639 # S T #

z

u

1389

II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr (Weineinfuhr).

(Vom 8. April 1921.)

Wir beehren uns, Ihnen in Ausführung des Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr nachstehenden Bericht über die durch Bundesratsbeschluss vom 8.April 1921 (siehe Beilage) angeordnete Bes c h r ä n k u n g der W e i n e i n f u h r zu erstatten.

Schon im Herbst 1920 verlangten die Fédération Romande des Vignerons, der Schweizerische Bauernverband und die Regierungen von Waadt und Wallis eine Beschränkung der Weineinfuhr, um dem einheimischen Weinbau den Absatz seiner Produkte zu ermöglichen und damit seinen drohenden Ruin aufzuhalten. Nachdem eine Untersuchung der Situation ergeben hatte, dass die Einfuhren nicht anhaltend übermässig waren, wurde der Angelegenheit in jenem Zeitpunkte keine weitere Folge gegeben.

Mit Beginn des neuen Jahres hat sich nun aber die Sachlage ganz bedeutend verändert. Nachdem im Februar die Bundesversammlung dem Bundesrat die Kompetenz gab, die gegenwärtigen Zollsätze der veränderten wirtschaftliehen Lage anzupassen, stand auch der künftige Weinzoll zur Diskussion. Die Eingaben der beteiligten Kreise gehen allerdings sehr weit auseinander, und wenn auch die neuen Weinzölle im Moment noch keineswegs feststehen, so rechnet man doch allseitig sowohl im Interesse des Schutzes des schweizerischen Weinbaues, als auch im Interesse der Bundeslinanzen mit einem wesentlich erhöhten Zollansatz.

Ist schon infolge der niedrigen Valuta der Hauptimportländer der gegenwärtige Preis des ausländischen Weines, der ausserdern heute noch die Tendenz zum Fallen hat; an sich Anreiz genug für einen starken Import, so kommt dazu die Spekulation, die bezweckt, in der Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zölle noch möglichst grosse Quantitäten Wein in die Schweiz zu werfen.

640 Es geht dies deutlich aus den Iniportzahlen hervor. Die Einfuhr für die Hauptposition 117 a (Naturwein bis zu 15° in Fässern) betrug im Monatsdurchschnitt je filr das erste Halbjahr:

1906 > 1907 1908 1909 1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920

32,261 hl.

100,941 ,, 129,300 ,, 124,564 ,, 143,344 ,, 119,963 ,, 135,466 ,, 131,240 T 140,823 ,,' 106,647 ,, 85,944 ,, 121,607 ,, 83,230 ,, 114,511 ,, 135,151 ,,

Demgegenüber stieg die Einfuhr für die ersten drei Monate 1921 wie folgt: Januar 1921 168,820hl Februar 1921 224,435 ',, März 1921 ca. 232,000 ,, Die Einfuhr hat also ganz gewaltige Ziffern angenommen, und angesichts der heutigen niedrigen Preise der ausländischen Weine und der kommenden Zollerhöhung ist fii'r die nächsten Monate eher noch mit einer Zunahme zu rechnen, wenn keinerlei Hemmung des Imports vorgenommen wird.

Die Situation unterscheidet sich beim Wein von den übrigen Einfuhrbeschränkungen dadurch, dass hier in starkem Masse das Bestreben der Umgehung der künftigen Zollsätze das Motiv der verstärkten Einfuhr ist. Würde man der Sache ohne weiteres ihren Lauf lassen, so müssten voraussichtlich folgende Konsequenzen eintreten : Die Einfuhr würde beim niedrigen Einfuhrzoll bis zum Inkrafttreten der neuen Zollsätze ohne Zweifel noch gewaltig gesteigert und müsste zu einer Auffüllung alles einigermassen verfügbaren Fassraumes führen. Wenn dann der neue Zollansatz in Kraft tritt, würde der Import für längere Zeit nahezu eingestellt, weil das Land mit Wein gesättigt wäre. Das hätte einerseits einen Verlust an entgangenen Zolleinnahmen für den Fiskus von mehreren Millionen Franken zur Folge, anderseits dürfte es dazu führen, dass der schweizerische Wein im Herbst erschwerte Lagermöglichkeit hätte und kaum genügenden Absatz fände.

641

Wir beabsichtigen mit der Massnahme keineswegs, die normale Weineinfuhr irgendwie zu unterbinden. Wir werden für jedes der wichtigsten Weinimportländer seine durchschnittliche normale Einfuhr für die ersten sechs Monate des Jahres feststellen und ihm reichlich dieses Kontingent einräumen. Denn es handelt sich nicht darum, die Einfuhr von mehr oder weniger geringen Mengen zu verunmöglichen, sondern einzig darum, die gefürchtete Masseneinfuhr in einigermassen normalen Grenzen zu halten. Es dürfte also das weinimportierende Ausland billigerweise die Massnahme durchaus verstehen, und es soll damit auch dem legitimen Weinimporthandel genügend Raum zur Betätigung .gelassen werden.

Um die Durchführung möglichst einfach zu gestalten, lassen wir die Beschränkung nur auf diejenige Zolltarifposition sich erstrecken, die für eine unverhältnismässige Einfuhr in Frage kommt. Das ist die Position 117 a, Naturwein bis zu 15° in Fässern. Dieser Position gegenüber spielen die übrigen eine untergeordnete Rolle, wie aus folgender Zusammenstellung hervorS eht:

Import 1920 1000 hl

Millionen Fr.

Pos. 117 a Naturwein bis zu 15° in Fässern 1,441 131 ,, 117 è Weinspezialitäten 27 5 ,, 119 Naturwein in Flaschen . . .

9 2*/4 ,, 121« Schaumwein in Flaschen . .

7 3 Wir halten auch dafür, dass im Gegensatz zu den übrigen bisher erlassenen Einfuhrbeschränkungen zum voraus eine Befristung bis zum 30. Juni 1921 angenommen werden kann, indem bis dann die neuen Zölle in Kraft sein werden, und es sich hier ja vor allem darum handelt, eine Umgehung der künftigen höhern Zollansätze zu verunmöglichen.

Die Durchführung der Weineinfuhrbeschränkung wurde dem eidgenössischen Ernährungsamt übertragen, das am ehesten in der Lage sein wird, die Massnahme sachkundig durchzuführen.

B e r n , den 8. April 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Jieilage.

642 Beilage.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Beschränkung der Weineinfuhr.

(Vom 8. April 1921.)

Der schweizerische Bundes rat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr*) und die am 14. März 1921 zu diesem Beschluss erlassene VollziehungsVerordnung**), b eschliesst: Art. 1. Die Einfuhr von N a t u r w e i n bis zu 15° und W e i n m o s t i n F ä s s e r n , Z o l l t a r i f p o s i t i o n 117a, wird von der Einholung einer Bewilligung abhängig gemacht.

Art. 2. Der gegenwärtige Beschluss tritt am 11. April 1921 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement, das Zolldepartement und das eidgenössische Ernährungsamt sind mit seinem Vollzuge beauftragt. Die Behandlung der Einfuhrgesuche wird dem eidgenössischen Ernährungsamt übertragen.

Art. 3. Der Beschluss tritt mit dem 30. Juni 1921 ausser Kraft.

B e r n , den 8. April 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130 **) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 193.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr (Weineinfuhr). (Vom 8. April 1921.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1921

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

1389

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.04.1921

Date Data Seite

639-642

Page Pagina Ref. No

10 027 905

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.