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Bundesratbsbeschluß in

Aachen des Rekurses. von .J. U. Chevalier und Konsorten , Gläubiger des Hauses Born and

....^ in

St. Croix (Waadt), betreffend ungleiche Behandlung vor dent geseze.

(Vom 18. März 1864.)

Der

s eh w e i z e r i s eh e B u n d e s r a t h hat

in Aachen des Herrn E. Se ere ta n, Advokat in .Lausanne, Ramens mehrerer Kreditoren des Hauses B o r n a n d Ele. in St. Croix, Kls.

Waadt, betretend ungleiche Behandlung ; nach angehoxtem Beruhte des Justiz- und Polizeidepartements nnd nach Einsieht der Akten, woraus sieh ergeben : l. Jm November 186l.) hat das Haus Marius, Jnstin Vorn a u d & El..., Uhrensabrikanten in St. Croix,, seine Zahlungen suspendiren müssen.

Es bemühte si.h indess, mit seinen Kreditoren ein Abkommen zn treffen.

Einer der bedeutendsten Kreditoren war die Kanto..albank von Waadt. Sie behauptet jedoch , und es wird dnrch gerichtliche Urtheile konstatirt, dass sie dem bezugliehen Arrangement (Konkordat) nicht beigetreten sei. welches am 11. Dezember 1860 von den .Kreditoren abgeschlossen wurde, dahin gehend, dass sie ihr Guthaben ans 60 ^ reduziren , zahlbar in halbjährlichen Raten vom 1 . Januar

186l an.

81 2. Zwischen der Kantonalbank und dem Hause Bornand hat da^egen per Korrespondenz eine besondere Vereinbarung stattgesunden, deren Jnhalt aus zwei Briefen zu entnehmen ist, der erste von Seite der Kantoualbank an das Haus Bornaud, d. d. 6. Dezember 1860, und der ^weite vom Hause Bornand, als Antwort au die Kantonalbank, vom 7.

Jauuar 1861.

Der Hauptinhalt dieser Vereinbarung geht dahin, dass das Haus Bornand die von der ^Bank für ihr Guthaben verlangte Garantie durch eine Geueralverpsändung aller Waaren in den Depots pon Baris und L^o.. , sowie durch Errichtung eines Schuldbriefes (lettre de rente) auf den gegenwärtigen Gruudbesiz der Hrn. J a e e a r d ^u leisten versprach, .

und das. dagegen die Bank für die Znknnft einen nenen Eontoeurrent zu erofsneu übernahm, in welchen das Hans Bornand alle Einnahmen werse.. sollte , bis alle seine Schulden an die Bank befahlt seien. Der Aktivsaldo dieses Eontoeurrent sollte verwendet werden: ^a.^.. repartions ..a k.ure au^ creancie.^ de la maison suivant le mode de liquidation ^arrele entre ces derniers et la maison Bornant. La Banque y lnter^vieu.^ra concurremment avec cen^-ci et proporliouuellement an chifkre ^de sa creance^ --. so hat das Haus Bornand am 7. Jauuar 1861 au die Kantoualbauk ^es.hriebeu.

3.

Die Kantonalbauk von Waadt hat die gemäss dem sogenannte..

Konkordat vom 11. Dezember 186l) aus 1. Juli 1861 sällige Rata an die Kreditoren des Hauses Bornand bezahlt und selbst auch die für ihr ganzes Guthaben berechuete Divideude bezogen. ^lls aber der ^weite Termin kam, verweigerte die Bank die Zahlung, weil der .Aktivsaldo des Hauses Bornand da^u uieht hinreiche.

Jn ^olge dessen musste das Hans Bornaud am 8. Mai 1862 seine Bilanz depouiren , und es wnrde am .). Mai 1862 der Konknrs über dasselbe erosfnet.

4. Auf diesen Zeitpunkt schloss der l^outoeurre..t der Kautonalbank mit einem Aktivsaldo ^u Gunsteu Boruand .^ Ele. im Betrage von

2l ,717 ^r. .^5 Et.

Jm Uebrigeu machte die Kantoualbauk im Konkurse verschiedene Kapitalfor^ruugeu uut Grundpsändern ^lettres de rente^ und mehrere Bsandverschreibungen aus säm.utliehen ^abrikateu von Bornaud ..^ Eie.

geltend.

Der ^i^uidator der Konkursmasse genehmigte die Ansprüche der Kantonalbank, und ^war drei Schuldbriese im Betrage von 112,000 ^r.

iu der Klasse der Hypotheken und die ^wolf bls vierzehn verschiedenen Bsaudversehreibuugen vou zusammen 179,174 Fr. 17 Et. in der Klasse

82 der Privilegien. Bei der leztern Summe ist noch der Abzug des oben erwähnten Aktivsaldo von 21,717 Fr. 95 Et. gestattet worden.

