666

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Münzgebäude in Bern.

(Vom 10. Juni 1901.)

Tit.

Unter den Leistungen, welche die Stadt Bern als Bundessitz nach Maßgabe des Bundesbeschlusses vom 27. November 1848 (A. S., I. 47) zu übernehmen hatte, befand sich auch die Verpflichtung, dem Bunde die erforderlichen Räumlichkeiten für die eidgenössische Münzstätte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten. Infolgedessen wurde unterm 4. November 1854 zwischen dem Bundesrate und der B.egierung des Kantons Bern eine von den eidgenössischen Räten am 16. Dezember des nämlichen Jahres genehmigte Übereinkunft betreffend die nutzungsweise Abtretung des bernischen Münzgebäudes abgeschlossen (A. S., V, 43 u. ff.).

Laut dieser Vereinbarung überließ der Staat Bern der Eidgenossenschaft für so lange, als die Stadt Bern Bundessitz bleiben würde, das ganze Münzgebäude zur freien Benützung zum Zwecke der Münzfabrikation, sowie der Fabrikation der Frankomarken und ändern Gepräge. Die Eidgenossenschaft war befugt, auf ihre Kosten und Verantwortlichkeit alle nötig erachteten baulichen Einrichtungen und Veränderungen im Innern des Gebäudes von sich

667

aus zu trefien. Den Unterhalt im Innern des Gebäudes hatte die Eidgenossenschaft, den äußern Unterhalt dagegen (Dachung u. s. w.)

der Ort des Bundessitzes zu tragen.

Schon im Jahre 1875 wurden anläßlich der endgültigen Erledigung der übrigen Bundessitzleistungen der Stadt Bern mit dem Staate Bern bezüglich der Abtretung des Münzgebäudes Unterhandlungen gepflogen, welche jedoch hauptsächlich wegen der Höhe des geforderten Kaufpreises zu keinem Abschlüsse führten.

Von nicht besserem Erfolg waren die Schritte begleitet, welche in den Jahren 1881 und 1887 in dieser Richtung unternommen wurden. Erst im Jahre 1890 beim Ankauf der dem Kanton Bern angehörenden Prioritätsaktien der fusionierten Jura-SimplonBahngesellschaft konnte eine für beide Teile befriedigende Lösung erzielt werden, indem mittelst Kaufvertrag vom 30. November 1890, genehmigt vom Bundesrate am 30. Dezember 1890 und vom bernischen Regierungsrate am 10. Januar 1891, das Münzgebäude mit Grund und Boden an den Bund um die Summe von Fr. 30,000 abgetreten, der Staat Bern dagegen von den in der vorerwähnten Übereinkunft vom 4. November 1854 übernommenen Verpflichtungen definitiv entlastet wurde.

In den ersten Zeiten genügten die dem Bunde zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vollständig, so daß, nachdem die Amtswohnung des Münzdirektors aufgehoben worden war, einige Lokalitäten der eidgenössischen Eichstätte überlassen werden konnten. Im Jahre 1881 wurde ein Teil der Fabrikation der Postwertzeichen, nämlich das Perforieren, Schneiden und Gummieren der Marken der Münzverwaltung übertragen und in die Münzstätte verlegt, und zwei Jahre später begann die regelmäßige Prägung der Goldmünzen. Anfänglich wurden die Plättchen für die Goldprägungen in Brüssel und Genf vorbereitet, seit 1896 werden sie auch in der Münzstätte verfertigt. Die Münz- und Wertzeichenfabrikation beanspruchte immer mehr Platz, die eidgenössische Eichstätte mußte weichen, und schon seit mehreren Jahren wird der letzte Raum bis unter das Dach hinauf benützt.

Die eidgenössische Münzstätte war im Jahre 1794 vom Staate Bern für kantonale Münzzwecke erbaut worden. Sie besteht aus zwei durch Mauern und eine innere Galerie verbundenen Gebäulichkeiten, von denen ursprüglich nur die südliche für Fabrikationszwecke bestimmt war, während die nördliche als Amtswohnung diente. Wie schon oben berührt, wurde dieses letztere Gebäude in der Folge auch für die Fabrikation benützt. Fernere

668

Räume gewann man durch Einbau von Zwischenböden in die höheren Lokale. Freilich sind dann aber diese Räume derart beschaffen, daß sie in starkem Widerspruch mit den Vorschriften des Fabrikgesetzes stehen.

