496 Militärdepartement.

A b t e i l u n g f ü r Genie.

Kanzlist I. Klasse: Jäggi, Ludwig, von Bern, Kanzlist I. Klasse des eidg. Bureaus für Befestigungsbauten.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Oberzolldirektion.

Revisoren II. Klasse der Abteilung Handelsstatistik: Wildbolz, Adolf, von Bern, und Roth, Hans, von Tägerwilen, Kanzlisten I. Klasse der genannten Abteilung.

Kanzlist II. Klasse: Lips, Jakob, von Ober-Urdorf, Bureaugehilfe der genannten Abteilung.

Vorstand des Hauptzollamtes Zürich-Eilgut: Suter, Gottl., von Kölliken (Aargau), zurzeit Vorstand des schweizerischen Hauptzollamtes in Konstanz.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Forstlich-wissenschaftliche Staatsprüfung.

Das unterzeichnete Departement hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 betreffend die Wählbarkeit höherer Forstbeamter sowie auf das Ergebnis der forstlich-wissenschaftlichen Staatsprüfung, nachgenannte Kandidaten zur forstlichen Prüfung zugelassen : Bucher, Werner, von Escholzmatt (Luzern), Gnägi, Hermann, von Nidau (Bern), Isenegger, Josef, von Littau (Luzern), Schiittier, Joseph, von Niederurnen (Glarus), Schwammberger, Rudolf, von Burgdorf (Bern), Stähelin, Rudolf, von Basel.

B e r n , den 24. März 1921.

Eidg. Departement des Innern.

497

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Martigny-Chatelard stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, das 20,5os km lange Eisenbahnnetz der letztern, bestehend aus der Linie Martignyßahnhof S B.B.-Châtelard (französische Grenze) und der Abzweigung von Martigny-Ville bis Martigny-Bourg, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des ßundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im II. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 2 500 000, das zur Konversion desjenigen von 1918 und zu Bahnzwecken verwendet werden soll.

Dieses Netz ist im I. Rang für Fr. 4 000 000 verpfändet.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, soll das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Boden ergreifen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 18. April 1921 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 23. März 1921.

(2.).

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements : Dr. 0. Leimgruber.

Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp A.-G. in Engelberg.

Nachlassverfahren.

Einladung zu den Gläubigerversammlungen.

Die Gläubiger des Obligationenanleihens mit Pfandrecht ersten Ranges vom 1. September 1912 irn Betrage von Fr. 150,000, des Anleihens mit Pfandrecht zweiten Ranges vom 1. September 1913 im Betrage von Fr. 75,000 sowie die Kurrentgläubiger der Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp in Engelberg, deren Forderungen am 15. Juli 1920 noch ausstanden und nicht gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 privilegiert sind, werden hiermit zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen auf Donnerstag den 28. April 1921 ins Obergerichtsgebäude in Luzern eingeladen.

498 Die Verhandlungen beginnen um 10 Uhr mit der Erläuterung des Nachläse Vertrages durch den Sachwalter und die Vertreter der Unternehmung. Hierzu sind die Gläubiger sämtlicher Gruppen eingeladen. Die Verhandlungen mit den einzelnen Gruppen und die Abstimmung finden statt: für die erste Gruppe um 11 Uhr^ für die zweite Gruppe um ll1/* Uhr, für die dritte Gruppe um IlYs Uhr.

Die Obligationäre der Anleihen mit Pfandrecht ersten und zweiten Ranges vom 1. September 1912 und 1913 haben ihre Titel bis spätestens den 23. April 1921 der Kantonalbank in Luzern einzusenden, von der sie dagegen einen Stimmrechtsausweis erhalten werden.

Von den teilnahmeberechtigten Kurrentgläubigern haben nur diejenigen Stimmrecht, welche ihre Forderungen auf die Aufforderung des Sachwalters vom 5. August 1920 hin rechtzeitig, d. h. bis zum 10. September 1920, angemeldet haben. Sie erhalten die Ausweiskarten beim Eintritt in das Versammlungs-' lokal. Wer sich durch einen andern vertreten lassen will, hat diesem eine Vollmacht auszustellen. Zu Zustimmungserklärungen im Namen des Vertretenen ist eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich.

, Zur gültigen Annahme des vorgeschlagenen Nachlassvertrages ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Stimmen und mindestens zwei Dritteilen der Forderungen und die so zustande gekommene Zustimmung aller Gruppen notwendig. Zu^ Stimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung der Gruppe noch schriftlich abgegeben werden,jedoch von den Anlehensgläubigern auch erst nach vorheriger Deposition ihrer Titel bei der Luzerner Kantonalbank in Luzern.

Wer eine Erklärung weder an der Gruppenversammlung noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei den Forderungen als ablehnend betrachtet. Die Akten, der Nachlassvertragsentwurf, das Gutachten der Schätzer, der Bericht über die Bilanz, das Schuldenverzeichnis und das Gutachten des Sachwalters über die Nachlassvertragsangebote liegen für die Gläubiger vom 4. bis zum 25. April 1921 auf dem Obergerichte in Luzern zur Einsicht auf., L u z e r n , den 26. März 1921.

