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94.047

Botschaft betreffend das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten

vom

11.Mai 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten, mit dem Antrag auf Genehmigung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

l !.. Mai 1994

1994-275

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

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Übersicht Angesichts der wachsenden Anforderungen an das Funkfrequenzspektrum Ist es notwendig, eine ständige Einrichtung zu gründen, die das für Funkangelegenheiten zuständige Organ der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) - fachlich unterstützen und beraten soll.

Auf der Grundlage einer Vereinbarung wurde ein provisorisches Europäisches Büro für Funkangelegenheiten eingerichtet. Seit 1991 dient es als Fachzentrum mit der Aufgabe, langfristige Analysen des Frequenzbedarfs auf europäischer Ebene durchzuführen und die Verbindungen mit nationalen Behörden und internationalen Organisationen aufrecht zu erhalten. Durch das zur Ratifizierung vorliegende Übereinkommen wird das Europäische Büro für Funkangelegenheiten zu einer ständigen Organisation.

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Botschaft l

Entstehung

Die Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten erfolgt im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Femmeldewesen (CEPT), die 36 west-, ost- und mitteleuropäische Staaten umfasst. Die Schweiz ist seit 1959 Mitglied dieser Organisation. Die CEPT setzt sich ein für die Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern, die Harmonisierung ihrer Bestimmungen und die Schaffung eines dynamischen Marktes im Bereich der Post und des Fernmeldewesens. Sie besteht aus einer Vollversammlung sowie verschiedenen Expertenausschüssen, unter anderem dem Europäischen Funkausschuss, in dem die Funkregulierungsbehörden der Mitgliedstaaten vertreten sind. Der Funkausschuss hat die Aufgabe, Grundsätze im Bereich des Funkwesens auszuarbeiten und Regelungen auf dem Gebiet der Funkfrequenzen sowie technische Angelegenheiten zu koordinieren.

Infolge der rapiden technischen Entwicklung werden an das Funkfrequenzspektrum immer grössere Anforderungen gestellt, denen die gegenwärtigen Mechanismen der CEPT nicht mehr vollständig gerecht werden können. Aus diesem Grunde soll eine ständige, nicht gewinnorientierte Organisation gegründet werden, die den Europäischen Funkausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.

Um dies so schnell wie möglich zu gewährleisten, wurde mit Hilfe einer 1990 von den PTT-Betrieben unterzeichneten Vereinbarung ein Europäisches Büro für Funkangelegenheiten eingerichtet, das im Mai 1991 seine Arbeit aufgenommen hat.

Gemäss den Bestimmungen der Vereinbarung wurde ein Übereinkommen ausgearbeitet, das dem Büro den Status einer ständigen Organisation verleiht. Seit der ausserordentlichen Versammlung des Europäischen Funkausschusses in Den Haag vom 23. bis 25. Juni 1993 liegt das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten zur Unterzeichnung auf. Bei der 9. Versammlung des Europäischen Funkausschusses am 20. Oktober 1993 wurde es vorbehaltlich der Ratifikation von der Schweiz unterzeichnet.

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Das Europäische Büro für Funkangelegenheiten Aufgaben

Das Europäische Büro für Funkangelegenheiten ist ein fachliches Beratungsorgan, das technische und Verwaltungsfragen untersucht. Es ist somit ein ständiges Fachzentrum für Funkangelegenheiten, das den Europäischen Funkausschuss berät und unterstützt. Das Büro hat vor allem die Aufgabe, langfristige Analysen des europäischen Frequenzbedarfs vorzunehmen, die Verbindung mit den zuständigen nationalen Behörden und internationalen Organisationen aufrecht zu erhalten, Forschungsmassnahmen zu koordinieren und fachlich zu unterstützen, den Europäischen Funkausschuss bei der Durchführung spezieller Konsultationstagungen zu unterstützen, Konsultationen durchzuführen und Aufzeichnungen über wichtige Massnahmen des Ausschusses sowie einschlägiger Empfehlungen und Beschlüsse des CEPT zu führen (Art. 2 und 3 des Übereinkommens).

