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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die kantonalen Behörden über das Zivilstandswesen.

(Vom

19. August 1921.)

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen in folgendem die vom Bundesrate und vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemente im Jahre 1920 erlassenen wichtigern Entscheide und Verfügungen zur Kenntnis zu bringen: Nach § 43, Abs. 2 der Zivilstandsregisterverordnung (Zstreg. Vo.) 1. Ausstandist der Zivilstandsbeamte nur dann verpflichtet, in Ausstand zu treten, pflicht dos staudswenn er mit einem der Verlobten im zweiten Grade oder näher ver- Zivil beamten.

wandt ist. Der Zivilstandsbeamte darf daher seinen Neffen trauen, da er mit diesem im dritten Grade verwandt ist.

Eine statistische Gesellschaft regte die Frage an, ob nicht die 2. Mitwirkung Zivilstandsbeamten, namentlich der grössern Gemeinwesen, ver- . der Zivilpflichtet werden könnten, bei Anmeldung von Eheversprechen und standsbeamten Todesfällen die Beteiligten eine Fragekarte ausfüllen zu lassen über bei Wohnungsenquêten..

Bedarf oder Freiwerden von Wohnungen. Das Departement machte darauf aufmerksam, dass die gewünschte Tätigkeit des Zivilstandsbeamten in keinem innern Zusammenhange mit dem Zivilstandsdienst stehe und da sie auch nicht allen Zivilstandsbeamten zugemutet würde, es den kantonalen Behörden überlassen bleiben müsse, ob sie ihre Beamten dazu verpflichten wollen oder nicht. Übrigens scheine sich der Anlass der Anmeldung eines Todesfalles, ganz abgesehen von der Gefahr, natürliche Gefühle zu verletzen, deswegen wenig zu eignen, um zuverlässige Auskunft über die zukünftigen Wohnungsverhältnisse der Unterlassenen zu erlangen, weil die Anzeige innert zwei Tagen seit Eintritt des Todesfalles erfolgen müsse und es wenig-

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wahrscheinlich sei, dass die Hinterbliebenen innert dieser kurzen Frist zu einer daherigen Entschliessung gekommen sein werden.

Eine Gemeindebehörde machte auf die Tatsache aufmerksam, 3. Berichtigung eines dass in den vor 1876 geführten Zivilstandsregistern der Name ein Namens. und derselben Familie verschieden geschrieben sei und dass daraus Unzukömmlichkeiten entstehen. Sie ersuchte um Auskunft, wie die Eegister bereinigt werden können. Es wurde geantwortet, dass für die Schreibweise eines Familiennamens im allgemeinen die Zivilstandsregister Eegel machen und dass, wenn in zwei verschiedenen Urkunden Abweichungen in der Schreibart eines Namens vorkommen, die eine oder andere Art wahrscheinlich irrtümlich sei und nach Artikel 45 ZGB berichtigt werden könne. Auch möge in gewissen Fällen die Ermächtigung zur Änderung des Namens nach Art. 30 ZGB Abhilfe bringen. Zur Antragstelluug auf Berichtigung eines Eintrages oder Änderung des Namens seien aber nur die Interessenten berechtigt, unter welche eine Gemeindebehörde im allgemeinen nicht gerechnet werden könne.

4. Anmerkung Eine Aufsichtsbehörde trug Bedenken, die gemäss § 1706 des von auf Grund deutschen bürgerlichen Gesetzbuches erfolgte Erteilung des Familiendes deutschen btirgerlichen namens eines deutschen Eeichsangehörigen an das voreheliche (ebenGesetzbuches falls deutsche, aber in der Schweiz geborene) Kind seiner Ehefrau erfolgten im schweizerischen Geburtsregister anmerken zu lassen, von der AnNamens- sicht ausgehend, dass die Erteilung des Familiennamens keine rechtänderungen.

liche Wirkung (auf den Stand des Kindes) besitze und die Namenserteilung nach § 1706 DB GB dem schweizerischen Eechte fremd sei.

