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Schweizerisches Bundesblatt.

xI. Jahrg. I.

Nr. 15.

6. April 1859.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Frk.

E i n r ü k n .. g s g e b ü h r per Zeile 15 Cent. - Inserate sind frankirt an die Expedition einzusenden.

Druk nnd Expedition der Stämpflischen Bnchdrnkerei (G. Hünerwadel) in Bern.

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Bericht des

Schweiz. Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine

Geschäftsführung im Jahr 1858.

T i t. !

Der schweiz. Bundesrath gibt fich die Ehre, nach Maßgabe des Art. 90, Ziffer I6 der Bundesverfassung, Jhnen hiemit den Bericht über seine Geschäftsführung im Jahr 1858 zu erstatten.

Geschäftskreis des politischen Departements.

A.

Auswärtige Verhältnisse.

Nach definitiver Ordnung der Neuenburger- Angelegenheit waren die Beziehungen unsers Landes zu den auswärtigen Staaten durchaus befriedigend, und es begann das Jahr 1858 unter den günstigen Anspielen eines allgemeinen Friedens und einer gedeihlichen Entwiklung unsers inneru Staatslebens, die von keinen äußern Konflikten gestört zu werden schien.

Da kam die Kunde von dem Attentat einiger Jtaliener gegen das Leben des Kaisers der Franzosen und versezte Europa in Erstaunen und Bewegung. Die erste und natürliche Folge war, daß gegen eine solche Art der Kriegführung die ganze polizeiliche Repressivst einer. Machtstellung, wie fie Frankreich zu Gebote steht, in die Schranken geführt und mit großer Strenge gehandhabt wurde. Aber der Einfluß dieses Ereignisses gieng weit über die Gränzen von Frankreich hinaus. Jn England mußte in Folge desselben ein sonst beliebtes und populäres Ministerium abtreten, und Belgien und Sardinien sahen sich veranlaßt, ihre Strafgesezgebungeu zum Schi.ze auswärtiger Regierungen zu erweitern. Niemand erwartete .wol, daß die Folgen jenes Ereignisses spurlos an der Schweiz vorübergehen werden. Wir wenden uns daher sofort zu dem Geschäftsverkehr mit

Bundesblatt. Jahrg. XI. Bd. I.

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256 Frankreich.

Jene Folgen äußerten fich in zwei Richtungen, einerseits mit Bezu^.

auf den Aufenthalt italienischer Flüchtlinge in der Nähe der französische^ Gränze, andererseits mit Bezug auf die Paßverordnungen und durch diese mittelbar auf die Vermehrung der französischen Konsulate.

Wenn man auch .nicht sagen kann, .daß das erwähnte Attentat der.

ersten Anstoß zu einem Begehren Frankreichs. auf. Entfernung dieser Flüchtlinge von der Gränze gegeben habe, so trug es natürlich wesentlich zur Festhaltung dieses Begehrens bei. Wie sich nämlich aus den Jhnen früher

mitgeteilten Akten über die italienischen Flüchtlinge in Genf ergibt, hatte

die französische Gesandtschaft schon im November .1857, also etwa zwei Monate vor dem Attentat, dem Bundesrath die Eröffnung gemacht, daß iu Genf eine bedeutende Zahl italienischer Flüchtlinge sich aufhalte, welche als ^politische Verbindung organisât seien , in ihren Vereinen heftige Drohungen gegen den Kaiser ausstoßen und laut erklären, daß dessen Tod das sicherste Mittel fei, Jtalien zu befreien. Wenn auch inzwischen ein Bericht hierüber von Genf eingegangen und in geeigneter Weise benuzt worden war, so konnte deßhalb jene Beschwerde noch keineswegs als erledigt betrachtet werden, als jenes Ereigniß unversehens eintrat. Die natürliche Folge desselben^ war, daß die französische Regierung ans jene frühere Eröffuung sofort zurükkam, und am 20. Januar in der Form Deiner Verbalnote mittheilen ließ: auf die bisherigen Schritte der Gesandtschaft seien bis jezt nur aufschiebende oder ausweichende Antworten erfolgt, weßhalb die Beschwerde über die Anwesenheit der italienischen Emigration erneuert werden müsse. Schon die lezten Ereignisse in G e n u a und L i v o r n o haben von der Gewalttätigkeit dieser Fraktion der europäischen Demagogie Zeugniß gegeben, und das neueste ^Attentat gegen das Leben des Kaisers beweise, daß die Besorgnisse über die Haltung und die Komplotte der italienischen Flüchtlinge nur zu begründet gewesen feien. Die^ Regierung könne daher nicht gleichgültig bleiben gegenüber der öffentlichen Meinung, welche in ganz Frankreich die Frage stelle, wie es möglich sei, daß benachbarte und befreundete Länder eine bereitwillige Gastfreuudschaft solchen Leuten gewähren, welche offen gegen das Leben des^ Kaifers konfpiriren. Wenn daher verlangt werde, daß dergleichen Leute von der Gränze entfernt werden, fo sei diefes nur eine berechtigte Vertheidigung und eine Berufung aus völkerrechtliche Grundfäze, gegen welche^ man steh schweizerischeres mit Unrecht ans die Neutralität berufen würde; denn diese habe nicht nur Rechte, fondern auch Pflichten, und es.

liege keineswegs im .Begriffe derselben, daß sie eine Zufluchtsstätte gewähren dürfe, um aus derselben benachbarte Regierungen mit Schriften und Kom..

plotten anzugreisen. ^an niüsse daher auf beförderlichen Maßregeln bestehen, damit Flüchtling^, welche notorisch zu verbrecherischen Handlungen geneigt feien, von der Gränze entfern^ werden. Die franz. Regierung.

könnte es nicht begreifen, .wenn der Bundesrath in einer solchen interne

257 Zonalen Frage durch die Gleichgültigkeit oder den übeln Willen kantonaler.

Behörden sich bestimmen ließe; sollte ex gerechten Beschwerden nicht Ab^hülfe verschaffen , so würde ex eine schwere Verantwortlichkeit übernehmen und die Folgen seiner Entschließungen selbst zu tragen haben.

Dieses ist der wesentliche Jnhalt jener Verbalnote. Der Bundespräs.dent, dem fie eröffnet wurde, hat, dein Bundesrathe eine gutfindende Antwort vorbehaltend, sich darüber vorläufig iu folgendein Sinne geäußerte Die schweizerischen Behörden und das Schweizervolk theilen nicht nur .den Abscheu der zivilifirten Welt gegen .das stattgefundene Attentat, son^ern sie haben schon längst den Grundfaz manifestirt, daß sie keineswegs solchen Personen ein Asyl geben wollen , welche das schweizerische Gebiet zu Verschwörungen ui1d politischer Wühlerei benuzen. Man gehe also

einig im Grundsaze ; allein die Schwierigkeit liege oft in der Anwendung

und namentlich in der Frage, w e l c h e Personen für schuldig oder wenigstens in erheblichem Maße sür verdächtig zu betrachten seien.

Eine gerechte und namentlich eine r e p u b l i k a n i s c h e Regierung könne nicht gegen Schuldige und Unschuldige massenhaft und rüksichtslos einschreiten, sondern fie müsse ihre Maßnahmen vor dem Rechtsgefühl der öffentlichen Meinung rechtfertigen können. Man begreise wol, daß man nicht einen vollen, juristischen Beweis verlangen könne, da wo es sich nicht um Bes x..snng, sondern iim sichernde Präventivrnaßregeln gegen große Gefahr und ver..

Mächtige Jndividuen handle; allein zwischen einem solchen Beweise un...

gar nichts oder einer bloßen Anklage gegen eine Menge von Personen sei noch ein großer Unterschied, und wir sprechen die Erwartung aus, daß uns .alle Beweismittel, welche sich aus dem Prozesse gegen O r f i n i und Konsorten gegen allfällige Flüchtlinge in der Schweiz ergeben, mitgetheilt werden. An d^ Bereitwilligkeit, internationale Verpflichtungen zu erfüllen, dürfe^ die französische Regierung nicht zweifeln, und .zwar sei diese Bereit.willigkeit nicht bloß bei dem Bundesrathe /sondern auch bei den kantonalen Behörden vorhanden, daher müsse es als Jrrthuin erklärt werden, wenn in der Note von übelin Willen der leztern gegen Frankreich gesprochen werde.

Einige Zeit nachher sprach ^die sranz. Gesandtschaft beim BundesPräsidenten mündlich die Erwartung aus, daß von nun an keinerlei politische Flüchtlinge mehr in den Gränzkantonen geduldet werden , worauf .der leztere erklärte , daß er ein Begehren , welches bei gleicher Sachlage so unendlich weiter gehe. als das srühere, dem Bundesrath nicht mittheilen könne, wenn es nicht in irgend einer Form schriftlich vorgelegt werde. Es erfolgten hierauf keine weitern Eröffnungen in diefer Richtung.

Mittlerweile hatte die^ Untersuchung über die Gesellsehast der italienisehen Flüchtlinge in Genf ihren Fortgang, und der Bundesrath fand sich dur.ch deren Resultate veranlaßt ^ ein Dekret über Jnternirung italienischer und französischer Flüchtlinge zu erlassen,^ mit dessen spezieller Anwendung .^)

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Bunde^att

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Band

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102.

258 ein Kommissariat beauftragt wurde. Dieses Dekret wurde der französische^ Gesandtschaft mit einer Verbalnote zugestellt, worin der Bundesrath erklärte, daß er, wie immer, so ^ auch dießmal, ohne das Anrecht in...

Grundsaze aufzugeben, billigen Ansprüchen, die auf Grundlage internationaler Verpflichtungen .gemacht werden können, entgegengekommen sei.

Hiemit war .die Angelegenheit Frankreich gegenüber erledigt. Jhr weiterer Verlauf berührte nur unsere innern Verhältnisse und ist der h. BundesVersammlung durch besondere Berichte mitgetheilt worden.

Die ^zweite Wirkung. des mehrerwähnten Ereignisses^ bestund in einer außerordentlichen Verschärfung der Verordnungen über das Paßwesen.

