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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 11. April 1864.)

Der Bundesrath hat in Sachen der Option der Nationalität von Seite der Bewohner des D a p p e n t h a l s , sowohl für die schweizerische als die franzostsche Nationalität, Folgendes beschlossen.

1. dem schweiz. Minister in Baris den Empsang der .Liste derjenigen Franzosen, welche. für Beibehaltung der französischen Nationalität optirt haben, zu bescheinigen, mit dem Bemerken, er möge der kais. französischen Regierung mittheilen, der Bundesrath habe davon Notiz genommen und sehe sich zu keinen Bemerkungen peranlasst.

2. demselben die Liste der für das Schweizerbürgerrecht Optirenden mitzutheilen, mit der Einladung, dieselbe der franzosischen Regierung zur Kenntniss zu bringen. Für die schweizerische Nationalität haben 15 Bersonen (Frauen und Binder inbegriffen) optirt, für die sranzosische hingegen 78.

Der Bundesrath hat nach vernommenem Berieht seines Justiz- und Bolizeidepartements über den gegenwärtigen Stand der Verpflegung der

polnischen Flüchtlinge in St. Gallen beschlossen .

1. Es sei der Regierung von St. Gallen, im Sinne des Departe-

mentalvortrages , zu schreiben , der Bundesrath sehe sich bei dem iezigen Stand der Flüchtlingsangelegenheit nicht veranlagt, ordnend einzugreifen, sondern überlasse sie gänzlich den Kantonspolizeibehorden , sosern sie die

Flüchtlinge länger behalten wollen.

2. Sei das Departement ermächtigt, die bis und mit dem 15. April erlaufenden Kosten für Verpflegung (ohne Lokal, Heizung und Licht, wo-

für nichts bezahlt werde) der Flüchtlinge in St. Gallen zu bezahlen , von diesem Tage an falle aber die Obsorge für dieselben dem Kantone anheim, wovon der Regierung von St. Gallen ebensalls Kenntniss zu geben sei.

3. Sei bei der k. bayerischen Regierung Erkundigung über den dortigen Stand der Fluchtliugsaugelegeuheit einzuziehen und dafür Verwendnng einzulegen, dass die Leute wenigstens nicht von Seite der Behorden

522 zur Reise nach der Schweiz angetrieben, oder gar, wie es am 12. März mit 28. Mann geschehen sei, polizeilich nach Lindau uud aus ein Dampfsehiss gebracht werden, mit der direkten Weisung, nach der Schweiz zu .gehen.

(Vom 13. April 1864.)

Der Bundesrath ermächtigte sein Bostdepartement , vom 15. Mai bis 15. Oktober d. J. einen Sommerkurs ^wischen Basel und Flühen ^. erstellen.

Als Bosthalterin in Schwarzenburg (Bern) ist Frau Witwe Maria Bsister, geb. Blumenstein, von Wahlern, in Schwarzenburg , gewählt worden.

(Vom 15. April 1864.)

Der Bundesrath hat sieh veranlagt gefunden, mit Rüksieht auf den Agitator Macini den sämmtlichen Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben sammt einer Schlussnahme mittheilen.

,,Tit. l ,,Mittelst Schreibens vom 2. laufenden Monats hat die ^olize^ direktion des Kantons .Hessin einberichtet ,^ dass sie durch die Angaben mehrerer Tagesblätter veranlagt worden sei , genauere Erkundigungen einzuziehen, ob vielleicht Giuseppe Macini wieder nach .Lugano zurük-

gekehrt sei. Es hätten jedoch zur Begründung dieser Vermuthung nieht

die mindesten Jnziehten entdekt werden konnen.

..Hinwieder haben wir bezüglich des Agitators uns zu der angesehlossenen Versügung veranlasst gesehen, wodurch dessen Ausweisung aus dem Gebiete der Eidgeuossensehast e.emäss früherer Beschlüsse lediglich be-

stätigt^ wird.

,,Jndem wir hie.nit die Einladung verbinden, zur Vollziehung dieses Beschlusses auch Jhrerseits mitwirken zu wollen, ^ beuten wir diesen An^ lass , ^ie , getreue , liebe Eidgenossen , nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.^

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Beschluß.

,, D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , ,,nach Einsicht der srühern Ausweisungsbeschlüsse gegen den politi-

schen Flüchtling Joseph Macini,

,,in Betracht der Thatsache, dass Macini schon wiederholt und neuerdings im legten Sommer das ihm in .Lugano gewährte As.^l in einer, die aussere Sicherheit der Schweiz gefährdenden Weise missbraucht hat.

.,geftüzt auf Art. 57 und. .^lrt. .)0, Ziffer 8, 9 und 10 der Bundesversassung ,

,,beschliesst.

,,1.

Es seien die frühern Beschlüsse über die .^lusweisuug Joseph

Mazzini^s erneuert und bestätigt.

,,2. Seien sämmtliehe Kantonspolizeibehörden einzuladen, für genaue Vollziehung dieses Beschlusses zu sorgen, l^em Jos. Macini unter keinen Umständen mehr As^l zu gewähren, ihn im Betretungssalle zu verhaften und hievon dem eidgenossischen Justi^ und Bolizeidepartemeut Anzeige zu machen.^

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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16.04.1864

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