2I3 in Erwägung, daß nur durch Aufstellung einer Tourordnung ein geregelter Transport ans den Rigi ermöglicht werden kann. indem sonst dieser Transport nur in den Bereich weniger Jnteressirten gezogen , die Zahl der Pferdehalter vermindert und dadurch erfolgen müßte, daß bei frequentem Besuche der Reisenden Mangel an Transportmitteln fühlbar würde ; in Erwägung endlich , daß in vorliegenden Reglementen nichts entgalten ist, was dem Sinn und Geiste der Bundesverfassung widerspricht,.

beschließt: Es werden die Petenten in ihrem Gesuche abgewiesen und der bun-

desräthliche Beschluß vom 13. Aiigust 18!58 wird aufrecht erhalten.

Namens der Kommission, Der Berichterstatter: J. Kaiser .Die .kommission bestand aus den Herren :

A. D. Ae.pli, in S... Gallen.

J. K. ai fer, in Stanz.

J.. W i n k le r, in Luzern.

Fx. Bürli, in Baden.

(Herr Briatte war abwesend).

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nationalräthlichen Kommission über den Rekurs der Wirthe vom Rigi, betreffend die Führer- Und Transportreglemente der Kantone Schwyz Und Luzern.

(Vom 1 9. Jänner 1 859.)

Um vielfach und feit Jahren laut gewordenen Klagen üt..er ZudringIichkeit, Belästigung und ost unredliches Benehmen von Seite der Führer.

Träger und Pferdehalter in den Rigigemeinden gegenüber den Reisenden Abhülfe zu thun. erließ der Regierungsrath von L u z e r n bereits in deu Jahren l842, 1851 und 1852 reglenientarifche Vorschriften, durch.welche die nöthige polizeiliche Fürforge zu Gunsten der Reisenden getroffen wurde.

Jm Jahr 1854 sah die Regierung fich veranlaßt, diese Reglemente einer Revision zu unterwerfen und derselben einen vom Gemeindrath W e g g i s eingeholten Entwurf zu Gründe zu legen.

214 Das unterm 31. März 1854 revidirte und zur Stunde noch n..

Kraft bestehende Reglement der luzernischen Regierung schreibt unter Anderin vor: ,,^. t. ^ur bessern. schnellern und .^wekmäßigern ^ediennn^ der .l'.igireifenden sollen in der Gemeinde We^a.is folgend... Gesellschaften bestehen : ^ a. Gesellschaft der .^fexdehaltex ; b. Gesellschaft der stärkeren ^xa^er und c. (^esei.^ei.ast der jün^exn ^xagex und We^weisex . bestehend aus Knaben unter 1^ ^abren oder auch altern, die in die größere ^xa^er^esellschast .^u treten ^wax nicht die erforderlichen Kräfte haben , aber doch als bloße Wegweiser oder ...um fragen bis auf 15 ^fund branchbar sind.

.^. 2. ^eder , der in Weggis .^ireisenden den ^rager machen oder sie ^u .^ferde führen oder il.^nen als bloßer Wegweiser dienen will , muß in d^ betreffende Gesellschaft und in die durch dieses .^e^ement vorgeschriebene .^our- oder Reihen.oxdnung eintreten.

.^ ^. .^ede.r ^üxge.r der Gemeinde W e g g i ^ und jeder allda auf ^eimatl^ schein niedergelassene Einwohner, der die im ^.. 4 vorgeschriebenen Eigenschaften befi^t , kann Mitglied dieser (Gesellschaften , darf jedoch nur in e i n e derselben aus^ genommen werden.

..^. 4. Die Mitglieder der stärkern und der jün.^rn ^ra^x^eseltsebaft müssen männlichen Geschlechts sein , einen unbescholtenen ^....s und die^ Erforderlichen ^räst^ und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer übernommenen ^stichten besitzen.

^,^ie ^fexde^alter , welche ebenfalls unbescholtenen .^iife.^ sein müssen , sind verpsiiehtet , gute, sichexe und starke ^ferde .^n halten.

,,Ebenso sollen dieselben auch ^ute.^ und reinliches .^eei^eng balten.

,,Als Führer der ^fe.xde nach dem .^igi dürfen nur Mannspersonen miige^en werden.

,,^er Gemeindeammann ist vexpstichiet, jährlich jeweilen auf Mitte ^uni den ...^e^ir^thierax^ anber ^u berufen und alle vorhandenen Pfe^e durch selben untersuchen ^u lassen. Diejenigen, welche die vorgeschriebenen nötbi^en ^e.^uisiten nach dem Dafürhalten de.^ ^^^ixksthiexax^te^ nicht besinn . sollen ohne weitexs vom Dienste ausgeschlossen werden.

,,^er erst nach ^itte ^uni ein ^sexd anschafs^ muß sich über dessen .^a...a.lichkeit dnreh e.inen Schein de^. ^ezirkstbierax^e^ ausweisen , bevor ex damit in die .^ouxoxdnnn^ eingereiht werden darf.

,,Schlechtes, unlaugliches .^eit^eu^ soll der Gemeindeammann we..zerkeniien.
,,^. 0. .^n der ersten Woche des Monats Apxil ve.xsammeln sich die Mitglieder dieser .Gesellschaften an dem von dem (...^meindeam.nann bezeichneten ^age.

,,Der Gemeindeamn^ann legt ihnen die Verzeichnisse aller derjenigen , di<. sich als Mitglieder ^u diesen (^esellsehasten gemeldet haben, vor.

....^ede Gesellschaft nimmt dann die Ausloosun^ der .Reihenfolge dex ^itgliedex zum Dienste vor, bestimmt den ^onn i^xes .^ourmeister^ und wählt denselben, dex ein anfxechtstehendex ^ann sein muß. Die größere .^ra^er^e.sellschast verständigt sich zugleich übex Anschaffung der notbigen ^xa.^sessel u. s. w.

,,Wahl und ^esotdungsbestimmun^ des ^ouxmeis^rs de.r jüngerii ..^raa.ex steht dem Gemeindeammann ^u.

,,.^. ^. .Der .....ouxmeistex ist verpflichtet, die und gewissenhast und ^nr ^ehox^en .^eit in den Stelle in d^x .^oux .^u vexxücken und jeden Al^nd für den .^ag muthmaßlich notwendigen .^ra^ex ^tzen, daß fie an d^.x .^eihenordnung stehen.

..^it^ie.dex der Gesellschaft getxeu Dienst zu bexnsen , keinein fein^ odex sonst fxüb ^enua. vorhex di.^ odex Wegweiser in .^enntniß zit.

215 ....... ^. Jh^ t^ .zr o^o . uu^r d^ ^esellschaft...mitgued.^n gute Ordnung zu halten , die klagen der Reisenden an^uh^en und ihnen beizustehen, und diejenige^.

die gegen diese ^...xordnnng sich verfehlen, zur Bestrafung ^u v^ei^en.

.,^. 10. Die Mitglieder der Gesellschaften find ernstlich gehalten, sich so einzurichten, daß der .^ourmeister inner dem Umfang einer Viertelstunde den ^rageru und Wegweisern , und inner dem Umfang von fünf Minuten den Pferdehaltern die riöthigen Aufforderungen kann zukommen lassen.

,.^. 1t. Wer am .^ag.. selbst, wo er zum .Dienste berufen wird, eine .^..ertelstunde naeh ihm bestimmter ^eit nicht erscheint . verliert seine .^our, und der ..^ourmeistex hat sogleich de.n in der Reihenorduung Folgenden , oder wenn dieses nicht .wohl mehx thunlich wäre, eine andere geeignete Person für ihn zu sollen.

,,^. 1^. Die ..^fexdefühxex, Trager nnd Wegweiser sind hinsichtlich ihrer .^elohnung an die festgesetzten .^a-en gebunden ; sie sollen sich eines nüchternen ^eben.^ Handels befleißen . verträglich untex sich . hoflich nnd ^vorkommend e^gen die Reisenden sein und dieselben schnell und treu bedienen.

..

.,.^. 14. .Die Reisenden sollen mit Pserden . ..^raaern und Wegweisern der Re^el nach ein^g nur durch diese drei ..Gesellschaften bedient werden; jedoch sinden folgende Ausnahmen statt: a. Jeder Reisende darf die mit sich gebrachten Wegweiser, ^ra^er und .^xdi. zu seiner Bedienung ferner beibehalten.

b. Gepe.k, weleh^ 1.^ ^ nieh.. übersteigt, darf auf Pferde gebunden oder der G..sells..haft der jü^.gexn ^xager und Wegweiser ^u fpedixen übergeben werden.

Aneh das sog. ^immexbest^en auf.m Rigi geschieht durch letzte^ Gesellschaft.

