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Bundesblatt

73. Jahrgang.

Bern, den 23. November 1921.

Band V.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung an Inhaber von Interniertenanstalten.

(Vom 15. November 1921.)

Die Schweiz hat während des letzten Weltkrieges die Hospitalisierung von Kriegsgefangenen in einem für ihre Verhältnisse grossen Masstabe durchgeführt. Waren es doch mehr als 65,000 Mann, die den Aufenthalt in unserem Land als Übergangsstadium von der Gefangenschaft zur Freiheit geniessen durften. Ihre Unterkunft fanden sie in der Regel in Hotels, deren Inhaber auf Grund der von den betreffenden Staaten gewährten Pensionspreise entschädigt wurden. Schon bald genügten die anfänglich festgesetzten Tagesentschädigungen nicht mehr, und die Hoteliers sahen sich genötigt, durch Vermittlung der Internierungsbehörden und des Politischen Departements, von den an der Hospitalisierung beteiligten Staaten eine entsprechende Erhöhung der Pensionspreise zu verlangen. Diese Erhöhung konnte indessen nicht von allen Regierungen gleichzeitig erlangt werden, so dass sich in der Entschädigung der Anstaltsinhaber Ungleichheiten ergaben.

Anderseits haben die Inhaber von Interniertenhotels nach Heimschaffung der Internierten den Bundesrat wiederholt auf die anormale Abnützung hingewiesen, die ihre Anstalten durch die Internierung erlitten hätten, und die Forderung auf Auszahlung einer angemessenen Entschädigung aufgestellt.

Der Bundesrat hat nun diesen Fragen seine volle Aufmerksamkeit geschenkt. Er lehnt auch heute, wie zuvor, jede Rechtspflicht des Bundes zur Entschädigung der von den Hoteliers geltend gemachten Forderungen ab. Wenn er jedoch den eidBundesblatt. 73. Jahrg. Bd. V.

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26 genössischen Räten den im beiliegenden Bundesbeschlussentwurf vorgeschlagenen Kredit zur Genehmigung empfiehlt, so sind es nicht Erwägungen rechtlicher Natur, sondern ausschliesslich Billigkeitsgründe, die ihm ein Entgegenkommen in dieser Sache als angezeigt erscheinen lassen.

I.

Die Verhandlungen mit den Regierungen der kriegführenden Staaten über die Bedingungen der Hospitalisierung von Kriegsgefangenen in der Schweiz reichen bis in das Frühjahr 1915 zurück. Sowohl zwischen den Staaten selbst als zwischen diesen und der Schweiz konnte erst Ende des gleichen Jahres eine Verständigung herbeigeführt werden. Die Rechte und Pflichten der Schweiz gegenüber den an der Internierung beteiligten Regierungen sind nie zusammenfassend schriftlich niedergelegt worden, sondern es wurde eine Einigung auf Grund eines ausgiebigen Notenwechsels, ergänzt durch mündliche Besprechungen, erzielt.

Dieses Vorgehen war unter den damaligen Verhältnissen, auch mit Rücksicht auf die vermeintlich kurze Dauer der Internierung, verständlich.

Für die Organisation der Kriegsgefangenen-Internierung waren einmal der Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 1916, wonach die Durchführung der Internierung dem Armeearzt und der Sanitätsabteilung des Armeestabes übertragen wurde, sodann die vom Armeearzt selbst aufgestellten Bestimmungen von ausschlaggebender Bedeutung. Die Internierten wurden in der West-, Zentral- und Ostschweiz untergebracht, und bei der Belegung der einzelnen Hotels und Pensionen innerhalb der anfangs bestimmten 16 Regionen stellte man auf die unter Mitwirkung des schweizerischen Hoteliersvereins gemachten Erhebungen ab. Anstalten, die sich in einer Notlage befanden, wurden nach Möglichkeit berücksichtigt, sofern sie sich für die Beherbergung der Internierten eigneten.

In bezug auf die Pensionspreisfrage unterbreiteten die deutsche und die französische Regierung Vorschläge, zu deren Besprechung im Januar 1916 eine-Konferenz zwischen Vertretern der Internierang und der schweizerischen Hoteliers stattfand. In der Einladung wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten der Internierung von den beiden kriegführenden Staaten für ihre Angehörigen getragen würden und dass eine tägliche Entschädigung von Fr. 4 pro Soldat und Unteroffizier und Fr. 6 pro Offizier in Aussicht genommen sei. Für besondere Fälle, z. B.