Gegen die Mitte ^des Februar wurden unversehens und ohne vorherig^ Anzeige der verfügten Abänderungen einige Pässe von der Kanzlei der französifchen Gesandtschaft ohne Visum zurükgeschikt, mit der Bemerkung, daß von nun an das Visum nur in persönlicher Anwesenheit des Paßinhabe xs ertheilt werde. Auf dießseitige Anfrage bestätigte die Gesandtschaft die Existenz einer solchen Verordnung, rechtfertigte sie mit den neuesten^ Ereignissen, welche eine strenge Ueberwachung der Reisenden nothwendig machen, und erklärte, von der Vorschrift nicht abgehen zu können. Wir beauftragten.

sofort den schweizerischen Gesandten in Paris, gegen dieses Verfahren zu reklamiren und auf möglichst schnelle Aufhebung desselben mit allem Nachdruk zu dringen.^) Gleichzeitig zogen wir in verschiedenen andern Staaten Erkundigungen ein, ob das gleiche Verfahren dort ebenfalls vorgeschrieben.

sei und gehandhabt werde, indem es uns ganz unmöglich schien, dasselbe allgemein und konsequent durchzuführen, ganz unmöglich , daß z. B. von einem Rheinpreußen oder Rheinbav.ern verlangt werden könne , er müsse zuerst nach Berlin oder München reifen, um nach Frankreich vistren zu lassen. Jn dieser Ansicht mußten wir um so mehr bestärkt werden, als wir vernahmen, daß kein Gesandter in Paris Auftrag erhalten habe, gegen die neuen Paßbeschränkungen aufzutreten und den schweizerischen Gesandten zu unterstüzen. Jn der That erhielten wir auch fast von überall her die Nachricht, daß die persönliche Stellung des Paßinhabers, um das Visum nachzusuchen, entweder gar nicht oder nur ausnahmsweise verlangt werde.

Hiedurch mußten wir natürlich veranlaßt werden, um so
nachdrüklichex gegen die Paßverordnung aufzutreten , da sie diirch di.se Erfahrungen den Schein einer ausnahmsweise Maßregel gegen die Schweiz erhielt. Der französische Minister der auswärtigen Angelegenheiten dagegen erklärte unserm Gesandten von Anfang an und wiederholt mit der größten Bestimmtheit, daß von einer ausnahmsweise Behandlung der Schweiz nie die Rede gewesen sei , sondern daß ganz die gleichen Instruktionen nach ^llen Staaten, wo Frankreich diplomatische oder .^onsularagenten habe, erlassen worden feien, und daß namentlich in allen Gränzländern Frank..eiehs auf genaue Beachtung jener Instruktionen gehalten werde; iiu Fernere ^) S. Bundesblatt v. J. 1.^ . .^and I, Seite 101.

259 erklärte der Herr Ministex wiederholt, daß gegenwärtig dem Gesuch um Aufhebung der Paßverordnung nicht .entsprochen werden könne. Bei dieser Sachlage beauftragten wir unsern Gesandten , bei S. M. dem Kaiser .lim eine Audienz nachzusuchen und die Beschwerde unmittelbar vor den Thron zu bringen, mit den Belegen in der Hand, welche nachwiesen, wie die fragliche Paßverordnung in andern Gränzländern und wie sie in der Schweiz vollzog^ werde. Die nachgesuchte Audienz wurde unferm Gesandten sofort gewährt und hatte den günstigen Erfolg, daß der Kaisex ^ie Modifikationen, welcher unser Gesandter in Anregung brachte, der nähern Prüfung wexth hielt, und daß in Folge dieser Prüfung eine neu...

Verordnung erschien, wodurch den Landesangehörigen die p e r s ö n l i c h e Stellung zur Einholung des Visum erlassen wurdet) Die Pässe müssen dagegen ^on der Behörde mit Empfehlung und unter ihrer Verantwortlichkeit zum Visiren eingesandt werden. Diese Verantwortlichkeit bezieht sich nur auf .die Jdentität des Paßinhabers, so weit dieselbe von den Behörden abhangen kann, und sie sehließt somit die Verpflichtung in sich, die visirter^ 'Pässe nur an die wirklichen Paßinhabex abzugeben. Nach getroffenem Einverständuiß mit der franz. Gesandtschaft und mit den kantonalen Be..

hörden über die F.^rm der Paßbegehren wurden die leztern von nun ar^ durch die Bundeskanzlei besorgt.^) Der oben berührte Widerspruch der Erklärungen der französischen Regierung und des in der Schweiz beobachteten Verfahrens mit den Berichten, die wir über die Art der Vollziehung der Paßverordnung erhielten, hat sich später dahin .aufgeklärt, daß allerdings Ende Januar eine gleiche Verordnung und Jnstruktion überallhin erlassen wurde, . daß diese aber bei aller grundsätzlichen Strenge den Gesandtschasten und Konsulaten in der Wahl der Mittel einen gewissen Spielraum .gestattete, während dann erst später, vermuthlich in Folge der beständigem Beschwerden der Schweiz über ungleiche Behandlung, dieJnstruktion bestimm-

1er dahin festgestellt wurde, daß die persönliche Stellung der Paßinhabex in der R e g e l verlangt werden müsse.

Diirch die neueste Verordnung war nun allerdings jener, den Personenvexkehr schwer belastende Personenverkehr sur die Schweizerbürger ge^hoben. allein für alle Fremden, also namentlich auch für die zahlreiche^ in der Schweiz sich aufhaltenden Franzofen, blieb er fortbestehen. Dadurch fand fich die französische Regierung veranlaßt, in der Schweiz, wie die^ in andern Ländern auch geschah, ihre Konsulate zu vermehren.

Schon in der ersten Audienz über die Paßmaßregeln äußerte sich der französische Minister des Auswärtigen , es könne durch Vermehrung der Konsulate dem Uebelstande abgeholfen werden, und man werde daher hierauf Bedacht nehmen. Der fchweiz. Gesandte suchte schon damals. wie in deI..

spätern Audienzen, den Minister von diesem Gedanken abzubringen, indem er das Unzulängliche dieser Einrichtung nachwies und statt der Konsul..^

^) S. Bund^bla.... v. ^. 1.^. Band I, Se^ 201.

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260 andere Vorschläge machte. Als die fraglichen Vizekonsuln schon ernannt^ und offiziell zu unserer Kenntniß gebracht waren, welch. legeres durch Schreiben der franz. Gesandtschaft vom 9. Mär.z geschah, äußerte Herr W a l e w s k i gegen Herrn 1.)^ K e r n : Er habe vernommen, daß sich gegen.

die Errichtung von zwei .Konsulaten in der Schweiz Widerwillen erhoben :^ er müsse ausdrücklich erklären, daß, ^wenn Frankreich zwei Konsulate auf-

stelle, es gerade mit Rüksicht darauf geschehe, um die so lebhast ge-

äußerten Uebelstände der neuen Paßmaßregel zu vermeiden. Es genüge ^ber^, wenn Herr K e r n ihm innerhalb ein paar Tagen auch nur konsidentieii erkläre , daß man dieß nicht wolle ; d.^nn werde die franz. Re^ierung die Errichtung weiterer Konsulate unterlassen.

Selbstverständlich hatte dieses Anerbieten auf die damalige strenge ^Paßverordnung Bezug und.es wurde nur gemacht. um dieselbe zu erleich^ern; es lag in dem Anerbieten die Alternative, die Paßverordnung m i t .^der o h n e Konsulate. .^ir erwähnen dieser Aeußernngen, um der Anficht.

zu begegnen, als ob eigentlich die ganze Paßangelegenheit von der franz.

.Regierung nur erfunden^ worden sei, um i.. der Sehivei^ neue Konsulate errichten zu können. Alle jene Aeußerungen , die gleichzeitige Einführung der Paßverordnung und die Vermehrung von Konsulaten auch in andern^ Ländern, Inachen es wol überflüffig, jene Anficht ernstlich zu widerlegen.

Der schweiz. Gesandte bemühte sich, seinen Instruktionen gemäß. fort-..

während,. sowol gegen die damalig^ Paßmaßregel, als gegen die Kon...

sulate Vorstellungen zu machen. Und als es ihm endlich gelungen war, <^ine wesentliche Modifikation der Paßverordnung zu erlangen, wodurch den Schweizerbürgern das persönliche Erscheinen erlassen wurde , da ergriff ex ^osort diesen Anlaß, sich dafür zu verwenden, daß nunmehr von den Kon^ulaten, als nuzlos, abstrahirt werd... Allein die Antwort der franz. Re.gierung fiel dahin ans . daß die Konsulate immerhin für alle Fremden.

nothwendig bleiben . und ^aß die Regierung um so mehr darauf bestehen muffe, als die Franzosen in der Schweiz sich mit Recht über eine schlechtere Behandlung beklagen könnten; es müssen deßhalb ans dem gleichen Grunde die franz. Konsularagenturen auch in andern Ländern vermehrt werden. Aile spätern eindringlichen Vorstellungen sind ohne Ersolg ge.^lieben; die Sache wurde im Gefammtiuinisteriuin behandelt und be^chlossen. Die andern Staaten machten keine Miene, die Schweiz in ihrem .Begehren zu unterstüzen, sondern fanden vielmehr die Anordnung Frank-.

Deichs in Betreff der Konfulate ganz natürlich und begründet. - Die^ .

ist der Hergang und der Stand der Sache..

Es ist eine nicht zu verkennende Thatsache, daß diese Konsulate au manchen Orten mit Mißtrauen betrachtet wurden und daß man ^allseitig wünschte, dieser Jnstitutionen enthoben zu sein. Diese Gefühle beruhten

.ans der Besorgniß, daß die französischen Behörden ihre polizeiliche Thätigkeit

durch die Gefandtfchaften, Konsularagenten und andere Personen, über.

die Gebühr ausdehnen. Diese Gefühle haben auch die zunächst beteiligtem .Kantonsregierungen , B a s e l und N e u e n b u r g , bestimmt, ihre ernstem

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..Bedenken gegen die Zulassung dieser Konsulate zu äußern, ohne zwar eiu bestimmtes Urtheil über diese Frage auszusprechen oder eiueu förmlichen ^Antrag zu stellen.

