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ständeräthlichen Kommission, betreffend die Lostrennung einiger theile des Kantons Graubünden und des gesammten Kantons Hessin von dem Bisthumsverbande Como und Mailand.

(Vom 21. Juli 1859.)

Tit.!

Die Kommission, die von Jhrem Büreau zur Begutachtung der vorwürfigen Frage ernannt worden ist. hat sich über keinen geineinfchastlichen Antrag verständigen können. Eine Mehrheit der Kommission (3 Mitglieder) deren Berichterstatter der Sprechende zu sein die Ehre hat , schließt auf Annahme d..s nationalräthlichen Beschlusses , währeud eine Minderheit (2 Mitglieder) die Bundeskompetenz negirt und jeder entscheidenden Maßregel vorgängig weitere Unterhandlungen wünscht.

Sie werden. hochgeehrte Herren, . e s mit der Kürze der uns zugemeffenen Zeit entschuldigen , wenn wir in unserer Begutachtung lediglich einige Hauptpunkte besprechen, für alles Detail uns auf die einläßliche Botschaft des Bundesraths vom 15. Juni 1859 ausdrücklich berufend: Die Hauptfragen. die sich von selbst aufdrängen, sind: l) die F r a g e der S t a a t s - refp. Bundeskompetenz, und 2) d i e F r a g e d e r O p p o r t u n i t à t der vorgeschlagenen Maßregel.

Daß der Staat über sein Territoriuni verfügen darf, daß er ein Recht hat , zu erklären , er lasse von andern Staatsgrenzen her weder weltliche noch auch geistliche Jurisdiktion ausüben in sein Gebiet hinein. sollte in der That keines Beweises bedürfen. Man ist vielmehr berechtigt . den Beweis seiner entgegenstehenden Behauptung von dem zu fordern , der dieses natürliche, dem Staat inhärirende Recht negiren will. Wie hat der Staat dieses Recht verloren, oder wodurch hat er es unwiderbringlich ausgegeben?

Das wäre die Frage, die gelöst. das der Beweis, der erbracht werden müßte. Es handelt sich nämlich gar nicht darum , einer Konfession zu nehmen, was der Staat nach freisinnigen Grundsätzen Jeder zu fassen als seine hohe Pflicht anerkennt. Nicht das Recht der katholischen Kirche, die.

gläubigen durch Bischöfe in geistlichen Dingen leiten zu lassen, Bischöse als Hirten und Glieder in der klerikalen Hierarchie aufzustellten, ist in Frage ; die.

323 geographischen Grenzen des Staatsgebiets für solche amtliche Thätigkeit anzuweisen , Vermischung mit Fremdein abzulehnen , ^das allein und keineswegs irgend ein Theil der innern geistlichen Natur des bischöflichen Hirtenamts liegt in Frage. Und in der That wird dann dieses Recht auch ^allseitig und von rein katholischen Mächten ausgeübt, und es ist gerade mit einer zur Zeit nur noch seltenen Anomalie, mit deren Aufhebung wir es in casu .zu thun haben. -- Wir können nicht umhin , nach dem Vorgang des ^undesräthlichen und des nationalräthlichen Mehrheitsberichtes auch hier die gewichtigen Zeugnisse anzuführen. in welchen von ganz und gar unverdächtiger Seite die allgemein anerkannte ^Existenz dieser staatlichen Rechte all..

.gemein und im gegebenen Spezialfalle unumwunden anerkannt worden ist.

Die vereinigte österreichische Staats- iind Hofkanzlei in Wien h a t , als 1820 von Tessin aus die Lostrennung des Kantons Tessin von dein lombardisch-österreichischen Bisthumsverbande lebhaft angestrebt wurde , zu zweien Malen unbedenklich erklärt, ,,dem Wunsche der Lostrennung nach ^.en aufgestellten Grundsätzen stehe nichts entgegen, wie solches auch von andern Staaten geschehen sei,.. und später wurde xeskribirt: ,, d a j e d e r .

s r e i e S t a a t d a s Recht h a b e , sein G e b i e t e i n e r a u s w ä r -

t igen E p i s k o p a l g e w a l t zu e n t z i e h e n . so sei Se. M a j e s t ä t

der Kaiser .weit e n t f e r n t , der R e g i e r u n g von Tessin das Recht, ein neues B i s t h u m zu e r r i c h t e n , streitig zu machen.^ Jn der Wiener Kongreßakte gingen die Großmächte von der gleichen

