420 .und diejenigen Gefetze .aufzuheben, welche mit der Handels- oder Gewerbs.Freiheit im Widerspruche stehen, oder hauptsächlich einen fiskalischen Eharakter an sich . tragen und nicht in die durch Litt. h des besagtem Art. 29 der Bundesverfassung vorbehaltenen polizeilichen Bestimmungen einschlagen.

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Majorität der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Patenttaxen der schweiz. Handelsreisenden.

(Vom 19. Juli 1859.)

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Bereits anI 20. Jänner 1854 fand sich die schweizerische BundesVersammlung, infolge mehrfacher Befchwerden von Seiten des HandelsBandes, veranlaßt.. den Bundesrath einzuladen: ,,über den Bestand und ..,,den Betrag der Patentgebühren für Geschäftsreisende in den vermiede"nen Kantonen Erkundigungen einzuziehen, die dießfälligen Vorschriften .,,näher zu prüfen und , so weit solche mit Art. 29 und 48 der BundesVerfassung im Widerspruch stehen, dieselben aufzuheben...

Während der Bundesrath sich mit den daherigen .Erhebungen beschäftigte , langte von Seiten des Fabrikantenvereins von Zofingen bei der .Bundesversammlung eine ernenerte Besehwerde über die auf Handelsreisenden erhobenen Patenttaxen ein, welche mit Zuschrift des Nationalrathes ..vom 25. Jänner 1856 dem Bundesrath zur Begutachtung und Antragstellung überwiefen wurde. Der .Antrag diefer Beschwerde geht dahin : "es möge der hohen Bundesversammlung gefallen , in Handhabung dex .,,Bundesverfassung die nothwendigen Anordnungen zn treffen, daß im Ge" biete des Bundes die Erhebung von Patenten und Patentgebühren für .... fchweizerische Handelsreisende aufhöre."

Hierauf erfolgte die Botschaft des Bundesrathes vom 4. Juli 1857.

Aus derselben entnehmen wir, daß siech die Kantone in Beziehung auf die.

Patenttaxen der Handelsreifenden in folgende drei Gruppen trennen :

42l .l.. Jn Kantone, welche von^schweizerifcheu Handelsreisenden keine Patentgebühre.n erheben, zwölf ganze und vier H^elbkantone: Zürich. Nidwalden, Glaxus, Freiburg. Solothurn. Bafel .Stadt.^ Basel^Landschast, Schaffhausen, Appenzell J. Rh.. St. Gallen, Aargau, Thurgau,^ Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf.

.2) Jn Kantone, welche in ihren Geizen .den Grundsaz des Gegenrechts.

ausstellen ,

Bern und Appenzell A. Rh.

.3) Jn Kantone. welche ohne Weiteres Patenttaxen von schweizerische.^ Handelsreisenden beziehen , sechs ganze und ein Halbkanton: Luzern, Uri, Schw.^z, Obwalden . .^ug , Granbünden . und Wallis.

Jn Hinsieht auf die Detail^estimmungen der einzelnen Gesezgebungen^ .^ind dieselben höchst verschiedenartig gestaltet: Der eine Kanton hält sich .^oriviegend an den polizeilichen Standpunkt, der andere reglirt die Sache ^iehr vom finanziellen. steuerrechtlichen Gesichtspunkte aus ; infolge dessen .beträgt die Patentaxe bald weniger . bald beläuft sich deren Betrag auf ^ine bedeutende Summe. die wiederum entweder für einen Tag oder füx ^in Jahr berechnet wird ; in der einen Gesezgebung wird ferner der iin .Kanton Niedergelassene dem von auswärts kommenden Handelsreifenden .gleichgestellt. in den andern wird bloß der Auswärtige mit einer Patent.taxe belegt ; hier wird dieselbe nur von Demjenigen gefordert , der mit .Vorweisung von Waaren oder Mustern reist. dort von Jedem. der über-^ ^aup^ Bestellungen aufnimmt ; die eine Gesezgebung ist voiu Bundesrathe genehmigt, der andern geht dieses Requisit ab. Es würde uns zu weit .führen, hier alle bestehenden Differenzen aufzuzählen; wir .^erweisen in ^dieser Hinsicht auf die angesührte Botschaft des Bundesrathes, in welcher ^ie s..eh^ez.iglichen Auszüge aus den betreffenden Gesezgebungen enthalten sind. Dieselbe gelangte zu dem Schlnsse: ,,es könne nicht in der Stellung ..,,des Bundesrathes liegen. die Erhebung von Patenten und Patenttaxen,

