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Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über den Rekurs des Don Cajetan Carli, von Castagnetta, betreffend dessen Wegweisung ans dem Danton Hessin.

(Vom 4. Dezember 1869.)

Tit. l Jm September 1867 kam der Italiener Don Eajetan Earli von Eastagnetto, Bxovinz Turin (Jtalien), Bischof in partibus von Almira, nach Lugano und erhielt mit Dekret des Staatsrathes des Kantons

Tessin vom 21. September 1867 eine Riedexlassungsbewilligung füx

vier Jahre. Er nahm seinen Aufenthalt im Kloster der Kapuziner zu .Lugano. Einige Zeit scheint er keine Veranlassung gegeben zu haben, die besondere Aufmerksamkeit der Behorden aus sieh zu lenken. Jndess

schon im Mai 1868 begann Hr. Earli eine solche Thätigkeit , die er

troz der erhaltenen Verwarnungen immer herausfordernder foxtsezte, so dass er bald mit der Gesezgebung und der osfentliehen Ordnung de....

Kantons Tessin in Opposition kam, und der Staatsrath dieses Kantons sieh veranlagt sah, ihn mit Besehluss vom 4. Dezember 1868 ausznweisen und in einem Dekret vom 17. Dezember 1868 diesen Beschluß zu xesümiren.

gegen diese Ausweisung xekur.r.irte Hr.^ Advokat Magatti in Lugano, Samens des Monstgnor Earli, mit Eingabe. vom 25. Dezember

552 1868 an den Bundesrath, indem er behauptete, es se^. Hr. Earli nicht gehort, es sei ihm keine Gelegenheit zur Verteidigung geboten und es seien ihm die Gründe, welche zu seiner Ausweisung geführt haben, nieht mitgetheilt worden. Hr. Magatti stellte daher das Gesuch : 1) es mochte die Ausweisnug des Monsiguor Earli suspendirt werden, und ^ 2) es mochten ihm das bezügliche Dekret des Staatsrathes , die Klagen und die gesammelten Untersuchungsakten mitgetheilt werden, damit er sieh^gehorig vertheidigen konne.

^

.^

Da gleichzeitig ein Sehreiben des Staatsrathes von Tesfin vom 22. Dezember 1868 eingekommen war, womit derselbe dem Bundesrathe von der geschehenen Ausweisuug des .^rn. Earli Kenntniss gab und seine Dekrete mittheilte , so waren wir sofort in der Lage , nns über das Begehren des Betenteu ausspreehen zu kounen , ohne eine weitere Beantwortuug der Beschwerde von Seite der Regierung einholen zu müssen.

Hr. Magatti stellte sich in seiner Eingabe aus den .Standpunkt, als wäre gegen Hrn. Earli eine Verurteilung erfolgt., es konne aber kein Sehweizerbürger von einer Glossen Bolizeibehorde verurtheiit werden, und noch weniger konne seine Verurtheilung ersolgen , ohne dass er Kenntniss erhalten habe von dem Ramen der Ankläger , von dem Jnhalte der Klagen und von den daraus erhobenen Untersnchnngsakten.

Da nun aber. nach dem Vertrage mit Sardinien vom 8. Juni 1851 (am 11. August 1862 aus ganz Jtalien ausgedehnt) die Jtalieuer den Schweizerbürgern vollkommen gleich gestellt seien, so konne gegen keinen

Angehörigen des Königreiches Jtalien durch blosse Bolizeimassregel die

Ausweisung beschlossen werden.

^ Der vom Rekurrenten augerusene .^taatsvertrag, so wie auch der unterm 22. Juli .1868 zwischen der Schweig und Jtalien abgeschlossene Riederlassungsvertrag sichert allerdings den Italienern freien Ausenthalt in der Schweiz, räumt ihnen alle Vortheiie der Staatsbürger ein und gewährleistet ihnen überhaupt die nämliche Sicherheit und den nämliehen Sehuz wie den eigenen Bürgern, alles iedoeh nur unter der ausdrüklichen Bedingung , dass sie sich den Gesezen und Verordnungen unterziehen. Kommen sie aber mit den Landesgesezen in ernstlichen Konflikt , so konnen sie entweder durch gerichtliches Strafurtheil oder durch Verfügung der .^olizeibehorden entfernt werden. Würde man diese Bedingung des schwe^erisch-italienischen Vertrages ^u Gunsten der Jtaliener unberüksichtigt lassen müssen, so stünden sie in einer viel vortheilhastern Lage als die schweizerischen Niedergelassenen selbst, die nach Art. 41, Ziff. 6 der Bundesverfassung unter den dort angegebenen Voraussezungen nicht nur durch Strasurtheil, sondern selbst dnreh

553 Verfügung der Bolizeibehorden wiesen werden können.

aus . dem Riederlassungskanton wegge-

Wir mussten also in erster Linie die Andeutung des Rekurrenten, als sei die Regierung des Kantons Tessin nicht kompetent gewesen, die Ausweisung über ihn zu verhängen , als durchaus unbegründet finden.

Aber auch sein zweiter Einwurs.. dass er vor dem Entscheid hätte Kenntuiss erhalten sollen von allfälligen Anklägern und von den gesammelten Ulkten, so wie, dass mau ihn hätte verhoren und zur Ver....theidiguug auffordern müssen, konnte uns nicht veranlassen, auf eine ^ Suspension der Ausweisung einzutreten , da aus den Akten bereits ersichtlich gewesen , dass schon ofter mit Hrn. Earli korrespondirt worden war, und dass er also genügende Gelegenheit gehabt hätte, seine Vertheidigung anzubringen , auch waren ihm, wie es sieh aus den folgenden Erörterungen ergeben wird, die Thatsachen, welche zu der erwähnten Verfügung Anlas.. gaben, natürlich nicht unbekaunt.

Es konnte sich daher nur fragen, ob die Gründe des Rekurrenten geeignet seien, eine m a t e r i e l l e Untersuchung dieser Angelegenheit zu veranlassen. Sein Rechtsgesuch gab uns aber keinen Grund hiezu, denn er verlangte nicht A u s h e b u n g , sondern nur S u s p e n s i o n der Ausweisung. Jndess haben wir uns überzeugt, dass die im Dekrete des Staatsrathes vom 4. Dezember 1868 ausgezählten ^..hatsachen vollkommen geeignet sind, die in den Motiven daraus abgeleiteten Schlüsse und das daraus basirte Dispositiv ^zu rechtfertigen. Wir nahmen auch keinen Anstand , dieses in der Antwort an den Rekurrenten auszusprechen , ein Befinden , das sich aus die allgemeinen Grundsäze der politischen Bolizei stüzt , welche anzuwenden kein Staat verhindert sein kann , uud in diesem ^alle uoch um so weniger , als der augezogene Staatsvertrag ausdrüklich den Jtalienern zur Bflicht macht , den in Kraft bestehenden Landesgesezen und Verordnungen sieh zu unterziehen, sosern sie auf Aufenteuthalt und Reehtsschuz in den Kantonen der Schweiz Anspruch machen wollen.

Jn einem Bunkte aber schien da.... Begehren des Reknrrenten be-

gründet zu sein. Es ergab sieh nämlich. dass der ihm zugestellte Be-

schluss des Staatsrathes von .......essin vom 17. Dezember 1868 etwas summarischer die Gründe enthalte, welche der eigentliche ^Beschlnss über die Ausweisung vom 4. Dezembex 1868 weitläufiger angibt.

