518

#ST#

B

B

r

i

ch

t

der

kommission des schweizerischen Ständeraths, betreffend eine .Beschwerde von freiburgischen Bürgern über Rührung der

Civilstandsregister.

(Vom 18. Juli 1859.)

Tit. !

Die referirende Kommission führt vor Allem das Tatsächliche der in Berathnng liegenden Angelegenheit vor.

Jm Kanton Freiburg wurden ehedem , wie allerivärts in der EidGenossenschaft, über die E h e n , T . a u f e n iind B e g r ä b n i ß s ä l l ^ d^ betreffenden Register von der Geistlichkeit beider Konsessionen gefiih^. ^ waren dieß die von Alters her üblichen Kirnen- oder Psarrbüch^ die Bezeichnung: Eivilftandsregister, war damals noch weniger begann., oder doch nicht in Uebung.

Ein Gesetz vom 20. November 1849

machte dem damalige Zustand

ein Ende, führte förmliche Register des Eivilstandes^ ein, iiiid üb^trug d^ Führung derselben^eigenen bürgerlichen Beamteten. Die Behörden des Landet wollen das Ergebnis^ . dieser Neuerung nicht befriedigend gesund.^ hab.'u..

und schritten zum zweitenmal selbstherrlich ein, indem der Große Rath d^ Standes Freibnrg am 15. Dezember 1858 ein neues Ge^tz ^li.^. w^ch^ verordnet, daß die von den Pfarrgeistlichen. beider Konfessionen geiührt^ Tanf^, Ehe^ und Sterberegister , wie v o r dem Gesetz voiu 20. Noveinbe^

1849 zu Konstatirung des Eivilstandes.der Bürger dienen .oll^. ^^ V.^^

ziehung des. Gesetzes geschah durch eine ausführliche Verordnung, w^chhinsichtlich der Pfarreien evangelifchen Bekenntnisses.. unter d^.. ^^von ,,Rég1eInent pour la tenue des régisses destinés à constater l'é^^ .^^ .des citoyens dans les paroisses réformées du Canton d^ ^ridourg^ ^r^.

schien ; - bezüglich der katholischen Pfarreien dagegen in Form .^^ .^.^ einbariing zwischen dein Staatsrath und dein Bischof von^ Lansann^G^r promulgirt wurde. Die verschiedenartige Form dieser^ Promulgation ha^ ihren ganz einfachen Ursprung in der ebenfalls verschiedenen. Stellung, iu^ .welcher sich die Staatsbehörde einerseits zu der evangelischen Kirche, .'.n..

.derseits zu der katholischen Kirche befindet. Jn Bezug ans erster^ ül^ fi^ bischöfliche (oberkirehliche) Rechte selbst aus; gegenüber der katholische^

51^ Kirche setzt fich die Staatsbehörde^ je nach Umständen und .nach dem zi...

.behandelnden Stoff, mit der bischöflichen Behörde ^in's Vernehmen.

Nachdem das Gesetz , die Verordnung für den evangelischen Landestheil und die bezügliche Konvention oder Vereinbarung mit dem Bischof für die katholischen Pfarreien erschienen war, gieng eine Klage über das Geschehene nicht zwar an den Großen Rath selbst ein , fondern unmittelbar an die Bundesversammlung. Sie ist ohne Datum , ward aber Ansangs Januar an letztere eingegeben, und gelangte^dann zur Begutachtung ^an den Bundesrath. Unterzeichnet sind die Herren Julius Schaller ; A.

