287 #ST#

B

e

r

i ch t

einer

Minderheit der nationalräthlichen .Commission, betreffend die Lostrennung des Kantons Dessin und einiger theile des Kantons Graubünden von den Bisthümern Como

und

Mailand.

(Vom 15. Juli 1859.)

Tit.!

Die Kommission, welche Sie mit Prüfung der Botschaft und des Vorschlages des h. Bundesrathes vom 15. Juni l. J. , betreffend die Lostrennung des Kantons Tessin. und einiger Theile des Kantons GrauBünden von den Bisthümern Eomo und Mailand , beauftragt haben , konnte sich in ihren Anträgen nicht vereinigen.

So gerne die Unterzeichneten zu einstimmigen Vorschlägen in dieser .Angelegenheit Hand geboten hätten , so war es ihnen doch gemäß ihrer .Auffassung des schweizerischen Bundesstaatsrechtes unmöglich , zu den gleichen .Folgerungen zu gelangen , auf denen der Vorschlag des Bundesrathes beruht, und welche von der Mehrheit der Kommission ebenfalls getheilt Werden.

Die Minderheit von zwei Mitgliedern erachtet es daher in ihrer Pflicht , Jhnen eine abweichende Begutachtung , wenn auch , wie es die kurz zugemessene Zeit mit sich bringt . nur in gedrängten Umrissen , vorzulegen.

. Die katholischen Völkerschaften der Schweiz waren seit Jahrhunderten

..großentheils auswärtigen Bischofssizen zugetheilt.

Schweizerische Bis-

thümer bestanden von Alters her nur drei; dasjenige von Ehur, dasjenige von Sitten und dasjenige von Lausanne und Gens (Freiburg). Dex größte Theil dex östlichen und mittler.. teutfchen Schweiz stand unter Konstanz; der französische Theil des jezigen Kantons Bern unter dem alten Bisthum Basel ; die ehemaligen savovischen Gebietstheile des dermaligen ..Kantons Genf unter dem Bischof von Annech.

Gleichermaßen war auch von ..iraltersher der größere Theil des Kantons T.sfin dem Bisthuiue Eomo zugetheilt ; drei Thäler desselben .dagegen gehörten zum Erzbisthum Mailand , und die bündtnerischeu Gemeinden Posehiavo und Brusio hinwieder zum Bisthume Eomo.

288 Die meisten Kantone der Schweiz haben sich im Laufe des gegeI.^ wärtigen Jahrhunderts von ausländischen Bischofssszen losgetrennt und a^ schweizerische Bisthümer angeschlossen , solche zum Theil auch neu gegründet.

Gens erwirkte unschwer die Vereinigung seiner neuen Gebietstheile mit de....

alten Diözese Lausanne und Genf. Die Bisthümer Basel und Eonstan^ erlagen gänzlich den politischen Umgestaltungen zu Anfang des Jahrhundexts. Für die nordwestliche und zum Theil mittlere Schweiz wurde auf dem Wege des Konkordates mit dem hl. Stuhle ein neues Bisthnm Basel gegründet, dem sich auch mehrere Kantone anschlossen, deren katholifche Bevölkerung früher zum Bisthum Eonstanz gehört hatte, wie namentlich Luzern, Zug und Thiixgau. Andere Kantone der nnttlern Schweiz schloffen stch theils provisorisch, theils definitiv an den alten Bischofsfiz von El.ur an; so Uri. Schw^z, Unterwalden, Glarus und Appenzell J. R. Zeitweise war dieß auch (unter konkordatsmäßiger Errichtung des Doppel-

bisthunis Ehur und St. Gallen 1823-1833) mit dem Kanton St.^Gatle^.

der Fall, dessen gewesener Fürstabt großenteils selbst die Rechte eine^ bischöflichen Ordinariates in seinem Gebiete geübt hatte. Jn Folge späterer Vereinbarung mit dem päpstlichen Stuhle ward sodann 1846,^1847 das.

Bisthum St. Gallen in den Gränzen des gleichnamigen .Kantons gegründet..

Hatte auch die eidg. Tagsaznng - je nach den politischen Konjnnkturen der Schweiz im Allgemeinen, je nach ihrer Föderativverfassung ins.^ besondere und je nach der Verflechtung bisthümlicher Verhältnisse mit dex Umgestaltung ehedem weltlicher Herrschaften der säkularistrten Kirchenfürsten -- die Umgestaltung der bisthünilichen Zirkn.nskriptionen in der Schwei..

einige Mal in ihrer Allgeineinheit anregend verhandelt, so beschränktem.

sich doch dießsalls die Bundesbehörden der Mediationn und Restanrationszeit auf bloße Vermittlungen und Räthe, ohne dießfalls irgendwie maßgebende Direktionen zu erlassen.

