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Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend den mit Italien abgeflossenen Vertrag über Ermäßigung der Telegraphentaxen.

(Vom

Juli 1864.)

Mit unserer Botschaft vom 7. Dezember abhin, betreffend die mit Frankreich abgeflossene Uebexeinkunft für Herabsezung der Telegraphentaxen , hatten wir die Ehre, der hohen Bundesversammlung einen Vertrag vorzulegen und zur Genehmigung zu empfehlen , welcher viel Aehulichkeit mit demjenigen hat, welchen wir ihr gegenwärtig übermitteln.

Dieser Umstand überhebt uns, aus alle Einzelnheiten der erwähnten Botschaft zurükzukommen. Wir heben daher im Wesentlichen nur diejenigen Vnnkte hervor, in welchen sich einige Abweichung zwischen den beiden Verträgen zeigt.

Nachdem die italienische Regierung für ihren innern Dienst das System der einheitlichen Taxen, welches in der Schweiz seit Beginn der Telegraphie Geltung hat, angenommen und vom l^. März d. J. an

zur Vollziehung gebracht hatte , that sie bei uns sofort schritte sür Ab-

schluss eines ähnliehen Vertrages zwischen den beiden Ländern , wie derjenige welcher am 1. Januar l864 zwischen der Schweiz und Frankreich .in Kraft getreten ist.) Diese Vorsehläge gieugen auf Annahme der nämlichen E i n h e i t s taxe von Fr. 3 per Depesche von 20 Worten sür die

Siehr die eidg. Gesezsammlung Band VIII, Seite 8.

229 ganze Ausdehnung beider Lander und auf die namliche Verkeilung der Ta^.e, nämlich ein Dritttheil sür die Schweiz und zwei Dritttheile sür Jtalien.

Judem wir unsere volle Bereitwilligkeit ^um Abschlösse einer bezüg, lichen Uebereiukunft zu erkennen gaben, und uns mit der ^estsezung einer einheitlichen Tar^e von Fr. 3 einverstanden erklärten , mussten wir doch rüksichtli.h der Verkeilung der Tax^e unsere Vorbehalte machen ,^ da sich aus einer genauen Brl.fuug der Frage ergab, dass sich in den Verhältnissen des telegraphiseheu Verkehrs zwischen der Schweiz und Jialien einerseits und zwischen der Schweiz und Frankreich andererseits sehr bedeutende Unterschiede zeigen.

^ Der gegenwärtig sür den telegraphischen Verkehr zwischen der Schweiz und Jtalien bestehende Taris ist der nämliche, welcher bis zum 31. Dezember zwischen der Schweiz und Frankreich Geltung hatte, das heisst , er beruhte ans den im Art. 18 des Vertrages von Bern, vom 1. September 1858, enthaltenen Grundlagen. .

Diese Grundlagen stufen sich aus das Zonens^te..., nach welchem die Schweig mit Bezug auf die italienischen Gränzeu in zwei Zonen zerfällt. Man erhebt auf Rechnung der Schweiz Fr. 1. 50 per einfache zwischen Jtalien. und einem Bureau der ersten Zone gewechselte Depesche, und Fr. 3, wenn dieses Bureau in ^er zweiten .^one liegt.

Jtalien ist dagegen in sechs Zonen eiugetheilt, deren Ta^eu (um ^r. 1. 50) stusenweise von ^r. 1. 50 auf .) Franken steigen. Die Gesammttar^e einer zwischen der ..^ehweiz uud Jtali.m gewechselten Depesche wird aus der Summe der schweizerischen uud italienischen Tax^e gebildet und schwankt daher zwischen dem Minimum von Fr. 3 und dem Maximum von ^r. 12.

So kostet z. B.

eine einfache Depesche von Luzeru nach Mailand

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,, Turin

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Fr. 3. ---

^ 4. 50 ,,

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,, ^ Basel

,, Mailand

,, 4. 50

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,, ^. ^ ,, 12. ---

günstig sollen alle diese Depeschen der einheitlichen Tar^e von Fr. 3 unterworfen werden.

^ Wir haben in unserer erwähnten Botschast vom 7. Dezember abhin gesehen , dass die gegenüber ^r..ukreieh angenommene Vertheilung der Tarnen (zu ^.^ für die Schweiz und zu. ^ für Frankreich) durch die

Tatsache gerechtfertigt sei, dass die grosse Mehrzahl der Depeschen gemäss

den geographischen Verhältnissen zwischen der ersten schweizerischen Zone, aus welcher wir nur eine Einbusse von 5l) Rp. zu machen hatten , und der dritten franzosischen Zone gewechselt werde, auf welcher die Einbusse sür Frankreich Fr. 2. 50 betragen sollte. Dabei fand eine beträchtliche Er.^undesblatt. Jahrg. ....VI. Bd. Il.

1^

230 mässigung für das Bnbliknm und ein Opfer von Seite der beiden ^erwaltungen statt , weniger gross auf Seite der Schweiz , welche bereils nahezu den tiefen Ausaz hatte , grosser auf Seite Frankreichs , welches weit höhere Ta^.en bezog.

