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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 28. Jauuar 1859.)

Der Bundesrath hat den eidg. Ständen Zürich, Bern, Unterw a l d e n nid dem Wald, Glarus,.. F r e i b u r g , S v l o t h u r n , B a s e l (Stadt und Landschaft), A p p e n z e l l (beide Rhoden), St. Gallen, A a r g a u . Thurgau, T e s s i u , W a a d t , Neuenburg und Genf, welche mit dem Königreich Sachsen im Laufe des vorigen Jahres eine Vereinbarung wegen gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von Patentabgaben getroffen haben, eine dießsalls von der dortseitigen Regierung unterm 27. vorigen Monats erlassene Verordnung übermacht.

Nach .i.. l dieser Verordnung ist die gedachte Vereinbarung mit dem 1. Januar d. J. in Kraft getreten.

Der §. 3 schreibt für die schweizerischen Handelsreisenden Folgendes vor: "§. 3. Gewerbtreibende aus den erwähnten Schweizer ..Eantonen, ,,welche in Sachsen von obigem Zeitpunkte ab für den sraglichen Geschäfts,,betrieb die vereinbarte Abgabenbesreiung genießen wollen, haben sich mit ,,einem Gewerbslegitimationszeugnisse , welches von der Schweizerischen ,,Bundeseanzlei nach den. anliegenden Formulare sub C ausgestellt sein ,,muß, zu versehen und sich unter Vorweisung desselben und ihrer polizei..

,,lichen Legitimation entweder bei einer Königlich Sächsischen Amtshaupt,,Inannschaft oder bei einem Stadtrathe einer großen oder Mittelstadt und ,,zwar an dem Orte, wo dergleichen Behörden sich befinden und den sie ,,bei ihrer Handelsreise zuerst berühren, persönlich zu ge.tellen, worauf ,,denselben von diesen Behörden, dafern nicht begründete Anstände vorliegen, ,,ein Gewerbesteuerfreischein ebenfalls nach dein angeschlossenen Formulare ,,suh I.. kostenfrei auszufertigen ist.

,,Die Reisenden haben die Freischeine stets bei sich zu sühren und aus ,,jedesmaliges Verlangen den Steuer- und Polizeibeamten vorzuweisen."

C.

L e g i t i m a t i o n d e r s c h w e i z e r i s c h e n Handelsreisenden.

Legitimationsakt fur die Freihaltung von Gewerbsgebühren .

gültig für das Jahr 18 ...

Schweizerische Eidgenossenschaft.

Herr . . . . . . . von . . . . . . . , Träger des gegenwärtigen Zeugnisses, reist für das Handelshaus . . . . . . . . in . . . . . . . , Kanton . . . . . . . , behufs Einoder

.

.

...

. . . . . .

..auf von . . . . . . . waaren

111 Nach getroffener Uebereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Königreichs Sachsen hat Herr . . . . .

darauf Anspruch, daß ihm gegen dieses Zengniß von dem Stadtrathe jeder beliebigen großen oder Mittelstadt Sachsens, oder von jeder königlich sächsischen Amtshauptmannschaft ein für das ganze Königreich Sachsen gültiger Gewerbestener-Freischein kostenfrei ausgestellt werde.

..^ern,

den

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.

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Die schweizerische Bundeskanzlei.

1^.

Sächsischer ^ewerbesteuersreischein.

Dem Herrn . . . . . . . . . . . . . wird hiermit auf Grund des beigebrachten, von der Schweizerischen Bnndesranzlei unter dem . . . . .

ausgefertigten Gewerbslegitimationszeugnisses das Befugniß ertheiit, in den Königlich Sächsischen Landen für sein Geschäft Waarenbestelliingen anfzusuchen und Waareneinkäufe zu Inach.n.

Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur P r o b e n , aufgekaufte Waaren aber gar nicht mit stch herumführen, letztere Inuß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen.

Gegenwärtiger Gewerbesteuersreischein . welcher auf Verlangen den Grenz- und Steueraussichtsbeamten vorzuzeigen, ist gültig auf die Dauer von

. . . . . . . .

also

. . . . . . . . ,

bis

den

zum

. . . . . . . .

. . . . . . . .

Königl. Sächs. AmtshauptnIannsehaft.

Der Stadtrath allda.

Personalbeschreibung wie bei gewohnliehen Pässen.

Untersehrift des Reisenden.

(Vom 2. Februar 1859.)

Der Bundesrath hat für die v o m A u s la n de k o m m e n d e n Ehren-

gaben an das dießjährige eidg. Schüzenfest in Ziirich zollfreie Einfuhr.

bewilligt.

Aus dem vom schweiz. Konsul in H a m b u r g dem Bundesrathe eingesandten Jahresberichte ergibt es steh, daß im vorigen Jahre 45 Augehörige der Schweiz über Hamburg ausgewandert find, und zwar: 40 nach. New-.^ork, I ,. Rio Grande do Sul, I ,, Melbourne, I ,, Valparaiso, 1 ,, Dona FranI.isea.

Bnndesbl^ at.. Jahrg. XI. Bd. I.

l1

.112 Jm.Jahr 1857 wandexten 94 Angehörige der Schweiz über Hamburg ans.

(S. Bundesblatt von I858, Band l, Seite 149.)

Zu Posthaltern find gewählt worden: am 2. Februar 1859, für S a r g a n s (St. Gallen): Hr. Franz. Wacht e r , Altgemeindanimann, von und in Mels;

,, 4.

,,

,,

für Rii t i (Zürich): Hr. Joh. Jakob Meyervon Meilen.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich nnd p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Taufnamen, nnd anßex dem Wohnorte auch den Heimathsort deutlich angeben.)

1) P o s t h a l t e r in Signau, Kts. Beru. Jahresbesoldung Fr. 400.

Anmeldung bis zum 16. Februar 1859 bei der Kreispostdirektion Beru.

2) Einnehmer der Nebenzollstätte zu B i n n e n , Kts. Wallis. JahresBesoldung Fr. 200 nebst 8 Prozent der Robeinnahme. Anmeldung bis.

zum 19. Februar nächsten bei der eidg. Zolldirektion in Genf.

1) P o s t h a l t e r tu Meilen, Kts. Zürich. Jahresbesoldung Fr. 800.

Anmeldung bis zum 9. Februar 1859 bei der Kreispostdirektion .Zürich.

2) B u r e a u d i e u e r aus dem Hauptposibüreau Beru. Jahresbesoldung Fr. 900. Anmeldung dis zuni 9. Februar 1859 bei der Kreispostdirettion Bern.

3) Einnehmer der Nebenzollstätte V e r ) r i e r , Kts. Genf. Jal.resbe.

solduug Fr. 600. Anmeldung bis zum 15. Februar 1859. bei der ZollDirektion iu Genf.

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05.02.1859

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