Durch viele Aeußerungen der öffentlichen Meinung in diesem Siuue ist für den Bundesrath die ^Pflicht entstanden, das Mögliche zu thun, damit Frankreich auf der Errichtung dieser Konsulate uicht beharre, und ^r konnte sich der Erfüllung dieser ^Pflicht um so ^bereitwilliger hingeben, ^als ex seinerseits die geäußerten Wünsche vollkommen theilen mußte. Der .Bundesrath hat daher gethau, was fich thun ließ, um den beabsichtigten Zwek zu erreichen. Leider find seine Bemühungen ohne Erfolg geblieben, .und es trat somit die Sache in ein anderes Stadium. Es handelte fich darum, der franz. Regierung auf ihx Gesuch um das Exequatur eine deUnitive Antwort zu ertheileu, und hier kam natürlich nicht allein in Frage, was mehr oder weniger wünschbar , sondern was sich nach üblichen Begriffen des internationalen Rechts und nach unserer politischen Stellung rechtfertigen laffe.

Wir anerkennen, daß nach unserer Ansicht eine förmliche Rechtspflicht fremde Konsulate auf dem Gebiete eines Staates zu bewilligen, nicht bestehe, sondern daß jeder Staat, kraft seiner Selbständigkeit. zu bestimmen ....at , ob ex überhaupt fremde Konsulate gestatten wolle, und in welchen ^Provinzen oder Städten. Daher findet man diesen Gegenstand vielfach ^urch Staatsverträge xegulirt. W.ir hatten auch die Ueberzeugung . daß Frankreich diesen Grundsaz nicht läugnen, daß es die Verweigerung des Exequatur gewiß nicht als Verlezung eines absoluten völkerrechtlichen Prinzipes auffassen und demnach auch nicht versucht haben würde, auf dem Wege der Gewalt ein solches Recht zur Geltung zu bringen.

Allein neben diesem Grundsaze besteht ein anderer, der damit nicht ..m Widerspruch ist, der auf allgemeiner Uebung und auf der gegenseitigen

Achtung und Rüksicht , welche befreundete Staaten fich schuldig sind , be-

xuht; es ist der Grundsaz gleicher Behandlung in Bezug auf Zulassung ^von Gesandten, Konsuln oder andern Stellvertretern. Wir rechnen es unserm Lande zur Ehre an, daß es mit großer Eifersucht die Beachtung dieses Grundsazes überwacht und eine gleiche Behandlung sür fich in Ansprach nimmt.

Es beruht dieses aus dem richtigen Gefühl, daß dieser Grundsaz vorzugsweise im Jnteresse der kleiuern Staaten liegt. Aber gerade deßhalb ist es auch ihr Jnteresse, nicht durch ihre Handlungen den Grundsaz zu ^erlezen und rücksichtslos auf die Seite zu werfen , was unter zivilisirteu Staaten allgemeiner Brauch ist. Wenn wir hierauf ein bedeutendes, ja entscheidendes Gewicht legen, so löhnt es fich wol der Mühe, das bisherige Verfahren der Schweiz .und Frankreichs und das gegenseitige Verhältniß etwas näher in's Auge zu fassen.

Die Schweiz hat von Ansang bis jezt in freisinnigster Weise jedem Staate ein oder mehrere Konsulate. oder Vizekonsulate gestattet, und es

262 ist uns kein Beispiel bekannt, daß jemals ein solches verweigert worden wär..^ ^ir .finden zwei einzelne Fälle, die eine Erörterung veranlaßt haben. Jm . Jahr 1817 verlangte Sardinien für einen Konsul in Genf das Exeanatur ^iu der Meinung , daß derselbe für die drei Gränzkantone Waadt, Wallis und Genf bestimmt sei. Schon dieser Umstand verursachte ein konstitutiouelles Bedenken , ob ein Konsulat für einzelne Kantone errichtet werden könne. Da es fich überdieß um das e r s t e Konsulat .handelte, und da das Patent die mit einer solchen Stelle verbundenen Donneurs, prééminences^ prérogatives, privilèges, avantages et droits.^ reklamirte, so war es sehr natürlich, daß .die Regierung von Genf .dadurch beunruhigt wurde, indem sie namentlich besorgte, es möchte unter den erwähnten Vorrechten eine Exemtion von der Gerichtsbarkeit des Landes verstanden werden. Der .Vorort verlangte daher von d..r sardinischen Gesandtschaft .Aufschlüsse über die Stellung und Attribute des beabsichtigten Konsulats, und es erfolgte die Antwort, man beabsichtige nur den gegenseitigen Verkehr zu erleichtern, das Patent sei das gleiche, wie für alle Konsuln und die darin erwähnten Privilegien u. s. w. seien dieselben, welche bei allen Nationen gewährt werden und auch den schweiz. Konsuln zu gut kommen; schon der Name K o n s u l schließe ja den politischen Verkehr aus; ^.hiefür habe man die Gesandten, unter denen die Konsuln stehen. Hierauf erklärte der Vorort, daß nach diesen befriedigenden Aufschlüssen eine gänzliche ^lblehnung nicht möglich fei, und man verständigte sich dann auf einen in Gens xestdirenden Generalkonsul für die ganze Schweiz, der unter Bezugnahme aus die Zusicherungen der Gesandtschaft das i.^.xeqnatur erhielt. Der zweite Fall betraf P r e u ß e n . Jm Jahr 1821 erhielt der Vorort Zürich von dem preußischen Gesandten die einfache Anzeige, der König habe den N. N.

zum Generalkonsul für die^ Schweiz ernannt, was im Personal und den Geschäften der Gesandtschaft keine Veränderung zur Folge haben werde.

Von einein Gesuche um Anerkennung oder Exequatur war keine Rede.

Diese eigenthüinliehe Manier, einen Konsul zu präfentiren, der Umstand, daß damals äußerst geringe Handelsbeziehungen mit Preußen bestanden, ganz b e s o n d e r s aber .die vorgeschlagene Person, welche wegen politischen Jntriguen bei allen
Parteien in der Schweiz verhaßt war, erregte allgemeines Aussehen, und der Vorort sah sich veranlaßt, über die Motive dieser ganz unerwarteten Ernennung um Ausschluß zu ersuchen und zugleich sein.^ Bedenken gegen die gewählte Person zu äußern..-.. Die preußische Gesandtschaft erwiderte, daß die Erweiterung der Handelsbeziehungen Preußens zu den südlichen Staaten beabsichtigt werde.. verlangte aber in offenbarem Widerspruch damit die Anerkennung des Konsuls mit dem Charakter e i n e s politischen A g e n t e n und beharrte auf der vorgefchlage..neu Person. Hierauf antwortete der Vorort, er könne in dieser Darstellung nicht die Errichtung eines einfachen Handelskonsulates und die Möglichkeit .der Beibehaltung der bisherigen gesandtschaftlichen Verhältnisse erkennen,.

vielmehr fei der politische E h a r a k t e r , welcher für den Konsul reklamirt .werde, geeignet, um Verwiklungen herbeizuführen; was die vorgeschlagen..^

26.^ Person betreffe, so könnte der Vorort gerade wegen der politischen Rolle^.

die sie in der Schweiz gespielt habe, zu ihrer Anstellung in irgend eine.^ öffentlichen oder politischen Eigenschaft niemals die Hand bieten. NuI..

aostrahirte die preußische Regierung freiwillig von ihrem Vorhaben , . und eine Entscheidung wurde somit nicht nothwendig. Aus der Korrespondenz des Vorortes mit der Gesandtschaft und den andern Vororten geht aber hervor, daß man das Konsulat, wenn ihm nicht ein politischer Ehax a k t e x v i n d i z i r t w o r d e n w ä r e , unbedenklich zugelassen und sich auf die Einwendungen gegen die Person beschränkt hätte. Der Vorort Bern hatte troz dieser politischen Qualifikation des Konsulats beantragt , daß man das Amt an stch nur oberflächlich berühre und dagegen energisch di.^ P e r s o n ablehne.

Seit jener Zeit sind eine Menge Konsulate und .Vizekonsulate in der Schweiz entstanden. Gegenwärtig sind 20 Staaten durch 3l Konsulat agenten in der Schweiz repräseutirt , woraus hervorgeht, daß mehrere Staaten nicht nur ein Konsulat hier haben. Dieses System freier Zulassung der Konsulate liegt im Jnteresse unsers Landes, welches vermöge seiner ausgedehnten Verkehrsverhältnisse wünschen muß, ebenfalls Konsulat^ ungestört errichten zu können überall, wo es ihm als ein Bedürsniß erscheint. Jn der nämlichen Weise verfährt Frankreich. Während dieser Staat seine Konsulate in großer Anzahl überallhin ausdehnt, gestatte^ es sie andern Staaten auf seinem Gebiete ebenfalls in freigebiger Weife.

Jn Frankreich sind 360 fremde Konsulate. Die Schweiz ist dort in sech.^ Konsulaten mit neun Personen repräsentirt, und unsers Wissens hat Frankreich der Schweiz nie ein Konsulat verweigert. -- Wir geben hier noch eine Uebersicht der franz. Konfularagenten in den europäischen Staaten :

Jn England sind 57 ; in Oesterreich 8 ; in Baden 1 ; in Belgien 8 ^ in Dänemark 5; in Neapel und Sizilien 30; in Spanien .56; im Kirchen.^ staat 14; in Griechenland 22; in den Niederlanden 8; iu Portugal 21^ in Preußen 8; in Rußland 15; in Sardinien 39; in Sachsen 1; i^ Schweden und Norwegen .^30 ; in der Schweiz 1 ; in Toseana , Parm.^ und Piacenza 10; in der europäischen Türkei 2!^ in den Hansestädte^

und in Meklenburg 4.

Unter solchen Umständen gewinnt der a u f g e s t e l l t e Grund.saz eine b e s o n d e r e T r a g w e i t e und wir f i n d e n d a h e r , daß di.^ Schweiz, welche bisanhin allein S t a a t e n ein oder m e h r e x e K o n f u l a r a g e n t u r e n bewilligte, sie ohne sehr wichtige Gründe e i n e m S t a a t e nicht v e r w e i g e r n k ö n n e , d e r w e i t a u s di^ g r ö ß t e n merkantilischen u n d p e r s ö n l i c h e n V e r k e h r s v e r h ä l t ^ nisse mit ihr hat, und ihr aueh v o l l e s Gegenrecht hält.