Die Behörde wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in den schweizerischen Zivilstandsregistern neben der Abstammung auch der Name des Kindes direkt oder indirekt beurkundet wird. Es bestehe daher das Bedürfnis, dem in § 37 Zstrej,. Vo. entsprochen worden ist, die Änderung des Namens in den schweizerischen Zivilstandsregistern nicht nur inbezug auf Schweizer, sondern in bezug auf alle Personen, auf die sich eine Eintragung bezieht, anzumerken. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Art und Weise, wie eine Namensänderung zustande gekommen ist, mit derjenigen, die das schweizerische Eecht dafür vorsieht, übereinstimme oder nicht,
vorausgesetzt, dass dabei das Eecht der Heimat der Person, deren Namen geändert wurde, beobachtet worden ist.

5. Mitteilung Die Mitteilung von Zivilstandsfällen oder von Standesänderungen t°nd f'U " an ^en ausländischen Heimatstaat der Beteiligten zwecks Kenntnisoder von gäbe oder Anmerkung ist nur obligatorisch, wenn Staatsverträge sie Standesände- ausdrücklich vorsehen. (Für diese vgl. Nr. 20 der Nachträge zum alten rungen an das Handbuch.) Die Vorschriften der Art. 263, Abs. 2, 303, Abs. 2, des Ausland.

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ZGB und die §§ 26 und 33 der Zstreg. Vo. gelten nur für schweizerische Verhältnisse.

Es ist daran zu erinnern, dass die auf dem Wege des üblichen Zivilstandsaktenaustausches erfolgte Mitteilung zivilstandsamtlicher Urkunden die Eintragung in die Zivilstandsregister des ausländischen Heimatstaates keineswegs verbürgt. Verlangen schweizerische Interessen eine derartige Eintragung, so sind die betreffenden Akten, unter Angabe des Ortes oder Eegisters, an dem der Eintrag oder die Anmerkung zu erfolgen hat, mit besonderem Begleitschreiben dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einzureichen.

Hieran anschliessend ist zu bemerken, dass die Angabe eines Heimatortes von Ausländern, deren Heimatstaat nur ein Staatsbürgerrecht kennt (wie z. B. Prankreich, Belgien, Grossbritannien, die Vereinigten Staaten Nordamerikas usw.), irreführend ist. Angehörige solcher Länder sind als französische, belgische usw. Staatsangehörige zu bezeichnen unter Angabe des Ortes und des Datums ihrer Geburt, falls diese sich nicht schon aus dem Akte ergeben.

Stirbt in der Schweiz ein daselbst nicht niedergelassener Aus- G. Beurländer (z. B. auf der Durchreise oder nach kurzem Aufenthalt), so k^,n^unsui^eä genügt es, wenn diejenigen wesentlichen Angaben in die Todesurkunde genügend aufgenommen werden, die sich aus dessen Ausweispapieren ergeben, bekannter Ausländer.

Die Auszüge aus den Zivilstandsregistern sowie die Verkünd- 7. Form der akte sind gemäss den in der Dienstanleitung aufgestellten Muster- Auszüge und beispielen auszufertigen, auch wenn sie, als amtliche Mitteilung, nur Verkttndakte.

von Amt zu Amt gehen. Alle leer gelassenen Eäume sind demnach mit wagrechten Strichen unbrauchbar zu machen.

Die schweizerische Gesandtschaft in London machte uns darauf S.Verkünduug aufmerksam, dass die englische Gesetzgebung eine Verkündung der in. GrossEhe im Auslande wohnhafter Personen nicht kenne und dass die nach oritanmen.

schweizerischen Gesetzen mögliche Verkündung in englischen Tagesblättern wohl sehr teuer, aber in England nicht üblich sei und in den dortigen Grossstädten keinen Erfolg verspreche. Mit Bücksicht auf die im Geschäftsberichte des Bundesrates pro 1894 (publiziert im Bundesbl. 1895/11, 111, lit. 6, vgl. Nachtrag z. Hdb. zu No. 160, a und V) mitgeteilte Erklärung der Gesandtschaft Grossbritanniens, wonach für die gültige Trauung eines englischen Untertans im Auslande eine Verkündung in England nicht erforderlich ist, wird mau von der nach schweizerischem Eechte möglichen Verkündung in englischen Tageszeitungen inbezug auf Angehörige Grossbritanniens ohne weiteres Umgang nehmen können.