5. Die Comnns.^ir..^ de la kaillne haben unterm 4. ^ November 1862 gegen diese Rangordnung der Kantonalbank protestât und namentlich das Hppothekarrecht, sowie das Privilegium angefochten, weil sie als fraudulose Akte die Rechte der übrigen Kreditoren gefährden. Ferner verlangten sie noch, dass die Kantonalbank den Aktivsaldo von 2l,717 ^r.

95 Et. in die Masse abliefere, sowie auch alle unbezahlten Wechsel und

den Werth derjenigen Wechsel, die seit 8. Mai 1862 bezahlt worden sein mögen, - lezteres dem Brivilegium der Bank unbeschadet, wenn ein solches bestehen sollte.

^ Der hierüber entstandene Vrozess ^wischen der Kantonalbank und dem Repräsentanten der Masse Vornand .^ Ele. ist von den. Eioilgeriehte des Bezirkes Grandson durch Urtheil vom 13. Juni 1863 zu Gnusten der Vank entschieden worden. Das Urtheil konstatirt, dass das Hans Vornand im Dezember 1860 insolvent gewesen sei; dass die Vank vor Allem für ihr ganzes Guthaben solide (nicht solidaire . ^ siehe Akt Rr. 63) ..Garantie verlangt , dabei aber nicht sich selbst verpflichtet habe , mittelst dieser Garantie ^en Kreditoren 60 ^ zu bezahlen , und dass die Hv.potheken und Bsandverschreibungen zum Zweke jener Garantie errichtet, sowie dass die Rechte der Kreditoren nicht betrügerisch gefährdet worden seien.

6. Gegen dieses Urtheil hat der Repräsentant der Masse Vornand ^ Ele. eine Rnllitätsklage erhoben und die Revision des ..Prozesses verlangt, gestüzt daraus: Die Konkursmasse habe eine der .^fanda.. sprachen (Rr. 68) darnm bestritten, weil diese ^erpsändung nieht mit Uebergabe des ....^esi^es der verpfändeten Aachen begleitet gewesen sei, wie Art. 1561 des Code civil vorsehreibe, und weil die Grossrathsdekrete vom 19. Dezember

1845, 22. Mai 1849 und 5. Mai 1852, wodurch im verkehr mit der

..^ank hievon eine Ausnahme geschaffen worden , im Widerspruche stehen mit Art. 2 der Verfassung des Kantons Waadt und mit Art. 4 der Bundesverfassung. Das Urtheil gehe jedoch stillschweigend über diesen Rechtsgrnnd hinweg, verleze daher den Art. 251 des Code de procédure

civile, woraus nach Art. 405, ^ h, seine Richtigkeit folge. Wenn übri-

gens auch das durch die erwähnten Dekrete der Bank gewährte Vrivilegium Zulässig wäre , so konnte ihr Vorrecht im Konknrs doch nicht aus jene Objekte sieh erstreken , die in Frankreich liegen , wo eine Verpfändung , .wie sie hier stattgefunden habe, verboten sei.

7.

Da^ Kantousa.ericht als Kassationshos des Kantons Waadt, hat

mit Urtheil. .vo^ 27. August 1863 sowol die Rullitätsklage als da^ Revisionsbegehren abgewiesen. Jn ^er ersten Richtung spricht dieses Urtheit

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sich dahin aus, die erwähnte Auslassung habe anf das Urtheil keinen Einsluss geübt.

Jn der ^weiten Richtung hat der Kassationshos ^ dahin ausgesprochen : ^ue le drou de la Banque c^n.^n.^e ..le recevoir en ..i.^ntlss..^ ..^ment des ohjets qu'elle laisse eu la possession du debilenr est re^ connu par le decket du Crand.^Conseil du ^ Mal 18^9..

^ne la Banque, instituée comme établissement puhhc de crédit^ ^soumise à des formes qui lui sont imposées p.ir les actes qui l'ont ^creee^ a pu recevoir ainsi, certains avances qui sont aussi des conéditions de son el^hhssement ^ ..^ne l'ou ne volt nullement que ces av^nt.^es et condition^ ^soient en opposition au.^. constitutions poétiques qui refissent le.

.. Canton , ^^ue le te^te de la loi kr.^n^ise au s^et de la forme du ^e ^ou. dn nantissement n'^a point e^té constat en lan par le pro^r^mm.^ .,^de la cause. ^ 8. Mit Eingabe an den Bundesrath vom 27. ........vembex 1863 haben Herr Advokat Eduard S e e r e t a n in Lausanne und seehs Kreditoren de^ Hauses Bo^rnand ^ Eie. an den Bundesrath re^nrrirt und das Gesueh.

gestellt, dass das Urtheil des Kassationshofes des Kantons Waadt vom 27. August 1863 und das Urtheil des Eivilgeriehtes des Bezirkes

Grandson vom 13. Juni 18.^3 aufheben mochte, so weit dieselben auf dem ^rivilegium beruhen, welches im Widerspruehe mit Art. 1.^1 des waadtländischen Code civil durch die Spe^ialdekrete vom 1.). De.^embe.^

1845, 22. Mai 1849 und 5. Mai 1852 der waadtländischeu Bank

verliehen worden sei, in der Meinuug, dass die waadtländischeu Geriehte den Betrag der .^umme ^u bestimmen hätten, bis aus welchen da^.

