674

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Tarifentscheide des

Zolldepartements für den neuen Gebrauchstarif vom 8.Juni 1921.

(Vom 23. Juni 1921.)

Nr. 56.

Tarifnummer 19 36 a.

36ö 39 &

Zollansatz Fr. Cts.

68b 77a 100a

7 75.-- 60.--

100a/b

diverse

163a 163 b 188 190

--.10 1.-- 200.-- 100.--

191

80.--

50.-- O , *~

15.-- 15. --

Bezeichnung der Ware Trockenmilch.

Limonen; Cedratfrüchte.

Apfelsinen ; Pomeranzen.

Kokosnüsse, roh (geraspelt oder gemahlen s. ad Nr. 100 a/b).

Maltosesirup.

Schinken, gekocht, auch in Büchsen.

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte : in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern ; Graupe, Griess, Grütze : in Gefässen aller Art von 2 kg Gewicht und darunter.

Kokosnüsse, Haselnüsse und Mandeln: geraspelt oder gemahlen.

Kalisalpeter; Kalksalpeter: Natronsalpeter.

Ammoniaksalpeter.

Schuhriemen aller Art aus Leder.

Absatzauflagen aus Kautschuk, mit Lederei n läge.

Absatzauflagen aus Kautschuk aller Art, nicht in Verbindung mit Leder (mit Ledereinlage s. ad 190).

675 Tariftiummer

Zollansatz Fr. Cts.

195

240. --

228 c

60.--

236/237

diverse

239 378

--. 30 150. --

383

200.

391 417

200.

200.

438« 450 485 528

2.

400.

.230.

80.

557/559

diverse

623

10.

24

20.

631 6800

45.

40.

693

18.--

94 c

50. --

Bezeichnung der Ware

Schuhe und Pantoffeln mit genarbtem Oberleder aller Art.

Platten aus Kunstkork (aus gemahlenem Kork und Korkabfall, gepresst).

Fassholz, anderes als eichenes, gesägt, gespalten oder mit der Axt bebauen.

Fassholz, eichenes, mit der Axt bebauen.

Spundlappen aus Baumwolle, zugeschnitten, auch gefettet.

Dochten aller Art ; Schuhnestel aus Baumwolle (seidene s. ad 450, wollene s.

ad 485, lederne s. ad 188).

Gewebte Baumwollspitzen aller Art.

Spundlappen aus Leinen, Jute etc. zugeschnitten, auch gefettet.

Grenadine- und Kreppseide : gezwirnt.

Schuhnestel aus Seide und Halbseide.

Schuhnestel aus Wolle.

Gewebe zu Regenmänteln, für Aéroplane und dgl., mit Kautschuk und Guttapercha behandelt.

Gürtel aus Textilstoff aller Art (solche in Verbindung mit Edelmetall s. ad 874 c) ; Hosenträger, Schweissblätter u. Strumpfbänder: aus TextilstolF.

Rohrgewebe zu Gipsdecken und Gipswänden.

Platten und Schalen aus Torf, zu Bauund Isolierzwecken.

Schleifleinwand aller Art.

Salbentöpfchen aus Porzellan, auch mit Celluloiddeckel : mit einem Fassungsvermögen von mehr als 200 cm 8 (s.

NB. ad 680 a).

Glaskolben, unbelegt, für sog. Thermosflaschen, Heliosflaschen etc.

Quarzgegenstände n. a. g. für Laboratorien etc.

676

-- 710 b

--. 50

728

--. 60

823 846

30. -- 15. --

858 b 863 b 865 b

80. -- 40. -- 40. --

867

130. --

874 c

800. --

889 a

30. --

889 &

20. --

890 b

10. --

913 a/b 962

150. -- 15. --

981

100. --

Bezeichnung to "«* Ferromangan, Ferrowolfram und ähnliche Eisenlegierungen (Ferroaluminium s.

Nr. 864). ' Bisen- und Stahldraht, warm gewalzt, roh, nicht gehärtet, zur Fabrikation von Uhrenfedern, Webelitzen etc. : gegen Nachweis der Verwendung ; (kalt gewalzt oder gezogen s. ad 723/724; auf bestimmte Längen geschnitten und gehärtet : s. ad Nr. 925 und 930 ; poliert, abgerundet, gelocht: s. ad Nr. 926 und 934).

