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Botschaft des

.Bundesrathes an die h Bundesversammlung, betreffend die.

Beschwerde der Regierung von Luzern über Anwendung von Atikeln der Bundesverfassung.

(Vom 6. April 1859.) .

Tit.!

Wir beehren uns anmit, Jhnen beiliegend den Rekurs der Regierung von Luzern zu übermitteln, worin über unsern Beschluß vom 1. Dezember 1.858. betreffend Aushebung eines obergerichtlichen Urtheils vom 5. No vember v. J., Beschwerde geführt wird; und da wir wol voraussehet dürfen, daß Sie übe.r diese Besehwerde nicht würden entschieden haben, ohne vorher unsere .Antwort darüber zu vernehmen . so erlauben wir uns, ziir Beförderung der Sache der Rekursschrift mit Nachfolgendem unsere Antwort beizii..egen.

Der vorliegende Spezialsall tritt, wie die Regierung von Luzern richtig bemerkte ganz in den Hintergrund, und zwar um so mehr, da die Person, welche durch das obergerichtliche Urkheil verbannt wurde,. nachher durch polizeiliche Schlußnahme den Kanton verlassen mußte. Es handelt sich vielmehx

.um die prinzipielle Auffassung und Auslegung des Art. 4. Ziff. 6a uiid Art.

48 der Bundesverfassung in ihrer gegenseitigen Beziehung.

Wir haben jenes obergerichtliche tlrtheil aufgehoben, nicht weil es durch Anwendung vom Art. 4l Ziff. 6 a eine Verweisung aus dem Kanton ausgesprochen , sondern weil e.s diese Vorweisung mit einem kantonalen Geseze motivirt hqt, dao im Widerspruche mit einem allgemeinen, sehr wichtigen Prinzip der Bundesverfassung steht, nämlich dem Prinzip der gleichen Behandlung der Bürger und kantonsfremden Schweizer Art. 48). Von diesem Griindsaze, wie von jedem Versass.ingsprinzip kann mau nur dieWenigen Ausnahmen machen, weiche die Verfassung selbst bezeichnet. So liegt z. B. eine Ausnahme im Art. 48 selbst, in Bezua. auf die Rechtsverhältnisse der Nichtchristen, ferner im Art. 41 Ziff.. 4 mit Rüksicht auf das Stininireeht in Gen.eindeangelegenhe.iten. Wenn es sich al....r um Anwendung kantonaler Geseze, z. V. des Strafrechts bandelt, .so können diese offenb.ar nicht dem Art. 48 beliebige Ausnahmen beifügen Man darf vor Allem nicht übersehen, weich' großer Unterschied besteht Bischen Litt. a und li des Art. 41 Ziffer 6. Erstere bezieht sieh auf die

223 Anwendung kantonaler Strafgeseze, leztere ist. eine direkte Vorschrift der Bundesverfassung über die Bedingungen der Ausweisung; ergere spricht von der .Strafe der Verbannung, leztere behandelt die polizeiliche Ausweisung.

Beide find auch materiell in ihren Wirkungen .sehr verschieden ; bei der ^gerichtlichen Verbannung darf der Vorurtheilte den Kanton nicht betreten, .ohne in neue Strafe zu verfallen (.^. 6 und 30 des Luz. Polizeistrafgesezes), während die polizeiliche Ausweisung ^ihn nur an der Niederlassung und an längere Aufenthalte verhindert.

^ Wenn es sich um Auslegung Deines Gesezes oder Verfaffungsartikels handelt, so find dieselben vor Allem fo zu intexpretiren, daß sie mit den .übrigen Artikeln im Einklang stehen und nicht in Widerspruch ^kommen; .denn man darf dem Gesezgeber nicht die Absicht unterlegen, da^ er ^idersprüche in dasselbe Gesez habe .hineinlegen wollen. Die beiden Auffassnn-

^..en über die fraglichen Artikel 41 und 48 sind nun folgende:

1) Nach der Ansicht des Bundesrathes fi....det die. Ausweisung entweder aus .polizeilichem Wege. statt unter den bestimmten, vorder Bundesverfassung (Art. 41, 6 b^ bezeichneten Voraussezungen, oder sie erfolgt als S t r a f e durch die Gerichte; im leztern Falle versteht es sich von seibst, daß die Ausweisung, welche unter Umständen eine höchst be..