^ mögen dieselben als polizeiliche Maßregein oder als eigentliche Steuern

^.zur Ausübung eines Gewerbes angesehen werden , den Kantonen zu unter.,,sagen, wenn sich ihre da^erigen Geseze und Verordnungen innert den ....Schranken der Bundesverfassung bewegen.^ ,,Jmmerhin aber -- sagt die Botschaft weiter -- werden folgende ^Kriterien verlangt werden müssen: ,,1)

Jeder Kanton, der von .Handelsreisenden die Erhebung von Pa,,tenten und die Entrichtung von Taxen . verlangt . ist gehalten, die ,,Schweizer anderer Kantone den eigenen Kantonsbürgern gleich zu ,,haltend ...2^) Keinem Schweizerbürger, der in bürgerlichen Rechten und Ehreu ,,steht, darf die Ausstellung eines Patentes verweigert werden.^

^2 ,,3)

Die Formalitäten für Erwerbung der Patente und die nachherig^ ,,Aufnahme von Bestellungen sollen möglichst einfach und jedenfalls

,,für Alle gleich sein.^

,,Wenn die Bundesversammlung sich den hier geäußerten An-.

,,sichten anschließt, so müßten alsdann die betreffenden Geseze der ,,Kantone. einer neuen Prüfung nach den aufgestellten GrundfäzeI..

,,unterstellt werden.^ Die Bundesversammlung nahm hierauf unterm 23. Juli und 1 . August ^857 folgende Beschliißnahme : ,,1) Der Bundesrath ist eingeladen, dahin zu wirken, daß die Kan^ ,,tone , welche bisher noch Patenttaxen von fchweizerifehen Handels^ ,,reisenden bezogen haben, auf den Fortbeziig derselben verzichten.^ ,,^) Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung übex ,,den Erfolg seiner dießfälligen Schritte Bericht zu erstatten und^ ,,damit, in nochmaliger Erdaurung der Frage aus dein Standpunkt^ ,,der bundesrechtlichen Zulässigkeit solcher Taxen, weitere sachbezüg.-.

,,liche Anträge zu verbinden...

.

Der Bundesrath ermangelte nicht, sich im Sinne dieses Beschlusses ^.an die betreffenden Kantone zu wenden, ohne sich indeß über die bundes...

rechtliche Ziiläfsigkeit dieser Taxen aufzusprechen. Die gethanen Schritte Ratten jedoch nicht allseitig den gewünschten Erfolg. Zw^ir schaffte Appenzell A. Rh. die Patenttaxen gänzlich a^, und Bern erklärte, der Bezu^ jeglicher Art von Patentgebühren von schweizerischen Handeisreisenden im .Kanton Bern werde nach den bestehenden Gesezen ipso f^cto dahin fallen.

sobald mit oder ohne Ziithun der Bundesbehörden die Forderung fotehex Patentgebühren anderwärts aufhöre ; dagegen zeigten stch die übrigen.

Kantone nicht geneigt. freiwillig ihre Gesezgebniig über die Patente und Patenttaxen der Handelsreisenden abzuändern. da dadurch keine Bnndes-.

Forschrift verlezt werde und somit auch ein Einschreiten der Bnndesgewalt

.nicht zulässig sei.

Der ^ommt in Botschaft .nicht die

Bundesrath selbst, in nochmaliger Entwikliing seiner Ansicht^.

Sachen zu keinem andern Resultate, als deni bereits in seiner vom ^. Jänner 1857 niedergelegten. Er sinket, daß die Frage sei, ob Patente oder Patenltaxen der Handelsreisenden der i^nt..

wiklnng des Handels- und Gewerl.ewesens zuträglich^ oder n^chtheilig.

seien, sondern ob die Kantone mit Rüksicht ans die Vorschriften der Biindesversassung das Recht haben, durch ihre Gesezgediing den Verkehr der^ .Handelsreisenden an Patente zu binden^ und für deren Ert^eilung^ Taxe^.

zu bestimmen^ und wenn man diefe Frage nur vom konstitutionellen Stand^unkt aus betrachte, so kön^.e die Antwort unmöglich zweifelhaft fein.

