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der

ständeräthlichen Kommission über die Beschaffung des Kantons Appenzell Anßerrhoden.

(Vom 14. Januar 1859.)

Tit.!

Der Bundesrath schlägt Jhnen vor, die nene Verfassung des Kantons

A p p e n z e l l A. R h., welche am 3. Oktober v. J. von der dortigen ..Landsgemeinde mit großer Mehrheit angenommen worden ist, ohne Vorbehalt zu genehmigen, und Jhre Kommission empfiehlt Jhnen die unveränderte Annahme des von ihm vorgelegten Beschlußentwurses.

Vom Standpunkte des Bundesrechtes aus kann nur bei e i n e m Artikel dieser Verfassung in Frage kommen, ob derselbe als zulässig erscheine; es ist dieß der Art. 25, welcher von der Erwerbung des Landrechtes handelt, und u. A. die Bestimmung enthält, daß, wer das Bürgerrecht des Kantons Appenzell A. Rb. zii erlangen wünscht, die Entlassung von seinem frühern Bürgerrechte urkundlich nachweifen muß. Die allgemeine Fassung dieser Vorschrift bringt es unzweifelhaft mit sich, daß ste sich ebensowohl auf Schweizerbürger als ans Ausländer., welche sich um das appenzellifche Bürgerrecht bewerben, bezieht, und es frägt fich alfo, ob wirklich ein Kanton befugt sei, auch S c h w e i z e r n gegenüber die Entlassung ans ibrem frühern Bürgerverbande zur Bedingung ihrer Aufnahme in fein Landrecht zu machen. Um diese Frage richtig zu beantworten, muß man sich erinnern . daß in den verschiedenen Kantonen über die Zulässigkeit von Doppelbürgerrechten verschiedene Rechtsansichten destanden ..und noch bestehen.

Während in vielen Kantonen es von jeher dem Bürger verstattet war, auch noch ein anderes Bürgerrecht, sei es in einem .Schweizerkanton oder ini Auslande, zu befitzen, hat dagegen in andern Kantonen. und darunter namentlich in Appenzell Rh. der auch in auswärtigen Staaten vorkommende Grundsatz , daß das einheimische mit einein fremden Bürgerrechte unverträglich sei, Geltung gefunden. Es unterliegt nun allerdings keinem Zweifel, daß dieser Grundsatz durch ....lrt. 43 der Bundesverfassung, welcher vorschreibt. daß sein Danton einen Bürger des Bürgerrechtes verlustig erkären dürfe, in seiner Anwendung wesentlich eingeschränkt worden ist.

Würde die Verfassung, welche uns zur bundesgemäßen Garantie vor.liegt, die allgemeine Bestimmung enthalten, es dürfe Appenzeller zu-

.148 Bleich Bürger eines andern Kantons oder auswärtigen Staates sein , odex .würde sie festsetzen, es verliere der Appenzeller, welcher ein andere^ Bür^exrecht erwerbe. damit sein angebornes Landrecht, so könnte ein solcher Verfassungsartikel eben so wenig genehmigt werden. als es iIn Jahr 1850 mit einer ähnlichen Bestimmung der Verfassung des Kantons Uri der Fall .war. Es ist auch bekannt, daß, als vor mehrern Jahren die Regierung ^des Kantons Appenzell A. Rh. in einem Kreisfchreiben erklärte, fie könne Personen. welche in einem andern Kanton ein Bürgerrecht erwerben, nie^t ^nehr als ihre Angehörigen anerkennen, andere Kantonsregierungen mit .

tollem Re.^te unter Berufring aus Art. 43 der Bundesverfassung dagegen Einsprache erhoben haben. Der Art. 25 der vorliegenden Verfassung aber Spricht weder ini Allgemeinen den Grundsatz der Unzulässigkeit von DoppelBürgerrechten aus, noch erklärt er den Appenzeller, weicher ein anderes .Bürgerrecht erlangt, feines heimischen Landrechtes verlustig , fondern ex fordert nur, daß der Bürger eines andern Kantons, welcher AppenzellerSandmann werden will. vorher aiif fein angebornes Bürgerrecht verzichte.

Wir halten nun mit dem Bundesrathe dafür, daß in der Soiive.ränetät der Kantone auch die Besiigniß enthalten sei , die Bedingungen vorzu.^ schreiben , nnt..r welchen sie ihr Bürgerrecht ertheilen wollen , iind daß diese Besugniß nur insofern beschränkt sei, als die aufzustellenden Bedingungen niemals den Vorschriften der Bundesverfassung widersprechen dürfen, wie es z. B. der Fall wäre, wenn ein Kanton A u s l ä n d e r , welche nicht aus ihrein frühern Staatsverbande entlassen sind, zu Bürgern annehmen wollte.

Da aber die Bundesverfassung keine Bestimmung enthält, welche vorschreibt, daß kein Kanton von einem Landrechtsbewerber eine Ver^ichtleistung aus sein früheres Bürgerrecht verlangen dürfe, so fehlt es der Biindesversainmlnng an einein rechtlichen Anhaltspunkte, um der besprochenen Bestimmung ^er appenzellischen Verfassung die eidgenössisch^ Garantie zu verweigern.

Mag übrigens auch dieselbe insofern etwas An^oß erregen , als sie dem ^u den meisten Kantonen geltenden Staatsrechte widerspricht, und die Erwerbung des appenzellischen Landrechtes unzweifelhaft einigermaßen erschwert, so läßt sich doch auf der andern Seite nicht läugnen, daß vom

Standpunkte der praktischen Zweckmäßigkeit aus der von Appenzell A. Rh..

.adoptirte Grundsatz keineswegs als ganz ungerechtfertigt erscheint.

^ ^ B e x n , den 14. Januar 1859.

. . . .. ^. .

^ .

N a m e n s d e r K o i^i m i s s i o n , ^ ) ^ .

Der Berichterstatter:

.

..

. . ..

I) r . Blumer.

...') ^ie ständexäihliehe kommission ^nr .Begutachtung der Staat^verfassungen von

.. ^as^-^Stadt, A p p e n ^ e l t A. ^h. nnd^euenbuxg bestand aus den.

Herren:

.0r ^. .^. Blumer , in Glaxus.

. .^. .^ogt^ in ^ens..

.^. ^ e r r o , in Fxeib^xg.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Beschaffung des Kantons Appenzell Außerrhoden. (Vom 14. Januar 1859.)

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1859

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26.02.1859

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147-148

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10 002 697

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