#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

^I. Jahrgang. II.

Nr. ^8.

#ST#

B

e

r

i

ch

29. September 185.^.

t

der

nationalräthlichen Kommission, betreffend eine Beschwerde von freiburgischen Bürgern über Rührung der Civilstandsregister.

(Vom 12. Juli 1859.)

Tit. !

Die Beschwerde, welche unterm 20. Januar 1859 von 8 sreihurgischen .Bürgern der Bundesversammlung eingereicht wurde, schließt mit den Porten: ,,Es treten Momente ein, in welchen die Völkerschaften durch den Kampf ermattet nur noch ein einziges Bedürfniß fühlen, nämlich das der .Ruhe ; ihren Schlaf muß man zu ehren wissen, wie denjenigen der einzelneu Jndividuen. Jetzt ist Gott sei Dank das Erwachen eingetreten, und die freiburgische Opposition hat den Kampf wieder aufgenommen, und zwar riicht ohne einige Vortheile errungen zu haben, daher sie dieselben nicht mehr verlassen wird.^ Diese Worte sind von Jhrer kommission nicht unbeachtet geblieben.

Der Schlaf oder die politische Erstarrung eines Volkes ist zu bedauern.

Wenn das freiburgifche Volk von einer solchen Erstarrung bedroht war, so freuen wir uns über sein Erwachen. Die Wohlthaten der demokratischen Republik werden stets durch einen redlichen und beharrlichen Kampf, so wie durch eine thätige und uneigennützige Theilnahme Aller an den öffentlichen Angelegenheiten erkauft. Es würde Jhre Kommisston unangenehm berühren , wenn in den politischen Parteikämpfen um die kantonalen Angelegenheiten die Bundesversammlung und die Möglich^ keit, an dieselbe zu rekuriren/ einer Partei als Schutzwehr dienen sollte, wenn sie von diesem Rekursrechte Gebrauch machen würde, um den Gegnern B .

.

.

n d ^ b l a t .

t .

^ahx^.

.

.

.

.

.

1 .

.

B d .

I I .

..

.

^

^4 Hindernisse in den Weg zu legen und die ihnen übertragene Gewalt zu unterdrücken. Diese Tendenz besteht in .der Schweiz, und zwar zum Nach..

^theile des Friedens und der Freiheit im Jnnern der Kantone; die eidgerussischen Räthe haben derselben nicht immer widerstehen können.

Die Bundesverfassung .hat jedoch in seinem Art. 6 .^s richtig.^ Prineip ausgestellt. indem es dort heißt: ,,Der Bund gewährleistet den .Kantonen ihre Verfassungen , in sofern a

....

b. sie die Ausübung der politischen Rechte nach repnblikanifchen -- r e p r ä s e n t a t i v e n o d e r d e m o k r a t i s c h e n ..

F o r m e n sichern; , .c. sie vom V o l k e a n g e n o m m e n w o r d e n sind und r e v i d i r t w e r d e n k ö n n e n , wenn die a b s o l u t e Mehrheit der Bürger esverlangt.

^ Dadurch wird .die Sonve^netät des Volkes in ^deü Kantonen aner^ ^annt, und .dieser Souveränetät ertheiit der Bund die feierliche Gewähr..

leistung. Dieselbe legt nicht nur den Kantonen die ^Pflicht .auf, ihre Verfassungen auf Grundlage. dieser Souveränetät zu entwerfen, fondern ^Iuch den B^ndesbehö.rden wird nicht minder ziir Pflicht gemacht, gegen dieselbe weder direkt noch indirekt aufzutreten. Anders handeln . b.ieße der Minorität eine ungesetzliche Stütze verleihen und sie von der einzig richtigen Bahn ablenken. Der Friede aber und eine Annäherung wird erzielt durch ^luf^lärung des Volkes, sowie durch Erörterung und Anwendung feiner Grundsätze, insofern diese richtig sind; auf diese Weise wird inan eine Majorität gewinnen, die nicht auf sich wird warten lassen.

