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Bundesversammlung

Im Nationalrat ist am S. Dezember 1994 neu eingetreten: Frau Stephanie Baumann, Bäuerin, von Wileroltigen, in Suberg, an Stelle der zurückgetretenen Frau Gret Haller.

Im Nationalrat ist am 12. Dezember 1994 neu eingetreten: Frau Verena Singeisen, Studienleitcrin, von Ami und Basel, in Burgdorf, an Stelle des zurückgetretenen Heim Rudolf Hafner.

Die Vereinigte Bundesversammlung hat am 7. Dezember 1994 folgende Wahlen getroffen: Bundespräsident für J995 Herr Bundesrat Kaspar Villiger, Vizepräsident Vizepräsident des Bundesrates für 1995 Herr Bundesrat Jean-Pascal Dclamuraz Bundesgericht Präsident für 1995 und 1996 Herr Claude Rouiller, Vizepräsident Vizepräsident für 1995 und 1996 Herr Bundesrichtcr Georges Scyboz Die Wintersession ist Freitag, den 16. Dezember 1994, geschlossen worden.

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Verfügung betreffend die Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Beznau II

vom 12. Dezember 1994

Der Schweizerische Bundesrat verfugt:

1.

Der Nordostschweizcrischen Kraftwerke AG wird die Bewilligung für den weiteren Betrieb des Kernkraftwerks Beznau II bis 3 I.Dezember 2004 erteilt. Vorbehalten bleibt die weitere Verlängerung der Betriebsbewilligung nach Ablauf der Frist, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

2.

Die gegen die Erteilung der Bewilligung erhobenen Einsprachen werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird,

3.

Für die Betriebsbewilligung gelten die folgenden Bedingungen und Auflagen:

3.1

Die thermische Leistung des Reaktors darf im stationären Betrieb den Wert von 1130 MW nicht überschreiten (HSK-Gutachten, Kap. 6.3.1,1).

3.2

Bei der Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt aus beiden Blöcken des Kernkraftwerks Beznau müssen gestützt auf die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 folgende Grenzwerte eingehalten werden: a) Abgabe an die Atmosphäre: Nuklidgruppe

b)

Jahresabgabelimiie (Bq/Jahr)

Edelgase (bezogen auf I · 10 15 CA = 2-10 5Bq/m3) Jod-131 4 · 10IJ Aerosole mit T,;2>8 Tage 6·lW (7, ß, ohne Jod) Abgabe mit dem Abwasser: Jahre.sabgabelimitc (Bq/Jahr)

Kur/zehabgabclimiie

4-10 133 Bq/Tag

9-10* Bq/Woche 7-10« Bq/Woche

Kurzzeiiabgahelimilc

Abwässer ohne Tritium 4-10" (bezogen auf LE = 2'10 2 Bq/kg) Tritium im Abwasser 7-10 13 Maximale Konzentration 100-LE im Abwasser bei der (ohne Tritium) Abgabe CA = Richtwert für Daueraktivität in der Luft für beruflich strahlenexponierte Personen gemäss StSV (Anhang 3) LE = Freigrenze für die spezifische Aktivität gemäss StSV (Anhang 3)

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Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Bcznau II

3.3

Für die bis heute nicht prüfbarcn Schweissnähte des Reaktorkühlkreislaufs sind Prüfmöglichkeiten zu untersuchen; bis 31. Dezember 1995 ist der HSK ein Vorschlag zur Ergänzung des Prüfumfangs vorzulegen (HSK-Gutachten, Kap. 6,4,2.4 und 6.4.3.5).

3.4

Safeguardsystem (HSK-Gutachten, Kap. 6.6.3.4.4) - Während eines Brennstoffzyklus sind inregelmässigenAbständen erweiterte Prüfungen des Safeguardsystems durchzuführen. Dazu ist bis zum Revisionsstillstand 1995 ein Konzept zur Prüfung während des Betriebes auszuarbeiten und der HSK vorzulegen.

- Beim Test des Safeguardsystems während des Revisionsstillstands ist ab 1995 eine vollständige Prüfung aller Anrege-Signalkombinationen durchzuführen.

3.5

Das Hilfsspeisewassersystem ist im Hinblick auf Systemzuverlässigkeit und -kapazität so zu verbessern, dass ausser der Nachwärmeabfuhr auch gleichzeitig ein beschleunigtes Abfahren der Anlage unter Berücksichtigung des Einzelfehlerkriteriums möglich ist. Vorschläge für Systemverbesserungen sind der HSK bis 30. Juni 1995 einzureichen (HSK-Gutachten, Kap. 6,6.4.1).

