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Schweizerisches Bundesblatt.

^l. Jahrgang. ll.

^ Nr. 30.

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13. Juli 1^.

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des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den mit Japan abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrag.

(Vom 27. Juni 1864.)

Tit. l Die Bestrebung für Ausdehnung des Schweizerischen Exporthandels nach dem andersten Osten Asiens, wo sich seit einiger Zeit ein für Europa immer mehr und mehr an Bedeutung zunehmender Verkehr entwikelt hatte, veranlagte einige schweizerische Handelsgesellschaften zur Sendung von Abgeordneten znni Zwek der versuchsweisen Benuzung dieser neuen Absazquelle für die Erzeugnisse ihrer Industrie. Durch diese Handelsgesel.ls.hasteu wurden die Bundesbehorden von den in Japan dem Handel und..

der Niederlassung der Schweizer entgegenstehenden Schwierigkeiten, denen nur durch die Dazwischenkunft des Staats abgeholfen werden konne. in Kenntuiss gesezt, und von daher datirt die A..l,audnahme dieser Angelegenheit durch die eidgenossis.hen Behorden.

Gegen Mitte des Jahres 1861 erfolgte durch Vermittlung der konigl.

niederländischen Regierung die Mittheilung , dass der Angenblik zur Anhandnahme von Unterhandlungen zum Zweke eines Vertragsabschlusses zwischen der Schweiz und Japan nun da fei, und dass die japanesische Regierung den bezüglichen Eröffnungen gerne entgegenzukommen geneigt sei. Jm Monat Juli l 861 gelangte dann die Sache vor die h. Bundesversan.mlung, und diese beschloß, dnr.h Absenkung einer Gesandtschaft nach Japan zu trachten, die dort dem schweizerischen Handelsstand entgegen-

Bundesblatt. Jahrg. XVI. Bd. II.

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198 stehenden Hindernisse vermittelst .^lbschluss eines Vertrags zu beseitigen, und es wurde zu diesem Zweke ein Kredit von Fr. 100,000 ausgese^.

Obwohl die Frage der Rüzliehkeit dieses Unternehmens schon damals weilanfig erörtert und die Rothweudigkeit desselben zur Genüge dargethan wurde, so dürste es doch hier am Blaze sein, mit einigen Worten der gründe zu erwähuen, warnm ein Vertrag mit Japan erwünscht war.

Man fragt sich vielfach , warum gerade mit dem entlegenen Japan ein .Vertrag abgeschlossen werden wolle, während ^mau Vertrage mit naher gelegenen Nationen , wie z. B. mit der Türkei , mit Bersten u. s. w.....

nicht eifriger anstrebe, und wahrend es Thatsaehe sei, dass schweizerische Handelsetablissemente in vielen andern, und was den Absaz von sehweiArischen . Judustrieerzeugnissen betrifft, vie. wichtigern Ländern, ungestort ihren Ges.häfteu obliegen, ohne dass mit denselben je solche besondere Verträge wären abgeschlossen worden.

Der Grund liegt einfach darin, dass in diesen andern Ländern der Zutritt und die Niederlassung den Fremden aller Länder frei steht , in Japan dagegen nur den Angehorigen derjenigen Rationen der Aufenthalte gestattet ist, mit denen die dortige Regierung in Vertragsverhältnissen steht. K.^.in Schweizer konnte sieh demnach in den dem Verkehr geöffneten japanesis..hen ^tapelpläzen niederlassen , und dieses ausnahmsweise Verhältniss unserer Angehorigen zu denjenigen anderer .Länder war es, welches den Abschluss eines^ Vertrags mit der japanesischeu Regierung nothweudig machte, denn abgesehen von den materiellen Vortheilen , welche unserer Jndustrie aus der Eröffnung einer neuen und für die Zukunft viel . versprechenden Absa^uelle Anfallen mussten, erforderte schon die Rationalere,

dass das angedeutete Missverhältniss sobald wie moglich beseitigt und die

Schweizer auch in Japan mit den Angel^origen anderer Rationeu auf den ^.leiel.en ^uss gestellt werden.

Raeh stattgefundener Kreditbewilligung durch die h. Vundesversammlung wurdeu die ^lusführungsmassregeln eifrig betrieben, damit die E.^pe.^ dition wo moglieh noch in demselben Jahr abgehen konne. Diess erzeigte sieh aber bald als unthnnlich, indem die meisten der Jndustriellen, welche sich bereit erklärt hatten, unserer Mission mit Erzeugnissen ihrer Jndnstrie als Geschenken für Japan . an die Hand z... gehen, zn ihren Vorbereitungen noch mehrerer Monate Zeit bedursten. Leider wurde die Ausführung dieses Unternehmens noch durch verschiedene andere unvorhergesehene Hindernisse, worunter hauptsächlich die, in der Zwischenzeit eingetroffenen .volitiseheu Wirreu in Japan bis zum Spätherbst des Jahres 1.^2 weiter ver^ogert, so dass unsere Mission erst gegen das Ende des eben genanuten Jahres 1862 abreisen konnte. Sie bestand aus den Herreu Aimé H u m b e r t von .La l^.hau^de-^onds, als außerordentlichen Gesandten, und E. B r e n n w a l d von Männedorf, als Legationssekretär, denen sich als Attaches, und ans eigene Kosten reisend, anschlossen die Herren .

