232

#ST#

B

e

r

i

c

h

t

des .Bundesrathes an die h. Bundesversammung , betreffend eine Beschwerde von freiburgischen Bürgern über Rührung der Zivilstandsregister.

(Vom 13. Juni 1859.)

Tit.!

Unterm 26. Januar 1858 haben Sie uns eine Beschwerde mehrerer Bürger von Freiburg, bet.reffend eine Konvention vom 12. November 1858 zwischen Regierung und Bischof über die Führung der. Eivilregister durch die Geistlichkeit, zur Berichterstattung überwiesen. Nachdem wir diese Be. schwerde der Regierung von Freiburg zugestellt und ihre Antwort darauf erhalten haben . beehren wir uns , in Erfüllung Ihres Auftrages nachfolgenden Bericht Jhnen mitzutheilen : Die Beschwerdeführer weifen vor Allem in der Thatfache des Abschlusses dieses Verkoinmnisses das Aufgeben eines Rechtes seitens des Staates nach . welches ihm ausschließlich zusteht , des Rechtes nämlich , .allein dasjenige zu ordnen , w..s den bürgerlichen Stand der Bürger beschlägt. Sie erbliken in diesem Aufgeben. welches weder von der patri.zischen Regierung., noch von der nach 1830 eingesezten je erlangt worden war in der That, wie in anderen ähnlichen Beschlüssen nnr das Bestreben, die Oberherrschaft der Kirche auf den Trümmern der weltlichen Gewalt zu errichten , was am Ende für die Eidgenossenschaft gleichbedeutend ist mit .

Feindschaft zwischen den beiden Konfessionen und Bürgerkrieg.

Zwei Bestimmungen dieses Verkommnisses müssen besonders hervorgehoben werden. Jn erster Linie der ...lrt. 1 1, welcher folgendermaßen lautet..

"Wenn in einer katholischen Gemeinde einer Familie, die einer .andern Kon,,session angehört, ein Rind geboren wird, so soll der Pfarrer auf Be,,gehren der Eitern denfelben eine authentifche Erklärung über die Geburt ,,des Kindes ausstellen."

Demnach wird die Geburt der Kinder eines iu ..einer katholischen Gemeinde wohnenden Resormirten nicht im Eivilstandsregister eingetragen werden, und da di.. Konvention kein weiteres Register vorsieht. so folgt hieraus, daß dieselbe sonst nirgends vorgemerkt wird, .nur soll der Pfarrer, sofern die Eitern es verlangen , über die G e b u r t des K i n d e s eine authentische Erklärung ausstellen. Diese Erklärung . wird nicht ausgestellt, wenn die Eltern es nicht verlangen, und übrigens

23.^ ..^..ird sie in keinem Eivilstandsregister eingetragen. Die Folge. hievon wixd ^e^, daß die betreffenden Kinder, da sie im Kanton Freiburg keinen Eiv^it.staud mehr haben^, dex daraus fließenden Rechte ...nd Vorteile verlustig rvexdeu und allen ..^glichen, diesel V.xlufie inwohnenden Uebetständ..^ und ^Nachtheil..^ ausgesezt sind , was ohne Zweifel bei der Zun^hure der Zahl ..oou .^testantischen Familien, di^ fi..^ seit 1.847 im Kautor. Fxl.ibux^. nie.^gelassen haben , häufig vorkommen wixd.

Hinsich.t.lich der^ d..m Kanton Freib^rg. angehör^den. Kinder dieser Ka.te^ie l^egt^ d^ Ve.xlezung. des i...^ ^..t. .^ d.er Kantonsversas^ng aufge.stellten Grundsazes der Gleichheit vor dem Geseze offen vor, und ebenso wird

.die im Art. 48 de^ Bnndes^ers..ssung gewährleistete Gleichheit in der^Ge-

sezgebung. in. Stress der Kinder verlezt, welche von protestantischen Eltern, . ^.dte Indexen Kantonen angehören^ geboren werden. Der Gegenstand dieses

Verkommnisses fällt in die ^ahl der. Dinge , w^che der Staat im Wege

.^er Gesezgebung zu ordnen das Re.cht hat, und den Bürgern dürfen also ^cht die^ ihnen durch die Lande^vetsassung gegebenen Garantien entzogen werden, weil der ^ S t a a t e s für angemessen erachtet .hat, sich dieses Rechtes .zu begeben und über die Sache durch. ein Verkommni^ statt durch ein Gesez zu verfügen. Diese Verfügung birgt übrigens eine neue Ouelle der Heimathlosigkeit und gefährdet die wohlthätige Wirkung des Bundesgesezes, ^besonders die. der^ ...lxt. 15 u. ff.; sie wirkt auf die ungünstigst^ Weise auf .die .^ü^erxegistex ein , so wie. auf die. Verzeichnisse. der militärpflichtigen^ Mannschaften , welche^ die erstern zur Grundlage dienen , und daher ist ^die Eidgenossenschaft hierin nicht weniger betheiligt als der Kauton.