Tuberkulöse und solche, die bestimmte Diät halten mussten, kämen auch Fr. 5 bzw. Fr. 8 in Betracht. In jener Kon-

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ferenz erklärten sich die Hoteliers mit einer Entschädigung von Fr. 4 bzw. Fr. 6 einverstanden. Dabei hatte es die Meinung, dass der Pensionspreis bei der Steigerung der Auslagen, insbesondere der Lebensmittel- und Feuerungsmaterialpreise, nach Verständigung zwischen den beteiligten Ländern entsprechend erhöht würde. Dass die Preise dabei nicht automatisch oder durch einseitige Festsetzung erhöht werden konnten, lag auf der Hand; vielmehr war man sich der Notwendigkeit diplomatischer Verhandlungen bei jeder Änderung des Pensionspreises bewusst.

Des weitern verpflichteten sich die fremden Staaten an die aus der Durchführung der Internierung entstehenden Unkosten, wie Auslagen verwaltungstechnischer Art, eine Pauschal Vergütung von 50 Cts. pro Mann und pro Tag (für tuberkulöse Offiziere Fr. 1) zu leisten. Die Gelder wurden durch Vermittlung des Politischen Departements und des eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesens der Internierung zugestellt, welche die Verwaltung und Auszahlung an die Hoteliers besorgte. Die administrative Leitung der Internierung kann es sich als ein Verdienst anrechnen, dass es ihr trotz vielfacher misslicher Umstände gelungen ist, die sogenannte Unkostenkasse mit einem Aktivsaldo von ca. 720,000 Franken abzuschliessen.

Im Mai 1917 hat sich nun das Politische Departement auf Veranlassung der Hoteliers sowie der Internierungsorgane an die hiesigen Vertretungen sämtlicher an der Internierung beteiligten Staaten gerichtet, um eine Erhöhung der Interniertenentschädigung von Fr. l pro Mann und Tag, rückwirkend ab I.Januar 1917, zu verlangen. Die diesfälligen Besprechuogeu gestalteten sich infolge von Gegenvorschlägen der betreffenden Regierungen sehr schwierig und dauerten Monate hindurch. Einige dieser Regierungen verhielten sich anfänglich einer Erhöhung des Pensionspreises gegenüber überhaupt ablehnend, so Frankreich und Belgien, oder sie fanden den verlangten Betrag zu hoch, so England. Es musste vorerst die grundsätzliche Annahme der Erhöhung um Fr. l durchgefochten werden, was schliesslich auch gelang. Dabei verging aber viel Zeit, und die Rückwirkung ab 1. Januar 1917 war von drei Regierungen (England, Frankreich, Belgien) nicht zu erlangen. Nur zwei Regierungen (Deutschland und Österreich-Ungarn) haben die Erhöhung ab 1. Januar 1917, wie gewüoscht, gewährt. Eine Regierung
(England) hat der Erhöhung ab 1. Juni 1917, zwei Regierungen (Frankreich und Belgien) haben derselben erst ab 1. September 1917 zugestimmt.

Nachdem diese verschiedenen Bescheide den Hoteliers bekanntgegeben worden waren, wünschten sie im November 1917

28 die Wiederaufnahme der offiziellen Verhandlungen zwecks Erlangung der Pensionspreiserhöhung rückwirkend ab I.Januar 1917 seitens aller an der Tnternierung beteiligten Regierungen. Den Vertretern der Hoteliers wurde angeraten, auf inoffiziellem Wege, durch Vermittlung einer einflussreichen Persönlichkeit, vorerst an die britische Regierung zu gelangen. Da jedoch auch diese Intervention, entgegen den gehegten Hoffnungen, nicht zum erwarteten Ergebnis führte, entschloss .sich das Politische Departement im Juli 1918, sowohl durch die Vermittlung der britischen Gesandtschaft in Bern als auch der schweizerischen Gesandtschaft in London sich mit dem erneuten Ersuchen um Gewährung des erhöhten Interniertenpensionspreises ab 1. Januar 1917 an die britische Regierung zu wenden. Allein auch diese wiederholten offiziellen Schritte blieben ohne Erfolg.

Bei der französischen und bei der belgischen Regierung sind seit ihren ablehnenden Bescheiden vom Herbst 1917 betreffend Rückwirkung der Pensiouspreiserhöhung ab 1. Januar gleichen Jahres überhaupt keine weitern Schritte mehr unternommen worden.