.Anficht aus. indem sie in gleicher Beziehung ..ücksichtlich der Verhältnisse des ^aslerbisthnms der schweizerischen Tagsatznng das volle Entscheidungsrecht ^hne weiters zugesprochen haben. Endlich fcheint selbst die Kirche diese Auffassung zu theilen. und in der bundesräthlichen Botschaft wird ange-

sührt . daß der päpstliche Legat bei den Unterhandlungen , betreffend die .bischöflich Konstanzifchen Gebietstheile wörtlich erklärte: ,, D a ß , gleichwie ^ i e p o l i t i s c h e U n a b h ä n g i g k e i t der Schweiz auf i h r e r v o l l -

k o m m e n e n U n a b h ä n g i g k e i t i n p o l i t i f c h e n Dingen v o n a n ^ e r n Staaten b e r u h e , e b e n s o d i e geistliche Gerichtsbarkeit .von ^a u s w ä r t i g e n B i s t h ü m e r n g e t r e n n t n n d v o n i n l ä n d i s c h e n ^ P r ä l a t e n v e r w a l t e t w e r d e n niüffe...

Entschiedener als gegen dieses allgemeine staatliche Recht , das, wie ..ins scheinen will, auch im Minderbeitsbericht der nationalräthlichen ^oiu..

mission mindestens theilweife seine Anerkennung findet. ist der Widerspruch ^gegen die Bundeskoinpetenz. - Der Kanton Tesfin allein soll zuständig fein :.

^höchstens möge der Bund denfelben auf dessen Ansuchen in den Verhandlungen ^fsistiren. Die Mehrheit Jhrer Kommission vindizirt mit aller Entschiedenheit entgegen dieser Auffassung dem Bunde die Kompetenz in solchen Fragen

und ste.lt dieses Recht, gleich dem Bundesrathe aus die Art. 2, 8 und

.74 Ziff. 6 der Bundesverfassung. Bei dieser Frage hängt offenbar nach ^dem Wortlaute der Bundesverfassung alles davon ab. ob wir es mit einer

Sache zn thun haben. die die staatliche Unabhängigkeit und Selbststän-

.digkeit der Schweiz interessi, und speziell als Vertragssache aufgefaßt, ob

3^ es. sich um einen Vertrag mit einer andern als schweizerischen , mit eir.er^ auswärtigen Macht handle. Offenbar handelt es sich nun um das Entgegen-.

treten gegen . mehr oder minder starke und spürbare Abhängigkeitsverhältnisse von Außen. Der fremde Bischof in. Eomo wurde auch von einem fremden Herrn, dem Kaiser von Oesterreich, gewählt.. leistete diesem einzig und nicht der Eidgenossenschaft den Eid der Treue, steht (oder stand mindestens^ bei. AnHebung der Unterhandlungen) unter andern,. nach schweizerische^ Auffassung,.

in staatliches Gebiet mannigfach hineinfpielenden Vertragsbeziehungen zur röruifchen Kurie und dem österreichischen Kaiferstaat (Konkordat) ; steht nach wie vor unter den Staatsgesetzen eines auswärtigen Staates (Oestrxreich

od^r Sardinien ist da gleichviel) ; das Verhältniß bringt selbst dem tessinischen geistlichen Stande mannigfache persönliche Nachtheile und knüpft

denselben an vielfache, der schweizerischen, kantonalen, nationalen und staatlichen Selbständigkeit schädliche Beziehungen und Einflüsse (vide Botschaft des Bundesrathes, Seite 81 hievor^. Diese thatsächlich richtigen Auffassungen liegen den schweizerischen Staatsmännern sehr nahe. Umgekehrt dagegen dürste es überhaupt ein vergebliches Bemühen sein, der Mehrheit schweizerischer Staats..nanuex in. beiden ^Räthen die Meinung beizubringen, daß solche Verträge niit der. Kirchengewalt , zumal wo fie nicht nur interkantonale , sondern intern nationale Verhältnisse beschlagen (welche Verträge auch der nationalräthliche

Minderheitsbericht Verträge gemischter sstaatlich-kirchli chexl Na-

tur nennt), Vorkommnisse rein religiöser Natur seien, losgelöst von allen.