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Struktur und Organe

Das Europäische Büro für Funkangelegenheiten ist eine internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Kopenhagen, Dänemark (Art. l und 4 des Übereinkommens). Es besteht aus einem Rat und einem Leiter des Büros (Art. 5 des Übereinkommens). Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Funkregulierungsverwaltungen aller Vertragsparteien und ist höchstes Entscheidungsgremium (Art. 6 und 8 des Übereinkommens). Der Leiter des Büros handelt als Rechtsvertreter der Organisation und ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Durchführung all ihrer Tätigkeiten im Inneren und nach aussen (Art. 9 des Übereinkommens).

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Inkrafttreten des Übereinkommens

Das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark eine ausreichende Zahl von Unterschriften und, falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von den Vertragsparteien erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass mindestens 80 Prozent (v. H.) der maximal möglichen Zahl der Beitragseinheiten zugesagt sind (Art. 16 des Übereinkommens). Die Vereinbarung behält ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens, d. h. voraussichtlich bis Ende 1994 (Art. 14 der Vereinbarung).

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Haltung der Schweiz

Die Beteiligung an den Fachorganen der CEPT ist für die Schweiz unbedingt erforderlich, um ihre Interessen auf europäischer Ebene vertreten und ihre Aufgaben im Bereich des Funk- und Fernmeldewesens wahrnehmen zu können - Bereiche, in denen die internationale Zusammenarbeit täglich an Bedeutung gewinnt. Die Ratifizierung des Übereinkommens ist um so wichtiger, als unser Land infolge des negativen Abstimmungsergebnisses vom 6. Dezember 1992 von den Tätigkeiten der EU ausgeschlossen ist. Das Übereinkommen erlaubt somit, weiterhin mit der ebenfalls am Büro beteiligten Europäischen Kommission in Verbindung zu bleiben.

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Auswirkungen auf die Finanzen und den Personalbestand

Die Schweiz ist bereits seit 1991 an den Tätigkeiten des durch die Vereinbarung geschaffenen Büros beteiligt. Die Ratifizierung des Übereinkommens als solche bringt demnach keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen mit sich. Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten werden von den Vertragsparteien getragen, dje sich die Kosten auf der Grundlage von Beitragseinheiten teilen (Art. 12 des Übereinkommens). Die finanziellen Lasten (ca. 70 000 Fr. für 1994 und 113 000 Fr. für 1995) werden gegenwärtig jeweils zur Hälfte vom Bundesamt für Kommunikation und - übergangsweise - von den PTT-Betrieben getragen und sind bereits im jeweiligen Haushalts- und Finanzplan inbegriffen.

Die Ratifizierung des Übereinkommens hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.

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Kantone und Gemeinden sind in keiner Weise von der Ausführung des Übereinkommens betroffen.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Das vorliegende Projekt entspricht den Zielsetzungen der Regierungspolitik 1991-1995 (BB1 7992 III 1). Es wurde nicht angekündigt, da das Europäische Büro für Funkangelegenheiten erst 1991 seine Arbeit aufgenommen hat.

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Entwurfs eines Bundesbeschlusses über die Ratifizierung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten fällt in den Geltungsbereich von Artikel 8 der Bundesverfassung, welcher dem Bund die Zuständigkeit für internationale Übereinkommen zuteilt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung.

Da das Übereinkommen die Gründung einer internationalen Organisation vorsieht, untersteht der Ihnen mit Antrag auf Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

6SI6

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Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesversammlung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Mai 1994", beschliesst:

Art. l 1 Das Übereinkommen vom 23. Juni 1993 zur Gründung des Europäischen Büros für Fernmeldeangelegenheiten wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird zur Ratifikation ermächtigt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 89 Abs. 3 Bst. b BV),

'> BB1 1994 III 501 506

Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO)

