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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Ablieferungsvertrag mit dent Großherzogthum Baden.

(Vom 2. Dezember 1864.)

Tit..

Wir beehren. uns, Jhnen beigeschlossen den Entwurf zu einem Vertrage zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogthum Baden über gegenseitige Auslieferung vou Verbrechern vorzulegen, wie derselbe unterm 2.). Weinmonat l. J. von den beiderseitigen Spezialbevollmächtigung vorläufig verabredet worden ist. Wir sügen noch nachstehende erläuternde Bemerkungen bei.

Zwischen den XIV verbündeten Kantonen der Schweig und dem Grossherzogthum Baden wurde sehon im Jahr l 808 ein Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher abgeschlossen. Derselbe enthält

einzelne Bestimmungen. die theils als veraltet, theils als mit den jezt

in der Schweiz herrschenden Ansichten und Einrichtungen im Widerspruch stehend angesehen wurden. Zu den ledern gehorte namentlich t..ie Verpfliehtnng, aueh wegen der politischen Verbrechen des Hochverrates und Aufruhrs die Auslieferung zu gewähren. Jn gegenseitigem Einverständuiss wurden übrigens solche Vorschriften s.hon seit längerer Zeit als obsolet betrachtet.

Als daher der bei der Schweiz akkreditirte badis.he Gesandte mit der Eiusrage einkam, ob der Bundesrath sieh zu Verhandlungen über den Abschlnss eines neuen zeitgemäßen Vertrages herbeilassen würde, erklärte sich derselbe sofort genest, die weitern Vorschläge entgegen zu

Bundesblatt. Jahrg. XVI. Bb.III.

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nehmen. Der spater von Baden eingesandte Entwurf diente bei den Unterhandlungen als Basis des vorliegenden Vertrages, der in den weseutlichsten^unkten mit den in neuerer Zeit zwise^.n der Schweiz und den Riederlanden, Bauern und Oesterreieh abgeschlosseneu Verträgen übereinstimmt, zugleich aber mehrfach zu dem Zweke erweitert wurde, Rechtshilfe zwischen zwei Nachbarstaaten, die in so lebhaftem Verkehr stehen, in mogliehst umfassender Weise zu gewähren. Einige Bestimmungeu, die zwekmässige Erweiterungen enthalten, wnrden aus analogen Ver^trägen herausgenommen, welche zwischen Baden nnd andern Staaten bestehen.

Bei dieser Sachlage sehen wir uns der ^flieht .enthoben , ans alle Artikel des Vertrages in diesen. Berichte einzugehen; denn es muß als ganz überflüssig erseheinen, diejenigen .Artikel besonders zu erwähnen und zu begründen, welche dem zniezt abgeschlossenen Vertrage mit Oesterreich entsprechen und bei Behandlung desselben in der hohen Bundesversamm.^ lung ganz unbeanstandet geblieben sind. Wir beschränken uns daher ans die Hervorhebung folgender Artikel.

Jm Artikel 2 find wesentlich die gleichen Verbrechen aufgenommen, wie in dem Vertrage mit Oesterreieh, aber in einer mehr systematischen Ordnung.

Die Vergiftung wurde besonders ausgewählt, und bei dem Verbrechen der Beschädigung fremden Eigenthums die Zerstörungen au Telegraphen

hinzugefügt.

Bei der Unterschlagung, so weit sie nicht dnr..h öffentliche Beante verübt wird, ist näher präzisirt, welche Personen l.ei Verübnng dieses Verbrechens unter den Vertrag fallen. es find. nur solche, welehe die strasbare Handlung an Jemandem verübt haben, zu dem si^ in einem besondern Vfliehtverh..ltuiss standen.

Jm Artikel 3 ist zur Vervollständigung hinzugefügt, dass auch später aufgefundene, verborgene oder hinterlegte Gegenstände ausgeliefert werden sollen^ jedo.h bleiben auch auf diese die Rechte dritter, unbeteiligter Personen vorbehalten.

Art. 5. Der erste ^assus dieses Artikel steht in dem Vertrage mit Oesterreieh nieht, wohl aber in demjenigen mit den Riederlanden.