Schwerere Rasten, die d^r Reisende nie.ht selbst ans den Rigi tragen will, müssen der größern ^xager^esellfchasr übergeben werden.

,,Eigentliche Fremdenführer dürfen nicht in die .^.s^ehaf... der grvßern od.'r Seinern ^rag^r aufgenommen werden, außex sie. verzichten für selbes Jahr anf di^ Ausübung des Fühxergewexbe^. Als eigentliche Fxemdenfühxex und daher du.^ die ..^vuxordnung nicht beschlagen ist der G^meindeeinwohner nur anzusehen, wenn ex sich durch Zeugnisse von Reisenden ausweisen kann, daß ex solche in der ^ia.enschaft als Führer auf einer Reis^ von w^nigsten^ ^ehn Stunden .^ntsexnung von Weggis bedient hab.^.

,,^. 1^. Den Reifenden Pferde , .^.ragex und Wegweiser anzubieten, ist ...inzi^ Sache der .^ouxmeistex oder ihxex StetIvertretex.

,,keinem Einwohner, sei ex Mitglied dex Gesellschaft oder nicht , ist e^ erlaubt, hexwärts des sog. St. Anton^äppeli (eirea eine
Viertelstunde vom obexn Dorfe Weggis) sich Reisenden als ^x^gex oder Wegweisex anzutragen und fie, außer in seiner ^our, al^ folchex zn bedienen.

,,Sollte .^inem Reisenden ab^r exft oberhalb dieser Stelle einfallen , einen ..^rage^ oder Wegweiser anzustellen , und dort jemanden dafür ansprechen , so ma^ le^texer ihn bedenen.

..

,,Den ^ferdehaltexn ist vexboten , außer ihxex .^oux vom ^bexdoxse aus den Reifenden mit Pferden nachzusahx^n und sie ihnen anzubieten. Falls sie aber bei ihren oxdentlichen Fahrten nach d.^m Rigi auf dem Rü.eweg begxiffen um Pfexde naeh dem Rigi angesprochen werden, so ist ihnen gestattet, dem .begehren zu entsprechen.

..^.. 1^7. Streitigkeiten, die zwischen den Psexdehaltern , .^ragern oder Wegweifexn einexs.eits und d-n Reisenden anderseits entstein . und die der ^ourmeistex nicht fogl^ gütlich ^eile^en kann , untersucht und beseitigt d^x Gemeindeammann, oder im ^.^rhindexnngssa^ dox z.un^chst w^hn^nd^ Beamte ans der Stelle, ^amit die Reisenden nieht aufgehalten werden.

216 Ebenso beseitigt der Gemeindeammann , sofern es dem ^onxmeister nicht fofoxr gelingt, allfällia. sich erhebende Anstände unter den Mitgliedern der Gesellschaften, ^hingegen alle ^ergehen der Mitglieder dieser Gesellschaften . sowohl gegen die Rei^ ^nden als nnte.x sich begangen , sollen .zum Untersuch und zur Uebexweisung an den Stxafxichtex dem Amtsftattbaitex Angeleitet werden.

^. 1^. Gegen Fremde und benachbarte Ortschaften und Gestade wixd in jeder Beziehung das ^egenxecht ansge.übt , d. h. sowie die Einwohner der Gemeinde Weggis in Be^ng auf Fahren , fragen und ^ferdeführen anderwärts behandelt würden , so sollen auch die dornen Anwohner in dex Gemeinde Wea.gis behandelt werden.

.,^. .^0. ^ex mehr fordert, als dex aufgestellte ^aris ihm erlaubt, soll das Zuviel Geforderte demjenigen , dex es fahlen mußte , wiedex ^uxückerstatren , und sollte derselbe nicht mehx^ aus^nmitteln sein, den Betrag an das Armenhaus in We.gg.s befahlen.

..Uebexhin wird der Ueberfoxdexex^aus dem ^er.^eichniß der Gesellschaft gestrichen,.

und je nach Gestalt der Sache dem ..^trafxichtex zur .^e.stxafnn.^ überwiesen.

,,Uebexhaupt sollen diejenigen , welche sich gegen dieses ^easement vexstoßen oder vergehen, oder welche Vorschub leisten, daß Andere sich gegen diese aufgestellte Ordnung verstoßen oder vergeben , dem Amtsstatthalter ^ux Bestrafung verzeigt und je nach Umständen von demselben mit ^wei bis zehn Franken, nach Anleitung de^ Gesetzes über Abwandlung gexingexex Pol.izeifälle, vom t...^. Dezember 1.^, bestraft werden.

..^. ^1. Jene .^xagex, Wegweifex und ^ferdesühxex , welche sich ungebührlich gegen di^.. Weisenden oder nnvertxaglich unter sich selbst , odex gegen de..n ^ouxmeiftex betragen , oder sich dermaßen betrinken , daß sie den Dienst nichts mehr geboxig vexsehen können, sollen, sofern ihre ^ergehen nicht dex Art sind, daß sie.. sich zu.e Uebexweisung an den .^trafrichtex eignen, je nach Gestalt dex ^.ache entwedex vom ^ouxmeistex ernstlich gemahnt odex durch de.n Gemeindeammann auf küx^ere oder längere ^eit im Dienste eingestellt, oder a.ax aus dem ^erzeichniß der Gesellschaft^^ mitglieder gestrichen werdend Das gleiche Bedürsniß einer polizeilichen Ordnung für Führer, Träger und Pferdehalter zum Dienste der Reisenden nahm auch die Regierung des Kantons S e h w . ^ z , und wie es scheint, in
noch erhöhterm Maße iu den dortseitigen Rigigemeinden und Ortschaften Ger sa u, G o l d a u , A r t h , J In in e n se e und .^üßnacht wahr, und erließ daher in Berufung auf Art. 2.. der Bundesverfassung, welcher den Kantonen, mit Genehm^ gung der Bundesbehörde, in Litt. b.. die polizeilichen Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe und über die Benutzung dex Straßen vorbehält, bereits unterm 18. Juni 18.51 ein ähnliches Reglement.

wie die Regierung von Luzern. fand sich aber unterm 28. November 1854 veranlaßt, die dortseits erlassene Verordnung ebenfalls einer Revision zu unterwerfen , wobei , wie es scheint , diejenige von Luzern so weit thunlich berücksichtigt wurde.

Das gedachte Reglement lautet in seinen Motiven und wesentlichem Bestimmungen also : ..^.^x ^ a n t o n s x a t h , in Erwägung : ,,1. daß gemachte Erfahrungen die ^othwendigkeii.. hexau^stellen. daß die ^om ^egiexun^srath unterm 1.^. ^uni 18^.1 erlassene Verordnung über Transport pon Weisenden und Effekten auf den .^igi einer nochmaligen Revision unterworfen.

^vexde :

21.^ ,,^. daß nur durch Ausstellung einex Tonrordnung ein geregelter ^ran^poxt der Reifenden auf den .^igi ermöglicht werden kann, indem sonst dieser ^ransport.

nur in das Bereich weniger ^nterefsirter gezogen , die ^ahl der ^ferdehaltex vermindert und diese Verminderung der Pserdehaltex die unausweichlich^ Folge nach sich ^iehen würde, daß in den Sommermonaten bei srequentixtem Besuche der ^eisenden der .i^xan^port ins Stocken gexiethe und dadurch Uebelftande und ^..achtheil.^ zu .^age gesördert würden, die notwendiger Weife vermieden werden sollten; ,,3. daß der ^.xlaß einer solchen Polizeiveroxdnung nm so zweckmäßiger exscheint. indem dieselbe im Interesse der Reifenden liegt, zux schnellen und bessern Beförderung derselben dient und sowohl ihre Sicherheit fördert, als sie gegen Betrug schützt und dadurch einerseits allen Unordnungen. ^änkexeien und Streitigkeiten voxgebogen wird , und anderseits auf solche Weise ein geregelter Personenund ..^sfekten-^ransport exzweckt werden kann; ,,4. daß ^. ^9 der Bundesverfassung den Kantonen das ^echt einräumt, solche polizeiliche Maßnahmen zu treffen,

..beschloß..: ,,.Der Personen- und ^ffekten-^xanspo..^ auf den Rigi ist in den .^.xtschaften

Gersau, Goldau, Arth, Jmmensee und .^üßnael^ unter polizeiliche Aufsicht gestellt,.

,,und verordnet daher wie folgt: ..^. 1. .Der Transport der Weisenden und Effekten in den Ortschaften, xesp.

in den Bezirken oder Gemeinden Gerfan, (Moldau, Arth, ^mmensee und ..^üßnacht findet durch Gesellsehasten statt. die sich zu diesem ^w.^ zu bilden haben und untex der direkten Aussicht und Leitung der Polizeibehörden der betreffenden Gemeinden.

stehen.