Fragen und Jnteressen staatlicher Unabhängigkeit, Selbständigkeit und Würde.

Sehr viele dieser Staatsmänner haben nämlich selbst bei solchen Verhältnissen und Fragen geamtet, und die engen Beziehungen, die sich bei der Re.^ gulirung derselben mit den Rechten und der Stellung des Staats unvernreidlich ergeben , stehen ihnen aus eigener Erfahrung zu klar vor Augen , sollten ihnen selbst die Lehren der Vergangenheit und Gegenwart an andere Orten gänzlich entgangen sein. Die entgegengesetzte Ueberzeu^ung ist viel^ mehr, wie schon gesagt, die a l l g e m e i n e und d u r c h s c h l a g e n d e , nämlich die , daß, so sehr wir bei irgend welchen Verträgen mit auswärtigen, rein politischen Mächten, bei solchen Verkommnissen, wie ste in Frage sind, die Wahrung staatlicher Rechte und Selbständigkeit eine der ersten Aufgaben der unterhandelnden Staatsbehörden ist. Man ruft freilich die ge-

schichtiichen Vorgänge in der Schweiz als Präjudizien gegen diese Aus^

sassungen, indem man zeigen will, wie oft und viel die Kantone der Eid-.

Genossenschaft allein unterhandelt und ihre Bisthnmsverhältnisse ohne jede Beziehung auf staatlichen territorialen Zufammenhang mit der übrigen Schweiz regnlirt hätten. ^s wäre zwar unschwer, auch Beispiele anderer Art aus^ feuern , aber ^ioch vor Einführung der Bundesverfassung fallenden Zeit^ punkten entgegen zu halten (St. Gallen 1833) ; aber es scheint dieß um so unnöthiger, als die versuchte Argumentation im Allgemeinen wohl eine sehr verunglückte genannt werden darf; denn was sollen diese Beispiele an....

^en Zeiten unserer staatlichen Znsammenhangslosigkeit und Ohnmacht bewei..

sen^ Was will man mit de.. faulen Früchten von glücklich überwundene^

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Zuständen darthuu .^ Damals allerdings fiel gegen die Kompetenzen de.....

Kantone auf solchen Gebieten die Wirksamkeit einer bundesstaatlichen Machte ^leider ganz und gar außer Betracht. Gerade in dieser Richtung hat nun.

aber die neue Bundesverfassung auch eine neue Zeit und neue Rechte ge.^ bracht, deren wir uns als eines großen Fortschritts nnr sreuen sollen.

Aus allen diesen Gründen und auch hier, übrigens Init Berufung auf die^ bundesräthliche Botschaft, ist die Mehrheit Jhrer Kommission allerdings der.^ Meinung , daß es sich im gegebenen Falle und ^bei ähnlichen Verhältnissen ^überhaupt um die Behauptung staatlich^nationaler U n a b h ä n g i g k e i t nnd^ S e l b s t ä n d i g k e i t mithandelt. Daß die Ablösung der Schweiz aus dem.

Jurisdiktionssprengel eines von Oesterreich oder Sardinien gewählten geistlichen Beamten und Würdenträgers ganz rein eine Frage staatlicher Unabhängigkeit sei, ist evident, und wir haben es somit unzweifelhaft mit einem..

V e r k o m m n i s s e oder V e r t r a g e mit einer sremden Macht zu thun..

Aber auch gegenüber dem Papste find die auf diesem Zwischengebiet geschlossenen Verkonimnisse als Verträge niit einer sreinden . nicht schweizerischen Macht zu betrachten , da eben nicht nur reiu Geistliches darin ge....

ordnet ist. sondern nothwendig der politisch. staatliche Organismus Initbe^ .

rührt werden muß. Nach beiden Richtungen ist also die Kompetenz des^ Bundes w o h l b e g r ü n d e t , indem die Voransseznngen der eitirten Paragraphen der Bundesverfassung vollkommen zutreffen.

