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Schweizerisches Bundesblatt.

XI. .Jahrgang. .l.

Nr. 1.).

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2. Mai 1859.

Botschaft

des .Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Stellung der Eidgenossenschaft bei der gegenwartigen euro-

pärchen .Weltlage.

.

(Vom 29. April 1859.)

Tit !

Seitdem Sie die Bundesstadt verlassen , hat die politische Lage Europa's eine so ernste Wendung genommen , . daß in diesem Augenblike eine friedliche Lösung kaum mehr zu hoffen ist.

Wir haben den Gang der Ereign.sse mit gebührender Aufmerksamkeit verfolgt und sind auf dem Punkte angelangt, wo die Pflicht uns gebietet, den weitern Entscheid derjenigen Behörde anheim zu geben , welcher durch die .Bundesverfassung in oberster Jnstanz die Wahrung der Unabhängigkeit und Selbständigkeit des Vaterlandes anvertraut ist.

Jndein wir der Entwiklung der Verhältnisse genau folgten , drängte sich uns in erster Linie die Frage auf, welche Stellung die Eidgenossenschast einzunehmen habe, wenn der Friede Europa's einer Störung entgegen gehen sollte.

Die Antwort hierauf war unschwer zu finden. Wir mußten die Ueberzeugung haben, daß nur eine aufrichtige und loyale, mit allen Mit-

teln behauptete Neutralität der politischen Stellung der Schweiz und den

Verhältnissen, Neigungen und Bedürfnissen des Schweizervolkes entsprechen.

könne, und indem wir diefe Anficht anssprachen, konnten wir nicht bezweiseln, in Jhrem und im Sinne der Nation zu handeln.

Mit der schweizerischen Neutralität steht in unmittelbarer Beziehung das Verhäliniß der neutralisirten Gebietstheile von S a v o v e n , t.as einer tiefern, einläßlichern Erwägung bedurfte. Bekanntlich wird durch die Ver-

Bundesblatt. Jahrg. XI. Bd. I.

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436 träge von I8I!5 gewissen Gebietstheilen von Savoven, gleich wie de^ Schweiz , eine immerwährende Neutralität zugesichert und der Eidgenossenschaft die Befugniß eingeräumt, im Falle von ausgebrochenern oder nahe bevorstehendem Kriege zwischen benachbarten Mächten in jene Landestheile.

Truppen zu verlegen. sofern sie dieß für angemessen erachten sollte. Diese Vertragsbestimmungen erhalten gegenwärtig zum ersten Male eine nähere praktische Bedeutung. und wir mußten daher die Frage uns klar machen, in welchem Sinne jene Stipulationen aufzufassen seien. Nach Prüfung sowol des Wortlautes als des Geschichtlichen der einschlägigen Urkunden, find wir zu der Ueberzeugung gelangt. daß die Beseznng der neutralisâtes Gebietstheile von Savo.^en für die Schweiz bloß als ein R e c h t , keineswegs aber auch als eine Pflicht aufgefaßt werden dürfe, und daß sie von diesem Rechte Gebrauch zu machen hat..e , fo weit es zur Sicherung und Verteidigung der schweizerischen Neutralität und der Jntegrität des schweizexifchen Gebietes erforderlich ist. Damit sind wir zu^dem nämlichen Resultate gelangt, das auch im Jahr 183I von einer Kommission der Tagsazung ausgesprocheu worden ist, als dieselbe unter ähnlichen Verhältnissen die angezeigten Vertragsbestimmungen einer nähern Prüfung zu unterziehen hatte.

Gestüzt auf diese Ergebnisse haben wir

schlüsse gefaßt: 1)

2)

3)

4) .5)

am 5. März folgende Be-

Bei einem ausbrechenden oder nahe bevorstehenden Kriege soll di^ Schweiz mit allen ihr zu Gebote stehenden Kräften die Jntegrität ihres Gebietes und ihre Neutralität vertheidigen.

So weit es im Jnteresse der Sicherung und Vertheidigung der schweizerischen Neutralität und der Jntegrität des schweizerischen Gebietes liee.t, soll die Eidgenossenschaft auch von dem ihr nach den europäischen Traktaten zustehenden Rechte der Besezung der neutralisirten Gebietsteile von Savo^en Gebrauch machen.