..Wenn .^eisend^ Pferde oder Txager mit sich bringen, so mögen sie sich solcher bedienen , ohne daß die Gesellsehafien dagegen i^ins^rache zu machen be-

xechtigt sind.

,,^. .^. .Die Gesellschaften zerfallen : ..a. in jene der ^ferdehalte.r , ..b. in jene dex ^xagex.

,,^. 3. ^eder Bürger und ^Niedergelassene, der unbefeholtenen .^uses ist, und.

in einex dieser Ortschaften wohnt und die erforderlichen ^igensehasten znx (^rsüllun^ seines Berufe^, .fei es als .^ferdehaltex oder als ^xagex besi^t, ist berechtigt, in di^ Gesellschaft einzutreten.

..^.. 4. ^ie erforderlichen .Eigenschaften bestehen daxin: ^I. daß de.x ^ferdehalter nüchtern und niit Führung und .Haltung de^r Pferde vertraut ist, daß die ^sexde sicher und fest gebaut, und das .^eit^eng imn^rwährend gut und reinlich unterhalten sich befindet; b. daß die .^xagex die gehörigen p^sischen Kräfte hi^zu besitzen und mit soliden.

^xagsesfe.n und ^xa^bändern versehen sind.

,,^. ^. ...^fexde^alter sowohl, als ..^ragex, so wie Pferde, die nicht auf dem ^exzeichniß sieben und nicht die ^Genehmigung vom betreffenden Bezirks- oder Gemeindexath erhalten, dürfen fieh mit dem Transport der .Reifenden und Effekten.

aus den ^igi nicht befassen, und ^war unter der in dieser Verordnung festgesetzten.

Strase.

^.^. 9. Der betreffende Bezirks- oder ^emeinderath wählt für beide Gesellsehasten einer .^xtschast einen Tourmeister. Derselbe handhabt das bestehende .^eglement (Verordnung) in allen feinen (ihren) theilen und übt unter der Aufficht des betreffenden Bezirksamniann^ oder Gemeindepräsidenten die ^olizei an^.

.,^. 10. Wenn die zuständige Bezirks- oder Gemeindebehörde die Verzeichnisse der Gesellsehaftsmitglieder gestaltet und den ..^ourmeistex gewählt, so hat derselbe

^l8 .iIn ^aufe des Monai^ Apxil a^lle ^esellschast^mitglieder , sowohl der Psexdebal.tex al^ ^xagex . ^n besammeln und die Ausloosun^ der ^ferde, welche in dex .Leihenfola^ die .^our zu beginnen oder zu vollenden haben, vorzunehmen. fo wie jene dex ^rager.

.. ..^. 11. Die ^ouxordnun^ ist durch da^ .^oos bedingt und findet der Leihenfolge nach statt.

......... 1...^. (^ne Ria^ahrt ^u für eine ^onr; ...^ouxfahxten kommen biebe.i nicht .n Bracht..

...^. 13. Will ein Weisender die ^ferdehalkex oder .^xaa.ex sich selbst wahlen, .io mag d.eß geschehen.

..^.. 14. ...^je.ni^en. welche auf diese Weise von den Weisenden gewählt sind, .treten die Steife sogleich an. falten dann aber für diesmal außer die ...^ur.

^. 1^7. ..^em .^ourmeister lie^t ob, jährlich im ^onat April, wenn die Verzeichnisse dex ..^efeuschaftsmii^lie.dex von den ^ständi^en Behörden ^enehIn.^ei find,
^^. 1.^. ..^evox das ^onxen beginnt, hat ex das ....^eug fämmilichex ^fexde, ..so wie die ^xagsessel und ^xa^bändex ^eböria. .^u untersuchen. und ^enn dieselben nicht in dem ^ebörig soliden Zustande fi^.. befinden. die .^enthi.ime.r ^u sofortiger i^.xstelluna. derselben an^ba^en. ^i^ Anschaffung des .^eit^en^es sowohi. als der ^ragsessel, lie..^ den (....es.^schasrmit^edexn vb.

,,^. 1^.. .^eder. der dieser Weisung nicht nachkömmt, ist dem Präsidenten dex Zuständigen Behorde ^ux Bestrafung einzuleiten.

.,...,. ^1. Jl^m uea.t ob, unter den .^ese.lschastsmi^edexn .zute .^rdnuna.

^u halten. die klagen der Reisenden an^uböxen, odex ihnen beizusteheu und diejenia.en, die gegen diese Ordnung sich verfehlen^ ^ur ^esixafuna^ .^u verneigen. ^ Die übrigen Bestimmungen sind ebenfalls analog mit denen von L^Izern.

Die erwähnten polizeilichen Verordnungen der Regierungen r ou Schw.^z .und Luzern traten nach ihrem Erlasse in Vollziehung, und bestehen heute .noch in ^raft. Unter ihrem Schutze befinden .sich nicht nur die Reisenden, sondern auch die dortigen Einwohnerschaften wohl. Denn wie wenig dadurch etwa die Gewerbsthätigkeit und der ^Verdienst der bezüglichen Bevölrernng jener Gegenden beschrankt ist^ mag .daraus entnommen werden, daß .In Sommer 1857 nach amtlichen .Angaben einzig in der Gemeinde ^ e g gis I26 Männer und eine Menge Knaben, nebst 80 Pferden,
in der Führung und Bedienung der Reisenden ihren Unterhalt erwarben.

..^s wurde bisher weder von Reifenden. noch von GeIneindsbebörden, noch von den Gesellschaften, noch au^ .von andern Beteiligten irgend eine Klage erhoben.

Nur Herr Adlerwirth ^ a mer in Arth wollte Grund zur Beschwerde über ^die Betroffene Anordnung finden, indem er diese mit Art. 4. 29 und 30 der Bundesverfassung nicht im Ernklange glaubte. Er stellte daher im Jahr 185^ an den Bundesrath das Begehren: es möchte die fragliche ^Verordnung von Schwr,.z , als der Bundesverfassung und dem freien Ver^ehr zuwiderlaufend, aufgehoben werden.

Zur nähern Prüfung des Gegenstandes holte das schweiz. Handels^nd Zollder.artenient auch die Ansichten des Regierungsrathes von Schw...z .....in. Mit Zuschrift vom 12. Juni li.^ß sich dieser dahin vernehmen:

2.9 .,Die .Beschwerde findet die franche Verordnung . namentlich aber den ...... 14 derselben, der den Grundsatz ^inex ^ o u r o x d n u n ^ ^nter den Pfexdehaltexn und Prägern aufstellt, im Widerspruch mit den Artikeln 4, 2^ und ^0 der BundesVerfassung , läßt es aber bei dieser allgemeinen Behauptung bewendet fein . ohne: sieh irgendwie die ^ühe zu geben , dieselbe durch einen Nachweis dessen ^u begründen . was sich als Widerspruch darstellt. Da wir somit zu Widerlegung der ^ fchwer.de spezielle Anhaltspunkte innert der ^itirten Artikel der ^nndesperfassung ^mangeln, so müssen wir die letztern ini Vergleich zu der angefochtenen ^erordnung eiwa^ näher ins Auge fassen.

.,Dex Axt. 4 der Bundesverfassung lautet: .^Atl... Se.hwe^er sind vor dem besetze gleich. ^s gibt in der Schweiz keine Untextbanenvexhältnisse. keine ^orrecht^ ^des Ort^, dex Geburt, der Familien oder Personen..^ Dieser Artikel würde in ^vorliegendem Fall seine Anwendung finden, wenn zu Gunsten de.x ^inwol^ner dex ^umliegenden ^rtiehaf^n oder zu Gunsten der ^tantonsbürger Privilegien destünden ^nnd die S^we.izerbürger nicht gleich jenen behandelt . fondern hintangesetzt würden.

Die^ ist aber durchaus nicht der Fall, indem (nach ^. .^ der Verordnung) jeder Bürger und ^ied^etafsene , der unbescholtenen Rnf und die ...um Transport notbwendigen ^ferde . Geräthsehaften und Kräfte befitzt, in die Gesellschaften der Pferdehalter und Präger eintreten kann. ..^edes Gesellschastsmitglied bat serners ganz die gleichen Rechte und ^fliehten. Vermöge de^ freien Eintrittes in die (Gesellschalten und d.^r ^ l e i e h b e x e c h t i g n n g der Mitglieder besteht somit in keiner Beziehung, weder für die ...^üxgex dieser oder jener Ortschaft, diesel oder je.ne^ Kantons ein Vorrecht. Selbst die ^ferde und ^xägex, welche die Reifenden von anderswoher mit sich bringen , dürfen (nach ^. 1) soxtbenntzt werden , ohne daß die Gesellschaften ein .^insprachsrecht haben , eine BestiInnInng , welche die Gleichftellung dex Schwei^erbür^r hinsichtlich des ^echtes ^um ^ran^poxt vollendet und in dieser Beziehung den freien Verkehr durchführt. ^axin unterscheidet fich die berwartige ^erordnuna^ weseiitlieh von derjenigen über den ^xan^port ans den .^eelisbexa. , welche da^ ^e^t ^.^m .^xä^exdionsr auf doxtige ..Gesellschaft .^eschxän.^t , und worüber wir mit
..Schreiben von: ^1(^. Dezember v. ^. beschwerend b^.i ^hnen einklangt sind. ^s aualisizixt sieh somit die Berufung auf Art. ..^ der ^undesvexFassung gegenüber .der herwärtigen Verordnung als eine durchaus unstatthafte.