Originaltext

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet in Anerkenntnis der wachsenden Anforderungen an das Funkfrequenzspektrum und der Notwendigkeit, diese knappe natürliche Ressource möglichst rationell zu nutzen, unter Betonung dessen, dass die derzeitigen Mechanismen, die von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen, im folgenden als «CEPT» bezeichnet, eingerichtet worden sind, verstärkt und mit den notwendigen ständigen Ressourcen versehen werden sollten, damit sie langfristige Analysen des Frequenzbedarfs durchführen können, die zum Ziel haben, die möglichst rationelle Nutzung des Frequenzspektrums zu fördern, wobei die Erfordernisse der Dienste und der Nutzer vor dem Hintergrund der industriellen Entwicklung und der Entwicklung von Normen rechtzeitig berücksichtigt werden, entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung zu gründen, die den Europäischen Funkausschuss der CEPT, im folgenden als «ERC» bezeichnet, bei seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Grundsätzen im Funkwesen sowie der Koordinierung von Regelungen auf dem Gebiet der Funkfrequenzen und technischen Angelegenheiten des Funkwesens einschliesslich der Weltraumkommunikation unterstützen soll sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Gründung des ERO (1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Funkangelegenheiten, im folgenden als «ERO» bezeichnet, gegründet.

(2) Sitz des ERO ist Kopenhagen, Dänemark.

Artikel 2 Zweck des ERO Das ERO ist ein Fachzentrum für Funkangelegenheiten, das den ERC unterstützt und berät.

Artikel 3 Aufgaben des ERO (1) Das ERO hat folgende Aufgaben: 1. als Fachzentrum zu dienen, das als zentrale Anlaufstelle die Problembereiche sowie neue Möglichkeiten auf dem Gebiet des Funkwesens erkennt und den ERC entsprechend berät; 2. langfristige Pläne zur künftigen Nutzung des Frequenzspektrums auf europäischer Ebene auszuarbeiten; 507

Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten

3.

4.

5.

Verbindung zu den nationalen Frequenzmanagementbehörden zu halten; Forschungsmassnahmen zu koordinieren und fachlich zu unterstützen; Konsultationen über bestimmte Themen oder Bereiche des Frequenzspektrums durchzuführen; 6. den ERC oder seine Arbeitsgruppen bei der Durchführung spezieller Konsultationstagungen zu unterstützen; 7. Kriterien für die Teilnahme an Konsultationstagungen festzulegen; 8. Aufzeichnungen über wichtige Massnahmen des ERC sowie die Durchführung einschlägiger Empfehlungen und Beschlüsse der CEPT zu führen; 9. dem ERC in regelmässigen Abständen Bericht über den Stand der Angelegenheiten zu erstatten; 10. Verbindung zu den Europäischen Gemeinschaften und zur Europäischen Freihandelsassoziation zu halten.

(2) Bei der Durchführung seiner obengenannten Aufgaben im Zusammenhang mit Konsultationstagungen arbeitet das ERO Verfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Europa mit massgeblichem Interesse an der Nutzung des Funks - unter anderem Regierungsstellen, Betreiber öffentlicher Funkdienste, Hersteller, Nutzer, Betreiber privater Netze, Diensteanbieter, Forschungseinrichtungen und Normungsgremien oder Organisationen, die Gruppen solcher Rechtsträger vertreten - in die Lage zu versetzen, regelmässig einschlägige Informationen zu beziehen und sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen in angemessener Weise an diesen Konsultationstagungen zu beteiligen, und hält diese Verfahren auf dem neuesten Stand.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz l bezeichneten Aufgaben veranstaltet das ERO in der Regel jährlich - eine den in Absatz 2 bezeichneten Organisationen offenstehende Tagung, die Gelegenheit zur Erörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitsprogramme des ERC und des ERO bietet.

Artikel 4 Rechtsstellung und Vorrechte (1) Das ERO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ERO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere 1. Verträge schliessen; 2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten, besitzen und darüber verfügen; 3. Prozesspartei sein; 4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schliessen.

(2) Der Leiter des Büros und das Personal des ERO geniessen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz
des ERO zwischen dem ERO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.