Wir kommen nun zu der Frage, ob solche wichtige Gründe vorhauden seien, um die fraglichen Konsulate Frankreich a u s n a h m s w e i s e und o h n e Rücksicht auf die P e r s o n e n der vorgeschlagenen Vize^ konfularagenten zu verweigern.

^64 Billig erwähnen wir hier zuerst die Bedenken, welche von den zunächst ^etheiligten Kantonsregierungen erhoben wurden.

Die Regierung von Basel- Stadt^ bemerke im Wesentlichen Folgendes: Obwol die neue Paßverordnung (nämlich die erste) eine für Basel sehr ^ästige Maßregel sei, so habe gleichwol die Abficht, durch einen Konsulat agenten dem Uebelstand abzuhelfen, keinen günstigen Eindruk gemacht, und .es möchte die Bundesbehörde in dem Entscheide über die Konfnlatsfrage ^eine Rüksieht auf die Bequemlichkeit der Bewohner von Bafel nehmen, ^indem man sich lieber der lästigen Maßregel auch ferner unterziehen würde, ^als das engere und weitere Vaterland ernsten Gefahren und Mißhelligleiten auszusezen. Die Regierung glaubte nämlich, in der Unbestimmtheit ^er Stellung eines franz. V.izekonsuls gegenüber den dortigen Gesezen, Behörden und Einrichtungen liege die Gefahr nahe , daß solche Agenten ^iner fremden Regierung, und namentlich diejenigen eines mächtigen Nach.barstaates, sich bestreben dürften, ihre vielleicht prekäre Stellung durch srei-

..villige ^Erweiterung ihrer Wirksamkeit allmälig zu befestigen und bei ihren

^Vorgesezten sich wichtig und unentbehrlich zu machen ; auch liege die Gesahr nahe, daß sie begründeten und uubegründeten Beschwerden von Lands.leuten allzuwilliges Gehör schenken und stch berufen fühlen dürften, Namens .ihrer Regierung dafür aufzutreten, was allerdings wesentlich von dem ^akte und guten Willen der betreffenden Persönlichkeit abhangen dürste.

Die Regierung von N e u e u b u r g äußerte ihre Ansicht dahin: Die Frage über die Aufstellung neuer Konsulate in der Schweiz berühre die .allgemeinen politischen Verhältnisse der Schweiz, und die Entscheidung ^darüber stehe somit der Bundesbehörde zu. Die Nüzlichkeit neuer Konsulate vermöge die Regierung übrigens nicht einzusehen , weder im Allgemeinen, noch für den Kanton, und sie ziehe die gegenwärtige Einrichtung der Paßverhältnisse einer Erleichterung vor, deren Vortheile durch die möglichen vielfachen Jneonvenienzen lange nicht kompensirt werden. Sollte .übrigens ein Konsulat errichtet werden, so werde sehr gewünscht, daß es ^iach La Ehanx^de-Fonds verlegt werde, als dem Mittelpunkte der GeschäftsBewegung des Kantons.

^ Wir konstatiren hier vor Allem mit Vergnügen den ehrenwerthen ^Sinn, den diese Regierungen und ihre Mitbürger, deren Gesinnungen sie .ohne Zweifel aussprachen, dadurch beurkundet haben, daß sie lieber auf .ihre persönlichen Vortheile Verzicht leisten wollten , als das Vaterland ernsten Gefahren und Mißhelligkeiten auszusezen, und wir erklären von vornherein , daß wir unbedingt uns gegen die Konsulate ausgesprochen .hätten, wenn wir in der beabsichtigten Errichtung dieser Konsulate ernste .Gefahren und Mißhelligkeiten hätten erbliken können. Jndem wir uns Vorbehalten, auf die Tragweite der geäußerten Bedenken, die wir keines^..egs als ganz unbegründet verwerfen wollen , zurükzukommen , berühren ^vir hier mit einigen Worten die Frage der N ü z l i c h k e i t , welche von der .Regierung von Neuenburg angeregt wurde.

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Weit entfernt , den Nuzen der Konsulate im Vergleich zu den .mögWichen Nachtheilen überschäzen zu wollen, müssen wir denn doch der Ansicht entgegen treten , daß dieselben gar keinen . Niizen gewähren. Einerseits .sind die zahlreichen fremden Niedergelassenen .in der Schweiz sehr dabei .interessirt, daß sie nicht den Uniweg über B e r n nehmen müssen, sondern in einer Gräiizstadt visiren lassen können ; andererseits werden auch unsere ^Mitbürger sehr häusig und diejenigen an der Westgränze fast immer es vorziehen, in der Gränzftadt visiren zu lassen, statt durch den Umweg dex Kantons- und Bundesbehörde .ein ^isum in Bern einholen zu lassen und .wenigstens drei oder vier Tage auf den visirten Paß zu warten. Füx die ^Richtigkeit dieser Behauptung verweisen wir auf die Thatsache , daß ungeachtet des sehr starken Perionenverkehrs zwischen Genf und F r a n k r e i c h ..eine Pässe von. dort nach Bern gesehikt, und daß diese folglich b.^iiu sranz. ^onsiil in Genf visirt werden. Wir legen auf diese Vortheile kein .allzu hohes Gewicht, aber wir mußten dieses im Interesse der Vol.lstän^digkeit erwähnen, und wir wiederholen, daß es sich nicht um eine Frage ^der Nüzlichkeit und Zwekmäßigkeit handelt.

Viel bestimmter und entschiedener ist ein Theil der Presse geg^n die ..Zulassung der Konsulate ausgetreten. Wenn es, so sagte man, um ge^ ^wohnliche Handelskonsulate zu thun wäre, so würde sieh allerdings nichts dagegen einwenden lassen; allein dieser Name fei nur vorgeschoben, und es handle sich in Wirklichkeit um fremde P o l i z e i - J n s t i t u t e , die sür unsere ^Gefezgebung und Jurisdiktion unerreichbar seien, die nach und nach eine ^Macht bei uns bilden werden, und daher unsere Unabhängigkeit und .Nationalehre antasten.

Wir müssen hier vorerst einen Jrrthum berichtigen, dex in dem Begriffe von einfachen Handelskonsulaten zu liegen scheint.

Man scheint zu glauben, diese haben sich mit nichts anderem zu ...esassen, al.^ den Handel zu fchüzen u.nd zu fördern. Das ist aber nicht dex .Fall. Weitaus die meisten und häufigsten Geschäfte der Konsuln bestehen Vielmehr darin . ihren Landsleuten in allen Verhältnissen des Lebens rnit .Rath und That beizustehen und, wo es nothwendig erscheint, vermittelnd .und beschüzend einzuschreiten. Das schweizerische Konsularreglement gibt ^in dieser Hinsicht folgende Jnstruktion : Art.

9.

,,Die Konsuln haben die Verpflichtung, die Jnteressen de.^ ,,Schweizerbürger, wo sie darum angegangen werden, oder di.'^ ,,Verhältnisse es sonst erfordern, nach Kräften zu wahren und zu ,,schüzen, in so weit dieses nach den Laudesgesezen ihres Konsular,,bezirkes geschehen kann. Sie werden daher ihren Mitbürgern ..mit gutein Rath zur Seite stehen, sich ihnen nüzlich zu macheu ,,suchen, ihren Personen und ihrem Eigenthum den Schuz des ,,Staates verschaffen und gerechte Reklamationen unterstüzen..^ Ganz in diesem Sinne müssen auch die fremden Konsuln handeln.

^un kann allerdings die Möglichkeit eintreten, daß einzelne Konsuln nicht

266 immer mit dem erforderlichen Takte irre geführt, sich zu Reklamationen würden. Das kann fremden Konsuln, Wollen wir einen Blik darauf

handeln oder, von ihren LandsleuteI^ herbeilassen,^ die besser unterbleiben wie den schweiz. Konsuln begegnen.

werfen, wie stch die Sache in de.^

Wirklichkeit macht, so find wir zwar jezt nicht in der Lage, die Erfah-

rungen zu kennen, welche diejenigen Kantonsregierungen, bei welchen fremde Konsuln fich aufhalten, mögen gemacht haben; allein wir müssen wot annehmen, daß ernste M i ß h e l l i g k e i t e n o d e r gar G e f a h r e n nichts vorgekommen seien, weil sie sonst wohl zur Kenntniß des Bundesrathes.

gelangt wären, zumal er verfassungsgemäß den Verkehr mit Stellvertreter^.

fremder Staaten zu vermitteln hat. Wir kennen auch keine direkte Korrespondenz zwischen dem Bundesrathe und einem fremden Konsul, die auch uur zu einer Unannehmlichkeit geführt hätte. Die Jnterventionen nnd^ Reklamationen zu Gunsten von Landsleuten gehen hingegen sehr häufig von den G e f a n d t f c h a f t e n aus, und auch hier kommt es nicht selten vor, daß .die leztern durch eine unrichtige Darstellung der Sachlage irre geführt^

werden ; allein die Ausmittlung der Wahrheit führt meistens bald zu.

einem Verständniß. Auch hier können Uebelstände vorkommen; aber deßhalb.^ wird .kein Staat einem andern die Aufnahme einer Gesandtschaft ver^ weigern, fondern nur unter Umständen die Persönlichkeit eines Ge^ sandten ablehnen oder gegen dessen Wirksamkeit Vorstellungen machen...

Wir glaubten, den Bedenken und Besorgnissen gegenüber , auf die Erfah^ rungen hinweisen zu sollen, und kommen auf diesem Standpunkte zu dem.

Resultate, daß dieselben keineswegs geeignet sind, um die Besorgniß ernster G e f a h r e n und M i ß h e l l i g k e i t e n fiir begründet zu erklären.

Allein die Konsularagenten sollen nicht nur den Handelsverkehr unter^ stüzen und nicht nur ihren Mitbürgern überhaupt beistehen , sondern^ si^ haben wirklich eine Art p o l i z e i l i c h e r Funktionen, wie auch die Gesandtschaffen. Sie besorgen die Paßpolizei, so weit dieselbe sich auf ihren Heiinathsstaat bezieht ; sie stellen Pässe und Visa aus, oder verweigern dieselben nael^ Maßgabe ihrer Jnstruktionen , und in so weit üben sie als Stellvertreter ihxer Staaten und für dieselben auf fremdem Gebiet amtliche und zwax^ p o l i z e i l i c h e Funktionen aus.