Die schweizerischen Hoteliers, offenbar in der Absicht vorerst von der britischen Regierung ihre Forderung gutgeheissén zu sehen, haben diese gegenüber Frankreich und Belgien nicht mehr erneuert. Nach den abschlägigen Antworten der britischen Regierung und nach zweijährigem vollkommenem Stillschweigen gegenüber der französischen und der belgischen Regierung musste das Politische Departement die Wiederaufnahme von Verhandlungen in derselben Sache für gänzlich aussichtslos halten, dies um so mehr, als seither alle beteiligten Regierungen ab 1. Oktober 1918 einer zweiten, notwendig gewordenen Erhöhung von Fr. l des Pensionspreises der Internierten zugestimmt hatten.

Es ist gewiss bedauerlich, dass die ab 1. Januar 1917 verlangte Pensionspreiserhöhung nicht allseits erhältlich war und dass durch ihre Annahme seitens nur zweier Staaten zwischen den Interniertenhotels in bezug auf die finanziellen Entschädigungen wesentliche Ungleichheiten entstanden sind. Es kann aber auch nicht bestritten werden, dass sich das im Frühjahr 1917 gestellte Verlangen der Interniertenhotels um die gedachte Erhöhung des Pensionspreises rückwirkend ab 1. Januar 1917 zwar als ein den tatsächlichen Verhältnissen angemessener Vorschlag, nicht
aber als eine Forderung darstellte, der unbedingt stattgegeben werden musste. Schon die beantragte Rückwirkung auf mehrere Monate schliesst dies ohne weiteres aus. Auch wurde damals von den Hoteliers, wie dies später der Fall war, nicht

29 darauf hingewiesen, dass sie auf eine fernere Beherbergung von Internierten verzichten müssten, wenn ihnen von einem bestimmten Zeitpunkt an der vorgeschlagene erhöhte Pensionspreis nicht zugesichert würde. Man mag dies nachträglich als bedauerlich betrachten; denn durch eine bestimmte Forderung der Hoteliers wäre eine klarere Situation geschaffen worden, welche die viel zu langen Verhandlungen zweifellos rascher zu einem Abschlüsse geführt hätte.

Am 13. Februar 1919 wurde von Herrn Nationalrat Schüpbach folgende Interpellation eingereicht: y>Der Unterzeichnete bittet den hohen Bundesrat um Auskunft darüber, welche Schritte er getan hat und welche Schritte er noch zu tun gedenkt, um eine Erhöhung des Pensionspreises für die Internierten ab 1. Januar 1917 auch bei denjenigen Staaten zu erwirken, welche dieser Erhöhung bis heute nicht zugestimmt haben.tt Die Interpellation wurde von den Herren Nationalräten Bettex, Bühler - Frutigen, Forrer, Jalon, Lohner, Meyer, Michel, Rebmann, Schaller und Ullmann unterstützt.

Die Interpellanten schienen insbesondere auch geltend machen zu wollen, dass durch eine anormale Abnützung von Mobilien und Immobilien für die Hotelinhaber ein unerwartet hoher Schaden entstanden sei und dass daher aus Billigkeitsgründen die Regierungen, welche die Pensionspreiserhöhung nicht ab l, Januar 1917 bewilligt hatten, um eine angemessene nachträgliche Entschädigung angegangen werden sollten. Die Interpellation des Herrn Nationalrat Schüpbach wurde der nationalrätlichen Neutralitätskommission zur Prüfung übergeben, die am 29. August 1919 mit dem Ersuchen an den Bundesrat gelangte, neuerdings an die beteiligten Regierungen der Entente das von den Interniertenhotels geforderte Entschädigungsgesuch zu stellen. Im Falle diese Verhandlungen ohne Ergebnis bleiben sollten, möchte, sofern die Hoteliers auf jedes rechtliche Vorgehen gegenüber dem Bunde verzichten würden, der noch in der Unkostenkasse der Internierung verbleibende Überschuss den Interniertenhotels zugute kommen.

Der Bundesrat hat mit seinen Beschlüssen vom 27. September und 3. Oktober 1919 es abgelehnt, nochmals an die fremden Regierungen zu gelangen. Er liess sich dabei von der Erwägung leiten, dass die Begehren bei der Wiederaufnahme der Verhandlungen unzweifelhaft abgelehnt würden, da seines Erachtens schon alle Mittel erschöpft worden waren, um das Verlangen der Hoteliers bei den betreffenden Regierungen durchzusetzen.