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Die nämlichen Gründe führen dazu, auch auf die Verkündung im Auslande eines dort wohnenden Schweizers, der in der Schweiz die Ehe eingehen will, dann zu verzichten, wenn die Gesetzgebung des ausländischen Wohnsitzes die Verkündung der Ehe nach den Formen des schweizerischen Eechtes nicht kennt und der mögliche Erfolg einer Verkündung in keinem Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Kosten steht.

9. Ehefähigkeitszeugnisse für niederländische Staatsangehörige.

Niederländischen, in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen, die in der Schweiz die Ehe eingehen wollen und dafür des im Kreisschreiben des Bundesrates vom 9. Oktober 1914 (Bundesbl. 1914/IV, 146) erwähnten Zeugnisses der Vertretung der Niederlande bedürfen, wird dieses Zeugnis ausschliesslich von der Gesandtschaft der Niederlande in Bern ausgestellt. Ehefähigkeitszeugnisse, die von niederländischen Konsulaten herrühren, sind demnach nicht verbindlich.

10. Selbständige Verkündung von Schweizern mit Ausländern.

Die Bestimmung des Art. 7, e, Abs. l, des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, wonach der Ausländer, der in der Schweiz wohnt und daselbst die Ehe eingehen will, dafür der Bewilligung der Eegierung des Wohnsitzkantons bedarf, findet keine analoge Anwendung auf den Fall, wo die Ehe im Auslande geschlossen werden soll. Wenn daher Verlobte, von denen der eine Teil Schweizer, der andere Ausländer ist, zum Zwecke der Verkündung oder Trauung im Auslande eines Ehefähigkeitszeugnisses für den schweizerischen Verlobten bedürfen und dafür die selbständige Verkündung beim schweizerischen zuständigen Zivilstandsbeamten beantragen, so ist diese (nach Massgabe der schweizerischen Vorschriften) ohne weiteres vorzunehmen.

11. EinMinderjährige (unter 21 Jahre alte) Franzosen haben die Einwilligung zur Ehe von willigung folgender Personen oder Behörden zu ihrer Verehelichung Franzosen. nötig :

Eheliche Kinder: diejenige beider Eltern. Stimmen die Eltern nicht überein, genügt die Einwilligung des Vaters (Art. 148 c. c. fr.).

Ist einer der Elternteile tot oder in der Unmöglichkeit, seinen Willen zu äussern, genügt die Einwilligung des andern (Art. 149 c. c. fr.). Sind beide Eltern tot oder willensunfähig, so treten die Grosseltern an deren Stelle, wobei die Einwilligung des Grossvaters ausschlaggebend ist. Wenn beide grosselterlichen Linien nicht übereinstimmen, wird dies als Einwilligung ausgelegt (Art. 150, 1. c.).

Für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe genügt die Einwilligung desjenigen Elternteiles, zu dessen Gunsten die Ehe getrennt oder geschieden wurde, vorausgesetzt, dass ihm auch das Kind zugesprochen worden ist (Art. 152, 1. c.). Für Kinder, deren Eltern

839 und Grosseltern gestorben oder willensunfähig sind, erteilt die Einwilligung der Familienrat (Art. 159, Abs. l, 1. c.).

Uneheliche Kinder bedürfen, wenn sie anerkannt sind, der Einwilligung des Anerkennenden und, wenn von beiden Eltern anerkannt, der Einwilligung beider. Stimmen diese nicht überein, so genügt die Einwilligung desjenigen, der die elterliche Gewalt ausübt. Ist der eine Elternteil tot oder willensunfähig, genügt die Einwilligung des andern. .Wenn sie nicht anerkannt, oder wenn die Eltern gestorben oder mllensunfähig sind, der Einwilligung des Gerichtes erster Instanz des Wohnortes (im Momente der Anerkennung) des Elternteils, deidie elterliche Gewalt ausübt, und des Wohnortes des Kindes, wenn dieses nicht anerkannt worden ist (Art. 159, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 389 O.e. fr., Text vom 2. Juli 1907).