..^er Art. ^ der Bundesverfassung ^..gewährleistet für ^.bensmittel, ^ieh nn^ ^ansmannswaaren , Landes- und Gewexb^exzengnisse jedex Axt freien ^auf und Verkauf, freie (^in-, Au^- und .Durchfuhr von einem Danton in den andern. .^^ ^ureb diesen Artikel wird dex Grundsatz d^ freien ^andets und Verkehrs nach ^llen Riehtuna.en ins ^eben eingeführt. Wir sehen nun aber nicht ein, wie die.

^gegriffene Verordnung obigem Artikel. des Bundes widerspricht. Zunächst sind ^ie aufg^ähtten Rubriken ...,^eben^mittel, ^ieh, ^anfnIannswaaren , Landes- und ^ewexbsexze.^nisse^" nicht der Axt^ um auf Reisende und ihx^ .Affekten eine natüx.iI.he und ungezwungene Anwendung zu finden. Doeh wenn man auch hievon abieht , und den Artikel in analoge Anwendung bringt , so wird man nicht finden Donnen , daß der Verkehr und ^ran^poxt der Reisenden nach irgend einer Richtung gehemmt sei.

,,Wix machen an dieser ..Stelle mit besonderem Nachdruck aufmerksam , daß die Weisenden selbst nicht an denjenigen ^ferdehaltex odex ^räa^er gebunden find , an ^en nach der ^ourordnung die^ Reihe käme, indem ihnen (nach ^. 1.^) f r e i s t e h t , ^ie ^fexdehaltex ode^x ^xägex s e l b s t a u s z u w ä h l e n , nux wird eine solche Fahrt en .entern a^ .^oux angerechnet. Dex zitixt.^ Axti^l^ 29 der Bundesverfassung .rthält fexners di.^ ^lauset , daß den Kantonen poii^isich^ Verfügungen über di^ lnsübung von Handel und Gewerbe und über die Benutzung dex Straßen vorbeBalten seien.

.,Wenn nun einerseits durch fragliche ^exordnung dex Grundsatz de^ freien Verkehrs sür und mit den Reisenden naeh keiner Seite eingebrochen und anderseits

220 die Befugni^ ^um i^rlaß polizeilicher Verordnungen den Kantonen eingeräumt ist so kann die Berufung auf Art. .^ der Bundesverfassung nur ^u Gunsten der ^ex ordnung und nicht der dagegen geführten .Beschwerde lauten.

...^er Art. .^0 der Bundesverfassung endlich , ans welchen fich die ^e.schwerd ebenfalls beruft, lauter: ......^e.r Bnndes^esetz.zebnng bleibt vorbehalten, hinsieht^ der Abschaffung bestehender Vorrechte in ^ezn^ auf .Transport von Personen uu^ haaren jedex Art ^wischen den Kantonen und im ^nnern derselben aus dem Wasse und auf den. ^an^e die nvthi^en Verfügungen zn treffen . so weit die Eidgenossen schaff hiebet ein Interesse hat..^ ..Wir haben schon a.e.^t. daß in vorliegendem Fall nirgends ein . ^ o x x e c h besteht . indem nach keiner .^eite ein Ausguß , dagegen für ..^rt^- . .....anton^- nn^ Schwei^erbür^er vollkommene .^. Einstellung stattfindet. (^s sann sieb aue^ nicht um ^effnung einer für die Eidgenossenschaft bedeutenden Straße . wie z. ..^ feiner ^e.it auf dem ^ierwaldstättersee . handeln . indem die. We^e aus den Rig1 .wenn sie auch. über privat- ..ind ^.orporations^nt gehend. nicht in die. ^ate^ori ^der ossentlichen We^ e^ehoxen, allen .Weisenden averne und ohne .^inschränlun^e.

^eöfsner werden. Wenn daher die ^idgenossensehaft diessatls ein weiteres ^nte.ress haben konnte . so mü^te es darin besteben , daß der Reisende gut bedient und de daheri^e Verdienst ^ie^en .^ugän^ti^ werde, und da^ ist e ^ . was die angefochten Verordnung anstrebt. ^s handelt sich daher a..ich nicht uni ^abrnn^ al^enieine eid^enossischer Interessen , sondern um Abwehr zudringlicher ^xivatinteressen , nn^ es ^ann somit der Art. ^ der .Bundesverfassung , so ^venig al^ die frühern , An wendun^ finden.

.,Rachdem wir die vollständige Unbe^ründtheli de.r Beschwerde in bnudesreeht licher .^e^iehung nachgewiesen, erlauben wix nns^nm .^ehtnfse noch folgende Be merknngen : ,,^ie fragliche ^erordnun^ basirt sich aiif vierjährige Erfahrungen in den ai^ .^igi liegenden ..^r.^chaften ; sie soll nebst einer wünschbaren .^eribeitnn^ des ^er dienste^ den ^.ran^vort der .Weisenden regeln , beordern , schützen niid namenttie Ueberforderuna^ nnd Skandal verhüten , wie sie sonst ^n allgemeinem Aerini und ^^achtheil an die Tagesordnung kommen , wenn seine po.i..eitiche Anordnen besteht und für Zudringlichkeit
und Maßlofigkei...: das Feld ^ffnet ^st. Alle di hiesigen Ortschaften, die am .^i
digen im Falle sind, wünschen ansdrü^tieb die. .^eibet^attun^ dieser .^.ourordnun nnd noch in ailerneuester ^eit hat ^er ^emeinderath A x t h unsere Verwendung z ^nem ^wee^ in .^nsprueh genommen. l^ewiß wären solche Kundgebungen , anI wenn das ^undesxecht weniger deutsch nnd bestimmt spräche . al^ e^ i^ier der .^a ist , besonderer Würdignng werth. ^as gleiche ..^edürsniß hat sich nnter a^nlichen .^ hältnijsen anch in andern Ortschaften -ettend gemacht , wie. da^ in Abschrift de.ti^ gende, vom ^Re^ierungsrath ^es Kantons .^n^e.xn unterm .^1. Mär^ 1^^.... fi.

W e g gis ertasene .^e^tement ^i.zt, das ebenfalls eine ^onrordnnng feftsei^, nn ^war mit mehr Beschränkung als die herwärti^ ^erordnnn^.^ Jn Würdigung der vorliegenden Gründe fand der Bundesrath unteri 25. Juni 1856. daß die Beschwerde in der Bundesverfassung keinen AI halt^punkt habe, und daß somit derselben keine Folge gegeben werd^ könne, indem nach seiner Ansicht allen Bestimmungen der Vundesverfassur ein Genüge geleistet sei , wenn a. die Reisenden ihre Führer und Pferde von Ferne h..r beliebig ini bringen dürfen , und wenn l^. die Führer, Träger u. s. w. wieder beliebige Rückfracht annebni^ dürfen , ^in welchen beiden Beziehungen die Verordnung kein Verbot enthalte.

^

221

Damit war aber die Angelegenheit nicht erledigt.

Jni Jahre I858 wurde das Begehren von 18 Wirthen und Pferdealtern der umliegenden Rigigemeinden beim Bundesrathe wiederholt und iun auch auf das Reglement von Luzern ausgedehnt, dahin schließend: .Der Bundesrath möge dekretiren , daß die Reisenden zu jeder Zeit berechtiget sein sollen, die benöthigten Pferde, Träger und Wegweiser aus den .betreffenden Gesellschaften frei ..nd ohne Rücksicht auf bestehende TourOrdnungen zu wählen..^ Das mit der Begutachtung des Gegenstandes wiederholt beauftragte ^oll^ und Handelsdepartement vernahin^ daher ^ißer der Regierung von chwv.z auch di.seuige von Luzern über das erneuerte Begehren ein.

Die daherigeu Berichte der ^beiden Regierungen sind zur richtigen ^eurtheilnng der Angelegenheit zu wichtig, als daß ste hier übergangen verden dürften.

Unterm 7. Mai

1858

erwiederte nämlich die Regierung von Luzern:

..Wir haben über die. in dieser ^orstellun^schrist besprochenen Verhältnisse uns Allseitig erkundigt, und sprechen uns naeh Anhörung nnd genauer Würdigung der ^ro und contra gefallenen Meinung für unverändert Aufrechthaltung der best.^ Senden ^xägervrdnung ans.