deutende Strafe sein kann , nicht aus jedem beliebigen Grunde erfolgen darf, sondern sich aus die Strafgesezgebung des Kantons^ stüzen muß ; diese leztere aber steht , wie ^.ie übrige Gefezgebung , unter dem allgemeinen und höhern Prinzip ^des Art. 48, oder mit ^andern Porten , Kantonsbürger und übrige Schweizer sollen im gleichen Falle^ mit der gleichen Strasart und dem gleichen Sirasmaß bedacht und behandelt werden. Es wird jedermann einlenchten , daß diese Auslegung mit den beiden^ Verfassungsärtikeln im Einklange steht und jeden Widerspruch auflöst. Man wird nun einwenden, ein Staat (refp. Kanton) könne ja aus ganz guten Gründen der Gesezgebungspolitik die .Strafe der Verbannung feiner Bürger ganz abschaffen (wie dieß in Liizern wirklich der Fall.ist), und .deßhalb werde man ihm doch nicht zumuthen wollen, fremden Verbrechern weitern Ausenthalt zu gestatten. Diese Beforgniß erscheint bei Kriminalverbxechern nicht gerechtfertigt , weil solchen in der Regel auf polizeilichem Wege der weitere Aufenthalt verweigert werden kann, .weil sie entweder ihren guten Leumund, oder selbst ihre bürgerliche Ehre verloren haben , oder durch Verarmung zur Last fallen und keine Subfistenzmittel nachweisen können (Art. 41 Ziff. 1 und 6 der Bundesverfassung). Der Kanton bedarf also keiner exzeptionellen Strafgesezgebung gegen .^antonssremde. indem ihm die BundesBehörden wol nicht zumuthen werden, Kriininalsträflingen Niederlassung oder Aufenthalt zu ^gestatten. Ganz anders verhält es sich ^bei Pol.zeivergehen. Hier erachten ^wir. es dürfe einem Kantou .^ar wol ziigemuthet werden, einen Schweizerbürger , der ein- oder

zweimal polizeilich sich verfehlt hat, bei sich zu behalten und ihu

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^ nicht durch Str a fu r t he il^ auszuweisen , sofern Kantonsbürgex iI^ nämliche^ Falle nicht ausgewiesen werden. Denn hier ist offenbar^ das .öffentliche Jnteresse um so weniger gefährdet, als der Sehwei-.

zerbürger bei m e h r f a c h e r Uebertretung von Polizeistrafgeseze^ nach Axt. 41 Ziff. 6b der Bundesverfassung durch die Polizeibe-^ hörden weggewiesen werden ^ann. Wir glauben gezeigt zu haben, daß unsere Auffassung die Artikel 41 und 48 der Bundesverfassung vereinigt und nicht in Widerspruch fezt, so wie auch, daß sie keinen..

höhern, öffentlichen Jnteresse der Kantone störend entgegentritt.

. 2 ) Die Auffassung der Luzerner Behörden stellt den Art. 41 Ziff. ..^

ganz felbststandig hin, will ihn von der Bedeutung und dem Einfluß des Art. 48 ganz emanzipiren und den ^erftern vielmehr als Ausnahme nnd Befchränk.tng des leztern darstellen. Solche Ausnahmen und Beschränkungen eines allgemeinen Versassungsprinzips.

verstehen sich aber ni.^t von selbst, sondern sie müssen sich in dieser Eigenschaft aus der Verfassung selbst und dem präfumtiven Willen.

des Gefezgebers nachweifen lassen, wie wir oben Beispiele von Ausnahinen anführten. Man kann es nun ebenfalls ais ein ausnahmsweises Verhältniß bezeichnen, daß die Staatsgewalt eines Kantons.

^ f r e m d e Schweizer wegweisen kann unter Umständen, welche die Weg. weisung eines Kantonsbürgers nicht zur Folge haben , z. B. bei Verarmung ; allein auch diese Ausnahme, wenn man sie überhaupt als Ausnahme vom ^irt. 48 auffassen will, ist in der Bundesverfaffung enthalten und sür bestimmte Fälle normirt. Bei Art. 4t Ziff. 6 a dagegen ist von Strafiirtheilen, folglich von der Anwendung der allgemeinen kantonalen Strafgesezgebung die Rede, und.

hier kann man doch unmöglich annehmen , daß dieses ganze große Gebiet der Gefezgebnng .^ine Ausnahme vom Art. 48 machen dürfe,.

es ist vielmehr klar, daß die Worte des Art.. 48 ,,in der Ge-

sezgebung sowol, ais im gerichtlichen V e r f a h r e n , . . sich ganz besonders auf das Eivil- und Strafrecht , so wie auf deu Eivil- und^ Strafprozeß beziehen.