Endlich ist noch zu bemerken, dass alle Franzosen, die das 21., aber nicht das 30. Jahr überschritten haben, sich ausweisen müssen, dass sie um die Einwilligung des Vaters und der Mutter eingekommen sind. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so darf die Ehe nicht vor Ablauf des dreissigsten Tages seit Anlegung der Einwilligungsbitte abgeschlossen werden.

Die in § 74 der Zstreg. Vo. vorgeschriebene Pflicht zur Einholung 12. Bewilligung zur der Bewilligung zur Trauung von Ausländern bezieht sich nur auf nach den Fall, dass der Bräutigam nicht Schweizer ist. Die ausländische Trauung g74Zstreg.Vo.

Braut wird nur dann in den Fall kommen, eine Bewilligung schweizerischer Behörden nachzusuchen, wenn sie nicht imstande ist, ein ordentliches Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates beizubringen.

Mit Kreisschreiben vom 11. Oktober 1919 ist mitgeteilt worden, 18. Volldass nach Gesetz vom 6. Februar 1919 das Volljährigkeitsalter der jährigkeitster tschechoDeutschösterreicher auf das vollendete 21. Altersjahr (früher 24 Jahre) alslowakisch er heruntergesetzt worden ist.

und jugoDie Tschechoslowakei und das Königreich der Serben, Kroaten slawischer Staatsund Slowenen (Jugoslawien) haben für diejenigen Teile der österreichischen Monarchie, die ihnen zugefallen sind, die nämliche Alters- angehöriger.

grenze für die Erreichung des Volljährigkeitsalters aufgestellt, sodass nunmehr in allen Teilen des ehemaligen Geltungsbereiches des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die
Volljährigkeit mit der Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht wird, mit Ausnahme desjenigen Teiles von Ostgalizien, der an die Ukraine gefallen ist.

Italien verlangte von einem Schweizer, der sich in Italien mit 14. Anmereiner Italienerin verheiratet hatte, aber seither stets in der Schweiz kung schweiEhewohnte und daselbst vom zuständigen Gericht geschieden wordon zerischer scheidungsui1war, die Auswirkung eines Exequatururteiles (giudizio di delibazione,) teile über des italienischen Gerichtes, um die Ehescheidung am Bande des Schweizer in italienischen Eheregisteru.

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italienischen Eheregisters anzumerken; nach der Meinung der italienischen Gerichtsbehörden begründe das Scheidungsurteil eine Standesänderung, deren Anmerkung eines Urteiles des zuständigen italienischen Gerichtes bedürfe. Obschon wir diese Auffassung keineswegs teilen, wurde die Sache nicht weiter verfolgt, weil die Beteiligten erklärten, das schweizerische Urteil genüge ihnen zum Beweise ihres neuen Standes und sie hätten an der Vormerkung desselben in Italien kein Interesse mehr.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Häberlin.

Gerichtlicher Erbanaufruf.

Am 8. Juni 1921 starb in Zug Frau Witwe Vogel geb. Moos, Anna Maria Magdalena, von Hasle, Kanton Lazern, geboren den 19. August 1844, Tochter des Moos, Karl Franz, und der Anna Maria Magdalena geb. Brandenberg, Witwe des Josef Anton Vogel.

Es sind nicht alle Erben und deren Aufenthaltsort bekannt.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission Zug und unter Hinweis auf Art. 555 ZGB werden anmit alle Drittpersonen, welche glauben, auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Anspruch erheben zu können, gerichtlieh aufgefordert, sich unter Beilage eines zivilstaudsamtlichen Erbenausweises bis und mit 31. Juli 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mittels schriftlicher, mit Stempel versehener Eingabe zum Erbgange anzumelden, und zwar unter Androhung, dass erst später geltend gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 22. Juni 1921.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Architekt.

Antonini, Giuseppe, von Lugaggia (Tessin).

Bliznakoff, Boris, von Stara-Zagora (Bulgarien).

Doppier, Alfred, von Basel.

Dreyer, Otto, von Luzern.

Duvillard, Jean, von Nyon (Waadt).

Engi, Hans, von Davos-Platz (Graubünden).