Es soll übrigens , wenn in d i e s e r B e z i e h u n g auch der Papst als eine außerschweizerisch.^ Macht bezeichnet werden muß, dem rein kirchlichen Zusammenhang und^ dem Bewußtsein einer rein geistlichen Zusammengehörigkeit aller Katholiken zu dem Papste. nicht im Geringsten zu nahe getreten fein. Daß mit diesem Auffassung der Bundesbesugnisse die tessinischen .kantonalen Organe vollständig einverstanden sind, die zunächst Betheiligten also keinerlei Einwendung.

dagegen erheben, mag bei solchen Fragen als eine willkommene Kräftigung.

der Bundesgewalt begrüßt werden. könnte aber nach unserer Meinung in.

der Hauptfrage doch so wenig entscheiden, als entgegenstehende Auffassungen^ und Wünsche der Geistlichkeit eines Kantons dem Bund von feinen Rechten nehmen oder
ihn . seiner Pflichten gegen das gemeinsame Vaterland ent^ binden können.

Frage der Opportunität.

Bei der Frage der Opportunität der beantragten Maßregel muß di.^ Mehrheit Jhrer Kommission der Auffassung des Bundesraths über den.

Status der Unterhandlungen ein Hauptgewicht beilegen. Der Bundesrath^ ist es, der die Aussichten für neue Unterhandlungen ohne einen vorgängiger....

Aet staatlicher Gefetzgebnng , als derjenige . der bis jetzt die Saehe geleite^ ^hat . am besten muß würdigen können. Jhre Kommission ist so wenige lüstern nach Streitigkeiten mit der Kirche; fie wünfcht so sehr das Ge.wissen auch des ängstlichsten unserer Mitbürger zu fronen, daß ste , wenn.^ der Bundesrath erklären würde. daß es mit der Ehre der Eidgenossenschaft ^erträglich sei , einen nochmaligen Versuch zu machen und .daß außerdem

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einige Hoffnung des Gelingens vorhanden fei , mit Vergnügen weitern Unterhandlungen entgegensehen würde. um aber sachlich den Stand der Dinge nach dieser Richtung zu erwägen, ist ein kurzer Blick auf den Gang ^er Unterhandlungen nöthig. (^luch hier müssen wir uns übrigens auf die ^ausführliche Darstellung der Botschaft berufen.)

Man hat es in der That ^hier mit einer sehr alten Sache zu thnn. Schon mit dem Jahr 1803 .begannen im Teffin die Bemühungen um Lostrennung von Eonio und ^Mailand. Die Behörden der Mediationszeit und die Tagfatzung besprachen ^und verhandelten den Gegenstand.^ Jn den Jahren 18.19 und 1820 wnr^den die Bemühungen Tessins dringender und einläßlicher, und mit Oester.reich existirte wesentlich nur eine Differenz in Eigenthumsfragen.^ betreffend

die bifchöflichen Gefälle. .^luch seit 1830 versuchte Tessin wiederholt Schritte.

Von Anfang der Selbständigkeit des Kantons hat man dort wirklich die

..politisch-staatliche Jneonvenienz dieser Verbindung lebhaft gefühlt. Aber ^das Stadium. um dessen Beurtheilung es sich vorzüglich handelt, find die ^rei Jahre ^on 1856 an. Jn dieser Periode hat eine eindringliche Ver.

handlung zwischen dem heiligen römischen Stuhle und dem Bundesrath .^iber diesen Gegenstand stattgehabt. Schon in der ersten einläßlichen Ant^ ^.wort des päpstlichen Legaten im Jahr 1856 wird verlangt, daß vorerst ^.der Kanton Tessin die der katholischen Kirche (angeblich^ feindliehen Gesetze suspendire.

Obgleich diese ^umuthung gegenüber einem selbstständigen Staate ein kaum geeigneter Anfangs- und Ausgangspunkt für gedeihliche ^Unterhandlungen bilden konnte, hat gleichwohl der Bundesrath die Unterhandlungen nicht abgebrochen. Vielsach und wiederholt suchte man diirch einläßliche Erörterungen und Vorstellungen daraus einzuwirken, daß eine solche Vorbedingung fallengelassen werde . die nothwendig den Staat zu bestimmten, seine Territorialhoheit schützenden Maßregeln zu nöthigen schien.