Brin^ip eines solchen Entscheides im vorliegenden Falle sich erstreke.

Zur Begründung wird wesentlich augeführt : Die waadtländische Bank sei nicht eine Staatsbank, sondern eine Gesellschaft von Aktionären, somit eine juristische Verson ; Art. 2 der Verfassung des Kantons Waadt und Art. 4 der Bundesverfassung erklären die Un^ulässigkeit von personlichen Vrivilegieu , die erwähnten Grossrathsdekrete gewähren aber der Bank

ein Brivilegium gegenüber dem allgemein gültigen Eivilgese^buch ^Art. 15.^l).^

sie ^konstituireu daher ein versassungsgemäss unzulässiges Vrivilegium de^: Verson. Rach Art. 90, Ziffer 1, 2 und 3 der Bundesverfassung hab....

jedoch der Buudesratl^ die ^flicht , über die Beobaehtuug der BundesVerfassung, wie auch der Kantonsverfassungen ^u wacheu.

. Jn faktischer Beziehung wird das Beuehmen der Kautonalbauk von Waadt, wodurch es ihr gelungen sei, in einer faillite, dereu passiven auf 5..)8,..)95 Fr. gegen 125,288 ^r. Aktiven ansteigen , sämmtlieh...

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Aktiven allein zu absorgen , einer

scharsen Kritik unterwarfen und die

^Versicherung beigefügt, dass niemals ein solches Resultat beabsichtigt ge-

wesen, dasselbe auch im Widerspruche sei mit der Vereinbarung , wie sie durch die Priese vom 6. Dezember 186..) und ^. Jam.ar 1861 zwischen der Kautonalbank und dem Hause Bornand abgeschlossen worden sei.

.). Herr Advokat Louis ^ a u a ^ u e t in ^verdon hat mit Genehmignng des Herrn B o t t i e r . Direktors der waadtländisehen Kantonalbauk, unterm 13^18. ^ebruar 1864 diese Beschwerde beantwortet, und zunächst hervorgehoben, dass die Erzählung der Rekurrenten, betreffend die .^andtungsweise der Vauk, aä.^lich unwahr und durch die gerichtlichen Urtheile als unrichtig konstatirt worden sei. Namentlich sei bewiesen , dass die .

Bank im Dezember 186..) vor Allem aus genügende Sicherheit sur ihre Guthaben verlangt habe , und dass dieses den andern Kreditoren zur ^Kenntuiss gebracht werde^ Sodann uurd bemerkt , dass wenn auch ^ der Rekurs als begründet erklärt würde . der Vortheil sur die Reknrrenten doch ein sehr minimer wäre, weil dadurch nur sehr wenig Uhrenmacherhaaren betrossen würden.

Jn der Hauptsache wird die Entstehung und die Verfassm.gsmässigkeit der waa^tlandiseheu ^ankgese^gebnng gerechtfertigt , die seit ihrem Bestande immer geübt und niemals angefochten. worden sei ,^ übrigens gerade in den angegriffenen Bestimmungen mit den Reglements anderer sehweizeris.her Banken übereinstimme , z. V. mit jenen der KantonalBanken von Bern, ^reib..rg und Wallis. von denen einzelne in andern Richtungen noch weiter gehende Eruptionen von dem allgemeinen Geseze geniessen. Die angerufenen Versassnngsartikel seien nieht anwendbar aus derartige Verhältnisse des bürgerliehen Lebens , in denen die Kantone souver.in geblieben, sondern sie l.esehiagen politische Verhältnisse und seien bestimmt , das Wiederaufleben von ....lnsnahmszuständen aus alter .^eit zu verhindern. Wortlieh genommen bestehe keine Gleichheit vor dem Geseze; die ^undes^ersassnng selbst anerkenne viele Ungleichheiten. Aueh die Vundes^esezgebnng habe zu Gunsten der Eisenbahnen Privilegien ge-

schaffen. Es sei unrichtig, d^s. die Kantonalbank eiue Aktiengesellschaft fei; Die ihre dass .des

sie verdanke ihre Entstehung lediglich dem Willen des Souveräns.

angefochtenen Bestimmungen finden aueh gegenüber den Waadtländern stete Anwendung, wesshalb die Rekurreuten selbst nicht behaupten, sie anders behandelt worden feie... Es wird daher auf Abweisung Rekurses angetragen.