Der .^rt. 4 lautet wie folgt : ,,Die Eintragung der Akten , Proto-

.^koll.e, Urtheile und andern^ aus den^ Eivilstand bezüglichen Aktenstüke,

,,soll unmittelbar nach erfolgter Mittheilung stattfinden. Jndessen kann die ... Eintragung^ der Ehen, die auß^er dem Kanton eingesegnet wurden, nur .,,nach vorgängiger Genehmigung der beiden Behörden erfolgen.^ ..

Dex.lezte Saz dieses Artikels hat zum ^wek^ und zur Wirkung, den

^.Freiburgexn die. Wohlthat der Art. 1 . und 5 des Bundesgesezes über die .gemischten Ehen von^ 3. Dez. 1850 zu entziehen, von denen der erstere bestimmt: ,,Die Eingehung der Ehe darf in keinem Kanton aus dem .,,Grunde. gehindert werden, weil ^die Brautleute verschiedenen christlichen.

^Konfessionen angehören,^ und der zweite: ,,Die Bewilligung zur Pro^.mnlgation oder Kopulation einei. gemischten Ehe darf nicht an Bedin^ .,,gungen geknüpft werden, denen andere Ehen nicht unterliegend.

. Wenn ein katholischer Freiburger eine Protestantin heirathen will oder

.umgekehrt, und es gelingt ihm, alle Hindernisse zu beseitigen, welche die

kirchliche Behörde ihm bereiten wird , so wird dieß immerhin nur unter .der Bedingung geschehen können, daß er. und seine Braut die förmliche Verpflichtung eingehen, ihre Kinder im katholischen Glauben zu erziehen, ^im Widerspxuche mit dem e.ben augeführten Art. 5. Weigert er sich .Dessen., s^ wird er feine Ehe in einem andern Kantone müssen einsegnen ^fse.n, .i... welchem Falle aber die freiburgische Kirehenbehörde die Bewil.li-

.......^d....^ att. .^ahra.. XI. .^d. II. .

20

234

^

gung zur Eintragung des Trauscheines in das Eivilstandsregister verweigere wird, diese also nicht stattfinden kann. Die aus der Ehe entspringendem Kinder werden vom Pfarrer als u n e h e l i c h e eingetragen werden, indem die Ehe von der Kirche nicht anerkannt wird. Man hat dieß im Kantor.

Freiburg bereits erlebt. u. A. im Jahr l 834, wo ein Freibulger, der in Solothurn seine, wie er katholische Geschwisterkindsbase geehelicht hat^ fich gezwungen sah, die ^he im Kanton Freiburg nochmals einsegnen zu lassen, um von der Geistlichkeit die Streichung^ oder Berichtigung der Eintragung seines Kindes zu erlangen , das im Eivilstandsregister als unehe.^ lich bezeichnet worden.

Der Art. 26 des sreiburgischen bürgerlichen Gesezbuches bestimmt:.

,,Jede Veränderung, jede Verfälschung der Akten des Eivilstandes gibt^ ,,den Parteien ein Recht, aus^ Schadenersaz zii klagen, unbeschadet deu..

,,durch das Kriminalgesezbiich verhängten Strafen.^ Wenn nun ein Pfarrer einer derartigen Handlung fich schuldig machen sollte, so würde de.^ Bischof, vermöge der Konvention felbst, welche die Pfarrer nicht zu Staats-.

beamten , sondern zu seinen eigenen macht, sich offenbar ihrer Beurtheilung durch die gewöhnlichen Gerichte widerfezen und das Recht, sie selbst.

zu bestrafen, beanspruchen, auch würde die Obrigkeit einem folgen Begehren entsprechen. Der ^rt. l 9 des Verkominnisses bestimmt: . ,,Es darf an den einmal vorgenommenen Eintragungen in das Re,,gister nichts geändert werden, ausgenommen in Folge eines rechtskräftigen.

,,Urtheils, das von der kompetenten, geistlichen oder Eivilbehörde, je nach.^ ,,der Natur^ der anzubringenden Berichtigung, erlassen wurde. ^ Das Verkommniß sagt aber nicht, welche die kirchliche und welche die Kompetenz der weltlichen Behörde ist, noch wer der Richter sei, der bei Konfliktfälle^ darüber zu entscheiden hat.

Da dieses Verkoinniniß Rechte gefährdet, welche durch die Kantonsversas^ung, durch die Bundesverfassung und die Biindesgefezgebung gewährleistet sind, fo erfuchen die Herren Julian Schaller und Mlthaften die Bundes-.

