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Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend unentgeldliche .Verabfolgung eines grössern Quantums Patronen an die Schiessvereine (Vom

6. Dezember 1869.)

Tit. l Unterm 24. Juli l. J. haben Sie folgendes Bostulat beschlossen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen , bis zur nächsten De,,zemberse.ssion den Räthen über die Frage Bericht zu erstatten,

,,ob es nicht zwekmässig wäre, jedem Mitglied eines freiwilligen "militärischen Schiessvereines in Zukunft ein grösseres Quantum ,,Vatronen per Jahr gratis zu verabreichen."

^ Der Bundesrath beehrt sich, obigem Austrage gemäss folgenden .Bericht zu erstatten.

Die Verabsolgung von Gratismunition ..n die freiwilligen Schießvereine datirt seit Erlass des Bundesgesezes betreffend einige Abändexungen und Ergänzungen der eidg. Militärorganisation vom 15. Heumonat 1862 und der daraus bezüglichen Vollziehungsperordnungen.

Das erwähnte Gesez lautet im Art. 11: ,,Ebenso sezt der Bund jährlieh eine Summe aus, um nach ahnlichen Gruudsäzen als Unterstüzung an freiwillige Sehiessvexeine, die sich mit ordonnanzmässigen Schiesswafsen üben, vertheilt zu werden.

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^,Ein Reglement wird bestimmen, welche Bedingungen ein Verein zu erfüllen hat, um für den Bezug einer solchen Unterstüznng berechtigt ^u sein.^ Das Reglement, dem diese Gesezesbestimmung rust, wurde unterm 8. April 1863 provisorisch für ein Jahr uud nachher unterm 13. Mai 1864 mit ganz untergeordneten Modifikationen definitiv erlassen. ^) Von einzelnen Anspruch Die gerlichen

den Bedingungen, deren Erfüllung dieses Reglement von den Vereinen , welche aus die Verabsolgung einer Unterstüzung machen, verlangt, heben wir folgende hervor: Vereine müssen jedem in der Miliz eingetheilten und in bür-^ Ehren und Rechten stehenden Sehweizerbürger den Eintritt ge-

statten und wenigstens 15 Mitglieder zählen,

die Schiessübungen sollen ausschließlich mit Ordonnanzgewehren und Ordonnanzmunition stattfinden , es soll wenigstens auf drei Distanzen geschossen. werden ,

jedes Mitglied hat jährlich wenigstens an drei Uebuugeu .^heil zu nehmen und im Ganzen mindestens 50 Schüsse zu thun.

Die Unterstüzung, welche die Eidgenossenschaft leistet, besteht nach dem Reglemente in der Vergütung von Munition sür 25 Schüsse sür

jedes Mitglied eines Vereins , bei welchem obige Bedingungen ersüllt

werden, und insofern der betreffende Kanton die Vergütung für eben so viele Schüsse oder einer dieser gleichkommenden Unterstüzung leistet.

Die Vergütung geschah bisher im Verhältniss von 4, 5 Rappen per Schuss für die Gewehre kleinen Kalibers , und von 6 Rappen für die Gewehr^ grossen Kalibers, indem sür die Subvention bisher immer noch der Breis der alten Munition zu Grunde gelegt wurde. Bis jezt sind die ..Vergütungen immer in Geld entrichtet worden, und zwar sür ein berechtigtes Mitglied , das mit einem kleinkalibrigen Gewehr sich geübt hatte, Fr. 1. 12..^ uud sür ein solches, das mit einem grosskalibrigen geschossen hatte, Fr. 1. 50.

^) Siehe eidg. Gesezsammlnng, Bd. VI.II, S. 85.

Aus nachstehender Zusammenstellung geht hervor, welches bis jezt die Betheilignng der Vereine an der eidgenössischen Subsidie und der Betrag der jährlich verabfolgten Summen war.

Anzahl berechtigter Mitglieder Jahrgang.

1864 1865 1866 1867 1868

.Anzahl Bereine.

224 257 307 328 304

Mitglieder^.

mit großem .^aI..

8,074 9,968 1l ,831 12,460 1l,137

807 853 919 712 590

mit kleinem .^al.

5,142 6,376 7,710 8,138 7,370

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5,949 7,229 8,629 8,850 7,960

Bezahlte Betrage. .