Wir fanden nun , dass wenu mau auch uicht iu eine sormliche koutradiktorische Verhandlung mit einem Auszuweisenden einzutreten brauche, so bestehe doch kein Grund, ihm nicht die Motive, welche zur Answeisung geführt haben, ganz nnd ungeschmälert mitzutheilen.

Jn Würdigung dieser Gesi.htspunl.te beschlossen wir am 29. Dezember 1868: es sei dem Reknrrenten durch die Bnndeskanzlei ein...

554 Abschrist des D^tes des Staatsrathes von Tessin vom 4. gl. Mts.

mitzutheilen und im Uebr.gen ans die. Eingabe de^ Hrn. Magatti nicht weiter einzutreten.

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Jn eh.er Zuschrift vom 21. März 1869 machte uns dann Hr.

Advokat Magatti die Anzeige, dass .er zur Wahrung der Ehre, der Freiheiten und Rechtendes Bischofs Earti sich veranlasse sehe, gegen unsern so eben erwähnten Befchluss an die Bundesversammlung zu rekurriren und nothigenfalls auch an die Rechtsehaffenheit (ottundine) und den guten Sinn des Schweizervolkes zu appelliren. Zu diesem. Zweke müsse ihm aber die Möglichkeit verschafft werden, die Akten einsehet und benuzen zu konnen.

Mit Beschluss vom 27. März 1869 mnssten wir uns aber darauf beschränken, ihm zu antworten, dass die Akten bei dem Staatsrathe des Kantons Tesstn liegen, an den er sich wenden moge.

Mit Memoire d. d. Lugano 3. Juli 1869 sührte daun Hr. Advokat Magatti wirklieh sein Vorhaben aus, indem er Ramens des Hrn.

Earli an die Buudesversammlung rekurrirte und nun das neue Gesuch stellte , es sei das Dekret der Regierung des Kantons Hessin vom 4. Dezember 1868 aufzuheben und dem Hrn. Earli die Moglichkeit zu geben, sieh rechtfertigen und verteidigen ^u können.

Auf diese Beschwerde beschloss der Ständerath, dem die Jnitiative

zufiel, am 13. Juli l869, es sei dieselbe dem Bundesrath zur Berichterstattung zu überweisen.

Wir säumten nicht, dieses sehr weitläufige

.^lktenstük am 16. Juli nebst sämmtlichen, zahlreiche^. Beilagen zunächst

dem Staatsrathe des Kantons .^.es..n zu ubermachen , dam.t er se.ne allsälligen Gegenbemerkungen einsenden und auch die von ihm gesammelten Akten beisügen konne.

Jm Glauben , die Bundesversammlung würde diese Angelegenheit noch in der Julisesston behandeln , beeilte sich der Staatsrath des Kantons Tessin, unterm 26. Juli eine kurze Beantwortung eiuzusenden.

Da jedoch jene Voraussezung nicht eintrat und der Staatsrath von Tessin auch uuterlassen hatte , seine Akten einzusenden , so schikte ihm unser Jnsti^ und Bolizeidepartement unterm 18. August 1869 die

gan^e Angelegenheit zur Ergänzung znrük, namentlich mit Rüksicht anf die Akten.

Der Slaatsrath kam dieser Einladung n.it Schreiben vom 29. September 1869 nach und se^te uns in den Stand, im Folgenden über diese Angelegenheit den vom Ständerath gewünschten nähern Bericht zn^ erstatten.

555 Wir haben bereits bemerkt, dass Hr. Earli am 21. September 1.867 die Bewilligung ^ur Niederlassung im Kanton Hessin erhalten

h^be. Es ergibt sich nirgends, dass er im Ansang den Wunsch aus-

gesprochen hätte , bischöfliche Funktionen ausüben zu dürfen. Jndess ^ann er später solche dennoch, zuerst inner den Mauern des KapuzinerEsters zu Lugano und dann mehr und mehr osfentlich im Danton h^rum. Hiebei bewies er einen ehrgeizigen und heftigen Charakter und liess sich scheinbar zu bischöflichen Funktionen drängen , die er ohne ^weiset wünschte , um , wie die Regierung von Hessin sagt , sieh mit Hilfe des Volkes, das. er mit der Regierung zu verfeinden suchte, auf ^en neu ^u gründenden Bisehossstuhl des Kantons Tessin zu schwingen.

Jn diesem Verhalten und in diesen Vl^nen liegen die Keime ^u Seenen und Demonstrationen , welche die Staatsbehörden des Kantons Tessin veranlassen, mittelst dem in Frage liegenden Besehluss vom 4. Dezem-

ber 1868, Monsignor Earli die Riederlassungsbewilligung zu entziehen

und zu verfügen, derselbe habe den Kanton ^n verlassen.

Die Vollziehung dieses Beschlusses wurde dem Regierungskommissäx in Lugano übertragen, weleher^am 14. Dezember 1868 dem Hrn. Earli die kurze Anzeige machte, dass er aus gründen der offentliehen Ordnung und gemäss Beschluß des Staatsrathes und in Anwendung von Art. 35 des ^remdengese^es binnen drei Tagen den Kanton zu verlassen habe.

Jn Folge dessen beeilte sich H... Advokat Magatti mit Zuschrift vom 15. Dezember Rameus des Hrn. Earli an den Staatsrath das Gesuch zu stellen^ er mochte jene Verfügung suspeudiren und Hrn.

Earli sowohl den^ Besehluss selbst mittheilen, als auch eine genugende ^rist gestatten, um sich vertheidigen zu kounen.

Jn Würdigung dieses Gesuches und einer bezüglichen Zuschrift des italienischen Konsuls in Lugano verlängerte der Staatsrath unterm 16. Dezember dem Hrn. Earli die Frist zur Abreise bi^ Ende des Monates , jedo.h mit der ausdrüklichen Erklärung , dass am Beschlusse selbst nichts geändert und auf den bezeichneten Termin vollzogen werde.

betreffend das Begehren um Mittheiluug der Gründe, welche zu jeuem Beschlusse geführt haben, so entsprach der ^taatsrath demselben in der Weise , dass er am 18. Dezember den Kommissär in Lugano beaustragte, dieselben dem Hrn. Advokaten Magatti in der am 17. Dezember beschlossenen besoudern Redaktion mittheilen.

Es ist bereits oben erwähnt worden, dass die in dieser Mittheilung aufgeführten Gründe etwas anders und zum Theil kürzer redigirt sind, als in dem eigentlichen Ausweisnngsbeschlnss vom 4. Dezember. Allein ^da die Rekursschrist ihre Erorternngen auf dieses Dekret stüzt, so wird dieses der leichtern Uebersiehtlichkeit wegen zur Grundlage genommen.

556 Rach Empsang^dieser Eröffnung machte Hr. Advokat Magatti am 20. Dezember eine neue Eingabe an den Staatsrath von Tesstn um die Suspension der Ausweisung des .^.rn. Earli, Mittheilung der Akten und Frist zur Verteidigung zu erhalten, und am 25. Dezember folgte die mit diesen Begehren übereinstimmende Beschwerde an den Bundesrath. allein da von keiner Seite auf die Suspension eingetreten wurde, so musste Hr. Earli am 31. Dezember 1^868 wirklich den Kanton Hessin verlassen.

,

Seine Ausweisung stüzt sieh nach der Redaktion zember 18^8 auf folgende Gründe.

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vom 17.