Die Auslegung der Luzernifchen Behörden fezt daher den Art. 41, 6 a.

in Widerspruch sowol mit .^rt. .48 als ^nit .^rt. .^ 6h der Bunde.^ver...

fassung. Das erstehe ist der^Fall, weil d.e. Niedergelassenen sowol mit einer andern^ Strafart (Verbannung), als mit einem andern Strafmaß (Eumuiation der Verbannung m i t der gefezlichen Geld- oder Gefängnißstrafe) bedacht werden können.^ Wenn diefes im Prinzip erlaubt ist, so ^läßt sich nicht einsehen, warum nicht al.le^möglichen Stxafarten und Strafmaße ausnahmsweise gegen Kantonsfremde angewendet werden dürfen. Eben so ^ einleuchtend ist der zweite Widerspruch mit .Art. 41,6h. Wenn es hier heißt, der Niedergelassen.. kai.n aus den hier speziell augeführten Gründen ^und unter anderm dann ausgewiesen werden, wenn er schon ..oft wegeu Uebertretung polizeilicher Vorschriften bestraft wurde , so kann man doch.

unmöglich der Ziff. 6 a den Sinn geben, daß der Niedergelassene au...^

22^ .wegen eines e i n z i g e n Polizeivergehens, wäre es auch noch so unbedeutend, ausgewiesen oder verbannt werden könne, wenn es nur durch eir^ richterliches Urtheil geschehe.

.

.

Besonders wichtig ist es aber , einen Blik zu werfen auf die enorme Tragweite, welche die Luzernische Jnterpretation in Bezug auf das Ver-.

fassungsprinzip der freien Niederlassung hat. Jst nämlich diese Auslegung..

die richtige, so folgt daraus, mit logischer Notwendigkeit, daß alle Kan-.

tone befugt find, in ihrer Kriminal- und Polizeigesezgebung j e d e s ein.^ z e l n e Verbrechen und Polizeivergehen ausnahmsweise für die Kantons.fremden mit der Verbannung zu bedrohen .und daß somit, wenn .einzelne .Kantone diese exzeptionelle Bestrafung nur auf die Verbrechen und aus^ schwerere Polizeivergehen ausdehnen , dieses nur eine freiwillige Toleranz und Generosität ist, welche jeden Augenb.iik kann zurükgezogen werde.n. Es^ liegt auf flacher Hand, daß die Wohlthat der Niederlassung damit beinahe aufgehoben wird, indem es jedem Ehrenmann entweder aus Mangel aI.^.

Achtsamkeit oder in einem aufgeregten Momente begegnen kann, daß er ein.

Polizeigesez übertritt. Man kann sich bei einem solchen Zustande der kautonalen Gesezgebung gar nicht^rnit.der Aussicht beruhigen, daß die kor.^ rationellen Gerichte die exzeptionelle Strafe der Verbannung mit Mäßig-.

keit, Vorficht und Billigkeit anwenden werden. Denn hat eine herrschende Partei die scharfe Waffe eines solchen Gesezes in den Händen, fo ist di...

Versuchung sehr stark, in Zeiten politischer oder konfessioneller Kämpfe und.

.Reibungen, deren es in unferer Schweiz nicht wenige gibt, sich niißbeliebiger Kantonsfreinden beim ersten^ Anlasse zu entledigen, und man dars^

überhaupt nicht mißkennen . daß die gänzliche Gleichstellung der Bürger.^

und Niedergelassenen noch lange nicht überall in Fleisch und Blut der Bevölkerung übergegangen ist, sondern zu mannigfachen divergirenden Ten..

denzen .^lnlaß gibt. Wird man uns ^twa einwenden, daß wir die Zustände zu schwarz schildern und daß unsere Besorgnisse übertrieben seien ,..

so wollen wir an der Hand unserer Erfahrungen und mit Rüksicht auf die Luzernifche Strafgesezgebung .nachweisen , daß unsere Besorgnisse leider^ nur zu nahe an der Gränze der Wirklichkeit liegen, und daß wir gar. nichts so weit von dem Zustande entfernt sind, den wir vorhin als logisch noth. wendige Konsequenz der Luzernischen Jnterpretation bezeichnet haben. ^u^.

unserer Erfahrung wollen wir ein Beispiel zitiren. Jn einem Kanton ha.^.

ein Niedergelassener von einem Wirthshause .aus einem vorübergehenden.

Geistlichen, der jedoch nicht .in amtlicher Funktion war, durch eine inju-.