Fr. 6,994. 77 .. 8,452. ^50 ,, . 10,052. 25 ,, 10,223. 25 ,, 9,176. 24

Obige Statistik erzeigt eine stete Zunahme der Betheiliguug bis zum Jahr 1868, in welchem Jahre der Uebergang der Bewaffnung und der Mangel an Hinterladungsmunition sehr hemmend ans die Thätigkeit d^r freiwilligen Schiessvereine wirkte. Rach den Berichten , welche uns vorliegen , wird denn auch die Betheilignng des laufenden Jahres weit über diejenige des Jahres 1867 hinausgehen.

So viel über die thatsächlichen Verhältnisse.

Die Sache selbst betreffend, ist die Ausmnnternng, welche den freiwilligen Schiessvereinen durch die eidgenössischen Subsidie.. geworden, ohne Zweifel von grossem Einflüsse aus die Entwiklung der nationalen Wehrkrast.

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^2 Die S.hiesskunst war bis jezt weit weniger, als man sieh^s im Allgemeinen vorstellte, Gemeingut der Ration,^ und die Zeit der militarisehen Uebungen ist unstreitig so kurz , dass man dem Schiesswesen unmoglieh eine sehr sorgsame Bflege widmen kann. Und doeh ist dies bei der gegenwärtigen Entwiklung der Feuerwaffen und bei. der heutigen erhöhten Bedeutung der Feuertaktik mehr als je zuvor notwendig. Es bleibt uns daher. wie der Gesezgeber von 1862 richtig erkannte, kein anderes

Mitttel, als die Vereinsthätigkeit für ein rationelles Schiessen in An-

spruch zu nehmen und die Dienstpflichtigen zu fleißiger Uebung aussex der Dienstzeit zu veranlassen. Die Unterstüzung derjenigen Vereine, welche sieh ausschliesslich mit Ordonnanzwasfen und mit .^..rdonnanz^ munition üben , hat in den lezten Jahren gewiss mächtig dazu be.getragen , die Zahl dieser Vereine immer niehr^ ^ vermehren und die felduntauglichen Waffen zu beseitigen, und so wird die Massregel aueh für die nächste Znknnst die Wirkung haben , dem neuen Hinterlader allgemeine Geltung zu verschaffen. Eine dritte günstige Wirkung neben der Verbreitung der Schiesskunst und der seetüchtigen^ Waffen wird die Mass^ regel ausüben mit Bezug ans die Erhaltung der Waffen in gutem Zustande. Je mehr der Mann sich in der Zwischenzeit übt, um so weniger ist Gefahr vorhanden, dass die Waffe zu Hause nicht besorgt werde, und je mehr der Mann mit der Wafse vertrau^ wird, um so grossere Sorgfalt wird er ihr angedeihen lassen. Schon die gute Jnstandhaltnng der neuen Wassen , in welchen ein so grosses Kapital stekt , rechtfertigt daher eine Ausgabe für die freiwilligen Schiessvereine vollkommen.

Die Frage nun zn beantworten, wie weit man mit den daherigen Ausgaben gehen solle, ist weit schwieriger, da man auf der andern Seite die Finanzen des Bundes und der Kantone ins ...luge zu fassen hat und die Ausgaben für Leistungen ausser dem Militärdienste ein gewisses Verhältniss zu den Leistungen sür den obligatorischen Militärunterricht nicht überschreiten dürfen.

Für die Aussteilung der jeweiligen Jahresbüdget hätte es einen gewissen Vortheil , die zu verabsolgenden Snmmen im voraus zu bestimmen. Diese Verfahrungsweise hätte jedoch den Rachtheil, dass die Beiträge an die einzelnen Vereine um so kleiner würden, je gxosser sich die Anzahl der berechtigten Mitglieder am .^ahres.schlusse herausstellen

würde, und die Ungewißheit über die Grosse des Beitrags könnte leicht

von der Bildung nener Gesellschaften oder von der ernstlichen Betreibung der Uebungen abhalten. Wir geben daher dem bisherigen Systeme, das den Beitrag sür jedes einzelne berechtigte Mitglied zum voraus normet,.

den Vorzng.