Castella; J. Gendre, Advokat; J. Hartmann, Notar., N. Glasson, Ad.vokat ; Robade.). Advokat : E.^prien A.^er und August Majeux. .Evangelischerseits verlautete nichts von einer Beschwerdeführung, und es scheint somit dieser Theil der Bevölkerung ganz mit dem Geschehenen einverstan^den zu seyn. Die vorliegende Klageschrift hinwieder war bemüht, nachzu.weisen . daß der Staat durch die Konvention wichtige eigene Rechte der katholisch^kirchlichen Behörde preisgegeben oder doch gefährdet, selbst einzelne ^.ex ^durch ^die Kantonsverfassung garantirten Rechte der ^Bürger verletzt, ^auch der Bundesverfassung und einzelnen Bundesgesetzen , namentlich demWenigen über die gemischten Ehen. Eintrag gethan habe. Die Einzelnheiteu ^ex Klage find in der Botschaft des Bundesrathes vom 13. Juni^ l. J.

.rekapitulirt ; ^) eben so .ist in der ^vorangegangenen Denkschrift des^Staats.rathes von Freiburg , vom 24. Mai , dasjenige enthalten , was derselbe .zur Rechtfertigung ^ des vom Großen Rathe erlassenen .Gesetzgebungsaktes ^ .zu sagen angemessen sand.

Der Bundesrath hat nach umständlicher Untersuchung des KlaggegenBandes seine Ansicht dahin ausgesprochen: ,, e s se.^ mit R ü c k s i c h t auf ^ d i e v o n d e r R e g i e r u n g v o n F r e i b u r g über d e n Sinn u n d d i e V o l l z i e h u n g d e r (fraglichen^ K o n v e n t i o n g e g e b e n e u Erl ä u t e r u n g e n und Z u s i c h e r u n g e n d e r B e s c h w e r d e k e i n e w e i t e r e F o l g e zu gebend Diesem Antrag pflichtete die nationalräthliche Kommission bei, eben.so der Nationalrath selbst, der am 13. Juli den Beschluß saßte: ,,in den Gegenstand nicht einzutreten.^ Die Kommission des Ständerathes hat diese
Angelegenheit aus dem allgemeinsten Standpunkte aufgefaßt und beleuchtet ihn , frei von aller politischen und konfessionellen Färbung.

Der Stand Freiburg, und in dessen Namen seine oberste Landesbehörde, hat sich, jetzt wie .früher, mit einein Gegenstand befaßt, der unzweifelhaft in ihrer Eompetenz lag, d. h. mit der Bestimmung, w e r die Register führen folle . die als Urkunden über den .^ivilstand dex Bürger und Bewohner gelten und Anerkennung haben, w^e diese Register .^ Siehe Seite ...^ hievor.

^20 ^erfaßt und gehalten werden sollen, w e l c h e s das Maß der direkten Aufsicht des Staates über die betreffenden Bücher se^n werde, w e r rechts-

.gültige Auszüge zu fertigen habe und wie solche zum Zweck der Rechts..

Gültigkeit ^beschaffen schn sollen.

Jst einmal diese Kompetenz festgestellt und anerkannt (das letztere glauben wir ohne Weitläufigkeit aussprechen zu können), so kann sich .nur noch fragen, ob Vorschriften der k a n t o n a l e n Verfassung, oder aber . ^ B u n d e s v o r s c h r i f t e n verletzt oder umgangen schen.

Ad a. Kantonsverfassun..g. Vorliegeiide Konvention und VerOrdnung sagen, daß die Geburt von Kindern reforniirter Eltern in kathoIischen Pfarreien und von Bindern katholischer Eltern in resormirten .Pfarreien vom Pfarrer oder Pastor, aus Begehren der Eltern, authentisch ..zu bescheinigen sev.. Mit dem Schein in der Hand mögen dann die Eltern bei dem nächsten Geistlichen ihrer Konfession den Tausakt und die Einschreibung in das Taus^uch vornehmen laffen. Die Beschwerdeführer ..wollen hierin eine Verletzung der durch Art. 9 der Kantonsverfassung .^garantirteli Rechtsgleichheit finden. Die Eonimission vermag diese Verletzung nicht zu entdecken, da diesen Eltern, gleich den übrigen Eltern, ^die Möglichkeit gegeben ist. ohne irgend welche besondere Schwierigkeit ^für ihr Kind die Einschreibung in d...s Tausbuch und die d.^rch dieselbe ^.zu garantirenden bürgerlichen Rechte zu sichern.