Der Art. 29 habe nur den freien Verkehr von Kanton zn .Danton in^.

Auge, keineswegs aber die innere Handels- und Gewerbepolizei der Kan^ .tone und ihre Gewerbbesteuerung, den Kantonen sei es auheimgestell^, po^ .lizeiliehe Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben zu.er^

42^ .

^

.

fassen, und ein fiskalisches Patentestem sei eben so wenig unzulässig, als ei.....

^Patentsystem mit vorherrschend polizeilichem Eharakter. Bestehen in einigen Kantonen Vorschriften, welche mit den Bestimmungen der Bundesverfassung ^Iicht im Einklange feien, so verstehe sich von selbst, daß diese aufgehoben .werden müssen ; dagegen könne grundsäzlich die Erhebung von Patenten ^und Patenttar.en den Kantonen nicht untersagt werden, wenn sich ihre da^erigen Geseze und Verordnungen innert den Sehranken der Bundesversassung bewegen.

Wenn (dieß ist d.er Schluß der Botschaft des Bundesrathes) diese ^Ansicht die Zustimmung der Bundesversammlung erhalte, so werde ex die ^daherige Gesezgebung der Kantone mit Zugrundlegung der srüher bezeich.^ .neten Kriterien prüfen und überwachen.

Der. Ständerath , welchem diese Angelegenheit am 15. Juli abhiu ^ziir Entscheidung vorgelegt wurde ^ hat, gestüzt auf den Art. 29 der Bundesverfassung, folgenden Beschluß gefaßt: ,,Der Bundesrath ist einge.laden, die Kantonalgeseze, welche die Handelsreifenden mit einer Taxe.

.belegen, einer genauen Prüfung zu unterwerfen, und diejenigen Bestim.mungen derselben aufzuheben, die mit der Handels- oder Gewerbefreiheit .im Widerspruch stehen und nicht in die durch Litt. h des besagten .Art. 29 .der Bundesverfassung vorbehaltenen polizeilichen Bestimmungen.

.,,einschlagen..^ Es frägt sich nunmehr, Herr Präsident, Herren Nationalräthe, ob Sie mit den oben entwikelten Ansichten des Bundesrathes einverstanden seien. oder ob Sie sich der Anfchauungsweife des Ständerathes anschließen wollen , oder ob Sie endlich sich zu einer eigenen, abweichenden Beschlußnahine veranlaßt fehen.

Die Entfcheidung der Frage, ob die Patenttaxen dem Handel überhaupt förderlich oder nachtheilig seien, ob dieses System dem Fortschritt angemessen sei oder nicht. dürfte kaum zweifelhaft sein. Vom volkswirthschaftlichen Standpunkte aus hält die Kommission dasselbe für verwerflich und als gegen die wohlverstandenen Jnteressen der betreffenden Kantone selbst verstoßend. Freilich kann dieser Standpunkt hier nur dann in Bexüksichtigung kommen, wenn die Bundesverfassung ein Einschreiten des

Bundes als zulässig herausstellt. Jst dieß der Fall , so muß sich die Kommission unbedingt für ein solches Einschreiten erklären, und es soll deß-.

halb diese Frage einer nähern Prüfung unterworfen werden.

Der Art. 29 der Bundesverfassung gewährleistet für Lebensmittel, Vieh und Kaufmanuswaaren, Landes- und Gewerbserzeugnisse jeder Art freien K a u f u n d V e r k a u f , f^.eie Ein-, Aus. und Durchfuhr von einein Kanton in den andern, unter Vorbehalt jedoch der p o l i z e i l i c h e n V e r f ü g u n g e n d e r K a n t o n e über d i e A u s ü b u n g v o n Handel .und G e w e r b e n und anderer hier nicht weiter in Betracht .kommenden Beschränkungen.