Bei dieser Versahrungsweise ist die. jährlich vom Bunde zu bezahlende Summe von der Anzahl der Sehüzen abhängig , welche die ausgestellten oder aufzustellenden reglementarischeu Bedingungen erfüllen

583 und von der Hohe des für jeden Wirten Beitrages, und es ist dabei nicht ausser Acht zu lassen, dass mit der Hohe des bewilligten Beitrages .....uch die Zahl der Vereine zunehmen wird, welche steh den Bedingungen untergehen, die an die Verabsolgnng einer Subsidie nothwendig gekniest werden müssen. Es ist daher vor Allem nothwendig , sieh über die Grosse des zu bezahlenden Beitrages ins Klare zu sezen. Wir nehmen an, dass ^ man auch in Zukunft an die Verabfolgung einer Subsidie die Bedingung knüpsen werde, dass die Kantone ihrerseits wenigstens. einen gleichen Betrag verwenden. Rnr wenn die Kantone ebenfalls eine angemessene Leistung übernehmen , ist es moglieh , eine dem Zwek ent^ Sprechende Unterstüzung zu verabfolgen, und dass die Kantone. und zwar in erster Linie eine solche leisten, lie^t in der Ratur der Sache.

Das eidg. Militärdepartement glaubt daher vor Allem, sich bei den Kantonen erkuudigen ^u sollen, ob sie auch ihrerseits geneigt seien, eine Mehrleistung sur die Schüzengesellschasten zu übernehmen und gleichZeitig zu konstatiren, welches die gegenwärtigen Leistungen der Kantone seien. Das Ergebniss der daherig^n Antworten ist sollendes : (Siehe die Tabelle.)

Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtli^, dass wenn auch einzelne Kantone gegenwärtig ein^. weit grossere Summe verwenden als der Buud uud dadurch die Gesammtsumme, welche die Kantone ausgeben, sieh weit hoher stellt al^ die der Eidgenossenschaft, doch eine Zahl von Kantonen nicht weiter oder wenigstens nicht viel weiter gehen zu konnen erklärt, als bis zum Betrag der gegenwärtig vom Bunde geleisteten Summe.

Die finanziellen Verhältnisse des Bundes mahnen davon ab , in dieser Richtung zu weit zu gehen. Wir wissen , dass der Voranschlag sur das Jahr 1870, wie er ans der Berathung der ständeräthliehen Kommission hervorgegangen , bei einer Roheinnahme von

Fr. 8,900,000 an Zollen glei.hwohl noch ein Defizit von Fr. 150,000

ausweist , wofür keine Dekung vorhanden ist. Zudem stehen eine Anzahl ausserordeutlicher Ausgaben in Aussicht. Die Erweiterung der Schusslinie in Thun wird , wenu das Brivateigenthum einigermaßen sieher gestellt werden wird , noch grosse Summen beanspruchen. Des bevorstehenden Beitrages an den Kanton Waadt sür die Rhonekorrektion, Beitrag, dessen Hohe aus eine Million bessert wird, gedenken wir vorderhand nicht, dagegen müssen wir der Schlussuahme des Bundesrathes erwahneu, wonach der jährliche Zusehuss an die polytechnische

Schule von Fr. 250,000 aus Fr. 280,000 erhoht werden soll, und ebenso steht auch sür die Winke iriedstiftung ein Beitrag im Blane.

Unter diesen Verhältnissen und da, wie wir nachstehend zeigen werden, durch die voraussichtlich grossere Betheiligung au den freiwilligen Schiessvereinen die Zahl derjenigen, welche sich für Beiträge von Bund

584 und Kantonen verwenden werden, beträchtlich wachsen wird, so glauben wir Jl.nen vorschlagen zu sollen, von einer Vermehrung der zu vergütenden Vatronenzahl abzusehen, dagegen statt des bisher berechneten alten Breises der Batronen den wirkliehen Kostenpreis zu vergüten, oder dafür neue Hinterladerpatronen in Ratura abzuliefern.

Vom Bund und den Kantonen erhielt unter der Voraussezung , dass ^leztere einen gleichen Beitrag leisten wie ersterer, das einzelne berechtigte Mitglied Gratismnnition bis aus 50 Schüsse oder eine Vergütung in Geld von ^r. 3.

Die Munition grossen Kalibers lassen wir bei dieser Berechnung^ ganz aus dem Spiel, da die Uebungen mit diesen Wasfen bei der gegenwärtigen Verbreitung von kleinkalibrigen Gewehren ganz aushören werden.

Bei der Betheiligung vom Jahr 1868 würde die Vergütung nach dem oben vorgeschlagenen Massstab statt Fr. 9176. 24 bereits ^r. 11,940 betragen haben, und bei der Betheiligung von 1867 aus ^.r. 13,275 gestiegen sein.

