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Schweizerisches Bundesblatt

XI. .Jahrgang. Il.

Nr. 44.

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10. September 1859.

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der

Ständeräthlichen Kommisston, betreffend die. Patenttaxen der Handelsreisenden.

(Vom 14. Juli 1859.)

Tu.!

Die Angelegenheit, über welche wir die Ehre haben, Jhnen Bericht zu erstatten, ist schon feit mehreren Jahren auf den Traetanden und hat während derselben die Bundesverfamrnlung zu vermiedenen Schritten veranlaßt.

Durch mehrfache Klagen darauf aufmerkfam gemacht , daß der Art. 29 der Bundesverfassung in den verschiedenen Eantonen sehr verfchie.den aufgefaßt werde. und daß namentlich in Bezug auf die Geschäftsvermittlung durch Handelsreisende theilweife drückende Ungleichheit herrsche, sah sich die Bundesversammlung bereits im Januar 1854 veranlaßt, den Bundesrath einzuladen, ,,über den Bestand und den Betrag der Patentgebühren für Ge"schäftsreisende in den verschiedenen Eantonen Erkundigungen einzuziehen, .....die dießfä.ligen Vorschriften näher zu prüfen .und, so weit solche mit .,,Art. 29 und 48 der Bundesverfassung im Widerfpruche stehen, die...selben auszuheben."

Das Resultat dieser Einladung ist in der Botschaft des Bundesrathes vom 4. Juli 1857 *) niedergelegt. Es ergabt sich aus derselben *)

S. Bundesblatt v. J. 1857,

Bundesblatt Jahrg. XI. Bd. II.

Band Il, Seite 10o.

41

412 zunächst, daß drei Eantone in Beziehung der Patenttaxen von Handels^ reisenden sich in folgende 3 Gruppen trennen: 1) Jn Eantone, welche von schweizerischen Handelsreifenden keine Patent^ gebühren erheben ; 2) in Eantone, welche in ihren Gesetzen den Grundsatz des Gegenrechts..

ausstellen ; 3) in Eantone, .welche Patenttaxen von schweizerischen Handelsreisenden^ beziehen.

^.ie Eantone der letzten Elasse find: Luzern, Uri, Schw^z, Obwalden, Zug, Graubünden und Wallis, - 6 ganze und 1 Halbeanton .^

Die Eantone der zweiten Elasse sind Bern und Appenzell A. Rh. Alle.

übrigen gehören zu der ersten Elasse.

So ungleich nach dieser Zusammenstellung die Eantone im Al.lgemeinen in dieser Frage find, ebenso verschieden hinwiederum sind unter sich die Eantone, welche ^ateiitgebühren ^beziehen. Kennet ^der eine Eanton Bestelliingspatente für ein Jahr, so hat dex andere dagegen nur Tagpatente; fordert einer der letztern Kategorie per Tag Fr. 1--3, so.^ kostet das Tagpatent in einem andern Fr. 3-- 10; ist das Maximum.

der Gebühr für Jahrespatente hier Fr. 40, fo steigt es dagegen in.

einem andern Eanton auf Fr. 64, in einem dritten auf Fr. 100.

Muß^ sich in dem einen Eanton der Handelsreisende auf der Eantonseanzlei melden, so hat er sich dagegen in einem andern bei dem Finanzdepartement einschreiben zu lassen, im dritten an den Kleinen Rath zu wenden, und in einem vierten aus die Eentralpolizei zu begeben; Innß er hier den Betrag seiner Geschäfte und den darauf realisirten Gewinn angeben,.

so hat er sich dagegen in einem benachbarten über guten Leumund auszuweisen. Jst der Handelsreisende in dem einen Eanton patentfrei, wenn.

er nur Bestellungen aufnimmt ohne Mustex mit sich zu führen, fo hat ex dagegen im andern, komme er mit oder ohne Muster, ein Patent zu lösen .-- und was dieser Verschiedenheiten mehr sind.

Hat der Bundesrath die Erkundigungen mit Sorgfalt eingezogen,.

so hat er es, wie uns fcheinen will, mit dem andern Theile des Auf.^ trags der Bundesversammlung nicht ganz eben so ernst genommen.