^versainmlung , geeignete Beschlüsse zu fassen, uni denselben Achtung zu ver-.

schaffen, und zwar kraft der Befugnisse, welche ihr .der Art. 74, Ziffer 8^

. der Bundesverfassung ertheilt. Sie sind der Ansicht. der Augenblik sei ge-

kommen, die gegenwärtige Majorität ans der gefährlichen Bahn, auf welche der kirchliche Einfluß sie gelenkt hat. anzuhalten, um so Inehr, als sie i.....

der^dein Klerus de.rch den Art. 17^der sreiburgischen Verfassung eingeräurnten Beteiligung ani öffentlichen Unterrichte ein Ueberlaffen des^Erziehungs^ wesens, die Bewilligung eines förmlichen Vorrechts an eine Kaste er^liken,.

was der verfassungsmäßigen Gleichheit aller Bürger vor dem Geseze zn.^ wider ist.

Jn feiger Vernehinlassung vom 24. Mai widerlegt der Staatsrath.

die Beschwerde der Herren Schaller und Mithaften in folgender Weise: Jn^Betreff des P r i n z i p s d....r K o n v e n t i o n . Unbestreitbar ist die Regulirung dessen, was auf den Eivilstand .der Bürger sich bezieht.

ein Recht, das ausschließlich dem Staate zukommt, welcher auch die tlein^

235 ^ten Einzelnheiten der hiefüx .bestimmten Register festsezen .ann , ohne daß .die kirchliche Behörde im geringsten ..twas dazu zu sagen hat. Der Staat könnte deren Führung besondern Staatsbeamten übertragen, so wie es ihm ^..uch zusteht, ste, um dem^Volke Vortheile zu verschaffen, der Geistlichkeit anzuvertrauen. Da aber in katholischen Ländern die Pfarrer nirgends als .bürgerliche Beamte betrachtet werden und diese Eigenschaft in der That auch nicht besizen , so darf über ihre Dienstleistungen auch nicht ohne ihre .Zustimmung, das heißt ohne diejenige ihres Vorgesezteu verfügt werden.

Eine vorgängige Verständigung mit diesem leztern wurde demnach z u r .^ Noi h w e n d i g k e i t , und die abgeschlossene Konvention findet sich g r und-

säzlich vollkommen gerechtfertigt. Sie hat übrigens den Art. 27 des

bürgerlichen Gesezbuches durchaus nicht umgangen; denn durch Beschluß .vom 15. Dezember 1858 hat der Große Rath. die Personen, welche .mit der Führung^ dieser Register beauftragt sein sollen, bezeichnet, und zudem .vermöge ..seines Hol..eitsrechtes den Staatsrath beauftragt, für beide Kon- .

fessionen die nöthigen Anordnungen zu treffen , um die Formen , nach .welchen die fraglichen Register zu führen feien, so wie die Pflichten und Obliegenheiten der damit Betrauten festzusezen. Die Regierung ist diesem Auftrage durch ihren Beschluß vom 7. Januar 1859 nachgekommen. ^ Die Bestimmungen des Eivilgesezbuches sind also beobachtet worden.

Die weltliche Obrigkeit hatte hiebei durchaus nicht gefundene Hände; .

denn erst nachdem das Verkommniß voni Staatsrathe . im Entwurfe besprochen und eiidgül.ig angenommen worden war, wurde es dem Ober..

häiipte der Geistlichkeit unterbreitet,^ welches seine Zustimmung ertheilte, nachdem^ es einige unbedeutende Abänderungen verlangt und e^ha^ten hatte.

Dieses Verkonimniß ist hinsichtlich seines Ursprungs und feiner ^lusarbeitung das eigene und fast ausschließliche Werk des Staatsrathes, und man bezeichnete es als eine Konvention,. weil es das Ergebniß einer Verstän^ vigiing ist, vermöge weicher Personen, die kraft ihres Berufes nicht Staatsbeamte find, ipso facto freiwillig zu folchen geworden, und zwar sur so lange . als ihre Einwilligung nicht zurükgezogen oder als es der^ Verwaltung belieben wird, die Sache auf diesem Fuße zu belassen. Der Bischof hatte im Gegentheil den Wunsch ausgesprochen, daß die Führung der Eiviistandsregister bürgerlichen Beamten übertragen und der Geistlichkeit überlassen würde, die ihrigen nach den Sazungen der katholischen Kix^.e zu führen. Da aber ein solcher, von der frühern Regierung geinachter Versuch nach neun Jahren auf 51 Pfarreien 2339 Auslassungen oder Jrrthüiner in den Registern ergeben hatte, so glaubte die jezi^e Regierung, dieses Verfahren, nicht beibehalten zu sollen. Das gegenwärtige S^tem bietet, im Vergleich zii demjenigen, an dessen Stelle es getreten ist, überdieß dem Publikum noch eine wahre Ersparniß an Zeit und. Geld.

Die Konvention ist keineswegs erschlichen , der Entwurf ist vielmehr dem Großen Rathe in gehöriger Weife unterbreitet und von ihm durchberathen, sodann in zwei verschiedenen Sizungen mit offenem Handmehr ohne Ein..

sprache abgenommen worden.

236

^

^

Jn Betreff der a n g e g r i f f e n e n A r t i k e l .