Die Errichtung neuer Bifchossfize iI^ der Schweiz, oder die Einverleibung anderer Kantone in solche oder in altherbestehende Bisthümer ersolgte vielmehr unter den klugen der Bundesbehörden durch freie Vereinbarung der^ Kantone theils unter sich, theils.

mit dem päpstlichen Stuhle und den betreffenden Bischösen insbesondere.

Seitdem die ehemaligen ennetbirgischen Landvogteien unferes Vaterlandes zu einem eigenen Kanton T essi n gefchaffen ^worden waren (1803), machte fich auch wiederholt bei den Behörden jenes Kantons der Wunfe^ geltend, dessen Bevölkerung von dein in österreichischer Herrfchaft besindlichen Bischossizen Eomo und Mailand losgetrennt und einem inländischem Bischose unterstellt zu sehen. Die eidg. Behörden liehen diesem Bestreben von jeher bestthunliche Unterstüzung. Die Schwierigkeiten, die sich dessen Erfüllung entgegen stellten , schienen jedoch weniger auf kirchlicher Seite zu.

liegen, als vielmehr in dein Umstande, daß ein großer Theil der Einkünfte, .namentlich des Bisthnnis Eomo , von jeher ans dem Kanton Tessin . her-^ floß. Es war daher für diesen Kanton die Schwierigkeit eben so groß^.

jene Einkünfte einem unter dem Schuze eines mächtigen Nachbarstaat^ befindlichen kirchlichen Jnstitute zu entziehen, als ste groß erschien, die^

28^ selben zur Organisation einer eigenen kirchlichen Oberleitung zu entbehren.

Jn diesem Punkte -- die Minderheit Jhrer Kommission will dieß nu....

anläßlieh bemerken -- dürfte auch fürderhin eine der Hauptschwierigkeiter^ für die in Frage liegende Lostrennung zu suchen sein.

Was dagegen das Bestreben des^ Kantons Tesfin als solches betrifft,.

von der Verbindung mit auswärtigen Bisthümern sich zu trennen und ar^ ^.ein schweizerisches Bisthum sich anzuschließen, oder nöthigensalls auch eiu solches zu gründen, so ist auch die Minderheit Jhrer Kommission weit entfernt, diesem Bestreben nicht volle Gerechtigkeit wiederfahren zu lassen.

Sie erachtet vielmehr diese Umgestaltung der kirchlichen Organisation eines^ wichtigen Theiles unseres Vaterlandes als höchst wünschbar, obwohl fie ihr nicht gerade jene absolute politische Bedeutung beizulegen vermag, welche die öffentliche Meinung gegenwärtig in und außer den Räthen ihr.

beizulegen scheint. Die Schweiz hat seit Jahrhunderten ihre bürgerlich^ Freiheit gegründet, erhalten und erweitert mit in- und ausländischen Bischöfen. Der politische Einfluß dieser ^kirchlichen Vorsteher wird vielseitig überfchäzt, namentlich für Zeiten, wo die Wechselbeziehungen zwischen den Staatsgewalten und den kirchlichen Autoritäten als wohlwollende und nox^ male betrachtet werden können. Sind diese Wechselbeziehungen jedoch mehi.^ oder weniger gestört, so ist e s , bloß politisch aufgefaßt, noch sehr die^ Frage, ob eine republikanische Regierung freier sich bewege, wenn die bischöfliche Behörde im gleichen Lande oder außer demselben sich befindet..

Daher kommt es denn auch, daß der Vorzug, die schweizerischen Katholiken inländischen oder ausländischen ^Bischöfen unterstellt zu sehen, wenige^ nach bestimmten territorialen oder politischen Prinzipien beurtheilt wird, als vielmehr nach der Ansicht, eine für gut erachtete Entwiklnng kirchliche^ Begriffe und Sitten mehr von jenen oder mehr von diesen Einrichtungen..

gefördert zu sehen. Die Minderheit Jhrer Kommission wäre nicht verlegen, sehr angesehene Autoritäten zu zitiren, welche den Anschluß ar^

irgend ein auswärtiges Bisthum für gewisse Theile der Schweiz politisch zuträglicher gefunden hätten, als die Errichtung schweizerischer Bisthümex^ ans rein schweizerischen kirchlichen und bürgerlichen Elementen. Wir sagen.

dieß Alles nicht, um damit den Wünschen unserer Eidgenossen von Tessi^.

und Graubündten irgendwie Eintrag zu thun, sondern nur, um das Gewicht^ der Frage auf das nach unserer Auffassung richtige Maaß zurükzuführen, und damit man nicht allzufehr erstaune, wenn früher oder später die Behörden von Tessin die geistliche Behirtung ihres Volkes durch einen italienifchen Bischof wieder erträglicher oder wünschbarer finden sollten. als.

diejenige eines eigenen oder eines andern fchweizerifchen Prälaten.