1.)9 B r i u g o l s , Joh., vou Unterneuhaus, Major im eidg. Generalstab, K a i s e r , Jwan, von Zug, Artillerielieutenant, Jugenieur, F a v r e ^ B r a n d , James, ans Loele, Mechaniker, und lavier, Eduard, von Ehur, Kaufmann.

Diese Mission trat ihre Reise wohl ausgerüstet mit zahlreichen und werthvolleu Geschenken des Bundes . der Kantone und der privaten an und mit um so sicherer Aussi.ht auf Erfolg, als die erwähnten Zusagen der iapanesischen R^iernng keinen Zweifel über die dortigen Gesinnungen gegenüber der Schweiz Dessen.

Jhre Instruktion ging dahin , einen Vertrag mit der japauesisehen Regierung ab^nschliessen , dnrch welchen der Schweiz die gleichen Rechte und Vorteile gesichert würden, welche andern sremden Rationen gewährt sind, und, wenn mo^lich , noch besondere Zollermässigungen sür spezifische Schweizerprodukte zu erwirken. Dabei wurde von der Abordnung perlaugt, dass sie soviel moglich die Handels- und Gewerbsverhältuisse Japans zu erforschen suche, nnd darüber, sowie uber die Einfuhr und Aussuhr der für unsere Gewerbsthätigkeit bedeutsamen Artikel und über andere .Landeserzeugnisse Bericht gebe.

Die Mission traf Anfangs April 1863 in Japan ein, leider aber in einem Augenblik, wo die politischen Verwirrungen ihren Hol.epuukt erreicht hatten und .sogar der Talkun durch die Umstände veranlasst worden war, sich für längere Zeit von seiner Hauptstadt zu entsernen und nach .^ioto ^n begeben. Es bedurste daher grosse Geduld von ^eite unsers Abgeordneten und der kräftigen Unterstü^uug der Repräsentanten der andern europäischen Mächte in Japan, um die dortige Regierung zum Eintreten in die Unterhandlungen zu bewegen. Diese Unterstüzuug wnrde ihm anch in vollem Masse gewährt, und besonders stund die k. niederländis.he Gesandtschaft unserm Bevollmächtigten mit allen. ihrem Einfluss und Rael^ruk ^ur ..^eite. Jhren. Bemühungen gelang es denn auch hanptsächlich, dass der Vertragsabschluß nach zehnmonatlichem,^ fruchtlosem^.^ warten und verschiedenen erfolglosen Versuchen endlich zu Stande kam, nachdem man beiuahe die Hoffnung ausgegeben hatte, noch durch unsere Gesandtschaft selbst zu gutem Ende zu gelangen. Zwar hatten die japauesisehen Beamten von Anfang an erklärt, dass ihre Regierung Wort halten und den .Vertrag absehliessen werde, nur mochte man fie, im Hinblik auf die Verhältnisse im Jnnern des Landes und auf den Widerwillen der Bevölkerung gegen neue Verträge mit Fremden, nicht drängen.

Endlich aber m^sste uns ^ hier, .die wir nicht gewohnt sind, die Zeit für R i c h t s zu achten, die Geduld ausgehen, und wir hatten bereits die Rükberufnng unserer Abordnung beschlossen. Um so angenehmer war die Ueberraschung, als der Vertrag dennoch durch unsern Abgeordneten selbst, in der zwolften Stunde vor seiner Abreise, abgeschlossen werden konnte.

200 Durch diese Zogernug von Seite Japans hat si.h allerdings ergeben, dass die Misston nicht in Jahressrist beendigt werden konnte, und ungefähr um die Halste mehr Zeit in Anspruch nahm, folglich anch mehr kosten verursachte, als man zuerst annahm. Diese Mehrkosten tonnen im gegenwärtigen Augeublik noch nicht genau bestimmt werden, indem der Legationssekretär, Herr Brennwald, dessen Aufenthalt in Japan noeh um einige Monate verlängert werden mnsste, erst im Herbst nach der Schweiz zurükkehrt und damit die gau.^e Mission beendigt sein wird , so dass erst dann abgerechnet werden kann. Jmmerhin dürsten diese Mehrkosten den Betrag von ^r.. 20,000 kaum übersteigen, und wir bedürfen für einmal keinen Raehtragskredit, indem wir unser Handels^ und Zoll^epartemeut^ ermächtigt haben, die erforderlichen Zahlungen ans seinem ordentlichen Kredit zu machen, der, wie uns erklärt wurde, hiesür hinreicht. Rach Beendigung der Mission und endlichen Abrechnung werden wir es uns zur Vslicht machen, Jl.men diese Rechnung in einem ..ganzen zur Vrüsnng vorzulegen.