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Die Interpellation des Herrn Nationalrat Schüpbach wurde am 22. September 1919 zurückgezogen. Dagegen reichte am 10. Dezember 1919 Herr Nationalrat Schüpbach eine Motion ein, durch die der Bundesrat eingeladen wurde, Bericht und Antrag darüber einzubringen, in welcher Weise die Inhaber von Gasthöfen und Pensionen, die Internierte beherbergten, schadlos zu halten seien.

Die darauf folgenden Verhandlungen mit Vertretern der Hoteliers bezweckten das weitere Vorgehen in der Angelegenheit der Entschädigungsansprüche zu besprechen. Auf Anregung des Politischen Departements erklärten sich die Vertreter der Hoteliers bereit, die ganze Frage einer besondern Expertenkommission vorzulegen. Die in einer mit den Experten abgehaltenen Konferenz näher präzisierte Fragestellung bezweckte vor allem die Beantwortung der Kernfrage, ob ein Anstaltsbesitzer oder Anstaltsinhaber durch die Beherbergung und Verpflegung von Internierten zu Schaden gekommen sei in dem Sinne, als der Pensionspreis nicht genügt hätte für die Entschädigung für Unterkunft und Verpflegung, letztere, unter Zugrundelegung der durch die Leitung der Internierung vorgeschriebenen Verpflegungsquantitäten und -qualitäten. Oder kurz gesagt: Stellt sich ein Interniertenhotelier besser oder schlechter als ein Hotelier, der ke'ine Internierten hatte? -- Im Falle das Vorhandensein eines Sehadens bejaht werden sollte, hatten die Experten auch seine Höhe zu bestimmen.

II.

Wie schon eingangs erwähnt, hat der Butidesrat stets den unbedingten Standpunkt vertreten, dass eine rechtliche Pflicht zur nachträglichen Auszahlung einer Entschädigung an die Inhaber von Interniertenanstalten seitens des Bundes nicht bestehe. Die geschichtliche Entwicklung zeigt mit aller Deutlichkeit, dass der Bund in der Pensionspreisfrago mit den ' Hoteliers in keinerlei Vertragsverhältnis getreten ist. Vielmehr wurden die von Deutschland und Frankreich anfangs gemachten Vorschläge von den mit der Durchführung der Internierung betrauten Organen den Hoteliers zur Prüfung unterbreitet. Irgendwelcher Druck oder Zwang wurde auf sie nicht ausgeübt, sondern es wurde ihnen vollkommen anheimgestellt, die vorgeschlagenen Bedingungen anzunehmen oder abzulehnen. Auch hatte der Bundesrat keiner Übernahme von Internierten in der Schweiz zugestimmt, bevor sich die Hoteliers . zur Preisfrage ausgesprochen hatten. Dass im weitem Verlaufe der Internierung nicht so sehr das Einverständnis der

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Bundesbehörden als dasjenige der beteiligten fremden Staaten ·zu jeder Pensionspreiserhöhung eingeholt werden musste, ergibt sich aus der geschichtlichen Darstellung zur Genüge. Wohl aber mussten die Internierungsbehörden (Armeearzt) ständig darüber wachen, dass die von ihnen aufgestellten organisatorischen Bestimmungen von den Hoteliers eingehalten wurden. Es stunden somit die Hoteliers intern zum Bunde lediglich in einem verwaltungsrechtlichea Subordinationsverhältnis. In der Tagesentschädigungsfrage dagegen war der Bund völkerrechtliche Mittelsperson gegenüber den fremden Staaten.

III.

Die eingesetzte Expertenkommission war naturgemäss kein Schiedsgericht. Dagegen sollte ihr Entscheid dazu dienen, dem Bundesrat und gegebenenfalls dor Bundesversammlung entsprechende Anträge zu unterbreiten. Leider hat nun das abgegebene Gutachten die gewünschte Abklärung nicht in vollem Umfange gebracht. Die Kommission ist teilweise über die ihr vorgelegte Fragenformulierung hinausgegangen, hat aber immerhin festgestellt, dass der anfängliche Pensionspreis von Fr. 4 für Soldaten und Fr. 6 für Offiziere auch im Zeiträume vom 1. Januar bis 1. September 1917 den Hoteliers wenigstens die Möglichkeit geboten habe, die Kosten des Betriebes zu bestreiten.