Jhre Kommission war einstimmig der Ansicht, Jhnen diese Gesichts..

funkte vorlegen ^zu sollen. Der vorliegende Rekurs trägt hie und da .^as ^Geprage des Oppositionsgeistes einer politischen Partei an sich. Dieß . exgiebt sich aus dem im Anhange des Berichtes angeführten Satze ; ferner ^rus den von den Rekurxenten angerufenen Aktenstüken (Erwägungsgrund .vom .16. Dezember 1858), welche den Beweis liefern, daß die angesochtene Uebereinkunst nebst Dekret ohne Diskussion, ohne Bemerkung vom Großen Rathe genehmigt wurde. obfchon zwei Personen, die den Rekurs unterzeichnet, Mitglieder dieser Behor.de sind ; dieß ergiebt sich aber auch aus dem Umstande, daß man sich mit keiner Beschwerde an die fretburgische Regierung gewendet, um ihr die Jrrthümer .zu bezeichnen und sie zur Abhülfe aufzufordern, und endlich noch daraus, daß die Rekurrenten mit Uebergehung des Bundesrathes die Bundesversammlung ^direkt angegangen haben. Jhre ^oinmission hat sich dennoch nicht abhalten lassen, ^ie Beschwerdepunkte der Rekurrenten einer genauen Prüfung zu unter.werfen. Der Gegenstand, um den es sich handelt, hat^ sie^dazu bezogen.

Die Eivilstandsregister, aus der Notwendigkeit der Erhaltung und Unterscheidiing der^ Familien hervorgegangen . dienen dem Stande eines jeden ^Bürgers z..ir Grundlage. Die Behörde soll der Hüter und Depositär

5.^ ..dieser sur den Menschen, der nicht nur füx sieh und sei........ Familie, sondern

auch für den Staat das Licht der Welt erblickt, wichtigen Titel sei.....

Durch die Eonstatirung .dexGeburt sorgt der Staat für das öffentliche.

Wohl der Gesel.lschaft , s o . w i e füx das Privatiriteresse der Einzelnen^ Weun auch diese. Frage für die. Kantonalgesetzgebung,. die sich. damit zu. befassen hat, wichtig ist,.. so entgeht fie doch nicht der eidgenössischen.

Aufsicht. Die Eidgenossenschaft hat für d.ie.. Ausrechthaltung der Gleich^

^eit der Bürger, und namentlich dafür zu sorgen. daß sich. aus der Füh^ rung dieser Register nicht Fälle von Heim.athlosigkeit ergeben. Die.se zwei Gesichtspunkte haben namentlich das . Augenmerk Jhrex. Kommission aus

fich g.^g^u.

^

.

. .

Sind einmal diese Register erstellt und die Normen in Betre.^ ihrer Einrichtung gehörig ^festgesetzt, so hat die Eidgenossenschaft sich mit den Personen, die .von .den Kantonen mit der Führung derselben unte...

eigener Verantwortlichkeit betraut sind , nicht zu befassen. Jn dieser Be^ ziehung sind sie in keiner Weife beschränkt. Durch diese wenigen Worte wird dem Hauptklagepunkte der Rekurrenten begegnet . welche. sich beschweren , daß die Führung dieser Register den katholischen und protestanti^ schen Pfarrern anvertraut sei.

Duxch.^ die Annahme ihrer Beschwerde würde man erklaren, daß .von 24 Kantinen der S.^weiz/22. .die Bundesversassung verletzen.. Jn allen Kantonen , mit Ausnahme von Neuenburg und Genf, sind die Geistlichen, unt^r der^Aufsicht des Staates. mit dex Führung der Eivilstandsregister betraut.. Jhre Kommission hat sich ubex den Vorzug dieser zwei Systeme nicht auszusprechen. .Läge dieß in ihx.e^x Aufgabe, so würde fie dasjenige. System .verziehen , welches.. das Bürgerliche vom geistlichen Element gänzlich .trennt ; allein dieses liegt . wiederholt gesagt, nicht in ihrer Pflicht. Das state Wechseln des Personals . de^ ^Gemeindebehörden , welches eine Folge unserer demokratischen Jnstitiitione^ ist, kann an gewissen Orten der Einführung. dieses rationellen S.)steins hinderlich sein. Die Kantonsregierungen eigne.n sich ^ am beste.n , die^ Frage nach den Sitten und Gebräuchen ihrer Kantonsangehörigen .zu be^..reinigen. Die Bundesverfassung that^ wohl daran, ihnen . in . dieser Be..^.

ziehung jede Freiheit einzuräumen. Man kann der. Regierung^ von Freiburg keinen Vorwurf machen, daß sie von dieser Freiheit den gle.ich^ Gebrauch gemacht . wie 21 andere Mitstände.