Der Art. 11 hat bloß zum Zwek, den in den katholischen Kirch.gemeinden des Kantons zerstreuten Familien reformirten Bekenntnisses, welche ^ft genöthigt find, ihre Kinder auf bernischem oder waadtländischem Gebiete^ taufen zu lassen, Erleichterung zu verschaffen. Der Eivilstands..kt des lindes wird von dem Pfarrer, der ihm die Taufe ertheilt. hat, ausgestellt...

Die für die Tanse nöthige Reise kann uicht immer. sogleich nach der Geburt stattfinden, den Eitern aber muß daran gelegen sein, noch vor der Taufe die Geburt konstatiren zu lassen ; man hat ihnen daher die Mittel hiezu verschaffen wollen, indem man den Pfarrer der Kirchgemeinde, in der sie wohnen, verflichtete, die Erklärung über .die Geburt entgegenzunehmen und darüber, abgesehen von der Taufe, ein Zei.gniß auszustellen. Wenn man sich des Wortes E r k l ä r u n g bedient^ hat, statt G e b u r t s s c h e i n zu sagen, so geschah dieß, wei.. man die leztere Bezeichnung .(Geburtsschein^ für Fätle, welche die allgemeine Regel bilden, d. h. für solche, wo Geburt und Taufe im nämlichen Scheine bezeugt werden, vorzubehalten angemessen erachtete, während die, weiche man beim Art. 11 iin Auge hatte, nur die Ausnahme bilden. Der Vorbehalt eines B e g e h r e n s der E l t e r n aber wurde gemacht, w e i l , wenn dieselben ihre Kinder in ihrem Heimathorte oder in irgend einer andern Gemeinde, wo ein Pfarrer .des resorrnirten Bekenntnisses sich befindet, tausen lassen, dort auch der Eivilstand des Neiigebornen aufgenommen und sonach die Mitwirkung des katholischen Ortsgeistlichen unuüz wird. Die nämliche Freiheit oder derselbe Vortheil .wird auch den in reformirten Gemeinden wohnenden Katholiken geboten (Art. 1 1 des Reglements für die Führung der Eivilftandsregifter in den resorniirten Pfaxrgemeinden). Jn dieser Hinsieht^ also be.steht vollkommene Gleichheit zwischen den Angehörigen der Beiden Bekenntnisse. Ein Vater. der steh weigern würde. fein Kind taufen zu lassen, .würde dadurch beweisen, daß er weder ein Katholik. noch ein Ehrist^fei und der .Art. l 1 würde auf ihn anwendbar werden.

Der zweite Saz des Art. 4 begeht sich in keiner Weise ans die Mischehen, und es handelt sieh hier gegentheils wesentlich uiu Ehen . welche zwischen katholischen Angehörigen, manchmal unter Mißachtung der
K^ntonsgeseze, eingegangen werden. Die Eintragung eines derartigen Trauscheines soll nur nach reiflicher Untersuchung stattfinden. Die weltliche Behörde hat sich. zu vergewissern, daß der Gatte den bürgerlichen Gesezen hinsichtlich der in solchen Fällen erforderlichen Heirathsbewilligung und der an den Genieindearmensond zu^ entrichtenden Steuer ein Genüge geleistet hat, was in die Kompetenz des Staat^raths fällr (Art. 24 de^ Gesezes vom 20. November 1849 über die Führung der Eivilstandsregister).. Ihrerseits hat die kirchliche Behörde, weiche im katholischen Theile ^de^ .Kantons allein zum Entscheid über die Gültigkeit der Ehen im Allgemeinen kompetent ist, zu prüsen , ob alle erforderlichen, w e s e n t l i c h e n Bedingungen erfüllt worden sind. Sollte sich aus den beigebrachten Akten ergeben . daß die Ehe auswärts geschlossen worden wäre, nur um die Kan.^

. 237 .tonsgeseze .zu umgehen , so würde die verlangte Eintragung verschoben, bis .die Betreffenden mit dem Haupte des Bisthums, d. h. mit der Behörde, vor welche alle, die Katholiken betreffenden Eheangelegenheiten gehören, sich.

iu's Reine gefezt haben werden, welches ..Recht in gleicher Weife auch^ .der kirchlichen Behörde de.s xesormirten Bekenntnisses eingeräumt .ist (Art.

39, 40, 41 u. 133 des Gesezes über die Ehen im xeformirten Theile

'oes Kantons).

.

^ .

..

.. .

^Der Staatsrath erneuert bei diesem Anlasse die förmliche Versichexung , ..daß es sich hiex nicht um gemischte Ehen handle und daß die Eintragung des Scheines über^ eine außer dem Kanton eingegangene Ehe nicht ans dem einzigen Grunde verweigert werden dürfe , weil die Ehelente etw^I verschiedenen christlichen Glaubensbekenntnissen angehören möchten, und er steht nicht an, in dieser Hinsicht die bestimmteste Verpflichtung zu übernehmen.