^

Der Vertrag mit Japan, welchen wir Jhnen beiliegend znr Ratifikatiou zu unterbreiten die El.^re haben, wnrde in drei Konsere^st^.gen, am 24., 27. und 28. Januar d. J. zwischen dem schweizerischen Abgeordneten, Hrn. Aime H u m b e r t , und den Tit. Ta.^moto .^..n no .^nm.

I^ont^ .lyouo ^nni und Hosmo l.^u^o, Kommissarien, welche S. M.

der Talkun zu diesem Zweke abgeordnet halte, abgeschlossen und am 6.

Februar in .^edo, der Residenz l^es Talkun, unterzeichnet.

Dieser Vertrag enthält in zwanzig Artikeln die Bestimmungen, welche die Schwerer in Japan der gleichen Vortheile theilhast machen, wie sie den übrigen, begünstigten Nationen zugestanden werden.

Während dies.. Gleichberechtigung mit d^r meistbegünstigten Ration ^ dur.h den Vertrag auf das Bestimmteste zugestanden ist, enthält derselbe .

^noch überdies.. einige Bestimmungen, durch welche einzelne Hemmnisse und Beschränkungen vollständig beseitigt werden. Uebe.^.haupt darf von diesem Vertrag gesagt werden, dass uns dnrch denselben mehr gegeben wird, als wir unsererseits zugestehen, indem uns sur die, von Japan ^..gesicherten Begünstigungen keine Gegenleistungen von Belaug verlauft werden.

Diese Verziehtleisl....g aus Reziprozität für die, von der japanestschen Regierung gewährten Zugeständnisse bildet den Hauptcharakter^ug dieses Vertrags und lässt sich dadurch erkläreu, dass die sreie^ Niederlassung in Japan eben nicht unumschränkt gestattet ist. Auch der ^taatsvertrag bewilligt nicht die freie Niederlassung in ganz Japan , sondern nnr in einigen, dem Talkun speziell zugehörigen Seehäfen.

Uebrigens muss hier noch angeführt werden, dass die gegenwärtig in Kraft bestehenden Verträge mit Japan vielmehr als einleitende Schritte zu spätern Uebereinküusten zu betrachten find, denn als bleibende Mittel z..r Beorderung des Verkehrs mit jenem Lande. Diese Verträge siud

20l für die .^e^enwart allerdings genügend, und werden es auch noch so lange bleiben, bis der Verkehr zwischen Japan und Europa diejenige Ausdehnung erlangt haben wird , welche von der fortwährend steigenden Entwiklung des europäischen Handels- und Jndustriewesens mit Recht erwartet werden darf. Für den Fall, dass die dem fremden Handel gegenwärtig eingeräumten Rechte den Erfordernissen der Zeit nieht mehr entsprechen sollten , ist sehweizeriseherseit..^ sür den Mitgenuss derjenigen neuen Vortheile, welche Japan auf die allfälligen Forderungen der Seemächte zugestehen würde, dadurch gesorgt worden, dass in den vorliegenden Vertrag die nothigen Bestimmungen in Bezug auf die Gleichbereehti^ung mit der meistbegünstigten Ration für die Gegenwart und Ankunft aufgenommen wurden.

Die Erwartungen. zu welchen dieser Vertragsabschluß durch die Er^ öffnung einer neuen Absaz.^uelle sür die Erzeugnisse schweizerischer Jndustri^ unseru Handelsstand berechtiget, dürfen zwar einstweilen nicht .allzuhoch gestellt werden; denn es wird immerhin noch eiuiger ^eit bedürfen, bis die Japanesen sieh in veränderte Verhältnisse eingelebt und mit europäisehen Artikeln vertraut gemacht haben werden. Dagegen darf mit ziemlicher Sicherheit von der Zukunft erwartet werden , dass sieh mit der in jen^u Lande immer mehr und mehr um. sich greis....den Eivilisation nach und uach ein Verkehr entwikeln .verde, welcher sür die diessälligen Anftrengnngen reichliehe fruchte bringen wird. .^u dieser Erwartung be-

rechtigt hauptsächlich der fleissige und intelligente Eharalter des japanesisehen Volkes.