De^

Abgesehen von andern Belastungsgründen hat 1. Monsignor Eajetan Earli hier eine zweideutige, man möchte sagen, theilweise geheime Stellung, denn während der angebliche Grund seiner Hieherkunst in G e s u n d h e i t s - oder auch ökonomischen Rüksichten zu suchen sein soll, liegen hinreichende Jn^iehten für die Annahme vor, dass er zu priesterlichen Verrichtungen hieher gesandt worden sei, die er zum Theil auch ohne Bewilligung der weltlichen Behorde ausgeübt hat.

2. Zur Vornahme der Firmelung ermächtigt, hat Monsignor Earli zu ordnungswidrigen und lärmenden Kundgebungen, die er durch Rath und That hätte verhindern sollen, um die Würde und den Ernst der kirchlichen Handlung zu wahren , Veranlassung geboten und dieselben noch gebilligt und gefordert, in der Absicht, Anhänger zu gewinnen und durch diese sich zum Bisehof des Kantons ausrusen zu lassen.

3. Bei seiner öffentlichen Anrede von der Freitreppe der Kirche in Bellinzona aus hat sich Monsignor Earli einer gehässigen Aufstiftung egen den dortigen Gemeinderath schuldig gemacht, welche bei der vom arm und Wein ausgeregteu Menge, zu der er^ sprach, leicht zu tranrigen Folgen hätte führen können.

f

4. Rach amtlichen Mittheilungen des Bundesrathes hat Monsignor Earli eine solche Vergangenheit , dass wenn dieselbe rechtzeitig gekannt gewesen , ihm ohne weiters der Ausenthalt verweigert worden wäre, und sie berechtigt nun, ihm solchen kraft Art. 35 des Fremdengesezes jezt zu entziehen , . .^a er wegen aufrührerischen Kundgebungen durch Erkenntuiss vom 21. Dezember^ 1861 in contumaciam zu füuf^gtägiger Kerkerstrafe vernrtheilt worden ist u. s. w.

5. Ju Besprechungen mit mehreren Bersonen am 13. November le^thin hat Monsiguor Earli Beweise seines hestigen Eharakters und seiner feindseligen (bi.^co^ Gesinnung gegeben, indem er selbst auf Volksausstände, die ersolgen sollten, hindeutete und die Absicht änsserte, nch der Obrigkeit ^u widexsezen, wofern diese ihn sortweisen wollte .^ er hat die Obrigkeit aufs heftigste verlästert, indem er ihr die Absicht beilegte, aus das ^ermogeu der Bsarreien zu greifen und dasselbe einzusa.^n,

557 weil sie in ...lussuhrung des Gesezes die Jnveutarisation der bezüglichen Güter angeordnet hatte, und indem er beisügte, dass die Umtriebe der Regierenden dahin zielen, den Kanton zu verlausen u. s. w.

6. Eudzwek und Bedeutung der Anwesenheit von Monsignor Earli im Kanton steht im Gegensaz .zu^dem von der hiesür zuständigen Bundesbehörde stets verfolgten ..^iele, nach Aushebung der auswärtigen bischöflichen Gerichtsbarkeit entweder durch die Errichtuug von Vikariaten oder die Vereinigung mit einem schweizerischen Bisthum fürzusorgen.

7. Die Auweseuheit des Mousiguor Earli führt zu religiösen

..^wistigkeite..^ indem ein beträchtlicher .^heil des Kantons ihn für die

Vornahme der Firmelung zurükgewiesen hat, woraus vermöge.des Gegensazes zwischen denjenigen, welche aus die heiligen Gebräuche Werth sezen, und denjenigen , die sich nicht darum kümmern , Aegerniss und Miss-

achtuug des Heiligen eutsteht.

Jn dem an die Bundesversammlung gerichteten Memorial vom 3. Ju..i l 86.) ma.l.te nun Herr Advokat Magatti folgende Gesichtspunkte geltend: Monsiguor Earli habe sich still und uur seinen theologischen Wissenschasten lebend im Kapuziuerkloster in Lugano ausgehalten , als er , da seine Anwesenheit bekannt. geworden , von mehreren Bsarreieu ersucht worden sei , bei ihnen die Firmelung vorzunehmen , indem seit vielen Jahren im grossten theile des Kantons dieses Sakrament nichf mehr administrirt worden sei. Er habe sich nnr dazu bereit erklärt ,^ insosern die Behörden damit einverstanden seien. Der Staatsrath habe diese Bewilligung gegeben , und Herr Earli habe die Firmelung in den süns bevolkertesten Bezirken des Kantons vollzogen. ohne Ursache zu irgend welchen Jnkonvenienzen zu geben. Der Besehluss des Staatsrathes, dass er plözlich den Kanton Tessin verlassen müsse , habe ihn daher im horsten Grade überrascht.

Dieser Besehluss stehe aber im Widerspruche mit den allgemeinsten Grnndsäzen des Rechtes, wonach Niemand verurtheilt werden dürse, ohne verhört zu werden und ohne Gelegenheit zur Verteidigung erhalten zu haben. Diese Wohlthat sei ihm aber, troz aller Bitten und Brotestationen, nicht gewährt worden.^ Ein Schweizer dürse nicht ungehört verurtheilt werden , also habe Herr Earli als Jtaliener das glei.he Recht dazn^ denn nach dem Vertrage zwischen der Schweiz und Ji.alien vom 8. Juni 1851 und der Erklärung vom 11. August 1862 sei er in Hinsicht der persönlichen Sicherheit und des .^chuzes den Schweizern gleichgestellt.

Der Entscheid des Bnndesrathes gehe von einer irrigen Voranssezu..^ aus, indem er, Rekurrent, nie behanptet habe, die Dessiner Behörde.. seien nicht kompetent, über die dem Monsignor Earli. zur Las.^

Bundesblatl.. .^ahrg.XXI. Bd. III.

47

558 gelegten Tatsachen zu urtheilen. Er habe nur Einsprache erhoben gegen den Modus und die Form, wie man einen italienischen Bürger verurtheilen wolle. Er habe sogar die Kompetenz der Tessiner Behorden auch dadurch anerkannt , dass er an die nämliche Behorde . welche den fraglichen Entscheid gefasst, rekurrirt habe.

Der weitere Rekurs an die Bundesbehorde sei nun darum ersolgt, weil die kantonale Behorde die Garantien des Volkerrechts, die Grnndsäze der Gerechtigkeit und der internationalen Verträge verlezt habe. Die Obsorge für die Beobachtung dex Staatsverträge sei aber

nach Artikel 3, 8, 10 und 57 der Bundesverfassung den Bundesbe

horden übertragen. Also seien diese gehalten, die hier gegen ihn von Seite der kantonalen Behorden verübte Verleznug des Volkerrechtes und des Vertragsrechtes zu remediren.

Wenn auch die dem Herrn Earli zur Last gelegten Thatsachen wahr wäreu, so hätte deunoch ein gehöriger Brozess gegen ihn angehoben und er hätte verhort werden müssen , um sich verteidigen zu konuen.

Das Gleiche hätte nicht minder geschehen sollen, wenn die ..dessiner

Regierung wirklich das Recht hätte, auf bloss polizeilichem Wege vorzugehen.

Dies sei aber nach der Tessiuer Gesezgebung und Praxis nicht

der Fall. Das Gesez vom 21. Juli 1842 (Raeeolta S. 124) wonach

Fremde in summarischem Versahren von Bolizeiwegen ausgewiesen werden konnen, finde keine Anwendung auf jene Ausländer, die mit gehörigen Ausweisschristen versehen seien, wie Herr Earli. Jm Jahr 1868 seien verschiedene Ausländer durch Entscheid des Staatsrathes des Kantons Tessin ausgewiesen worden , aber erst nach einem formlichen, vor dem kompetenten Richter eingeleiteten Brozess. sowie nach Anhörung des Ausländers und immer erst auf ein Gutachten der Anklagekammer.

