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Schweizerisches Bundesblatt.

53. Jahrgang. IV.

Nr. 48.

27. November 1901.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1902.

(Vom 26. November 1901.)

Tit.

Laut Art. 62 der Vollziehungsverordnung, vom 7. November 1899, zum Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, vom 15. Oktober 1897, sollte das für die Einnahmen und Ausgaben der Bundesbahnen maßgebende Jahresbudget vom Verwaltungsrate dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung bis Ende September des vorausgehenden Jahres eingereicht werden. Wie für das Jahr 1901, so kann leider auch noch für das Jahr 1902 dieser Termin nicht eingehalten werden, weil die Prüfung des vom Direktorium am 15. August 1901 der seit 1. Juli funktionierenden Generaldirektion übermittelten Entwurfes des Betriebsbudgets der früheren Centralbahn, die Zusammenordnung der verschiedenen Elemente des Budgets, die neue Klassierung der bisher von der Centralbahn geführten Ausgabenunterrubriken behufs Anpassung an das eidgenössische Budget, die Formulierung der endgültigen Anträge der Generaldirektion zum Budget und Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. IV.

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endlich die Drucklegung des letztern mehr Zeit in Anspruch nahm, als dafür vorgesehen war. Deshalb konnte der Verwaltungsrat seine Vorlage an den Bundesrat erst am 8. November abbin machen. Es wird sich aber, wie der Bericht des Vcrwaltungsrates verspricht, diese Verzögerung nicht wiederholen.

Immerhin wird bemerkt, daß infolge der Verpflichtung zur Eindeichung des Budgets vor Ende September, in welchem Zeitpunkt jeweilen die definitiven Einnahmen des ersten Semesters noch nicht vollständig bekannt seien, ein sehr wichtiger Faktor für die Schätzung fehle und daß daher die Veranschlagung der Betriebseinnahmen, die so zum großen Teile auf die Ergebnisse des vorletzten Betriebsjahres abstellen müsse, um so Ungewisser werde.

Wir sehen davon ab, auf Einzelheiten des Voranschlages einzutreten, sondern gestatten uns, auf den mitfolgenden Bericht des Verwaltungsrates zu verweisen, dem wir beipflichten.

Indem wir Ihnen b e a n t r a g e n , dem vorliegenden Budget der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1902 dio Genehmigung zu erteilen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. November

1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1902. (Vom 26. November 1901.)

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Jahr

1901

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4

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48

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27.11.1901

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937-938

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