Uebergehend ans die einzelnen Bestimmungen des Vertrags ist bei Art. I nur zu bemerken, dass derselbe als Einleitung dient und in wenig Worten die bestimmtesten ^renndschastsversi.herungen zwischen den Regierungen der beiden Länder aussprieht.

Art. ll betrifft das beidseitige Recht, diplomatische Agenten und Konsuln sür den Aufenthalt im andern Land zu ernennen. Der Schweiz wird für ihren diplomatischen Agenten das Recht zugestanden, nothigenfalls seine Residenz in ^edo zu nehmen. Der schweizerische diplomatische Agent erhalt die Vollmacht, in allen, dem schweizerischen Handel offenen Häfen besondere Konsuln zu ernennen. Auch wird dem allsälligeu schweizerisehen Agenten, gleich .vie dem Generalkonsul, erlaubt, einen jeden Theil Japans frei und ungehindert zu bereisen.

Das beidseitige Recht der Vertretung durch Agenten und .Konsuln im andern Land, gleich wie .das Recht der Ernennung von Konsuln durch den betreffenden Vertreter des Landes, ift selbstverständlich und erfordert keiner weitern E.^wähnuug. Was das Recht der Residenz in ^edo für den Vertreter der ...Schweiz anbetrifft, so .st dasselbe eher von grundsäzlicher als von materieller Bedeutung, denn von diesen. Reeht, welches auch den andern Vertragsmächten zugestanden ist, haben bisher die Vertreter dieser

202 Staaten es weder für rathsam, noch für nolhwendig gehalten, Gebraneh zu machen. Judessen i.st dieses Zugeständnis immerhin als ein ^ehritt näher zum ^iel der allmäligen Beseitigung der den Fremden entgegengestellten Hemmnisse in Bezug aus ihre Niederlassung in Japan zu betrachten. Dasselbe ist auch von der zweiten Bestimmung dieses Artikels ^u sagen, welcher den Vertretern der Vertragsmächte das Recht zusichert, dieses in seinen innexn Verhältnissen noch so unbekannte Land srei und ungehindert ^u bereisen.

.

Art. lll sichert den sehweizeris..^.. Angehörigen die freie Niederlassung vom Tag des Inkrafttretens des Vertrags in allen, dem fremden Handel^ offenen Seehäfen und Städten ^mmt dem Recht zu, in diesen Seehasen und Städten Hauspläze zu mieten und Gebäude zu errichten, oder zu kaufen und darin ^sieh nach Beblieben .einzurichten, mit der einzigen Bedingüng, dass ans solchen Hauspläzen und Gebäuden keine Festungswerke irgend welcher Art gemacht werden. Der von den Schweizern zu be^ wohnende Stadttheil wird von dem schweizerischen .Konsul einer jeden Stadt in Uebereinkunst mit den dortigen Behörden bestimmt werden.

Um den schweizerischen Stadttheil herum ist auch den Japanesen die Errichtnng von Wällen und Festungswerken, dnreh welche der freie Zu- oder Anfang verhindert würde, auss Bestimmteste verboten.

Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist unsern Anforderungen iu Bezug aus das Riederlassungsrecht in vollem Masse entsprochen. Ueberdies wird unsern Angehörigen saktiseh noch die Erleichterung gewährt, dass der nötige Piaz ^u ihrer .^nsiedlung ihnen zu sehr günstigen Beding.mgen von ...^taatswegen gegen massigen Grundzins ^ angewiesen werden kann. Dieses Zugeständnis^ allein entspricht bei den gegenwärtig dort bezahlten Vreisen für Banpläze schon einen Betrag von nahezu de.x Sunuue, welehe zur Erlangung ^es .Vertrags mit Japan von ^er EidGenossenschaft verausgabt wird.

Was die beidseitige Verpachtung in Betreff der Riehterrichtnng von Besestigungswerken anbelangt, so wnrde die Aufnahn.e dieser Bestinnnun^ hauptsächlich mit Rüksieht daraus nothwendig , dass die Verträge Japans mit andern Rationen diese Bestimmung anch enthalten. Bliebe nun in einem spätern Vertrag diese Bestimmung fort, so gälte sie auch für die frühern nicht mehr, und Japan will keine festen ...Stellungen fremder
Staaten aus ^ seinem Gebiete dulden. Die Besorgnis.. Japans gegen Festungsbauten fremder mag uni so näher liegen, als bei dem .immer n o eh nicht gestillten Misstrauen ^...r Japanesen gegen die Europäer beide Theile leieht .^u diesem Mittel greifen konnten, uu. sich vor allfälligen Uebersällen zu schüfen, wodurch das gegenwartige Vertrauen noeh meh.: gestort und der Verkehr bedeutend gehemmt und ersehwert würde.