Das gleiche Verfahren hätte also auch gegen Monsignor Earli angewendet werden solleu.

Uebergehend auf die oben erwähnten, dem Monsignor Earli am 17. Dezember 1868 mitgeteilten sieben Beschwerdepunkte, bemerkte

Herr Advokat Magatti :

Ad 1. Es werde bestimmt verneint, als sei Herr Earli aus Gesundheits- oder ökonomischen Rüksichten nach dem Kanton Tessin gekommen. .Diese Erfindungen seien den Jnformationen der italienischen Polizei entnommen , deren Quelle stets unrein sei. Herr Earli erfreue sich einer blühenden Gesundheit, und bei einem Kapuziuer bestehen keine Aussichten ans okouomische Ersparnisse. Uebrigeus sei es notorisch, dass er die Firmelung unendgeldlieh besorgt und ein ihm zugedachtes Geschenk zu Gunsten der Wasserbeschädigten abgelehnt und noch mit einem ..Beitrag vermehrt habe.

55..)

Zur Unterstüzuug der Behauptung, dass Herr Earli mit einem Mandat in den Kanton Tessin gesenkt worden sei , bernse sich der Staatsrath auf eine Korrespondenz aus der Lombardei in ....r. 31 des Credente cattolico. Die Behauptung eiuer Zeitung konne aber nicht als genügender Be.veis gelten.

Es werde auch verneint, dass Herr Earli geistliche Funktionen ausgeübt habe, ohne das Vlaeet der weltliehen Behörden. ^ür die Firmelung habe die Regierung ihre Zustimmung gegeben und die Einkleidung des Anton Zumbo aus Taormina in Sizilien als Kapuziner sei eine

Erfindung ; es sei ihm bloss die geistliche ^rdinirung erteilt worden

(conlerilo l'ordme e.^les^tico) , hiezu sei aber ein staatsrätl^liches Blaeet nieht erforderlieh gewesen.

Endlich sei die Berufung ausländischer Briester durch Herr.. Earli eine offenbare Lüge ; er habe sich nie in solche Angelegenheiten eingemischt.

Ad. 2. Es seien nie Unordnungen vorgekommen, welche den Behorden Grund zu Klagen gegeben hätten. Hier walten Uebertreibungen.

Uebrigens sei Herr Earli für die Handlungen Anderer nicht verantwortlich. Jedenfalls sei absolut unbegründet . dass er Demonstrationen in dem Sinne genehmigt und befordert habe, um Anhänger zu gewinnen zum ^weke seiner ^roklamiruug als Bischos des Kantons. Jm .^egentheil vermoge er durch unanfechtbare Zeugnisse. z... beweisen, dass er, so viel in seiner Macht gelegen, jede Manifestation perhindert und bei jeder Gelegenheit erklärt habe, er wolle gar nichts wissen vou irgend einer Würde in diesem Lande.

..^d 3. Diese Behanptuug sei ebenfalls übertrieben. Er habe mit ^reimuth uur die Wahrheit gesagt. Alle Eivilbehorden an jenen Orten, wo er die ^irmelung vollzogen, haben ihn begleitet während er dort sich ausgehalten. Einzig die Munizipalität vou Belliu^oua habe sich berechtigt uud so unabhängig (l^ credalo del proprio diruto e dei^ sna indipenden^^) geglaubt, dem Bischof keiuerlei Ehre erweisen ^u sollen, welcher sich doch beeilt habe, den Wünschen ihrer Mitbürger ^u eut^ sprechen. Es konne nun keiu Vergeheu darin liegen, dass^er denjenigen, die ihn begleitet haben, gedankt und von der Munizipalität in Belliu^ona gesagt habe, er konne dieser nieht danken, weil er nieht das Vergnügen habe sie ^u kennen. Das sei reine Wahrheit gewesen. Daraus sei aber keinerlei Uebel erwachsen. Vielmehr habe das Volk in seiner Feststimmuug die Munizipalbehorde gepriesen, welche eifersüchtig darauf bedacht, ihre Unabhängigkeit ungeschmälert zu vererbeu , den S.^ des Dichters befolgt habe : E cortesia kn lui e^ser villano.

560 ^d 4.

Die Bxäeedenzien des Monsignor Earli betreffend, seien diese nicht geeignet, einen Ausweisungsbeschluss zu rechtfertigen.

Das Urtheil von Bistoja vom Jahr 1861 sei bereits aller Welt bekannt, sei bloss korrektionell und konstatire lediglieh eine Meinungsverschiedenheit , während die Tessiner Regierung andern Anslandern , die wegen politischen Verbrechen zur Todesstrafe (...ondannato nel capo) verurtheilt worden , den Ausenthalt gestatte , und einen Jtaliener , der aus den Galeeren entflogen, wohin er wegen Fälschung gekommen ^sei, zum Bürger angenommen habe. Uebrigens sei Herr Earli in contumaciam verurtheilt und wäre in appellazione freigesprochen worden, wie dies be^ seinem angeblichen Mitschuldigen in der That der Fall gewesen, wofür zum Beweise das Urtheil produzirt worden.

Ad 5. Die Angaben des Herrn Meneghelli seien unwahr und übertrieben. Ramentlieh sei nicht wahr , dass Monsignor Earli die geringste Anspielung zu tasten der Kantonsregierung gemacht habe, noch

viel weniger, dass er Pläne hege gegen die Unabhängigkeit des Landes ; auch sei nicht wahr , dass er zur Verachtung der Geseze und Behorden aufgelistet habe. Wohl aber habe er mit Entrüstung von der Zeitung ... Tr.b..nia^ gesprochen und seinen Unwillen ohne Rükhalt über dieselbe ausgesprochen , weil sie ihn fortwährend besehimpft und verhohnt habe.

Zwar habe er auch über gewisse Geseze seine Meinung ausgesprochen, jedoch ohne Jemanden zu beleidigen. Ob es denn nicht erlaubt sei, im Brivatgespräche über die Angelegenheiten und Geseze eines Landes seine Meinung zu äussern^ Wenn er es aus der Kanzel gethan hätte, dann hätte man ihn strafen konneu. Uebrigens habe er stets allseitige Untersuchuug verlangt. Dadurch würden die Anschuldiguugen Meneghelli^s verschwunden sein.

Ad 6. Es wäre nicht schiklich, daran zu denken, dass die Anwesenheit des Bischofs Earli den Bundesbehorden hätte hinderlich sein konnen

hinsichtlich der Regulirung der kirchlichen Angelegenheiten des Kantons Hessin.

Ad 7. Die Versicherung, dass die Anwesenheit von Monsignor Earli Gegenstand von religiosen Zwistigkeiten geworden, sei ein Traum.

Als er im Onsernone^ und Maggiathale. sestlich empfangen worden, habe es verlautet, er sei ein Radikaler und mit der Regierung in gutem Vernehmen.

Hr. Advokat Mag a t t i schloss mit dem Antrage, es mochte das Dekret des Staatsrathes des Kantons Tessin vom 4. Dezember 1868 aufgehoben und dem Msg. Earli gestattet werden, sich rechtfertigen uud vertheidigeu zu dürsen.