Die. Anzahl der zum Bezüge Berechtigten wird aber in Zukunft eine viel grossere sein als in den Jahren 1867 und 1868, und zwar ans folgenden Gründen : Statt dass vor wenigen Jahren nur

die Scharsschüzen

und ein

Drittheil der Jnfanterie des Auszugs mit kleinkalihrigen Gewehren be-

wafsnet waren . ist nun der ganze Auszug und beiuahe die ganze Reseroe mit solchen versehen, und den freiwilligen Sehiessvereinen stehen in allen Kantonen ganz vorzügliche Vräzisionswassen kleinen Kalibers zur Verfügung. Durch diesen Uebergang vom grossen zum kleinkalibrig.m Gewehre und dadurch, dass die vollkommnere Waffe nun in deu Händen der Mannschaft ist , oder wenigstens von Jedem leicht beschafft werden kann, muss die Lust zum Sehiess.vesen wachsen. Die Liebe zur Schiesskunst wird sodann in neuester Zeit mächtig durch eine sorgfältigere Bflege

des Schiessweseus im Militärdienste selbst gehoben, und endlich wird ihr

durch die Unterstüzung von Bund und Kantonen bedeutender Vorschub geleistet. Zudem wird diese Uuterstüzung von den einzelnen Vereinen jezt um so mehr nachgesucht werden, als diese durch den Vreis der neuen Munition mehr als früher daraus angewiesen find.^ Dass die ^.rhohnng der Unterstüznng eine grössere Menge von Vereinen als bisher veranlassen wird, von derselben Gebrauch ^u machen, haben wir bereits^ oben erwähnt.

Jm Jahr 1866

bestunden ea. 440

Feldsehüzenvereine mit

ea.

21 ,000 Mitgliedern. im Jahr 1869 bestehen nach Angabe der MilitärBehörden 564 ausschliesslich mit Ordonnanzwasfen sieh übende Vereine mit 24,144 Mitgliedern. Daneben .bestehen noch gegenwärtig 483

585 Vereine mit 39,066 Mitgliedern , welche bei den Uebnngen auch noch andere als Ordonnanzwafsen zulassen. (Darunter Waadt mit 202 Vereinen und 27,227 Mitgliedern.)

Wenn man bedenkt, dass durch den neuesten Umschwung der Bewaffnung wohl in kürzester Zeit nicht nur die ^lten Standstuzer, sondern auch die Vorderladergewehre gänzlich verschwinden werden, so ist, abgesehen von allen übrigen oben erwähnten Verhältnissen , welche eine grossere Betheiligung beim Sehiesswefen erwarten lassen , ein gan.^ be^ deutender Zuwachs zu den zur eidgenossischen Unterftüzung berechtigten .Vereinen ausser Zweifel.

Aber auch schon für die allernächste Zukunft wird man, ausgehend von der bisherigen Betheiligung, nicht zu hoch gehen, wenn man an. ^ nimmt, dass von den obigen Feldwasfenvereinen ^ der Mitglieder, also

etwa 16,300 beitragsberechtigt werden.

^

Dadurch würde dem Bunde bei Anwendung des von uns porgeschlagenen Massstabes der Unterstüzung schon jährlich eine Ausgabe von mehr als Fr. 24,450 erwachsen . bei Betheiligung von -^- der sämmtlichen 63,210 Vereinsmitgliedern würde die jährliehe Ausgabe Fr. 63,000 übersteigen. Würde man den Beitrag für die freiwilligen Vereine höher stellen, so erhielte man Summen, welche offenbar ausser Verhältniss mit

den Ausgaben des Bundes für die obligatorische Militärinftruktion wäre, und es daher gewiss besser wäre, die Militärs statt die Gesellschasten

eine grossere Anzahl Schüsse schiessen zu lassen . ^udem müssten jene Summen, wenn die Kantone zu gleichen Leistungen wie der Bund verhalten werden wollten, schwer aus manches kantonale Büdget drüken.

Wir glauben daher , gut daran zu thun , den Beitrag für das einzelne Mitglied nicht allzuhoch anzusehen , und erneuern Jhnen bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 6. Dezember 1869.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Bündespräsident: .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend unentgeldliche Verabfolgung eines grössern Quantums Patronen an die Schiessvereine (Vom 6. Dezember 1869.)

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1869

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50

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20.12.1869

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579-585

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