(3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ERO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die vom Leiter des Büros und vom Personal des ERO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie vorgenommenen Handlungen.

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Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten

Artikel 5 Organe des ERO Das ERO besteht aus einem Rat und einem Leiter des Büros, der vom Personal unterstützt wird.

Artikel 6 Der Rat (1) Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Funkregulierungsverwaltungen aller Vertragsparteien.

(2) Der Vorsitzende des ERC ist Vorsitzender des Rates. Stammt der Vorsitzende des ERC aus einem Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wählt der Rat einen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder, Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des Rates m handeln.

(3) Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Sekretariats der Europäischen Freihandelsassoziation können mit Beobachterstatus im Rat mitwirken.

Artikel 7 Aufgaben des Rates (1) Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium'des ERO und wird insbesondere 1. die Politik des ERO in technischen und Vcrwaltungsangelegenheiten bestimmen; 2. das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsabschluss genehmigen; 3. die Anzahl der Mitglieder des Personals bestimmen; 4. den Leiter des Büros und das Personal ernennen; 5. Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERO schliessen; 6. Änderungen des Übereinkommens nach den Artikel 15 und 20 beschlicssen; 7. alle zur Erfüllung der Zwecke des ERO im Rahmen des Übereinkommens erforderlichen Massnahmen treffen.

(2) Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ordnungsgcmässe Arbeit des ERO und seiner Organe fest.

Artikel 8 Abstimmungsvorschriften (1) Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch Konsens gefasst. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gewichteten Stimmen gefasst.

(2) Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage A.

(3) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens einschlicsslich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von mindestens 25 v. H. der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien getragen werden.

(4) Beschlüsse können vom Rat nur gefasst werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefasst werden, beschlussfähig ist, das heisst 1. bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden;

19 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. III

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Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten

2.

bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden, (5) Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Artikel 9 Leiter des Büros und Personal (1) Der Leiter des Büros handelt als Rechtsvertreter des ERO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge im Namen des ERO zu schliessen. Der Leiter des Büros kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Leiter des Büros delegieren.

(2) Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Durchführung aller Tätigkeiten des ERO im Innern und nach aussen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Sitzabkommen, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erteilten Rieht- und Leitlinien.

(3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.

Artikel 10 Arbeitsprogramm Der Rat stellt jedes Jahr auf der Grundlage eines Vorschlags des ERC ein Arbeitsprogramm für das ERO mit einer Laufzeit von drei Jahren auf. Für das erste Jahr ist dieses Programm so detailliert festzulegen, dass der Haushaltsplan des ERO für das Jahr aufgestellt werden kann.

Artikel 11 Haushaltsplanung und Abrechnung (1) Das Rechnungsjahr des ERO beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

(2) Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses für das ERO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise Genehmigung.

(3) Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des nach Artikel 10 festgelegten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans - vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht - wird vom Rat festgelegt.

(4) Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ERO sowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.

Artikel 12 Finanzielle Beiträge (1) Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des ERO mit Ausnahme der mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getragen, die sich die Kosten auf der Grundlage der Beitragseinheiten entsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, teilen.

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(2) Dies schliesst nicht aus, dass das ERO nach Beschluss des Rates Arbeiten für Dritte auf der Grundlage der Kostendeckung ausführt, (3) Die mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von der Funkregulierungsverwaltung des Staates getragen, in dem die Tagung stattfindet.

Reisekosten und Taggelder werden von den vertretenen Behörden getragen.

Artikel 13 Vertragsparteien (1) Ein Staat wird Vertragspartei dieses Übereinkommens entweder nach dem Verfahren des Artikels 14 oder nach dem Verfahren des Artikels 15.

(2) Wenn ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, findet die in Anlage A in der nach Artikel 15 geänderten Fassung aufgeführte Beitragseinheit Anwendung.

Artikel 14 Unterzeichnung

(1) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung Mitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, 1. indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder 2,

indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt.

(2) Dieses Übereinkommen liegt vom 23. Juni 1993 bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

Artikel 15 Beitritt (1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Femmeldeverwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen.

