, Kommissionalberichte aus dem Nationalrathe und dem Ständerathe; Uebersichten desZollwesenss (Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz, undZolleinnahmen)., der Posteinnahmen, des Geldanweisungsverkehrs, der Einzugsmandate, des Telegraphenverkehrs; Viehseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen, von Lieferungen; Eisenbahnanzeigen betreffend Tarife, Verpfändungen, Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen, u. s. w.

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Gratis-Beilagen zum Bundesblatt.

Laufende Gesezsammlung, inbegriffen die Staatsverträge ; -- Budget, Staatsrechnung, Staatskalender, MilitärEtat, Zolltableau in den drei Landessprachen (JahresUebersicht der ein-, aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren in der Schweiz), Sammlung von Konsulatsberichten, etc. etc.

Ausgenommen ist ein Theil der Erlasse über Eisenbahnwesen, welche nur in die eidg. Eisenbahnaktensammlung fallen, wie z. B. Beschlüsse der Bundesversammlung über Eisenbahnkonzessionen.

Preis und Bezugsmodus des Bundesblattes.

Der Abonnementspreis für das Schweiz. Bundesblatt beträgt für ein Jahr vier Franken, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Es kann nur auf einen ganzen Jahrgang des Bundesblattes, jedoch jederzeit abonnirt werden, und zwar bei der Post oder gegen Einsendung des Betrags von Fr. 4 bei der Expedition des Bundesblattes in Bern.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können von der Expedition desselben bezogen werden; hingegen hat man sich für geschlossene Gesezbände an das Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Beklamationen in Betreff des Bundesblattes und der Gesezsammlung sind in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei anzubringen ; und zwar haben die Reklamationen spätestens inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesezbogens an gerechnet, zu geschehen.

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B. Gesezsammlung.

Die eidg. Gesezsammlung kann bezogen werden: 1) als Gratis-Beilage des Bundesblattes.

Wer auf das Bundesblatt abonnirt, erhält ohne weiters (nebst einer Reihe von anderweitigen GratisBeilagen, wie den Staatskalender etc.) auch die einzeln dem ßundesblatte beigegebenen Gesezbogen.

In den lezten Jahren füllte der Bundesblattstoff eines J a h r g a n g s vierBände{ wogegen die Gesezbogen erst nach einem längern, zum voraus nicht zu bestimmenden Zeitraum zu einem Bande abgeschlossen werden, der dann nach Vollendung des zugehörigen Registers broschirt wird.

2) Nach Vollendung eines Gesezbandes kann derselbe (broschirt) auf besondere Bestellung beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei gegen Nachnahme von Fr. 3 bezogen werden.

Vor Abschluss und Herstellung eines Bandes sind Bestellungen darauf verfrüht; auch ist es schon vorgekommen, dass einzelne auf solche verfrühte Bestellungen hin später ausgeführte Nachnahmen refüsirt wurden.

Die Fertigstellung eines Bandes Gesezsammlung wird im Bundesblatt bekannt gemacht.

. Eisenbahnaktensammlung, mit oder ohne Bundesblatt.

Das Bundesblatt und die Eisenbahnaktensammlung zusammen kosten per Jahr Fr. 6, leztere allein per Jahr (ein Bändchen) Fr. 3.

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Die eidg. Eisenbahnaktensammlung ist zu bestellen beim Sekretariat für Druksachen, unter genauer Angabe des Jahrgangs oder des Bandes.

Wer z. B. die Eisenbahnaktensammlung vom Jahr 1876 und 1877 (IV. Theil, neue Folge) beziehen will, wird jene Aktensammlung auf besondere Bestellung, welche vor Abschluss des Bandes nicht nöthig ist, durch das Sekretariat für Druksachen zugesandt erhalten.

Nach Fertigstellung eines Bändchens Eisenbahnaktensammlung wird dieselbe bekannt gemacht, damit verfrühte Bestellungen darauf unterbleiben können.

B e r n , den 24. November 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit dem 1. Januar 1877 treten im internen Verkehr der Stationen des frühern Jura-Industriel neue Tarife ins Leben für den Transport von Reisegepäck, Eilgut und gewöhnlichen Gütern.

Diese Tarife können vom 1. Dezember 1876 an auf den sämmtlichen Stationen des Jura-Industriel eingesehen und Exemplare des Gütertarifes -- soweit der Vorrath reicht -- gratis bezogen werden.

B e r n , den 27. November 1876. [3] .

Die Direktion der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. IV.

42

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Schweizerische Nordostbahn.