..Seit mit Beginn der .^0ger Jahre der Fremdenbesuch auf dem ^i einige Bedeutung gewann . nahm derselbe dergestalt ^u , daß er eine .^.anptverdienst^ueile ..ex umliegenden Erbschaften wurde. ..^n Wegass allein obliegen den Sommex über ^ei 1^ Männer nebst einer großen Anzahl Knaben dem Führer- und .^ragexgewerbe ..nd bei ^0 Pserd^ standen bier lentes Jahr ^um Transporte der Fremden und ihres Gepäcks bereit.

.^Anfänglich als die^ Ausübung dieses (^ew^rbe^ sich selbst üdertassen. noch ..olle unbedingte .^on^ixren^ war . wie solche vom hohe.n Bundesrath wieder hexgetellt werden soii , rissen und stritten sich in de.r ^e^el ^u .^0 nnd .^0 Bewerber um Personen und Gepä^. .läufig kam^s zu .^eschimpsun^en und ^batlichkeii^n. ^icht elten ivar der Fremde seiner bei sotehen Kämpfen roher Unbill preisgegeben. ^olieiliches (.^ins^reiten und Strafen vermochten nicht, diesen ärgerlichen , tägiich vorvmmenden Auftritten mehr Einhalt ^i gebieten.

.,.Di.eß bewog die ^inwobnerschast nnd ^rt^bebörde der Gemeinde Weggis, d^ ...^.gierun^ um Aufstellung eine^ Reglements zu bitten. Wiederholt wurden sodann ^on uns zur .^eguiirun^ gedachter Verhältnisse potizeltiehe ^orschristen aufgestellt, o namentlich in den Jahren 1^4.^, 1^1 und l^.^2. ^iese alle. sowie das gege^nBärtig bestehende .Reglement vom ^1. März l.^4. b^weeken .Handhabung einer g^rissen ^rdnnn^, sowohl im Interesse der ^ ferdeh alter , Präger und Führer, als nch ^nm Schule der Fremden a.egen ^udringtiehkeit , Ueberfordernng n. dgl.

^Ju dieser, aus poli^iliehen (Gründen gebotenen Verordnung find Kantons-

^nd Schwei^rbüxgex gleich behandelt. (Art. 3.) .

,,^ureh selbe wird die srei^ Gewerbsausübiin^ nur insoweit beschränkt , als fie^ e r e g e l t werden mußte. ..^ine ungleieh ^ßere Beschränkung würde gerade mit lufhebnng der ^ehrordnnng eintreten, indem alsdann einige (^astwirthe nnd di^ nnäehst am ^andungsplat^e wohnenden ^ferdehalter nnd Führer diesen Erwerb ans^li^ßlieh an sich reißen würden , oder die .^ntfexnrexn wären genothigt , um mit men die Konkurrenz bestehen zu können, den ^ag über am Gestade müßig zu ehen und ihre Pferde jederzeit auf dem Pla^e bereit ^.. halten , während gegenBärtig Mann und Pferd erst, wenn die ^ehrordnung ruft, ^ur Stelle sein müssen

222

^

und jener inzwischen ungestört der ^aus- und Feldwirtschaft obliegen kann. ^aß durch i.^e ^ehrordnuna , wIe behauptet w.ro . der ^ette.^ex unter den ^.raaern ae^ stört und der Fremde genötbigt werde . .^u schlechter ..^ediennn^ zn ^reisen , ist unwahr. denn im .1irt. .l unseres Reglements sind ansdru^llich a.iiter .^uf, besahta.ung , anstandi^es ^etraa^en u. s. w. al.^ die erforderlichen Eigenschaften eines Führers, .^rä^ers ^e. aufzählt, und in den Artikeln ^7. 20 und ...^l die Falle .erwäb.nt. wo in Albana dieser .^eauifite ein ^räaer oder Führer in seinem Bewerbe suspendirt oder von der .Gesellschaft gan^lich angestoßen werden kann. Auch die^ ^serde werden amtlich nnter^uehr und nur tausche ^ela..en (Art. .^). UeberhIn bleibt den .Weisenden unbenommen, sich e i g e n e r Führer oder ^ferde ^n bedienen.

(Art. 14. l ..Wir bereisen endlich nicht , wie nach dem ...^esaa^en die .bobe .^nndesbeh^rde überhaupt mit dieser An^le^nl^it debelii^t werden kann. Aus der ^nnde^- oder ^xanronsverfa^un^ kann ein .^rund ..ur ^^odi.^kateon oder Aushebung des ange...

roe^tenen ^ealement^. nIenr neraeieIrex werden . denn oeioe naoen den ^antonsre..

Vierungen die polizeiliche .^egnlirun^ von .fandet ^nd ...^e.verb auf ibrem ^.ebieie au.^dru^l^ ^u^est.cherr. ...^a.^r ^at auch der hohe. Bundesrath eIn ^le^chmot..virtes Begehren um Aushebuna. der bestehenden ^.rägerordnung bereits (l.^.^) adschla^ig beschie.den, ohne daß die Abgewiesenen hingegen den .Rekurs an die .^undesversamm^ tung ergriffen hatten.

..Sollten sich mir de^r ..^eit wirklich erbebliche Uebelstände. nachweisen laufen.

welche durch eine Kodifikation ^e^ fraglichen ^te^leInent^ ^eboben werden konnen.

so sind die ..^antonalbeh^rden hiefür anzusprechen. i.^er Umstand . dat^ seit 1^...^ ^ das .^.e^lement wiederholt abgewandert nnd auch am Schluß de^ bestehenden e^in... .

allfällig nöthi^e .Revision au^^xücklieh vorbehalten wurde , beweisen , wie wenig wix ^ ^week^naßigen , durch Verhältnisse gebotenen Kodifikationen abgeneia.t sind.

^Ans gleichem Grunde baden wir auch die in der ^uschrisr angeführten. ander.

wärt^ bestehenden ^e^len.ente und Tarife siex ^er^übr^r. ^.xä^er und ^nischex .eingefordert und unsernI Departement de^ Innern angetragen , uniex ^u.,u^ von ..Texten ^n erdauern, was und wieviel davon allfällia. aus hiesige .Verhältnisse anwendbar sein durste.^

Die Regierung von Schw^z ihrerseits kam dem erhaltenen Auftrage unterm 13. Juli 185.^ mit folgender Rückäußerung nach: ...Jhrer ^inladun^ ^ur ^ernehmlassun^ hierüder beehren wir nn... in ^ach^ stehendem ^n entsprechen : ,,1) Zunächst berufen wir uns au^ri.ek.lich auf ^en Bericht und die Darstellung vom i.^. ^uni 1.^.^. womit wir einen gleichen Angriff aii^ da.^. be.r.värii^e .^i^i.^ Element vom ^. November 1^4 mit ^uten Gründen abzuwehren im Fall waren.^) ,,^amit wird namentlich die. Einwendung der .lteklamanten widerlegt , als ob das .^i^iregtem^..^ den Artikeln ^, .^.^ und .^0 ^er Bundesverfassung ^nwider sei, und ebenso hervorgehoben und daxgethan , daß dasselbe naeh keiner ..^eite ein ..^ orr e eh t.

resp. Ansschl.es^ sondern für^rts.., ^anton^^ nnd ..^chwei^er^ür^er vollkommene G t e i e h s t e t l n n ^ statuire. nnd ^..ia.leich die durchaus notwendige ^ x d n u n < z erhalte.

.,^) ^n ^ürdlgnn- dessen hat der h. Bundesrath , wie^ ..^oehdersetde ns mit Schreiben vom ..^. ^uni 1.^.^0 mitgetheilt hat. den .^elux^ als nnde^ründet at...^ gewiesen , invem .^r .^u^leich als .^eorni angenommen hat: a. die .^egleme.nte müssen den Fremden gestatten , beliebia.e Führer und ..^rä.zer ibrer Effekten mitzunehmen^ b. e^ muß diesen Führern unbenommen s^in , vom ^rt... ihrer ^esttmInnn^ sieh wieder n.it ^ü.^sracht ^u beladen.

^)

Siehe Se.te ....1.^ l...evor.

22.^ ..Wie der h. Bundesrath eingesehen und anerkannt bat. erfüllt das herwärtig^ Reglement in .^. 11 die erster^ Bedingung vollkommen, indem es fa^t: .,.,Will ...in Reisender die Pferdehaltex oder .^ragex steh selbst wählen, so mag es geschehen.".^ ..^ben fv bleibt e^, wenn auch das Reglement etwas Ausdrückliches nicht enthält, diesen ^serdehattern oder lagern unbenommen, vom ^rte ihrer Bestimmung wieder Rückfracht zu nehmen. ^ie bunde^reehtliehe ^uläßigkeit fraglichen Reglement^ ist somit vom h. Bundesrath selbst ausdrücklich anerkannt und festgestellt.