Fietz, Hermann, von Männedorf (Zürich).

Gampert, Frédéric, von Genf.

Gauchat, René, von Lignières (Neuenburg).

<ïraf, Jean, von Niederweningen (Zürich).

Gutersohn, Paul, von Matzingen (Thurgau).

Hächler, Richard, von Lenzburg (Aargau).

Häuptli, Karl, von Bern.

Hofmann, Hans, von Wald (Zürich).

Hüttenmoser, Stephan, von Rorschacherberg (St. Gallen)..

Kasser, Wilhelm, von Niederbipp (Bern).

Könz, Giacomo, von Guarda (Graubünden).

Kühn, Rudolf, von Bünzen (Aargau).

Kupli, Hans, von Basel.

Manz, Otto, von Uster (Zürich).

Mohr, Hans, von Basel.

Moser, Werner, von Baden (Aargau).

Orphanides, Byron R., von Konstantinopel (Türkei).

Pineda, Fernando, von Tegucigalpa (Honduras).

Preiswerk, Rudolf, von Basel.

Schmid, Fritz, von Basel.

Schumacher, Paul, von Affoltern b. Zürich.

Sütterlin, Max, von Basel.

Von der Mühll, Robert, von Basel.

Als Bauingenieur.

"Bargetzi, Hans, von Riedholz (Solothurn).

Bärtsch, Andreas, von Fuma (Graubünden).

Bickel, Otto, von Affoltern a. A. (Zürich).

-Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. III.

60

842

Bindschedler, Robert, von Mannedorf (Zürich).

Bolliger, Fritz, von Holziken (Aargau).

Charles, Arthur, von Neuenburg.

Cherno, Hans, von Dornach (Solothurn).

Dändliker, Hans, von Hombrechtikon (Zürich).

Dumitriu, M. Dumitru, von Poscani (Rumänien).

Escher, Arnold, von Zürich.

Furter, Rudolf, von Staufen (Aargau).

Geisser, Max, von Nesslâu (St. Gallen).

Gilgen, Edgar, von Rüeggisberg (Bern).

Grüebler, Louis, von Wil (St. Gallen).

Guggenbühl, Hans, von Meilen (Zürich).

Gut, Edwin, von Stallikon (Zürich).

Hajnal-Konyi, Koloman, von Budapest (Ungarn).

Hefti, Franz, von Schwanden (Glarus).

Hilfiker, Albert, von Boswil (Aargau).

Hofacker, Karl, von Waldenburg (Baselland).

Jancu, Georges, von Bukarest (Rumänien).

Janculescu, Romulus, von Aricesti-Rachtivan (Rumänien).

Isler, Albert, von Wädenswil (Zürich).

Kipfer, Paul, von Lützelflüh (Bern).

Kistler, Walter, von Brugg (Aargau).

Laube, Karl, von Böbiken (Aargau).

Letsch, Werner, von Zürich.

Lötscher, Nicolin, von St. Antönien (Graubündcn).

Meisser, Luzius, von Klosters (Graubünden).

Mollet, Friedrieh, von Zürich.

Müller, Ernst, von Gächlingen (Schaffhausen).

Müller, Hermann, von Zürich.

Papagiannopoulos, Charalampos, von Patras (Griechenland).

Pauker, Marcel, von Bukarest (Rumänien).

Rivero, Juan Ramon, von Cochabamba (Bolivia).

Roveda, Ferdinand, von Kurzdorf (Thurgau).

Scheifele, Emil, von Zürich.

Schmid, Abraham, von Flawil (St. Gallen).

Staudacher, Emil, von Basel.

Suter, Wilhelm, von Stäfa (Zürich).

Trüb, Robert, von Zürich.

Umbricht, Emil, von Unter-Siggenthal (Aargau).

Vonmoos, Nikolaus, von Remüs (Graubünden).

von Waldkirch, Franz, von Schaffhausen.

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von Wattenwyl, René, von Bern.

Wiessner, Paul, von Zürich.

Als Maschineningenieur.

Amsler, Georg, von Schaffhausen.

Aslangül, Joseph, von Konstantinopel (Türkei).

Atteslander, Edouard, von Genf.