Von dem bezüglichen Gesetze ^.ies Eantons wird einfach gemeldet.

es sei dem Bundesrath nicht zur Prüfung vorgelegt worden ; von mehrerer^ andern weiß man nicht, ob Genehmigung erfolgt ist oder nicht; von Uri vernimmt man, daß die Verordnung unter einem Vorbehalt genehmigt worden sei, welcher aber nicht beachtet werde; und die Vollziehung de.^ Verordnung von Schw.^z endlich wurde vom Bundesrath provisorisch zugestanden unter dem Vorbehalt, in gegebenen Fällen auf dieselbe zurück.-.

zukommen.

413 Weder mit dieser Sachlage, noch mit den Auseinandersetzungen des ^Bundesraths, nach welchen es nicht in der Stellung der Bundesbehörden .liege. die Erhebung von Patenten und Patenttaxen der Eantone zu untersagen, wofern der ^chweizerbürger mit dem Eantonsbürger gleichgestellt sei, keinem in bürgerlichen ^Rechten und Ehren stehenden Schweizerbürger das Patent verweigert werde, und die Formalitäten einfach und für Alle gleich seien .- konnte sich die Bundesversammlung begnügen.

Vielmehr erfolgte im August I857 der Beschluß:

...

,, 1) Der Bundesrath ist eingeladen, dahin zu wirken, daß die (ùntone, welche bisher noch Patenttaxen von schweizerischen Handelsreisenden bezogen haben. auf den Fortbezug derselben verzichten ; ,,2) der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung über den Erfolg seiner bisherigen Schritte Bericht zu erstatten und damit, in nochmaliger Erdaurung der Fr^ge aus dem Standpunkt der

beindesrechtlichen Zuiäßigkeit solcher Taxen. weitere fachbezügliche Anträge^ zu verbinden.^

Der Bundesrath zögerte nicht, im Sinne dieses Befchluffes sieh an die betreffenden Cantone zu wenden. Ohne sich in seinem bezüglichen Schreiben über die bundesrechtliche Zuläßigkeit dieser Taxen aufzusprechen, läßt er sie in dein erwähnten Beschlufse einen Fingerzeig erblicken. weiches

^ Resultat eine endliche Abstimmung über die Zuläßigkeit selbst in dex Bundesversammlung haben möchte, gibt er ihnen ferner zu bedenken, daß die durch die Patent.ze^ühren zufließenden Einkünfte schwerlich Posten von solcher ..^ie^tigkeit seien, daß durch deren Fallenlassen ein empfindlicher Ausfall in den Staatsfinanzen entstehen würde, daß dagegen nnverkennbar das Patentsystem den freien Handel und Verkehr vielfach beenge. die Einrichtung si^ überlebt habe und aus die Länge im eigenen wohlverstandenen Interesse nicht mehr sich hatten lasse und wünsche. es mochte diese Angelegenheit durch die betreffenden Eanlone selbst erledigt und ein weiterer Entscheid der hohen Bundesversammlung nicht mehr nöthig werden.

Die geinachten Schritte hatten jedoch nicht allseitig den gewünschten Erfolg. Während Appenzell A. Rh. die Abschaffung der Patenttaxen wirklich verfügte. iind Bern erklärte. der Bezug jeglicher Art von Patentgebühren von schweizerischen Handelsreisenden im Eanton Bern werde nach bestehenden Gesetzen ipso facto dahin fallen, sobald mit .oder ohne ^ Zuzug der h. Vniidesbebörden die Forderung solcher Patente und GebIIhren in den übrigen Eantouen aufhöre. haben sieh alle noch Patente fordernden Eantone nichts weniger als geneigt gezeigt, freiwillig ihre Ge.setzgebung über die Patente und Patenttaxen der Handelsreisenden abzuändern , bestehen vielmehr mit ailer Entschiedenheit und größtenteils mit Hinweisuna auf Art. 29, Alinea 2 der Bundesverfassung darauf, daß dadurch keine Bundesvorschrift verletzt worden und soinit ein Einschreiten

der Bundesgewalt nicht zuläßig sei.