Wenn aber Behörden und Volk des Cantons Tesfin, und wenn Behörden und Volk der bündtnerifchen Gemeinden Poschiavo und Brusio in^ Jntereffe kirchlicher Ordnung und auch völliger bürgerlicher Absonderung..

von derartigen Beziehungen mit dem .^lnsl^nd die Lostrennnng aus ihreir^ ^bisherigen Bisthumsverbande und die Vereinigung unter schweizerische Bis^ .thümer verlangen, so findet auch die Minderheit Jhrer Kommission --.

.290 sie wiederholt es ausdrüklich - dieses Begehren als ein durchaus berech.tigtes, dem fie vom eidgenössischen Standpunkte aus den besten Erfolg ^wünscht. Wer also den Zwek will, sagt man der Minderheit, muß auch ^ie Mittel wollen. Wir antworten darauf sehr einfach: Ja. wenn die

Mittel zulässige und zuträgliche sind.

Wie Jhnen die Botschaft des Bundesrathes zur Kenntniß bringt,

.hat der Große Rath von T.ssin iin März 1855 den Beschluß gefaßt:

1) Es sei sein .fester Wille, den Kanton Tessin von den Diözesen Mailand und Eomo zu trennen und mit einem der schweizerischen Bisthümer E hu r oder S o l o t h u r n zu vereinigen.

^) Der Staatsrath sei beauftragt, die nötigen Schritte zu thun, so...

wohl bei dein heiligen Stuhle als bei dem k. k. Hofe in Bezug auf die Güter der bischöflichen Tafel. und bei einem der schweizerischen Bischöfe in Beziehung auf die Vereinigung des Kantons Tefsin mit feiner Diözese.

Jn Folge dessen richtete der Staatsrath von Tesstn am 21. ^e^ember 1855 an den Bundesrath eine ausführliche Denkschrift, init dem ^Gesuche, die Unterhandlungen an die Hand zu nehmen.

Damit im Einklänge lud die Bundesversammlung selbst, am 2^. Juli

1856 (bei Anlaß der Prüfung des Geschäftsberichtes für 1855), den Bnn^esrath ein: ,,die auf Lostrennung der Kantone Graubündten und Tefstu gerichteten Bestrebungen der b e t r e f f e n d e n K a n t o n a l b e h ö r d e n , so .weit an ihm, bestmöglich zu unterstüzen. Endlich hat die Bundesver..

sammlung mit Beschluß vom 3l. Juli l 858, unter Gutheißung des bisherigen Verfahrens des Bundesrathes , denselben eingeladen . die Lostren.uung der Kantone Graubündten und Tessin von den lombardischen Bis.thümexn init allem Nachdrnk zu betreiben.

Dieß sind fämmtliche bisherigen Beschlüsse der Bundesversammlung in vorwürfiger Angelegenheit. - Der Bundesrath berichtet Jhnen in fei^ier Botschaft vom 15. v. Mts. einläßlich die Schritte, niit welchen er

..theils bei dein päpstlichen Geschäftsträger in der Schweiz, theils durch

^Vermittlung einer befreundeten und bei dem päpstlichen Stuhle vorzüglich empfohlenen Macht bei diesem lezteren selbst Unterhandlungen anzuknüpfen ..gesucht habe, wie at^er alle diese Bemühungen bisher. und zwar wegen ^.den übertriebenen Anfordernngen^der römischen Eurie. ohne Erfolg geblieben seien.

Die Minderheit Jhrer Kommission hält es auf ihrem Stand..

punkte nicht für durchaus nöthig, und ste ermangelte auch der hiezu er.forderlichen Zeit. in dem großen Aktenstoß genau zu unterfuchen , ob die

^dießfällige Darstellung der bundesräthlichen Botfchaft nicht einiger Er-

Läuterung und Ergänzung empfänglich wäre. Ergänzend wäre allfällig beiAnfügen . daß der tessinische Klerus mit einer Vorstellung von 403 Untersehriften den Bundesrath ersuchte, einseitiges Vorgehen der Staatsbehörden ..zu verhüten, dabei jedoch sich bereit erklärte, allen Anordnungen sich zu unterziehen , über welche die kantonalen und Bundesbehörden mit dem hl.

