207 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, v erfügt: I. Die Gesuche folgender beruflicher Verbände und Gruppierungen, betreffend Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche, werden, weil den Voraussetzungen von Art. 41 des Gesetzes nicht oder in ungenügender Weise entsprechend, abgelehnt: 1. Syndikate ostschweizerischer, zentralschweizerischer und bernischer Zementröhrenfabrikanten, 2. Società svizzera dei fabbricanti di birra, sezione Ticino, 3. Gruppe der schweizerischen Karbidfabrikanten.

II. Das Gesuch des schweizerischen Gewerkschaftsbundes um Wiedererwägung der am 21. März 1921 für die Kleiderfärberei und chemische Wäscherei erteilten Bewilligung wird in Anbetracht der vorgerückten Saison abgelehnt.

B e r n , den 13. Mai 1921.

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1921

1920

Zu-oder Abnahme

. .

2320 716

1388 921

+ 932 -- 205

Januar bis Ende April . .

3036

2309

+

Januar bis Ende März April

727

B e r n , den 13. Mai 1921.

(B.-B. 1921, II, 315.)

Eidg. Auswanderungsamt.

208

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1920 und 1921.

TW

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ULOUÌilV

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

. 8,312,016. 77 . 7,207,796. 82 . 7,312,350. 94 . 7,726,712. 37 . 7,060,877. 48 . 7,052,471. 54 . 7,493,320. 72 . 10,114,728.86 . 7,168,947. 90 . 8,726,147. 66 . 9,541,850. 06 . 10,315,853. 73

1921 1Q91 ltl£L

Fr.

7,414,206. 09 7,469,760. 96 7,783,393. 46 5,297,693. 04

Total 1920 98,033,074. 85 Auf Ende April 30,558,876. 90 27,965,053. 55

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

-- 261,964. 14 471,042. 52

897,810. 68

--

-- -- 2,429,019. 33

--

2,593,823. 35

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat April

1 . Januar -- 30. April

Abgabe anf

1921 Fr.

Obligationen . . .

Aktien . . . .

Stsnrakapitalanteilcii Ausländ-Wertpapieren leitpjpiermnsiitzen · Wethseln und vcchselïhliehen Papieren Prämienpittimpn .

Bässen . . . .

1920

1921

1920

Fr.

Fr.

Fr.

380,970. 90 2,586,449. 40 20,836. 40 24,233. 10 36,624. 60

225,890. 40 1,223,480. 39 1,525,411. 75 798,679. 60 4,092,848. 15 2,676,844. 15 3,133.83 379,915. -- 38,442. 13 90,627. 73 147,611. 70 86,734. 85 135,942. 75 165,494. 55 49,725. 25

256,703. 10 349,559. 60 1,531. 60

354,593. 25 1,143,767. 25 1,401,449. 80 252,813. 95 1,100,015. 95 1,077,243. 70 538. 15 5,356. 55 13,834. 65

Total 3,656,908. 70 1,772,109. 28 8,171,953. 77 7,046,332. 43

209 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt folgende Warnung und ersucht um deren Weiterverbreitung: Wiederholt sind dem Departement in den letzten Jahren Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen Schweizerbürger, welchen im Ausland Erbschaften angefallen waren oder welche anderweitige Angelegenheiten im Ausland zu besorgen hatten, sich der Vermittlung daselbst ansässiger Agenten bedienten, mit denen sie schlechte Erfahrungen machten, indem sie ihnen hohe Vorschüsse oder Provisionen bezahlen mussten, die der geleisteten Arbeit und dem Erfolg der Bemühungen nicht entsprachen.

Es gibt in der Tat im Ausland gewisse Agenten und Genealogen, die es darauf abgesehen haben, sich in derartigen Angelegenheiten Vollmachten · ausstellen zu lassen, die sie alsdann mehr zu ihrem eigenen Vorteil als im Interesse der Auftraggeber ausnutzen. Sie suchen z. B. bei Todesfällen die schweizerischen Erben ausfindig zu machen und lassen sich von ihnen, unter übertriebenen Angaben über die Höhe des Nachlasses und die für seine Auslieferung erforderlichen Massnahmen, Verträge unterzeichnen, durch welche sie sich einen erheblichen Prozentsatz des Nachlasses als Vergütung für ihre angeblich ausserordentlichen Dienste zusichern lassen. Zuweilen unternehmen sie sogar persönliche Eeisen in die Schweiz oder bedienen sich der Agitation von Mittelspersonen, um sich von den Beteiligten die gewünschten Aufträge zu verschaffen. Sind sie einmal im Besitz einer Vollmacht, so ist es schwierig oder unmöglich, ihre Geschäftsführung zu kontrollieren, und die Auftraggeber haben keine Gewähr dafür, ob ihnen schliesslich dasjenige ausgeliefert wird, worauf sie rechtlichen Anspruch haben.