Das ist aber überall angenommen. und die^ Schweiz nkmmt für ihre Konsuln ganz dasselbe Recht inI Auslande iI^.

Anspruch. Offenbar liegt diese Einrichtung im Jnteresse des Personalverkehrs , und die Erleichterung desselben ist um so größer . an je mehr Ortschaften die Paßverhältnisse regulirt werden können. Doch an allem.

diesem wird man woi im Ernste keinen Anstand nehmen , sondern man.

behauptet, daß die beabsichtigten Konsulate den Hauptzwek haben, alles.

auszukundschaften und zu berichten, was in polizeilicher Beziehung sür sie^ von Jnteresse sein könne.

Wir verweisen hier zunächst auf die Konsularbrevets, für welche das Exequatnr nachgesucht wird. . Sie find von der französischen Gesandtschaft.

ausgestellt, erwähnen im Eingang der vom Minister des Aeußern getrof^ i^enen Wahl eines Agent-Vizekonsuls und enthalten die übliche Formel^:

267 ,, Nous avons en vertu de l'autorisation spéciale à nous donnée à ..^ cet effet par 1e Ministre Secrétaire d'Etat au département des Affaires ^, Etrangers, délivré au dit Sieur . . 0 . le présent Brevet, à l'effet d'agir, .,, à ce titre sous notre direction et conformément aux dispositions des ^, lois, ordonnances, décisions et. instructions ^o.^r to^t ce ^i .re^rde .^, les inter.^ts et l^I protection des n.^i^te.^rs , des co^^erc^nts et .^ .^tres s^ets ^'r^ncais d^ns le lie^ sus^nention^e. ^ ^ Hierauf folgt das Gesuch um Anerkennung des Gewählten in seiner Eigenschaft als Agent-Vizekonsul und um Gewährung des nöthigen Schuzes ^n diesen Funktionen. Man steht, daß diese Konsularagenten in derselben .Eigenschaft und Form präsentixt werden, wie überall, und daß als ihre .Funktionen diejenigen bezeichnet sind, welche bei allen Nationen als Kon^ularfunktionen gelten. Hiesür und uux hiefür ist das .^xequatur zu ^rtheilen und keineswegs ein Freibrief auszustellen für alles. was die Kon.suln außer diesem offiziell zur Genehmigung vorgelegten Zweke ihrer amtlichen Thätigkeit noch sonst zu thun für gut fänden. A u ß e r d i e s e r Sphäre sind sie Privatpersonen, und ihre Handlungen stehen .unter den Gesezen des Landes.

Hierin liegt auch eine genügende Antwort auf die Behauptung, daß ^nan durch Zulassung von Konsulaten von Staats wegen fremde PolizeiAnstalten autorisire. Man wird nun sagen, dieses offizielle Schreiben schließe weitexe Aufträge und Jnstruktionen nicht aus. Faktisch allerdings .nicht, aber rechtlich. Wir können nicht einer solchen offiziellen Eröffnung ^en amtlichen Glauben absprechen, sie gewissermaßen von vorn herein als .unwahr erklären und der fremden Regierung beliebige Jntentionen unterschieben; wir würden uns wol verlezt fühlen, wenn uns die Aufstellung ^ines Konsulats aus dem Grunde ^verweigert würde, weil das Konsulat ..tur ein Scheingrund sei und wir eigentlich beabsichtigen , eine republika.nifche Bewegung zu unterstüzen. Wo würde man im internationalen Ver...ehre hinkommen, wenn man in dieser Weife offizielle Eröffnungen auffassen würdet -- Ganz aus denselben Gründen könnte man die Zulassung einer Gesandtschaft verweigern, wenn man aus dem politischen System eines Landes schließen würde , daß ein Gesandtschaftsposten nicht von gedeihltcher Wirksamkeit fein könne. So etwas
kommt aber im. europäischen Völkerrechte nicht vor, sondern nur die Ablehnung einer persona ingrata.

.Man könnte der Präsentation zweier Konsularagenten noch eher fremdartige Motive zutrauen, wenn gar keine Veranlassung dazu vorhanden wäre, oder wenn man sie in Ortschaften aufstellen wollte, wo sie ohne Nuzen und Wirkungskreis wären. Beides ist aber hie^ offenbar nicht der Fall.

Man kennt ja die Veranlassung, die in dem jezigen Paßwesen Frankreichs liegt; man weiß, daß die Konsulate bei der gegenwärtigen Sachlage eine wesentliche Erleichterung gewähren , und auch nach der neuen Paßverordnung ein reelles Bedürfniß befriedigen, und man weiß, daß sie deßhalb auch anderwärts vermehrt wurden. B a s e l und L a E h a u x - d e F o n d s find Pläze von sehr bedeutendem Handels- und Personenverkehr

268 und durch ihre Lage in der Nähe der Gränze geeignet, für die Regulirun^ der Paßangelegenheiten zu dienen, gerade so gut wie Genf.

Alles dieses verhindert allerdings nicht, daß Konsiilarägenten möglicher^ weise auch polizeiliche Berichte machen , die über das Bedürfniß einer vernünftigen Paßpolizei hinausgehen; allein da^ß dieses mittels unwürdige^ Mittel und in einer verlezenden oder gefährlichen Weise geschehen müsse, oder in der Regel zu geschehen pflege , darf man , ohne mehr Beweise ^zu hab.^n, nicht annehmen und behaupten. Wir glauben, daß überall^ nicht nur in der ^Schweiz, die Gesandten und Konsuln an ihre Regierungen Berichte senden über alles, was ihnen von Jnteresse für ihrer^ Staat zu sein scheint. Dieses läßt sich nicht ändern, und es läßt sich um so weniger etwas dagegen. einwenden, je gewissenhafter jene Berichte find und^ je größer die Garantie ist, welche die Verantwortlichkeit der amtlichen Stellung mit sich bringt. Neben solchen amtlichen Berichten gib^ es aber noch genug andere und viel schlimmere Mittel und Wege, besondere ^Verhältnisse eines Landes auszukundschaften, und die Schweig kann sich, so wenig als andere Länder, solchen Einflüssen entziehen.

Ein vollständiger Jrrthum wäre es , anzunehmen , daß dieser Uebelstand durch Nichtzulassung von Konsulaten beseitigt oder vermindert würde..

Schon seit l a n g e r Zeit leidet die Schweiz bisweilen an den Folgen geheimex, häufig ganz falscher oder übertriebener Denunziationen, und zwar in einer Periode, wo kein französischer Konsul und überhaupt sehr wenige Konsulate im Lande waren. Hat man Thatsaehen oder Beweise, daß jene falschen Denunziationen vorzüglich durch Konsularagenten eingegeben oder vermittelt worden seien .. Will man etwa darauf hinweisen , daß das neueste Vorgehen Frankreichs gegen Genf in Flüchtlingssachen den Bemühungen des dortigen franz. Konsuls zu verdanken sei , so muß bemerkt werden, daß nach den vorliegenden Akten mit Grund angenommen werden darf, es beruhen die Uebertreibungen in der Schilderung der dortigen Zustände vorzugsweise auf andern Ouellen; auch scheint man hiebei die wichtige Thatfache zu vergessen, daß oie französische Regierung im Jahr 1852 uoch auf eine viel energischere Weise gegen die Flüchtlingsverhältnisse in G e n f ausgetreten ist, also zu einer Zeit, als noch k e i n französischer
Konsul in Genf war.

Die ganze Vergangenheit beweist , daß die angedeuteten Uebelstände von den Konsulaten unabhängig sind,. und ^es ist ziemlich einleuchtend, daß, wenn eine ausländische Regierung in einem Staate geheime Polizei ausüben will, sie nicht Personen wählt, die Jedermann als ihre Angestellten kennt.

Wenn Konsiilaragenten eine außer der Rechtsphäre ihres Patentes und des daraus .beruhenden Exequatur liegende und verderbliche Thätigkeit entwikeln, so wird auf diplomatischem Wege Abhilfe zu erzielen sein, und wenn sie die Geseze des Landes verlezen , so sind sie hier dafür verant.wortlich.

26.^ Nach a l l g e m e i n a n e r k a n n t e m G e b r a u c h e sind die Kon^ s u l a r a g e n t e n , nicht wie die M i t g l i e d e r der diplomatischen....

K o x p s , e x t e r r i t o r i a l , s o n d e r n d e r G e r i c h t s b a r k e i t d e s Laud e s u n t e x w orfen.

Die Schweiz hat dieses Verhältnis nie anders aufgefaßt, und wenr^ darüber irgend ein Bedenken obwalten sollte, so steht nichts dagegen, de^.

französischen Regierung zu erklären, daß die Schweiz keinem Konsulate die.

Exekution von der hierseitigen Gerichtsbarkeit in Zivil- oder Strafsache^ gestatte, so wenig sie dieses Recht füx die schweizerischen Konsuln in An^ spruch nehme.

Nach allem Gesagten ist es wol nicht nöthig, die Ansicht zu widex.^ legen, als ob die Zulassung der französischen Konsulate der Ehre und UnAbhängigkeit des Landes zuwider sei, --- die Zulassung einer Jnstitution..

welche alle großen und kleinen Staaten, die überhaupt Konsulate gestatten^ ohne Bedenken zugelassen haben, und zwar meistens in viel größerm Maß^ stabe , wie aus der betreffenden Statistik zu ersehen ist. Könnte mai..

einer solchen Auffassung auch nur von ferne Raum geben, so müßte es si..^ dann nicht nur um die Verweigerung der beiden Konsulate handeln, sondern die erste und nothwen^ige Konsequenz wäre die Aufhebung des französtfchen Konsulates in Gens , und übexdieß müßte es ernstlich in Fxage^ kommen , alle Konsulate in der Schweiz aufzuheben. Wir denken nicht,.

daß man hiezu geneigt sei, und enthalten uns daher, auf ein solches Vorgehen und dessen Folgen näher einzutreten.