(2) Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat beschliesst der Rat die erforderlichem Änderungen der Anlage A. Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 2 tritt eine solche Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark die Beitrittsurkunde dieses Staates erhalten hat.

(3) Die Beitrittsurkunde muss die Zustimmung des beitretenden Staates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A zum Ausdruck bringen.

Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark eine ausreichende Zahl von Unterschriften und, falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Vertragsparteien erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass mindestens 80 v. H. der maximal möglichen Zahl der in Anlage A aufgeführten Beitragseinheiten zugesagt sind.

(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird jede spätere Vertagspartei durch seine Bestimmungen einschliesslich der in Kraft befindlichen Änderungen

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Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten

vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Regierung von Dänemark die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieser Vertragspartei erhalten hat, an gebunden.

Artikel 17 Kündigung (1) Nachdem dieses Übereinkommen zwei Jahre in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei es durch eine schriftliche Anzeige an die Regierung von Dänemark kündigen; diese notifiziert die Kündigung dem Rat, den Vertragsparteien und dem Leiter des Büros.

(2) Die Kündigung wird mit Ablauf des nächsten vollen Rechnungsjahres im Sinne des Artikels 11 Absatz l nach dem Tag des Eingangs der Kündigungsanzeige bei der Regierung von Dänemark wirksam.

Artikel 18 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (1) Dieses Übereinkommen lässt das souveräne Recht jeder Vertragspartei unberührt, ihr Femmeldewesen selbst zu regeln.

(2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, wird dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwenden.

(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 19 Beilegung von Streitigkeiten Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann, wird durch die betroffenen Parteien einem Schiedsverfahren gemäss Anlage B, die Bestandteil des Übereinkommens ist, unterworfen.

Artikel 20 Änderungen (1) Der Rat kann Änderungen dieses Übereinkommens beschliessen, die der schriftlichen Bestätigung durch alle Vertragsparteien bedürfen.

(2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat.

Artikel 21 Verwahrer (1) Die Urschrift dieses Übereinkommens mit späteren Änderungen sowie die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung von Dänemark hinterlegt, (2) Die Regierung von Dänemark übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Wort512

Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten

laut jeder vom Rat beschlossenen Änderung. Abschriften werden ferner dem Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion, dem Verbindungsbüro der CEPT, dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation zur Kenntnisnahme übermittelt.

(3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT alle Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Kündigungen sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens und jeder Änderung. Die Regierung von Dänemark notifiziert femer allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT das Wirksamwerden jedes Beitritts.

Zu Vrkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 23. Juni 1993, in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Es folgen die Unterschriften

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Gründung des Europäischen Büros für Funfcangelegenheiten

Anlage A Beitragseinheiten, die als Grundlage für finanzielle Beiträge und gedichtete Abstimmungen verwendet werden 25 Einheiten:

Deutschland Frankreich Italien

15 Einheiten:

Schweiz

10 Einheiten:

Belgien Dänemark Finnland Griechenland Luxemburg Niederlande

5 Einheiten:

Irland

l Einheit:

Albanien Bulgarien Island Kroatien Liechtenstein Litauen Malta Moldau Monaco

514

Spanien Vereinigtes Königreich

Norwegen Österreich Portugal Schweden Türkei

Polen Rumänien San Marino Slowenien Tschechia Ungarn Vatikanstadt Zypern

Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten

Anlage B Schiedsverfahren (1) Zur Entscheidung jeder in Artikel 19 des Übereinkommens genannten Streitigkeit wird nach Massgabe der Absätze 2-7 ein Schiedsgericht gebildet.

(2) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitparteien in dem Schiedsverfahren anschliessen.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei stellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist.

Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.

(4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht im Einklang mit dem Völkerrecht und beruht auf dem Übereinkommen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

(6) Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen, (7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.

6816

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten vom 11.Mai 1994

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1994

Année Anno Band

3

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27

Cahier Numero Geschäftsnummer

94.047

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.07.1994

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501-515

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