Kupferdraht, lackiert (sog. Emailledraht).

Bleiwolle zum Verstemmen von Muffenröhren etc.

Flaschenkapseln aus Blei, verzinnt.

Rondellen aus Aluminium, zugeschnitten.

Rondellen aus Aluminiumlegierungen, zugeschnitten.

Flaschenkapseln aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, Blattaluminium (Folien) : bedruckt oder unbedruckt.

Gürtel aller Art, in Verbindung mit Edelmetall.

Hohlsaumnähmaschinen, Knopflochnähmaschinen.

Nähmaschinendeckel und Tischblätter, letztere mit Einschnitten und Bohrlöchern versehen.

Bücherpressmaschinen, Heftmaschinen, sofern nur für FUSS- und Kraftbetrieb eingerichtet ; Kartonwickelmaschinen, Papierfalzmaschinen, Papierschneidemaschinen : für Buchbindereien und andere graphische Gewerbe.

Seitenwagen zu Motor-Bicycles.

Phonographen- und Grammophonplatten : graviert und nicht graviert.

Käselab in Pulver- und Tablettenform.

677

il A 1051 a 10516 1116 1145 1151

43 6/44 395 6 632 & 635 b 641 a 641 b

787c 7830 789 & 873 a 874 a/b

874 c

3. -- 1.-- 1.-- 120. -- 70.--

B

ezeichnungtWare«·

Holzessig.

Ameisensäure (Methansäure).

Fettsäuren n. a. g.

Hülsen (Etuis) für elektrische Taschenlampen (Taschenlampen ohne Element; mit Element s. ad Nr. 1151).

Elektrische Taschenlampen, mit Element.

Die Tarifentscheide ad 43/44 b dos alten Tarifs werden im neuen Tarif unter Nr. 43 b und 44 eingereiht.

Die Tarifentscheide ad 395 des alten Tarifs werden im neuen Tarif unter Nr. 395 b eingereiht.

Der Tarifentscheid ad 632 ,,Schmirgelsteine" des alten Tarifs wird im neuen Tarif unter Nr. 632 eingereiht.

Die Entscheide ad 635 des alten Tarifs werden im neuen Tarif unter Kr, 635 6 eingereiht.

Der Entscheid ad 641 "Asphaltgewebe" des alten Tarifs wird im neuen Tarif unter Nr. 641a eingereiht.

Der Entscheid ad 641 des alten Tarifs ,,Gemenge von natürlichen und künstlichen Pechen, Teer, etc.

mit mineralischen Stoffen, Sägemehl, Korkabfällen und dergleichen zu Isolier-, Bau-, Bedachungszwecken usw. (Asphaltlacke s. ad 1113), wird im neuen Tarif unter Nr. 641 b eingereiht.

Die Entscheide ad 787 und 788 b sowie ad 787, 7886 und 789 6 des alten Tarifs werden im neuen Tarif unter die Nrn. 787 c und 788 b bzw. 787 c, 788 b und 789 b eingereiht.

Die Entscheide ad
Die Entscheide ad 874a des alten Tarifs ,,Denkmünzen und Medaillen, Brillengestelle, Schreibzeuge aus oder in Verbindung mit Edelmetallen" gehören unter Tarif Nr. 874 a/b des neuen Tarifs.

Die Entscheide ad 874 b des alten Tarifs werden im neuen Tarif unter Nr. 874 c eingereiht.

678 Tarifnummer 948«

1055 O

1104 a 1105 a

Die Entscheide ad 948 des alten Tarifs werden unter Nr. 948 a des neuen Tarifs eingereiht.

Die Entscheide ad 1055 des alten Tarifs, mit Ausnahme des Entscheides ,,Kastanienextrakt", welcher gestrichen wird, werden unter Nr. 1055 b des neuen Tarifs eingereiht.

Der Entscheid ad 1104 des alten Tarifs ,,Zinkoxyd" wird unter Nr. 1104 a des neuen Tarifs eingereiht.