Was gegenwärtig den Betrieb der Münzfabrikation bei aller Beschränktheit auch noch äußerst mühsam gestaltet, das ist die Verteilung der Fabrikation auf 3 Etagen. Alle Metalle, die zur Verarbeitung kommen und immerhin ein beträchtliches Gewicht ausmachen, müssen wohl ein halbdutzendmal treppauf treppab getragen werden, bis sie endlich als fertige Münzen das Haus verlassen. Es fehlt auch aller und jeder geeignete Raum zur Magazinierung der Rohmetalle, unfertigen Fabrikationsprodukte und Materialien; es fehlt ferner das vom Fabrikgesetz vorgeschriebene Speisezimmer für diejenigen Arbeiter, welche ihr Mittagsmahl im Münzgebäude einzunehmen veranlaßt sind, es fehlt ein Garderobezimmer. Die Aborte, beim Bauen vergessen, sind nachträglich im Souterrain und Estrich eingebaut worden und mangelhaft beschaffen.

Die Fabriklokale im Zwischenstock sind nur 2,55 Meter hoch und haben Fenster von nur l,io Meter im Quadrat, die 70 Centimeter von der Decke abstehen, während das Fabrikgesetz Räume von mindestens 3 Meter Höhe vorschreibt, mit Fenstern von 1,80 Meter Minimalhöhe und wenigstens bis 30 Centimeter an die Decke hinanreichend. Unglaublich primitiv ist die Art der Magazinierung und des Transportes der Kohlen für die Kesselfeuerung. Als einzig verfügbarer Raum für die Kohlen dient nämlich ein Keller im Nordgebäude, zu dessen Fenster die Kohlen in Tragkisten von der Straße her getragen werden müssen, um dann in gleichen Tragkisten von diesem Keller durch einen unterirdischen, langen und krummen Gang zum Kessel weiter getragen zu werden. Der Keller faßt zudem nur einen einzigen Wagen Kohlen.

Bei den Fabrikationseinrichtungen ist vor allem ganz ungenügend ausgestattet die Walzerei mit nur einem einzigen Vorund zwei Justierwalzgängen, die, abgesehen von ihrer veralteten Konstruktion, sehr wenig leistungsfähig sind. So konnten wir in den letzten Jahren nur die Gold- und Silbermünzplättchen selbst herstellen ; alle ändern Sorten Münzplättchen mußten wir in prägefertigem Zustande von Privatetablissementen beziehen.

Ganz ungenügend sind auch die Einrichtungen der Mechanikerwerkstätte ; den größten Teil der Reparaturen an Maschinen und Einrichtungen müssen wir auswärts machen lassen.

669 Die vorhandenen Prägemaschinen sind wohl im stände, den Ersatz für abgehende Nickel- und Kupfermünzen jeweilen zu decken; sollte aber eine größere Prägung grober Silbersorten rasch ausgeführt werden, so wäre dies mit dem vorhandenen Material nicht möglich. Außerdem fehlt es dem Prägesaal an Licht und Höhe. In die Schmelze.rei hat ein Glühofen und für die Mechaniker die Vorrichtung zum Härtnen eingebaut werden müssen. Die Vornahme einer dieser Verrichtungen schließt infolge Platzmangels die gleichzeitige Vornahme einer ändern aus.

Die Wertzeichenfabrikation, an deren Leistungsfähigkeit immer größere Anforderungen gestellt werden, ist verteilt in beiden Gebäuden, und zum Teil in den hierfür ganz ungeeigneten Zimmern der ehemaligen Amtswohnung untergebracht. Die Fabrikationseinrichtungen haben sich diesen Zimmern anbequemen müssen und leisten deshalb auch nicht, was bei passenden Lokalitäten erreicht werden könnte.

Es liegt auf der Hand, daß das vor mehr als hundert Jahren als kantonale Münzstätte erbaute Gebäude den Anforderungen, die an eine e i d g e n ö s s i s c h e Münze gestellt werden, welche überdies noch mit einem Teile der Wertzeichenfabrikation betraut ist, auf die Dauer nicht genügen konnte. Die in den letzten zwanzig Jahren zu verschiedenen Malen vorgenommenen Umänderungen waren im Grunde nur ein Notbehelf. Jetzt sind die Zustände geradezu unhaltbar geworden. Alle verfügbaren Räume sind so überfüllt, daß die Einstellung weiterer Maschinen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit unmöglich ist.