Bäuerischer, Otto, von Lauperswil (Bern).

Balmer, Richard, von Basel.

Bertschinger, Albert, von Fischenthal (Zürich).

Bessa de Carvalho, Alvaro, von Espinho (Portugal).

Brot, Henri, von Genf.

Buchli, Eduard, von Saften (Graubünden).

Bühlmann, Henri, von Solothurn.

Dériaz, Paul, von Cartigny (Genf).

Driessen, Max, von Hengeloo (Holland).

Ferber, Robert, von Lyon (Frankreich).

François, Albert, von Bourges (Frankreich).

Frölicher, Wilhelm, von Solothurn.

Ganguillet, Jean, von Cormoret (Bern).

Ganz, Hans, von Embrach (Zürich).

Georgewitch, Douchan, von Leskowatz (Serbien).

Giger, Cäsar, von Romoos (Luzern).

Goldmann, Willy, von Zürich.

Gram, Thomas, von Hovik (Norwegen).

Grob, Max, von Hemberg (St. Gallen).

Gsehaider, Gustav, von Steyr (Ober-Österreich).

Gschwind, Fritz R., von Gottlieben (Thurgau).

Hefti, Ernst, von Schwanden (Glarus).

Henzi Fritz, von Bern.

Hockenjos, Emil Werner, von Basel.

Hoffmann, Georges, von Mörigen (Bern).

Hummel, Charles, von Thun (Bern).

HürlimanB, Heinrich, von Hombreehtikon (Zürich).

Klaus, Hermann, von Wetzikon (Zürich).

Kleiner, Salomon, von Warschau (Polen).

Koch, Robert, von Pleujouse (Bern).

Kraut, Karl, von Zürich.

Krebs, Heinrich, von Zürich.

Leemann, Wilhelm, von Zürich.

Lerch, Werner, von Brittnau (Aargau).

844

Liniger, Max, von Basel.

Messerli, Erwin, von Rümligen (Bern).

Meyer, Friedrich, von Balsthal (Solothurn).

Micheli, Jacques, von Landecy (Genf).

Näf, Gotthilf, von Rüti (Zürich).

Ochsenbein, Edgar, von Fahrni (Bern).

Potok, Markus, von Malobondz (Polen).

Preiswerk, Max, von Basel.

Pugin, Louis, von Paris (Frankreich).

Richner, Oskar, von Aarau (Aargau).

Rüegg, Max, von Wila (Zürich).

Sack, Werner, von Berlin-Grunewald (Deutschland).

Schoeni, Charles, von Suraiswald (Bern).

Schurter, Walter, von Zürich.

Sédad, Ahmed, von Konstantinopel (Türkei).

von Skene, Robert, von Breslau (Deutschland).

Spörli, Arnold, von Neuhausen (Schaffhausen).

Spörri, Johann Jakob, von Bäretswil (Zürich).

Stadelmann, Jakob, von Arbon (Thurgau).

Steinemann, Alfred, von Bern.

Steiner, Hans, von Winterthur (Zürich).

Stucky, Robert, von Hinwil (Zürich).

Szirmai, Joseph, von Bicske (Ungarn).

Trie, Sieng, von Bangkok (Siam).

Walter, Oskar, von Winterthur (Zürich).

Widmer, Georg, von Hasle b. Burgdorf (Bern).

Zschokke, Fritz, von Aarau (Aargau).

Als Elektroingenieur.

Amann, Frank, von Renan (Bern).

Balestra, Fulvio, von Gerra-Gambarogno (Tessin).

Barberini, Heinrich, von Sitten (Wallis).

Baertschi, Eugen, von Sumiswald (Bern).

Bossi, Alfredo, von Lugano (Tessin).

Brunner, Giorgio, von Mailand (Italien).

Bühler, Hermann, von Winterthur (Zürich).

Burkhard, Moise, von Schwarzhäusern (Bern).

Busch, Christian, von Maienfeld (Graubünden).

Costeletos, Stelios, von Korfu (Griechenland).

Eberle, Marguerite, von Zürich.

Egli, Hans, von Wald (Zürich).

845 Escher, Alfred, von Zurich.

Etienne, Eugène, von Tramelan (Bern).