Zwischen der Schweiz und Jtalien dagegen walten ganz entgegengeseze Verhältnisse ob. Die grosse Mehrzahl der Depeseheu wird zwischen der ^weiten schweizerischen und der ersten italienischen Zone gewechselt .

zwise^en Zürich, Basel, Gens und Mailand. Für diese blasse von De^ peschen beträgt die Ta^e Fr. 4. 50, wovon. ^r. 3 snr die Schweiz und Fr. 1. 50 sür Jtalien. Wenn man die vorgeschlagene Art der Vertheilung angenommen ^hatte, so wäre der Antheil der Schweiz von Fr. 3 ^ ans Fr. 1 herabgesezt, dagegen der Antheil von Jtalien von Fr. 1. 50 ans Fr. 2 erhöht worden. dieses sür die Schweiz ganz ungünstige ^erhältniss konnte in keiner Weise dadurch ausgeglichen werden, dass Jtalien die Tarnen für Depeschen nach dem Sü.^en Jtaliens bedeutend herabsehen wollte, da diese Depeschen äusserst selten sind.

Die italienische Verwaltung zögerte nicht, die Richtigkeit dieser Bewerkung anzuerkennen, und iu Berülsiehtigung derselben gelangte man zu

der im Art. 2 des Vertrages festsetzten Vertheiluugsweise. Die Tar^e soll,

wie wir gesehen, einheitlich Fr. 3 betragen, welches auch die durchlaufenen Entfernungen sein mogen, und die Vertheilung, welche keineswegs das Vublil^m, sondern nnr die Abrechnung zwischen den Verwaltungen angeht, soll in dem Sinne variiren, dass sür die zwischen der Schweiz und dem Worden von Jtalien, bestehend aus dem Gebiete der Lombardie, von .^iemont und Ligurien, gewechselten Depeschen, d. h. sür die grosse Mehrzahl, bei ^.^ der Gesammtheit aller Depeschen, die Tarnen zwischen beiden Ländern zu gleichen Theilen getheilt werden sollen, sür die übrigen, wenig zahlreichen, naeh Zentral^ und ^üditalien bestimmten Depeschen wäre die Ta^vertheilung die gleich^ wie gegenüber Frankreich, d. h. ein Dritttheil sür die ....^..hweiz und zwei Dritttheile sür Jtalien.

Die italienische Regierung machte serner, wie es Frankreich gelhan hatte, den Vorsehlag, die ermässigte Tar^e zwischen den benachbarten Gränzbürean^ sallen zn lassen. Jedoch beharrte sie nach unseren Gegenben.erknugen nicht darauf, und diese ganz liberale Massregel, wovon wir in unserer eil.irten Botschaft vom 7. Dezember 1863 ausführlich gesprochen haben, wurde durch Art. 3 ausdrüklich beibehalten.

Bei Vollziehung dieses Vertrages, welche mit dem 1. August nächsthin stattfinden sollte, insosern die Ratifikation beider Regierungen erfolgt, werden wir allen unseren Raehbarftaaten gegenüber die Vorlheile verhaltnissmässig s...hr niedriger Telegraphentar^en genossen, wodurch diesem Verkehrsmittel jede wünschbare Erleichterung gesichert ^ist.

Behufs Herabsezung der Telegraphenta^.en sür diejenigen Länder, welch... unfere Grän^n nicht berühren, wie Spanien. Belgien, England

231 u. s. w., bleibt iezt nur noch übrig, auch den allgemeinen Vertrag zu erneuern, wodurch die Grundlagen ^er europäischen Tarife sestgesezt wurden. Wir hossen, dass ^dieser ledere Fortschritt bald ersolgen werde.

Was die finanziellen Ergebnisse des soeben besprochenen Vertrages betrifft, so ist ihre Bestimmung schwierig. Unzweifelhaft dürfte sich in der ersten Zeit eine bedeutende Verminderung des Ertrages ergeben , aber der Verehr wird sich bald vermehren. und es ist gegründete Hoffnung vorhanden, dass sieh diese Verminderung des Ertrages in Folge der Vermehrung der Depeschen bald ansgleiehen werde.

Wir glauben daher, der hohen Bundesversammlung die Genehmigung des erwahnten Vertrages in ^jeder Beziehung empfehlen zu konnen, und wir beehren uns, derselben den in der Beilage enthaltenen Beschluß entwurs vorzulegen.

Der Bundesrath ergreift schliesslich diesen Anlass, der h. Bundesversammlung den Ausdrnk seiner vollkommensten Hochachtung zu erneuern.

Bern, den ..). Juli 1864.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

..)r. ^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

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232

Beschlußentwurf betreffend den Vertrag mit Italien über ^erabseznng der .........legraphent^eu.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

nach Einsieht des Bnndesgesezes über die Organisation der Telegraphenverwaltung vom 20. Dezember 1854.

nach Einsicht einer .... otschast de^ Bundesrathes vom 9. Juli 1864.

nach Kenntnissnahme von dem zwischen den Abgeordneten der Schweiz und Jtalien am 6. Juli 1864 in Bern unter Rat.fikationsvorl^ehalt abgeschlossenen .^ertrage , betreffend die Herabse^ung der Telegraphentax.en , besch^liesst: Der Bundesrath ist ermächtigt, dem erwähnten .^ertr.tge die Ratisikation zu ertheiien.

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Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend den mit Italien abgeschlossenen Vertrag über Ermäßigung der Telegraphentaxen. (Vom Juli 1864.)

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Jahr

1864

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30

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1864

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228-232

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10 004 478

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