Jm Sinne dieser Grundsäze sind die erforderlichen diplomatischen Notifikationen an die europäischen Mächte zu erlassen und speziell an S a r d i n i e n über die Regelung der hier besonders in Frage kommenden Verhältnisse.

Das Militärdepartement soll sich mit den nöthigen Vorbereitungen einer allfälligen Truppenaufstellung befassen.

Das Finanzdepartenient soll sich damit beschäftigen, wie die erforderlichen Geldmittel nötigenfalls am^ beßten beschafft werden könnten . und auch darauf Bedacht nehmen , daß hinlängliches Rohmaterial für die Pulverfabrikation rechtzeitig zur Stelle ge.^ bracht werde.

Die Notifikation .an die Mächte. welche als die Garanten ter Ver^ träge von 1815 erscheinen, nämlich England, Frankreich. Oesterreich, Preußen, Rußland, Spanien, Schweden und Portugal. dann an die Nach.^ .

barstaaten Sardinien, Betern, ..Württemberg und Baden, erfolgte am

437 14. März. Wir warteten damit nicht länger, weil uns daran gelegen.

1var. noch in der Periode der diplomatischen Verhandlungen uiid Vermitthingen unseru Entschluß zur Kenntniß der betheiligten Kabinete zu bringen, daniit über die Haltung der Schweiz von vorn herein Jedermann im Klaren fei. Ueberdieß sezten wir Werth darauf, auch das Volk und di...

Behörden der Schweiz über die zu befolgende Politik rechtzeitig zu orieutiren, zu welchem Ende die erlassene Neutralitätserklärung sämnitlichen Kantonsregierungen mitgetheilt und unmittelbar daraus aiieh der Oeffentlichkeit übergeben wurde.

Die bis jezt von den Mächten eingegangenen Erwiderungen auf die Notifikation sind ebenfalls veröffentlicht, und wir legen sie im Anschluß bei. Es steht ^ur noch ans die Rükäußerung von Portugal.

Sie wollen sich aus diesen Antworten überzeugen, daß die unumwundene Offenheit, mit welcher die Schweiz ihre Erklärung abgegeben hat, allseitig gewürdigt und in entsprechender Weise^anerkannt^ worden ist.

Die Regierung des .zunächst betheiligten Sardinien^ hat überdies^ i^ erwünschter Weise die Bereitwilligkeit ausgesprochen. wegen Besezun^ der neutralisirten Gebietsteile Savo^eus mit uns die erforderlichen Unterhandlungen z.. pflegen . und sie hat. als Ort der Verhandlung uns die Wahl zwischen T u r i n , G e n s und Bern. gelassen. Wir haben uns für die lettere Stadt entschieden ..ind die Ernennung unfers Konserenz-Bevoll^nächtigten dem Kabinete von Turin sofort angezeigt.

Wir erwarten jeden Augenblik die gleiche Anzeige von S a r d i n i e n und daraus die beförderliehe Eröffnung der Konferenzvexhandlungen.

Wir beschäftigten uiis inzwischen unverwandt mit den zur Ausrechthaltung der Neutralität erforderlichen Vorkehrungen, von der Ansicht ansgehend, daß nur eine selbsteigene, träftige Vertheidigung die sichere Gewähr dafür bietet, daß dieselbe von allen Seiten geachtet wird.

..^ix haben u^ser Militärdepartement mit einer Kommission von höheru Stabsoffizieren umgeben, uni demselben in seiner schwierigen Aufgabe init .ihrem Rathe zur Hand zu sein. Abgesehen von verschiedenen untergeordneten Verfügungen, deren Aufzählung wir unterlassen, heben wir hervor, daß das Heer neu eingeteilt worden^ist, und eine Bezeichnung der Stäbe

stattgefunden hat. Die dießfälligen Tableaux sind in^. Beilage 2 und 3

angefügt. Den berittenen Ossizieren des eidg. Stabes sagten wir vom ^l. März hinweg die Vergütung der Pferderation zu. die porläufig wenigstens bis Ende Juni andauern soll. Deni Militärdepartenient eröffneten^ wir einen Kredit zum Ankauf einer angemessenen Zahl von Offizierspserdeii , eben fo die nöthigen Summen zur Ausbesserung und theilweisen Vervollständigung der Befestigungswerke an den schweizerischen Alpenpässen.