..^) Was neben dem bundesxeehtlichen Gesichtspunkte von den Reklamanten ana.efühxt wird, wie das Schulbeispiel , die ^esorgniß wegen .^mmnng des Wetteifert im .Erlernen fremder Sprachen n. f. w. . verdient wohl kaum ein^r ernsten Würdigung. (.^s handelt sich da nicht um eine Fabrikation, die in v e r e i n z e l t e n ^andwerksstuben betrieben wird, fondern um den Verkehr einer bedeutenden^ Anzahl Personen auf ö f f e n t l i c h e m platze, und da ist es ^fticht der ö f f e n t l i c h e n Behörden, der Störung d^r Ordnung, wozu das ^igenthümliehe jenes Verkehrs sonst so reichlichen Anlaß bietet, zu begegnen. ^)aß die .Herren Wirthe, die diesen Rekurs betreiben, im Fall^ günstigen (^rfolge^ desselben ibre Roßknechte in den fremden Sprachen werden ausbilden lassen, ist weder gedenkbar, noch nöthig. ^udem kömmt, daß über die Behandlung der Reisenden während des Transportes und über die .^xan^portmittet keine plagen laut geworden sind, wohl aber sehr^ oft über Zudringlichkeiten da, wo nicht durch eine feste .Ordnung denselben Sehranken.

angelegt werden konnten.

..4) ^um Sehlusse dürsen wir nicht unterlassen, ans den eigentlichen .^ernpunk.^ dieser Frage anfmerkfam zu machen. Während die Pser^alter und ^ragexgef^llschaften in unserm Danton zahlreiche Mitglieder .^ählen , werden Sie in der ^iste^ der Reklamanten nur die Namen einiger .^asthofbesi^r finden , die nnte.r dem An^hängesehild unbedingter F r e i h e i t das Transportwesen s a k t i f c h ^u ihrem Monopol machen möchten, was g^r nicht schwer sallen müßte, wenn man in berückfichtignn^ zieht, daß dieselben nach neuerer, freilieh nicht empfehlenswerthex ^xa^is, Verbindungen und Agenturen oxganisixt haben , di.. d^n Reisenden schon lange vor seinem .Eintritt in den Danton Schw..^ in .^.^schlag
^n ne.hmen trachten. Solche weitreichende Fangax^ne besitzt dex einfache ^fexdehalt^x nicht , wixd daher in sux^x ^eit überflügelt werden und dex bisher allgemeine Verdienste oneentrirt sieh in den änden Weniger. ^ie ^xdehalterge^llsehasten haben schon wiederholt den Gast.^fbesttzern freiwillig ausnahmsweise ^oxtheile anerboten , dieselben begnügten sich jedoch nicht, und scheinen nun al^ Anstr^una^ machen .^u wollen, um diese ^xwerbs^ ^uell^ vollständig an sich ^u Riehen. ^ie b^treffende.n Gemeindebehörden daa.ea.en gewähren dieser Anstrengung nich^ nnx ^ine Unterst^^ung , sondern halten an dem Grundsatz einer ^ourordnung , wie er im herwärtigen Reglement aufgenommen ist, im ^ntexesse ihrer verdienstbedürftigen ^evöi^rnng mit Entschiedenheit .^ino ..^eharxliehkeit f^st. und diese Stimme, wesch^ die Verhältnisse wohl z... würdigen weiß, verdient g^.wiß eben fo volle Würdigung. als die ^^ehrlichkeit ^u weit getriebener .^rivatspekulation.

., ...^er Rekurs rechtfertigt sieh somit wed.^x in x .^cht l i eh e r , noch v o l k s w i x t hseha^tlie.^er B^iehI^ng , und wir erwarten daher mit Zuversicht, der h. Bundesxath.)verde, in B e s t ä t i g u n g fein^^ srühern Bescheides, dens^ben abweisen und i.nx Falle der ...^eitexziehung an die h. Bundesversammlung den Abweisungsbeschluß mit dem Nachdruck festhalten, d.m di^ Gründung ^felben bietet."

f

Der Bundesrath, nach Anhörung des Gutachtens seines Departements, und in Würdigung aller in Beziehung stehenden Momente , wies das Begehreu der Reklama^ten unter... l 3.. .August 185^ wiederholt ab.

Nun gelangen dieselben mit einer ehrerbietigen Reeursvorstellung vom 2. Jänner 1.^59 an die h. Bundesversammlung mit dem Gesuche:

^24 ,,Diese möge, ..n Abänderung der bundesräthlichen Entscheide ..2.5. Juli 1......^ und 13. August 1858, dekretiren:

vom

,,Daß die Reisenden zu jeder Zeit berechtigt sein sollen, die benöthigten ,,Pferde, Träger und Wegweiser aus den betreffenden Gesellschaften ,,frei und ohne Rücksicht auf bestehende Tourordnungen zu wählen.^

Zur Begründung ihres Gesuches schicken die Petenten aus den beiden ^Rigireglementen von Schw...z und Luzern die zii.ii Theil oben niitgetheilten Bestimmungen, nebst den bezüglichen Erläuterungen der beiden hoben Regierungen voraus, und nehmen dann, nachdem sie die auch vom Bundes.xathe nicht abgelehnte Bundeskompetenz behauptet. wiederholt die Artikel 4, 29, 30 und 41 der Buudesverfassung in Anspruch. in welcher Beziehung ^sie solgende Betrachtungen anstellen.

.. Der Widerspruch der vvn den Petente.n angegriffenen Bestimmungen de^ Schwer- und ^uzerner-Reglementes gegen mehrere Bestimmungen der Bundes.

.vexfassun^ geht ans ei.ne.x ^e.x^leichung derselben mit jene.x hervor. Allerdings ist das .^..chw.^ex^e^lement scheinbar liberaler als das ln^ernische : dieses ^stattet nur Benu.^una^ der ^fexde., Präger und Wegweiser, wie deren ^e.ihenso^e von Anfang festgestellt wurde, verbietet also den Weisenden jede Auswahl, während da^ schwv^ xische eine solche Auswahl ge.stattet, allein sv^ daß der .Gewählte dann ansder^onr fällt. so daß immer nach beiden Systemen jeder gleich dem andern an die Reihe kommt, und diese größere Fre.ihe.it der Schw^ex-^rordnung nur eine. scheinbare ist.

^n rechtlicher ...^iehnng eonstituixt dieser ^wana^ .^ur Benutzung eines Führers oder Pferdes: ., a. eine .Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung . welcher alte^ Vorrechte de..x Personen untersagt. ^o lange die Kantone.. ..^chw..^ und Ludern nie^t^ Anderes verlangen würden , als Ausweis für ^rager , Führer uiid ..^ferde^ über ihre^ ^esähi^un^, (^onstituixung derselben ^n einer ^ese...ischafi , Beanssie^i^ina., .Festsetzung der preise u. dgl. . so lange würde sich di^ ^.fetzliche ^e.re.ini^uiig dieser Verhältnisse unter den ..^e
Enthält dieß nicht ^erade.^n ein Vorrecht dieser ^...rson.^ ^st das Vorrecht überhaupt etwas Anderes, als eine (^elusion der ^e^rechtignn^ Anderer... . ....

Wenn es jedermann frei steht, die.. a.ese^lich vorgeschriebenen Bedingungen
^n ersülle.n, um eine Bereehtignng ^u erlangen, dann ist Gleichheit vor dem ^se^e.

vorhanden, dann ist von einem Vorrechte keine Rede ; wenn aber nach der i^rfüllun^ die.ser Requisite es dem betreffenden nicht mehr frei steht, da.^ni^e ^u thun, was jene erlangte ..Berechtigung mit sich bringt. sondern wenn ex warten Inuß. bi^ die Reihe an ihn kommt, so wird ...in ^rin^p geschaffen, das der ^erfafsun^ zuwiderläuft.