Finkelstein, Isaak Ignaz, von Lublin (Polen).

Fischer, Fritz, von Oberdiessbach (Bern).

Fritz, Albert, von Zürich.

Fröhlich, Johann, von Raperswilen (Tburgau).

Geier, Ernst, von Ramsen (Schaffhausen).

Georg, Werner, von Genf.

Gericke, Otto, von Zürich.

Graef, Jean-Robert, von La Chaux-de-Fonds (Neuenburg).

Grodzensky, Lazare, von Eaux-Vives (Genf).

Guhl, Albert, von Grüningen (Zürich).

Haffner, Léon, von Sainte-Marie-aux-Mines (Frankreich).

Hämmerli, Karl, von Lenzburg (Aargau).

Hauthal, Lothar, von La Piata (Argentinien).

Hünerwadel, Georg, von Lenzburg (Aargau).

Hürbin, Max, von Wegenstetten (Aargau).

Hürlimann, Max, von Uster (Zürich).

Jenny, Hans, von Churwalden (Graubünden).

Inglin, Josef, von Schwyz.

Juillerat, Maurice, von La Chaux-de-Fonds (Neuenburg).

Kern, Erwin, von Gais (Appenzell A.-Rh.j.

Kimmerle, Felix, von Genf.

Klaiber, Willy, von Basel.

Köchlin, André, von Zürich.

Lattmann, Walter, von Nürensdorf (Zürich).

Lauber, Edmond, von Genf.

Ledermann, Walter, von Lützelflüh (Bern).

Lemann, Willy, von Langnau (Bern).

Lénârd, Alexander, von Budapest (Ungarn).

Müller, Max, von Safenwil (Aargau).

Peter, Ernst, von Stäfa (Zürich).

Plotti, Francesco, von Treviso (Italien).

Rathgeb, Charles, von Eaux-Vives (Genf).

Rebsamen, Walter, von Basel.

Riggenbach, Max, von Basel.

Rosset, Marcel, von Bougy-Villars (Waadt).

Schaufelberger, Wilhelm, von Baden (Aargau).

Schiller, Heinrich, von Töss (Zürich).

Schnyder, Auxilius, von Gampel (Wallis).

Schudel, Willy, von Schaffhausen.

Schüep, Paul, von Riedt-Erlen (Thurgau).

846

von Schulthess-Rechberg, Georg, von Zürich.

Simon, Willy, von Ragaz (St. Gallen).

Sonderegger, Jakob, von Herisau (Appenzell A.-Rh.).

Souviron, Rafaël, von Bremgarten (Bern).

Streuli, Werner, von Wädenswil (Zürich).

Tissot, Edouard-Louis, von Le Locle (Neuenburg).

Vaterlaus, Emil, von Thalwil (Zürich).

Vögeli, Rudolf, von Ober-Wichtrach (Bern).

Vrisakis, Miltiades, von Athen (Griechenland), de Weck, Max, von Freiburg.

Welti, Karl, von Zürich.

Wolfensberger, Paul, von Zürich.

Als Ingenieur-Chemiker.

Danuser, Jakob, von Mastrils (Graubünden).

Rikli, Martin, von Basel.

Vetter, Otto, von Entlebuch (Luzern).

Cornaz, Max-Henri, von Faoug (Waadt), Ì mit besonderer Gfeller, Ernst, von Bern, > Ausbildung Lavocat, Henri, von Nesles (Frankreich), j in Elektrochemie.

Als Forstwirt.

Philipp, Johannes, von Fürstenau (Graubünden).

Als Landwirt.

Aegerter, Ernst, von Boltigen (Bern).

Beck, Franz Rudolf, von Sursee (Luzern).

Buchli, Matthäus, von Versam (Graubünden).

Camponovo, Serafino, von Pedrinate (Tessin).

de Chambrier, Alexandre, von Bevaix (Neuenburg).

de Coulon, Jacques, von Neuenburg.

Eggmann, Paul, von Romanshorn (Thurgau).

Gallay, René, von Cartigny (Genf).

Gerber, Fritz, von Langnau (Bern).