Der Staatsrath von Tessin beantwortete diese Besehwerde unterm 26. Juli 186..) mit Verweisnng auf die in seinem Dekrete vom 4. De-

5^l ^ember 186..... ausgemalten gründe, und bemerkte im Fernern: es. seien hier eigentlich nnr die wichtigern Thatsachen erwähnt, und viele unbedeuteudere Dinge, die alle Msg. Earli als einen unruhigen und heftigen Charakter zeichnen, seien übergangen worden.

Gegenüber dem steten^ Refrain des Reknrrenten, der Staatsrath habe einen freien Bürger verurtheilt, ohne seine Verteidigung angehott zu haben, werde entgegnen, dass er seinen Beschluß nicht gefasst habe, ohne sich über die Thatsachen Gewissheit zu verschaffen. ^ Die Aufmerksamkeit der Behorden sei mit Befremden aus den ..Abergläubischen Fanatismus hingelenkt worden, den Msg. Earli bei der Firmelung. wachgerufeu habe. Da er mit den religioseu Zeremonien noch lacherliche Akte verbunden habe,^so sei den besonnenern und gebildetern Bürgern Verachtung eiugeflosst worden, die leicht ^wietracht und noch Schlimmeres hatte herbeiführen können; denn umgekehrt habe sich ein einigen Orten eine Verehrung gezeigt, die an Abgotterei grenze. Das ergebe sich aus ^ einer Eingabe von 16 Bürgeru in Vallema^gia, die schon a... ^3. Juni 1868 verlangt haben. dass Msg. Earli zum tessicischen Bischof kreirt werde.

^ Jn ^-^e dessen ^ei derselbe in B.^ng ans Ehrenbezeugungen prätentios geworden und habe jene Jnsinuation. gegen die Muni^ipalitat von Bellin^oua geschaudert, wodurch diese veranlasst wordeu, sich bei dem .Sta..tsrathe zu beklagen. Dieser Vorgang habe die Bevolkernng von Belliu^ona entzweit.

Zu den Mißbrauchen bei der Firmelung sei die Besordexung des .Kapuziners Plutonio Zumbo ^ur Ordination in das ^ubdiakouat gekommen , iu welcher Handlung eine doppelte Gesezesverlezuug liege , einerseits iu der .Ausübung einer Epis^opalfunktion, ohn... das nach Artikel l und .... des bürgerlich^ir.hli^n Gesezes vom 24. Mai 185.^ (Ra^colIa ^euer^, .^eite 31.)) erforderliche ^laeet nachgesucht und erhalten zu haben, und andererseits iu der Aufnahme eines fremden in eine reguläre^ religiose .^orpersehast ohne Bewilligung der Regierung, wie dies im Art. 4 ^es Gesezes vom 16. Januar 1846 über die reli^ ^iosen Körperschaften .^^oll^. ^e^erale, Seite 327) vorgeschrieben sei.

Um das Mass voll zu macheu, seien spater noch Reden voll fein.dlicher .Tendenzen gegen die kantonalen Geseze und Behordeu gekommen, verbunden mit Provokationen gegen dieselben. Diese Vorgauge seien im Dekret vom 4. Dezember 1868 vollständig erwähnt und durch

Zeugeu bewiesen. Da dieses Dekret dem Msg. Earli mitgetheilt wor-

den^, so könne nicht gesagt werden, dass er keine Kenntnis.. von den ihm znr .^ast gelegten Thatsaehen und somit keine Gelegenheit ^ur Vertheidiguug gehabt habe. Uebrigeus .^erde auch durch dt... wiederholten Korrespondenzen vor der Vollziehung der Ausweisung das Gegentheil be-.

wiesen.

562 Was die Rechtsfrage betreffe, so halte der Staatsrath die ans dem Vertrag vom 8. Juni 1851 abgeleitete Behauptung, dass ein italienischer Bürger nicht durch polizeiliche Versügnng fortgewesen werden konne, ...ls unrichtig. Axt. 3 desselben gebe ansdrüklich das Recht hiezn. Zndem sei im Art. 1 jenes Vertrages der Ar^. 4l der Bundesverfassung ausdrüklich vorbehalten.

Jener Grundsaz sei übrigens bis in die neueste ^eit in einer Menge von Fallen angewendet worden, und noch im Jahr 186.) gegen Jtalieuer von Renommée.

Msg. Earli sei, gerade gestuft auf Art. 3 des Vertrages von 1851,^ welcher mit Art. 2 des neuen Vertrages übereinstimme, durch Polizeimassregel ausgewiesen worden, und zwar mit Wissen der italienischen Behörden , ohne dass diese sieh veranlagt sehen würden, dagegen ^n reklamiren. Vielmehr sei bekannt, dass sowohl der italienische ^esan^te in Bern, als der Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Florenz erklärt haben, in diesem Konflikte nieht interveniren zu wollen. Wenn ^ diese in der fraglichen Bolizeiversügnng eine Verlegung . des Vertrages gefunden hätten, so würden ste eine Reklamation nicht unterlassen haben, wenn anch vielleicht mehr wegen des Grundsazes als wegen der Berson.

^er Staatsrath von Tessin schloss mit dem Antrage , dass dieser Rekurs als unbegründet abgewiesen werden möchte. ^ Zum richtigern Verständniss ist es nun erforderlich, dass einige thatsächliche Verhältnisse noch näher berührt werden, als es in den bisherigen Erörterungen geschehen konnte. Es betrifft dieses namentlich Thatsachen, welche den Erwägungen vom 17. Dezember 1868 zu Grunde liegen, aber weder in diesen Erwägungeu. noch in den Rechtsschriften, wohl aber in den Ulkten erörtert find : a. Jn der oben erwähnten Rr. 31 des in Lugano erscheinenden kirchlichen Blattes ,,Credente .^ttoli^o.. vom 2. August 1868 erschien eine Korrespondenz aus der .Lombardei, betitelt. ^er Bischof von Al^ mira im Kanton Tesfin und die religiose^ Oxden in der Lombardei.

Jn dieser Korrespondenz bemühte sich dereu Urheber anzudeuten, dass er über die Verhältnisse betreffend Msg. Earli gut unterrichtet sei, und erzählte in überschwenglichem Tone, derselbe sei aus dem fernsten Asien, wo er den Barbaren das Ehristenthum gelehrt, ^ur grössten Betrübniss seiner Schüler abgereist und nach dem Kanton Tessin geeilt, um hier,
wenn auch nur provisorisch, seinen Aufenthalt zu nehmen. Jndem er in das Kloster der Kapuziner zn Lngano eingebogen sei, össne sich ihm ein weites Feld seiner apostolischen Thätigkeit im Kanton Tessin... ^er heil.

