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Vertrag zwischen
der Schweiz und Italien über Herabsezung der Telegraphentaren.
Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft
und Seine Majestät der König von Italien,.
in der Absicht , den beiden Ländern die Vortheile eines einheitliehen Tarifs sür die Auswechslung ihrer telegraphischen Depeschen zu siehern und die Zahl der ledern dureh eine Ermässigung der Taxen zu erhohen, sind übereingekommen, von dem Vorbehalte im legten Ali.tea des Art. 2 des zu Bern am 1. September 1858 abgeschlossenen Telegraphenvertrages Gebrauch zu machen, und haben zu diesem Ende zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrath: den Herrn Dr. R a e f s , Bundesrath, Vorsteher des Bostdepartements der schweizerischen Eidgen osfenschast; Seine Majestät der König v o n Jtalien: den Herrn Baron Xaver F a v a , Ritter des Ordens der Heiligen Mauritius .und Lazarus, seinen Geschäftsträger ad hiterim bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche, nach gegenseitiger Anerkennung ihrer in guter gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben: Art. 1. Die Taxe der Depesche von zwanzig Worten wird für alle zwischen der Schweiz nnd Jtalien gewechselten Korrespondenzen, welches auch das Aufgabe- oder Beftimmungsbürean fei, auf drei Franken festgesezt. Jede Gruppe von zehn Worten , oder jeder Brnehtheil einer Gruppe von zehn Worten mehr, wird mit der Hälfte des Ansazes der einfachen Depesche taxirt.
234 Art. 2. Der Betrag der Ta^e wird für alle zwis.hen der Schwe.z und den beiden italienischen Telegraphenkreisen von Mailand und Turin, welche die Lombardie, Viemont und ^ignrien bis nach Spezia umfassen, ausgewechselten Depeschen je zur Halste unter die beiden Länder vertheilt .
für alle zwischen der Schweiz und den übrigen italienischen Telegraphenkreisen gewechselten Depeschen wird derselbe im Verhältnis.. zu einem Dritttheil für die Schweiz und zu zwei Dritttheilen für Jtälien getheilt.
Art. 3. Die durch den Vertrag vom 2. September l 858 ^.), so wie durch das Uebereinkommen vom .^. Oktober 1859^) sestgesezten Besti..nmnngen, betreffend die Ta^en der zwischen den Grän^.üreau^ ausgewechselten Depeschen, werden beibehalten.
.^ Art. 4. Mit Ausnahme dessen , was die Taxation der Depeschen und die Verkeilung des Ta^betreffnisses anbelangt, werden die in dem bestehenden Hauptvertrage enthaltenen Bestimmungen aus die Ausweislung derjenigen Depeschen angewendet. welche Gegenstand dieses Vertrages bilden.
Art. 5. Der gegenwartige. mit dem 1. August 1864 vollziehbare Vertrag wird als auf unbestimmte Zeit in Krast bestehend e.rklärt, so lange als dessen Kündigung nicht durch einen der kontrahieren ..Staaten erfolgt; in diesem lezteren Falle bleibt er vom Tage der Kündigung an bis nach Verfluss eines Jahres in Krast.
Art. 6. Der gegenwärtige Vertrag ist unter Vorbehalt der Ratifikation abgeschlossen worden. und es sind die Ratifikationen in mogliehst . kurzer ^ Frist auszuwechseln. ^ Zur Urkunde dessen^ haben die respektipen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre ..Riegel beigesezt.
So geschehen in Bern, den 6. Juli 1864.
(L. S.) (Gez.) .^aeff.
(L. S.) (Gez.) .^a..
^) Siehe eldg. .^esezsammlnng, B..nd vI^ S.^ 1.^.
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Vertrag zwischen der Schweiz und Italien über Herabsezung der Telegraphentaxen.
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Jahr
1864
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
30
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.07.1864
Date Data Seite
233-234
Page Pagina Ref. No
10 004 479
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