Art. lV gewährt den Schweizern die freie Ausübung ihrer Religion, und zu diesem Behus ist ihnen gestattet , inner den Grenzen des ihnen bestimmten Wohupla^es die.nöthigen Gebäuli.hkeiteu zu erstellen. ^

203 Dadurch, dass dieser Artikel von uns keinerlei Reziprozität perlangt, ist zu gleicher ^eit dafür gesorgt, dass der bekannte Artikel 41 der BundesVerfassung , an welchem schon zwei unserer Verträge geseheitert sind , in keiner Weise in Frage kommt. Es sind demnach die Bemerkungen, wel^.he sich vor einiger ^eit in dieser Begehung in der Oesfentlich^eit kund gaben,

vollständig unbegründet.

Die folgenden Artikel V, VI und Vll bestimmen die Gerichtsbarkeit der schweizerischen Konsularbeamten in Japan, sowie auch die Komp^tenzen der japanesischen B^horden in Gerich^ssaehen.

^ Der Vortheil der Bestimmungen dieser drei Artikel besteht darin, dass Schweizer weder sür Zivil- noch für ^riminalvergehen, kurz in keinem einzigen Fall anders als Ankläger vor die japauesisehen Gerichte gezogen werden konnen und somit dem, oft sehr willkürlichen Verfahren der asiatischen Behörden in Geriehtssachen in keiner W^.ise ausgesät sind.

Da nun ein schweizerisches G^.sez über das von den Konsularbeamten der Schweiz in Japan zu befolgende gerichtliche Verfahren noch nicht be.steht, so wird, laut Uebereinknnft zwischen unserm Abgeordneten und dem proviso.isehen schweizerischen Agenten bis auf^ Weiteres ua.h dem holländischen Gesez versahren werden, welches sür Zivil- und Handelssachen

beinahe dasselbe ist. wie das srauzosische. Sollte sich diese Einrichtung

als ungenügend erweisen und ein eigenes schweizerisches Gesez notwendig werden, so werden wir nicht ermangeln, ^seiner Zeit das Rothige anznordnen.

Art. Vlll sichert die freie und ungehinderte Ein- und Ausfuhr von Waaren von und nach der Schweiz sowohl als andern Ländern , nach erfolgter Zollabfertigung in Japan und erfordert keine besondere Erwähnung ; dagegen ist die .^ehlussbestimmung dieses Artikels , wonach allen ..^lassen Japans der .^..uf und Verkauf solcher Waaren gestattet ist, nicht ^hne Tragweite ans die dortigen Verhältnisse, denn bis dato waren die Europäer meistens nur auf den Verkehr mit den sehr fiskalischen und zurükhaltenden Beamten der japanefisehen Regierung oder dann , wenn es sich iun geringere Verhältnisse handelte, mit der niedrigsten blasse der Bevölkerung beschränkt und deshalb nicht im Stande, si^h über die dortigen Zustände ein richtiges Urlheil zu bilden . Jndessen darf kaum erwartet werden, dass sieh diese Abneigung der bessern ^lassen gegen einen direkten Verkehr mit den Europäern ^dadurch sofort verändern werde; es ist di.^s aber inunerhin als ein neuer Schritt näher zu diesem Ziel zu betrachten.

Art. .^ erlaubt den Europäern , japauesische Dienst zu nehmen.

Augehorige

iu ihren

Art. ^. und ^.l bestimmen, dass das den. Vertrag beigefügte Handelsreglement als iuiea^rireuder Theil des Vertrags zu betrachten sei und dass dem Agenten der Eidgenossenschaft in Japan das Recht zustehe, iu al^u

204 offenen Hafen und ...Städten die Verordnungen zu erla.sen, weiche er für nothwendig halte.. würde, um das erwähnte Reglement zur Vollziehung zu bringen ; die sapanesischen Behörden dagegen behalten das R.^eht, diejenigen Massregeln zu treffen , welche sie zur ...lnsrechthaltnng desselben und zur Verhinderung des Schmuggels sür notl^ig erachten werden.

Die Bestimmungen dieser zwei Artikel sind dieselben, wie diejenigen der meisten Verträge Japans mit andern Staaten und bieten als solche nichts besonders Bemerke ..swerthes dar. Aus das Handelsreglement werden wir später zurükkommeu.

Art. ^ll und ^lll ^..treffen den Transport ^ von Waaren und gestatten nach erfolgter Verzollung die Weitersendnng derselben per Schiff oder über Land nach dem Jnnern Japans, ohne dass solche Waaren mit Transit^ oder andern Gebühren belastet werden dürfen.

Diese ledere Bestimmung wurde deshalb aufgenommen, weil bei den dortigen politischen Einrichtungen und bei dem oft sehr willkürlichen Verfahren der einheimischen Fürsten gegen ihre Untertanen es leicht geschehen konnte, dass europäische Waareu von denselben entweder mit Be^schlag oder mit Kontributionen belebt würden, welches den Verkehr mit den Europäern iu hohen. Grade gefährden würde.

