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Beschluß des

Bundesrathes in der Rekurssache des Joh. Adam Uehlinger von Basel, betreffend Eheverweigerung.

(Vom 14. Juni 1869.)

Der

schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht einer Eingabe des Johann Adam Uehlinger von

Basel, datirt 15. Mai 1869, womit derselbe sieh beschwert, dass ihm

die Regierung des Kantons Basel-Stadt die Bewilligung zur Ehe verweigere mit dex katholischen Karoline Banniex von Oberwyl, Kantons Bafel-Landfchast , und naeh Vrüfung der von der Regierung des Kantous Basel-Stadt in ihrem Berichte vom 9. Juni 1869 vorgebrachten gründe für jene Verweigerung, beschließt:

Es wird in den Rekurs des Uehlinger nicht eingetreten und ist hievon sowohl dem Rekurrenten als auch der Regierung von Bafel-Stadt Kenntniss zu geben, mit Eröffnung folgender Gründe: 1) Jn der Regel ist es zwar Sache der Kantonsgesezgebung , zn bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Ehe zwischen ihren eigenen Angehörigen geschlossen werden dürfe, etwas Anderes ist es aber, wenn die Brautleute verschiedenen Kantonen oder Konfessionen angehoren, da im erstern Falle die Bestimmung der Bundesverfassung über die Gleichheit vor dem Geseze und im leztern das Bundesgesez über die gemischten Ehen nicht verlezt werden dürfen.

640 2) Diese bundesrechtlichen Bestimmungen find allgemeiner .....atnr und gelten gleichmässig für die ganze Schweig , insbesondere wäre die Ansicht, als hätte das Bundesgesez ^ über die gemischten Ehen zunächst nur auf die katholischen Kantone Bezug, durchaus unrichtig.

3) J.n porliegenden Falle nun kann offenbar von einer Verlegung des bundesgemässen Grundsazes der Gleichheit vor dem Geseze keine Rede sein, indem nach dem Berichte der Regierung von Basel-Stadt die Braut des Rekurrenten eine Dirne und Landstreicherin, seit 1857 dreissig Male

polizeilich aufgegriffen und bestraft , fowie 24 Mal ihrem heimatlichen

Bezirksamte Arlesheim zugeführt und eiuige Male sonst ans die Grenze gestellt worden ist, und weil eine Basleriu mit solchen Anteeedentien in.^ ^alle einer beabsichtigten Verehelichung ohne Zweifel nicht besser würde behandelt werden.

4) Was sodann die Frage betrifft, ob die Verweigerung der Ehe des Rekurrenten vom Standpunkte des Bundesgesezes über die gemischt ten Ehen aus angefochten werden konne , so mnss aneh diese verneint werden, indem hier jedenfalls keine Rede davon sein kann, dass die .Basler Behorden bei ihrem Entscheide durch konfessionelle Motive geleitet worden seien . vielmehr ^hatten sie hiefür offenbar genügende andere Gründe.

5) Wenn die Regierung von Basel-Stadt auf den Standpunkt

sich stellt, als handle es sich hier lediglieh um die Aufnahme der Ban-

nier in das Bürgerrecht der Gemeinde Basel, die nach ^ 7 des Basler Bürgerrechtsgesezes der Verheiratung vorhergehen müsse , so ist dieses zwar sormell richtig ; aber es ist die Ablehnung der Einbürgerung in ihren Folgen doch anf die Verhinderung der Ehe gerichtet, wesshalb die Bundesbehordeu in einem solchen Falle immerhin kompetent sein konnten zum Einschreiten, wenn eine der in Erwägung 1 angedeuteten Voraussezungen vorläge.

B e r n , den 14. Juni 1....^.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschast :

Schiel

641 ^ 7 de... ^ur^rrecht^ef^ de^ ^anton^ Basel^Stadt,

vom 11. Dezember 1866.

..

Wer sich mit einer Frauensperson verlob^, die nicht bereits Bürgerin seiner Gemeinde ist, hat dieselbe vor der Heirath ins Bürgerrecht aufnehmen zu lassen und sich zu dem Ende in der Stadt an den Stadtxath , in den Landgemeinden an den Statthalter zu Handen des Gemeinderaths zu wenden. Aus deren Bericht entscheidet der kleine Rath über die Ausnahme ins Gemeindebürgerrecht.

Für Bürgerinnen aus einer andern Gemeinde des Kantons genügt ^Ausweis über Heimath und guten Leumden ; .^iehtkantonsbürgerinnen haben übexdiess eine Bewilligung ihrer heimathlichen Behorden beizubringen, oder aber nachzuweisen, dass nach den Gesezen ihres Landet

eine ^solche Bewilligung nicht ertheilt wird.

Heirathet ein Kantonsbüxger auswärts eine ^ichtkantonsbürgexin, ohne vorher deren Annahme ins Bürgerrecht erhalten zu haben, so wird die Frau nur insosexn als Bürgerin anerkannt , als die Ehe nach der in dem betretenden Land gese^lich geltenden Form abgeschlossen und

im Uebrigen nach hiesigen Gesezen reehtsbeständig ist.

^ Für das Unterlassen der vorherigen Anmeldung zum Bürgerrecht konnen die Gemeinden eine Ordnungsbusse bis aus Fr. 50 beziehen.

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Beschluß des Bundesrathes in der Rekurssache des Joh. Adam Uehlinger von Basel, betreffend Eheverweigerung. (Vom 14. Juni 1869.)

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Jahr

1869

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3

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50

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1869

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639-641

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