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.Beri cht der

Minderheit der nationalräthlichen Commission in Rekurs fache des Hrn.

Joh. Schürch betreffend Ausweisung

(Vom 22. Dezember l 863.)

Tit..

Die Minderheit der mit Vrüsung der Reknrsangelegenheit des Joh.

S ..hü r eh beauftragten Kommission, aus einem einzigen Mitglied... be-

stehend, beantragt die Aufrechthaltung des bezüglichen bundesräthliehen Beschlusses.

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Wenn die Bundesverfassung im Art. 41, unter gewissen Bedmgungen, den Grundsaz freier Niederlassung aufstellt, so wollte sie damit lediglieh der Willkür in Bezug auf Abweisung und Annahme von Rieden gelassenen steuern und dem rechtliehen Sehweizerbürger, der sich den Gesezen unterzieht, die Mogliehkeit geben, sich überall sieher niederzulassen, keineswegs aber Demjenigen, dessen anstossige Aufführung seinen Aufenthalt in der Heimatgemeinde schwierig maeht, durch Gewährung freier Niederlassung bei den Miteidgenossen anderer Kantone, selbst gegen deren Willen, Vorschub leisten.

Eine der ersten Bedingungen zur Niederlassung ist die Beibringung eines Sittenzeugnisses. Nun mochte ich fragen, was für ein Zeugniss konnte Schüreh vorweisen, der am 9. September i'843 vom Obergericht der Republikanern wegen b e t r u g und Wueher zu einem Jahr Gesang..

niss und einer Russe von Fr. 850, und am l1. Januar 1845 vom nämliehen Gericht wegen Jnjurien gegen einen ...sfentliehen Beamten zu 30 Tagen Gesängniss verurtheilt wurdet Zwei solche ...lbstrafungen, insbesondere diejenige wegen B e t r u g , erlauben wohl, Tit., den Joh. Schürch als gesezlich entehrt nnd des Rechtes freier Niederlassung verlustig anzusehen.

Die Minderheit der Kommission vermag die Ansicht keineswegs zu theilen, dass diese Verurtheilungen zu perjährt seien, um in .Betracht gezogen zu werden. Die Strafen verjähren allerdings, allein das Recht Bundesblatt. Jahrg.XVI Bd.I.

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174 der Kantone, die nicht mit ordnun^massigen Schriften ^Versehenen zurin^ ^weisen, ist unverjährbar ; das Zeugniss hinwider, welches die Gemeinde Bern aus Jrrthum dahin ausstellte , dass derselben seit 182.^ nichts Ungünstiges über Schüreh zur Kenntniss ^ngte, erseheint mir nicht als ein ordnungsgemäßes.

Die Richtigkeit dieses Grundsazes ist von der Kommission und vom Nationalrath. einhellig in der Reknrsangel.egenheit des Schärer anerkannt worden, der sich ebenfalls ans Grund eines irrthümlichen Zeugnisses, in Solothnrn, niederliess, von dort jedoch verwiesen wurde.

Es läge demnach eine Jnkonse^uenz vor, wenn gegen ^.chürch nicht das gleiche Recht in Anwendung käme.

War nun aber Schürch, als er sich^ in den Kanton Freiburg begab, etwa gebessert^ Hat er gesucht, durch musterhaftes Betragen seine ..m^ rühmliche Vergangenheit vergessen zu lassen ^ Rein, Tit., dieser Mann war ein Händelsucher ^un cl.^neu^ , der stetsfort den Behorden zu schaffen machte. Jm Zeitraum von fünf Jahren ^og er sieh sechs Bestrafungen wegen Uebertretnngen der Volizeigeseze oder Reglemente zu. Dieselben find allerdings nicht alle von Belang, allein die Bestimmung in Liu. b. ^isser 6 des Art. 4l der Bundesverfassung macht diessalls keinen Unterschied, und wenn dort verfügt wird, dass der.^ jenige, der o st abgestrast wurde, ausgewiesen werden kann, so liegt darin gewiss eine Verurtheilung des ...^..hüreh, der denn doch sicher nicht zu den friedlichen und empfehlenswerten Bürgern gezählt werden kann, denen allem ^as Gesez die Niederlassung sichern will.

Ueberhaupt sprechen der Wortlaut und der Geist der Bundesverfassung hier klar und bestimmt. Der Bundesrath und der Ständerath täuschten sich darüber nicht, Schürch war zur Niederlassung im Kanton Freiburg nicht berechtigt, weil sein Zeugniss über gute ...tu.sführnng nnr auf Jrrthum beruhte. Aber selbst wenn er dazu das Reeht gehabt hätte, so ging er desselben durch sein Betragen in jenem Kanton verlustig.

..^us diesen Gründen schlägt Jhnen die Minderheit der Kommission die Aufreehthaltnng des bundesräthliehen Beschlusses vor.

Bern, den 22. Dezember l 863.

Die Minderheit der Kommission .

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.....^e. Der Beschluß der ^..he ....^n 1^^22. Dezember ..8^... fiel im Sinne de^ vorstehenden ..tntrag.^ auf Abwelsn^ de^ ^kurfe^ au^.

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Bericht der Minderheit der nationalräthlichen Commission in Rekurssache des Hrn. Joh.

Schürch betreffend Ausweisung (Vom 22. Dezember l 863.)

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13.02.1864

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