Art. ^lV gibt allen fremden Münzen Knrs, und zwar zu einem den japauesis..hen Münzen an Gehalt entsprechenden Werth, und erlaubt die Ausfuhr aller sapanesischeu Münzsorten, w.t Ausnahme der Kupfermünzen.

- Dieser Artikel lautet ziemlich günstiger, als der entsprechende Artikel der Instruktion, indem durch denselben sede Beschränkung in dieser Beziehuug mit Ausnahme der Aussuhr ia.^anestseher Kupfermünzen gehoben wird. Ob er wirklich praktische Bedeutung habe und vollständig gehandhabt .werden kouue, muss die Folge lehren.

^oll uämlich nichât die grätenloseste Mi.^nzverwirrnng entstehen, so wird die Regierung Wechselbüreaux^ ausstellen und geeignete Vorschriften erlassen müssen. ^ür die Schweiz dürste das Direkte Jnteresse an diesem Artikel nicht all^ngross sein.

Art. .^..V betrifft das Versahren bei der Zollabfertigung von Waaren und gibt den Zollbehörden das Recht , zu niedrig deklarirte Waareu .zu demjenigen preise zu behalten, welehe sie für den richtigen halten. werden, insofern der Deklarant es nicht vorzieht, den ^oll nach dem so erhohten Preise zu befahlen. Hier ist
nur zu bemerken, dass bei ad valorem Zollansähen diese Massregel notwendig ist und dass sie in ähnlicher Form auch in europäischen Staaten angewendet wird, um die nothige Geuauigkeit in den Angaben zu erzielen.

Art. .^Vl erklärt die schwei^eris..heu Angehörigen vom Taa des Jukrasttretens des Vertrags im Genuss der dadurch bewilligten Vortheile, so wie auch aller der iu Zuknnst au andere Länder zuzugestehenden Vortheile, und enthält somit die nöhige Garantie in Bezug aus die Gleich-

20.^ .

^

^.

Berechtigung mit der meistbegünstigten Nation nicht nur für die ^..egen-.

wart, sondern auch für die Zukunft.

.....ach Art. ^Vll ka.^n vom 1. Juli 1872 an der gegenwärtig Vertrag nach erfolgter Anzeige, welche der eine oder der andere der beiden Kontrahenten wenigstens ein Jahr^ vorher zu machen hat, zu jeder Zeii..

einer Revision unterworfen werden.

Es ist sonach dieser ^ertrag auf eine vorläufige Dauer von ach.t Jahren festgesetzt, ohne dass jedoch derselbe naeh Verlauf dieser Zeit al^.

erloschen zu betrachten wäre. denn es heisst in diesem Artikel, dass nu^ auf das aus^rükliehe Verlangen einer der beiden Parteien nach Verlag dieser Zeit eine Revision vorgenommen werden konne.

Art. .^Vlll gestattet de.. Gebrauch der fran^osischen Sprache für al..^ offiziellen Mitteilungen , welche die schweizerischen Behörden der japanestschen Regierung zu machen hätte.

Die frühere offizielle Spra..^ war die holländische.

Es müssen l^.nt einer Klausel dieses Artikels di^ Mittheilungen iu französischer Sprache noeh während den nächsten süuf Jahren mit einer Uel^erse^ung in hollandischer Sprache begleitet sein.

Art. ^.l^ erklärt den holländischen Te^t des Vertrages als massgebend, im Fall die sran^osisehen und japanischen Te^te ^u einer verfehiedenen Auslegung Veranlassung geben sollten.

Wir haben daher di.^ Jdentität der beiden holländischen Te^te sowohl, als die Jdentität der^ selben mit dem franzosischen Te^t gena.. mit einander vergleichen lassen..

Die holländische Sprache ist diejenige, welche von allen europäische^ Sprachen in Japan am längsten bekannt ift ; die frauzosisehen und euglischeu Sprachen sind erst vor verhältmssmässig kurzer Zeit in Japan eingeführt worden.

Der ^^. und lezte Artikel bestimmt einen Zeitpunkt von achtzehn Monaten vom Tag der Unterschrist in ^eddo bis zur Auswechslung der Vertragsratis.kationen --- Eine änsserst günstige Bestimmung diesel Artikels ist die, dass der Vertrag sofort nach dessen Unterzeichnung durel..

die Bevollmächtigten (am .o. Februar l 8.^4) in Krast tritt. Es geniesse^ demnach die .^ehweizerbürger in Japan schon seit einiger Zeit der ihne^ dnrch diesen Vertrag gewordenen Vortheile.