Bin mit 1. Dezember in Kraft tretender Nachtrag zum Gütertarif der Station Basel, Centralbahnhof, nach Schaffhausen, den Bodenseeuferorten, St. Margrethen transit und Buchs transit vom 1. Januar 1874, Taxen für dio Beförderung von S t e i n k o h l e n enthaltend, kann bei unsern Güterexpeditionen Basel, Schaffhausen, Romanshorn und Konstanz unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 28. November 1876.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit dein 4. D e z e m b e r nächsthin wird die S t a t i o n B r u g g e n für den G ü t e r v e r k e h r eröffnet und kann der bezügliche Tarif zum Preise von 10 Cts. bei allen Stationen, mit Einschluß der Toggenburgerbahn, bezogen werden.

S t. G a 11 e n , den 30. November 1876.

Die Generaldirection.

Liquidation der Bern-Luzern-Bahn.

Das Verzeichnis der Ansprachen und die bezüglichen Entscheidungen des Massaverwalters liegen von heute an während 30 Tagen im Bureau der Massaverwaltung (Marktgasse Nr. 93, II. Stock, in Bern) für sämmtliche Interessenten zur Einsicht auf.

Nach Anleitung des Art. 24 des Bundesgesezes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen (vom 24. Juni 1874) wird dies anmit den Betheiligten zur Kenntniß gebracht, mit dem Beifügen, daß gegen

635 die Entscheide des Massaverwalters innert der mit morgen beginnenden nnd daher mit dem 30. Dezember dieses Jahres zu Ende gehenden Frist von dreißig Tagen an das Bundesgericht rekurrirt werden kann.

B e r n , den 30. November 1876. [ 2 ]..

[H. 1508 Y]

Der Massaverwalter der Bern-Luzern-Bahn:

Ed. Russenberger.

Zürichsee-

Gotthardbahn.

Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung.

Die Herren Aktionäre werden andur zu einer außerordentlichen Generalversammlung f

auf Sonntag den 17. Dezember 1876, Nachmittags 2 Uhr in's Rathhaus in Rapperswyl eingeladen. -- Zur Verhandlung kommen : a) kurze Berichterstattung der Direktion über die Lage des Unternehmens ; b) Statutenrevision ; c) eventuell : Wahl des Verwaltungsrathe ; d) ,, ,, von 3 Rechnungsrevisoren.

Stimmberechtigt sind die Besitzer von solchen Aktien, auf welche dio erste Einzahlung geleistet worden ist.

Die Eintrittskarten köauen Sonntags den 17. Dezember Vormittags zwischen 10 und 12 Uhr und Nachmittags von 1--2 Uhr auf dem Rathhaus in Rapperswyl gegen Vorweisung der Aktientitel oder sonstigen genügenden Ausweis über den Besitz von solchen bezogen werden. Die Vorlage der Direktion ad Traktandum b kann vom 14. Dezember an bei "der Tit. Leihbank in Rapperswyl abgeholt werden.

R a p p e r s w y l , den 24. November 1876.

[M. 3520 Z.]

Die Direktion.

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Zürichsee-Gotthardbahn.

I. Einzahlung auf die Aktien.

Die Herren Aktionäre, welche zu einer weitern Einzahlung sich verpflichtet haben, werden andurch eingeladen : die III. Rate von 10 % oder 50 Pranken per Aktie bis spätestens den 27. Dezember dieses Jahres bei der Tit. L e i h b a n k in E a p p e r s w y l zu leisten gegen Abstempelung auf den Interims-Aktien.

Bei verspäteten Einzahlungen würde ein Verzugszins zu 6 % berechnet und im Uebrigen nach Vorschrift des § 10 der Statuten verfahren.

E a p p e r s w y l , den 24. November 1876.

Die Direktion.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit 1. Dezember 1876 tritt für den Trausport von Melassen in ganzen Wagenladungen von 10,000 Kilogrammes oder dafür zahlend, in offenen Wagen verladen, ein Spezialtarif ins Leben, welcher von Stationen der Königl. Württembergischen und den Großherzoglich Badischen Eisenbahnen nach der Station A e s c h (Section Basel-Delsberg) erstellt wurde.

Vom genannten Tage an kann dieser Tarif, auf der Station Aesch eingesehen werden.

B e r n , den 27. November 1876. [ 3 ]..

Direktion der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

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Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

Gemäß Art. l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und der bundesräthlichen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 2. Februar und 15. September 1876 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

!.. Uebcrtrilt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1876 treten in die Landwehr : a. Die Hauptleute aller Waffengattungen, welche im Jahr 1841 geboren sind.

b. Die im Jahre 1844 geboraen Lieutenants und Oberlieutenants.

§ 2. Mit Rüksieht auf die dermalen bestehenden Luken in den Offiziers-^ cadres werden die Kantone eingeladen, tüchtige Offiziere, welche zum [Jebertritt in die Landwehr berechtigt wären, zu längerer Dienstzeit im Auszuge zu veranlaßen und diesfalls die in § 2 der Verordnung vom 2. Februar 1876 erwähnten Vorkehren noch vor Jahresschluß zu treffen.

