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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

.eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements au sämtliche Kantonsregierungen betreffend das Befahren von Brückenwagen mit Lastautomobilen.

(Vom 23. Dezember 1921.)

Hochgeehrte Herren !

Die in den letzten Jahren immer grösser werdende Bedeutung der Lastautomobile veranlasst uns, dem Bundesrat Antrag zu stellen betreffend Erlass von Vorschriften über das Befahren öffentlicher Brückenwagen mit Lastautomobilen zwecks Bestimmung des Bruttogewichtes. Es ist öfters vorgekommen, dass die betreffenden Wagen der schweren Belastung nicht standhielten, und zwar auch dann, wenn das Totalgewicht der Lastautos die maximale Tragkraft der Wage nicht überstieg. Es stehen solche Vorkommnisse im Zusammenhang mit der sehr ungleichmässigen Verteilung der Last, indem es keine Seltenheit darstellt, dass die Belastung von Vorderachse zu Hinterachse im Verhältnis l : 5 steht. Auch in denjenigen Fällen, in welchen die verwendeten Brückenwagen bei diesen früher nicht vorgesehenen extremen Belastungsverhältnissen nicht direkt beschädigt werden, ist doch die Möglichkeit vollständig falscher Wägungen infolge Aufsitzens der Brücke auf den Ruhezapfen etc. stets ins Auge zu fassen, namentlich bei Wagen, die vor dem Jahre 1900 in Betrieb kamen, bei welchen" ein minimaler Hub (Distanz zwischen Ruhezapfen und gehobener Brücke bei maximaler Belastung) von nur 3 mm vorgeschrieben war. Bei den seit dem Jahre 1900 geeichten Wagen schreibt die Vollziehungsverordnung einen minimalen Hub von 6 mm vor.

Um dem weitern Umsichgreifen der vorerwähnten Übelstände rechtzeitig vorzubeugen, beabsichtigen wir, dem Bundesrat im Sinne der nachstehenden Ausführungen Bericht und Antrag einzureichen.

1. Jeder Inhaber einer in Handel und Verkehr verwendeten Lastwage, welche mit Fuhrwerken oder Automobilen befahren werden kann, hat sich zu entscheiden, ob er Anspruch erheben will auf die Konzession, auf der ihm gehörenden Brückenwage Lastautomobile abwägen zu lassen oder nicht.

572 2. Verzichtet der Wageninhaber auf diese Konzession, s» ist auf seine Kosten an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich sichtbarer Schrift mit Buchstaben von mindestens 3 cm Grosse an der Wage ein Schild anzubringen mit der Aufschrift: ,,Abwägen von Lastautomobilen verboten. a 3. Erhebt der Wageninhaber Anspruch auf die vorerwähnte Konzession, so ist er gehalten, auf seine Kosten die betreffende Wage einer einmaligen, ausserordentlichen Speziai prüfung unterziehen zu lassen. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist ein Schild anzubringen mit der Aufschrift, entweder : ,,Abwägen von Lastautomobilen verboten"1 oder ^Abwägen von Lastautomobilen bis . . . . kg Bruttogewicht gestattet"1. In letzterm Falle ist das Schild durch amtliche Stempelung zu sichern.

4. Die vorerwähnte, ausserordentliche Prüfung hat mindestens bei derjenigen Belastung zu erfolgen, welche dem auf dem Schild anzubringenden maximalen Bruttogewicht entspricht, unter Verteilung der Last auf Vorder- und Hinterachse im Verhältnis von zirka 1 : 4 bis l : 5. Die Empfindlichkeit und die Richtigkeitsangaben sollen dabei gemäss Art. 7 und 76 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912 betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse, Gewichte und Wagen YIOOO betragen.

5. Der Vollzug der vorstehenden Bestimmungen ist Sache der kantonalen Behörden. Dieselben bestimmen, gegebenenfalls unter Anschluss an andere Kantone, die mit der Vornahme der Prüfung beauftragten Beamten ; sie setzen die von dem Wageninhaber zu bezahlende Prüfungsgebühr nach Massgabe der Verhältnisse fest und erlassen die nötigen Strafbestimmungen bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen.

Indem wir uns erlauben, Ihnen die vorstehenden Richtlinien zu dem beabsichtigten Antrag an den Bundesrat zur Prüfung zu unterbreiten, bitten wir Sie gleichzeitig, uns Ihre gefällige Rückäusserung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang dieses Zirkulars zukommen lassen zu wollen.

Wir benutzen den Anlass, Sie, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. Dezember

1921.