Diese Begünstigung bietet einigermaßen den Ersaz für die lang...

Verzögerung, welche die japanesisehe Regierung iu die Anhauduahme de^ Verhandlungen treten liess.
Als integirender Theil des Vertrags ist demselben das Handel^ r e g l e m e n t in sieben Artikeln beigeschrieben.

Die vier ersten Artikel desselben bestimmen da^ Versahren bei d..^ Zollabfertigung von aus- und einzuführenden Waareu, und erfordern ^kein.^ weitere Erläuterung. Die darin angeführten Bestimmungen sowohl, al^.

das Strafverfahren im Wiederhandlungsf..ll sind dieselben, welche a^.^ für andere Länder in Krast bestehen.

^

.206 Art. V enthält den japanesischen Zolltarif. Bei diesem ist nur zu bemerken, dass die japanesischen Bevollmächtigten, welche den Vertrag mit unserm Abgeordneten zu unterhandeln beauftragt waren, keine Vollmacht hatten, die Tarifante abzuändern. ^a aber zur gleichen Zeit,^ als unsere Vertragsnuterhandluugen vor sich giengeu, die japanesisehe Regierung durch eigens dazu ermächtigte Abgeordnete mit den Vertretern Frank.reiehs und den Vereinigten Staaten über die Tarifsrage in Unterhandlung Wegrissen war und die Anforderungen dieser Leztern in Bezug aus ^ollermässia^.ngeu mit den uusrigeu ziemlich übereinstimmten, so nahm unser Abgeo^uete um so weniger Ausland , den alten Tarif in den Vertrag aufzunehmen, als ihm bereits ...or Absehluss demselben bekannt geworden war, dass die betreffenden Erleichterungen zugestanden und dass dieselben auch sür die Schweiz als gültig anerkannt worden waren. An die Stelle des im Vertrag aufgenommenen Tarifs ist nun somit der neue, beilie^ende Tarif sofort in ^rast und der alte ausser .^rast getreten.

...^iese Thatsache wurde uusrer Gesandtschaft übrigens uoch^ durch die beiliegende Rote der japanestschen Regierung bestätigt, und es ist demnach auch in dieser Beziehung unfern Wünschen entsprochen , mit Ausnahme von Seidenstoffen und Bändern und Haar- und Strohgeflechten, welchen keine Zollermässignng gewährt wurde, was übrigens bei der Unmogliehkeit, solche wenigstens in nächster ^eit in Japan anzubringen, von keiner Bedeutung ist.

Unsre übrigen Jndnstrieerzeugnisse, wie Uhren, Bijouterie, baumwollene und leinene Waaren , befahlen 5 bis 6 ^ vom

Werlh.

Art. VI des Reglements bestimmt den Ausfuhrzoll auf 5 ^ vom Werth einer jeden Art auszuführender Waaren, mit Ausnahme von Gold und Silber, gemünzt^ oder ungemünzt, welche zollfrei aus.. und eingeführt werden kennen.

^er Vll. und lezte Artikel des Reglements enthält eine Bestimmung, wonach fünf Jahre na.h Inkrafttreten dieses Vertrags ...ie Ein- und Ausfuhrzolie ans ^en Wunsch der einen oder der andern ^artei abgeändert werden konneu, und sichert der .Schweiz die Gleichstellung mit der meistbegünstigten Ration, im ^all die japanesis.he Regierung in der Zwischen^eit weitere Zollern.ässigungen gewähren sollte.

^ie Redaktion dieses Artikels ist so bestimmt, dass in Bezug auf ^ie Gleiehberechtigung ^er Schweiz mit der meistbegünstigten Ration i in ^all von weitern ^ollermässigungen ni.ht der geringste ^weifel obwalten kann.

Was nun die ^a.^er von sünf Jahren betrifft, uach deren Verlauf der Tarif gutfindendeufalls abgeändert werden kann . so wurde diese Bestimmung ha..ptsä..hlieh mit Rüksieht daraus genommen, dass viel..eicht nach Verlauf dieser Zeit ^ die veränderten Verhältnisse in Japan

auch eine Umgestaltung des Tarifs mit sich bringen durften.

Als Erän^ung dieses Vertrages liess sieh unsere Gesandtschaft herbei, ^wei Erklärungen abzugeben, wie die ^apaneseu deren bei jedem Vertrags-

207 .abschlösse zu verlaufen gewohnt sind. Die erste erklart, dass es nicht in der Absieht der schweizerischen Regierung liege, sich in Japan durch .einen eigenen diplomatischen Agenten vertreten zu lassen, sondern bis auf Weiteres gedenke, die diplomatische Vertretung der diplomatischen ^lgeutsehast der k. niederländischen Regierung anzuvertrauen. Diese Erklärung ist von keiner besondern Tragweite, indem schon von vornherein nie ^daran gedacht wurde, einen diplomatischen Agenten in Japan zu halten, sondern höchstens ein Konsulat zn bestellen. Wir halten aneh ^asür, es solle dieses Verhältnis,, wenigstens vor der Hand, nicht abgeändert wer^ den, und der k. niederländischen Repräsentation in Japan auch die schwelprische diplomatische Repräsentation überlassen bleiben. Konsuln, deren Ernennung oder Bestätigung die Schweiz sich vorbehalten muss, würden für Handels- und Jndnstrie-Jnteressen ernannt und stünden unter dem diplomatischen Vertreter.