Das Departement behält sich vor, in Ausnahmefällen den Uebertritt solcher Offiziere nachträglich anzuordnen.

Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr berechtigten Adjutanten zu behalten wünschen, haben dies den betreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

§ 3. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr ist denselben durch die Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntuiß zu bringen.

§ 4. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskonimandanten diesen Uebertritt auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

638 B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1876 treten in die Landwehr : a. Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgänge 1844.

b. Die Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche im 20. Altersjahre eingetheilt wurden und mit 1876 zehn Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1844 geboren sind, auch wenn sie noch nicht zehn Dienstjahre zählen, insofern sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dein Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Art. 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahn Verwaltung ohne Unterscheidimg der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

§ ü. Der Uebertritt in die Landwehr ist von den betreffenden Kreiskommandanten auf Pag. 7 des Dienstbüchleins zu bescheinigen und die neue Eintheilun auf Seite 6 besonders vorzumerken.

Der zu diesem Zweke anzuordnende Einzug und die Wiederabgabe der Dienstbuch l ein ist Sache der Kantone.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 7. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden. Bei Anlaß des nächsten Dienstes ist die Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen.

§ 8. Dragoner und Guiden haben die Pferdeausrüstung (mit Ausschluß des Mantelsackes) und die Handfeuerwaffen dem Staate abzuliefern. Die abgenommenen Waffen und Pferdeausrüstungen sind der administrativen Abtheilung der Verwaltung des Materiellen zur Verfügung zu halten; derselben ist zum Zweke der Kontrolirun eine Uebersicht der übertretenden Mannschaft einzusenden.

§ 9. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Anzügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Art. 197 der Militärorganisation zu behandeln.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 10. Mit dem 31. Dezember 1876 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: Die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1832, sofern dieselben vor Jahresschluß von den betreffenden Wahlbehördon nicht zu weiterer Dienstleistung ersucht worden sind. (§ 4 der Verordnung vom 2. Februar 1876.)

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Austritt berechtigten Adjutanten zu behalten wünschen, haben dies den betreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

Das Departement behält sich vor, in Ausnahmsfällen den Austritt solcher Offiziere anzuordnen.

639 § 12. Der Austritt der Offiziere aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 13. Mit dem 31. Dezember 1876 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: Die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffengattungen und Grade vom Jahrgang 1832.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 14. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a. Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b. Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche inbegriffen.

c. Die Feldbinden, Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 15. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrgangs, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände bei der Organisationsmusterung gefaßt haben, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

§ 16. Die abgenommenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind der administrativen Abtheilung der Verwaltung des Kriegsmaterials zur Verfügung zu halten; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der austretenden Mannschaft einzusenden.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 17. Die Kantone sorgen dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppeneorps hat dieß durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 18. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 19. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Corps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 17. November 1876.

Der Vorsteher des eidg. Militärdepartements: Scherer.

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Stelle-Ausschreibung.

In Folge Resignation ist die Stelle eines Instruktors II. Klasse der Infanterie im ersten Divisionskreise mit Fr. 2500--3000 Jahresgehalt neu zu besezen.

Bewerber für diese Stelle haben ihre Anmeldungen, mit den nöthigen Zeugnissen begleitet, dein unterzeichneten Departement bis zum 15. Dezember nächsthin einzureichen.

B e r n , den 22. November 1876.

Eidg. Militärdepartement.

Ausschreibung von erledigten Stelleu.

(Dir. Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und ausser dein Wohnorte auch den H e i m a t o r t deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) Postpaker und Büreaudiener in Delsberg (Bern).

Anmeldung bis zum 15. Dezember 187G bei der 1) Kondukteur für den PostKreispostdirektion inNeuenburg..

kreis Neuenburg.

3) Postbüreaudiener in Solothurn. Anmeldung bis zum 15. Dezember 187G bei der Kreispostdirektion in Basel.

1) Einnehmer der Nebenzollstätt in Vireloup (Genf). Jahresbesoldung Fr. 1300. Anmeldung bis zum 13. Dezember 1876 bei der Zolldirektion in Genf.

2) Postablagehalter und Briefträger Anmeldung bis zum 8. Dezember in Bennwyl (Basel-Landschaft).

V 1876 bei der Kreispostdirektion 3) Paketträger in Sissach.

J in Basel4) Posthalter und Briefträger in Ilanz (Graubünden). Anmeldung bis zum 8. Dezember 1876 bei der Kreispostdirektion in Chur.

5) Telegraphist in Chauxdefonds. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2 August 1873. Anmeldung bis zum 5. Dezember 1876 hei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

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1876

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1876

Date Data Seite

630-640

Page Pagina Ref. No

10 009 356

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