Es stellten sich nämlich für Verpflegung pro Mann und pro Tag die Kosten während dieser Zeit durchschnittlich auf Fr. 3. 38.

Ferner habe eine anormale Abnützung der Interniertenhotels stattgefunden, die bei Beginn der Internierung nicht hätte vorausgesehen werden können. Eine ziffernmässige Berechnung des Schadens sei dagegen heute ausgeschlossen.

Da nun dieses Gutachten die Kernfrage, nämlich den Vergleich mit den Hoteliers, die während des Krieges keine Internierten beherbergt hatten, nicht berücksichtigte, so wurde den Ausführungen der Experten eine Vernehmlassung des früheren Zentral quartiermeisters der Internierung gegenübergestellt. Auf Grund seines Berichtes wurde dann in einer gemeinsamen Besprechung mit den Experten die gesamte Frage nochmals erörtert und eine Einigung zur Stellung bestimmter Anträge erzielt, denen folgende Erwägungen zugrunde liegen.

Wie bereits erwähnt, haben die Anstalten mit deutschen, österreichischen und ungarischen Internierten schon vom 1. Januar 1917 an einen Pensionspreis von Fr. 5 bzw. Fr. 7 (für Offiziere) be-

32 zogen, während die mit englischen Internierten besetzten Hotele diese Erhöhung erst vom 1. Juni und die mit französischen und belgischen Internierten erst vom 1. September 1917 an erhielten.

Aus Billigkeitsgründen dürfte daher den Anstalten, die EntenteInternierte beherbergten, für die Zeit, während, welcher im Jahre 1917 die verlangte Pensionspreiserhöhung nicht erhältlich war und .der Pensionspreis zur Deckung einer angemessenen Amortisationsquote nicht hinreichte, eine Nachzahlung gewährt werden.

Die von der Internierung aufgestellten Berechnungen haben dargetan, dass unter Zugrundelegung einer mittleren Anstalt mit 50 Betten, belegt mit 60°/o, eine Amortisation an Immobilien von 20 °/o und an Mobilien mit 10 °/o, sowie eine Kapitalverzinsung von 5 % einen Betrag von Fr. 1. 65 pro Mann und proTag ausmachen. Hiervon beträgt die Amortisation 80 Cts. und die Verzinsung 85 Cts. Den Anstaltsbesitzern mit Entente-Internierten war es nun kaum möglich, die gedachten Amortisationen aus dem. nach Bestreitung der Verpflegungskosten (Fr. 3. 38} verbleibenden Überschuss zu bezahlen, währenddem die mit Internierten der Zentralmächte belegten Hotels, nebst der Amortisationsquote, noch einen ansehnlichen Überschuss zu verzeichnen hatten. Die auf Grund dieser Berechnung nachträglich auszurichtende Entschädigung würde die Differenz zwischen dem Amortisationsbetrag von 80 Cts. und dem verbleibenden Überschuss von 62 Cts. (Fr. 4 bis Fr. 3.38), somit 18 Cts. pro Mann und pro Tag betragen. Dass bei dieser Berechnung nur die Amortisation und' nicht die Verzinsungsquote in Betracht gezogen wird, rechtfertigt sich aus dem Umstände, dass die an der Internierung nicht beteiligten Hotels, selbst diejenigen, welche während des Krieges geschlossen werden mussten, durch die Kapitalzinsen in gleicher Weise belastet waren wie die Interniertenanstalten.

Die durch die Expertenkommission bestätigte Anzahl der in Frage stehenden Pensioristage von 3,340,195 kommen in der Endabrechnung mit Fr. 601,235.10 zur Vergütung.

Was nun die Forderungen der Hoteliers hinsichtlich der nachträglichen Ausrichtung einer besondern Entschädigung, sei es für Sachschaden oder für anormale Abnützung, anbetrifft, so muss aus den dargelegten Erwägungen auch hier seitens des Bundes irgendwelche Rechtspflicht unbedingt abgelehnt werden.

In bezug
auf die geltend gemachten Schäden ist wie folgt zu unterscheiden.

Sachbeschädigungen, die von den Internierten während ihrer Hospitalisierung angerichtet wurdeu, waren von diesen selbst z«

33 vergüten. Soweit der Ersatz auf diese Weise nicht beigebracht werden konnte, haftete dafür der betreffende Heimatstaat. Die Schadenvergütung durch die Organe der Internierung erfolgte auf Grund eines von ihr vorgeschriebenen Verfahrens. Gemäss den erlassenen Weisungen wurden in den Interniertenhotels periodische Revisionen vorgenommen, deren Ergebnisse seitens der Anstaltsinhaber durch ihre Unterschrift als richtig anzuerkennen waren.