Vater werde mit der höchsten Freude von den glorreichen Erfolgen (gloriosi trionfi) und von der heiligen Begeisternng der tesfinischen Bevölkerung bei Anlass der durch ihn, Msg. Earli, vollzogenen ^irmelung

563 Kenntniss genommen haben.... Als der heil. Vate... den Bisehof von Aimira bei seiner Abreise nach dem Tessin entlassen, habe er ihm folgende trostliehe Worte mit aus den Weg gegeben : ,,Gehen Sie und thun Sie Gutes diesem mir so lieben Volke .^ b. Als der .^taatsrath des Kantons Hessin im Mai 1868 gerüchtsweise von der Ordinirung eines Antonio Zumbo durch Msg. Earli horte, liess er durch den Regierungskommissär in .Lugano den Thatbestand herstellen. Dieser erhielt jedoch von dem Gnardian des Kapuzinerklosters in Lugano ziemlich oberflächliche Antworten, und es bedurfte mehrerer ^.Korrespondenzen, um zu ersahren , dass der bürgerlich unter dem Ramen P l u t o n i o Znmbo, aber in Folge der Ordinirung in E a j e t a n Z u m b o umgewandelte Siziliauer zuerst zum Snbdiakon ordiuirt worden sei, spater aber auch das Diakonat und die Briesterweihe durch Bischof Earli erhalten und dann das Kloster verlassen habe.

c. Jm August 1868 mussl.e sich der Regierungskommissär in Lngano erkundigen, ob es wahr sei, wie das Gerücht .^ua,,. ^ass B^chof Earli Znzng habe von fremden Geistlichen. Der Gnardian des Klosters gab keine Ausk..nst, dagegen machte Vater Eh er u bin o zwei Tage später die Anzeige, dass zwei Aebte aus Frankreich angekommen seien, um Bischof Earli einen Besuch zu macheu und sechs bis siebeu Tage im Kloster ^u bleiben. Am 25. Rovember ^l868 machte ferner derselbe .^ater Cherubino die Anzeige, dass ein irländischer Priester, durch Msg.

Earli berufen, im Kloster augekommen sei und zeitweilig dort sieh aushalte. Judem der ^ Regierungskommissär dem Staatsrathe hievon Kenntniss gab, bemerkte er, dass Msg. Earli nur als Bischof sremde Vriester berufen koune, während er als Brivatmann sich verhalten sollte.

d. M^t schreiben vom 22. August 1868 machte der Regierungskommissär ^u Lugano den Staatsrath darauf aufmerksam , dass Bischos Earli, nachdem er seine Firmelungsreise beendigt habe, jede psarramtliche Funktion unterlassen so.lte, allein er missachte diesfalls die Geseze.

Da er überdies dem Kapuzinerorden sremd sei und somit nicht im Kloster sieh aufhalten dürste, so sollte man aus seine Aufeuthaltskarte zurül^ommen, znmal er mit seinem Ausenthalt Missbraueh treibe und eine Agitation im Lande hervorrufe.

e. Unterm 3. Juni 1868 petitionirten 15 Bürger ans dem Maggiathale bei dem Staatsrathe von Tessin um Ernennung des Msg. Earli als Bischof des Kantons Tessin, indem die shmpathis.he und herzliche Ausnahme , die ihm von Seite der ganzen Bevolkernng zu Theil ge.-

worden, eine glükliche Wirksamkeit desselben verspreche.

Auf der andern Seite petitionirte die Gesellschaft von Faido unterm

23. Juui 1868 dafür. dass der Staatsrath dem Msg. Earli den beabfichtigten Ausenthalt im^ Kapuzinerkloster zu Faido nicht bewilligen

564 möge. Mfg. Earli sei päpstlicher Agent und arbeite offen sür die Herstellung eines tessinischen Bisthums. Ex habe die sonst so ruhige Be^ völkerung durch seine Reden ausgeregt und eine Agitation zu ienem Zweke wachgerusen. Diese Betition fügte bei : Mit welchem Recht darf ein Ausländer , ein Unbekannter , den Kanton durchziehen unter dem Ramen eines Bischofs, wie ein Batron Ovationen entgegennehmen und verlangen, dass man ihn seire, zu allgemeiner Erniedriguug unserer republikanischen Regierung ..'

Jn gleichem Sinne protestirte die ....ociet.^. del Ticino in .Lug an.....

unterm 5.^ August t 86..) bei dem Staatsrathe gegen die fernere An- .

.wesenheit des Monsignor Earli und dessen Kollegen Zumbo. Es liege ^ darin eine flagrante Verlegung des Gesezes vom 30. Juni .848 über die Aushebung der religiöseu Korporationen , wo im Art. 10, .^ 3 be-

stimmt sei . .,Küuftig ift kein Richtsehweizer in die religiösen Anstalten

des Kantons aufzunehmen.^ Dass es die Absicht dieses Gesezes sei, nicht bloss den bleibenden , sondern auch den provisorischen Aufenthalt in den Klostern zu untersagen , ergebe sieh aus der Brax^s , indem im Jahr 1861 dem Tessiner Salvade, welcher in Rom .Kapuziner geworden, der provisorische Ausenthalt im Kloster zu Lugano vom Staats^ rath und aus erfolgten Reknrs auch von dem Grossen Rathe verweigert wordeu sei. Uebrigens sei es nun evident, dass Monsignor Earli ein Emissär der romischen Kurie sei, um die Bevölkerung gegen die bürgerliehen Geseze aufzuwiegeln. Das begonnene ungewöhnliche Jntriguiren und die Geschäftigkeit der Geistlichen , die Enthüllungen des Credente cauolico und die seit dem Erscheinen des Hrn. Earli angefachte und stets wachsende religiöse Agitation lassen keinen Zweifel darüber.

k. Bezüglich des Vorganges in Bellinzona ist aus dem Schreiben ^ der Munizipalität dieser Stadt an den Staatsrath des Kantons Hessin vom 23. Juni 1868 folgendes Detail zu entnehmen.

Monsignor Earli. sei nach vollzogener Firmelung am 18. Juni Abends 6 Uhr von Arbedo nach Bellinzona zurükgekehrt und von einem Zuge Reiter und Musikanten begleitet gewesen. Vor der Kirche ..^n Pietro sei er aus der Kutsche gestiegeu und habe auf der .treppe an das umstehende Volk eine Rede gehalten , worin er den Reitern , den Musikanten und der Bevölkerung von Bellinzona gedankt , dann aber beigesügt habe : von seinem Danke nehme er die Behörden ans.

.^. Am 13. Rovembex 1868 kamen drei neue Geistliche (Jtaliener) nach .Lugano, um die Bsarreien Villa, Eadro und Sonvieo zu übernehmen. Zu deren Begrüssung begaben sich folgende Abgeordnete nach .Lugano: Hr. Giov. Battista M e n e g h e l l i , S^ndik von Sonp.eo und Rainero M a l f a n t i , Munizipalrath vom gleichen Orte.

.Luigi Ri g hi n i von Eadro und G. B. R e s i von Villa, nebst zwei

565 ^

andern Vriestern aus Toscana. Die ganze Gesellschaft machte dem Mousignor Earli die^ Auswartnng , bei welchem Anlass derselbe so heftiger Reden sich bedient hatte , dass der Staatsrath sich veranlagt sah, eine besondere Un^ersuchuug darüber anzuordnen. Das Resultat derselben war die lezte Veranlassung zu dem Beschlusse betreffend die Ausweisung des Hrn. Earli vom 4. Dezember 1868 und ist in diesem

Beschlusse dargestellt wie folgt .

Nachdem Hr. Earli gegen ein im Danton erscheinendes Journal sich ausgelassen, sei er ans die von der Regierung angeordnete Jnven....^risirung des Kirchenvermogeus zu sprechen gekommen und habe ansgerufen: ,,S.e thuu dieses, um das Kirehenvermogen aufzufressen..^ Dann habe er beigesügt : ,,Der Zwek aller dieser Umtriebe der Regenten des Kantons sei, denselben zu verkausen, und eines Tages werde dieses Land ein Raudftük der italienischen Halbinsel sein. Am Volk wäre es, .aufzustehen und derartiges zu verhindern.^ Als Resi bemerke: ,,es sollten Alle die Leber von Monstgnor habeu.^ , sei von diesen. .erwidert worden :^,^. ich weiss wohl, dass mau mich fortsehnen mochte.

aber es wird ihnen nicht gelingen, mein Dosten ist hier, und hier werde ieh bleiben.^ Bei diesen Worten habe er mit der ^aust stark aus den

Tisch Beschlagen.