10. Die Regierung des Kautons Waadt sehliesst sich in ihrem Schreiben vom 2^23. Februar 1864 den wesentlieheru Gründen der Kantonalbank an.

..^ie glaubt, der Rekurs müsse abgewiesen werden, weil die ost erwähnten Grossrathsdekrete bezüglich aus Verpfändung beweglicher .^aehen im Verkehr mit der Kantonalbank uicht eines jeuer

^ 85 personli.hen Privilegien begründen, welche durch Art. 4 der Bnndesverfassnng verboten seien. Jene Dekrete behandeln einen Gegenstand des Vrivatrechtes, welcher absolut der Kantonalgese^gebuug angehore und der nicht nach dem Masssiabe des ossentlichen Rechtes und na.h den Bedingungen unserer .Verfassungen über die Ausübung der politischen Rechte beurtheilt werden konne. Auf dem Gebiete des Eivilre.htes konstituireu alle Gese^ gelungen Ungleichheiten. Die Bundesverfassung habe auch gar nicht die Vrätention , den .^antonalgese.^ebungen absolute Gleichheit im Brivatrechte vorzuschreiben. Ueberdiess beziehe sich Art. 4 der Bundesversassnug nur aus physische, nicht aus juristische Bersonen. Endlich schassen die Dekrete von 1845, 184.) und 1852 nicht ein Brivilegium zu Gunsten der Bank, sondern vielmehr ^u Gnnsten des Entlehners, welcher von der Verpflichtung, si..h einem authentischen Akte ^u unterwerfen und von einer Deplaeiru...^ der verpfändeten Objekte besreit worden sei. Jhr Jnhalt und ^wek sei also aus Konsolidirung und Garantie des ossentlichen Kre^ dites gerichtet, sowie aus Erleichterung der Darleihen aus bewegliehe Bsänder.

J n Erwägung:

1) dass beiresfeud den Beschwerdepunkt, es hätten die waadtländischen Gerichte die Tragweite und die Bedeutung der ^wischen der Kautonalbank und dem Hause Bornand getroffenen Vereinbarung unrichtig gewürdigt und den Bestimmungen der dortigen Eivilprozessordnung eiue irrige Anwendung geg^b^u, siir die Bundesbehorde keiu Grund ^um Einschreiten vorliegt, indem die Ansleguug von Verträgen und Gesezen ledigli.^ ^ache

des ^.ständigen Richters ist ;

2^ das,. hierorts nur die ^rage ^u untersnchen ist, ob durch die fraglichen Grossrathsdekrete der Art. 2 der Verfassung des Kantons Waadt und der Art. 4 der Bundesverfassung, welehe wesentlich gleichlautende Bestimmuugeu enthalten, verlebt worden seien ^ 3) dass wenn die zitirten Versassungsartikel von der Gleichheit laller Bürger vor dem Geseze und vou der Absehafsung aller Vorrechte sprechen, dieses uichi wortlich so aufzufassen ist, als ob eiue absolute Gleichheit

ohne Berüksi.l^igu..g der Verschiedenheit thatsäehlicher und restlicher Ver-

hältnisse bestehen müsse; 4) dass sol^e generelle Vorschriften sowohl in der Versassnug , als in der Gesez^ebung erst in den Bestimmungen der eiu^elnen Artikel ihre.

nähere Vrä^istrung finden und mehr nicht verlaugt werden kann , als dass jeder Bürger unter den gleichen Vorausse^ungen gleich und nicht e^e.ep-

tionell behandelt werde;

5) daf^ die in ^rage liegenden Grossrathsdekrete sieh inner diesen Schraube.. bewegen, indem sie gegen Jedermann Anwendung finden, es

86 ^ daher den Bnndesbehorden nicht zusteht, steh in das materielle Recht des Antons Waadt einzumischen, wenn der Grosse Rath nothig findet, be-

züglich eines Jnstitutes, das mit den offentliehen Kreditverhältnissen in enger Beziehung steht, einige von den sonstigen Bestimmungen des Eivilgesezes abweichende Vorschriften auszustellen; ^

beschlossen: 1.

Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. .^ei dieser Beschl^ss den Rekurrenten und dem Staatsrath des Kantons Waadt für si..h u.i^d zuhanden der Kantonalbank mitzutheilen , unter Rüksendnng der Ulkten.

Also beschlossen, .^ern, den 18. März 18^4.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der Bundesprasiden t .

.^r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Bundesrathsbeschluß in Aachen des Rekurses. von .J. U. Chevalier und Konsorten , Gläubiger des Hauses Born & in St. Croix (Waadt), betreffend ungleiche Behandlung vor dem Geseze. (Vom 18. März 1864.)

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1864

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49

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19.12.1864

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80-86

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