Die Entscheide ad 1105 des alten Tarifs werden unter Nr. 1105 a des neuen Tarifs eingereiht.

Die nachgenannten Entscheide des alten Tarifs werden aufgehoben: Tarifnummer Bezeichnung der Ware 36 Apfelsinen, Pomeranzen, Limonen.

39 b Kokosnüsse, roh (geraspelt s. ad 65/66).

44» Tomatenkonserven in Gefässen aller Art, im Gewichte von mehr als 5 kg.

65/66 Kokosnüsse, geraspelt (roh, s. ad 39 ö).

68 Kandiszucker; Kassonade; Maltosesirup.

77 a Schinken, gekochte.

78 Fleisch, gefrorenes; Schinken, gekochter, in Büchsen.

92 Trockenmilch.

179 Box-calf (chromgegerbtes, narbenschwarzes chagriuiertes Kalbleder).

239 Fassholz, mit der Axt bebauen.

390 Gewebte Baumwollspitzen aller Art.

438 b Kreppseide, gezwirnt.

506/507 Rohrgewebe zu Gipsdecken und Gipswänden.

529 Gewebe zu Regenmänteln, für Aéroplane und dergleichen : mit Kautschuk oder Guttapercha behandelt.

632 Schmirgelpulver.

635 Moostorfschalen und Moostorfwärmeschutzdecken ; Isolierröhren aus Papier oder Papiermasse, mit Mantel aus unedlem Metall.

680 b Salbentöpl'chen aus Porzellan, auch mit Celluloiddeckel, ohne Rücksicht auf die Dimensionen.

710 Ferrocbrom, Ferrosilieium : roh.

679 Tarifnummer

728

Runddraht zur Anfertigung von Zähnen für Webeblätter etc. und Stahldraht, flacher, zur Fabrikation von Uhrfedern etc. bis und mit 15 mm etc.

Kupferdraht, emailliert.

Seitenwagen zu Motorbicycles, einzeln eingeführt.

Käselab (Naturlab), in Pulverform (s. a. Nr. 149).

Gürtel aus Seidenstoff oder mit Seide ausgestattet.

Dochte aller Art; Gürtel aller Art aus Textilstoffen, sofern sie ihrer Beschaffenheit nach nicht unter Nr. 1144 oder unter Nr. 1146 fallen; Hosenträger; Strumpfbänder; Kleiderhalter; Kleiderraffet; Schweissblätter aller Art, genäht oder ungenäht.

Gürtel aller Art, sofern sie ihrer Beschaffenheit nach nicht unter Nr. 1144 oder 1145 fallen.

Elektrische Taschenlampen, mit oder ohne Elemente.

818 912 1072 1144 1145

1146 1151 716/718

Die Anmerkung NB. ad 716/718 betreffend Stahldraht, flacher etc., ist im neuen Tarif zu streichen.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die ,,Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G." in Baden stellen das Gesuch um Erteilung einer provisorischen Bewilligung für die Ausfuhr von 8000 kW überschüssiger Sommerenergie an die elektrochemische Fabrik der Lonza A.-G. in Waldshut.

Die Energie soll vom Abnehmer je nach Möglichkeit zur Herstellung von Karbid, Kalkstickstoff oder andern elektrochemischen Produkten verwendet werden. Die Bewilligung soll jederzeit ohne Entschädigung zurückgezogen werden können.

Der Bundesrat hat unterm 13. Juni 1921 beschlossen, dass dieses Gesuch zu veröffentlichen sei. Auf begründetes Begehren hin werden Interessenten die wichtigsten Lieferungsbedingungen vom unterzeichneten Amt bekanntgegeben.

Ein allfälliger Strombedarf im Inlande ist der unterzeichneten Amtsstelle bis 13. Juli 1921 bekanntzugeben.

B e r n , den 18. Juni 1921.

(2.)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

680

Appenzellerbahn in Herisau Nachlass verfahren

Einladung zur Versammlung der Prioritätsaktionäre.

