Ablaufder Referendumsfrist: 4.Juli 1994

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Milchbeschluss

Anderung vom 18. Marz 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschafi, nach Einsictit in die Botschaft des Bundesrates vom 21. April 1993 '>, beschliesst: I

Der Milchbeschluss vom 29. September 1953 2) wird wie folgt geandert:

Qualitätssicherung rung. Qualitiesfiirderung und Quulitatsbezahlung

Art. 2 ' Der Bundesrat kann Vorschriften tiber die Qualitatssicherang, Qualitatsfb'rderung und Qualitatsbezahlung der Verkehrsmilch erlassen.

2 Bei der Qualitatsbezahlung konnen die je nach Verwertungsart unterschiedlichen Anforderungen an die Milchqualita't beriicksichtigt werden.

Art. 3 Aufgehoben

Milchliefenjng

Art. 5 1 Die Milchproduzenten mussen die Milch, die sie in Verkehr bringen, der angestammtcn Milchsammelstelle des Heimwesens abliefern.

Nimmt ein Produzent die Lieferung neu aul", so hat cr die Milch der nachstgelegenen Milchsammelstelle abzuliefem.

: Erfolgt die Milchsammlung ab Hof (Hofabfuhr) oder wird cine Sammelstelle aufgchoben, so ist die Milch der betreffenden ortlichen oder regionalen Produzentenorganisation zur Verfugung zu halten.

3 Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten kann einzelnen Produzenten auf Gesuch hin gestatten: a. eigenc Milch oder Milchprodukte direkt zu verkaufen, wenn damit ein nachweisbares Konsumentenbediirfnis abgedeckt und die zweckmassige Milchverwcrtung nicht in Fragc gestellt wird;

" BBl 1993 l\ 602 ' SR 916.350

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b.

gewerbliche Betriebe zu beliefern, die ihnen gehören, aber nicht unmittelbar mit dem Landwirtschaftsbetrieb verbunden sind, 4 Will ein Milchproduzent die Sammelstelle wechseln oder in ein anderes Einzugsgebiet liefern, so muss er beim Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten die entsprechende Bewilligung einholen.

Abnahmepflichi; Abnahmepreis

Art. 6 Randtitel und Abs. 1-3 1 Die Milchsammelstellen und die Milchkäufer haben sämtliche in ihrem Einzugsgebiet produzierte Verkehrsmilch, die den Qualitätsvorschriften entspricht, abzunehmen. Artikel 28 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 40 Absatz l Buchstabe d dieses Beschlusses bleiben vorbehalten.

2 Für die abgelieferte Milch ist den Produzenten der Grundpreis nach Artikel 4 mit den Zuschlägen oder Abzügen zu bezahlen, die sich aus den Verwertungsbedingungen, der Qualitäts- oder der Gehaltsbezahlung ergeben.

3 Den Milchlieferanten, die weder Mitglied einer Milchgenossenschaft sind noch einer andern Sammelstellenorganisation angehören, können für die Benützung der Sammelstelle höchstens vier Prozent des jeweiligen Milchgrundpreises abgezogen werden. Der Abzug erfolgt vom Milchpreis, den die Mitglieder nach Verrechnung der Aufwendungen für die Sammelstelle einerseits und allfälliger Nachzahlungen andererseits erhalten.

Art. 7-9 Aufgehoben

Aushilfsmilch

Art. 10»'« 1 Die Milchverbände, die wegen der Milchkontingentierung ihren gesamten Milchbedarf nicht selber decken können, haben Anspruch auf Zustellung der zusätzlich benötigten Milch in Form von Rohmilch, sofern es sich für die Milchrechnung um die kostengünstigsten Verwertungsarten handelt (Konsummilch, Joghurt, Milchgetränke, gleichgestellte Frischmilchprodukte, Weich- und Halbhartkäse), 2 Der Zentral verband schweizerischer Milchproduzenten sorgt für die Anwendung dieser Bestimmung.

Abschnitt VI (Art. 21-24) Aufgehoben

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Art. 27 Abs, 1 und 3 1 Die Abgabe betragt fur Konsummilch hochstens 3 Rappen und fiir Konsumrahm hochstens 60 Rappen je Liter. Der Bundesrat bestimmt die jeweiligen Ansatze.

3 Aufgehoben Art, 30 Abs. 3 Aufgehoben

An. 32 Abs. 1 dritter Satz ' ... Er kann iiberdies die milchwirtschaftlichen Organisationen ermachtigen, Uber die Errichtung und Schliessung von Sammelstellen zu entscheiden sowie iibcr Erzeugung, QualitSt, Ablieferung, Sammlung, Annahme, Verkauf und Verwertung von Milch und Milchprodukten Anordnungcn zu erlassen. ...

Art. 34 Aufgehoben

Rechtsmittel a, Gegen Entschcide der Firmen und Organ i sail one n

Art. 36 Randtitel und Abs. 1 1 Gegen Verfiigungen der zur Durchfiihrung dieses Beschlusses herangezogenen Firmen und Organisationen kann beim Bundesamt fiir Landwirtschaft Beschwerde gefiihrt werden.

Art. 37 Abs. 2 Aufgehoben

Aussmnd

c. Nachforderung von Abgaben

Art. 38 1 Organisationen, die Verfugungen treffen, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein Interesse haben oder aus anderen Grunden in der Sache bcfangen sein konnten.

2 Liegen Ausstandsgriinde vor oder sind sie streitig, so entscheidet in der Sache die Aufsichtsbehorde.

Art. 41 Randtilel und Abs. 1-3 '~3 Aufgehoben

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Art. 42 Aufgehoben Art. 44 Abs. 1 und 3 2 Bewilligungen werden zudem eritzogen, wenn ihrc Voraussetzungen nicht mehr erfullt sind.

3 Zustandig zum Bewilligungsentzug ist die jeweiligc Bewilligungsinstanz. Lasst sich die Bewilligungsinstanz nicht mehr feststellen oder wurde nie eine Bewilligung erteilt (Art. 50), so ist das Bundesamt fur Landwirtschaft zustandig.

Art. 44''" Aufgehoben An. 47a Verletzung einer Meldepflicht

1 Wer vorsStzlich oder fahrlassig eine Meldepflicht verletzt, wird mit Busse bis zu 3000 Franken bestraft.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 50 Abs. 2 2 Sammel-, Selbstausmess- und Selbstverarbeitungsstellen, die am 1. Januar 1954 bereits bestanden, werden ancrkannt und den Vorschriften dieses Beschlusses unterstellt.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Marz 1994 Die Pra'sidentin: Gret Haller Der Protokollfuhrer: Anliker Datum der Veroffentlichung: S.April 19941) Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juli 1994

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Standerat, 18. Marz 1994 Der PrSsident: Jagmelti Der Sekreta'r: Lanz

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Milchbeschluss Änderung vom 18. März 1994

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Jahr

1994

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2

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.04.1994

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321-324

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10 052 971

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