Zweck dieser Bekanntmachung ist, das schweizerische Publikum davor zu warnen, solche Rechtsangelegenheiten unbekannten ausländischen Agenten anzuvertrauen. Wer im Ausland rechtliche Interessen zu wahren oder Geschäfte zu führen hat, die er weder selbst besorgen noch einem bekannten Vertreter übertragen kann, wird gut daran tun, sich stets zuerst entweder an die Regierung seines Wohnsitzkantons, in Verlassenschaftsfällen an die Regierung des Heimatkantons des Erblassers oder direkt an unsere Vertreter im Ausland (Gesandtschaft oder Konsulat) zu wenden.

Diese Amtsstellen werden sich der Sache entweder selbst annehmen oder sie, je nach Umständen,
einem ihnen als zuverlässigbekannten Anwalt übertragen und, soweit möglich, über die getreue und sorgfältige Abwicklung der Angelegenheit wachen.

Dieses Vorgehen wird in manchen Fällen geeignet sein, den Beteiligten schlimme Erfahrungen zu ersparen.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. III.

14

210

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die ,,Bernischen Kraftwerke A.-G." in Bern stellen das Gesuch, es möchte ihnen die Bewilligung für die Ausfuhr von 8000 KW Sommerenergie aus ihren Kraftwerken nach Frankreich an die Gesellschaften ,,Forces Motrices du Haut-Rhin S. A.a in Mülhausen und ,,Electricité de Strasbourg S. A.a in Strassburg erteilt werden.

Die Energieausfuhr soll normalerweise in der Zeit vom 1. April bis 30. September jedes Jahres -- also während ca.

180 Tagen -- und zwar während einer Dauer von 150 Tagen zusammenhängend stattfinden.

Bei ungünstigen Wasserständen kann die Lieferung eingeschränkt oder ganz eingestellt werden.

Es soll den ,,Bernischen Kraftwerken A.-G." dagegen gestattet sein, bei sehr günstigen Wasserverhältnissen und bei gedecktem Inlandbedarf mit der Energielieferung im Frühjahr einen Monat früher zu beginnen und sie im Herbst auf zwei weitere Monate auszudehnen. Die Bewilligung hierzu soll jedoch vom eidgenössischen Departement des Innern von Fall zu Fall erteilt werden. In der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Februar soll eine Ausfuhr unter allen Umständen unterbleiben.

Die zur Ausfuhr bestimmte Sommerkraft soll über vorhandene und neu zu erstellende Leitungen der ,,Bernischen Kraftwerke A.-G.a den französischen Abnehmern zur Abnahme in Bassecourt zugeführt werden, wo die Messung erfolgt. Die Energie soll in Frankreich in erster Linie zur Stillegung von Dampfkraftwerken, also zur allgemeinen Versorgung mit Licht und Kraft, dienen.

Die Lieferung soll mit dem 1. April 1922 beginnen und die Bewilligung auf die Dauer von 20 Jahren erteilt werden.

Die ,,Bernischen Kraftwerke A.-G.a haben sich bereit erklärt, für den Fall der Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, dem Inlandskonsum auf die Dauer von <20 Jahren eine Quote von 8000 KW konstanter Winterenergie zur Verfügung zu stellen.

Diese Winterenergie soll während 10 Jahren aus den Walliser Kraftwerken der Aluminium-Industrie A.-G. Neuhausen beschafft, später allenfalls aus neuen Kraftwerken der ,,Bernischen Kraftwerke A.-G.a zur Verfügung gestellt werden.