414 Der Bundesrath selbst, in nochmaliger Entwicklung seiner Ansieht^.

.kommt in Sachen zu keinem andern Resultate, als dein bereits in seiner Botschaft vom 4. Juni 1857 niedergelegten. Er findet, daß die Frage nicht die sei, ob Patente oder Patenttaxen der Handelsreisenden der Entwicklung des Handels- und Gewerbswesens zuträglich oder uachtheilig seien, sondern ob die Eantone mit Rücksicht aus die Vorschriften der Bundesverfassung das Recht haben, durch ihre Gesetzgebung den Verkehr der Handelsreifenden an Patente zu binden und für deren Ertheiluna^ Taxen zu bestimmen, und wenn man diese Frage nur vom eonstitutionelleu Standpunkt aus betrachte, so könne die Antwort unmöglich zweifelhaft sein. Der Art. 29 habe nur den freien Verkehr von Eanton zu Eantou im Auge, keineswegs aber die innere Handels.. und Gewerbspolizei der Eantone und ihre Gewerbsbesteurung. Den Eantonen sei es anheinigestellt, polizeiliche Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewe.rben ^u erlassen, und ein fiskalisches Patentsystem sei eben so wenig unzuläßig als ^in Patentsystem mit vorherrschend polizeilichem Eharakter. Bestehen iu einigen Eantonen Vorschriften, welche Init den Bestimmungen der Bundes-.

Verfassung nicht im Einklange seien, so verstehe es sich von selbst, daß diese aufgehoben werden müssen; dagegen könne grundsätzlich die Erhebung vou Patenten und Patenttaxen den Eantonen nicht untersagt werden, wenn sich ihre daherigen Gesetze und Verordnungen innert den Schranken der Bundes..

verfaffiing bewegen.

Wenn (das ist der Schluß der bundesräthlichen Botschaft) diese Ansicht die Zustimmung der Bundesversammlung erhalte, so werde ex die daherige Gesetzgebung der Eantone mit Zugrundlegung der früher bezeich^ .neten Eriterien prüfen und überwachen.

.Es fragt fich nunmehr, Tit., ob Sie mit dieser Ansicht des Bundesrathes aus dein von ihm in Aussicht gestellten Verfahren einverstanden seien und sich damit beruhigen können.

Die kommission bedauert, ihnen das nicht ohne Weiteres vorschlagen zu können.

Wir sind zwar weit entfernt, für Beiirtheilung des vorliegenden Verhältnisses eine andere Grundlage zu kennen, als die Bestimmungen der Bundesverfassung. und sind damit einverstanden, daß die Erhebung von Patenten iind Patenttaxen den Eantonen nicht untersagt werden könne, wenn fich ihre daherigen Gesetze und Verordnungen
innert den Schranken der .Bundesverfassung bewegen, einverstanden, was die Form anbelangt, auch damit. daß es zunächst Sache des Bundesrathes sei, die Genehmigung oder Verwerfung einzelner daheriger Bestimmungen in den eantonalen Gesetzgebungen auszusprechen, und die Bundesversammlung erst in Folge voii Rekursen in Entscheid über die Zuläßigkeit einzelner .Be^ stimmungen in einzelnen eantouaien Gesetzen einzutreten habe; allein wir stehen nicht an. dreierlei zii erklären.^ ,

415 ..l.) daß wir, nach der großen Milde und Gemüthlichkeit .zu schließen, mit welcher der Bundesrath bisher in dieser Angelegenheit zu Werke gegangen ist, fürchten. es möchte, wenn nicht von der Bnndesversaminlung ernstliehe Prüfung und entsprechendes Versahren gewünscht wird, jene Milde und Schonung allzusehr sich fortsetze ; ^.2) daß wir in der Beurtheilung dessen, was sich in jenen Gesetzen und Verordnungen mit der Bundesverfassung verträgt und nicht verträgt, mit den in den beiden Botschaften des Bundesrathes vom 4. Juni 1857 und 22. Juni 1859 geäußerten Ansichten nicht vollkommen einverstanden sind; 3) daß wir jene Kriterien, welche der Bundesrath seiner Prüfung zu Grund legen und nach denen er überwachen will, uns nicht ganz genügend erscheinen.

Was den ersten Punkt betrifft, so erlauben wir uns, darauf auf.merksam zu machen, daß der Bundesrath einen Eanton kennt, welcher seine Verfügung in Betreff der Patentsrage .weder befolgt, noch gegen sie xeeurrirt, sondern dieselbe einfach ignorirt, und einen andern, welcher feine bezügliche Verordnung entgegen der Bestimmung der Bundesverfassung exequirt, ohne fie zur Genehmigung vorgelegt zu haben, und sind so frei, uns des Weitern zu enthalten.

