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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.
(Vom 16. Dezember 1869.)
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Veranlagt durch die von der Stadtpolizei in Zürich an das koniglich bayerische Staatsministerium des Jnnern im Oktober und November d. J. gestellten Gesuche. um Legalisation von Heimatscheinen für Angehorige pon Bauern, hat die k. bayerische Gesandtschaft bei der schweiz.
Eidgenossenschaft, im Auftrage ihrer Regierung, dem Bundesrathe unterm 10. dies mitgetheilt, dass nach dem bayerischen Geseze über Heimat, Verehelichung und .Aufenthalt die Legalisation pon Heimatscheinen nicht
nothig sei.
Der Bundesrath beschloß daher, den Jnhalt der Rote der k. haberischen Gesandtschaft sämmtlichen eidgenössischen Ständen durch nachstehendes Kreisschreiben zur Kenntniss zu bringen.
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,,Es ist kürzlich vorgekommen, dass eine schweizerische städtische Volicibehorde sich direkt an das bayerische Staatsministerium des Jnuern gesendet hat, um für Heimatscheine, die lediglich von der betreffenden Ortsbehorde ausgestellt waren und einer ministeriellen Beglaubigung entbehrten, diese lettere zu erlangen.
,,Die königliehe Gesandtschaft hat in Folge dessen den Auftrag erhalten, uns mitzutheilen, dass in Bauern die Ausstellung der Heimatscheine gemäss Art. 22 des Gesezes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868, iusofern nicht auf Grund von Staatsvertragen eine andere Vorschrift getrosfen werde, Sache der Gemeindsbehorden sei, und dass es bei dem lebhaften Verkehr zwischen den beiden .Ländern äusserst wüns.henswerth erschiene, wenn bei solchen Heimatscheinen, welche von Gemeindsbehörden in zweifellos glaubwürdiger Form ausgestellt find und keinerlei Zweisel an ihrer Echtheit aufkommen lassen, von der Forderung einer rein sormalen Beglaubiguug Umgang genommen und damit den Betheiligten Zeitversäumniss und Kostenauswaud erspart würde.
,,Mit Rüksicht aus den gleichzeitig geäusserten Wunsch um entsprechende Mittheiluug an die kantonalen Behordeu ersuchen wir Sie demnach, ge-
treue, liebe Eidgenossen, die resp. Amtsftellen Jhres Kantons gefälligst
650 dahin verständigen zu lassen, dass, abgesehen von besonderer vertragt massiger Regelung, im Konigreiche Bauern auch die Ausstellung von Heimatscheinen, welche zum Aufenthalte im Auslande dienen, in allen gemeinden durch die Gemeindsbehorden in vollkommen legaler Weise geschieht und nach den bayerischen Gesezen eine Beglaubigung hoherer Behoxden nicht erforderlich ist.^
Jnfolge des ..m 24. Februar d. J.
erfolgten Hinschiedes des
Hrn. Heinrich S .^ fr ig, von Theilweil (Zürich), seit 1854 gewesener^ schweizerischer Vizekonsul in Rom, hat der Bundesrath an dessen Stelle gewählt: Hrn. Kaspar H e e r , von Glarus, Handeismann in Rom.
^Vom 20. Dezember 1869.)
Der Bundesrath hat die Errichtung eidgenossischer Telegraphenbureau^ im Eisenwerk G e r l a f i n g e n und in der .Papierfabrik Biberist beschlossen. auch ermächtigte er sein Bostdepartement, mit den Regierungen der Kantone Zürich und Bern wegen Errichtung von Telegraphenbürean^ in E g li sau und U t^ en sto r f Verträge abzuschließen.
Als Kommis auf dem Hauptpostbürean in Basel ist Hr. Johannes ....... chsner, von W.^tikon, in Hottingen bei Zürich, gewählt worden.
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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.
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Jahr
1869
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
50
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
20.12.1869
Date Data Seite
649-650
Page Pagina Ref. No
10 006 364
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