Oberoffiziere wurden mit Rekognoszirungen und andern Vorbereitungen auf Ort iind Stelle beauftragt.

Als ani 23^24. dieß die sichere Nachricht eingieng , daß Oesterreich an Sardinien das Ultimatum gestellt, glaubten wir mit einigen Vorsichts-

438 maßnahmen in.. Kanton T essin zur Reinhaltung der dortigen Gränze nicht länger fännien zu sollen . da diese Gränze allfälligen Kriegsereigniffen am .unmittelbarsten ausge.fezt ist.

. Wir beriefen zu diesem Ende folgende Truppe.n der ^lll. Division.

.in effektiven Dienst :

die Scharfschüzenkompagnie Nr. 45 (Tessine.

das Jnfanteriebataillon ,, ,,

,, Halbbataillon

,, ,,

8 ,, 65 (Graubünden),

,, 75 (Uri).

Einberufen wurden zugleich der Divisionsstab Nr. Vlll (.^ontems), riebst dem Brigade^ab Nr. 24 , und nach dem Kanton T.ssin beordert ; ferner der Divisionsstab Nr. 111 (Ziegler) nach Genf.

Auf's Piket gestellt ^ ward gleichzeitig die ganze Ausziigerniaunschaft

der 11l. und V111. Diviston.

Die Pferderationsvergiitung dehnten wir aus sämnitliche. berittenen Offiziere der ....iis's Piket gestellten Truppen aus.

Nach Eingang der Nachricht vom 26. dieß , daß die französischen Truppen an verschiedenen Punkten die sardinische Gränze überschritten haben, verstärkten wir die für den Kanton Tessin bestimmten Truppen durch folgende weitere Aufgebote : Batterie Nr. 21 (Te.sin),

Scharfschüzenkompagnie Nr. 35 (Zürich),

..

.

,, 39 (Litern), die Jnfanteriebataillone : Nr. 9 (Zürich), ,, 60 (^ern) .

,, 77 (Halbbataillon Zug).

Dem Divisionskommandanten . Herrn B o n t e rn s . wurde überdieß Vollmacht ertheiit. im Falle von Gefahr von sich ans die ganze Militär^ mannschaft des Kantons Te.sin unter die Waffen zu rufen. ^ine ähnliche.

Vollmacht wurde dein Divisionskommandanten, Herrn Z i e g l e r , für Trupventheile im Kanton Wallis ertheilt.

Endlich erwähnen wir noch des Ausfuhrzolles aiif Pferde , welchen .wir. gestüzt auf Art. 90, Ziffer 9 der Bundesverfassung (l, 28) und Art. 33 des Zollgesezes (11. 544) gelegt haben. Diese Maßregel, welche näher in die Privatverhältnisse eingreift und daher, wie zu erwarten stand, verschiedentlich beurtheilt wurde, bedarf niit einigen Worte^dex erläuternden Begründung.

^ ^..... Jm^Hinblike auf die Rüstungen rings iim die Schweiz mußte sie.h unsere Aufmerksamkeit schon frühzeitig auf die Abfuhr von Pferden hin^ lenken, welche bis zum 2l. März ohne Beschränkung erfolgen konnte..

Wir ließen deii ....aherigen Verehr sorgsäl.ig beobachten und hielten . um den Bürger n..cht zu deschränken , so lange als es nur irgend ratl.saIu schien . mi^t einer entgegenstehenden Verfügung zurük. Erst nachdem die deuten Staaten rings uni iins die Ausfuhr verboten hatten und somit.