Die Geschäftsprüfungs- und Budgetkommissionen haben sich bei wiederholten Besuchen der Münzstätte durch eigene Anschauung hiervon überzeugt, was schließlich zur Aufstellung des folgenden Postulates (Nr. 569 der Sammlung) führte : ,,Der Bundesrat ist eingeladen, zu untersuchen und zu berichten, in welcher Weise für die Münzstätte und die Wertzeichenfabrikation rationellere Einrichtungen getroffen werden können und ob die Deckung der entstehenden Kosten aus dem Münzreservefonds statthaft sei.a Der erste Teil dieses Auftrages ist eigentlich nichts anderes als eine Erneuerung zweier aus dem Jahre 1875 datierender Postulate (Nr. 41 und 49 der Sammlung) betreffend Umänderung der Einrichtungen der Münzstätte und eventuelle Beschaffung eines Gebäudes für die Wertzeichenfabrikation, die, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, nur eine provisorische Erledigung gefunden hatten.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. III.

45

670

Eine Vergrößerung des Münzgebäudes durch einen Anbau ist ausgeschlossen, indem dasselbe im Norden, Osten und Süden durch öffentliche Straßen, im Westen durch das Hotel Bellevue begrenzt wird. Von einem Aufbau kann ebenfalls aus ästhetischen und praktischen Gründen keine Rede sein. Ein hohes Fabrikgebäude neben den Bundeshäusern würde die ganze Südfront der Stadt verunstalten, und die Verlegung von Fabrikräumen in noch mehr Stockwerke würde die gegenwärtig bestehenden Übelstände nicht nur nicht heben, sondern noch vermehren, ganz abgesehen davon, daß maschinelle Einrichtungen nicht ohne Gefährdung der Solidität eines Gebäudes in der zweiten oder dritten Etage untergebracht werden können.

Es bleibt also nichts übrig als ein Neubau. Derselbe würde Zugleich den Vorteil bieten, daß auch eine eigene Druckerei zum Druck der Postwertzeichen eingerichtet werden könnte, wie es im vielfachen Interesse der Postverwaltung wünschenswert wäre.

Diese nämliche Druckerei könnte auch mit der Herstellung der Banknoten betraut werden. Für die Erstellung eines neuen Münz.gebäudes spricht ferner der Umstand, daß die Eidgenossenschaft im Falle der Auflösung der lateinischen Münzunion und des Übergangs zur Goldwährung in die Notwendigkeit versetzt würde, ihre Münzprägungen plötzlich ganz erheblich zu steigern, um dem ·dannzumaligen Bedarfe an nationalen Münzen genügen zu können, mußte doch schon unter dem gegenwärtigen Münzregime zu verschiedenen Malen, letztmals im Jahre 1894 nach der Repatriierung der italienischen Silberscheidemünzen, die Hülfe von auswärtigen Münzstätten in Anspruch genommen werden. Eine solche Mehrarbeit könnte aber nur in einem den Anforderungen der heutigen Technik entsprechenden neuen Gebäude bewältigt werden.

Das neue Gebäude kann aber nicht auf dem Platze der gegenwärtigen Münzstätte errichtet werden, erstens, weil derselbe zu klein ist, zweitens, weil es nicht angeht, den jetzigen Betrieb für zwei oder drei Jahre zu unterbrechen, was doch der Fall sein müßte, wenn man die alte Münze abbrechen und am gleichen Orte einen Neubau erstellen wollte. Die Einrichtungen der Münzstätte könnten ohne ganz enorme Kosten nirgends derart untergebracht werden, daß ein Weiterbetrieb möglieh wäre, und wir dürfen das jetzige geschulte Personal auch nicht verabschieden oder zwei bis drei Jahre unbeschäftigt lassen.
Wir haben uns denn nach einem geeigneten Bauplatze umgesehen, wofür uns verschiedene Offerten vorlagen, deren Mehrzahl aber. wegen ungeeigneter Lage unberücksichtigt bleiben