Nachdem sich die erforderliche. Mehrheit für die Annahme des ersten Nachlassvertragsentwurfes nicht gefunden hat, sind von der Verwaltung der Appenzellerbahn im Einvernehmen mit Vertretern einer Gruppe von Obligationären neue Vorschläge ausgearbeitet worden, welche nun einer zweiten Versammlung der Gläubiger und Prioritätsaktionäre unterbreitet werden sollen.

Die Prioritätsaktionäre der Appenzellerbahn werden daher zur Teilnahme an der auf

Donnerstag den 7. Juli 1921 angesetzten Versammlung der Prioritätsaktionäre eingeladen, um über die im Nachlassverfahren vorgeschlagene Umwandlung der Prioritätsaktien in Stammaktien zu beschliessen. Die Verhandlungen rinden im Gemeinderatssaal (Gemeindehaus) in Herisau statt und beginnen um 10 Uhr vormittags.

Die Prioritätsaktionäre haben ihre Titel, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis spätestens 4. Juli 1921 dem Schweizerischen Bankverein in Basel, St. Gallen, Zürich oder Herisau oder der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank in Herisau einzusenden und werden dagegen eine Quittung erhalten, die als Stimmrechtsausweis dient. Diejenigen Prioritätsaktionäre, welche ihre Titel bereits deponiert, haben, werden von ihrer Depositenstelle neue Stimmrechtsausweise erhalten.

Wer sich durch einen andern vertreten lassen will, hat diesem eine Vollmacht auszustellen. Zu Zustimmungserklärungen im Namen des Vertretenen ist eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich.

Zur gültigen Annahme des Antrages der Unternehmung ist die Zustimmung der Mehrheit der ihr Stimmrecht ausübenden Prioritätsaktionäre, die auch mehr als die Hälfte des gesamten Prioritätsaktienkapitals repräsentieren, notwendig.

Zustimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung noch schriftlich abgegeben werden, jedoch erst nach vorheriger Deposition der Aktien bei einer der obgenannten Depositenstellen.

681

Prioritätsaktionäre, die eine Erklärung weder an der Versammlung, noch binnen der Nachfrist abgeben, werden bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei Berechnung des Aktienkapitals als ablehnend betrachtet.

Die Akten, der Nachlass Vertragsentwurf, das Gutachten der Schätzer, der Bericht über die Bilanz, das Schuldenverzeichnis und das Gutachten des Sachwalters über die Naehlassvertragsangebote liegen für die Prioritätsaktionäre vom 17. Juni 1921 an beim Betreibungsamt Herisau zur Einsicht auf.

St. G a l l e n , den 15. Juni 1921.

(2..)

Der vom schweizerischen Bundesgericht bestellte Sachwalter:

Dr. W. Wegelin.

Appenzellerbakn in Herisau.

Nachlassverfahren.

Einladungen zu den Gläubiger-Versammlungen.

Nachdem sich die erforderliche Mehrheit für die Annahme des ersten Nachlassvertragsentwurfes nicht gefunden hat, sind von der Verwaltung der Appenzeüerbahn im Einvernehmen mit Vertretern einer Gruppe von Obligationären neue Vorschläge ausgearbeitet worden, welche nun einer zweiten Gläubigerversammlung unterbreitet werden sollen.

Die Gläubiger folgender Anleihen: 4Ya % Obligationenanleihen I. Hypothek im Betrage von Fr. 1,250,000 (I. Gruppe) 4*/2 % Obligationenanleihen I. Hypothek im Betrage von Fr. 450,000 (II. Gruppe) 4 °/o Obligationenanleihen II. Hypothek im Betrage von Fr. 950,000 (III. Gruppe) sowie die Kurrentgiäubiger (IV. Gruppe) der Appenzellerbahn, deren Forderungen am 8. Juli 1920 noch ausstanden und nicht gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 privilegiert sind, werden daher zur Teilnahme an diesen zweiten Gläubigerversammlungen auf Donnerstag, den 7. Juli 1921 im Gemeinderatssaal (Gemeindehaus) in Herisau eingeladen.