JSidg. Finanz- und Zolldepwtement :

SIusjv

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Kreisschreifoen des

·eidgenössischen Departements des Innern, Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, und des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, eidgenössisches Arbeitsamt, an die Kantonsregierungen.

(Vom 14. Dezember 1921.)

Hochgeachtete Herren !

Wie Ihnen bekannt ist, hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unter dem 31. Oktober 1921 besondere Weisungen zum Bundesratsbeschluss vom 20. September 1921 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zu deren Ausführungsverordnung erlassen. Ausgehend von der Überzeugung, dass die Waldwegbauten wegen ihrer günstigen Lage zu den einzelnen Ortschaften einerseits, wie durch ihren grossen Anteil der Arbeitslöhne an den Gesamtkosten anderseits sich wie kaum andere Arbeiten für die Beschäftigung von Arbeitslosen eignen, wünschen wir Ihr Augenmerk ganz besonders auf diese Art der Arbeitsbeschaffung hinzulenken. Um jeden Zweifel über die Höhe der unter gewissen Voraussetzungen erreichbaren Beitrage zu beheben, geben wir Ihnen im Nachfolgenden in gedrängterer Form als dies in den allgemeinen Erlassen möglich war, eine Darstellung der Sachlage speziell für die forstlichen Arbeiten:

1. Gang von Anmeldung und Beitragsbewilligung.

Alle bei den zuständigen kantonalen Amtsstellen eingehenden Projekte, die das Interesse des Waldes berühren, sind von jenen an die entsprechenden Oberforstämter der Kantone zu leiten.

Diese leiten die Projekte aus dem N i c h t s c h u t z w a l d beförderlichst, versehen mit ihrem Gutachten, an die betreffenden kantonalen Amtsstellen zurück, welche ihrerseits in Anwendung von Art. 4 der Ausführungsverordnung vom 20. September 1921 die Beiträge auswirken und nach Vorschrift an das eidgenössische Arbeitsamt melden.

Die Projekte aus dem S c h u t z w a l d g e b i e t werden vom kantonalen Oberforstamt sonst wie gewohnt zuhanden der eidge-

574 nössischen Inspektion für Forstwesen weiter geleitet, nur mit der Ergänzung, dass überall da, wo eine Berechtigung zum Bezug nicht nur der ordentlichen, sondern auch ausserordentlicher Bundesbeiträge und Zuschläge besteht, auch diese ausdrücklich nachgesucht werden, wobei zugleich mitzuteilen ist, welche ausserordentlichen Beiträge und Lohnzuschläge von kantonaler Seite bereits beschlossen sind. Dabei sind das Gesuch und der Kostenvoranschlag doppelt (für Inspektion und Arbeitsamt), die übrigen Akten nur in einem Exemplar einzureichen. Ausser dem gewöhnlichen Aktenmaterial ist diesen Projekten auch ein orientierender Bericht des Arbeitsamtes der betreffenden Gemeinde über die örtliche Arbeitslosigkeit mit Angabe der Zahl der Arbeitslosen beizugeben. Nachdem diese Vorlagen bei der Inspektion für Forstwesen behandelt sind, macht diese dem eidgenössischen Arbeitsamt Mitteilung unter Beilage der ihm gehörenden Akten.

Wenn das vollständige Projekt eingereicht oder die Absteckung im Gelände geprüft und gutgeheissen ist, kann von der Inspektion für Forstwesen zur Förderung der Arbeitsbeschaffung auf Gesuche hin die Bewilligung zum sofortigen Baubeginn vorgängig der Projektgenehmigung und Beitragszusicherung erteilt werden.

2. Zu gewärtigende Bundesbeiträge.

Es sind für Waldwegbauten erhältlich: a. Ein o r d e n t l i c h e r Bundesbeitrag bis 20% der Gesamtkostensumme ohne Bedingung gleich hoher Leistung des Kantons.

b. Ein a u s s e r o r d e n t l i c h e r Beitrag bis 20% der Gesamtkostensumme, wenn der Kanton gleich viel leistet.

c. Ein Z u s c h l a g von 20 % der Lohnsumme der bei den Arbeitslosenfürsorgestellen angemeldeten nicht in ihrem Berufe beschäftigten Arbeitslosen, die ohne diese Verwendung zum Bezüge von Arbeitslosenunterstützung berechtigt wären, unter der Bedingung, dass der Kanton gleich viel leiste. Bezüglich der Beschäftigung im Berufe ist zu bemerken, dass jeder im gewöhnlichen Berufe grobe Arbeit leistende Arbeiter bei der Erdarbeit als im Berufe beschäftigt zu betrachten ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Landwirte, die nur wie gewohnt im Winter nicht voll beschäftigt sind, nicht als arbeitslos gelten.