Noch haben wir einen andern Gesichtspunkt zu berühren, nämlich das^ Urtheil der übrigen Staaten über das Begehren Frankreichs und die hierseitige Entscheidung. Handelte es sich um eine innere Angelegenheit de^ Schweiz, so würden wir kein erhebliches Gewicht darauf legen; allein es^ handelt sich um eine Maßregel der äußern Politik und des völkerrechtlichen

Gebrauches, und hier darf uns die allgemeine Billigung oder Mißbilligung nicht gleichgültig sein. Denn, was ist eigentlich das internationale Recht.

anders, als das übereinstimmende Urtheil der Staaten über ihre gegenseitigen Rechtsverhältnisse.. Jeder Staat, auch der größte, sucht so viel möglich zu vermeiden , in seiner äußern Politik in eine isolirte Stell.ung zu gerathen, dadurch, daß er Maßregeln ergreift oder eine Richtung einschlägt, von deren Mißbilligung ab Seite der andern Staaten er zum Voraus überzeugt ist; jeder Staat nimmt vielmehr darauf Rü.sicht un^

legt Werth darauf, in seinem politischen Vorgehen der Billigung und Unterstüzung anderer Staaten sicher zu sein. Die Schweiz hat alle Ursache, diesen Gesichtspunkt nicht rükfichtslos zu befeitigen, sondern ihm die gebührende Stellung anzuweisen. Nun wissen wir, daß die Repräsentanten vieler Staaten sich dahin ausgesprochen haben, die Schweiz könne mit Grund..

und Recht die Zulassung der französischen Konsulate an sich nicht verweigern ; wir wissen. daß kein einziger sich im entgegengesehen Sinne ausgesvrochen hat, und wir wissen somit, daß wir nns in dieser .Angelegenheit

^70 ...ind dereu Folgen, so wenig als in der Paßangelegenheit, der Unterstüzung irgend eines Staates zu erfreuen gehabt hätten.

Wenn wir oben von der Vermeidung einer isolirten Stellung gesprochen ^aben , so wird uns wohl Niemand dahin mißverstehen , daß wir diesen ^lusdriik auf politische Allianzen beziehen, die uns kraft unserer Neutralität ..ganz ferne liegen und mit dem vorwürfigen Gegenstand gar nichts zu thun .haben.

Das waren die Motive unsers Beschlusses, und wir könnten hier schließen. Wenn wir noch einige Worte über die möglichen Folgen einer Ablehnung der Konsulate beifügen , so geschieht es , um den Schein zu vermeiden, als hätten wir die Gewohnheit, uns um die Folgen einer amtlichen Handlung gar nichts zu bekümmern.. Es kann hier natürlich nur von denjenigen Folgen die Rede fein, die im Bereiche der Wahrscheinlichkeit liegen. Hieher gehört die Aufhebung der schweizerischen Konsulate in Frankreich und die Wiederherstellung der sxühern , noch strengern Paßverordnung, die dann einen exzeptionellen Eharäkter hätte, während sie früher ^aueh in andern Staaten vorgeschrieben war.

Man kann sich von der ungefähren Tragweite dieser Folgen ein Ur.theil bilden, und wird nicht läugnen, daß sie in verschiedenen Beziehungen für die Schweiz fehr lästig wären, zumal wenn sie lange Zeit fortdauern .sollten.

Allein ste find dennoch nicht der Art , daß sie uns irgendwie hätten Bestimmen können, deßhalb die Zulassung der Konsulate zu beschließen, wenn wir die Uebexzeugung hätten, daß darin eine Ouelle ernster Gefahren und Mißhelligkeiten liege, und daß eine .Verweigerung der Konsulate durch gute Gründe des internationalen Rechts und durch eine vernünftige Politik sich rechtfertigen ließe.

Was schließlich die Persönlichkeiten der beiden präfentixten Vizekonsnln betras, so gaben fich gegen d..n einen derselben ernste Bedenken kund, ^o daß die französische Regierung sich bewogen fand , denselben von fich aus durch eine andere Person zu erfezen.

Es find im Laufe dieses Geschäftsjahres über mehrere gegenseitige Beschwerden, betreffend Gebietsverlezungen. Verhandlungen gepflogen worden. Ein Bannwart im Kanton Solothurn verfolgte bewaffnet einige Holzsrevler auf französisches Gebiet und versuchte dort fich des entwendeten

Holzes zu bemächtigen . w^s .^ Schlägerei zur Folge hatte. Auf er-

folgte Beschwerde stunden wir nicht an. den Thatbestand einer Gebietsverlezung anzuerkennen und lnd.^n die Regierung von Solothuru ein , gegen den Schuldigen einzuschreiten und die nöthige Vorsorge zu treffen, daß Aehnliches für die Zukunft vermieden werde.

Jn einem andern , etwas eigentümlichen Fall^ f..h^u wir uns dagegen veranlaßt, eine Beschwerde über Gebietsverlezung ablehnend zu erwidern.

Eine Anzahl StraßenArbeiter im Kanton Neuenburg hatte sich nämlich, mit Stöken und Werkzeugen bewaffnet, b^.i Eoi d.^ Roches auf französischen Boden begeben und

.

271 Gewalttätigkeiten an einem Hause und dessen Mobiliar Begangen. Die dießfällige Beschwerde über Gebietsverlezung fanden wischt für begründet, weil zum Begriff desselben das Vornehmen ..wtl.chex oder dienstlicher Handlungen durch Zivil^ oder Militärpersonen aus fremdem Gebiete gehört, während hier offenbar von Privatpersonen ein gemeines Verbrechen oder Vergehen verübt wurde. Es tritt hier freilich der Uebelstand ein , daß dergleichen Handlungen unbestraft bleiben können, weil die neuenbiirgifchen Geseze dieselben nur dann erreichen , wenn sie auf dem Gebiete des Kantons begangen werden: auch kann die Auslieferung nicht stattfinden, wenn die Angeschuldigten Schweizerbürger find oder die betreffenden Handlungen nicht unter die Bestimmungen des Staatsvertrages fallen. Allein ganz derselbe Uebelstand besteht auch in Frankreich zum Nachtheil der Schweiz, wie wir vor einigen Jahren an einem ähnlichen Vorfalle erfahren hatten.

Eine Anzahl Franzosen kam bewaffnet auf das neiienburgische Gebiet und entriß den Gensdarnieu mit Gewalt einen verhafteten , französischen Schmuggler. Eine Beschwerde blieb ohne Erfolg, weil es sich nicht um eine Gebietsverlezung, sondern um ein gemeines Vergehen handle, und es wurde mit Bedauern beigefügt, daß die Thäter nach den französischen Gesezen nicht bestraft werden können , weil die Handlung nicht in Frankreich begangen worden sei; auch konnte aus den obigen Gründen von einer Auslieferung keine Rede sein. Bei dieser Sachlage ist es einleuchtend, daß Schweizer in Frankreich, und Franzosen, in der ..Schweiz ungestraft gewisse Verbrechen oder Vergehen verüben können, wen.r es ihnen nur gelingt, rechtzeitig wieder über die Gränze zu kommen und daß die Rechtssicherheit besonders der beidseitigen Gränzbevölkerung bedroht ist. Eine weitere Folge besteht darin, daß durch solche Vorfälle eine gewisse Erbitterung dieser Bevölkerung gegenseitig entsteht und sehr störend auf das gute Einvernehmen beider Staaten einwirken kann.

Gegen Ende des Jahres hatten wir ebenfalls Anlaß, über eine Ge^ bietsvexlezung Beschwerde zu führen, indem die. Besazungstruppe von Les R o u s s e s militärische Märsche ins Dappenthal ausführte. Die französische Regierung sprach darüber ihr Bedauern aus und erklärte. Veranstaltungen treffen zu wollen, daß diese Vorfälle sich nicht wiederholen.

Bei den in
der Schweiz sich aushaltenden Franzosen gab sich auch dieses Jahr öfters die Tendenz knnd, bei wirklichen oder angeblichen Rechtsverlezungen durch Privaten mit Umgehung des gesezlichen Weges sich an die Gesandtschaft zu wenden, und diese fand sich dadurch veranlaßt, Beschwerde zu erheben oder wenigstens Auskunft zu verlangen. Wir haben derartige Reklamationen oder Begehren immer geglaubt ablehnen zu sollen, weil wir der Ansicht sind, daß bei Streitigkeiten zwischen Fren.den und Schweizern die exstern gerade wie die leztern sich zuerst an die kompetenten Behörden des Landes zu wenden und die g^sezlichen Rechtsmittel zu benuzen haben. Stoff zu einer diplomatischen Verwendung kann erst dann eintreten , wenn diese Behörden sich weigern sollten , bestehenden Verträgen aemäß oder gemäß der Verfassung und dem Gefeze des Landes de..i

Bundesblatt. Jahrg. XI. Bd. l.

.^

2.^ klagenden Fremden ihreu Schuz zu verweigern. Wir ^..d gesonnen, ..li dieser Praxis festzuhalten, indem wir glauben, daß die Rechtsgleichheit zum Nachtheil unserer Mitbürger verlezt wäre, wenn fremde Gesandtschaften bei Privatstreitigkeiten von vornherein gleichsam als Anwalte für ihre Landesangehörigen auftreten und das Gewicht ihrer amtlichen Stellung, wenn auch nur indirekt in die Wagfchale der gerichtlichen Entscheidung legen könnten.

Es bleibt uns mit Bezug auf den Geschäftsverkehr mit Frankreich nur noch zu bemerken iibrig, daß wir auf den Wunsch dex Regierung von Genf, im Namen dieses Kantons, mit Frankreich einen Staatsvertrag über den Schnz des literarischen Eigenthums abgeschlossen haben, worin auch den übrigen Kantonen der Zutritt offen behalten wurde.

2. O e s t e x r e i c h .

Es find diesem Staate gegenüber im Lause des Berichtsjahres keine Verhältnisse eingetreten, welche das gute Einvernehmen hätten stören können, und obwol der persönliche Geschäftsverkehr ein sehr ausgedehnter war, so bietet ex dennoch keine hinreichend erheblichen Momente dar, die geeignet wären, im allgemeinen Geschäftsberichte befonders auseinander gefezt zu werden.