Gfeller, Hans, von Röthenbach (Bern).

Hausheer, Jakob, von Cham (Zug).

Hofmann, Ernst, von Seen (Zürich).

Horand, Jakob, von Sissach (Baselland).

Jaggi, Werner, von Lenk (Bern).

Kappeier, Wilhelm, von Zünikon-Bertschikon (Zürich).

Kellerhals, Hans, von Niederbipp (Bern).

Kjelsberg, Magnus, von Winterthur (Zürich).

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Kubier, Max, von Travers (Neuenburg).

Lieb, Ernst, von Stein a. Rh. (Schaff hausen).

Lörtscher, Hans, von Spiez (Bern).

Meyer, Alfred, von Schaffhausen.

Mühlefluh, Joseph, von Siglistorf (Aargau).

Müller, Arthur, von Oberhofen (Aargau).

Müller, Johann, von Wülflingen (Zürich).

Naef, Arthur, von Winterthur (Zürich).

Perdigao, Sebastiao, von S. Bento do Mato (Portugal).

Poster, Joseph, von Tuggen (Schwyz).

Porret, Albert, von Fresens (Neuenburg).

Probst, Walter, von Reigoldswil (Baselland).

Stöckli, Alois, von Rodersdorf (Solothurn).

Stöckli, Jakob, von Neuendorf (Solothurn).

Valentin, Luzza, von Sent (Graubünden).

Voellmy, Ernst, von Basel.

Weidmann, Hermann, von Truttikon (Zürich).

Westerdijk, Dirk, von Groningen (Holland).

Hess, Ernst, von Wald (Zürich), Ì in molkereiPeter, Walter, von Dietikon (Zürich), > technischer Stamm, Traugott, von Schleitheim (Schaffhausen), ) Richtung.

Als Fachlehrer in mathematisch-physikalischer Richtung.

Mettler, Jakob, von Herisau (Appenzell A.-Rh.).

Sänger, Raimund, von Adliswil (Zürich).

Schärer, Otto, von Horgen (Zürich).

Stoll, Paul, von Zürich.

Volkart, Gustav, von Zürich.

Als Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

Gossner, Hermann, von Zürich.

Högl, Otto, von Zürich.

Lüthy, Adolf, von Muhen (Aargau).

Widmer, Eugen, von Gränichen (Aargau).

Wild, Heinrich, von Mitlödi (Glarus).

Z ü r i c h , im August 1921.

Der Präsident des Sclnveiz. Sclmlraies: Dr. K. Gnehm.

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Verschollenheitsruf.

Zimmermann, Urs, Jakobs sel. und der Anna geb. Burkolter, von Buchegg, geboren 17. Dezember 1846, welcher im Jahre 1870 oder 1871 nach Amerika ausgewandert ist, und von dem seit mehreren Jahrzehnten keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, wird hierdurch aufgefordert, innert Jahresfrist, vom Tage der ersten Aufforderung an gerechnet, sich beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird. Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über das Verbleiben des Vermissten Nachrichten weiss.

S o l o t h u r n , den 18. August 1921.

(2.).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten :

Dr. B. Bachtier.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Erd-, Maurer-, Kunststein-, Zimmer-, Spengler- und Daehdeckerarbeiten zu einem Zollgebäude in Montlingen wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Zollamt Montlingen zur Einsicht aufgelegt. Am 31. August wird daselbst ein Beamter der unterzeichneten Verwaltung anwesend sein, um allfällig, gewünschte Auskunft zu erteilen.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Zollgebäude Montlingen" bis und mit 5. September nächsthin franko einzureichen an die Direktion der eidg-. Bauten.

B e r n , den 20. August 1921.

(2.).

Über die Erd-, Maurer-, Kunststein-, Zimmer-, Spengler- und Daehdeckerarbeiten zu einem Grenzwächterhaus in Rheinsfelden (Zürich) wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der eidg. Bauinspektion in Zürich, Clausiusstrasse 37, aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Grenzwächterhaus in Rheinsfelden" bis und mit dem 25. August 1921 franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 9. August 1921.

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.08.1921

Date Data Seite

835-848

Page Pagina Ref. No

10 028 048

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