Der von den Beschwerdeführern angeführte Fall wird nicht g.enan berichtet. Der in Fragestehende^Freiburger ehelichte seine Base in Solothurn , bevor er. den in folchen Fällen erforderlichen kanonischen Dispens erhalten hatte, und die Schwierigkeit war gehoben , sobald er sich bereit erklärte. sich mit der über ihni stehenden kirchlichen Behörde in's Reine zu sezeu. ^ein Kind wurde getauft und in das Psaxrbuch eingetragen, allein der Pfarrer enthielt sich vor d..^ Hand , dasfelbe als ehelich oder außerehelich zu bezeichnen, und nach .Beilegung des Anstandes wurde. das Kind , wie aus dem Pfaxrbuche erhellt , das die Regierung sich hat vor..

weisen ^lassen, als ehelich geboren eingeschrieben.

Was sodann der Art. 19 der Konvention betrifft. so kann hieraus keine Schwierigkeit entstehen . indem alle Eivilstandsfragen über die Gültigkeit der zwischen Katholiken geschlossenen Ehen. ausschließlich vor das geistliehe Gericht gehören und alle übrigen Fragen in den Bereich der weltlichen Obrigkeit fallen. Wenn z. B. eine im Eivilstandsregi^er. ein-

getragene Ehe später ats ungültig angegriffen wird ,^ fo^ wird die Sache nach den freiburgische.^ Gesezen bei der bischöflichen Kurie anhängig ge-

inacht, sofern die ..^.tten^ katholisch sind. ^ird die Ehe ungültig erklärt und stimmt sonach .der ursprüngliche ^lkt mit dem neuen bürgerlichen .Stand.

der Eheleute nicht mehr ^iberein. so muß er berichtigt werden, zu welchem

Zweke die Betheiligten unter Berufung aus das bezügliche Urtheil gemäß

Art. 28 des freibnrgischen. Gesezbuches sich an den Eivilrichter zu wenden.

haben . der die Berichtigung der ursprünglichen Eintragung erkennen wird.

.Es sind hier zwei Dinge in Betragt zu ziehen: das Haupturtheil , welches den E i v i l s t a n d ändert, .und .das Berichtigungserkeuntniß., welches den J n h a l t d^er u r s p r ü n g l i c h e n E i n t r a g u n g ändert. Das ^Urtheil in der Hauptfrage kann .vom weltlichen oder geistlichen Richter ausgehen; d..her mußte auch der .^lrt. 19 der Konvention die Berichtigungen.

als w e l t l i^che ^oder g e i s t l i c h e .bezeichnen. Das Berichtigungserkennt^Iiß wird immer vom weltlichen Richter ausgesprochen.

238 .^

Die von den Beschwerdeführern ausgesprochenen Befürchtungen und Zweifel in Betreff der im Art. 26^des^Eivilgesezbuches gegebenen GewährLeistungen st..d iin höchsten Maße unbegründet ; denn da alle Bürger des Kanto.is Freiburg vor dem Geseze. gleich sind (Art. 9 ^ der Verfassung) , so versteht es^ sich, daß die Geistlichen vor den weltlichen Gerichten z^ belangen sind, wie alle and.rn Bürger, und daß sie besonders im Falle ^ .von Verbrechen oder Vergehen unter keinen Umständen die bischöfliche Ge-.

richtsl.arkeit anrufen könnten. Wenn gleich die Herren Pfarrer keiI.e Staatsbeamten sind. so haben sie doch durch die Uebernahme de... Führung der Eivilstandsregister die in den sreiburgischen Gefezen ausgestellte Verant.wortlichkeit der mit diesen Registern Betrauten angenommen, und man könnte .also. die Bestimmungen der Art. 2.^ und 26 des bürgerlichen u...d 133.

135 und 200 des Strafgesezbuches aus sie anwenden.^ Da diese beiden Gesetzbücher Dilles vorsehen , so ist leicht erklärlich, warum d...s Verkominniß hierüber nichts zu bestimmen hatte.

^ .

Ohne aus die Angriffe der Beschwerdeführer gegen den Art. 17 der Freibnrger Verfassung , welche ebenfalls die Genehmigung der h. Bundesversa.nmlnüg erhalten hat , einzutreten , glaubt der Staatsrath, die Grundlosigkeit ^er Auslassungen der Verfasser der Beschwerde nachgewiesen zu haben.

.

Gehen wir nun zur Prüfung und Beurtheilung der vorliegenden Petition über^ fo fä^ vor ^ Allem in die Augen, daß dieselbe zwar einzelne bestimmte Beschwerdepunkte enthält, dann aber mit besonderem Nachdruk ^ine allgemeine Anklage gegen die Politik und das Verwaltungsf.^tein der Regierung hervorhebt. Was man nun immer von dieser lezten Richtung ^ .halten mag , so erachten wir, die Bundesbehörden können den Patenten auf dieses allgemeine ^Gebiet nicht folgen und haben in ihrer amtlichen Stellung weder Lob noch Tadel ü^er diese oder jene politische Richtung auszusprechen. die in dem reich gestalteten Leben . der Kantone sich kiind gil.t.. Noch ^weniger dürfen sie beschränkend eingreifen, so lange nicht Ver^ fassungsgriindfäze, Bundesvorschriften oder Konkordate verlezt werden.