Was den zweiten Punkt anbelangt, der uns in das Materielle der ^.Frage felbst versetzt, so erlauben wir uns, Jhnen hierüber Folgendes vorAntragen.

Der Art. 29 der Bundesverfassung. der Hort des freien schweizerischeu Handels. gewährleistet für L e b e n s m i t t e l , V i e h - und K a u f . n a n n s w a a r e n , Landes- und G e w e r b s e r z e u g n i f s e j e d e r Axt auss Bestimmteste f r e i e n K a u f u n d V e r k a u f , f r e i e E i n ^ , A u s un^ D u r c h f u h r von einem Eanton in den andern, unter dem Vorbe-

^halt jedoch des Salz.. und Pulverregals, allfällige Verfügungen gegen

schädlichen Vorkauf, vorübergehender sanitätspolizeilicher Maßregeln bei Seuchen. der von der Tagsatzung anerkannten Gebühren, der Eonsnmogebühren auf Wein und andern geistigen Getränken und -^ der p o l i zeilichen V e r f ü g u n g e n der Eantoue ü b e r die A u s ü b u n g vou Handel und G e w e r b e und über Benutzung der Straßen.

Rufen alle diejenigen, welche die Klagen über die Behandlung dex Geschäftsreisenden in verschiedenen Eantonen vorgelegt haben, diesen ^lrt. 29 d.er Bundesverfassung an und sehen sie darin ein allgemeines verfassungs^.mäßig garantiras und nur unter bestimmte Vorbehalte polizeilicher Ratiir gestelltes Rechl des freien Verkaufs. fo giebt dagegen der Bundesrath diefen Appell nicht zu. indem er fagt, daß der Art. 29 nur den freien Verkehr von Eanton zu Eanton im ...luge habe, keineswegs aber ^die innere Handel.^ und Gewerbspolizei der Eantone oder ihre Gewerbsbesteiirung.

416 Schon hier weichen wir von der Auffassung des Bundesrathes ab,.

indem wir dafür halten. daß der Artikel der Bundesverfassung ein Schult sür den Verkehr überhaupt in schweizerischen Landen fei. und eine Rahine auch sür die Behandlung des Kaufs und Verkaufs im Jnnern der.Eantone bilde. Wäre dieß nicht so , so wäre schwer einzusehen , wie der Artikel dazu kommt, Verfügungen gegen etwas vorzubehalten, was nicht sowohl feir den Verkehr von E.rnton zu Eanton , fondern für den Verkehr im Jnnern d.^x Eantone, und zwar gewöhnlich zwischen Stadt und Land, Bedeu:un.z ha^e, Verfügungen nämlich gegen schädlichen Vorkauf.

Aber gesetzt auch, die enge Jnterpretation des Bundesrathes se gichtig, so haben wir es hier mit einer Angelegenheit zu thun, welche gerade in den freien Verkehr von Eanton zu Eanton wesentlich einsehlägt,.

^vie dieß schon in dein Worte ,,Handelsreisender^ deutlich in die klugen springt. Es handelt sich hier größtenteils nicht um Niedergelassene der fraglichen Eantone. sondern um Stellvertreter der Briefe, um lebendige Vermittler des Kaufs und Verkaufs von Eanton zu Eanton, u.n vorüber.gehende Aufenthalter, und da sollten wir denken. müsse der ^lrt. 29, .enöge er auch enge interpretirt werden. mit dein von ihm ausgesprochenen Principe seine Anwendung finden.

Wenn dieß sich so verhält, so sind die Eaiitone nicht frei, diese Vermittler des innere.antonalen Handels nach Gutdünken zu behandeln, sondern sie haben sich zur Regelung und Kontrolle derselben nach Litt. b

des Art. 29 aus polizeiliche Verfügungen zu beschränken, und diese polizeilichen Verfügungen selbst müssen der Art sein, daß die Eantonsbiirger.

und die Schweizer^iirger anderer Eantone gleich behandelt werden; und hiex treffen wir auf eine neue Differenz mit dem Bundesrath.