^Wird demnach ^n Gunsten bestimmter Personen ein Vorrecht, ein^xivile^ vnrch die an^efoehtenen Re^nlative von ^n^ern und Sehw^ a.e.fchafsen, und damit dem Axt. 4 der Bundesverfassung ^nwide.gehandelt. so enthalten dieselbe.n nicht minder ^ b. einen Verstoß a....^e..n die.. Axt. .^.^ und ^ dex^undesvexsassung, welei)e ..^andels^ und Gewerbefreiheit pxoklamixen und die Abschaffung von Vorrechten für den Transport von Personen und Waaxen anordnen. .Handels- und .bewerbesreihe.it kennen nur dann bes^eh^n , wenn der Konsument (im .^ragefalle dex Reisende) kaufen kann, wo er will, wenn ex eine Auswahl treffen kann: ist

225 dieß Wahlrecht ganz ausgeschlossen (wie^in ^nzexn) oder zum^heil beeinträchtigt ^wie in der Schw^zex-^exoxdnung); ist im Gegentheil der Konsument an eine bestimmte Person gebunden, deren Produkt (oder Arbeit) ex annehmen mnß,^ ^so kann man doeh nicht mehr von ^exkehxsfxeiheit überhaupt reden ; der Rigi^ Reisende hat aber keine Wahlfreiheit, er mnß sich an den ihm vom Staate oetxoixten Führer, an das ihm angebotene Pferd halten; andere darf ex nicht benutzen.

,,Man wendet freilich hiegegen ein: .^aa. ^..aß diese Auswahl genügend vorher gerrofsen werden könne., daß der Reisende in Bern, Aaxan oder .^ürich Führer und ^ferde engagixen könne, nnd daß ihn nach den bestehenden Ordnungen Niemand hindere, sich dex^ selben für feine Reise ..n bedienen ; allein warum soll ihm am Fuße des Rigi diese Wahlfxeiheit nicht mehr zustehend Warum soll das, was nm den Rigi herum beschränkt ist, dadurch befreit wexden , daß in der .^.ntfernuna. von mehreren Stunden eine Freiheit in dex Auswahl e-iftixt.^ -.

^ffenbax hat aber dex hohe Bundesrath , wel.hex dieß soeben genannte Axgnment gebxaueht , di^ gewöhnlichen ^exkehxsvexhältnifse ganz außer Acht gelassen und sich nur auf den Standpunkt reicher ^exxsehasten gestellt ; denn dies^ sind es einzig , die etwa in dex Fexne Führen nnd ^ferde miethen. während die Masse der Reisenden ans den Eisenbahnen und Dampfschiffen an den Fnß des Rigi gelangt nnd dort ^xst Fühxex und Pferde engagirt. So läuft denn dieser ..^inwurf darauf hinaus : .. Für Reiche besteht Freiheit in dex Auswahl, füx die Mittelklasse dagegen nieht^ und diese pxaetisehe^ Konsequenz muß allein schon genügen, um die Unhaltbaxkeit diesex Ansicht daxzuthun.

.^bb. .Daß der ^exkehx an öffentlichen Plänen eine andexe Regulirnng von ^ Seiten dex öffentlichen Behörden erheische. als da, wo derselbe nur privatim vor sieh geht, ein Argument, mit welchem die Regiexung von Sehw.^ gegen die Petenten aufgetreten ist. .Dieselben hatten in ihrex .Eingabe vom Februar 1.^ angeführt, daß die ^xordnung am Rigi sieh in .nichts von dem ^unstzwange in den gewöhnliehen Gewexben, z. B. dex Schusterei untexseheide , daß durch den Zunftzwang dex Konsument ge^nöthigt werde, nur bei den zünftigen Meistexn seine Schuhe zu kaufen und am Rigi dex Zunftzwang den Weisenden gleicher Weise anhalte , sieh eines bestimmten Führers nnd Pferdes zu bedienen ; und dagegen behauptet

dex hohe Stand Schw^z, daß ein Unterschied durch die ^effentlichkeit des

Platzes begründet werde, auf welchem dex ^exk^x zwischen Reisenden und .

Führern ^oxkommt. .^b ich ab^r in meiner Pxivatwohnnng, in einer ^öffentlichen ^alle, auf dex Stxaße die Pxodukte meines Gewerbes aiisbiete, ist vollig gleichgültig : es ist immex öffentlicher Verkehr, wenn ieh es Jedermann zum ^aus anbiete ,^ jedermann berechtigt ist , zu kaufen.

Aber in dex ...^at geht dex ^unstzwang nixgends so weit, als es die Kantone .^uzern nnd Schw.^z vorschreiben: wo ex ex^istirt hat, .da waxen doch immex mehrexe zünftige Meistex des gleichen Gewerbes ; da wax ^wischen ihnen noch eine Auswahl mögtieh, während das am Rigi nicht dex Fall ist : es muß derjenige Fühxer, dasjenige Psexd genommen werden, welches an der Reih... ist.^ Jm Gegensatz zu diesen. nach der .^nstd^t der Petenten, mit der ^undesversassung unvereinbaren Vorschristen beruft sich dann die RekursVorstellung fchiießlich auf das Reglement für die Vergreisenden im Kanton ..Bern, welches diefen in der Wahl der Kutfch^ volle Freiheit lasse.

Jn einläßlicher Diskussion hat sich unn der Ständerath bereits Init ^er vorwürfigen Rekursbeschwerde befaßt und, in Abweichung von den Bnn^sbIatt. Jabr^ .^. Bd. I.

2.^

226 Ansichten seiner kommission , geschlossen .

gestützt auf ^Axt. 30 der Bundesverfassung

,,Der Rekurs des Hrn. K am ex in Arth und Mithaste, vom 2.

^Jänner 1859, wird, bezüglich der in den Verordnungen von Schw.^z und .,,Luzern vorgeschriebenen obligatorischen, die freie Wahl der Reifenden be^ .Schränkenden Tour für begründet erklärt, im Uebrigen bleiben die frag^ Blichen Verordnungen iu Kraft., es soll jedoch die Aufnahme in die betreff ^senden Gesellschaften nicht von dem Bürgerrechte oder der Niederlassung .,,in einer bestimmten Gemeinde abhängig gemacht werden.^ Tit.! Bei dieser Lage der Akten sah sich Jhre Kommission veran^laßt. den Gegenstand in allseitige und gründliche Berathnng zu ziehen.

Denn es wollte ihr scheinen , daß der Schlußnahnie des Ständerathes, .abgesehen von den angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung , auch schon aus dem Grunde nicht wohl beigetreten werden könne . weil derselbe offenbar einen materiellen Widerspruch involvire. Sobald nämlich in den fraglichen Regleinenten der Grundsatz einer obligatorischen Kehrordniing .ausgehoben wird . so fällt damit nothwendig auch der Hauptzweck, die Ver^ rneidung der früher stattgehabten Unordnungen, dahin, und die Reisenden find wieder den frühern Zudringlichkeiten der Führer, Träger und Posthalter. sowie gleichzeitig allen selbstsüchtigen Jntriguen der Wirthe ausgesetzt.

Abgesehen sodann aber hievon , die mehrberuseneu Bestimmungen der .Bundesverfassung waren es vor Allem., welche Jhre Kommission zu einer .andern Schlußfolgerung führten.

Zunächst will nämlich es der kommission scheinen . daß der soviel in Anspruch genommene Art. 4 der Bundesverfassung hier nicht zur Anwen.wendiing kommen kön.ie. Denn wenn derselbe sagt: ,,Alle Schweizer sind .,,vor dein Gesetze gleich.^ Es gibt in der Schweiz keine Unterthanenver^häitnisse. keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder ,,Personen,.. so wird inan schwerlich behaupten können, daß die fraglichen Regleinente die Rechtsgleichheit der Schweizerbürger verletzen , wenn sie jedem Bürger und Einwohner, beziehungsweise jedem, der sich in den betreffenden Gemeinden niederlassen will, den Eintritt in die gedachten Erwerbs^es^llschaften frei geben, sofern ex ein redlicher und diensttüchtiger Mann ist , .^iiich wird im Ernste nicht behauptet werden können , daß dadure.^ ...n l.iiterthanenverhältniß hergestellt werde. Und wenn Weggis oder Arth od.r Gersau mit einem
von der Natur herbeigeführten eigen..

thümli^en ^.werbszweige ani Fuße des vielbesuchten Rigi liegt, so wird man el.ensalls nicht sagen können, daß diese Ortschaften ein reglementari^ sches Vorrecht vor der Bundesstadt Bern. oder vor Luzern. Basel, Zürich, Genf oder Schaffhausen haben. Jeder Ort hat auch in der Republik seine in der Natur begründeten Vorrechte. Da ferner auch Bürger und Niederg.lassene gleich gehalten sind, so fällt auch ^das Vorrecht der Geburt und der Familie dahin. Einzig könnte allenfalls noch von einein Vorrechte

22^ .^

der Personen die Rede sein , indern keine weiblichen Mitglieder in die regle..

mentarifchen Dienstgesellschasten als Führer, Träger oder Pferdehalter aufgenommen werden dürfen. Allein in hundert andern Fällen kommen ähnliehe Ausschließungen , und zwar nicht nur gegenüber dem weiblichen Geschlechte. vor, ohne daß es jemand einfiele, den Art. 4 der Bundes..

Verfassung dagegen anzurufen.