424 Die nächste Frage , welche sich uns bei Anlaß der Jnterpretation.

dieses Artikels aufdrängt, ist die : Gilt die Bestimmung über freien Kauf und Verkauf auch für ^en Verkehr, der sich im J n n e r n der K a n t o n e bewerkstelligt, oder ist damit bloß der Verkehr von K a n t o n zu K a nton gemeint. Die Genesis dieses .Artikels kann hierseitiger .Ansicht nach darüber keinen Zweifel obwalten lassen. Der allegirte Art. 29 entspricht dem Art. 11 des Bnndesvertrages vom Jahre 1815, lautend: ,,Für Le,,bensinittel, Landeserzeugnisse und Kaufmannswaaren ist der freie Kauf, ,,und für diese Gegenstände, so wie auch für das Vieh die ungehinderte ,,Ans- und Durchfuhr von einem Kanton znin andern gesichert, mit Vor,,behalt der erforderlichen Polizeiverfügungen gegen Wucher und fchädlichen ,,Vorkauf. Diese Polizeiverfügungen sollen für die eigenen Kantonsbürgex ,,und die Einwohner anderer Kantone gleich bestimmt werden.^ So wenig niin dieser .Artikel die Freiheit der Kantone in ihrer Gesezgebung für den innern Verkehr beschränken wollte und wirklieh beschränkt hat, so wenig wollte es der Art. 29 der gegenwärtigen Bundesverfassung thun. Jn den desfallsigen Verhandlungen der T.agsazung finden sich Befürchtungen ausgefprochen. es möchte durch denfelben auch der innere Verkehr von Bundes wegen Beschränkungen unterworfen werden. Jn dein Bericht der Revissons.

kommission über den Entwurf der Bundesverfassung wird aber ausdrüklich die beruhigende Erklärung abgegeben , daß jener Artikel so zu verstehen sei , daß der sreie Kauf und Verkauf aller Produkte und aller Waaren von einein K a n t o n in den a n d e r n garantirt werde , und er also für den innern Verkehr nicht maßgebend fei, in weicher Hinsicht vielmehr die Kantonalsouveränetät Geltung habe. Damit stimmt denn auch nicht nur die Stellung des Art. 29 zn den übrigen Verfassungsartikeln überein, sondern selbst dessen Wortlaut, und es ist im Fernern diese Anschauungsweife auch diejenige des Bundesrathes.

Dabei muß aber noch der Begriff von innerm und interkantonalem Verkehr näher präe.isirt werden, fo weit es für unfern Zwek nöthi^ ist.

Fällt die Eommersthätigkeit eines auswärtigen Handelsreisenden unter den Gesichtspunkt des innern oder des interkantonalen Verkehrs^ Wir halten unbedingt dafür. daß lezteres der Fall sei. Der Reifende vermittelt den Verkehr
zwischen zwei Kantonen; die Waaren , die er verkaust, liegen in dem einen , der Käufer befindet sich in dem andern Kanton , und gleichgültig ist dadei. ob der Handelsreisende mit oder ohne Miister in Handelshänfern oder in Privathäusern Bestellungen aufnimmt Ganz anders ist der Hau sirei.. anzusehen, der sein Waarenlager mit sich führt, und wo offenbar . auch wenn er feine Waaren ans einein andern Kantone bezieht , .von einem interkantonalen Verkehr eben fo wenig die Rede sein kann . als bei dem ini Kanton niedergelassenen Händler mit Waaren außerkantonaler Herkunft.

^.

Aus allem diefem ergibt sich, daß die Befreiung der Handelsreifenden von Patenttaxen in deiner W^ise ein Präjudiz ^bilden kann für die

42.^ Freigebung des Hausirhandels und für die Aufhebung der gewerblicher^ Lasten , die auf den innern Verkehr gelegt sind.

Nachdem wir so die Bedeutung und Tragweite des Prinzips , das inr Eingange des Art. 29 der Bundesverfassung enthalten ist. festgestellt haben, gelangen wir zu der weitern .Frage: ^n wie .weit wurde dieses Prinzip beschränkt durch den unter Litt. h aufgenoinmenenen Vorbehalt bezüglich des Rechts der Kantone , polizeiliche Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe zu erlassen.

Wir müssen auch hier zunächst zurük^ehen auf die Entstehungsge^ ^schichte dieses Vorbehalts. Ursprünglich war im Verfassungsentwurfe nicht von p o l i z e i l i c h e n Verfügungen die Rede . sondern von V e r s ü g u n g ei^ ü b e r h a u p t . Hierauf machte der Stand Bern wörtlich folgenden ^b..

