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kommission des Nationalrathes über den Rekurs der Regierung von B a se l- L a n d s c h a f t gegen den Bundesrathe beschluß vom 16. Mai 1864 in Aachen der Notare Meyer in Liestal und Sütterlin in Sissach, betreffend Verfassungsverlezung.

(Vom 28. September 1864.)

Tit..

Die Jhrer Brüfung und Entscheidung unterstellte Frage geht einfach dahin : Liegt in dem Beschlusse des Landrathes von Basel-Laudschast vom

23. Roveml.e... 1863, ,,dass mit dem 3l. Dezember 1863 alle im Kanton Basel-Landschaft bestehenden Rotariatsdiplome zurükzuziehen und als erloschen zn betrachten seien", eine Verlegung der dortigen Verfassung, insofern dieser Beschluß nicht dem Volke zur Genehmigung vorgelegt wurde.

Rach eingehender Vrüsuug dieser Frage, welche eine nicht unwichtige konstitutionelle Tragweite hat. fand die Kommission einstimmig den Rekurs des Regierungsrathes von Basel-Landsehast für unbegründet, und beautragt Jhneu daher die Ausreehthaltung des Vundesrathsbeschlusses vom

16. Mai l864.)

Zur Begründung der Auschaunngsweise der Kommission wenige Worte genügen.

dürften

Das Jnstitut. des Notariats rei.ht im Kanton Basel bis zu einer ziemlich weit entlegenen Veriode zurnk. Die erste diessällige Verordnung Siehe Seite 666 hievor.

844 datirt.vom Jahr 1747 und bietet die Grundlage zu derjenigen von l765, welche hauptsächlich die Form der Batente und die Verrichtungen der Notare regelt. Die Geseze von 1805 und l 8l 3 übertragen dem Rotariat noeh bestimmte Funktionen, .vie die Entgegennahme von Testamenten, die Fertigung von Eheverträgen, wobei es jedoch freigestellt wurde, sich wegen dieser nämlichen Urkunden an die Be^irkssehreiber ^u wenden.

Raeh der Ausscheidung des ehemaligen Kantons Basel in zwei Halbkantoue finden wir noch verschiedene, auf die Verordnung von l7l^5 sich gründende Geseze, so das Gesez vom 27. Mai l 834, das organische Gesez vom 4. März 183..), welches im Art. 15 die Rechtsges.häst.. freiwilliger Gerichtsbarkeit aufzahlt, für welche man sich eines geschwornen Rotars bedienen mag. Der Art. 1 des Rachtragsgese^.s vom 2.). De-

...ember 1842 bestätigt diese Bestimmung, welche auch im Gesez vom 20.

Dezember 1843 über H^potl^en.^Tilguug zur Geltung gelangte.

Was die verschiedeneu, in dieser Materie vom Obergerichte erlassenen Entscheide betrifft, so übergehen wir dieselben, da sie eigentlich unr als Erlänterung^n der vorerwähnten Geseze erseheinen.

Aus dem Vorgesagten erhellt zur Genüge, dass im Kanton BaselLandsehast, entgegen den Behauptungen des dortigen Regierungsrathes, das Notariat als ein gesezliches, mit den Landessitten verwachsenes Jn^ ftitnt besteht. Ob das Amt der Rotare nur auf beschränkte Zeit oder lebenslänglich verliehen sei, ob diese offentliehen Beamten behuss. ihrer Ernennung eine offentliehe Brüsuug vor einer Juristenfaknltät zu bestehen haben , oder einfach von der Regierung oder dem Landrathe zu dieser Beamtung berufen werden , ob sie vom Obergericht oder von einer audern Behorde beeidigt werden : daraus kommt wenig au. Dass sie den Charakter beeidigter Rota.re im ..^inne bestehender Vorsehristen oder Uebung^. bekleiden, genügt ^u ihrer Berechtigung, ihr Amt innerhalb der gesezliehen Sehranken zu versehen. Es muß hier bemerkt werden, dass aneh der Wortlaut der ini Kauton Basel-Landsehast den beeidigten Rotaren

ausgestellten Bateute hiefür zeugt, indem das Obergericht als diejenige

Behörde, welehe von der Verfassung mit der Oberaufsicht über das Rotariatswesen betraut ist und mit Rüksieht auf die Wahl dnreh den Landrath, den beeidigten Rotaren die feierliehe Urkunde verabfolgt, welehe sie als Staatsbeamte erklärt.

Sodann ist die von der Regierung von Base.-Landschaft als Behelf sür ihren Reknrs aufgestellte Behauptung kaum ernstlich zu nehmen , dass es sieh durchaus nicht um Aushebuug irgend welcher Geseze handle, indem beispielsweise Jemand, der gemäss der Verordnung von 1813 testiren wollte, immer noch sieh hiezu eiues Rotars bedienen konnte, vorausgeht --- wie beigesügt wird - dass ein Rotar gesnnden werde , der gesezlieh

als solcher gilt. Durch Besehluss vom 23. Rovember 1863 erklärt der Landrath , dass mit dem 31. Dezember gl. ^. alle Rotariatsdiplome zu^ rükzuziehen und als erlosehen ^u belraehlen seien, -..- und am darauf

fol-

845 genden 30. April darf der Reg.ernngsrath vo.^ Basel-Landschaft mit eiuem solchen Raiso..uemeut auftreten.

Wenn es unbestreitbar ist, dass der .Landrath von Basel^Landschaft berechtigt .oar, aus dem Wege des Gesezes das Jnstitut des Notariats in diesem Kan.^n aufzuheben, so ist doch mit Rüksicht daraus, dass der Beschluß vom 23. Rovember 1863 - indem er dem Bublil.nm die Frei-

heit benimmt, sur gewisse Akte sreiwilliger Gerichtsbarkeit sich an die ge-

schworen Rotare zu wenden und dasselbe nothigt, sich ausschliesslich der Bezirl.sschreiber zu bedienen ganz den Eharakter eines a l l g e m e i n

v e r b i n d l i c h e n B e s c h l u s s e s an st.h trägt, derselbe gemäss Art. 46 der Verfassung des dortigen Kantons, um gültig zu werden, der Geneh-

migung des Volkes zu unterstelleu.

Ans den dargelegten Gründen beantragt Jhnen die Kommission, den ^eknrs der Regierung von Vasel^Landschaft gegen den Vundesrathsbeschluss vom 16. Mai 1864 in .^.nstäuden derselben mit den Rotaren Me... er und S ü t t e r l i n als unbegründet zu erkläreu.

^ e r n , den 28. September 1864.

Rameus der Kommission, Der Berichterstatter:

.^. L. ^hane^.

^ol^e. Di^ Commission bestand a..^ den Herren B ü z b e x g e r , D e m i e .

ville, ^ a m s p e r g e r , T h ^ i ^ r und Chan^.

Obiger .^ln^rag wurde ^om ^ationalr^he am 28. September angenommen und durch Bei.^ de^ Standexaihe^ ^om ^0. September zum Bundesbeschluß er^ hoben.

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Bericht der Kommission des Nationalrathes über den Rekurs der Regierung von BaselLandschaft gegen den Bundesrathsbeschluß vom 16. Mai 1864 in Sachen der Notare Meyer in Liestal und Sütterlin in Sissach, betreffend Verfassungsverlezung. (Vom 28. Sept...

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1864

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.10.1864

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843-845

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10 004 565

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