439

^

.kein Markt im Auslande für die Schweiz mehr vorhanden war , während sremde Käufer sich nun plözlich auf die Schweiz warfen , erschien es uns als Pflicht, mit einer Maßregel vorzugehen, welcher die^ Absicht zu Grunde lag, der Kavallerie, der ^Artillerie nnd deni gesaminten Fuhrwesen überhaupt den nöthigen Pserdebestand zu sicheru und dieselben nicht der Gesahr auszusezen, im entscheidenden Augenblike der erforderlichen Reit- und Zugthiere zu ermangeln. Ueber ^die Kompetenz zu einer solchen Verfügung waltete bei uns kein Bedenken : lediglich konnten Zweifel darüber herrfchen, in welcher Form dieselbe zu erlassen sei, ob unter der Form eines Aussuhrverbotes oder unter der Forin einer Zollerhöhung , wie dieß danI^ stattgefunden hat.

Die Ansichten, ob nach dem Zollgeseze. der Bundesrath zu einem Aussuhrverbote kompetent erscheine, können zweifelhast sein. Da-

gegen gibt der zitirte Art. 33 dem Bundesrathe ausdrüklich die Befugniß,.

unter außerordentlichen Umständen besondere Maßregeln zu treffen nnd vor^ übergehend di.e zwekniäßig erscheinenden Abänderungen im Zolltarife vor-^ zunehmen. Jm Zweifelsfalle also wurde zu diesem leztern Auskunftmitt^ gegriffen , das in feiner Wirkung einem Ausfuhrverbote allerdings gleichkommt und wodurch unfers Wissens der iin Auge gehabte Zwek erreicht worden ist.

An Jhnen ist es nun , nach Art. 33 des Zollgesezes zu entscheiden, ob diese Anordnung auch fernerhin ^ und^ bis die Verhältnisse anders sich gestalten . fortdauern soll.

Jn Beziehung auf die Bereithaltung finanzieller Mittel glaubten^wir vor ^illem. mit der von Jhnen. in der leztabgelaufenen Sefsion beschlossene^ Rükzahlung des ^riegsanleihens einstweilen noch nicht beginnen zu fo^en.

.Dadurch find wir in den Stand gesezt , in verhältnismäßig kurzer Zeit einige Millionen Franken verfügbar zu haben. Für den Fall, daß größere Mittel notwendig werden sollten . sind wir der Ansicht ... daß solche auf dem Wege des Anleihens zu beschaffen seien , wobei wir einer direkten Sntskriptionseröffnung den Vorzug geben würden. Bei dem Kredite, der^ ^ie Eidgenossenschaft besizt, bei dem das Schweizervolk beherrschendem Geiste. und bei den volkswirthschaftlichen Verhältnissen der Schweiz ift a^ den.. Aufbringen der nöthigen Gelder auf diesem Wege nicht zu zweifeln.

Dieß. hochgeachtete Herren National- und Ständeräthe, find die

hauptsächlichsten Verhandlungen und Verfügungen . welche wir bis jezt

glaubten treffen zu sollen. Nachdem die aufgebotene Mannhaft die Zahl von 2(.00 Mann.. überschritten hatte, konnten wir nicht länger anstehen, Sie uin uns zu versanimeln, um von Jhnen in diesem wichtigen und entscheidenden Augenblike die weitern Weisungen entgegen zu nehmen und Jhre

Unterstüzung in Rath und That zu gewärtigen.

Jbre Tätigkeit wird sich zunächst auf die militärischen Vorkehrungen richten. weiche erforderlich sein dürsten, um .den proklamirten Grundfa^ strenger Neutralität nach jeder Seite ausrecht zu erhalten.

Wir sind nich^ ^in der Lage , Jhnen dießfalls schon jezt bestimmte Vorschläge zu unter^reiten , vielmehr dürfte e^ , einerseits um zu vermeiden , daß die Schweig

440 .lhre. Mannschaft unnüz ermüde und ihre Kräfte zu frühzeitig schwäche, andererseits aber um jeden Augenblik und rechtzeitig einer nahenden Gefahr ..nit voller Macht entgegentreten zu können , am Plaze sein , die nähere ^Entwiklung der Dinge abzuwarten und je nach Bedürfniß Truppen an dei: ^Gränze .anzustellen.

Sehnlich verhält es sich mit dem Finanzpunkte. Die Bestimmung ^es Kredites und das Mittel zur Beschaffung der erforderlichen Gelder i^ Abhängig von dem größern oder kleinern Truppenaufgebote , das uns be-.