29l Stuhle sich vereinbaren werden. Ferner , daß die Gemeindsbewohner von Poschiavo und Brnsio in zahlreich unterzeichneten Eingaben sich sehr dringlich gegen die Lostrennung von e^oiuo aufsprachen . wohin ihr^ geograBische Lage sie verweise, während sie von Ehur durch. zwei hohe Bergpasse getrennt seien , wo zudem i^hre Geistlichen und Gemeinden Vortheile ^i ökonomischer und sprachlicher Hinsicht genießen , die sie in Ehur ent^behre.. müßten u. dgl. m. ..- Die Kommissionsminderheit hofft. daß solche

^Schwierigkeiten, wenn man allseitig billige Rülsicht trägt, wohl gehoben

werden können; allein sie befreundet sich nicht niit der Jdee. daß die po^itischen Behörden, denen durch d^e Bundes- und Kantonatversassungen ^voiu Voike ^in politisches Mandat überwiesen worden , damit auch ein unbeschränktes Mandat für beliebige Ordnung der kirchenstaatsrechtlichen BeZiehungen erhalten haben.

Wir erachten daher eine weise Rükfichtsnahme auf die Stimmung .^icht nur der Behörden , fondern auch der zunächst betheiligten Kirchge.uossen , und die Verständigung derselben als ein Postulat der Gerechtigkeit ^vie der Klugheit.

Sodann ist der Kommission aufgefallen , daß die vom h. Bundesrathe ^ais exorbitant betrachteten Bedingungen des apostolischen Stuhles großentheils nur aus konfidentiellen Verbalmittheilungen durch zweite und dritte Hand beruhen. Es geht au^ den Akten hervor, daß der päpstliche Geschäfts^träger allerdings eine Revision des sog. politisch ..kirchlichen Gesezes des .Kantons Tessin mit in die Unterhandlungen zu nehmen verlangte, und ^daß später eine Confidentielle Eröffnung des Staatssekretärs Sr. Heiligkeit, Mgx. Antonelli^ nicht an die Bundesbehörden direkt, sondern an die er.wähnte befreundete Macht die Einstellung verschiedener Staatsgeseze des Kantons Tessin v o r den Unterhandlungen zur Bedingung zu stellen schien.

..Altein Jhre KomnIissionsminderheit muß lebhaft bedauern , daß alle diese ^gegenseitigen Mittheilungen stets nur aus dem Wege der Korrespondenz .oder gar nur konsidentiellex Vermittlungen gewechselt wurden, ohne daß jemals, sei es über die Vorbedingungen . sei es über die Hauptsache selbst.

^rr Weg persönlicher Abordnung gewählt worden wäre. Wie leicht können ^Ius jen.m Wege Mißverständnisse und Mißtrauen genährt werden. Es ^vil.l daher der Minderheit Jhrer Kommission bedünken. daß wenn die bis^herigen Schritte zu einer befriedigenden Lösung der. Angelegenheit noch Bricht geführt haben ^ die Gründe wenigstens nicht ausschließlich auf Seite.

^ex römischen Kurie gesucht werden sotten. Wir können unmöglich glau^en, daß der päpstliche Stuhl bei näherer Aufklärung in Sachen dem .Kanton Tessin solche Zumuthungeu machen würde, w e l c h e mit s e i n e r Ehre und mit feiner berechtigten S o u v e r ä n e t ä t und Frei^heit in bürgerlichen Angelegenheiten unverträglich wären.

.Hinwieder läßt si..^ nicht verkennen, daß jener eidg. Stand über manche
Materien kirchlichen oder gemischten Belanges in seiner Gesezgebung und ^Verwaltung weiter gegangen ist, als andere Staaten von katholischer oder gemischter Bevölkerung. Dieser Umstand hat offenbar die Aufnahme der

292

.

Unterhandlungen erschwert, wie nicht weniger der andere Umstand, daßdi^

Regierung von Tessin, als in der lezten Zeit zufälliger Weife die bischöf^

liehen Size sowohl von Eomo als von Mailand neu besezt werden mußten, den neu gewählten Bischöfen jede staatliche Anerkennung verweigern zu.

^sollen glaubte.

Es verhindert uns die in vorwürsiger Materie erforderliche Diskretion diese Vernmständnngen weiter zu befpreehen. Uebereinstimmend mit gewichtigen Stimmen, felbst in eidgenössischen Kreisen, vermögen wir jedoch nicht jenes Vorgehen als ein günstiges zu betrachten ,

sofern nämlich die Regelung bisthümlicher Verhältnisse nicht als ein Akt^

einseitiger Staatsentscheidung, fondern als ein Gegenstand der Unterhand....

lung zwischen Staat und Kirche zu betrachten ist.

Die Minderheit Jhrer Kommission. steht daher schon tatsächlich nicht aus dem Standpunkte der bundesräthlichen Botschaft. Dieselbe kann di^ Unterhandlungen nicht als erfolglos erschöpft betrachten. Wir würden daher schon von diesem Gesichtspunkte ans nicht zu dein Antrage gelangen: können, welchen der Bundesrath und die Mehrheit der Kommission Jhiien vorschlägt, und welcher ganz richtig dahin bezeichnet wurde. daß er im Gegensaz zur Fortsetzung der Unterhandlungen als einfacher g e s e z g e b e r i s c h e r Akt der Staatsgewalt erscheine. Dieser gesetzgeberische Akt saßr sich wesentlich in dein .Art. ^ des Beschlussesvorschlages zusammen . dei^ dahin lautet: ,, J e d e a u s w ä r t i g e E p i s k o p a l j u r i s d i k t i o n a u s S c h w e i z e r g e b i e t ist a u f g e h o b e n ...