Wir haben im leztjährigen Berichte bemerkt, daß die früher sehr häufigen Gebietsverlezungeu durch österreichische Gränz.. oder Zollbeamte, welche auf der Verfolgung von Schmugglern begriffen waren, seltener werden, und es find auch iu diesem Jahre nur zwei Klagen eingekommen, von denen die eine sich durch die Untersuchung als unbegründet herausstellte, und die andere noch nicht erledigt ist. Auf unser Gesuch. im Allgemeinen dahin zu wirken, daß solche Gebietsvexlezungen nicht mehr eintreten, ist uns erwidert worden, daß die erforderlichen Maßregeln ergriffen seien und daß nach bestehenden Vorschriften jeder Angestellte der Finanzwache, der sich wissentlich einer Gebietsverlezung schuldig mache, aus dem Dienste entlassen werde. Es ist dabei freilich nicht zu überfehen, daß das Schwierige bei solchen Fällen in der Beweisführung und Herstellung des Tatbestandes einer Gebietsverlezung liegt; deuu gewöhnlich findet der Vorfall an einfamen und entlegenen Orten statt, wo Niemand gegenwärtig ist, als etwa noch mehrere österreichische Finanzwachen, deren Zeugniß wol in der Regel nicht zu Gunsten des Klägers ausfallen mag. Wir haben indeß nach d^en bisherigen Erfahrungen nicht Grund, zu bezweifeln, daß bei den Untersuchungen von Seite der Behörde mit Unbefangenheit und Umficht gehandelt werde.

^.UebrigeStaaten.

Auch g.^eniiber ^den andern Staaten find keinerlei störende Mi.ßver...

hältnisse eingetreten, und der ... gewöhnliche Geschäftsverkehr fand seinen befriedi^eudeu Fortgang .Wir ^aben jn dieser Hinficht lediglich einiger

27^ neberelukiinfte zu erwahue.i, die wir zwischen einzelneu deutschen Staaten und den schweizerischen Kantonen vermittelt haben.

Mit B a y e r n kam eine Uebereinkunft über Befreiung der gegenseitigen Angehörigen vom Militärdienste oder einer dafür zu bezahlenden Steuer zu Stande. Alle Kantone find derselben beigetreten. Auf den Antrag desselben Staates verständigte man fich iibex gegenseitige amtliche und kostenfreie Zusendung von Todscheiuen au die Heimathbehörden. Nicht zugestimmt haben hiex die Kantone WaadtundNeuenbuxg, welche wegeu ihrer dießfälligen Gesezgebung auch dem schweizerischen Konkordate iibex dieseu Gegenstand fremd geblieben waren.

Mit W ü r t t e m b e r g kam ebenfalls eine Vereinbarung über Aufhebung der Militärsteuexn zu Stande im gleichen Sinne, wie mit Bauern und früher mit Baden. Mit Ausnahme von Waadt find alle Stände beigetreten. Jn Behandlung liegt dagegen noch das Projekt einer Uebexeinkunft mit Wüxttembexg über gegenseitige Vergütung der Unkosten, welche durch Untexstiizung vou Angehörigen des andern Staates bei Krankheitsoder Unglüksfällen entstehen. Während viele Kantone zum Beitritt geneigt find, ziehen andere das entgegengesezte System vor, nach welchem solche Uuterstüzuugen geleistet werden, ohne vom andern Staate eine Vergütung zu fordern.

Mit Baden verständigten fich die Kantone, mit Ausnahme von W a ad t und N e u e n b u x g , iibex die amtliche und unentgeltiche Zusendung der Todscheine an die Heimathsbehörde, und die gxoßhexzogliche Regierung äußerte dann noch deu Wunsch, daß dieses Verfahren auch auf Geburtsscheine ausgedehnt werden möchte, worüber die Kantone zur RükÄußerung eingeladen wurden.

..u. ...^fsinische Bisthnmssra^e.

Jn den Geschäftsberichten der Jahre 18.56 und 1857 haben wir eine

gedrängte Geschichte dieser schwierigen Angelegenheit mitgetheilt und am Schlusse der lezteru bemerkt, daß, ungeachtet alle bisherigen Schritte zu keinem Einverständniß geführt haben, noch einige Hoffnung gehegt werden dürfe, die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Eröffnung von Unterhandlungen entgegen gestellt hatten. Diese Hoffnung ist aber leider im abgelaufenen Jahre nicht nur nicht zur Wirklichkeit geworden, sondern sie scheint vielmehr gänzlich verschwunden zu sein.

Nachdem se.it Jahren durch die Korrespondenz mit dem päbstlichen Geschäftsträger die Sache um keinen Schritt gefördert werden konnte, benuzte dex Bundesrath noch die vertrauliche Vermittlung eines andern mit dex römischen Eurie in der Schweiz befreundeten Staates, zumal uns auf diefem Wege die Mittheilung zugekommen war, daß die Eurie nicht mehr die vorläufige Suspension des politisch -kirchlichen Gesezes von Tessin verlange, sondern nur das bestimmte Anerbieten dex Abänderung gewisser exheblichex Punkte desselben. Auf unsere dießfällige Eröffnung dieses Vor-

^

^nges bezeichnete die .^g.^ung von Dessin zwei A.^kel (l4 .t..^ ^l) jenes Gesezes. welches fie dem Großen Rathe zur Abänderung empfehlen werde. Am 27. März meldete fie dann die .^ahl des neuen Bischofs und verlangte, daß die nöthigen Vorbehalte wegen der Trennung gemacht und Schritte gethan werden, um den Amtsantritt des Bischofs nnd dessen Besuch im Kanton Tessin zu verhindern , weil nach Art. 2 des Gesezes vom 24. Mai 1855 lein kirchlicher Beamter ohne das Plaeet seine Funk.^ tionen antreten oder eine Pfründe .und Besoldung beziehen könne. ..^er . Bundesrath beschloß ani 3. und ..). April, das Anerbieten der Teffi..er Regierung der römischen Eurie mittheilen .u lassen, und zugleich die Vor^ behalte und Bedenken Tessins zu untersten. Dieses geschah mit Note vom 9. April, woraus folgende Stelle hervorgehoben wird: ,,Es wurde (troz aller erwähnten Vorbehalte) durch Wahl eines Bischofs ,,vorgegangen .^und die von hier anbegehrte Beibehaltung des ,,Status quo in Beziehung aus den Kanton Tefsin wurde durch ,,jenen Vorgang keiner Gewährung gewürdigt. Die Regierung ,,von Tefsin und der Bundesrath müssen wünschen, daß in dieser ,,Richtung nicht weiter vorgeschritten werde, um nicht angebahnte ,,freundschaftliche Unterhandlungen zu stören; sie müssen wünschen, ,,daß nicht versucht werde, mit U m g e h u n g der Land e s g e^ ,, s e z e amtliche Funktionen ini K a n t o n a n z u t r e t e n , ,,und daß namentlich nicht durch Manifestationen, wie z. B. durch ,,Besuchung des Kantons, Anlaß zu neuen Verwiklungen und Schwie^ ,,rigkeiten sich ergebe.^ Diese Note wurde der Regierung von Tessi n abschriftlich mitgetheilt und auch ihr empfohlen, daß von Seite der Behörden und des Volks ein verlezendes oder provozirendes Verfahren vermieden werde, und daß die Regierung keine erheblichen amtlichen Schritte thue, ohne vorher den Bundesrath in Kenntniß zu fezen und feine Eröffnungen zu gewärtigen.

Am 26. Juni h. a. meldete die Regierung von Tesstn, daß sie vom Generalvikar von E o m o die Nachricht erhalten habe, Herr M a r z o x a t , sei vom Pabste zum Bischof von Eonio präkonisirt worden und er, der Generalvikar, werde nach erhaltener offizieller Anzeige durch ein Kreis-

schreiben der Geistlichkeit und dem Sprengel Anzeige machen. Die Regie-

rung bemerkt ferner, der Große Rath habe am 9. Juni bei Anlaß einer Motion sie ausgesordert, darüber zu wachen, daß die Rechte des Staates keine Beeinträchtigung erleiden, und es liege ihr daher ob . diesem Kreisschreiben das Plaret zu verweigern, auch sei sie fest entschlossen, die Mittheilung einer neuen , die Rechte des Kantons gesährdendeii Handlung zu verhindern. Sie gebe hievon dem Bundesrathe Keuntniß. in Folge seiner Aufforderung voin .). April.

Eh.^ der Bundesrath hierauf antworten konnte, weil er durch die Sizung der hohen Bundesversammlung und die damit zusammenhängenden zahlreichen Geschäfte verhindert war, erhielt er die Antwort der römifchen Eurie auf die lezten entgegenkommenden Vorschläge Tefsins. Jn

^ derselben werden die ftiihern unbedeutenden .^onz.ssioneu ganz und viel weiter gehende Forderungen gestellt, als jemals, einfach gesagt, die tessinischen Geseze deren Einstellung vor handl...ng verlangt werde, seien folgende: 1) Das Gesez über Literat und G^mnasialfchnlen, vom

1846.

2) Das

3)

..

zurükgezoge..

und es wird jeder Unter22. Januar

Novizengefez.

Gesez vom 28. Mai 1852 über Säkularisation des Unterrichts.

4) ,, Ge.meindegesez vom 13. Juni 1854.

5) ,, bürgerlich-kirchliche Gesez vom 24. März 1855.

6) . G^z voIu 17. Juni 185.^ über die Ehehindernisse und Eivil..

ehen.

Am 3. August übersandte eine angebliche Eentralkommisston des tessinischen Klerus eine Petition , worin sie mit Berufung auf die Versassiingen des Bundes und Kantons für den Bischof die freie Ausübung seiner amtlichen Funktionen verlangte , so lange der Bisthumsverband daure, und zugleich vor einseitiger Auflösung desselben warnte. Die Petition wurde der Regierung von Tessin zu gutfindendex Rükäußernng zugestellt.

Unterm 18. August übersandte der neue Bischof M a r z o r a t i dem Bundesrath zwei Exemplare seinem ersten Hirtenbriefes und sprach die Ex^ wartung aus, daß die Ausübung feines HirtenaIntes auf kein Hinderniß stoßen werde; dab^i versicherte ..^ kein ihm nicht zukommendes, nicht ausschließlich religiöses Feld zu betreten, und sich auch den Bestimmungen unterziehen zu wollen, über welche die Bundesbehörde sich mit dem hohen Stuhle vereinigen werde. .^uch diese Zuschrift wu.de nebst dem Hirten^ briefe der Regierung von Tessin mitgetheilt.