Vorstehen wird. Es dürfte daher auch in dieser Beziehung zwekniäßig sein, ^ie Exekutive mit den nöthigen Vollmachten auszurüsten, um je nach Maß^abe der Umstände handeln zu können.

Wir müssen es Jhrem Ermessen überlassen . ob Sie den Zeitpunkt als gekommen erachten. um einen militärischen ^Oberbefehlshaber schon jezt nicht bloß zu ernennen, sondern auch effektiv in den Dienst zu rufen. Unserer Ansicht nach wäre es angemessen , die Ernennung zwar jezt schon vorzu.

nehmen. den Eintritt desselben in effektiven Dienst aber erst erfolgen zu fassen. wenn eine erheblichere Truppenaufstellung. z. B. wenigstens 20,0..)0 Mann nothwendig wird. Bis dahin will es uns scheinen , daß die Di-^ ^isionskommando genügen könnten.

Jndein wir die Ehre haben. die sän.nitlichen hier einschlagenden Akteu zu Jhrer Verfügung zu stellen, erlauben wir uns, den nachsiehenden Beschluß.Entwurf Jhrer Würdigung zu empfehlen, und benuzen den Anlaß zur er-.

heuerten Versicherung vollkommenster Hochachtung.

Bern, den .^. April 1859.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Stämpfli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß..

Beschlußeutwurf.

der

Die Bundesversammlung schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft und eines Beschlußentwurses des Bun^esrathes, betreffend die Stellung der Eidgenossenschaft bei der gegenwärtigen.

europäischen Welttage, .

^

beschließt : 1) Die voni Bundesrathe erlassene Erklärung, daß die schweizerische Eidgenosse.nschast bei dem bevorstehenden Kriege zwischen benachbarten.

Mächten neutral verbleiben und ihre Neutralität, so wie die Jnte^ grität ihres Gebietes mit allen ihr zu Gebote stehenden Mittel^ .^ertheidigen werde, wie ste in der Notifikation vom 14. März d. J..

enthalten ist, wird hiemit feierlich bestätigt.

44l 2)

Die vom Bundesrathe bisher beschlossenen Truppenaufgebote find genehmigt.

Deßgleichen die von ihm zu militärischen Vorbereitungen vorläufig beschlossenen Ausgaben. Ebenso die Beschränkung der Pferdeausfuhr durch Erhöhung des Ausfuhrzolles für so lange , als der.

Bundesrath den Fortbestand dieser Maßnahme für nothwendig erachtet.

.3) Der Bundesrath ist. ermächtigt, die zur Aufrechthaltung der Neutralität und zur Sicherstellung des schweizerischen Gebietes weitex

nöthigen Truppen aufzubieten und die übrigen nöthigen Verthei-

dignngsmaßregeln anzuordnen.

-1) Dem Bundesrath wird zur Bestreitung der von daher sich ergebendeu Auslagen ein unbedingter Kredit eröffnet; insbesondere ist ex nötigenfalls auch zur Ausnahme von Anleihen .ermächtigt..

..5) Die Bundesversammlung sehreitet sofort zur Ernennung eines Militäroberbefehlshabers , so wie des Ehefs des Generalstabs. Der Bundesrath wird den Oberbefehlshaber in Dienst berufen, wenn d.as erlassene Aufgebot die Zahl von 20,000 Mann erreicht. Dex .Bundesrath ist ermächtigt, die Jnstruktion für denselben innerhalb der im Artikel 1 dieses Beschlusses bestätigten Erklärung aufzustellen und ihm den vorgeschriebeneu Eid abzunehmen.

^) Der Bundesrath hat der Bündesverfamnilung bei ihrem nächsten Zusammentritte über den von gegenwärtigen Vollmachten gemachten Gebrauch Rechenschaft zu erstatten. Sollte eine nahe Gefahr eintreten, in dem Maße, daß der Bundesrath sich zu einem allgemeinen Truppenaufgebot.. veranlaßt sieht, so wird er die Bundesverfammlung unverzüglich wieder einberufen.

7) Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Stellung der Eidgenossenschaft bei der gegenwärtigen europäischen Weltlage. (Vom 29. April 1859.)

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02.05.1859

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