Welche Maßregeln zuletzt endlich mit aller Bestimmtheit als bevorstehend dem päpstlichen Stuhle vertraulich angezeigt worden sind. wenn keine Mög..

lichkeit der Anknüpfung der Unterhandlungen auf andern Grundlagen ge.^ boten werden. Während der Unterhandlungen wurde auch noch die Vermittlung einer, beiden Theilen befreundeten Macht in Anspruch genommen, .durch deren freundschaftliche Einwirkung man die Bahn der Unterhandlung .gen zu ebnen suchte. Während der Unterhandlungen wurden . betreffend ^die Wahl eines neuen Bischofs , wiederholt Vorstellungen im Sinne der Verschiebung gemacht oder verlangt. daß doch mindestens die Trennungs^srage, wie auch früher schon, vorbehalten werde. Während der Verhandlung war sogar wiederholt die weitgehende Geneigtheit ausgesprochen .worden , daß im Laufe der Verhandlungen selbst auf einzelne Punkte tes..

.sinischer Gesetze eingegangen werden wolle und deren Rücknahme oder Mo-

.difikation in Ausficht gestellt, ja von der tefsinischen Regierung selbst zwei

Artikel. die besondern Anstoß zu geben schienen. als solche bezeichnet. die ..geändert werden sollten. .^tle diese Schritte endeten gteichwohl niit einer

.Antwort des päpstlichen Stuhls. resp. des Legaten. vom Jiini 1858, die

^ils Vorbedingung seder Unterhandlung die Aufhebung von nicht weniger.

327 ^ls s e ch s Staatsgesetzen des Kantons Tessin verlangte nnd eine schroffere .Haltung einnahin, als der Stand der Unterhandlungen je zuvor gezeigt hatte. Die Regierung von Tessin verweigert nun dem Bischof einstweilen ^jede anitiiche Thätigkeit auf dem Territorium des Kantons; der Bundes.

.rath bringt angezeigter Maßen den in Disensfioei liegenden gesetzgeberischen Aet ^der Staatsgewalt an dieBundesversammlung. So stehen die Sachen.

Unter diesen Umständen darf man Einigermaßen fragen, wie und durch welche ehrenhafte Mittel eine also stehende Unterhandlung von Seiten der Staatsbehörden, mit Fallenlassen ihres augezeigten gesetzgeberischen Vorgehens, .^on sich aus wieder aufgenommen werden soll. Daß es so weit gekommen ist, kann die Mehrheit der Kommisston nicht de.r Schuld des Bundesrathes beimessen. Ob die gestellten Vorbedingungen ganz oder theilweise erfüllt werden sollen . kann offenbar gar nicht in Erörterung sollen. Welcher .andere Schritt der Demüthigung vom Staat betreten werden sollte , ist .uns unbekannt. Man scheint darauf hindeuten zu wollen, daß die Sach^lage jetzt geändert fei , da Oesterreich nicht mehr im Besitz der Lombardei .sich befinde. Aliein die Hauptsehwierigkeiten kamen nicht von Oesterreich her, mit dein lediglich der ö k o n omischen Punkte halber Differenzen walteten. und bezüglich des päpstlichen Stuhls ist die Sachlage ganz und gaI: ^nicht erheblich veränderte jedenfalls sehen wir nicht, daß dem Staat etwa .ein neuer ehrenhafter Anhaltspunkt zu neuer Unterhandlung geboten wäre.

.Bei diesem von den Staatsbehörden. wie uns scheint, nicht verschuldeten Stand der Dinge bleibt der Schweiz nur das. vom Tit. Bundesrathe Beantragte gesetzgeberische Vorgehen. .^us allen diesen Gründen und mit abermaliger schiießlieher Berufung auf die schriftlichen Vorlagen der vorberuhenden Behörde schließt die Mehrheit Jhrer Kommission auf Annahme

^es .nationalräthlichen Vorschlags. ^ie Mangelhastigkeit des Berichts ^wollen Sie

Schuldigen.

niit der dem Berichterstatter kurz

zugeschnittenen Zeit ent-

Mit ausgezeichneter Hochachtung.

Bern, den 21. Juli 1859.

Namens der Mehrheit der Kommission : .^. .^appeler, Berichterstatter.

A. ^. Folter.

J. ^. ^nter, aus Appenzell A. Rh..

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Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend die Lostrennung einiger Theile des Kantons Graubünden und des gesammten Kantons Tessin von dem Bisthumsverbande Como und Mailand. (Vom 21. Juli 1859.)

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20.08.1859

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