änderungsvorfchlag : ,,Damit über die Natur der den Kantonen vorbehal,,tenen Befugnisse gar kein Zweifel walte, wird beantragt. statt V e r ,, f ü g u n g e n der Kantone zu sagen: Poiizeiversügungen der Kantone...,^ und dieser Vorschlag wurde auch zum Beschluß erhooen.

Hieraus ergibt sich wohl zur Genüge , daß man ausdrüklich eine jede^

Verfügung. die nicht rein polizeilicher N^tnr, d. h. nicht im Jnteresse dex^ öffentlichen Ordnung geboten sei. ausgeschlossen wissen wollte, also namentlich auch jede Beschränkung von f i s k a l i s c h e m Eharakter, nnd es war die^ ganz konsequent, wollte nian anders das im Artikel enthaltene Prinzip der Handelsfreiheit nicht sofort durch eine zu weit gehende Ausnahmsbestimmnng.

illusorisch machen und annulliren. ' Um aber auch in Bezug auf die Erekution die nöthigen Garantien zu besizen, wurde überdieß die weitere Bestimmung ausgenommen, daß die^ fragliehen Verfügungen , in welchen Kantonsbürger und Schweizerbürgex gleich behandelt sein sollen (eine bloße Anwendung des im Art. 48 aufgestellten allgemeinen Grundfazes^) dem Bundesrathe zur Prüfung vorzulegen seien, und daß sie nicht vollzogen werden dürfen, ehe ste die Genehmigung desselben erhalten haben. Es geht hieraus hervor, daß man die Sache ernst nahm und die Tendenz der Kantone voraussah, den Vorbehalt weiter auszudehnen , als ex nach Sinn und Absicht der Verfassung ausgedehnt werden sollte.

Mit Rüksicht hierauf halten wir dafür , es widerstreite dem Wortlante und dem Sinne des Art. 29 der Bundesverfassung^ wenn von schweizerischen Handelsreisenden Patenttaxen -- als offenbarfiskalischerNatur erhoben werden.

Jst aber einmal nachgewiesen , daß eine jede fiskalische Beschränkung der schweizerischen Handelsreisenden den Bestimmungen unserer Bnndesverfaffung über Handel^e.iheit widerspricht , so kann wohl selbstverständlich.

eine solche Beschränkung auch nicht auf dem Wege der S t e u e r e r h e b u n g zulässig erscheinen ; es wäre dieß nichts anders ais eine Umgehung der Bestimmungen des ^lrt. 29 der Bundesverfassung, eine Handlung in IraudeIn legis.

..^26 Man wende nicht ein , daß diese Grundsäze zu Unbilligkeiten führten,.

weil darnach ein Kanton seine eigenen Angehörigen Handelstaxen unterwerfen .^önne, während Angehörige anderer Kantone von denselben befreit seien.

Würde ein Kanton wirklich .^ solchen Maßnahmen greifen , so läge die

Unbilligkeit in seiner eigenen Handlungsweise. Eine Unbilligkeit liegt ferner

^eben so wenig darin , daß der Niedergelassene in Bezug auf fiskalische Ab^aben ungünstiger gestellt ist, als der bloße Handelsreisende; der leztere genießt nicht alle die Rechte , welche dem Niedergelassenen zukommen ; er ..übt sein Gewerbe nur vorübergehend aus, und seine Stellung ist überhaupt .eine ganz exeeptionelle.

Vom finanziellen Standpunkt der Kantone ans betrachtet , bilden endlich die denselben aus den Patenttaxen der Handelsreisenden zusließendrn Einkünfte, wie der Bundesrath richtig bemerkt, schwerlich Posten von solcher Wichtigkeit. daß durch deren Dahinfallen ein empfindlicher Aussall ...n den Staatseinnahmen entstehen würde.

Noch bemerken wir nachträglich, daß der Fabrikantenvexein von Zofingen .verlangt, daß nicht nur das Jnstitut der Patenttaxen, sondern anch .dasjenige der Patente selbst dahinsallen solle. Unsere Ansicht ist in dieser ^Beziehung folgende : Die Patenteinrichtung an und für sich muß als ein Ausfluß der Polizeigewalt der Kantone angesehen und es kann denselben .nicht zugeniuthet werden, aus jegliche Kontrolle dee. Handelsreisenden zu Verzichten, wie es sich auch von selbst versteht, daß für die Aufstellung ^der Patente eine mäßige Kanzleigebühr gefordert werden kann. Jininerhin sollen sich aber die polizeilichen Beschränkungen stets innerhalb des wirk.lichen Bedürfnisses halten , und es ist nach .^rt. 29 Sache des Bundes.rathes, das Maß dieses Bedürfnisses zii prüfen und endlich festzustellen.

