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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der elektrischen Drahtseilbahn von Les Avants nach Sonloup.
(Vom 1. März 1921.)
Mittels Eingabe vom 29. November 1920 stellt die Bahngesellschaft Les Avants Sonloup das Gesuch um Änderung ihrer Konzession in dem Sinne, dass sie ermächtigt werde, den Betrieb während der verkehrsarmen Zeit im Frühling und Herbst einzustellen.
Zur Begründung des Gesuches wird geltend gemacht, dass in diesen Jahreszeiten die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen, was die finanzielle Lage der Bahn fortwährend verschlechtere.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 1921 hat sich -der Staatsrat des Kantons Waadt mit der vorgeschlagenen Änderung der Konzession einverstanden erklärt.
Das Gesuch der Bahngesellschaft erscheint grundsätzlich als gerechtfertigt. Wir schlagen daher vor, in die Konzession eine Bestimmung dahingehend aufzunehmen, dass der Bundesrat die Gesellschaft ermächtigen kann, den Betrieb während der verkehrsarmen Zeit im Frühling und Herbst einzustellen. Der Art. 12 der Konzession ist im nachstehenden ßeschlussesentwurf entsprechend ergänzt worden. Wir empfehlen diesen Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
B e r n , den 1. März 1921.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.
Der Bundeskanzler : Steiger.
354
(Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
Aenderung der Konzession der elektrischen Drahtseilbahn von Les Avants nach Sonloup.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Bahngesellschaft Les Avants-Sonloup vom.
29. November 1920; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1921, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 16. April 1910 (E. A. S.
XXVI, 90) erteilte Konzession für eine elektrische Drahtseilbahn von Les Avants nach Sonloup wird abgeändert wie folgt : Dem Art. 12 wird als zweiter Absatz folgende Bestimmung beigefügt : ,,Der Bundesrat kann die Gesellschaft ermächtigen, den Betrieb während der verkehrsarmen Zeit im Frühling und Herbst einzustellen."1 II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der elektrischen Drahtseilbahn von Les Avants nach Sonloup. (Vom 1. März 1921.)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1921
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
10
Cahier Numero Geschäftsnummer
1385
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
09.03.1921
Date Data Seite
353-354
Page Pagina Ref. No
10 027 862
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