671

mußte. Als ein in jeder Hinsicht geeigneter Bauplatz von genügender Größe und in ruhiger, nicht zu excentrischer Lage erschien uns eine von der Berne Land Company zum Kaufe angebotene Parzelle auf dem Kirchenfeld, zwischen vier Straßen, nämlich der Bernastraße, der Kirchenfeldstraße, der Ägertenstraße und der Hallwylstraße, gelegen. Dieselbe hält 6109 Quadratmeter, wovon später unter Umständen cirka 1600 zu ändern Zwecken benützt werden könnten. Zwischen diesem Grundstück und dem eidgenössischen Archiv- und Landesbibliothekgebäude, nur durch die Ägertenstraße von der als Bauplatz für das Münzgebäude in Aussicht genommenen Parzelle getrennt, befindet sich noch eine weitere freie Parzelle im Halte von 4538 Quadratmeter, welche uns ebenfalls zum Kaufe angetragen ist. Diese letztere würde mit dem Terrain des Archiv- und Landesbibliothekgebäudes einen zusammenhängenden Komplex bilden, indem es im Ermessen des Käufers liegen würde, die Straße vor dem Archivgebäude ganz eingehen zu lassen.

Bei Erwerbung beider Parzellen von zusammen 10,647 m2 würde die Berne Land Company den zur kleineren Parzelle gehörenden Teil der Archivstraße im Halte von 998 m 2 der Eidgenossenschaft unentgeltlich zu beliebiger Verwendung (also auch für andere als Straßenzwecke) abtreten, so daß für allfällige spätere Bedürfnisse der dort installierten Verwaltungen schon jetzt zu annehmbarem Preise genügend Terrain gesichert werden könnte. Überdies wäre damit der Gefahr unliebsamer Nachbarbauten oder störenden Straßenverkehrs vor dem Archiv- und Landesbibliothekgebäude auf immer begegnet. Bei Erwerbung beider Parzeilen fordert die Berne Land Company Fr. 15 per m2.

Die Kosten würden sich daher stellen wie folgt : a. Parzelle R. 579 zwischen Ägerten- und Bernastraße 6,109 m2 b. Parzelle R. 578 zwischen Ägerten- und Archivstraße 4,538 ,, 10,647 m2 Hiervon ab der in Parzelle R. 578 inbegriffene Teil der Archivstraße 998 ,, Blieben zu bezahlen 9,649 m2 à Fr. 15 gleich Fr. 144,735. -- zuzüglich Handänderungs-, Stipulations- und Fertigungsgebühren etc ,, 1,765. -- Zusammen Fr. 146,500.--

672

Der Preis von Fr. 15 per m 2 darf an und für sich als ein vorteilhafter bezeichnet werden, abgesehen von der unentgeltlichen Abtretung eines Straßenstückes von beinahe 1000 m'2, für dessen spätere Verwendung zu Bau- oder ändern Zwecken die Eidgenossenschaft durchaus freie Hand hätte. Wir können Ihnen daher die Erwerbung dieses Areals von zusammen 10,647 m2 zum Preise von Fr. 144,735 bestens empfehlen. Das Projekt für den Neubau des Münzgebäudes ist bereits ausgearbeitet, auch ist die innere Einrichtung zum großen Teile durchstudiert, so daß wir Ihnen in der nächsten Session die Vorlage für die Baute selbst werden vorlegen können.

Wir gelangen nun zur Untersuchung der zweiten in obcitiertem Postulat vom 22. Dezember aufgeworfenen Frage : Ob die Deckung der entstehenden Kosten aus dem Münzreservefonds statthaft sei?

Die Anlage eines Münzreservefonds datiert vom Jahre 1860.

In seiner Botschaft an die Bundesversammlung vom 30. Dezember 1859, betreffend teilweise Abänderung des Münzgesetzes ° vom 7. Mai 1850, schlug der Bundesrat unter anderm auch die Bildung eines Reservefonds mit folgender Begründung vor: ,,Wir erwähnen noch der Anlegung eines Reservefonds, da mehrere der eingelangten Gutachten die Sache in Anregung bringen und über die Zweckmäßigkeit eines solchen Fonds im allgemeinen niemand im Zweifel sein wird. Wir werden nicht ermangeln, die Einnahmenüberschüsse, welche sich auf den jeweiligen Rechnungen der eidgenössischen Münzstätte ergeben, zu einem Münzreservefonds zu verwenden, aus welchem dann hinwieder allfällige Ausgabenüberschüsse der Anstalt und namentlich die von der Anwendung des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 7. Mai 1850 herrührenden zu decken wären."

Dieser Gesetzesartikel bestimmt, daß die abgenutzten Schweizermünzstücke eingezogen, eingeschmolzen und durch neue ersetzt werden sollen.