Was nun die llebertragung der Führung der Eiviiregister an di. Geistlichkeit betrifft, so ist es einleuchtend, daß hierin nichts Bundes^ o^er Verfassungswidriges liegen kann; ja es besteht sögar
di..se Einrichtung iu der großen Mehrzahl der Kantone. Die Beschwerde ist auch nicht sowol ^egen diese Thatsache an stch gerichtet, sondern vielmehr darauf. daß der Staat diese Angelegenheit nicht unbedingt von^ stch aus geordnet, fondern ^die Zustimmung des Klerus verlangt habe. Die Regierung von Freiburg anerkennt im Grnndfaze , daß der Staat berechtigt fei, die Führung der Register des Eivilstandes nach feinem Gutsind...n zu reguliren; ste folgert daraus ganz richtig, daß der Staat die Führung dieser Register der Geist-

lie.hkeit übergeben könne. Wenn dieses aber .geschehe, -

fügt sodann die

Regierung bei, - so müsse in katholischen Ländern ein Einverständnis ^nit der obern Kirchenbehörde vorausgehen, weil in keinem katholische^ Staate die Geistlichen als Eivilbeamte betrachtet werden. Ueber diesem

23^ ^unl.t kann^man nun freilich anderer Ansicht s^in und finden, daß der .Staat, welcher Geistliche anstellt und besoldet, ihnen auch einzelne Funk^tionen der Eivilverwaltung übertragen könne. unbeschadet demjenigen, ^was^ .sie daneben in Erfüllung kanonischer Pflichten zu thun für gut finden, und.

.wir wissen wenigstens, daß es kath.olische Kantone gibt, in welchen die geistlichen gehalten sind,. die Eivilregister so zu führen, wie der Staat .allein es vorschreibt. Allein, wie man auch immer diese Frage auffassen ^uag , so können wir vom bundesrechtlichen Standpunkte aus . der einzig sur unsere Stellung maßgebend ist, nicht einsehen, daß .der Bund zur Intervention berechtigt sei, wenn ein Kanton sich mit der Kirchenbehörde ^uber die Art der Führung der Eivilr^gister in freiwilliges Einverständniß sezen will, statt allein von sich aus eine Verordnung zu erlassen.

Jndem wir aiso der. Ansicht find, daß weder die politische Richtung .der Regierung von Freiburg im Allgemeinen, noch die Thatsache eines Einverständnisses mit der obern Kirchenbehörde über die Führung der Re.gister des Eivilstandes eine Jntervention des Bundes begründen kann, ^gehen wir auf den Jnhalt der Konvention vom 12. November 1858 über, so weit derselbe zum Gegenstand der Beschwerde gemacht wurde.

Art. 11 bestimmt: ,,Wenn in einer katholischen Gemeinde einer Fa....uilie, die einer andern Konfession angehört, ein Kind geboren wird,. so soll der Pfarrer auf Begehren .der Eltern. demselben eine authentische Ex.^ kläxung über die Geburt des. Kindes (einen ^Geburtsschein) ausstellen...

.Die Petenten sezen nun voraus, daß eine Einschreibung in die Register ^es Eivilstandes nicht stattfinde und folgern .daraus, daß eine ungleiche .^Behandlung vor dem. Geseze , also ein Verstoß gegen Axt. 9 der Kan.tonsverfassnng , refp. gegen ^lrt. 48 der Bundesverfassung vorliege, daß ^ex Eivilstand solcher Kindex gleichsam in der Luft schwebe, daß Gefahr sür Heimatlosigkeit entstehe, und daß Verwirrung in die Stimm- und Konseriptionsregister gebracht werde. Wir haben. oben ^gesehen. wie die ..Regierung von Freiburg den Grund und den Sinn dieses Artikels erklärt ^und namentlich versichert^ daß jedesmal beim Begehren eines Geburts.scheines auch die Eintragung in das nämliche Register des Eivilstandes . erfolge. Die Petenten befanden fich also hier in
einem Jrrthume, .^der .allerdings sehr verzeihlich ist. D.^nn es muß in der That auffallen , daß .die sehr wesentliche Thatsache der .Eintragung in das Eivilregister im Art. 1 1 nicht erwähnt wird, und man dürfte sich nicht verwundern , wenu ^..iele Geistliche in solchen Fällen bloß Deinen Geburtsschein ausstellen wür.^eu. Die Sache macht sich also faktisch so: Die in .katholischen ^Gemein.^en wohnenden Protestanten lassen natürlich ihre Kinder in einer. protestantischen Gemeinde tanfen. und dort werden die leztern dann in's Eivilregister eingetragen. Diefer Eintrag erfolgt aber auch im Wohnort, so^bald sie beim dortigen Pfarrer es verlangen. Unter diesen Umständen finden wir reicht, daß ein Widerspruch mit den Verfassungsartikeln 9 und .48 vorliege und daß diese. Personen schlimmer gestellt seien , als ihre ka..^olifchen Mitbürger. Eben so wenig kann wol von Gefahr der Heimath-