Dieß heißt allerdings die Frage durch einen gesezgeberischen Akt zwar nicht gelöst, aber zerschnitten. Wenn die referixende Minderheit freimiithi^ bekennt, daß sie einen solchen einseitigen Machtspruch der Staatsgewalt ii...

der Frage bisthünilicher Zirkuinfkription der h. Bundesversammlung nichr empfehlen könne, so wollen wir Sie, Tit., deßhalb nicht mit allgemein nen Erörterungen über das Verhältnis^ zwischen Kirche und Staat be.mühen. Wir anerkennen, daß die Einrichtung oder Abänderung bisthümlicher Verhältnisse nicht eine reine innere Kirchenangelegenheit, sondern ein^ Sache gemischter Natur sei, bei welcher die Staatsgewalt. oder. wohl rich.ter die Gewalt der Patenschaft gegenüber der geistlichen Kirchenbehörde auch ihr Wort mitzusprechen habe. Jst sie aber eine solche gemischte.

Angelegenheit, so folgt daraus, daß in Staaten, welche nicht uiibedingte Kirchenfreiheit als Staatsgrundgesez anerkennen, sondern dießsall^ eine gewisse geschichtliche Wechselbeziehung zwischen Staat und Kirche fest..

halten, die Kirche nicht ohne Mitwirkung d^r Staatsgewalt, aber aiick^ diese nicht ohne Mitwirkung der Kirche bisthümliche Einrichtungen tresser könne. Wir haben auch das Vertrauen . d^.ß die Kirchenbehörde gewichtigen Vorstellungen des Staates ihre Berüksichtignng nie ans die Dauer.

versagen wird, wenn jene mit Wohlwollen und Achtung geltend gemacht werden. Seltenere Beispiele der
Geschichte, ans älterer oder neuerer Zeit.^.

daß die Staatsgewalten in solchem Bereiche einseitig von sieh ans gehan-^.

delt, können nicht als Regel gelten. denn nicht alle Beispiele der Ge^ ^.schichte dürfen als Rechtsnormen für geregelte Zustände betrachtet werden...

293 Allein die schweizerische Eidgenossenschaft steht gegenüber den beiden ^christlichen Kirchen . gegenüber der evangelisch..reformirten so gut, als gegen^über der katholischen und dieser gegenüber sowohl als jener nicht auf dem Standpunkte eines e i n h e i t l i c h e n S t a a t e s . Die Schweiz ist vielmehr .ein Bundesstaat von zwei und zwanzig in der Regel souveräner Staaten.

Das^ Grundgesez, die Grundlage sowohl wie die Schranke de.x Bundes^ souve.ränetät, wie der Kantonalsouveränetät ist niedergelegt in der Bundes..

Verfassung vom 12. September 1848. so wie diese Verfassung in ihrer klaren und ungezwungenen Jnterpretation aufzufassen ist.

Jede Uebexschreitung dieser vom Schweizervolke gesezten Schranke ist Willkühr, welche, so wohlgemeint sie auch sei^ mag, so erfreulich auch ihre .Früchte zeitweise erscheinen mögen, doch die U n s i c h e r h e i t aller R e c h t s V e r h ä l t n i s s e nach sich zieht.

Hier. in dieser F r a g e der K o m p e t e n z , in dieser konftitntiowellen Grenze zwischen der Staatsgewalt des Bundes und der Kantone .liegt der H a u p t g r u n d , warum die Minderheit Jhrer Kommission dem Antrag des Bundesrathes und der Konimissionsinehrheit unmöglich bei.pflichten kann, da jener Antrag nicht nur eine zulässige U n t e r s t ü z u n g ^der Kantonalsouveränetät in ihrer Beziehung zur einten oder andern der ^bundesrechtlieh gewährleisteten Konsessionen oder Kirchenauktoxitäten , fon^dern eine d i r e k t e V e r f ü g u n g über diese Beziehungen sogar unter Vor..

behalt weiterer Ratifikation der Bundesverfamnilung in sich schließt. .

Der Axt. 3 der Bundesverfassung lautet wörtlich . ,,Die Kantone find souverän, so weit ihre Souveränetät nicht durch die Bundesverfassung .beschränkt i.t. und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bun-

desgewalt übertragen sind^ (délégués au pouvoir fédéral^. Und der

.Art. 5 besagt: ,,Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränität inner den Schranken des Art. 3 u. s. w.^ ^ Vergeblich sucht man nun in der ganzen Bundesverfassung nach einem Artikel, kraft welchem die Ordnung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche. die Begründung oder Abänderung bisthü.nlicher Einrichtungen oder protestantischer Organisationen, oder die daherigen Unterhandlungen mit einer oberen Kirchenbehörde als solcher der Bundesgewalt ü b e r t r a g e n worden wären.