Die Bestimmung beruht einfach auf dem in Strafsachen geltenden Rechtsgrundsa^ ^non bis in idem^. Anch die ..^.ehlnssbestimmnng dieses Artikels, dass die Ansliefernng wegen zivilrechtlieher Verbindlichkeiten Ver^hasteter erst nach ausgehobenem ..^ehuldarreste stattfinden müsse, findet sich ini niederländischen Vertrage und steht mit der. ^ra.^is nicht im Wider-

sprnch.

Art. 6. Jn unsern Ansl.ieferungsverträgen mit andern Staaten finden sich in denjenigen mit den Riederlanden und Sardinien Bestimmm.gen in Betreff de.... Ausländer. Jn dem ^ erstern sind Ungehörig...

.213 dritter Staaten .unte.: gewissen Voraussezuugen der Einheimischen Bleich zu halten, in dem ledern ist festgesetzt, dass zuerst die Zustimmung zur Auslieferung von Seite der Regierung desjenigen Staates, weichem der Betreffende angehort, nachgesucht werden solle.

Ju dem vorliegenden Vertrage ist es bei Augehorigen dritter Staaten der angegangenen Regierung freigestellt, bezüglich des Angeschuldigten oder Verurtheilten, vorerst allsällige Einwendungen gegen die .Auslieferung von ...^eile der Landesregierung des betreffenden^ Jndividunms anzuhoren.

Es ist also eine solche Anfrage nicht vorgeschrieben, sondern fakultativ gestellt, weil sie oft durch die Umstände als nicht geboten erscheint, oder bei sehr entfernten ....Staaten zu viel Zeit iu Anspruch nimmt. Ost kann aber eine solche Anfrage, namentlich auch bei Verurtheilteu, ganz am Vla^e sein, weil osters ^älle vorkommen, dass ein in einem dritten Lande Verurteilter in seinen. Heimatsstaat bereits wegen eines weit schwerer^ Verbrechens verurteilt ist oder wegen eines solchen verfolgt wird.

Wenn dann ferner die Auslieferung eines Angeschuldigten zur Aburtheilnn.^ an die Regierung desjenigen ...Staates, in welchem das Ver^ brechen vernbt wurde . o^er aber an seine Heimatsregierung geschehen kauu, so musste die Vorsorge getroffen werden, dass dadurch nicht ^traflosigkeit des Verbrechers begünstiget werde. Es ist daher festgesetzt, dass ^ie Heimatsregier^.ng im Falle der Auslieferung an sie vorab die Verpflichtu..^ übernehme. den Jnkulpaten vor Gericht ^u stellen.

Art. 8. Diese Bestimmung ist neu, aber vollkommen gerechtfertigt.

Es siud schon ^älle vorgekommen, wo ein ^taat aus .^eheu vor kosten oder aus andern Ursachen die Uebernahme eiues Verbrechers ablehnte.

Ein solches Verfahren entspricht aber den unwandelbaren Jnteresseu ^er

Gerechtigkeit nicht, welche nicht von so kleinliehen R ü k si eh te n abhängig

sein sollen.

Art. .). Jm ^weiten Sa^e dieses Artikels ist eine bekannte .^lreil^

frage im entgegengesehen ..^iuue der bis je^t zur Geltung gekommenen . Ansichten entschieden. Jni bayerischen und ostexreiehischen^ Vertrage ist ansdrüklieh festgese^t, dass die Benrtheilung der ^rage, ob im gegebenen ^.alle eine die Auslieferung begründende Handlung im Verbrecheusgrade strafbar sei, sieh n a eh den Gesezen desjenigen Staates richte, welcher die Auslieferung begehrt. Wenn sehou diese Bestimmung iu den übrigen Verträgen nieht steht, so bestand sie faktisch immer, indem mau sich.

gegenüber allen ..Staaten jeweilen mit der im Auslieseruugsbegehreu, Urlheil oder Arrestbefel^l enthaltenen .Qualifikation begnügte.