3.6

Eigenbedarfs- und Notstromversorgung (HSK-Gutachten, Kap. 6.7.2.6) Folgende Verbesserungen der Eigenbedarfs- und Notstromversorgung sind bis 31. Dezember 1996 durchzuführen: - Realisierung der automatischen Generatorschalterfunktion und Eliminicrung der automatischen Rückspeisungen von l E- auf OE-Schiencn; - Erstellen einer unabhängigen und zuverlässigen Notstromversorgung für den Strang 24; - Ertüchtigung des Abwurfes der Hauptspeisewasserpumpe vom Strang 24 im Notstromfall; - Abschluss der systematischen Strangzuordnung der l E-Verbraucher.

Ausserdem sind die Sicherheitsgewinne und Realisierungsmöglichkeiten einer weiteren Anspeisung der NANO-Systcme bis 30. Juni 1995 zu untersuchen.

3.7

Die Garderoben für die kontrollierten Zonen sind dem Konzept gemäss HSK-Richtlinie R-07 anzupassen. Insbesondere ist dabei auf eine konsequente Trennung zwischen «heissem» und «kaltem» Garderobenteil zu achten. Die neue Garderobe muss spätestens bis 3I.Dezember 1997 realisiert sein (HSK-Gutachten, Kap. 6.16.3).

3.8

Es ist ein systematisches, KKB-spezifisches Alterungsüberwachungsprogramm auszuarbeiten und zu befolgen. Für die wichtigsten sicherheitsrelevanten Bauwerke sowie elektrischen und mechanischen Ausrüstungen ist ein solches Programm bis 3I.Dezember 1995 vorzulegen (HSK-Gutachten, Kap. 7.4).

3.9

Die probabilistische Sicherheitsanalyse für das KKB II (BERA) ist periodisch dem aktuellen Anlagezustand und den neuen Entwicklungen in der PSA-Methodik anzupassen; dabei sind auch die Betriebserfahrungcn beider Anlagen zu berücksichtigen (HSK-Gutachten, Kap. 9.3.1).

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Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Beznau II

3.10

In Abständen von etwa zehn Jahren ist der HSK ein Bericht über die Sicherheit der Anlage einzureichen. Dieser muss eine zusammenfassende Bewertung des Zustandes der Anlage enthalten; insbesondere ist auf die Betriebserfahrung, besondere Vorkommnisse in der eigenen und in ähnlichen Anlagen, durchgeführte Änderungen und den Altcrungszustand einzugehen sowie ein Vergleich mit dem aktuellen Stand der Technik vorzulegen. Weitere Inhalte sind mit den Sicherhcitsbehörden abzusprechen (HSK-Gutachten, Kap. 7.4).

3.11

Der Sicherheitsbericht ist jährlich auf seine Richtigkeit zu überprüfen und in Zeitabständen von höchstens vier Jahren zu revidieren (HSK-Gutachten, Kap. 10.4.3).

3.12

Die Gesuchstellerin hat bis 31. Dezember 1997 eine systematische Überprüfung und Bewertung der Sicherheitskultur in ihrer Organisation vorzunehmen und den Sicherheitsbehörden einzureichen (KSA-Stellungnahme, Kap. 9.4.2).

3.13

Die Analysen über die bei Störfällen zu erwartenden radiologischen Verhältnisse in der Anlage sind bis 30. Juni 1995 zu vervollständigen (KSA-Stellungnahme, Kap. 9.4.2).

3.14

Die Auflagen bezüglich der nuklearen Sicherung sind gemäss Sicherungsgutachten vom 25. Oktober 1994 der Sektion Nukleartechnologie und Sicherung des BEW zu erfüllen.

4.

Der Nordostschweizerischcn Kraftwerke AG wird die Bewilligung für die Einleitung des Kühlwassers aus dem Kernkraftwerk Beznau II in die Aare und die fischereirechtliche Bewilligung unter folgender Auflage erteilt: Die Sanierung der Kühlwassereinläufe muss spätestens im Zeitpunkt der Erneuerung der Wasserentnahmekonzession für das KKB I Ende 1997 abgeschlossen sein.

5.

Die Verfahrenskosten von 50 000 Franken werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie sind innert 60 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides auf das Postcheckkonto des BEW (PC 30-520-2) einzubezahlen.

6.

Das Verfügungsdispositiv ist im Bundesblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Aargau zu veröffentlichen. Der vollständige Entscheid ist bei der Gemeindeverwaltung Döttingen, beim Bezirksamt Zurzach, bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau in Aarau und beim Bundesamt für Energiewirtschaft in Bern während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

12. Dezember 1994

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchcpin

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1994

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1994

Date Data Seite

1147-1150

Page Pagina Ref. No

10 053 288

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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