Der Bundesrat hat den ,,Bernischen Kraftwerken A.-G.ct mit Beschluss vom 18. März 1921 für diese Energieausfuhr eine vorläufige Bewilligung erteilt unter der Voraussetzung, dass die ,,Bernischen Kraftwerke A.-G."· eine Hochspannungsleitung ChippisSpiez-Mühleberg erstellen und dem schweizerischen Bedarf nordwärts der Alpen während der Monate Oktober bis März 8000 KW

211

Wintcrkraft bereits im Laufe des kommenden Winters zur Verfügung stellen. Die provisorische Bewilligung tritt in Kraft, sobald die genannte Hochspannungsleitung in Betrieb gesetzt wird, und ist für ein Jahr gültig.

Die Erteilung der provisorischen Bewilligung wjrd hiermit veröffentlicht und das Gesuch um Erteilung einer definitiven Bewilligung bekanntgegeben. Ein allfälliger Strombedarf im Inlande soll der unterzeichneten Amtsstelle bis zum 15. Juni bekanntgegeben werden.

B e r n , den 4. Mai 1921.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Herr Ingenieur A. Boucher in Prilly bei Lausanne stellt im Namen der Gesellschaften : La Dixence, Société d'Energie Electrique du Valais, Société d'Electrochimie et d'Electrométallurgie, Société Romande d'Electricité und Compagnie des Forces Motrices d'Orsières das Gesuch um Bewilligung der Ausfuhr elektrischer Energie aus dem Kanton Wallis nach Frankreich.

Die zur Ausfuhr bestimmte Energie stammt einerseits aus den bestehenden Kraftwerken Martigny-Bourg und Fully, anderseits soll sie erzeugt werden in den noch zu erbauenden Werken : 1. von Orsières, 2. an der Drance de Bagnes, 3. an der Drance (Stufe Orsières-Sem brancher"), 4. an der Dixence und 5. an der obern Borgne.

Mit Hilfe des Lac de Fully und eines an der Dixence zu schaffenden Stausees sollen diese Werke insgesamt über eine maximale Leistung von 150,000 kW während 8 Tagesstunden und über eine konstante Leistung von 50,000 kW verfügen können.

Die Ausfuhrbewilligung soll für eine Dauer von 40 Jahren, vom Tage des Lieferungsbeginnes an gerechnet, erteilt werden, und zwar 1. Für drei Fünftel der verfügbaren konstanten Leistung, nämlich für eine Quote von 30,000 kW im Mittel, d. h. in dem

212 Sinne, dass zu bestimmten Tageszeiten oder während ganzen Tagen eine grössere, zu andern Tageszeiten und während andern Tagen eine entsprechend kleinere Quote ausgeführt werden darf.

Der Maximaleffekt der Ausfuhr soll 90,000 kW während 8 Tagesstunden nicht übersteigen.

2. Für diejenigenEnergiemengen, welche innerhalb bestimmter Zeitabschnitte über die genannte Quote (90,000 kW im Maximum) hinaus zur Verfügung stehen und während der Lieferzeit in der Schweiz nicht verwendbar sind.

Die Energie soll aus dem Wallis rhonetalabwärts, dann durch den Kanton Waadt, einerseits in der Richtung ElsassLothringen, anderseits über Vallorbe, eventuell auch durch eine dritte Leitung durch den Kanton Genf nach Frankreich geführt werden.

Der Gesuchsteller führt aus, dass allein durch die Erteilung der Bewilligung für diese Energieausfuhr der Ausbau der obengenannten Werke ermöglicht werde.

Das Begehren wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Anmeldungen für Strombedarf im Inlande sind bis 30. Juni 1921 an die unterzeichnete Amtsstelle zu richten.

B e r n , den 6. Mai 1921.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Verschollenheitsruf.

Hirschhofer, Leopold, Sohn der Aloisia, geboren den 12. November 1887, von Neunkirchen, wohnhaft gewesen in Derendingen, welcher am 8. März 1915 nach Wien zum Kriegsdienst einrückte und von dem seit 9. Juni 1915 die letzten Nachrichten eingelangt sind, wird hierdurch aufgefordert, innert Jahresfrist sich beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über Hirschhofer obgenannt Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 16. Mai 1921.

(2.).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

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1921

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20

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---

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18.05.1921

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207-212

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10 027 947

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