Seine Botschaft kann sich nicht verhehlen. daß die Verfügungen der fraglichen Cantone in Betreff der Patente der Handelsreisenden großentheils nicht polizeilichen, sondern fisealifchen Charakter haben. ^ Jn der That. .^enn in dem einen ùntone die Patente 5-100 Fr. kosten .und zwar, laut Gesetz. je nach der muthIuaßlichen Ge.öße des Verkehrs ^ines P^tentirten., wenn in einem andern Eanton in deni Motive zu dein

.bezüglichen Gesetze ausdrücklich gesagt wird, ,,un.i die Einkünfte des Staats .nicht zu schmälern.... ; wenn in einem dritten Eantone der Handelsreisende ^en B.trag feiner Geschäfte angeben muß und darnach taxirt wird, so ..ann darüber kein Zweifel obwalten, daß es stch hier nicht um noth..

.wendige polizeiliche Regelung. sondern um beliebige fiskalische Verfügungen .handelt. Der Bundesrath erkennt dieß auch, wie gesagt, ohne Weiters ^in, ist aber der Ansicht, daß diese Behandlung vollkommen zuläßig sei, .wofern nur Eantonsbürger und Schweize.rbürger anderer Ertone gleich ^ehalten werden. Wir müssen nun gestehen, daß wir mit diefer Auffassung uns keineswegs befreunden können.

417 Zunächst ist, wenn der polizeiliche Charakter der Verfügungen nicht aufrecht erhalten wird, damit, daß Eantonsbürger und Schweizerbürger .anderer Eantone gleich gehalten werden, die Existenz freier HandelsbeZiehungen und freien Austauschs zwischen den Eantonen nicht mehr sicher.

.Wir sehen, daß die in Frage .stehenden Eantone, welche Patenttaxen be.ziehen. so zu sagen ohne Ausnahme zu den sogenannten agrieolen Eantoneu gehören, welche verhältnißmäßig wenig Kaufmannshandel haben. Sind.

fie mit ihren Erzeugnissen, deren Verkauf nicht durch Handelsreifende ver^uitt^lt wird, auf die industriellen Eantone angewiesen, so stnd es diese ^dagegen namentlich auf die agrieolen Eantone. Trifft nun einer dieser ^agrieoleu Eantone Verfügungen über die Handelsreisenden, und zwar iu fiskalischem Jnteresse mit großen Taxen, so leidet, selbst wenn er Alle .^gleichstellt, nicht sowol er selbst, resp. feine unbedeutendere innere Handelswelt, als vielmehr die äußere der andern Eantone, welche ihn mit Handelsartikeln versorgt und dagegen seine Landproduete aufnimmt.

Auf diese Weife ergibt sich schließlich eine Art von Ausbeutung der industriellen^ Kantone durch die agrieoleu , während die Bundesverfassung Jeder dem Andern geben und Allen All^ eröffnen wollte, und frei eröffnet wissen will.

Aber auch das Andere ist kaum denkbar, daß es den Eantonen frei stehen sollte, den Handelsreisenden , welcher nicht niedergelassen ist, wie ev ^den Eanton betritt, sofort zu ergreifen, ihn zur Manifestation seiner Geschäste anzuhalten und demgemäß durch Patenttaxen zu besteuern.

Mit ^..em gleichen Rechte würde in den Eantonen, welche Einkommensteuern be-.

ziehen, der Reisende, der den Eanton auf einige Zeit betritt, als gute Prise erklärt, zur Manifestation feines Einkommens, das er im Lande zu Verzehren gedenkt, angehalten und demgemäß besteuert. Wir können unmöglich glauben, daß ein solches Strandrecht in der Schweiz anerkannt ^werden solle, und stnd entschieden der Ansicht, daß auf solche Weise die.

^verthvollsten Garantien des neuen Bundes illusorisch gemacht und dene.n , ^welche an diesen Garantien den Hauptpfetler ihrer Existenz haben , verkümmert werden. Solche fiskalische Patentgesetzgebungen, das ist unsere .Meinung, stimmen mit dem Art. 29 nicht überein, und stnd nicht zu .dulden.

Zu polizeilichen Verfügungen
dagegen, darüber ist kein Zweifel, find ^.ie Eantone vollkommen berechtigt.