Der vom Bundesrate vorgeschlagene Artikel betreffend den Münzreservefonds lautete : ,,Art. 4. Die etwa aus den neuen Münzprägungen sich ergebenden Einnahmenüberschüsse sind beiseite zu legen, um je nach den Erfordernissen der Umstände zur ganzen oder teilweisen Deckung der aus der Einlösung abgeschliffener Schweizermünzen nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 7. Mai 1850 über das eidgenössische Münzwesen erwachsenden Kosten verwendet zu werden.a

673

In der Beratung der Bundesversammlung erhielt dann diese Bestimmung folgende endgültige Fassung: ,,Art. 8. Aus den bei den neuen Münzprägungen sich ergebenden Einnahmenüberschüssen ist ein Reservefonds zu bilden, aus dem je nach Erfordernis die Kosten ganz oder teilweise gedeckt werden sollen, welche die Einlösung abgenutzter Schweizermünzen nach Art. 13 des Bundesgesetzes über das eidgenössische Münzwesen zur Folge haben wird. Die Zinsen dieses Reservefonds sollen zum Kapital geschlagen werden.a Der Zusatz betreffend die Verzinsung des Fonds ist jedoch durch Bundesbeschluß vom 1. Juli 1875 (A. S. n. F. I, 585), immerhin unter Vorbehalt weiterer Schlußnahmen bei der jeweiligen Beratung des Budgets, aufgehoben worden. Eine diesbezügliche Schlußnahme ist aber seither nicht erfolgt, und es sind dem Münzreservefonds seit 1874 keine Zinsen mehr gutgeschrieben worden.

Der erstmalige Einschuß in den Münzreservefonds figuriert in der Staatsrechnung von 1859 mit Fr. 141,980. 31. Infolge ·der Verzinsung und weiterer Einlagen stieg der Fonds bis zum Jahre 1866 auf rund l Million Franken; dann ging er unter .Schwankungen bis zum Jahre 1873 zurück auf Fr. 683,000, um von da an wieder fast regelmäßig zu steigen. Ende der Achtziger Jahre betrug er bei 4 Millionen Franken; jetzt ist er, hauptsächlich infolge der 1894 und seit 1898 vorgenommenen Prägungen von Silberscheidemünzen auf Fr. 8,238,045. 62 angewachsen. Nach Zuwendung des im diesjährigen Budget vorgesehenen Reingewinnes der Münzstätte von Fr. 563,630 wird ·er auf Ende des Jahres einen Betrag von rund Fr. 8,800,000 erreichen.

Dieses fast konstante Anwachsen mußte den Gedanken nahe legen, die Kosten eines Neubaues der Münzstätte aus dem Münzreservefonds zu decken. Diese Absicht wurde schon in dem Geschäftsbericht des Finanzdepartements vom Jahre 1894 ausgedrückt, ohne daß von irgend einer Seite ein Widerspruch erfolgt wäre. Für eine derartige Auslegung des Art. 8 der Münzgesetznovelle vom 30. Januar 1860 spricht auch die Praxis, indem im Jahre 1891 der an den Staat Bern bezahlte Kaufpreis des gegenwärtigen Münzgebäudes (Fr. 30,000) und 1899 die Kosten der Erstellung der Bundeskassenscheine (Fr. 102,000) jeweilen mit nachträglicher stillschweigender Zustimmung der Bundesversammlung dem Münzreservefonds entnommen wurden. Als ferneres Argument kann angeführt werden, daß seit 1881 der aus der