^xiöse Aeußerung beleidigt. Ein Kantonsbürger hätte hiefür eine nicht seh.^ erhebliche Geldbuße oder ^efängnißstrafe zu erdulden gehabt; der Niedergelassene aber, welcher. so viel uns bekannt, Familienvater und mit selbst^ ständigem Gewerbe feit längerer Zeit angesessen w a r , wurde niit zwer Jahren Verbannung bestraft , und unter diesen Umständen^ konnte dies^ Strafe dessen ökonomischen Ruin herbeiführen. Auf erfolgten Rekurs haber.^ wir diefes Urtheil, gestüzt auf Art. 48 der Bundesverfassung aufgehoben...

und der betreffende Kanton hat unsere ^Entscheidung nicht vox die h. Bun^ desverfammlung gezogen.

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.^

Wir wollen nun die Luzernische Strafgesezgebung etwas näher beBrachten, uni die Tragweite zu ermessen,^ welche der Luzernischen Jnterpre.^ tation des Art. 41 Ziff. 6 a der Bundesverfassung zukommt. Das Straf.^efez dieses Kantons zerfällt in zwei Haupttheile , das K r i m i n a l - und das P o l i z e i s t r a f g e f e z . Jm ersten Theile finden wir im ...... 18 den Grund.saz , daß die Landesverweisung nur gegen Nichtkantonsangehörige anwendbar sei. Obwol wir bereits hier jenem Widerspruch begegnen. so halten ^wir uns nicht dabei auf. weil wir schon oben bemerkten, daß bei eigentWichen Kriniinalstrafen unsere Frage selten eine praktische Bedeutung erhält ^und wol schwerlich entstanden wäre . wenu die Kantone die Strafart der Berbannung nur bei Kriniinalsällen ausnahmsweise gegen Kantonssremde anwenden würden. Dem ist aber nicht so. Dem P o l i z e i s t r a f g e s e z ^von Luzern entheben wir folgende Stellen : .^. 6. Die Verweisung aus dem Kanton, w e l c h e nur g e g e n ^Nichtka n t o n s a n g e h ö r i g e a n w e n d b a r ist, besteht in dem Verbot, ^.en Boden des Kantons zu betreten.

Dieselbe wird a^us 2 bis 1() Jahre ausgesprochen.

Mit der Verweisung kann vorhergehendes Gesängniß , mit Fasten ^erschärst, bis ans sechs Wochen verbunden werden.

' .^. 16.

Wenn ein N i c h t k a n t o n s a n g e h ö r i g e x wegen irgend ^inem Polizeivergehen schwererer Art bestrast wird. dergestalt, daß ihn eine Geldstrafe von mehr als 50 Franken o d e r Gesängniß von mehr als zwei ..Wochen trifft. so kann das Gericht, je nach Ermessen ter Umstände, mit d e r S t r a f e d i e V e r w e i f u n g a u s d e m K a n t o n v e r b i n d e n oder .auch an^ die Stelle der ganzen Strafe oder eines Theiles derselben die ..Verweisung fezen.

Wir machen hier vor Allem aus folgende Umstände aufmerksam : a. Als schwerere Polizeivergeheir bezeichnet das Gesez alle , welche eine Strafe von mehr als 50 Fr. oder zwei Wochen Verhast trifft, und wir werden später sehen .^ daß weitaus die größte Zahl.^ aller Polizeivergehen in diese Kategorie gehört.

. . b. Es bedarf nicht obiger Buße und Verhaftsstrase , um den Niedergelassenen einer mindestens zweijährigen Verbannung auszusezen, sondern es genügt die eine o d e r andere Strafe.

^. Die ordentliche, eben bezeichnete Geld- oder Verhaftsstrafe kann nicht nur in
.Verbannung v e r w a n d e l t , sondern die leztere damit k u m u l i r t werden. Während also ein Kantonsbürger mit eirea 50 Fr. ein Polizeivergehen abbüßen kann, so darf der Niedergelassene noch ü b e r d i e ß , bloß weil er nicht Kantonsbürger ist, .auf mindestens zwei Jahre des Landes verwiesen werden. Daß

diese exzeptionelle Ziithat nicht bloß eine doppelte Strafe bildet,

sondern unter Umständen eine zehn- und mehrfache, muß Jedermann einleuchten. Denn das Gesez unterscheidet nicht, ob der Niedergelassene der flottanten Bevölkerung angehöre, oder mit Familie an.^ gesessen sei, oder Grundeigentum habe, oder Gewerbsetablissemente

, 227 besize u. s. w. Alle können verbannt werden, sobald fie ein einziges, irgend erhebliches Poiize.i.vergehen sich zu Schulden kommen lassen.

.