Sollte er dabei finden , daß das Patentsystem vielleicht wenigstens für den 'Verkehr derjenigen Handelsreisenden , welche nur mit eigentlichen Handelsleuten Geschäfte abschließen, ohne auch in den Privathäusern Bestellungen aufzunehmen, kein polizeiliches Bedürfniß sei, so bleibt ihm unbenommen, die ihm angemessen scheinenden Bestimmungen festzustellen , ^und wir halten dafür, daß erst, wenn darüber an die Bundesversammlung rekurrirt würde, leztere in der Lage wäre, je.oeilen im einzelnen Falle über die streitige Frage zu entscheiden. Wir werden deßhalb auch in unserm Antrage lediglich die P a t e n t - T a x e n in's Auge fassen.

Jn dieser Weise sind wir zu Resultaten gelangt. welche von den Ansichten des Bundesrathes und des Ständerathes abweichen, und wir erlauben uns, in dieser Hinficht zum Schiusse nur noch einige wenige Benierkungen.

Nach der Ansicht des Bundesrathes
findet der Art. 29 der Bundes. verfaffiIng gar nicht auf das vorliegende Verhältniß Anwendung, weil jener Artikel den Verkehr von Danton zu Kanton beschlage, diese Vorausseziing ^ei den Handelsreisenden indeß nicht zutreffe, indem dieselben nach den.

.Grundsäzen der jeweiligen kantonalen Handels- und Gewerbepolizei zu be..

427 Bandeln seien. Wir müssen gestehen, daß wir Angesichts Deines solchen ..Räsonnements nicht begreisen können, gestüzt auf solche verfassuugsmäßige Bestimmung alsdann der Bundesrath gleichwohl sich das Recht viudizireu

^wollte , die desfallfige Gesezgsbung zu genehmigen und Kriterien für die Genehmigung in dem Umfange aufzustellen, wie er es in seiner Botschaft

...vom 4. Juli 1857 gethan und in derjenigen vom 22. Juni 1859 fest-

.^ehalten hat. Wir könnten aber auch dann seine Anschauungsweise nicht theilen, wenn ihm eine solche Befugniß zustünde, da dabei immerhin der^ Willkür noch ein so großer Spielraum übrig bliebe, daß von einem ga^antirten Verkehr von Kanton zu Kanton nicht mehr gesprochen werden könnte^ Was den Beschluß des Ständerathes anbelangt, so springt auf den . .ersten Blik in die Augen , daß damit die schwebende Frage weder gelöst, uoch wesentlich gefördert ist , und jedenfalls würde sich dex Bundesrath in ..uicht geringer Verlegenheit befinden, wenn er demselben weitere Folge geben Rollte.

Jm Umfassung des Angebrachten schlägt Jhnen die Mehrheit der ^Kommission folgende Beschlußnahme vor .

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g dex schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Berichtes des Bundesrathes vom 22. Juni t859..

in Anwendung des Art. 2.^ der Bundesverfassung ^ b e fchl i e ß t : 1. Die Kantone werden eingeladen, von schweizerischen Handelsreisen^..en keine Patenttaxen mehr zu beziehen, insofern diese Handelsreisenden ^ur Bestellungen -- fei es mit oder ohne Vorweisung von Mustern .aufnehmen und keine Waaren mit sich führen ; 2. der Bundesrath wird dafür sorgen , daß dieser Beschluß vollzogen ^.vird. ^)

Bern, den I9. Juli 1859.

.

Die Mehrheit der Kommission : ^ahli, Berichterstatter.

.^

Janch.

^t.hubiger.

^) ^bi^r Antrag wurde zum Beschlösse erhoben.

Band VI, Seite ....04.)

^nndesblatt. Jahrg ^I. Bd. 1l. .

(Siehe eidg. Versammlung

42

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Bericht der Majorität der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Patenttaxen der schweiz. Handelsreisenden. (Vom 19. Juli 1859.)

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1859

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2

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.09.1859

Date Data Seite

420-427

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10 002 867

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