Der vom schweizerischen Bundesgericht bestellte Sachwalter: K. Müller, Obergerichtspräsident.

Verzeichnis der Prüfämter für Elektrizitätsverbrauchsmesser.

Die amtlichen Prüfungen können ausgeführt werden bei dem Amt für Mass und Gewicht (Prüfamt Nr. 1) ; ausserdem hat das eidg. Finanzdepartement zurzeit die nachfolgend erwähnten Prüfämter zur Ausführung amtlicher Prüfungen ermächtigt: Kompetenz für Prllfamt

Klasse

EmphasenWechselstrom bis

Gleichstrom

Inhaber

bis

Nr.

Amp.

Volt

4000

1600

Amp.

Volt

Mehrphasenstrom bis Amp.

!

2 3

II II* II* I *

II* II*

KI*

n i * ii +

Landis & Gjr, A.-G., Zug

.

.

sowie für Stromwandlereinzelprüfungen bis 500 Amp.

Soc. Genev. d'instruments de phy: sique, Genève E . W . d e r Stadt Bern . . . . 200 -- Bern. Kraftwerke, Nidau , E. W. der Stadt Zürich . . . 400 -- E.W. der Stadt Luzero . . .

E. W. der Stadt Lausanne . .

-- E . W . d e r Stadt Genf . . . . -- Siemens-Schuckert -Werke, Zürich 120 E. W. der Stadt Basel . . . 3000 E. W. des Kantons Zürich . . - 1

Volt

.

1200

200 300 200 500 -- 600 1000 500 -- -- 200 -- 200 100 300 500 «00 -- , 100

24,000 1200

600 200 300 200 500 500 6,000 1000 300 300 300 200 600 50 750 100 7,000 500 500 · 100

12,000 die üblichen

600 300 500 6,000 600 300 600 750 7,000 500

30--60 40 15--60 50 50 50 47 die üblichen

45--55 30--60

499

4 5 6 7 8 9 10 11 12

I

Periodenzahl

soo

Kompetenz für Prüfamt

Klasse

Inhaber

Gleichstrom

bis

Nr.

Amp.

13 14 15 16

n E. W. der Stadt Lugano . . .

III* E. W. der Stadt La Chaux- de-Fonds 50 m* E. W. Uster 60 i Schweiz. Elektrotechn. Verein, Zürich 1200 m* E.W. Wald (Kanton Zürich) . 50 ii E. W. der Stadt Schaffhausen .

m* E.W. Jona, A.-G 50 ii* St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke, A.-G., St. Gallen . .

m* E.W. Arbon, A.-G 50 ii* Elektra Baselland, Liestal .. . 50 m* E. W. Burgdorf 50 in* Wasserwerke Zug, A.-G. . . . 200 in* E.W. Solothurn ii* Elektra Birseck, Münchenstein .

m* E.W. Davos, A.-G. . . . .

ii* Zentralschweiz. Kraftwerke, A.-G., Luzern

17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Volt

EinphasenWechselstrom bis

Amp.

200

Volt 500

Mehrphasenstrom Periodenzahl

bis

Amp.

Volt

200

500

25,000 1200

25,000

50

525 250

2000 440

1200

die üblichen

300

500

300

500

50

400

600

400

1,000

50

200

500

200

500

50

100 100 300 250

600 250 600 500

100

600 40--50 50 50 600 45--53

400

600

400

520 480 440 300 750

200

600

die üblichen

B u n d .

e t s b a t l 73. Jahrg

Kompetenz für Prüfami

Klasse

lÄhal>ei-

Nr.

29

Bd. I.

30 31 32 33 34 35 36 37 38

Gleichstrom

EmphasenWechselstrom

Mehrphasenstrom

bis

bis

bis

Amp.

n III* II +

III* II 11 + III III* II * III*

Anmerkung.

Fabrik elektrischer Apparate ,,Chasserai", St. Immer .

B. W. der Stadt Winterthur . .

E. W. der Stadt St. Gallen (provisorisch) E . W . d e r Stadt Biel . . . .

Isaria-Zählerwerke A. -6. in Zürich E. W. der Stadt Neuenburg . .

Fabriques des Montres Zénith, Genève E. W. der Stadt Rorsehach . .

E. W. des Kantons Thurgau, Frauenfeld E. W. Rüti (Kanton Zürich) . .

Volt

j Amp.

Volt

600 --

600 520

200 --

30 -- 100 --

250 -- 600

10 50 100 200

250 10 300 . 100 600 100 500 200

100 --

600

60

-- 500

30

240

-- '

--

mri

.

600

--

Volt

Amp.

200 400

Periodenzahl

600 35--70 -- ' --

200 --

!

-

750 50 300 40-50 600 die üblichen 500 | 50

i '

l

100

' --

600

l

35--70 SO

38

Das Zeichen ·:· bedeutet, dass bis auf weitere Verfügung des Amtes die betreffenden Prüfämter auf die an das Netz des Werkes angeschlossenen Zähler beschränkt sind.

Eidg. Amt für Mass und Gewicht.

501

B e r n , den 1. April 1921.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1921

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1921

Date Data Seite

496-501

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10 027 887

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