Diese Depositiouen des Hrn. S^ndik M e n e g h e l l i wurden im

Wesentlichen bestätigt durch Hrn. Luigi Righini. Die zwei andern

Zeugen dagegen erklärten, sie konnten nichts mittheilen, Malfanti eut-

schuldigte sich mit zu geringer Kenntnis.. des Tosl^a...ischen und mit Harth.örigkeit^, Resi mit einem Ausall von Schwindel.

h. Das Urtheil der ersten Jnstanz von Vistola vom 22. Rovember 1861, dessen oben Erwähnung geschah, und wodurch Monsignor Earli in conlnm^ci^m zu 50 Tagen Gesangensehast vernrtheilt wnrde, ftüzt sich daraus, dass Hr. Earli, nachdem er in der Kirche zu Tifano die Firmelung administriri. gehabt, gedrnkte Blätter vertheilt l.^abe, worin die Unfehlbarkeit des Vapstes und der Kirche gelehrt und ^die Wegnahme des päpstlichen .Gebietes als kircheuschänderisch erklärt wurde ..e.

Das Urtheil erklärte ihn daher schuldig, dass er versucht habe, die Re-

gieruug der Diskreditirung , dem Hasse und der Verachtung preiszugeben.

Eine dem Bundesrathe dnreh den schweizerischen Gesandten in Florenz zuhanden des ..^olizeidepartements des Kantons Tessin im Juni 1868 zugekommene Jnformation über Monsignor Earli, welche in seiner Rekursschrift erwähnt ist , bezieht sich lediglich auf dieses

Urtheil.

Wir

haben alle diese Anschuldigungen den Akten enthoben , uni

Jhnen ein moglichst vollständiges und getreues Bild vou Allem zu geben,

566 was gegen Monsiguor Earli vorgebracht wird, ohne seweilen den Werth der einzelnen Anbringen genauer zu würdigen. Dagegen wird es am^ Blaze sein, die rechtlichen Gesichtspunkte etwas näher zu prüfen, ...ach welchen diese Angelegenheit beurtheilt werden muss.

So weit nicht Staatsverlräge vorhanden find oder Vorschriften des allgemeinen Volkerrechts in ^.rage kommen, steht es in unserm Bundesstaate den Kautonen ^u, nach Ermessen und ihrer Verantwortlichkeit fremden den Ausenthalt zu gestatten oder zu verweigern. es liegt desshalb auch in ihrer Macht, Angehörige solcher Staaten , mit deuen die Schweiz in keinem Vertrage steht, weg^uweisen. Daher kann dem Bundes in diesen fällen nur dann ein Juterventionsrecht zustehen , wenn Verhältuisse zu auswärtigen Staaten oder Anstände zwischen den Kantonen unter sich in Frage kommen.

Anders gestaltet sich die Sache aber, wenn die Schweiz mit einem auswärtigen Staate in Vertragsverhältnissen steht, wodurch dessen Angehorige ^en S.hweizerbürgern gleich gestellt werden. Ein solcher Vertrag besteht zwischen der Schweiz und Jtalien , .welchem Lande Monsignor Earli als Bürger angehort. Es hat also nicht ganz in der Willl^r der Regierung des Kantons Tessiu gelegen , ob sie den Be^sch.verdesührer entfernen wollte oder nicht. Der zitirte Vertrag ist aber zwischen der Schweiz und dem Konigrei.h Jtalien abgeschlossen worden, wesshalb der Bund berechtigt und verpflichtet ist, darüber zu wachen, dass die in diesem Vertrage übernommenen ^fliehten aus dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft getreulich ersüllt werden.

Run ist es in der Schweig ein alter Grundsaz, dass man Freunde, denen man einmal den Ausenhalt gestattet hat, in der Regel aus sog.

hohern Rüksichteu uur dann entfernt, wenn sie entweder ans sehweizerifchem Gebiet Umtriebe und Augriffe gegen die Existenz und Rechtssieherheit anderer Staaten sich zu Schulden kommen lassen, oder wenn sie die ossentliche Ordnung und Rnhe in.. Jnuern des Landes storen.

Aus dieser Anschauung basirt auch .^er Art. 57 der Bundesverfassung, welcher besagt. .,De^u Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden , aus dem schweiArischen Gebiet weg^uweisen.^ Was den erstern Grund der Wegweisung

betrifft, so fliesst er aus volkerreehtlicheu Verpflichtungen, die jeder Staat

den andern gegenüber zu beobachten hat , der zweite hingegen ist ein Ausfluss der Handhabung der staatlichen Ordnung im Jnnern des Landes selbst, das am allerwenigsten dulden kann, dass ein fremder die Rnhe und .^rdnnng desselben store. Um nun diese Herrschast im eigenen Hause nicht auszugeben, wurde daher aneh ausdrüklieh in dem Riederlassungsvertrag mit Jtalien die Klansel hinzugefügt, dass der Jtaliener nur dann auf unbelasteten Aufenthalt in der Schweiz Anspruch machen konne, wenn er sich den Gesezen und Verordnungen des .Landes unter-

567 ^iehe. Namentlich wurde festgesezt, dass der Jtaliener nicht nur durch gerichtliches Urtheil, sondern^aueh durch gesezliche Volizeimassregeln aus der Schweiz entfernt werden könne.

An der Berechtigung, den Monsignor Earli auszuweisen, wenn er sich gegen die öffentliche Ordnung persehlt hat, ist daher nicht zu ^weifeln. Es fragt sich also nur , ob wirklich solche Thatsachen vorhanden seien, welche die Entfernung des Reknrrenten rechtsertigen.

Hr. Earli selbst bestreiket die Kompetenz der Behörden nicht, ihn ^egzuweisen, .venu er sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht hätte, allein er verlangt , dass dieses durch richterlichen Untersuch festgestellt werden müsse. ^u diesem Zweke hätte er förmlich abgehört und die Tatsachen der Klage hätten ihm mitgetheilt werden sollen, da er eine ordentliche Niederlassung im Kanton besize und nicht wie ein schristeuloser Fremder durch blosse Boli^eimassregel weggewiesen werden konne.

Run ist allerdings richtig, dass die Wegweisung nur ans wohlbegrün^ deten Ursachen geschehen .darf. Unrichtig ist aber, dass eiue solche Entfernung nur nach obgewaltetem richterlichem Untersuch und nur auf ein Gutachten

des Richters verfügt werden dürfe. Wie ein Ausländer, der sich völker-

rechtswidriger Handlungen schuldig macht, durch diejenige Behörde aus..

gewiesen werden kann , welche die Gewalt der administrativen und politischeu Bolidi iu Händen hat, ebenso kann diese Behörde, wenn die Ruhe und Ordnung im Jnnern gestört wird , den sehlbaren Fremden wegweisen , indem sie das förmliche und bestimmte Recht hat , aus polizeilichem Wege jeden Fremden aus dem Lande zu entfernen , der durch seine Handlungen und sein Verhalten die guten Beziehungen. im .Lande stört. .^b der Fremde regelmässige Bapiere habe oder nicht, darauf kommt es nicht an; der Eine ist so .venig berechtigt als der Audere, sich gegen die Geseze und Verordnungen des Landes ^u verstoßen, das ihn. den Ausenthalt gewährt hat.