^ Nachdem wir auf die intensiven Wirkungen dieser. ausnahmsweise .Grundsäzedes Luzernischen Polizeigesezes aufmerksam gemacht, müssen wir deu ^.lnifang feiner Anwendung ins Auge fassen. Die verschiedenen einzelneu .Polizeivergeh^.:. werden behandelt in ^en ^. 28..-- 165, und ihre Zahl .beträgt etwa e i n h u n d e r t und z w a n z i g . Von. diesen fallen ungefähr a c h t z i g bis n e u n z i g nach der Begriffsbestimmung des .^. 16 unter die s c h w e r e r n Polizeivergehen, d. h. sie können niit mehr als Fr. 50 Biiße ^oder zwei Wochen Gefäugniß bestraft werden, und es kann fomit der Nie.dergelassene noch über die .ordentliche Strafe hinaus auf wenigstens zwei .Jahre des Landes verwiesen, d. h. ihm verboten werden, den Boden de.s .Kantons zu betreten. Wir wollen aus diesen s c h w e r e r e n Polizeivergehen beisvieisweise einige herausheben : .

Wer gegen Geseze oder obrigkeitliche Verordnungen, auf d e r e n U e b e r t r e t u n g k e i n e b e s t i m m t e n S t r a f e n g e fez t sind, sich verfehlt .vder de.in Befehle einer kompetenten Bean.tung nicht folgt (^. 28) ; wer .^ie Flucht eines. aus Haft oder Strafe Entwichenen wissentlich begünstigt ^. 2..^; wer einer unbefugten Gewerbsausübung sich schuldig macht, oder ^die G r ä n z e n s e i n e r B e f u g n i ß überschreitet (.^. 39); wer die Anzeige .von Geburten oder Todesfällen unterläßt, wenn ihm diese Pflicht obliegt ^. 42) ; wer Wachen und obrigkeitliche Diener auf ihren Posteu durch Befchiinpfung beleidigt (^. 50) oder Behörden oder deren Aintsdiener mit .Hinsicht ans ihre Amtshandlungen .bedroht (.^ 51); wer eine Schlägerei.

körperliche Mißhandlung oder Gewalttätigkeit begeht, auch w e n n sie ^ e i n e . V e r l e z u n g zur F o l g e hat (.^.66); wer sich einer Beschimpfung .

schuldig macht (.^. 81 und 82); wer mit Personen, die nicht eigenen

..Rechtens find, ein diefen nachtheiliges Geschäft eingeht (.^. 99);. wer das .Br^efgeheimniß verlezt (^. 106); wer Jemanden aus. F a h r l ä s s i g k e i t ...einen Schaden von me.hr als Fr. 40 zufügt (^. 111); wer Jemanden ..ans Muthwilten erschrekt, so daß dessen Gesundheit darunter leiden kann ^. 122). wer überhaupt eine Handlung begeht. dere.^ Gefahr oder Schädlichkeit er einsehen kann (^. 123); wer, als Schlosser, das Sperr^eug nicht gehörig verwahrt oder unsiehern Händen anvertraut (.^. 125) ; .wer, als Trödler, von Minderjährigen etwas kauft oder eintauscht (.^. 12^); ^ver, als Gastwirth. an einem nicht bewilligten Tage t a n z e n l ä ß t ^. 148); wer in eine L o t t e r i e s e z t (^. 151) .u. s. w. : Alle, welche e i n e von diefen oder vielen andern Handlungen verüben, können, wenn sie kantonsfremd sind , nebst der ordentlichen Strafe noch . des Landes ^verwiesen werden.

^ .

Uin dieses zu^ erklären, muß inan nicht übersehen, daß das fragliche .Polizeigefez. wie vielleicht noch manche andere, ^us einer Zeit herstanimt, iu ^welcher noch keine bundesgemäße Garantie der freien Niederlassung bestand, ..und die Kantone befugt waren, aus beliebigen Gründen sie zu verweigern.

228 .oder zu entziehen, in so weit wenigstens das Konkordat sie nicht beschränkte^ Das Gesagte mag nun genügen, um den Beweis zu leisten, daß, weni^ die Luzernifche Jnterpretation des Art. 41, Ziffer 6 a richtig ist, di^ Kantone ihre Str^afgefezgebung so einrichten können, daß n.an vernünftiger-.

wei.e von einem verfassungsmäßigen Rechte der Niederlassung nicht mehr.

sprechen kann. weil beständig ein Damoeles-Schwert über dem Niederge-.

lassenen schwebt.