682 Die Verhandlungen beginnen um 2 Uhr nachmittags mit der Erläuterung des Nachlassvertrages durch den Sachwalter und die Vertreter der Unternehmung. Hierzu sind die Gläubiger sämtlicher Gruppen eingeladen. Die Verhandlungen mit den einzelnen Gruppen und die Abstimmungen finden statt: für die Gruppe l (Gläubiger des Obligationenanleihens I. Hypothek im Betrage von Fr. 1,250,000) um 21/» Uhr, für die Gruppe II (Gläubiger des Obligationenanleihens I. Hypothek im Betrage von Fr. 450,000) um 3 Uhr, für die Gruppe III (Gläubiger des Obligationenanleihens II. Hypothek im Betrage von Fr. 950,000) um 3l/
Die Obligationäre der Anleihen I. und II. Hypothek haben ihre Titel, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis spätestens 4. Juli 1921 dem Schweizerischen Bankverein in Basel, St. Gallen, Zürich oder Herisau oder der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank in Herisau einzusenden und werden dagegen eine Quittung erhalten, die als Stimmrechtsausweis dient. Diejenigen Obligationäre, welche ihre Titel bereits deponiert haben, werden von ihrer Depositenstelle neue Stimmrechtsausweise erhalten.

Von den teilnahmeberechtigten Kurrentgläubigern haben nur diejenigen Stimmrecht, welche ihre Forderung auf die Aufforderung des Sachwalters vom 14. Juli 1920 hin rechtzeitig,, d. h. bis zum 21. August 1920, angemeldet haben. Sie erhalten Ausweiskarten beim Eintritt in das Versammlungslokal.

Wer sich durch einen andern vertreten lassen will, hat diesem eine Vollmacht auszustellen. Zu Zustimmungserklärungen im Namen des Vertretenen ist eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich.

Zur gültigen Annahme des vorgeschlagenen Nachlassvertrages ist die Zustimmung aller Gruppen notwendig. Die Gruppen I, II, III und IV/a werden als zustimmend betrachtet, wenn die Anträge mindestens zwei Diitteile der Stimmen der ihr Stimmrecht ausübenden Gläubiger und zwei Dritteile der Forderungen in jeder Gruppe auf sich vereinigen. In Gruppe IV/6 genügt die einfache Mehrheit der Stimmenden und der Forderungen der Gruppe^

683

Zustimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung der Gruppe noch schriftlich abgegeben werden, jedoch von den Anleihensgläubigern auch erst nach vorheriger Deposition ihrer Titel beim Schweizerischen Bankverein in Basel, St. Gallen, Zürich oder Herisau, oder bei der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank in Herisau.

Wer eine Erklärung weder an der Gruppenversammlung, noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei den Forderungen als ablehnend betrachtet.

Die Akten, der Nachlassvertragsentwurf, das Gutachten der Schätzer, der Bericht über die Bilanz, das Schulden Verzeichnis, das Verzeichnis der stimmberechtigten Forderungen und Gläubiger und das Gutachten des Sachwalters über die Nach l ass Vertragsangebote liegen für die Gläubiger vom 17. Juni 1921 an beim Betreibungsamt Herisau zur Einsicht auf.

St. G a l l e n , den 15. Juni 1921.

(2..)

Der vom schweizerischen Bundesgericht bestellte Sachwalter :

Dr. W. Wegelin.

Gerichtlicher Erbenaufruf.

Am .8. Juni 1921 starb in Zug Frau Witwe Vogel geb. Moos, Anna Maria Magdalena, von Hasle, Kanton Lrazern, geboren den 19. August 1844, Tochter des Moos, Karl Franz, und der Anna Maria Magdalena geb. Brandenberg, Witwe des Josef Anton Vogel.

Es sind nicht alle Erben und deren Aufenthaltsort bekannt.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission Zug und unter Hinweis auf Art. 555 ZGB werden anmit alle Drittpersonen, welche glauben, auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Anspruch erheben zu können, gerichtlich aufgefordert, sich unter Beilage eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis und mit 31. Juli 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mittels schriftlicher, mit Stempel versehener Eingabe zum Erbgarige anzumelden, und zwar unter Androhung, dass erst später geltend gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 22. Juni 1921.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1921

Année Anno Band

3

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26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.06.1921

Date Data Seite

674-683

Page Pagina Ref. No

10 028 003

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