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Schweizerische Bundesversammlung.

Die vereinigte Bundesversammlung hat am 14. April 1921 gewählt : 1. als Mitglied des Bundesgerichtes, an Stelle des verstorbenen Herrn Schürten Herrn Dr. S t r e b e ! , Josef Jakob, Nationalrat, vpn und in Muri (Aargau) ; 2. als Ersatzmann im Bundesgerichte, an Stelle des zum Bundesrichter gewählten Herrn Karl Zgraggen : Herrn Dr. K l o t i , Emil, Nationalrat, von und in Zürich.

Die Frühjahrssession wurde am 16. April geschlossen.

Die Übersicht der Verhandlungen wird nächstens dem Bundesblatt beigelegt werden.

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Aus denVerhandlungen des Bundesrates.

(Vom 8. April 1921.)

Die schweizerische Gesandtschaft in Buenos-Aires wird beauftragt, der argentinischen Regierung eine Erklärung zu übergeben, des Inhalts, dass in Argentinien in ordentlicher Weise gegründete Aktiengesellschaften, welche in der Schweiz eine Filiale oder einen Vertreter besitzen und den Vorschriften über das Handelsregister Genüge geleistet haben, ihre Tätigkeit in der Schweiz ohne vorherige Ermächtigung durch die Exekutivbehörde ausüben können.

Das Politische Departement wird der argentinischen Gesandtschaft in Bern die gleiche Erklärung abgeben.

(Vom 11. April 1921.)

Herr Gérold D é t e i n d r e , von St. Gallen, bisher schweizerischer Honorarkonsul in Prag, wird zum schweizerischen HonorarGeneralkonsul für die Tschechoslowakei, mit Sitz in Prag, befördert.

Herr Remigius B er g a m i n, von Obervaz, wird zum schweizerischen Honorar-Vizekonsul für die Tschechoslowakei, mit Sitz in Prag, ernannt.

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Herrn Max P e s t a l o z z i , von Zürich, Direktor der administrativen Abteilung des Eisenbahndepartements, wird die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Kanton St. G a l l e n : a. an die zu Fr. 17,000 veranschlagten Kosten für Entwässerungen und Aufforstungen am Dürrenbach, Gemeinde Stein, 50--70%, im Maximum Fr. 11,300; b. an die zu Fr. 341,000 veranschlagten Kosten für die Thurkorrektion zwischen der Schwarzenbachbrücke und Niederbüren 33 1/3 %, im Maximum Fr. 113,667 ; 2. dem Kanton W a l l i s : «. an die zu Fr. 22,500 veranschlagten Kosten für Aufforstangsund Verbauungsarbeiten ,,In den Schluchten", Gemeinde Münster, 50--70%, im Maximum Fr. 13,308. 50; ö. an die zu Fr. 105,000 veranschlagten Kosten für die Korrektion der Saltise bei Brig 40%, im Maximum Fr. 42,0t)0; c. an die zu Fr. 280,000 veranschlagten Kosten der Korrektion der Wildbäche von Champéry 30%, im Maximum Fr. 84,000.

(Vom 12. April 1921.)

Der Vollziehungsverordnung des Kantons Genf vom 18. März, 1921 zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 15. April 1921.)'

Laut Mitteilung der italienischen Gesandtschaft in Bern hat Freiherr Modica di San Giovanni aulgehört, seine Funktionen als Vizekonsul von Italien in Brig auszuüben. Mit der Leitung des italienischen Vizekonsulates in Brig ist vorübergehend dessen Kanzler, Herr Terenzi, betraut worden.

Mit Note vom 10. März 1921 hat die Regierung von Estland dem Bundesrat mitgeteilt, dass Estland der internationalen Übereinkunft zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde,. abgeschlossen in Genf den 6. Juli 1906, beizutreten wünsche.

Den beteiligten Staaten ist hiervon Kenntnis gegeben worden.

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(Vom 16. April 1921.)

Auf Antrag seines Volkswirtschaftsdepartements Bundesrat folgenden Beschluss gefasst:

hat der

1. In Ausführung von Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1917 betreffend den ,,Fonds für Arbeitslosenfürsorge"(A. S. XXXIII, 154) wird ans diesem Fonds den Einrichtungen für Arbeitslosenversicherung ein Drittel der von ihnen im Jahre 1920 an unverschuldet Arbeitslose ausbezahlten Unterstützungen (am Ort) rückvergütet, unter folgenden Bedingungen : a. dio Arbeitslosenkassen müssen eigene Rechnung führen, aus der insbesondere ersichtlich sind die Beiträge anderer öffentlicher Verwaltungen, die Einzahlungen der Mitglieder, die Zahl der Unterstützten und der Unterstützungstage, die für Unterstützung an unverschuldet Arbeitslose am Ort ausbezahlten Entschädigungen, die Buchung des Bundesbeitrages; b. der Betrieb der Kassen ist fortzuführen, solange nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und es muss der Weiterbestand der Kassen finanziell gesichert sein ; c. die statutarischen Leistungen der Kassen dürfen nicht zufolge des Bundesbeitrages vermindert werden; d. der Bundesbeitrag ist, wo die Verhältnisse es gestatten, zur Schaffung oder Äufnung vou Reservefonds der Arbeitslosenkassen zu verwenden und sicher anzulegen ; e. die Kassen sollen den Kantonen, welche ihnen ebenfalls Subventionen gewähren, auf deren Verlangen mitteilen, welchen Anteil am Bundesbeitrag auf die Gesamtheit der in den betreffenden Kantonen wohnenden Mitglieder entfällt.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die durch die Verhältnisse des einzelnen Falles gebotenen Abweichungen von den in vorstehenden lit. a--c bezeichneten Bedingungen zuzulassen.

In der schweizerischen Delegation an die allgemeine Konferenz des internationalen Kälteinstitutes in Paris ist Herr Francis Dubois durch Herrn Edmund Turrettini, Direktor der Société Genevoise d'Instruments de Physique, ersetzt worden.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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20.04.1921

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