Bundesbeschluss über die Finanzierung der Sondermassnahmen zugunsten der universitären Weiterbildung # S T #
vom 20. März 1990
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4 Absatz l des Bundesbeschlusses vom 23. März 1990 ') über Sondermassnahmen zugunsten der universitären Weiterbildung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 19892), beschliesst:
Art. l 1 Für Förderungsmassnahmen zugunsten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Forschungsanstalten des Schulratsbereiches wird ein Gesamtkredit von 45 Millionen Franken bewilligt.
Mio. Fr.
2
Der Gesamtkredit wird wie folgt aufgeteilt: a. Personelle Massnahmen für die Errichtung der Weiterbildungsstellen b. Personelle Massnahmen für die Errichtung von Nachdiplomstudien c. Beiträge an Betriebsausgaben und Sachinvestitionen, die im Zusammenhang mit dem Ausbau der Weiterbildung stehen d. Beiträge an die Evaluations- und Begleitforschung von Weiterbildungsmassnahmen
6,0 22,0 16,5 0,5
Art. 2 1 Für Förderungsmassnahmen im Aufgabenbereich der Träger nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 19683) über die Hochschulförderung und Forschungsorganen nach Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19834) über die Forschung wird ein Gesamtkredit von 75 Millionen Franken bewilligt.
2 Der Gesamtkredit wird wie folgt aufgeteilt:
') > « 4 > 2
AS 1990 1322 BB1 1989 II 1273 SR 414.20 SR 420.1
1990-490
69 Bundesblau. 142. Jahrgang. Bd. II
1761
Finanzierung der Sondermassnahmen zugunsten der universitären Weiterbildung
a. Personelle Massnahmen für den infrastrukturellen Ausbau an den kantonalen Hochschulen zugunsten der Weiterbildung b. Personelle Massnahmen für die Errichtung von Ergänzungsstudien c. Beiträge an Betriebsausgaben und nicht bauliche Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Ausbau der Weiterbildung stehen d. Beiträge an die Evaluations- und Begleitforschung von Weiterbildungsmassnahmen
Mio fr
-
25,0 33,0
16,3 0,7
Art. 3 Für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen auf dem Gebiete der Weiterbildung, insbesondere am Programm COMETT (Community Action Programme in Education and Training for Technology) der Europäischen Gemeinschaft wird ein Verpflichtungskredit von 15 Millionen Franken bewilligt.
Art. 4 Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 3I.Dezember 1995 eingegangen werden.
Art. 5 Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Positionen der Gesamtkredite nach den Artikeln l Absatz 2 und 2 Absatz 2 Verschiebungen vornehmen.
Art. 6 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 30. November 1989 Der Präsident: Cavelty Die Sekretärin: Huber
3316
1762
Nationalrat, 20. März 1990 Der Präsident: Ruffy Der Protokollführer: Koehler
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Bundesbeschluss über die Finanzierung der Sondermassnahmen zugunsten der universitären Weiterbildung vom 20. März 1990
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1990
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33
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21.08.1990
Date Data Seite
1761-1762
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