Jn der zweiten Erklärung gab unser Abgeordnete zu Protokoll, dass im Fall sich die andern Mächte zur Räumung Yokohamas bewegen liessen, aueh die Schweiz sieh damit einverstanden erkläre und die Schweizerbürger gleichzeitig mit den Angehörigen anderer Länder Yokohama räumen werden.

^ Diese Erklärung konnte ohne Bedenken eingegangen werden, weit sieh die andern Mächte wohl s.^hwerlich se werden bewegen lassen , .^okoha.na ^u räumen, ohne dass ihnen als Ersaz hiefür ein^ anderer, wiehti^gerer Hafen geofsnet würde, in welchem Falle dann auch die Schweig daran Tl,.eil nähme.

Wir nehmen daher keinen Anstand, die Ratifikation dieses Vertrages der h. Bundesversammlung aufs Angelegentlichste ^u empfehlen.

Derselbe entspricht den gestellten Anforderungen sowohl iu Be^ug ans die industrielle... Jnteressen der Schweiz, als auch in Be^ng a..s das Nieder-

lassungsreeht und sichert il^.r die Gleichstellung mit der meistbegünstigtesten Nation in je.^er Beziehung und ohue irgend welchen Vorbehalt.

Am ^chlusse unserer Berichterstattung angelangt. konnen. wir nicht umhin, noch ein Wort der Anerkennung anzusprechen über die Art un^ Weise, wie unser Gesandter die ihm gewordene Aufgabe behandelt uud .gelost hat. Es erforderte eben so viel Takt als Energie von seiner .^..eite, um das Ziel ^u erreichen, welches die sapauesische Regierung immer wieder iu die Ferne zu rüken suchte. Wir legen hier die Korrespouden^ ^ei, welehe er während seiner Mission an uns gelangeu liess. Einem umfassenden Schlussbericht von ihm sehen wir noch. entgegen. Zn besonderm Dank verpflichtet fühlen wir uns sodann der konigl. niederländischen Regierung und ihrer Repräsentanten ans Java und in Japan gegenüber.

Es wurde von dieser ^eite das Möglichste gethan, unserer Abordnung die^ Wege zu ebnen uud ^u erleichtern, und man liess es weder au personlieher noch an materieller Unterftü^ung fehlen. Unsere Anordnung be^ nu^te zn ihren Fahrten uaeh ^edo kouigl. niederländische Kriegsschiffe,

208 die ihr mit der grossten Liberalitat zur Verfügung gestellt wurden , und sie bewohnte in Japan das Haus des konigl. niederländischen Reprä^.u^ tanten in Bentem. bei Yokohama.

Wir nahme :

beantragen daher der h. Bundesversammlung folgende Sehluss-

D i e B u n d es v e r sa m m l u ng der schweizerischen Eidgen osse n schast, nach Einsieht eines zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und 5. M. dem Taikun von Japan unter Ratifi^ationsvorbehalt am 6. Februar 1864 abgeschlossenen Handels.. und Riederlassuugsvertrags und naeh Brüsung des hierauf bezüglichen Berichts und Antrags des Bundesrathes vom 27. Juni 1864, in Anwendung von Art. 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung,

beschliesst: 1. Der zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und S. M.

dem Talknn von Japan abgeschlossene Handels und ...^ederlassungsve...trag, vom 6. Februar 18.^4^ ist seinem ganzen Juhalte nach genehmigt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen und der Vollziehung beauftragt.

3. Der Bundesrath wird ferner beauftragt, der konigl. niederläu^ dischen Regierung den Dank der Bundesversammlung auszusprechen für die thatkräftige Untersti.zung , welche sie direkt und durch ihre Beamten in Japan unserer Abordnung in so wohlwollender und umfassender Weise angedeihen liess.

Genehmigen ^ie, Tit., bei diesem Aulasse die erueuerte Versicherung unserer voilkommeusten Hochachtung.

Bern, den 27. Juni 1864.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ..^

^ .^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschast: Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den mit Japan abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrag. (Vom 27. Juni 1864.)

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13.07.1864

Date Data Seite

197-208

Page Pagina Ref. No

10 004 475

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