^

^

l^keit die. Rede sein. Eine ^d.exe Frage ist es, ^ob diese Ei^richtI^ ^u Stand^nkte der Verwaltung aus gut und zw.et.n^ßig s^.i. W.e.n^.

uI.a.n annsm.nt, daß die i^n .Kanton Freibnrg roo^nhaften, zghlreich^ ^e.xuer un^ ^aadtländer ihr.e Kinder .ausschließlich in die Eivilregistex.

i^rer Hei^iath eintragen lassen können, während sie vielleicht lebenslänglich^ i..n Kanton F.r^iburg wohnen, so konn..n ..pol Lüke.^I un^ Ue^.elftä^de siix.^ d^e sreiburgis^ Statist^ und ^exw^ltun^ entstehen, so^rn nicht d^r^

godere Geseze sur Abhilfe gesorgt wird. .^lle^in wir denken^, .'.'.aß d.e.^ .Bund nicht berufen sei, die Details der kantonalen Verwaltungen seinem Kritik ....l unterstellen, zumal die Bundesbehörden ja immer zi.i^n ^in.^ schreiten gefugt sind, wenn Erscheinungen oder Folgen, welche den .BuudeseinrichtungeIi nicht entsprechen, zu Tage treten so.tteIr.

Art. 4 lautet: ,,Die Eintragung der Ehen, die auße.r dem .^ntoI...

eingesegnet wurden, kann ^nur nach vorgängige^. Genehmigung .der beiden Behörden erfolgen.^ -- Es ist hierunter natürlich die kirchliche und w.elt^ liche ^Behörde perstanden. Die Petenten bemerken hierüber, d.aß diesem Artikel wesentlich beabsichtige, das Bundesgesez. übex die Mischehen zu umgehen, und solch.en Ehen, wenn ste in andern Kantonen geschlossen wurden, die Anerkennung zu verweigern. Die Regierung von Freibnrg dagegen erklärt, daß der Artikel lediglich bezweke, die Gesezliehkeit der auswärts geschlossenen Ehen zu kontroltren. .-- Es scheint uns vorerst klar, daß gegen den Wortinhalt dieses Artikels mit Grund nichts eingewendet werden kann; denn der darin enthaltene Grund.saz, wonach der Kanton.

s.^.. das Recht wahrt, über die Gültigkeit von auswärts geschlossener..

Ehen feiner Angehörigen zu .entscheiden, gilt in allen Kantonen und ist in das Konkordat vom 4. Juli 182t) niedergelegt, dem alle Kantone bei..

getreten sind.

Die Beschwerde ist auch nicht eigentlich gegen diesem Grundfaz gerichtet, sondern vielmehr ^gegen einen möglichen Mißbrauch desfelben bei gemischten Ehen. Allein gegen allfällig mögliche Tendenzen so lange sie nicht in wirkliche Kor.traventionen gegen Bundesvoxfchristeu iibergehen, .kann man offenbar nicht einfchreiten, und es sind daher solche Beschwerden jedenfalls voreilig. Wird das Bundesgefez über die Misch..

ehen wirklich verlezt, so nntersncht und entscheidet. der Bundesrath jedesmal auf erhobene Befchwerde. llebrigens erklärt die Regierung v..^ Frei-.

burg mit Rutsicht auf die ihr beigelegte Tendenz wörtlich Folgendes : ,,Am Schlusse der Widerlegung der Beschwerden gegen diesen.

,,Artikel widerholen wir dem Bundesrathe die förmliche Versicherung,.

,,daß es sich hier keineswegs um gemischte Ehen handelt und daß ni^ ,,die Eintragung .einer außer dem Kanton geschlossenen Ehe ans dem ,,einzigen Grunde der verschiedenen christlichen ^Konfessionen
der Ehe,,leute verweigert werden kann. Wir scheuen uns nicht,^ in dieser ,,Hinsicht hiemit die bestimmteste Verbindlichkeit auf uns zu nehmen.^ Bei dieser Sachlage fassen wir unsere Airsicht in Folgendes zi.Isam1.^n :. Der Art.. 4 der Konvention ist ^ keiner Beziehung im Widerspruch.

2 .

.

.

I .

..mit ^eni .^undesstaatsrechte; gegen eine .mißbräuchliche Anwendung dessel-.

ben aus Mischehen schüzt die Erklärung der Regierung von Freibuxg un..^ überaß d^is Bundesgefez, welches in vorkommenden Fällen von d.en Bund^beh^örden ^angewendet wiirde.