Wir hätten es vorgewogen, diese Frage ans gleiche Weise ^u regulireu, wie sie in andern Verträgen regulirt wurde, um nieht die uau.liche ^rage im einen Vertrage so und im Vertrage mit einem andern Staate wieder. anders uormirt zu sehen. Da aber Baden bestimmt aus seiner Proposition verharrte^ und diese Anschauungsweise wohl aueh prinzipiell die riehtigere sein dürste, wie schon in der Berathung über den bayerischen

214 Vertrag in der Bundesversammlung mit vielem Rachdruk geltend gemacht wurde, so bequemten wir uns zur Annahme der vorliegenden Fassung.

Es dürste übrigens hieraus kaum ein Raehtheil erwachsen, da die badisela Urkunde, weiche die Auslieferung nachsucht, auf so detaillirten Rachweisen beruhen soll, dass die Frage in den meisten Fällen ohne alle Verzögerung, z. B. durch Einholung der Untersuchungsakten, entschieden werden kann.

Art. t0. Bisdahin ist es in Anslieserungssaehen zwischen der Schweiz und Baden vermieden gehalten worden. Bei der langgestrekten Gränze zwischen beiden Ländern kommt der Fall häufig vor, dass ein Verbrecher sieh in das Gebiet des andern Staates flüchtet, wo ihn die Raeheile erreicht. Meistens geschah dann die Auslieferung aus kurzem Wege, nämlich auf ein einfaches Ansuchen und Bewilligen der kompetent ten untern Behorden ohne Dazwischenkamst der Staatsregiernngen. Jn einzelnen Fällen wurde das Auslieserungsgesuch aus diplomatischem Wege gestellt und erledigt. Rach dem vorliegenden Vertrage bleibt es jedem Theile unbenommen , die Stel.ung von Ausliesernngsbegehren auf den diplomatischen Weg zu verweisen; er ist aber nicht unbedingt vorgeschrieben , wie dieses in unsern übrigen Verträgen dieser Art der Fall ist.

Wenn man aber mit Rüksicht ans Art. 10 der Bundesverfassung die Auslieferungen der Dazwischenkamst des Bundesrathes unterstellen will, so bleibt es der Schweiz freigestellt, zu verordnen, dass keine Auslieserm.g an Baden stattfinden soll, ausser durch Vermittlung der Bnndesbehorde.

Es ist in diesem Artikel ferner dasür geborgt, dass eine ans vorläufiges Ansuchen stattgefnndene Verhastuug nicht allzulange sortdaure, was im Jnteresse eines geordneten Rechtsganges nur zu wünschen ist.

Art. 13. Hier ist die Bestimmung ausgenommen, dass es dem vor die zuständige Behorde des andern Staates vorgeladenen Zeugen freisteht.

der Vorladung Folge zn geben oder nicht. Eine gleiche Bestimmung findet sieh auch im Auslieserungsvertrag zwischen der Schweig und den Niederlanden. ^ Die Vorladung der Zengen geschieht nicht aus diplomatischem, sonderu aus dem im Lande sonst ^üblichen Wege, was um so mehr am Blaze

ist , da sür das Auslieferungsbegehren selbst nieht diplomatice Dazwi-

schenknnft verlangt wird, und der Zeuge zum Erseheinen nicht gezwungen wird.

Die nieht bereits berührten Artikel enthalten keine Bestimmungen, die wesentlich von den andern Verträgen ähnlicher Art abweichen. Wir nehmen daher keinen Anstand, Jhnen vorzuschlagen, es wolle Jhnen gesallen, solgende Schlussnahme zu fassen :

215 der

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsieht des unterm 29. Weinmonat 1864 abgeschlossenen Vertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast und dem Grossherzogthum Baden über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern; in Anwendung des Art. 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung, t.

Vertrage 2.

urkunde

beschließ: Es wird dem vorliegenden, ans siebenzehn Artikeln bestehenden die im Art. 1.^ desselben porbehaltene Genehmigung ertheilt.

Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikation^ und mit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages beauftragt.

Genehmigen ^ie, Tit., bei diesem Anlasse die erneuerte Versieherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 2. Dezember 1864.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^ .^. Dubs.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Ablieferungsvertrag mit dem Großherzogthum Baden. (Vom 2. Dezember 1864.)

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10.12.1864

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