Der Art. 8 enthält nur die Vorschrift: ,,Dem Bund allein steht das ,,Recht zu. Krieg zu erklären und Frieden zu schließen , Bündnisse und.

,,Staatsvexträge, namentlich Zoll^ und Handelsverträge mit dein Auslande ,,einzugehen.^ (de faire avec les Etats étrangers des alliances , et des traité^, notamment. des traités de péage (douanes^ et de commerce).^ Der Art. 9 fährt fort: ,,Ausnahmsweise (toutefois^ bleibt den Kantonen die Befugniß, Verträge über Gegenstände der Staatswirthschaft des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande (états étrangers^ abzuschließen ; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten. .

294 Endlich sagt der Art. 10: ,,Der amtliche Verkehr zwischen Kantone^ u.^d auswärtigen Regierungen (gouvernements étrangers^ , so wie ihren Stellvertretern, findet diirch Vermittlung des Bundesrathes Statt. ^ ..tn^ dem Wortlaute , dein Sinn und Geiste und dem Znsammenhang dieser Bundesvorschriften ergeben sich nnn , --- und wie die reserirende Minderheit findet -- unwiderlegbar folgende Säze: 1. Die Kantone sind in atlen Beziehungen souveräne Staaten,.

so weit ihre daherigen Rechte nicht durch die Bundesverfassung der Bundesgewalt übertragen sind. Das Recht der Bestimmung kirchlicher Organisationen iind Einrichtungen, so weit solches der Staatsgewalt zustehen kann, ist dem Bunde nicht übertragen worden. Es ist also den Kantonen verblieben.

2. Die Artikel 8 bis 10 der Bundesverfassung beschlagen offenbar ^iur politische, materielle und polizeiliche Bündnisse und Staatsverträge mit auswärtigen Staaten, Staatsregierungen oder ihren Stellvertretern, keineswegs aber Verständigungen mit den kirchlichen Auetoiitäten der Katholiken oder auch der Protestanten. wenn solche außerkantonale Auetoritäten auch bei Lezteren bestehen würden.

3. Der Papst, als kirchliches Oberhaupt der Katholiken, kann aber unmöglich als ,,auswärtiger Staat ^, als ,,auswärtige Staatsregierung ^ (élat, gouvernement étranger) im Sinne von ....lrt. 8, 9 und 10 der Bundesverfassung betrachtet werden.

4. Daraus folgt, daß die Kantone kirchliche Unterhandlungen mit kirchlichen Behörden als solchen frei zu pflegen berechtigt find , als souveräne Staaten. gemäß Art. 3 und 5 der Bundesverfassung. Selbst die vertragsmäßige Ordnung v^n TeInporalien könnte streng genommen wohl nicht als Bündniß oder Staatsvertrag betrachtet werden , auch wenn eine auswärtige Behörde dabei betheiligt erschiene.

5. Gefezt aber , man könnte ein Abkommniß über derartige Gegenstände mit einer auswärtigen Behörde als . . S t a a t s v e r t r a g .^ ansehen, so wäre daraus nur zu folgern, daß ein kirchliches Konkordat Sache der souveränen Kantone mit der betreffenden Kirchenbehörde, der Vertrag aber mit einem auswärtigen Staate über Ternporalien Sache de.^ Bundes oder feiner Vermittlung wäre.

6. Dürfte endlich auch sogar noch der römische Stuhl in der Eigen..

schaft nicht als Regierung des Kirchenstaates . fondern als oberste Kirchenbehörde der Katholiken
als eine auswärtige Staatsregierung aufgefaßt werden, so würde daraus nur folgern, daß auch Konkordate mit dem päpstlichen Stuhle durch den Bundesrath vermittelt werden müßten ; nie und niminer aber könnte selbst aus einer solchen Vorausseznng (weiche die referirende Minderheit freilich nicht zu theilen vermöchte) gefolgert werden, daß den Bundesbehörden die Kompetenz einer direkten Entscheidung zustehe, wie der Antrag des Bundesrathes und der Kommisstosn1ehrheit solche involvirt.