Die Internierung hat denn auch alle ihr auf diese Weise zur Kenntnis gebrachten und nachgewiesenen Sachschäden vergütet.

Andere von den Hoteliers geltend gemachte Schäden, seien sie auf eine normale oder anormale Abnützung der Anstalten zurückzuführen, könnten aus Billigkeitsriicksichten seitens de» Bundes nachträglich, ganz oder teilweise, nur dann zurückvergütet werden, wenn die betreffenden Anstaltsinhaber in der Lagewären, jene Schäden unter Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen über ihren Betrieb während der Internierungnachzuweisen. Der blosse Nachweis des Schadens, ganz allgemein, genügte also nicht; sondern es bedürfte vielmehr des weitern Nachweises, dass dieser Schaden durch die Einnahmen nicht gedeckt werden konnte, wobei selbstverständlich nur die unmittelbar durch die Internierung verursachten Ausgaben in Abzug gebracht werden dürften. Ein solches Vorgehen allein würde auch der Lage der Hoteliers, die keine Internierten beherbergten, gebührend Rechnung tragen; andernfalls müsste der Bund Gefahr laufen, sich dem berechtigten Vorwurf einer einseitigen Begünstigung auszusetzen.

In Anbetracht dieser Sachlage haben wir am 7. Oktober d. J., unter Vorbehalt Ihrer Genehmigung, beschlossen, einen Kredit im Betrage von höchstens Fr. 1,000,000 zu bewilligen. Davon sei eine Summe von Fr. 601,235.10 den im Jahre 1917 durch die entgangene Pensionspreiserhöhung geschädigten Inhabern von Interniertenanstalten auszuzahlen. Der verbleibende Rest von Fr. 398,764. 90 sei als Maximalentschädigungssumme für den von Inhabern von Interniertenanstalten bilanzmässig nachgewiesenen tatsächlichen Schaden zur Verfügung zu stellen. Anderseits wurde beschlossen, den in der Unkostenkasse der Internierung voraussichtlich verbleibenden Saldo von ungefähr Fr. 720,000 vor allem aur Rückvergütung der auszuzahlenden Pensionspreisdifferenz zu verwenden und mit dem verbleibenden Betrage ganz oder teilweise den zur Entschädigung der bilanzmässig nachgewiesenen Schäden gewährten Kredit zu decken.

34 Wir beehren uns, Ihnen daher die Annahme nachstehenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung an Inhaber von Interniertenanstalten zu beantragen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 15. November 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

35 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Ausrichtung einer Entschädigung an Inhaber von Interniertenanstaiten.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1921, h eschliesst: 1. Dem Bundesrate wird ein Kredit im Betrage von höchstens Fr. 1,000,000 für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt: a. Zur Auszahlung einer Entschädigung von 18 Cts. pro Mann und Tag an die im Jahre 1917 durch die entgangene Pensionspreiserhöhung geschädigten Inhaber von Interniertenanstalten.

Dieser Betrag wird sich auf Fr. 601,235.10 belaufen.

b. Der nach Abzug dieser Fr. 601,235.10 verbleibende Rest des gewährten Kredites im Betrage von Fr. 398,764. 90 ist als Maximalentschädigungssumme für den von Inhabern von Interniert.enhotels bilanzmässig nachgewiesenen tatsächlichen Schaden /ur Verfügung zu stellen. Sollten diese nachgewiesenen Verluste die Summe von Fr. 398,764. 90 übersteigen, so würde eine entsprechende proportionale Herabsetzung der auf die einzelnen fallenden Quoten vorgenommen werden.

2. Der in der Unkostenkasse der Internierung voraussichtlich verbleibende Saldo von ungefähr Fr. 720,000 ist zu verwenden : a. in erster Linie zur Rückvergütung der in Ziffer l, lit. a, erwähnten Pensionspreisdifferenz von Fr. 601,235.10 ; b. der darüber hinaus verbleibende Betrag zur ganzen oder teilweisen Deckung des gemäss Ziffer l, lit. b, zur Entschädigung der bilanzmässig nachgewiesenen Schäden gewährten Kredites.

3. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung an Inhaber von Interniertenanstalten. (Vom 15. November 1921.)

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23.11.1921

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25-35

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