Ferner gieng , sich kreuzen^ mit dieser Sendung , e..n Schreiben der Regierung von Tessin vom 20. August ein, worin sie meldete, daß sie ein Schreiben des Bischofs von ähnlichem Jnhalt, nebst dem Hirtenbrief erhalten habe, und unt.^ Bezugnahme auf ihre Briefe vom 27. März und 26. Juni um beförderliche Weisung nachsucht, wie sie sich zu verhalten habe.

Endlich ist noch ein Schreiben der Regierung von Tefsin eingegangen, d. d. 23. August, worin dieselbe auf die Frage: ob, wann und in welcher W e i f e sie eine offizielle Anzeige von der Wahl des Bischofs erhalten habe, dahin antwortete: Jm Juni hab.^ der Generalvikar EalI.aterra ihr eine Privatnachricht mitgetheilt, daß Herr Marzorati vom Pabste am 25. Juni zum Bischof von Eomo präkonisirt worden sei^ und arn 18. August habe der leztere, seine Ernennung als eine bekannte Sache betrachtend, der Regierung seinen ersten Hirtenbrief übermacht und einen baldigen Besuch bei ihr in Aussicht gestellt. -- Jm Uebrigen fügt..^ die Regierung bei, daß sie in Uebereinstimmung mit ihren frühern Schreiben und den wiederholten Beschlüssen des Großen Rathes die bestimmte Ansicht habe, daß dem Bischof weder einfach, noch provisorisch und mit Vorbehalten ein Amtsantritt gestattet werden könne, denn dieser müßte unfehlbar die Folge haben, jede Vereinbarung zu verzögern , zu erschweren oder ganz unmöglich zu machen.

^

Schließlich bemerkte die Regierung noch, es feien ihr aus verschiede.uen Theilen des Kantons, von Gemeinderäthen und patriotischen Gesellschassen, Mittheilungen gemacht worden, daß das Erscheinen des Herrn M a x z o x a t i im Tesfin gegenwärtig zu den bedauerlichsten Manifestationen führen würde. Unterm 28. August meldete sodann diese Regierung, daß

sie, gedrängt durch die Umstände und mit Rükficht auf die im Volke herr-

sehende Aufregung , dem neuen Bischof von Eomo mit Schreiben vom 28.

August erklärt habe, sie müsse ihm die Ausübuug irgend welcher Amts-

handlungen im Kanton untersagen, uud sei daher auch uicht im Falle, den iu Ausficht gestellten Pastoralbesuch im Kanton anzunehmen. Von diesem Akte glaubten wir einfach Kenntniß nehmen zu sollen, um so mehr, als die Unterhandlungen mit Rom als gescheitert zu betrachten waren und wir keine Veranlassung hatten, der rechtlichen Stellung, welche die Kantons..

regierungen in Regulirung ihrer kirchlichen Verhältnisse einnehmen, eutgegeuzutreten. Wir erwiderten daher dem Bischof von Eomo auf seine frühere Mittheilung, daß die Regierung von Tessin kraft Verfassung und Gesezen des Landes die Frage entschieden habe und daß wir uns nicht in der Lage befinden, eine entgegenstehende Schlußnahine sassen zu können; wir wiesen übrigens darauf hin, daß die Schuld dieser Zustände nicht hierorts liege, sondern in den unzulässigen Hindernissen, welche die römifche Euxia bisanhin immer einer Vereinbarung über die Trennungsfrage entgegengesezt habe. Jn gleichem Sinne beantworteten wir auch die frühexe Eingabe der tessinifchen Geistlichkeit und wiesen namentlich die Behauptung zurük, als ob in der Ausübung des Plaeet und der Wahrung der Rechte des Staats bezüglich der äußern Verhältnisse der Kirche über^ haupt eine verfassungswidrige Beschränkung der Ausübung der katholischen

Religion liege.

So gestaltete sich die Sachlage gegen Ende des Jahres, und da wir seiner Zeit von der h. Bundesversammlung den Auftrag erhielten, die Trennung des Bisthums zu betreiben, so beabsichtigten wir, Jhneu in einem besondern Berichte diesen Gegenstand wieder vorzulegen.

^. ^ran^er^altnisse.

Die Erledigung der in unserm lezten Geschäftsberichte erwähnten Gränzanstände ist in sofern um einen bedeutenden Schritte näher gerükt, als die österreichische Regierung. langjährigen hierseitigen Wünschen entsprechend, Kommissäre ernannt hat, um mit schweizerischen Abgeordneten an Ort und Stelle die Anstände zu untersuchen und wo möglich eine Vereinbarung herbeizuführen. Da jedoch die streitigen Punkte großenteils im Hochgebirge liegen und nur im Sommer begangen werden können, so mußten diese Verhandlungen auf das Jahr 1859 verschoben werden, weil noch verschiedene Korrespondenzen theils über Zahl und Lage der streitigen Punkte, theils über den Umfang der den Kommissären zu ertheilenden Vollmachten erforderlich waren und nicht vor Ende des Sommers erledigt werden konnten. Hoffentlich werden nun diese Verhandlungen im Laufe dies^ Jahres an Ort und Stelle stattfinden ^.1.......^

.

.

.

^

.^..it Bezug auf sechs Streitpunkte au der teffinisch-lombardischen Gränze haben wir im Jahr 1856, gestüzt auf einläßliche Untersuchungen eines ..eidg. Kommissärs, der k. k. österreichischen Regierung Vergleichsvor-

schläge mitgetheilt, als Antwort auf dortseitige frühere Vorschläge. Es ist

nun im Juli 1858 eine Erwiderung eingetroffen, welche diese leztern festhält und aus unsere neuexn Eröffnungen nicht ^eingeht. Die Streitpunkte scheinen nicht von allgemeiner Erheblichkeit, sondern durch ganz lokale Jnteresseu, nämlich streitige Beholzungsrechte der anliegenden Gemeinden, hexvorgerufen zu fein. Während man beiderseits zu einzelnen Konzessionen bereit ist, so hat mau fich dagegen in Bezug auf zwei oder drei nicht einigen können. Es wird fich nun zeigeu, wie von Tessin die leztexn Eröffnungen der österreichischen Regierung aufgenommen werden.

Zwei fexnexe Anstände bestehen noch an der Gränze von Wallis und Sardinien, und Tessin und Saxdinien, welche ebenfalls noch nicht zur Erledigung gebracht werden konnten. Jn Bezug auf den erstexn haben wir im Mai 1858 ein einläßliches Memoire der .Regierung von Wallis uebst vermiedenen Belegen der k. fardinifchen Gesandtschaft behufs Rechtfertigung der hierfeitigen Auffassung zugestellt, sind aber noch nicht im Bestz einer Erwiderung. Jn Bezug auf den zweiten Punkt an der Gränze Tessin-Sardinieu ist dagegen die Regierung von Tesfin noch im Rükstand mit Beantwortung eines Memoire der sardinischen Gesandtschaft, welche den Anspruch dieses Staates auf eine Reihe alter Aktenstüke stüzt.

An der französischen Gränze im Amtsbezirke Pruntrut wurde au einzelneu Stellen eine Bereinigung nothwendig , welche zwischen den beruischen und frauzöfifchen Behörden ohne.. Anstand durchgeführt wurde.

Hinsichtlich des Dappenth als verweisen wir auf die im lezteu Jahresberichte erwähnten Verhandlungen und fügen noch bei, daß die diesen Bericht prüfende nationalräthliche Kommission fich vom Vorstand des politischeu Departements noch mündlichen Bericht über den Gang und damaligen

Standpunkt dieser Angelegenheit hat geben lassen. Seit dieser Zeit ist

Frankreich gegenüber kein weiterer Schritt geschehen, sondern es fanden uur Korrespondenzen mit der Regierung von Waadt statt, um sieh über die Einzelnheiten eines Vertragsprojektes vorläufig zu verständigen.

u. Diplomat.sches und ^onfulatspersonal.

Es find folgende Veränderungen dieses Personals iu der Schweiz eingetreten : Jn Folge des Ablebens des Herrn .Baron von K r u d e n e x wurde Herr Freiherr von Nieolav zum außerordentlichen Gefandteu und be^ vollmächtigten Minister von Rußland ernannt, uachdemHerrTengoboxski einige Zeit als Geschäftsträger funktionirt hatte.

An die Stelle des an eine andere Bestimmung abberufenen Herrn Grafen von Salignae-Fénelou trat Herr Marquis T u x g o t iu der Eigenschaft als franzöfifcher Ambafsador.

Der bisherige Ministex Englands, .Herr Kordon, ^urde ebeufal......

au einen andern Gesandtschaftsposten berufen und durch Herrn H a r r i s

in gleicher Eigenschaft als bevollmächtigter Minister ersezt.

An folgende Konsularagenten wurde das Exequatur ettheilt :

Herrn J. J. Heimlicher, in Basel, als Vizekonsul fiix Belg^u.

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..

...

Albext de Dax, in Bern, als Generalkonsul für Buenos -A.^res und Uruguay.

Eharles Edouard Lull iu, Sohn, iu Genf, als Konsul der Riederlande.

Bellaigue..Bughaz, als franz. Vizekonsul in Ehaux-de^Fonds.

de Ehappedelaiue, iu derselben Eigenschaft, iu Basel.

William Fell-Giles, iu Genf, als Konsul der Vexeinsfiaaten Nordamerikas, iu Erfezung des Herrn Bolton.

B a u t t e de Fauveau, in Genf, als Generalkonsul für Toseaua, iu Erfezung des Hexxn Sauttex de Beauxegard.

....^ Innere Berhaltniiffe.

Nach dem Geseze über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes hat das politische Departement auch für die Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung im Jnnetn zu sorgen. Wir können hierüber nur mittheilen, daß dieselben auch im Laufe dieses Jahres nirgends gestört worden find.

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Bericht des Schweiz. Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1858.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.04.1859

Date Data Seite

255-278

Page Pagina Ref. No

10 002 727

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