Es gibt Handelsartikel, welche poli^eilieh überwacht werden müssen ; es g^ibt ein polizeilich-statistisches Jnteresse, .^welches die Eantone veranlassen kann, Patente auszugeben und eine Entfchädi-^ ^ung dafür zu verlangen ; es bedarf einer gewissen Ordnung und Regelung des Verkehrs, welche nur polizeilich bewerkstelligt werden kann, und soweit .die Verfügungen der Eantone diesen Eharakter haben. soll und muß der .Bund sie gewähren lassen. Allein nichts bedarf mehr der polizeilichen

.Aufsicht, als gerade die Polizei, welche so leicht degenerirt und die Ord-

..nung in Hemmung und Druck verwandelt.

..Bundesrath nicht einverstanden.

Auch hier sind wir mit dem

.-..-.^

Wir haben oben gesehen , daß die Taxen in ihrem Betrage sehr ve...^ schieden sind, und daß sie theilweise eine bedenkliche Höhe erreichen. De.^ Bundesrath ist der Ansicht, daß auch hier nicht interveuirt werden könu....

und dürfe. Einmal zugegeben, sagt ex, daß die Eantone befugt seien,.

das Aufnehmen von Bestellungen an die Erwerbung eines Patents z^ knüpfen , gebe es keinen rechtlichen Anhaltspunkt , den Betrag der Taxe^ einer besondern Sanktion zu unterwerfen.

Wir finden diese Anschauung gefährlich und praktisch unhaltbar. E.^ gibt eine Grenze, wo die Quantität in andere O.ualität umschlägt. Ver^ größern wir unsere Grenzzone uni das fünf- oder einfache, so ist das^ ganze Handels- und Gewerbss^stem der Schweiz qualitativ verändert ; er^.

heben wir die Kosten der Niederlassung von Fr. 6, wie das Biindesgesetz..

will, auf Fr. 30 oder 60, so ist die freie Niederlassung für Tausende voi^.

Schweizerbürgern ein leerer Schall, und ebenso, wenn man eine hohe Taxe^ für die Patente der Handelsreisenden zugibt, so ist der freie Verkehr nichts mehr polizeilich geordnet, fondern polizeilich gehemmt nnd gedrückt, und es^

ist damit nichts gethan, daß Alle gleich gehalten werden.

Die kommission stellt sich nicht auf einen doetrinär-theoretischen Bo^ den ; sie will die schönen Zwecke der Bundesverfassung nicht durch Umwege.

stören und illusorisch werden lassen; ste will, daß, wo Gefahr für diese.

Zwecke ist , gestützt auf den Geist und Sinn der Bundesverfassung . ein...

geschritten und die Entwicklung in freiem .Sinne geleitet werde. Sie siehl^ zwar wohl ein , daß auf beiden Seiten Gefahren liegen : bei Annahme der Auffassung des Bundesrathes eine allinälige Verdunklung der hohen..

Jdeen der Bundesverfassung. eine mehr oder weniger egoistische Entwicklung einzelner Parthien der eantonalen Gesetzgebungen , sehr schwere Hem..^ uiungen und Bedrückungen für Einzelne, gegen welche sie keine Abhülfe finden ; bei Annahme der Auffassung der (Commission dagegen unbeliebig^ Störungen in der eantonalen Gesetzgebung , unerwartete Aufhebungen bald^ da, bald dort, Regiererei des. Bundes mit Allem dem, was sie Unange^ nehmes mit sich bringt. Gleichwohl aber hält die Eommission an ihrer.

Ansicht fest und will , im Vertrauen auf eine stets freie und gerechte Bundesversammlung, lieber die Schatten, die mit ihrer Ansicht verbunden.

sind, auf sich nehmen. als jene großen Nachtheile, welche die bundes-.

räthliche Auffassung init sich bringt.

Somit kann die Eomniission , -- und dieß führt uns auf den drit^ ten , oben angeführten Punkt -- die Eriterien , nach welchen der Bundes.^ xath die fraglichen Gefetze und Verordnungen prüfen will, nicht vollkommen^ genügend erachten. Sie hält dafür . daß fisealische Patentgebühren für^ .Handelsreisende mit der Bundesverfassung nicht im Einklange sind, und da^ selbst polizeiliche Bestimmungen, wenn sie in Formalitäten oder Betrag der Taxen das vernünftige Maß überschreiten und dadurch die garantirle Ge^.

werbs- und Handelsfreiheit gefährden , als den Zwecken der Bundesve...^ fassung widerstreitend , aufgehoben werden müssen.