Die mit regelmässigen Schriften versehenen Fremden befinden sich insofern in einem güustigern RechtsVerhältnisse in Bezug auf die Niederlassung und den Ausenthalt in der

Schweiz , als sie uöthigenfalls den Schuz der Verträge und die Da-

.^wischenkunft ihrer Vertreter bei der Eidgenossenschaft anrufen können.

Trozdem kann aber anch solchen Fremden das Riederlassungs- oder Ausenthaltsrecht, und zwar schon ans einem der im Art. 41 der Bundesversafsu..g in Betreff der Schweizerbürger vorgesehenen Motive, endogen werden, abgesehen. davon, dass ihre Ausweisung aus den Artikel 57 sich gründen kann. Es ist jedoch diese Ausweisung nicht als eine Strase anzusehen, die über den fremden verhängt wurde und die allerdings nur nach obgewaltetem Strasprozess durch den Richter ausgesprochen werden könnte, sondern eine polizeiliche Sicherheitsmassregel, die der Staat zur ^ Ausrechthaltung der Rechtsordnuug ergreist.

568 Wir haben bereits oben gesagt, dass eine solche Massregel nicht eine willkürliche sein dürfe , sondern in Handlungen des Betreffenden begründet sein müsse. Da hier nicht die Bundesgewalt, .sondern die kautonale Behorde gegen. den Rekurrenten eingeschritten ist , so hatte dex^ Bundesrath nur die Frage zu untersuchen und zu beantworten , ob die leztere von ihrer Befugniss einen zulassigen Gebrauch gemacht habe.

Auf die einzelnen Beschwerdepunkte konnten wir hiebei nicht eingehen, sondern mussten uus im Ganzen die Frage stellen , ob Herr Earli sich gegen geseze und Verordnungen des Kantons Tessin verstossen^und ob er die Ruhe und Ordnung gestort habe.

^ Wird nun das . Austreten des Reknrrenten im Allgemeinen und in Beziehung auf einzelne Thatsachen , die nach der Behauptnug der Regierung als erwiesen angenommen werden müssen , ins Ange gefasst, so muss man zugeben, dass die Regieruug vou Tessin berechtigt war, dem Herrn Earli zu erklären , dass es ihm nicht erlaubt sei, Episkopalfuuktionen auszuüben, und wenn er dennoch fortfuhr eine. Stellung einzu^ nehmen , die mit den Gesezen und der osfeutlicheu Ordnung nicht ver^ träglich war, so war sie befugt, ihn zu eutsexnen. Falls aber Herr Earli nebenbei in seinem Austreten und in seiner .^.andlungsweise sich uoch Taktlosigkeiteu zu Schulden kommen liess , welche die Bevolkeruug theils zu seinen Gunsten und theils gegeu ihn aufregte, so muss man es noch um so eher begreiflich finden, wenn die Regierung uach sruchtloseu Korrespondenzen sieh veranlasst sah , eine bestimmte Stellung gegen Herrn. Earli einzunehmen. Es lasst sieh mit Grund annehmen, dass uaeh und nach die Demonstrationen für un.^ gegen Herrn Earli sich im Volke vermehrt haben würden, so dass missbeliebige Anftritie kaum ausgeblieben wären.

Angesiehts solcher ...^hatsaeheu und bei der angedeuteten Sachlage

konnte es unmoglich in der Stellung des Bundesrathes liegen , die Regierung des Kantons Tessin zu zwingen , Aufenthalt zu gestatten.

dem Herrn Earli ferneren

Wenn Herr Earli sieh darüber beschwert, es seien ihm die Thatsaehen, die der Versüguug der Regierung zu Gruude liegen , nicht bekannt geworden , so ist die Unrichtigkeit dieser Behauptung ans dem oben Angeführten nachgewiesen , wie auch seiue sehr umfangreichen und ins ^Einzelne gehenden Beschwerdeschriften es noch genügend darthnu.

Es kann sehliesslich noch die^rage ausgeworfen werden, ob ein einzelner fremder Bürger von sich aus und ohne die Dazwisehenkunst seiner Regiernug, welche den ^taatsvertrag abgeschlossen hat . den Sehuz der schweizerischen Buudesbehordeu zur Aufreehthaltung des Vertrages aurufen konne. Wenn ein Bürger eines Landes, mit welchem die Schweiz in Vertragsverhältnissen steht, sich über Ansserachtse^uug von Vertragsbe-

569 stimmungen glaubt beklagen zu konnen, so wendet er sich in der Regel zuerst au seine heimatliche Regierung, oder wenigstens an den in der Schweiz akkreditirten Gesandten seines Landes , welcher die Beschwerde prüft und je nach Befinden dieselbe bei den Bundesbehörden unterstüzt oder den Betenten von sich aus abweist.

Es liesse sich also fragen, ob Herr Earli nicht zuerst ans diesen Weg hätte verwiesen werden sollen.

Da der Bundesrath aber schon osters direkt eingelangte Klagen über Vertragsverlezung angenommen hat, so wollte er in diesem Falle keine Ausnahme machen. Wir halten zwar dafür, es könnten die Bundes.^ehorden solche Betenten anweisen, ihre Beschwerden durch ihre Regierungen an die schweizerischen Behorden gelangen zu lassen. Allein wir wollen bei diesem Aulasse keine bestimmte Regel aufstellen, sondern halten es für angemessener , wenn sieh die Bundesbehörden in jedem .Falle die Konvenienz vorbehalten.

Raeh diesen Erörteruugen geht unser Antrag dahin , es wolle die hohe Bundesversammlung die Beschwerde von Monsignor Earli abweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 4. Dezember 1869.

Jm ^amen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^e.lti.

Der Kanzler der ^Eidgenossenschaft :

Schi^.

^ ^ .

^ .

570

#ST#

Botschaft de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Fortsezung der Versuche mit der Kavalleriebewaffnung.

(Vom 6. Dezember 1869.)

Tit..

Jnsolge Jhrer Schiussnahme vom 23. Dezember 186...., lautend: "Der Bundesrath wird beantragt, im Lause des Jahres 1869 die Versuche betreffend die Bewafsnung der Kavallerie fortzusein und ermächtigt, zu diesem Zweke einzelne Kurse eutsprechend zu verlängern , wozu ihm d.er nothige Kredit ertheilt wird," sind durch das eidgenossische Militärdepartemeut folgeude Anordnungen getroffen worden: 1. Von denjenigen waadtländischen Dragonern, welche in den Rekrutenschnlen des Jahres 1867 und 1868 mit den. Karabiner eingeübt worden waren , wurden so viele zum Wiederholnugskurse einer.

Kompagnie Dragoner gezogen, um daraus eine dritte Sektion zu bildeu, und es wurden mit dieser Abtheilung die Versuche sortgesezt.

2. Die Rekrutensehule in Aaran. wurde zur Vornahme von Versuchen mit Karabinern und Bistolen ans acht Wochen verlängert.

3. Zur Beobachtung der erreichten Resultate wurden in jeden Knrs vom Departement ein Jnspektor gesandt, und zwar in den erstern : Herr Kommandant Roguin, in den zweiten : Herr Oberst Stocker.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über den Rekurs des Don Cajetan Carli, von Castagnetta, betreffend dessen Wegweisung aus dem Kanton Tessin. (Vom 4.

Dezember 1869.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1869

Date Data Seite

551-570

Page Pagina Ref. No

10 006 344

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