Es bleibt uns noch übrig, einige Bemerkungen zu machen über di^ verschiedenen Momente, womit die Beschwerde inotivirt wird : Ad 1. Man beruft sich zuerst a^nf den Wortlaut vom Art. 41, 6 a...

der die Ausweisung der Niedergelassenen durch ein Strafurtheil gestatte,..

und zwar ohne allen Vorbehalt und Beschränkung; auch lasse sich nicht.

annehmen, daß bei der großen Bedeutung und Ausdehnung, welche di.^ Bundesverfassung der Niederlassung gebe, ein Artikel, welcher die Niederlassung aufhebt, in der Unumfchränktheit wäre aufgenommen worden. wenI^ man damit Voraussezungen verbunden hätte, wie sie der bundesräthlich.^ Entscheid fupponire. Hierauf ist zu erwidern : Ganz dasselbe Argument gilt auch für den Art. 48; auch hier steht kein Wort von einer Beschränkuiig oder Ausnahme, und es wäre ganz willkürlieh und unnatürlich,..

eine stillschweigende Beschränkung in deni Sinne anzunehmen , daß die Gleichstellung der Bürger und Niedergelassenen keine Beziehung habe ai.s^

die Stre.fgesezgebung und die Streifreehtspflege, und daß somit die Kantone befugt se^en. in diesem ganzen Gebiete bis auf die kleinen Poli^ei.^ vergehen hinunter die Niedergelassenen für die nämliche Handlung viel.

härter zu bestrafen, als die Bürger. Stü.t man sich also ans den nakteu Wortlaut der Artikel, so hat man e^nen bedeutenden Widerspruch, welcher^ festzuhalten unmöglich Zwel. des Gesezgebers und Aufgabe der Jnte.r.oretationslehre sein kann; vielmehr muß die Vermittlung und Auflösung de.^.

Widerspruches im Sinn und Geiste des Gesezes gesucht werden. Nuu^.

stellt die Bundesverfassung zwei große Prinzipe aus : gleiche Behandlung..

der Bürger und Niedergelassenen in der Gesezgebnng und im gerichtlichen.

Versahren, und möglichst freie Niederlassung mit speziell bezeichneten Beschränkunge^n. Nach unserer Auslegung der beiden Artikel behalten diesem beiden Prinzipien ihren .ungeschmälerten Werth ; die gleiche Behandlung..

der Bürger und Niederlaffenen bleibt auch im Strasrecht, und die Niederlaffung ist möglichst frei, d. h. fie kann nur entzogen werden beiin Vor-^ handensein entweder einer in der Bundesverfassung genannten Bedingung,.

oder auf deni Wege der Strafe, wenn die kantonaie Gesetzgebung diese..

Strafe gemäß Art. 48 der Bundesverfassung als eine allgemeine, nichts als eine exeeptionelle statuirt. Nach der andern Auslegung dagegen wird^ diefer ^lrt. 48 für ^ das Stxafrecht geradezu negirt, und ^ das Recht der^ Niederlassung verliert einen großen Theil seiner Bedeutung.

Zwischen diesen beiden Auslegungen ..sollte die ^ahl .nicht .schwer fallen. wenn niai^ irgendwie der Bundesverfassung zutraut, daß sie jene beiden schönen Ge^ Banken habe möglichst realeren wollen. .

22.^ Ad 2. Der Art. 41, 6 a wäre ganz überflüßig. in unserm Sinne .Verstanden, -- wird ferner bemerkt -- weil steh wol von selbst verstehe und ^icht erst vom Bunde bewilligt werden müsse, daß ein Kanton ein allg e m e i n e s Strafgesez auch ^ auf die Niedergelassenen anwenden könne.

^Diesem Argument kann, als einem ganz formalen, kein erhebliches Gewicht beigelegt werden; denn es dürfte nicht schwer fallen, in allen Verfassungen .und Gesezen einzelne Ausdrüke zu finden, die eben so gut, und ohne dem Zweke etwas zu vergeben, als überflüssig hätten wegbleiben können, die

..aber gleichwol einer äußern Vollständigkeit und Systematik zu lieb aufge-^ kommen werden, und so läßt sich als natürlich erklären, daß der Art. 41 ^er beiden Formen der Wegweifung. der gerichtlichen und polizeilichen er.wähnte, weil eben beide im Leben vorkommen. Aus der bloßen Ausnahme der Litt à folgt aber gewiß nicht die Wahrscheinlichkeit, geschweige denn

^ie Gewißheit, daß der Bund entgegen der ganzen Tendenz des Art. 41, .^.ie Niederlassung so frei als möglich zu inachen. entgegen der Litt. b desselben ^und entgegen dem Art. 48, die Kantone habe ermächtigen wollen, ^ie Niederlassung auch wegen jedes einzelnen Polizeivergehens zu entziehen.