Sobald den Kanto.nen das Recht eingeräumt wird , diejenigen zu bezeichnen, die mit der Führung der Register betraut werden sollen, so räumt n'.an ihnen hiexmit^ auch das.Recht ein, den Wahtmodus zu bestimmen.. Sie können nach ihrem Gutdünken die einzelnen Bürger oder eine Klqfse von Beamten kol.lektiv dazu bezeichnen. Es besteht kein Hindernis^ gegen d.e.i ...Abschluß ein..^ Uebereinkunst mit dem Diöeefan^orftand ,^ sobald diese Uebereink.^nst die Schwierigkeiten vereinfacht. .^.s versteht sich von selbst, daß wir di.s.uebereinkunft nur in so fern zugeben , als sie nach^Belieben vom Staate aufgehoben werden . kann , . also dessen Obergewalt anerkennt und ex. fi...^ .dadurch keiner seiner. Rechte. vergibt ^(Art. 27.dex^ Uebereinkunst. . ^ .

^16 Durch diese Konvention find die Artikel 25 und 26 des freiburgische^ Zivilgesetzbuches nicht ausgehoben. Dieselben lauten : ,,Jeder Juhaber der Bürgerxegistex ist vor der weltlichen Gewalt verantwortlich für die vorkommenden Veränderungen , wobei ihm der Rekurs gegen die Urheber dieser Veränderungen offen bleibt. -- Jede Veränderung,.

jede Verfälschung der Akten des Eivilstandes gibt den Parteien Anspruch.

aus Schadenersatz , ohne Präjudiz für die im Kriminalgesetzbuche festgesetzten Strafen.^ Ungeachtet dieser Konvention blieben die Artikel 135 und 200 de.^ ^ Strafgesetzbuches , welche die Urheber dieser Veränderungen mit schwere^ Strafen belegen , do^ in Kraft. Keine ihrer Bestimmungen endlich thut , was

die Anwendung dieser Artikel betrifft , der Zuständigkeit der ordentlichen

Gerichte Eintrag. Eine derartige Derogation präfumirt sich nicht , fondern muß ausdrücklich vorgeschrieben sein. Ueberdieß erklärt die sreibur..

gische Regierung , ,,diese Bedenken seien unbegründet , weil aus der Gleichheit aller Angehörigen des Kantons Freiburg vor dem Gesetze (Verfassung.

Axt. 9) fich ergebe , daß die Geistlichen wie alle andern Bürger den Eivilgerichten unterworfen seien , und daß sie bei vorkommenden Verbrechen und .Vergehen in keinem Falle die bischöfliche Gerichtsbarkeit anrusen könnten.^ (Antwort des Staatsrathes, pag. 12).

Wenn entgegen diesen Grundsätzen und dem Gesetze, entgegen diesen Erklärungen. eine gesetzwidrige Rechtshülfe stattfinden und Ausnahmegerichte urtheilen sollten , so würde alsdann der Bund energisch einschreiten.

Jn dieser Hinficht ist jeder

Vorbehalt gemacht.

Nachdem wir den Hauptbefchwerdepunkt der Rekurrenten , der wegen seiner Allgemeinheit sehr wichtig ist , gewürdigt , gehen wir zu den einzelnen Punkten über.

Art. 11 der Uebereinkunst : ,,Wird in einer katholischen Pfarrei ein Kind geboren , dessen Familie einer andern Eonfession angehört , so hat der Pfarrer , ans das Begehren der Eitern , durch eine amtliche Erklärung die Thatsache der Geburt dieses Kindes zu bezeugen... Diesem Ar^ tikel der Uebereinkunft entspricht der Art. I1 des Reglements für die Führung der Register in den reformirten Gemeinden: ,,Wird in einex reformierten Pfarrei ein Kind geboren^ dessen Familie einer andern Eonsession angehört , so hat der Pfarrer , aus das Begehren der Eltern .

durch eine amtliche Erklärung die Thatsache der Geburt dieses Kindes zu

bezeugen... Jn beiden Fällen ist die gleiche Regel aufgestellt, und die

Gleichheit zwifchen beiden Eonfesstonen genau aufrecht erhalten. Es ver..