Die- Beiträge von Kanton und Bund ohne die Zuschläge auf der Lohnsumme, dürfen in der Regel nicht mehr als 70 % der Baukosten betragen. Die in Art. 4, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 20. September 1921 in Aussicht gestellten Zuschüsse von 10 % zu den ordentlichen Beiträgen fallen für die forstlichen Arbeiten nicht in Betracht.

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3. Organisation.

Bekanntlich ist das ständige Forstpersonal durch Projektierung und Bauleitung von Waldwegen in einzelnen Kantonen sehr stark belastet und entstehen dadurch unliebsame Verzögerungen in der Inangriffnahme der für die Arbeitslosenbeschäftigung oft sehr dringenden Objekte. Wir erlauben uns, darauf hinzuweisen, dass eben Anfang Dezember dieses Jahres 15 junge Forstleute das praktische Staatsexamen bestanden haben und zum Teile neben solchen früherer Jahrgänge noch ohne feste Anstellung, also auch arbeitslos sind. Diese Fachleute sollten überall, wo das ständige Personal nicht ausreicht, bei Projektierung und Leitung von Waldwegbauten beigezogen werden. Dies bietet nicht nur den doppelten Vorteil, dass das ständige Personal entlastet und die Arbeitsbeschaffung beschleunigt wird, sondern dient auch dazu, die jungen Leute in engem Kontakt mit den Berufsgeschäften zu halten und ihnen eine Übung im Wegbau zu verschaffen, die nachher auch wieder der Forstverwaltung zugute kommt. Dio Adressen sind bei der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen erhältlich.

Wenn auch diese Hilfskräfte nicht ausreichen sollten, so können arbeitslose Ingenieure und Greometer zugezogen oder zugewiesen werden.

Indem wir die grosse wirtschaftliche Bedeutung des Waldwegbaues noch besonders hervorheben, möchten wir zugleich darauf hinweisen, dass den Kantonen durch ihre Beiträge keine grösseren Auslagen entstehen, als sie sonst an Unterstützungen ohne Arbeitsleistung ausrichten müssten.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Für das eidgenössische Departement des Innern, Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei:

Decoppet.

Für das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Eidgenössisches Arbeitsamt :

Poster.

Anmerkung. Dieses Kreisschveiben geht in genügender Anzahl an die Oberforstämter und kantonalen Arbeitslosenfürsorgestellen zur Verteilung an alle hohem Forstbeamten und die Arbeitsämter der Kantone und Gemeinden.

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Kreisschreiben des

eicigeuössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden über das Handelsregister betreffend die Zweigniederlassungen.

(Vom 23. Dezember 1921.)

Hochgeehrte Herren !

Die Art. 22 und 23 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 (A. S. n. F., Bd. XI, S. 492 ff.) werden in der Praxis vielfach unrichtig angewendet.

Es ist infolgedessen notwendig geworden, den Handelsregisterführern die nachfolgenden Weisungen zukommen zu lassen : 1. Nach Massgabe von Art. 865, Abs. 4, OR und Art. 22 der zitierten Verordnung muss eine Tatsache, die sowohl für Haupt- als für Zweigniederlassung von Bedeutung ist, nicht nur im Handelsregister der Hauptniederlassung, sondern auch im Handelsregister jeder Zweigniederlassung eingetragen werden (vgl. die Entscheide des Bundesrates vom 17. April 1896 i. S.

^Eidgenössische Bank, Aktiengesellschaft11, Bundesbl. 1896, II, 1073, SHAB Nr. 132 vom 12. Mai 1896, S. 546; v. Salis, Bundesrecht, II. Aufl., Bd. IV, Nr. 1580, und vom 20. Dezember 1902 i. S. ,,Internationale Transportgesellschaft Gebrüder Gondrand A. G.tt. Bundesbl. 1902, V, 919 ff., speziell 929).

Die Erfüllung der Anmeldepflicht bei den Registern der Zweigniederlassungen wird aber vielfach versäumt.

Es ist deshalb erforderlich, dass der Registerführer der Hauptniederlassung von einer Eintragung, die auch in den Registern der Filialsitze vorgenommen werden muss, den Registerführern der letztern Kenntnis gibt, damit sie gegebenenfalls die säumigen Geschäftsinhaber oder Leiter der Filialen zur Einreichung der erforderlichen Anmeldung anhalten können. Eine entsprechende Weisung enthält schon das Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterführer von Dr. L. Siegmund auf Seite 415, Anmerkung zu Art. 22 der Verordnung.