Ad 3. Die Regierung von Luzern bemerkt serner, daß ihre AusRegung im Grunde keinen Widerspruch mit dem Sinn und Geiste der ^Bundesverfassung enthalte; denn im Allgemeinen und Ganzen werde der ^Niedergelassene nach Art. 48 dem Bürger gleich behandelt. ,,Wenn jener .,,aber.^ - fährt die Regierung von Luzern fort -- ,,die Freiheit der Nieder.,,lassung der Art mißbraucht, daß er feiner Aufführung wegen vor den Straf^ r i c h t e r gezogen werden muß, dann mag er gewärtigen, ob das Strafgesez .,,dieses Kantons ihn nicht aus dem Gebiete ^desselben verweist; der Bund hat .,,kenen Anlaß mehr, sich seiner aus dem Gesichtspunkte der freien Nieder.,,laffung anzunehmen.^ --. Wäre unter dem Strafrichter der Kriminalrichtex verstanden. so gälte es einen Streit um den Schatten. und wir würden uns dieser Auslegung kaum widerfezen. . Da aber nach der Luzexnifchen Gefezgebung unter dem Strafrichter auch der Polizeirichtex verstanden ^werden muß, so liegt in dieser Erklärung der Regierung ein klares und offenes Geständniß, daß die äußersten Konsequenzen , die wir ihrer Auslegung beimaßen, richtig seien.. daß die Niedergelassenen in Bezug auf

Ausweisung gänzlich der Allgewalt der kantonalen Polizeigesezgebung ver-

fallen seien. und daß di^se Strafe für die kleinsten Polizeivergehen aus-.

.nahmsweise verhängt werder. ^kann. Und so würde es allerdings zur traurigen Wahrheit, ,,daß der Bund keinen^Anlaß mehr hätte, sich seiner ^Angehörigen vom Gesichtspunkte der freien Niederlassung anzunehmen.^ Ad 4.

Es wird fernet. darauf hingewiesen^ daß in den Amtsblättern der Kantone eine Menge Verweisungsurtheile in K r i m i n a l s t r a f s a c h e n publizirt werden, woraus hervorgehe, daß auch in andern Kantonen der Art. 48 der Bundesverfassung vom Luzernischen Standpunkte aufgefaßt werde. Dieses Allegat hat für ^unfere Streitfrage gar keine Bedeutung, da wir in diesem ganzen Vortrag immer nur die Zuläßigkeit der .^lus^

230 weisung wegen einer ^einzelnen Uebertretung irgend eines beliebigen Polizeigesezes bekämpft haben. Es versteht sich übrigens von selbst, daß wir nicht die Amtsblätter der Kantone lesen und Untersuchungen über die Versassungsniäßigkeit der publizirten Strasurtheile von Amts wegen anheben, sondern nur auf^ vorkommende Beschwerden eintreten.

Ad 5. Jm Weitern wird auf die Verträge mit mehreren Staaten, z. B. Frankreich hingewiesen und bemerkt, daß nach einem Artikel dieser Verträge die Angehörigen dieser Staaten wie^die Schweizer zu behandeln ^seien, daß sie daher nur dann ausgewiesen werden könnten , wenn diese Strafe auch Schweizerbürger träfe, während doch zahlreiche Fortweisungs. urtheile gegen solche Fremde ohne Einspruch ihrer Regierungen erlassen und vollzogen werden.

Wir sind nicht im Falle, zu wissen, ob solche Urtheile zahlreich sind, und ob sie sich wirklich auf einzelne unbedeutendere Polizeivergehen gründen. ^ir finden es auch nicht nöthig, ans diese Frage über das Verhältniß. dieser Verträge zu dem Art. 48 unserer. Bundesverfassung .einzutreten, so wenig als es geschehen ist, als die h. Bundesversammlung unsere Anträge .über die Rechtsverhältnisse derJsraeliten genehmigte. ^ie Fassung dieser Verträge beruhigt vollständig darüber, daß die Schweiz nicht gehalten sein kann, Fremden, welche wegen Verbrechen oder Jiumoralität oder Verarmung den öffentlichen Jnteressen eines Kantens gefährlich sind, Aufenthalt .zu gestatten. Unterstellt sogar, die Verträge hätten den angedeuteten Sinn, so wäre es wol keine bedenkliche ZunIuthung, Angehörige solcher Staaten, mit denen wir in Vertragsverhältnissen stehen, nicht wegen eines einzelnen Polizeivergehens auszuweisen. So viel^nns bekannt ist, findet in andern Staaten, abgesehen von politischen Gründen, die Ausweisung fremder Niedergelassenen nicht leicht und nicht häusig statt, und die Tendenz . s i e in der Gesezgebung und im gerichtlichen Verfahren den Eingebornen gleich zu halten, ist ausgesprochener als in der Schweiz.