4l^

^

Dieß, Herr Präsident, meine Herren , ist denn auch der Kern de..^ 'Antrags, welchen die Eomrnission die Ehre hat ,^Jhnen vorzulegen. Eine^ .grundsätzliche Abschaffung aller und jeder Patente konnten wir nicht für ge-^ rechtfertigt und möglich erachten; eine Aufhebung einzelner Bestimmungen durch die Bundesversammlung selbst ist uns, theils, weil laut Bundesver-.

sassung zunächst der Bundesrath zu prüfen und zu entscheiden hat, theils,..

weil, um xichtig urtheilen zu können, viel genauer untersucht werden muß, als die Arten es uns erlaubten, nicht thunlich erschienen, und wir habeI.^ deßhalb, was die Form anbelangt, als das einzig Mögliche und Richtig^ erachtet, den Bundesrath zu einer ernstlichen Prüfung der eantonalen Ge-.

setze und zu einer Aufhebung derjenigen Bestimmungen , welche dem Art..

29 der Bundesverfassung nach angeführten Grundsätzen widersprechen, eiu-^ zuladen.

Wir find damit eigentlich wieder auf den Beschluß der Bundesversammlung vom 20. Januar 1854 zurückgekehrt, geben uns jedoch der Hoffnung hin, daß, wenn die h. Versammlung den Anträgen der^ Eoinmisfion beipflichten möchte, die weitere Entwicklung der Sache eine andere und ent^ schiedenere würde.

Bern, den 14. Juli 1859.

Die Mitglieder der Kommission ...

Schenk, Berichterstatter.

...^er.

Salis.

.

^ .

Kaiser.

Antrag der kommission.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g , der schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht des Berichts des Bundesraths vom 22. Juni 1859....

in Anwendung des Axt. 29 der Bundesverfassung, beschließt: Der Bundesrath ist eingeladen , einer genauen Prüfung die Kantonal^ Besetze zu unterwerfen, welche die Handelsreisenden mit einer Taxe belegen^

420 .und diejenigen Gefetze .aufzuheben, welche mit der Handels- oder Gewerbs.Freiheit im Widerspruche stehen, oder hauptsächlich einen fiskalischen Eharakter an sich . tragen und nicht in die durch Litt. h des besagtem Art. 29 der Bundesverfassung vorbehaltenen polizeilichen Bestimmungen einschlagen.

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Majorität der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Patenttaxen der schweiz. Handelsreisenden.

(Vom 19. Juli 1859.)

Tit.!

Bereits anI 20. Jänner 1854 fand sich die schweizerische BundesVersammlung, infolge mehrfacher Befchwerden von Seiten des HandelsBandes, veranlaßt.. den Bundesrath einzuladen: ,,über den Bestand und ..,,den Betrag der Patentgebühren für Geschäftsreisende in den vermiede"nen Kantonen Erkundigungen einzuziehen, die dießfälligen Vorschriften .,,näher zu prüfen und , so weit solche mit Art. 29 und 48 der BundesVerfassung im Widerspruch stehen, dieselben aufzuheben...

Während der Bundesrath sich mit den daherigen .Erhebungen beschäftigte , langte von Seiten des Fabrikantenvereins von Zofingen bei der .Bundesversammlung eine ernenerte Besehwerde über die auf Handelsreisenden erhobenen Patenttaxen ein, welche mit Zuschrift des Nationalrathes ..vom 25. Jänner 1856 dem Bundesrath zur Begutachtung und Antragstellung überwiefen wurde. Der .Antrag diefer Beschwerde geht dahin : "es möge der hohen Bundesversammlung gefallen , in Handhabung dex .,,Bundesverfassung die nothwendigen Anordnungen zn treffen, daß im Ge" biete des Bundes die Erhebung von Patenten und Patentgebühren für .... fchweizerische Handelsreisende aufhöre."

Hierauf erfolgte die Botschaft des Bundesrathes vom 4. Juli 1857.

Aus derselben entnehmen wir, daß siech die Kantone in Beziehung auf die.

Patenttaxen der Handelsreifenden in folgende drei Gruppen trennen :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden. (Vom 14. Juli 1859.)

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