29^ Ohne Anstand geben dagegen die referirenden Mitglied^ 1^ Jnt^ vention der Bundesgewalt auch in d.u kirchlichen Verhältnisse d.r so^ .tränen Kantone als bundesrechtlich zu, welch.^Jnterv.'.utio^. ^ ^ bestimmte Vorschriften der Bundesverfassung stüzen, w^ .z. B. .--s Art^ .^ der den Ausschluß gewisser geistlicher Gesellschaften betrifft , aus Art. ^ insofern dieser die freie Ausübung des Gottesdienstes d^u anerkannt^ christlichen Konsessionen im ganzen Umfange dex Eidgenoffe.'schast gewähr leistet und den Kantonen. so wie deni Bunde vorbehält, für Handhabung.

der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter d^u Konfession d^ geeigneten Maßnahmen zu treffen. Di^e konstitutionell^ Bundesg^wal^ dürfte dann anch jene ängstlichen Geinüther vollkommen beruhigen, w^lch^ durch die beredte Anweisung auf die gelungenen und mißlungene^ Kou^ kordate anderer Staaten , auf die wirklichen ...^er vermeintlich^ Folgen solcher Konkordate , oder durch die begeisterte Entwikelung allgemeiner B^ griffe oder Worte, oder endlich durch Schilderung ans vergangen Z..^ oder weiter Ferne über die glükliche Zutust ^s Vaterlandes ^ ^.^ faßte Besorgniß versezt werden möchten.

Dagegen wird Niemand logisch behaupten dürfen , daß d^ F^^z^ oder Abänderung bisthümlicher Einrichtungen auch uux v.^ F^r.^.^ ^wa^ gemein habe mit den Maßregeln , welche in Art. 44 uud ^^ d^r Bundesgewait vorbehalten sind.

Man hat für die Kompetenz der Bundesbehörden zur dir^ten .^ut^

scheidung über die tesstnisch..bündtnerische BisthunIsangel.'g^ch^t .-^ .^^

Art. 2 der Bundesverfassung hingewiesen : Behauptung dei^ Unabhängig^ keit des Vaterlandes gegen Außen . Handhabung von R.^ ^d Ordnung.

ini Jnuern der Schweiz, Schuz der Freiheit und der Rechte d^r Eidg^ nossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt. Wir .^itt^ ^ jedoch jagen zu wollen: welche Attribute der kantonalen Staatssouverä^t^ unter jenen allgemeinen Zwekeu nicht subsumniirt werden könnten. w.^uu es erlaubt wäre, beliebig diese oder jene Funktionen darunter zu .ubsuui^ miren. Also: der Art. 2 bezeichnet, wie er selbst wörtlich ^gt . ^.^ Z w e k des Bundes (la Confédération a pour hut--) ab^ di^^ Z w ^ soll nach Maßgabe der weiteren Vorschriften der Bundesversaff^i^g ^^^ strebt werden.

Es wird ferner die Ansicht geäußert: die Konip.t^z ^r Buudes^ sammlung zii der beantragten SchlußnahIue sei .^ii^ abgeur^il^ Fr^ (res judicata). Wir halten diese Meinung in der That ^ s^r uu^^^.

Die Versuche der Tagfazung während der Mediations^ uud Restaurat^o.1^^ periode müssen im Zusammenhang mit den damaligen politisch^ uud .^^^^ desrechtlichen Zuständen überhaupt aufgefaßt werden. Di^ D^fid^i^ ^ Einladungen der Tagsazung find bekannt, aber ^ ^uu^ .^^^ .^..^ ^ Beweise für unser jeziges . durch eine ganz bestimmte V^s^ff^g umschr.^ benes Bundesstaatsrecht maßgebend fein. Zudem sind ^ Anregung^ 1u ihrem Zusammenhang und in ihrer Ausführung mehr B^l^ s^^ .^.e ^^ ficht der Minderheit, als für jene der Mehrheit.

.^296 Auch die Beschlüsse der Bundesversammlung von 25. Jnli 1856 nnd ..vom 31. Juli 1858 haben die bundesrechtliche Kompetenzsrage weder

entschieden , noch präjudizirt.

Wir haben jene beiden Bese.hlüsse oben wörtlich mitgetheilt und wollen nicht wiederholen.

Dieselben lauten lediglich nur auf ,,bestmögliche Unterstiizung^ auf ,,uachdrukfame Betreibung^ fraglicher Lostrennung; keines.wegs aber entscheiden sie die Bundeskompetenz für direkte und maßgebende Verfügung von Bundeswegen.

Es bleibt daher nur noch ein lezter scheinbarer Grund für eine solche ..Kompetenz. Die Kantone Tesstn und Granbünden haben selbst die Jnter.vention des Bundesrathes angerufen, und dadurch die Kompetenz der ^Bundesbehörden in dieser Angelegenheit selbst freiwillig anerkannt. Aller.dings hat der Staatsrath von Tessin wiederholt den Bundesrath ersucht, Mittelst eines gefezgeberischen Aktes der Bundesversammlung die Lostren.nung seines Gebietes von den lombardischen Bisthümern durchzuführen.