steht sieh von selbst , fügt der Staatsrath von Freiburg (Seite 8 seiner Antwort^ hinzu , ,,daß diese Erklärung in ihrem ganzen Jnhalte in deu gewöhnlichen Geburtsrodel der Kirchgemeinde eingetragen wird... Diese W o r t e : ,,auf das Begehren der Eltern^ bezwecken, diejenigen Eltern, welche ihr Kind in einer ihrer Eonfession angehörenden Gemeinde taufen lassen , von dieser Erklärung , die durch di^ Einschreibung am Orte , wo .die Taufe vor sich ging , ersetzt wird , zu deponiren.^ Diese Dispensati..^

51^ wird hinsichtlich der Auffindung der Geburtsscheine Schwierigkeiten un...^.

Jnkonvenienzen verursachen. Wir lenken die Aufmerksamkeit der Regierung..

.oon Freiburg auf diesen Punkt , und glauben , sie würde gut thun , die Erklärung über die Thatsache der Geburt am .Wohnorte obligatorisch ein-^ zuführen , wenn auch die Taufe anderswo stattfinden sollte. Allein wir^ halten , in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathe , dafür , daß diese ir^ Aussicht stehenden Schwierigkeiten das Einschreiten der Eidgenossenschaft^.

nicht rechtfertigen. Jeder Bürger kann den Eivilstand seines Kindes leicht^ konstatiren lassen , denn es steht in dieser Beziehung kein Hinderniß ent-^ gegen, auch wird kein Unterschied aufgestellt.

Jeder Büxger ist b e ^ r e c h t i g t , die Geburt seines Kindes an seinem Wohnorte konstatiren zu..

lassen. Als K a t h o l i k kann er, wenn es ihm beliebt, die Taufe iu.^ einer katholischen Gemeinde konstatiren lassen, als P r o t e s t a n t in einer.

resorniirten Gemeinde. Die Dissidenten oder Nichtchristen halten sich au...

der Erklärung über die Thatsache der Geburt , welche die^ richtige Grund-.

lage des Eivilstandes bildet.

Art. 4 der Uebereinkunft : ,,Die Einschreibung der Ehen , welche^ aiißer dem Kanton geschlossen wurden , darf jedoch erst stattfinden , wenr^ die Bewilligung von Seite der geistlichen und weltlichen Behörden ertheilt^ worsen ist... ..- Die Rekurrenten sehen hier Gefahr für die gemischten Ehen.

Der Staatsrath erklärt in seiner Antwort (Seite 9), sie seien gänzlich in^ Jrrthiini. Er erneuert (Seite 12) die förmliche Versicherung, daß es.

sich hier nicht uin gemischte Ehen handle , und daß die Eintragung des^ Scheines über eine außer dem Kanton eingegangene Ehe nicht au^ deni^ einzigen Grunde verweigert werden dürfe, weil die Eheienie etwa versehiedenen christlichen Glaubensbekenntnissen angehören möchten , und er steht.

nicht an, in dieser Hinsicht die bestimmteste Verpflichtung zu übernehmen.

Der Art. 4 spricht mit keiner Silbe von den gemischten Ehen ., di^ Rekurrenten sehen dieselben nur deßhalb in Gefahr, weil sie Schlußfolge-.

rungen ziehen. - Mit Rücksicht auf die von der Regierung von Freiburg..

gegebene Erklärung ist es am zweckmäßigsten , die Eidgenossenschaft warten ab ; sollte sich die Gefahr in Folge einer Thatsache verwirklichen, so wird^ sie einschreiten , zumal sie ja nicht entwaffnet ist.

Aus diesen Gründen beantragt Jhnen die Kommission einstimmig...

in Geniäßheit des Beschlusses des Bundesrathes, in die vorliegende Be^ schwerde nicht einzutreten.

B e r n , den 12. Juli 1859.

Die Mitglieder der Konimission :

L. ile ..^i^ille, Berichterstatter...

^i^.

^. Streng.

^. A. ^uber.

J. Wühler, von Büron.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Kommission, betreffend eine Beschwerde von freiburgischen Bürgern über Rührung der Civilstandsregister. (Vom 12. Juli 1859.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1859

Date Data Seite

513-517

Page Pagina Ref. No

10 002 894

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.