^ ^

.Art. ^9 bestimmt: ,,Es darf an .d.en ein.Inal vorgenommenen EintxaBungen in die Register nichts geändert werden, ausgenommen in Folge eines rechtskräftigen Urtheils, das von der kompetenten geistlichen oder Eivilbehörde, je nach der.Natux der anzubringenden Berichtigung, erlassen wurde. .. -- Die Petenten finden, daß dies^e Bestimmung unklax fei und ^zu.

allerhand Kompetenzkonflikten führen werde, in welchen man ohne Zweifel sich immer den geistlichen Behörden unterwerfen werde. Hinwi.eder den gibt.

die Regierung die Erklärung, . daß die dießfälligen Kompetenzen genau^

durch. die Geseze ausgeschieden seien. Jn Matriinonialsachen hange die.

Gerichtsbar.tert p.^.n der Konfession ab; je nach der leztern entscheide die.

geistliche oder eivile Behörde materiell den Rechtsstreit, z. B. über Gültig-.

.eit einer Ehe oder Scheidung; sodann sei es immer die Eivilbehörde,.

welche in Folge dieses Urtheils über die Aenderung im Eivilregister vex^

füge. Wir halten diese Erklärung für ganz deutlich und beruhigend, fin-

den aber, hievon abgesehen. daß eine abfällige Luke i.n einer kantonaler^ Gesezgebung . die möglicher Weise Konflikt zwischen beiden Behörden veranlassen könnte, in keiner Weise die Jntervention des Bundes .rechtfertigen kann, zuinal weder Kantonalverfassung, noch Bundesvorschristen dadurch^ berührt werden. .

^ ^ Endlich Inachen die Petenten n.^h auf Art. 26 des Eivilgesezes e...^-.

merksani , so lautend : ,,Jede Veränderung, jede ^V.e.rfälschung der Akt^n d^.s .Eivilstan^ ^gibt den Parteien ein ^echt , auf Schad^enersaz zu klagen., unbeschadet^ ,,den durch das Kriminalgesezbuch verhängten Strafen.^ Ans dem Umstande, daß die Geistlichen nicht als Staatsbeamte betrachtet werden, ziehen die Petenten^nun den Schluß, der Bischof würd^ fehlbare Geistliehe dem weltlichen Strafriehter entziehen und sie ungestraft.

ausgehen lassen.. Auch hier widerspricht die Regierung entschieden dieser Jnterpretation . erklärt die Geistlichen all..x gesezlichen Folgen des Art. 2^ des Eivilgesezes unterworfen und zählt die Strafgefeze auf, die a^f sie.

angewendet werden müßten. Man steht, daß auch diese Beschwerde nur.

aus Voraussezungen und Besorgnissen beruht, nicht aber aus wirkliche^ Thatsachen od..x Rechtsverletzungen, ^welche dem Bunde die Besugniß geben.

würden, gegen den Kanton einzuschreiten. Die .Konvention änder.t offenbar nichts am Art. 26 des Eivilgesezes ; denn dieser unterscheidet nicht zwischen ^BeaIuten und Privaten oder zwischen geistlichen und weltlichen Beamten, sondern er ist anwendbar gegen Jedermann , der widerrechtlich die Akten des Eivilstandes verändert. Da nun die Petenten nicht behaupten , daß^ die Geistlichen in Straffachen der weltlichen Gerichtsbarkeit entzogen seien.. ^ so ist es einleuchtend, daß die Konvention an diesen Kompetenzverhältniffe^

242 nichts ändert, und fie enthält in der That kein Wort, das daraus schließen .ließe.

Auf diese Gründe gestüzt, müssen wir unsere Ansicht dahin aussprechen, es fei mit Rükstcht auf die von der Regierung von Freiburg über .den Sinn und die Vollziehung der Konvention gegebenen Erläuterungen und Zusteherungen der Beschwerde keine weitere Folge zu geben.

Genehmigen Sie , Tit. , bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 13. Juli 1859.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräfident: Stämpfli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

#ST#

B

ch

t

des

.Bundesrathes an die

.

Bundesversammlung, betreffend Be-

willigung eines Kredits zur Unterstüzung gemeinnütziger Thätigkeit.

(Vom 16. Juli 1859.)

Tit.!

..Mit verehrlichex Schlußnahme vom 12. dieß haben Sie bei Berathnng des Voranschlages für .das Jahr 1860 vom Budget des Departements des Jnnern denjenigen Theil znr nochmaligen Vorberathung an uns zurükgewiesen , welcher eine Ausgabe von 20,000 Franken znr Unter.stüzung vaterländischer gemeinnüziger Thätigkeit und Ausstellungen vorausgesehen hat.

Wenn wir aiIch das in Sache bereits Vorgebrachte im Wesentlichen nur wiederholen können, so finden wir uns durch Jhre Einladung doch ...zu einer einläßlichern Ausscheidung und zu genauerer Begründung der fragWichen Ansäze veranlaßt, roie aus Nachstehendem. hervorgeht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend eine Beschwerde von freiburgischen Bürgern über Führung der Zivilstandsregister. (Vom 13. Juni 1859.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1859

Date Data Seite

232-242

Page Pagina Ref. No

10 002 819

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.