^Graubiindten hat steh dagegen diefein Begehren nicht angeschlossen, fondern .wünscht die Trennung nur durch Verständigung mit dem heiligen Stuhle.

Gesezt aber auch , beide betheiligten Kantone giengen in ihrem Begehren völlig einig, so glaubt die referirende Minderheit nicht, daß es ^tner Kantonsregierung zustehen könne, wirkliche Attribute der Kantonal.souveräiietät abzutreten, noch den Bundesbehörden, solche zu übernehmen..

Die Ausscheidung zwischen der eidgenössischen und kantonalen Son^veränetät hängt nicht von dem Willen eines Kantons, geschweige dann seiner Regierung ab, sondern von der Verfassung, die das Schweizervolk angenommen.

Es liegt daher auch nicht im Rechte eines Kantons, diese Ausscheidung beliebig zu verändern, sondern iIn Rechte und in der Pflicht ^ller Kantone und der Abgeordneten des Schweizervoikes, sie fest .^u hand.haben. Haben die Bundesbehörden zu der beantragten Entscheidung die Kompetenz. laut Bundesverfassung , so bedarf es der Zustimmung Tessins uicht zu^ deren Anwendung;. haben die Bundesbehörden die fragliche Kom..

.petenz nicht, so kann ein Kanton sie ihnen nicht gewähren.

Unzweifelhaft aber hat jeder Kanton das Recht. die Jntervention .und Unterstüzung der Bundesbehörden anzurufen für die Ausübung der .Kompetenzen feiner Kantonalsouveränetät, und die Bnndesbehörden sind be.rechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, ihin diese Unterstüzung .zu gewähren. Auf diesem Rechtsstandpun.kte beruhten bisher die Beschlüsse

der Bundesversammlung vom 25. Juli 1856 und 31. Juli 1858. Der

neueste Antrag des Bundesrathes und der Kommissionsmehrheit dagegen.

Erläßt denselben und geht viel weiter. So wenig daher die Kommissions.Minderheit diefem Antrage zu folgen vermöchte, so wenig möchte sie den .Kantonen Tesstn und Graubündten d^e fernere Dazwischenkunft und Unterstüzung des Bundes versagt wissen zu bestmöglicher Erreichung des vor^estekten Zieles durch fortgesezte .oder vielmehr durch erst noch zu eröffnend-

297 Unterhandlungen mit dem päpstlichen Stuhle und den einschlägigen Staats.Legierungen von Mailand und Eomo.

Da die betreffenden Länder Jtaliens, in denen sich die sragliche....

Bischofssize und ihre größten Gebietstheile befinden, in jüngster Zeit sehr tiefgreifenden Entwikelungen entgegengiengen , Entwikelungen, welche noch nicht als definitiv abgeschlossen zu betrachten stnd, so dürfte es vielleicht^ am geratensten sein, für einmal von jeder weiteren Schlußnahme .zu abstrahiren, und bei der Fortdauer der an den Bundesrath bereits erlassenen Einladungen von seiner Vorsicht und jener dex betreffenden Kantonalbehörden die gedeihliche Förderung des bezeichneten Zieles zu gewärtigen.

Hält jedoch die h. Bundesversammlung die Erlassung einer erneuerten Schlußnahme sür zeit.. und zwekmäßig , so können die zwei reserirenden Mitglieder Jhnen nur einen solchen Vorschlag empfehlen, den sieden Vorschristen der Bundesverfassung. der durch sie anerkannten Gleichberechtigung beider christlichen Konfessionen, dem Wohlvernehmen mit den kirchlichen .Autoritäten und der wünschbaren und gedeihlichen Lösung der angeregten Frage gleich angemessen erachten.

.

^ ^ Wir haben demnach die Ehre, Jhnen folgenden Antrag zu unterstellen :

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach ^Einsicht der Botschaft und des Besehlußentwurses des schweizerischen Bundesrathes vom 15. Juni 185.:),

bes.chli^eßt: .

Der Bundesrath ist beauftragt, die auf Lostrennung der Kantone Graubündten und Tefsin von ihrem Verbande mit auswärtigen Bisthümern gerichteten Bestrebungen der betreffenden Kantonalbehörden, so weit es au ihm liegt, und in Gemäßheit der Vorschriften der Bundesverfassung, auch fernerhin bestmöglich zu unterstüzen.

Bern, den 15. Juli I859.

^. ^harle^.

J. J. Füller, Berichterstatter.

.BInIdesblatt. Jahrg. XI. Bd. II.

25

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht einer Minderheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Lostrennung des Kantons Tessin und einiger Theile des Kantons Graubünden von den Bisthümern Como und Mailand. (Vom 15. Juli 1859.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.08.1859

Date Data Seite

287-297

Page Pagina Ref. No

10 002 834

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.