Die Beschwerdeführer erwähnen ferner. daß dein bürgerlichen Gesetz.buch, in wiesern es die Fälschung der Eivilstandsregister bestraft und auch .daherige Entschädigungsklagen berücksichtigt, durch fragliche .Konvention ...nicht Rechnung getragen fch.

Die Eoinmisston hat, wie der Bundesrath. keine Spur in derselben finden können, daß die Kraft des Gesetzes gegenüber von irgend wem ^dadurch geschwächt sep.

Ganz gleich verhält es sich mit der Behauptung, daß B n n d e s v o r ^ . s c h r i f t e n verletzt seven.

Die Beschwerdeführer behaupten , es fe^ der .^rt. 48 der BundesVerfassung dadurch verletzt, daß hinsichtlich der Kinder von Nichtfreibur^gern (aber Schweizern^ eine ungünstigere Behandlung stattfinde, als jene der eigenen Kantonsbürger se.). Das ist aber deßwegen nicht der Fall,

.weil sür gleiche Verhältnisse diese Schweizer ganz in gleichen Rechten

gehalten werden, wie die evangelischen oder katholischen, im Kanton Freiburg verbürgerten Eltern und Kinder jeweilen in Pfarreien der andern Konfession. Mehr verlangt die Bundesverfassung nicht.

Die Beschwerdeführer erachten anderwärts abgeschiossene .^e^ erst (weltlichen und geistlichen^ Behörden zur Umgehung des Bundesgefetzes

ferner, es ser^ die Vorschrift, daß nach Ermächtigung der beseitigen in die Eheregister einzutragen schen, über die gemischten .^hen erlassen.

521 Hätte auch die Regierung nicht die gegentheilige Versicherung gegeben, so geht schon aus dem Text der Verordnungen, wie sie für die Katholiken und die Evangelischen gleichmäßig gegeben sind, daß sie gar nichts anders^ bezwecken, als was in allen ubrigen Kantonen der Fall ist, -.-. die erlaubte und notwendige Sicherung vor dem Eindrängen von Ehepaaren, deren Kopulation die formelle Beobachtung des einschlägigen Gesetze^ nicht vorangegangen wäre.

Die kommission erachtet sonach, daß auch keine Vorsehristen der Bundesverfassung selbst ^ oder.. einzelner Bundesgefetze als verletzt erscheinen.

Es liegt sonach in beiden angeführten Hauptrücksichten ^ kein Stoff des Einschreitens sür die Bundesbehörden vor.

Der Vollständigkeit wegen darf gegenwärtiger. Bericht nicht unange^ führt lassen, daß die sreiburgische Sektion des Vereins ,,Helvetia^ (unterzeichnet: Advokat N. Glasson und August Majeux), unter'm 11. Juli ein^ Schrift zur Widerlegung des bundesräthlichen Gutachtens eingereicht hat, in der jedoch keine. irgendwie erheblichen Gründe zu Gunsten des Hauplbegehrens zu finden stnd.

Die Eomniission schließt mit dent Antrage: Es wolle der Ständerath, unter Bestätigung des nationalräthliche^ Beschlusses, ebenfalls beschließen, aus die Eingangs e r w ä h n t e Bes c h w e r d e f x e i b u r g i f c h e r ^ Bürger nicht e i n z u t r e t e n .

Bern, den 18. .Juli 1859.

Die Mitglieder der Eomniifsion: Banmgartlter, Berichterstatter.

J. ^iltller.

...l. SchwerzlttlnUI.

l^r. ^. ^estalu^.

^. ,'^gt.

..^undesblai.t. .Jahrg. XI. Bd. II.

53

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des schweizerischen Ständeraths, betreffend eine Beschwerde von freiburgischen Bürgern über Rührung der Civilstandsregister. (Vom 18. Juli 1859.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1859

Date Data Seite

518-521

Page Pagina Ref. No

10 002 895

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.