674

Wertzeichenfabrikation resultierende Gewinn ebenfalls in den Münzreservefonds geflossen und dieser letztere also nicht ausschließlich aus den auf den Münzprägungen erzielten Vorschlägen gebildet worden ist. Auch der in der vorerwähnten bundesrätlichen Botschaft vom 30. Dezember 1859 enthaltene Passus, ,,daß der Bundesrat nicht ermangeln werde, die Einnahmenüberschüsse, welche sich auf den jeweiligen Rechnungen der eidgenössischen Münzstätte ergeben, zu einem Münzreservefonds zu verwenden, aus welchem dann hinwiederum all f ä l l i g e A u s g a b e n ü b e r s c h ü s s e d e r A n s t a l t zu decken wären", beweist, daß bei der Gründung dieses Fonds die Absicht vorhanden war, denselben noch zu ändern Ausgaben als bloß zur Deckung von Verlusten auf eingelösten abgeschliffenen Münzen heranzuziehen.- Thatsächlich ist es denn auch schon vorgekommen, daß ein Ausgabenüberschuß der Betriebsrechnung der Blünzverwaltung anstandslos vom Münzreservefonds der laufenden Rechnung vergütet worden ist. Die Befürchtung, daß nach der Entnahme der Erstellungskosten einer neuen Münzstätte der Münzreservefonds nicht mehr groß genug sein werde, um die Ausgaben, die eine Einziehung unserer im Umlauf befindlichen beschädigten Münzen und der Übergang zur Goldwährung mit sich bringen würden, zu bestreiten, ist bei der Höhe, auf welcher dieser Fonds am Ende dieses Jahres angelangt sein wird, grundlos. Endlich kann wohl auch aus dem Umstände, daß der Bundesrat eingeladen worden ist, die Zulässigkeit der Deckung der Kosten neuer Einrichtungen aus dem Münzreservefonds zu prüfen, der Schluß gezogen werden, daß die Bundesversammlung eine solche Lösung für möglich hält.

Dieser Auffassung könnte der Wortlaut des Art. 8 des Münzgesetzes von 1860 entgegengehalten werden, welcher in seiner definitiven Fassung vorschreibt, daß ein Reservefonds gebildet wird, ,, a u s d e m j e n a c h E r f o r d e r n i s d i e K o s t e n g a n z oder teilweise gedeckt werden sollen, welche die E i n l ö s u n g a b g e n u t z t e r S c h w e i z e r m ü n z e n nach Art. 13 des Bundesgesetzes über das eidgenössische Münzwesen zur Folge haben wird a .

Wenn auch diesem Bedenken eine gewisse Berechtigung nicht abgestritten werden kann, so möchte sich der Bundesrat gleichwohl vorderhand dafür aussprechen, daß nach Analogie mit dem bisherigen
Verfahren bei Bezahlung des Kaufpreises der ehemaligen kantonalen Münzstätte und bei Erstellung der Staatskassenscheine auch die bevorstehende Ausgabe für die Erstellung eines neuen Münzgebäudes aus dem Reservefonds zu bestreiten sei.

675

Unter allen Umständen halten wir daran fest, daß die allgemeine Finanzlage des Bundes nicht als angezeigt erscheinen läßt, die laufende Rechnung mit dieser Ausgabe zu belasten, daß dagegen die Höhe des Reservefonds durchaus gestattet, sämtliche Kosten eines Neubaues aus diesem Fonds zu entnehmen.

Sollte die Bundesversammlung jedoch im Wortlaut des mehrfach citierten Gesetzesartikels ein Hindernis für die Belastung des Münzreservefonds zu genanntem Zwecke erblicken, so würden wir vorschlagen, dieses Bedenken durch eine Partialrevision des Gesetzes zu beseitigen.

Mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Neubaute und auf den Umstand, daß die Verkäuferin des Terrains auf eine Zu- oder Absage drängt, müssen wir jedoch wünschen, daß wenigstens die Erstellung eines neuen Münzgebäudes in der dermaligen Junisession grundsätzlich beschlossen und der Kaufvertrag mit der ,,Berne Land Company" abgeschlossen werde.

Ebenso würden wir es für verfrüht halten, uns jetzt schon darüber auszusprechen, was nach der Erstellung eines neuen Münzgebäudes mit der gegenwärtigen Münzstätte geschehen soll und wie bei einem allfälligen Verkaufe der Erlös aus derselben zu verrechnen sein wird.

Gestützt auf das Vorgebrachte beehren wir uns, Ihnen in der Beilage einen Entwurf Bundesbeschluß betreffend die Ermächtigung zum Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Münzgebäude zur Genehmigung zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Juni 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

676

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

den Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Münzgebäude in Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates, vom 10. Juni 1901, beschließt: 1. Dem Bundesrate wird behufs Ankaufs eines Bauplatzes für ein neues Münzgebäude in Bern ein Kredit von Fr. 146,500 auf Rechnung des Münzreservefonds eröffnet.

2. Der gegenwärtige Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

3. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Münzgebäude in Bern. (Vom 10. Juni 1901.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1901

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1901

Date Data Seite

666-676

Page Pagina Ref. No

10 019 662

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.