Die lezt.ere sollte ferner nicht vergessen, daß sie verhältnißmäßig eben so viel oder mehr Bürger im Auslande hat, als die fremden Staaten Angehörige in der Schweiz, und daß durch allzu rigoroses Vorgehen bei Ausweisung von Fremden unsern Bürgern im Auslande hie und da eine Wiedervergeltung drohen kann.

Ad .^. Hier wird zuerst
daraus aufmerksam gemacht, daß die Motivirung unfers Entscheides so allgemein gehalten sei, daß sie keine Unterscheidnng zwischen Niedergelassenen und andern Kantonsfremden zulasse.

Wir stehen gar nicht an, hierüber zu bemerken, d^ß, so weit der Art. 48 zur Anwendung kommt. dieser in der That keinen Unterschied macht. zwischen Niedergelassenen und Ausenthaltern, ja, daß er sogar ans solche rantonsfremde Schweizerbürger anwendbar ist, die gar ..iicht iin betreffenden Kautone wohuen, sondern z. ...B. dort nur einen Prozeß zii führen haben.

Uebrigens darf nicht übersehen werden, daß die Ausweisung sür die förm..

lich Niedergelassenen in der Regel eine viel schwerexe Strafe ^in wird, als für temporäre Aufenthalter.

23^ Endlich wird die Luzernische Auslegung der .Artikel 41 und 48 noch^ damit vertheidigt. daß überhaupt in verschiedenen Beziehungen Kantonsfremde.. anders behandelt werden als Bürger. So können die erstern bei Verarmung weggewiesen werden,^ nicht aber die leztern ; auch könne ma..^.

hinweisen auf die verschiedene Behandlu.igsweife in Vormundschases-, Te-^ stirungs .., Erbs - und Ehescheidnngsverhältnissen.

Was nun das erste^ Beispiel betrifft . so haben wir von vornherein die Ausnahmen vom..

.Axt. 48 anerkannt., die von der Bundesverfassung selbst speziell bezeichnet werden . und dahin gehört namentlich der Fall der Verarmung..

eines Fremden (Art. 4l. 6 b)/ .Hinsichtlich der ^erwähnten Gebiet.. de.^ Zivilrechts aber ist zu bemerken. daß hier^Alles von der^Frage abhangt:.

Welcher Kanton^ hat seine Geseze. und Gerichtsbarkeit ans diese Verhältnisse anzuwendend Diese Foriim^ Frage aber steht mit dein Prinzipe des Art. 48...

in keinem Zusammenhang , iudem der leztere seine Kompetenzen nicht bestimmt, sondern als vorhanden voraussezt. Wo Konkordate iind Staatsverträge über das Foriiin vorhanden sind, entscheiden natürlich diese; w^ sie aber fehlen, ist die Territorialhoheit der Kantone maßgebend, und sobald die Kompetenzsrage auf diese Weise entschieden ist, tritt dann der

Grundsaz des Art. 48 in Wirksamkeit.^

^

.Wenn die Regierung von Luzern schließlich von einer ,,heillosen Ver-^ wirxung.. spricht, die ans unserer Auslegung hervorgehen würde, so finden.

wir iin Gegentheil, daß die Verwirrung dann vorhanden sei, wenn der Niederlassungsentz^g, den wir dnrch^die Bundesverfassung geregelt glaubten, durch die Polizeigesezgebungen . aller Kantone ganz beliebig gestalte^ werden kann, während nach unserer Auslegung die Saehe ganz einfach^ wird, indem die Kantone ihre Geseze. .gar nicht zu ändern brauchen, fondern nur den Grundfaz nicht anwenden sollen, welcher in den ^. 6 und 1i^.

des ^uzernischen Polizeigefezes feinen Ausdruk gefunden hat.

Mit dieser Berichterstattung verbinden wir die Versicherung unsere^ vollkommenen Hochachtung.

B.e^rn, den 6. April 1.859.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundesprästdent : Stämpsli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß....

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die. Beschwerde der Regierung von Luzern über Anwendung von Artikeln der Bundesverfassung. (Vom 6.

April 1859.)

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