Da der Registerführer der Filiale, als Grundlage für seine Vorkehren, den Inhalt der im Register der Hauptniederlassung vorgenommenen Eintragung kennen muss, so ist mancherorts für die erforderliche Mitteilung die Form eines Registerauszugs ge-

577 wählt worden. Dieses Verfahren bietet indessen des öftern Anlass zu Missverständnissen, indem bei ungenügender Kenntnis der Vorschriften die einen Registerführer die Eintragung atìf Grund des Auszuges von Amtes wegen vornehmen und glauben, die Einveichung einer Anmeldung durch den Geschäftsinhaber oder den Geschäftsführer der Filiale sei nicht erforderlich, während andere Registerführer im Auszug aus dem Handelsregister eine Meldung gemäss Art. 23 der Verordnung erblicken, im Register bloss einen Vermerk anbringen und den Auszug zu den Akten der Filiale legen.

Aus diesem Grunde ist zu empfehlen, dass die Mitteilung über die erfolgte Eintragung im Register der Hauptniederlassung in Form eines Briefes geschieht, der den Zweck der Mitteilung hervorhebt und für den Inhalt auf die Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt yerweist. Ausserdem sind anlässlich der Eintragung im Register der Hauptniederlassung die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, dass die nämliche Eintragung auch bei den Registern der Filialen angemeldet werden muss, und dass zu diesem Zweck gemäss Art. 22, Abs. 2, der zitierten Verordnung ein Auszug aus dem Hauptregister der Anmeldung beim Filialregister als Beleg beigefügt werden muss.

Der Handelsregisterführer der Hauptniederlassung kann auch anlässlich der Eintragung gegen Erlegung der reglementarischen Gebühr den Beteiligten so viele Auszüge aushändigen, als Filialen vorhanden sind. Die Geschäftsinhaber erhalten so bereits die erforderlichen Auszüge für die Anmeldung beim Register der Filiale und werden gleichzeitig an die Anmeldepflicht erinnert.

Wir haben gegen dieses Verfahren nichts einzuwenden ; nur darf die briefliche Mitteilung an die Registerführer der Filialen keinesfalls unterlassen werden.

Die Registerführer der Zweigniederlassungen haben dann ihrerseits darüber zu wachen, dass die erforderliche Anmeldung bei ihrem Handelsregister erfolgt. Nötigenfalls müssen sie diese nach Massgabe der Vorschriften von Art. 25 der Verordnung über das Handelsregister vom 6. Mai 1890 erzwingen.

2. Art. 23 der Verordnung vom 6. Mai 1890 schreibt vor: ,,Die Zweigniederlassungen werden im Handelsregister der Hauptniederlassung von Amtes wegen eingetragen.

Der Registerführer der Zweigniederlassung hat über jede Eintragung, welche er in Bezug auf dieselbe vornimmt, dem Registerführer der Hauptniederlassung von Amtes wegen unverzüglich einen Auszug zu übermitteln. Gestützt auf diesen Auszug Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. V.

41

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bringt der Registerführer der Hauptniederlassung sowohl im Journal als auch im Firmenbuch eine entsprechende Vormerkung an, im letztern unter der Ordnungsnummer und dem Datum der Eintragung im Journal.

Eine Veröffentlichung der im Register der Hauptniederlassung vorgenommenen Eintragung findet nicht statt.tt Es kommt nun vor, dass ausländische Handelsregister, bei denen die Zweigniederlassung eines schweizerischen Unternehmens eingetragen wurde, einen Auszug über die erfolgte Eintragung dem Handelsregister der Hauptniederlassung übermitteln. Auf Grund dieser Auszüge wurden bis anhin Vormerkungen im schweizerischen Handelsregister gemacht, wie es auf Grund der Vorschrift des Art. 23 der Verordnung vom 6. Mai 1890 in Bezug auf Zweigniederlassungen geschieht, die im Gebiete der Schweiz errichtet würden.