Ebenso wenig kann eine Berufung auf Art. 29 hier Platz greifen.

Derselbe besagt nämlich: ,,Für Lebensmittel, Vieh und Kaufinannswaaren, Landes- und Ge^ ,,werbserzeugnisse jeder Art find freier Kauf und Verkauf, freie Ein^, Aus..

,,und Durchfuhr von einem Kanton .in den andern gewährleistet..^ Der Art. 29 handelt foniit vom freien Kauf und Verkauf, sowie von freier Ein.., Aus- und Durchfuhr, und zwar von was für Objekten.^ Von Lebensrnitteln , Vieh, Kanfmannswaaren und Gewerbserzeugnisseu.

Die Regleinente hingegen beschäftigen sich mit der Bewegung und dent Verkehre der Reifenden und der Bedienung von Seite der Landeseinwohuer.

Weder jene, noch diese quaiisiziren als Waaren kommerzielle Produkte^ eben so wenig haben wir hier Käufer oder Verkäufer, fondern, wie in hundert andern Fällen auch. Dienstgeber und Dienstnehme.r; jene sind die Reisenden und diese die Führer, Träger und Pferdehalter. Nirgends wird mau die Dienstleistung als kommerzielles Objekt, als Waare oder Gewerbs-

^ prodnkt aufgefüllt finden

Allein der ..^irt. 29 fällt in der vorwürsigen Frage nach einer andern Seite hin in die ^agschaale. Gegenüber der ausgesprochenen Gewährleistung nämlich behält er in Biffer b den K a n t o n e n ,,die polizeilichen ,,Verfügungen über die .Ausübung von Handel und Gewerbe und üb.^r die ,,Benutzung der Straßen... v o r , wobei ,,die Kantonsbürger und die Schwer,,zerbürger anderer Kantone gleich behandelt werden müssen. .. Noch mehr l Diese Verfügungen sind dem Bundesrathe zur Prüfung vorzuleben , und dürfen vollzogen werden , sobald sie dessen Genehmigung erhalten haben.

^s geht nun zwar aus den Ulkten nicht hervor, daß die gedachten Regleniente . welche offenbar solche polizeiliche Verfügungen über die.^iisübuna^ .von Gewerben und nber die Benutzung der Straßen find . . v o r ihrer Vollziehiin^ ^n. Genehmigung vorgelegt worden seien:. ja. es laßt sich sogar aus das Gegentheil schließen. Allein jetz.^ find fie, infolge der Beschlüsse des Bundesrathes voin 25. Juni I856 und 13. August l 858 von dem.selben wirklich genehmiget und bestehen als bundesreehtliche, mit versassungsn.äßiger Kompetenz erlassen.. Verfügungen.

Was sodann den Art. 30 der Bundesverfassung betrifft. fo räumt derselbe der Bundesgesetzgebung die Kompetenz und den Vorbehalt ein, hinsichtlich der Abschaffung bestehender Vorrechte in Bezug auf Transport von Personen und Waaren jeoer ..^irt zwischen deu Kantonen und im Jnuern derselben ^ auf dem Wasser und auf dem Lande ^ die nöthigen Verfiigungen zu treffen, soweit die Eidgenossenschaft hieb..i ein Jnteresse hat.

228 Die Gesellschaften der Führer, Träger und Pferdehalter find nu^ aber keine geschlossenen Jnnungen oder Familien, mit erblichen Privatrechten , wie solche z. B. von Alters her in Uri, Alpnacht , Luzern.. auf dem Rheine, der Reuß, auf dem Hallwylersee und anderswo bestehen.

Es sind hier durchaus keine Vorrechte des Monopols in Frage. Die bezüglichen Gesellschaften sind offen und der Eintritt in dieselben steht jedem Bürger und Niedergelassenen , der die sür den Dienst nöthigen Requisite besitzt, durchaus srei. Ja. dieselben werden sogar alle Frühjahre ner^ xekrutirt und neu konstitnirt , wodurch sie offenbar einen ganz andere rechtlichen Eharakter erhalten, als die Vorrechte. von welchen die Bundesversassung spricht, wie denn auch gar nicht daran zu zweifeln ist, daß..

man bei der Feststellung jenes Artikels der Bundesverfassung kaum die all.^ Jahre wedelnden ^ polizeilich autorisirten Rigiführer im Auge hatte.

Ueberdieß aber ist nicht zu übersehen, daß der BiIndesgesetzgebnng dießfällige Verfügungen zu treffen nur in so weit vorbehalten ist. als die Eid^ genoffenschaft dabei ein Jnteresse hat.

So lange nun die Posthalter^.

Träger und Führer am Rigi nicht mit der eidg. Postverwaltung u. dgl.

in Kollision oder Konkurrenz gerathen . scheint der Art. 30 nicht rundweg.

auf ihr Polizeiregulativ anwendbar zu sein.

Die Berufung aus den Art. 41, Ziffer 4 endlich ist hier ebenfalls nicht am Ort. Denn wenn derselbe besagt: ,,daß deni Niedergelassenen.

,,insbesondere die freie Gewerbsausübung nach Maßgabe der Gesetze und ,,Verordnungen des Kantons. die in allen Begehungen den Niedergelassenen ,,den. eigenen Bürger gleich halten sollen, .. zugesichert sei, so ist dieser Grundfa^ in den beiden angefochtenen Reglementen bestimmt. klar und ohne Rückhalt ausgesprochen. ^eder. der den fraglichen Beruf oder Erwerb ausüben.

will. kann sieh in einer dießfälligen Gemeinde oder Ortschaft niederlassen, und er muß , wie der Bürger , sobald er wie dieser die reglementarisehen..

Eigenschaften besi^t. in eine Dienstg.se.lschaft aufgenommen und zu dem.

von ihm gesuchten Erwerbe zugelassen werden.

Tit. ! Die Kommission enthält sich , über die rechtliche Sphäre der Frage hinaus. noch andere Seiten des Gegenstandes zu berühren. Si.^ untersucht nicht, o^ die fraglichen Réglemente in jeder Beziehung zweckmäßig seien ; beide Regierungen . von Schw.^z und Luzern . haben durch^ die wiederholten Revisionen bisher bewiesen, daß sie bereit sind. jederzeit altfäll.gen t.e^elständen Abhülfe zu ihun. Die Kommission wollte auch..

nicht ln Spezialitäten eintreten , welche in den Berichten der beiden Regierungen bereits berührt wurden, und das nicht zum zweiten Male erörtern . was dieselben bezüglich auf Abänderung der Kehrordnung. freiem Auswahl. Rückfracht u. dgl. beruhigend erklärt haben. Die Kommission stellte steh lediglich die Frage: ob der Rekurs gegenüber den angerufenen.

Bestimmungen der Bundesverfassung begründet sei oder nicht . und nach^ Erwägung aller bezüglichen Momente mußte sie sich sür das Letztere en.t^.

scheiden.

Sie schließt daher mit dem einstimmigen Antrage :

2 2 .

.

.

.

.

Die

^

der

Bundes Versammlung

schweizerischen

Eidgenosse n schaft,

nach Prüfung einer Rekursbeschwerde mehrerer Wirthe und Pferdehalter -- K a m e r in Arth und Mithafte -- vom 2. Jänner 1859, gegen einen Beschluß des Bundesrathes vom 13. August 1858, betreffend die Reisenden-Transportreglemente der Kantone Schwyz und Luzern , w o l l e beschließen: Es wird über die gedachte Rekursbeschwerde zur Tagesordnung geschritten.

Bern, den 19. Jänner 1859.

N a m e n s der Kommission A. .Heller, Berichterstatter.

Die Mitglieder der kommission waren : Herr Dr. A.

in Zürich.

..

B l o s c h , in Bern.

., A. H e l l e r , in Aaran.

., .J. Martin, in

..

M. Hungerbühler, in St. Gallen.

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der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs der Wirthe vom Rigi, betreffend die Führer- Und Transportreglemente von Schwyz und Luzern.

(Vom 20. Januar 1859.)

Tit.!

llnteriu l 3. Jannar behandelte die Petitions kommission das Gesuch einiger Wirthe und Pferdeführer vom Rigi , dahin gehend. daß die Reisenden zu jeder Zeit berechtigt fein follen. die benöthigten Pferde, Träger und Führer ans den betreffenden Gesellschaften frei und ohne Rükfiebt ans die bestimmte Verordnung zu wählen.

Die kommission beantragte auf Tagesordnung.

Der schweizerische Ständerath hingegen konnte sich mit diesem Antrage nicht vertraut machen und beschloß :

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über den Rekurs der Wirthe vom Rigi, betreffend die Führer- Und Transportreglemente der Kantone Schwyz Und Luzern. (Vom 19. Jänner 1859.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

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Jahr

1859

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1859

Date Data Seite

213-229

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