Wenn man von der Überlegung ausgeht, dass das Handelsregister möglichst alles enthalten soll, was auf eine Firma Bezug hat, so erscheint ein derartiges Vorgehen auf den ersten Blick durchaus gerechtfertigt, weil damit die Orientierungsmöglichkeit über die Rechtsverhältnisse der in Frage kommenden Firma vergrössert wird. Die bewirkte Orientierung ist aber nur eine unvollständige. Denn über die Eintragung von Zweigniederlassungen, welche von schweizerischen Firmen im Auslande gegründet werden, gehen nur aus Deutschland und Österreich amtliche Mitteilungen ein. Aus andern Staaten unterbleiben sie, und zwar meistens schon aus dem Grunde, weil dort eine unserem Handelsregister entsprechende Institution nicht besteht. Die Hauptniederlassungen könnten nun zwar die Vormerkung derjenigen Filialen, die vom Ausland nicht amtlich gemeldet werden, von sich aus beantragen unter Vorlage des nötigen Ausweises. Allein sie werden dies in vielen Fällen nicht tun, einerseits aus mangelndem Interesse oder anderseits, weil sie sich die Kosten für die Beibringung der Ausweise ersparen wollen. Die Vormerkung der im Ausland errichteten Filialen wird demzufolge in vielen Fällen eine unvollständige bleiben, und es entsteht so ein unrichtiges Bild von der Tätigkeit der Schweizerfirma im Ausland, was für sie, speziell bei der heute noch andauernden Störung der wirtschaftlichen Beziehungen im internationalen Verkehr nachteilig wirken kann.

Streng genommen kann auch die Vorschrift des zitierten Art. 23 der Handelsregisterverordnung nur auf Zweigniederlassungen Bezug haben, welche sich in der Schweiz befinden. Sein zweiter Absatz richtet sich selbstverständlich nur an die schwei-

579 zerischen Handelsregisterfühler und kann sich nur an diese richten, denn eine über das Territorium der schweizerischen Eidgenossenschaft hinausgreifende Gesetzgebungsbefugnis steht der Schweiz nicht zu.

Künftighin soll deshalb im schweizerischen Handelsregister keine durch ein ausländisches Handelsregister gemeldete Zweigniederlassung einer schweizerischen Firma mehr vorgemerkt werden. Soweit derartige Vormerkungen festgestellt werden können, sind sie im Handelsregister von Amtes wegen wieder zu löschen.

· Indem wir Sie ersuchen, Ihre Handelsregisterführer im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu instruieren, benützen wir auch diesen Anlass, Ihnen die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 23. Dezember 1921.

Eidgenössisches Justiz- und 'Polizeidepartement: Häberlin.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Siemens-SchiickertwerTce G.m.b.H. in Nürnberg.

Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit 2 Triebsystemen, Type D 7.

£~~ Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit 3 Trieb<ïp Systemen, Type D 8.

S

Fabrikant: Brown, Baveri & Oie. A.-G., Baden.

Schienenstromwandler, Typen B 2 und B 3 für Stromstärken von 2000 Amp. an aufwärts, von 40 Perioden an aufwärts.

3000 ,, ,, ,, 15 n o ,,

£>

580

Schienenstromwandler Typen B 2 a und B 3 a für Stromstärken von 2000 Amp an aufwärts, von 40 Perioden an aufwärts.

3000 ,, ,, ,, ,, 15 ,, ,, ,, Durchführungsstromwandler, Type F'10g für Stromstärken von 1000 Amp. an aufwärts und von 15 Perioden an aufwärts.

Fabrikant: Lundis & Gy A.-G in Zug.

Sammelzähler für Ein- und Mehrphasenstrom mit 5 messenden Systemen.

B e r n , den 16. Dezember 1921..

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verpachtung der Militärkantine in Herisau.

Die Kantinenwirtschaft auf dem Waffenplatz Herisau wird hiermit zur Verpachtung ausgesehriehen.

Die Vertragsbedingungen können bei der unterzeichneten Amtsstelle und bei der Kasernenverwaltung in Herisau eingesehen werden.

Geschäftsübernahme auf 1. April 1922.

Angebote sind bis zum 15. Januar 1922 franko an die unterzeichnete Amtsstelle einzureichen.

Den Angeboten sind Leumundszeugnisse sowie Ausweise über die Befähigung zur richtigen Führung einer Militärkantine beizulegen.

Die Bewerber müssen Schweizerbürger sein.

B e r n , den 20. Dezember 1921.

(3.)..

Eidg-, Oberkriegskommisariat.

Ausschreibung von Bauarbeiten (Notstandsarbeiten).

Über die Erdbewegungs- Maurer- und Eisenbetonarbeiten der Schiessplatzanlage Gnosca wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind ab 5. Januar 1922 in der Offizierskaserne Monte Ceneri (Station Rivera-Bironico Telephon Nr. 2) aufgelegt.

0.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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1921

Année Anno Band

5

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52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1921

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571-580

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10 028 189

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