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Bundesblatt

73. Jahrgang.

Bern, den 24. August 1921.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis Franken im Jahr, Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,NachnahmePostbestellungsgeWhr".

50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an die Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Kredites von 15 Millionen Franken an den Bundesrat zur Darlehensgewährung an geschädigte schweizerische Grundbesitzer in den vom Kriege verwüsteten Ländern.

(Vom 23. August 1921.)

Im Februar 1921 wurde don Vorstehern des Politischen Departements und des Finanzdepartements eine Delegation der kriegsgeschädigten Schweizer aus dem Gebiete von St. Quentin empfangen. Diese machte auf die traurige Lage aufmerksam, in der sich die schweizerischen Staatsangehörigen, die Opfer des Krieges geworden sind, im Ausland befinden, und suchte bei der Eidgenossenschaft um finanzielle Hilfe zur Beseitigung des erlittenen Schadens nach.

Später ist uns auch von der Vereinigung schweizerischer Kriegsgeschädigter in Nordfrankreich eine Bittschrift zugegangen mit Vorschlägen, wie den unglücklichen Opfern des Krieges geholfen werden könnte.

Schon bevor die obenerwähnte Unterredung stattfand, mussten wir uns mehrfach mit dem unglücklichen Los unserer Mitbürger in den Ländern, wo sich der Weltkrieg abspielte, beschäftigen. Das Politische Departement hatte unter anderem bei den Begleitungen von Frankreich, Belgien und Italien Schritte getan, um zu erreichen, dass unsern geschädigten Landsleuten in diesen Ländern die gleichen Entschädigungen gewährt würden, wie den Franzosen, Belgiern und Italienern selbst. Leider waren diese Bemühungen erfolglos, da diese Staaten wahrscheinlich vor giner Massnahme zurückschreckten, die sie notwendigerweise auf alle in ihrem Gebiet niedergelassenen Angehörigen solcher Länder hätten ausdehnen müssen, die nicht im Kriege mit ihnen standen.

Bundesblatt. 73 Jahrg. Bd. III.

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826 . Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Eidgenossenschaft nicht verpflichtet ist, für Schaden aufzukommen, den ihre Angehörigen im Ausland erlitten haben. Ebenso wird sich kaum erfolgreich behaupten lassen, dass die Staaten, auf deren Gebiet sich die Kriegsoperationen abgespielt haben, nach den Normen des bestehenden internationalen Eechts gehalten seien, für Schaden, von dem die Bewohner betroffen wurden, aufzukommen. Es handelt sich hier wohl eher um eine moralische Verpflichtung.

Im Januar 1921 haben unser Gesandte in Paris und der schweizerische Konsul in Nancy, die sich mit grossein Eifer mit der Frage des von Schweizerbürgern in Prankreich erlittenen Schadens befassten, einen Vorschlag eingereicht, wonach die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft den schweizerischen Kriegsgeschädigten Vorschüsse gewähren sollte, urn ihnen den Wiederaufbau ihrer zerstörten Wohnstätten oder wenigstens die Wiederaufnahme ihrer durch den Krieg so gewaltsam unterbrochenen Tätigkeit zu ermöglichen.

Nach gemeinsamer Prüfung dieses Projektes mit der Nationalbank gelangten wir jedoch zum Schlüsse, dass darauf nicht eingetreten werden könne, da die Statuten der Darlehenskasse nicht gestatten, Vorschüsse ausser Landes zu gewähren.

So mussten wir für die Hilfeleistungen an unsere Mitbürger im Ausland einen andern, die Geldmittel der Eidgenossenschaft nicht über Gebühr belastenden Weg suchen.

Die erste Frage, die sich uns dabei stellte, war folgende : Wenn die Schweiz nicht zur Wiedergutmachung des von ihren Angehörigen im Ausland im Laufe des Krieges, für den sie nicht verantwortlich ist, erlittenen Schadens verhalten werden kann, ist sie dann nicht wenigstens moralisch verpflichtet, in den Grenzen ihrer Mittel Hilfe zu leisten?

Nach eingehender Prüfung der ganzen Angelegenheit durch das Politische Departement und das Finanzdepartement zögern wir nicht, diese Frage grundsätzlich zu bejahen. Nach unserer Ansicht kann unser Land am Lose seiner Angehörigen im Ausland nicht teilnahmslos vorübergehen. Die Anhänglichkeit der Auslandschweizer an die Heimat ist sprichwörtlich. Noch nie, wenn schweres Unglück unser Land heimgesucht hat, haben die Schweizer in der Fremde mit ihrer Hilfeleistung gekargt; und im Jahre 1914, beim Kriegsausbruch, sind die Militärpflichtigen in Scharen aus dem Ausland herbeigeeilt,
um den vaterländischen Boden gegen das Eindringen fremder Armeen zu verteidigen. So haben denn auch wir nun die Pflicht, den Auslandschweizern, soweit iinsere Kräfte reichen, zu Hilfe zu kommen.

Von dieser Erwägung ausgehend, müssen wir prüfen, wie am einfachsten und wirksamsten die ganze oder teilweise Wiedergut-

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machung des von unsern Mitbürgern erlittenen Schadens erzielt werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die schweizerischen Kriegsgeschädigten in Frankreich, sondern auch die in andern Ländern des Kriegsschauplatzes. Nach Erhebungen unserer diplomatischen Vertretungen beläuft sich dieser Schaden insgesamt auf Fr. 71,917,338. 75 Schweizergeld.

Angesichts dieser bedeutenden Summe ist es unseres Erachtens ausgeschlossen, unterschiedslos alle Geschädigten zu unterstützen, da eine solche Hilfeleistung, wenn sie wirksam sein soll, unsere Kräfte überstiege. Es lässt sich nicht verkennen, dass die Eidgenossenschaft bei ihrer gespannten Finanzlage keine so schwere Last auf sich nehmen kann.

Die geschädigten Schweizer von Nordfrankreich beschränken sich heute übrigens darauf, von der Eidgenossenschaft die gleichen Dienste zu erbitten, wie sie Frankreich seinen Angehörigen leistet, nämlich die Gewährung von Darlehen zur gänzlichen oder teilweisen Wiederherstellung der zerstörten Immobilion und Mobilien.

Nach eingehender Prüfung der Frage glauben wir, dass man grundsätzlich auf das Gesuch eintreten könne, unter der Bedingung, dass die Vorschüsse auf diejenigen G r u n d b e s i t z e r beschränkt w e r d e n , die sie für die W i e d e r h e r s t e l l u n g ihres G r u n d b e s i t z e s oder für den A n k a u f von L i e g e n s c h a f t e n im Niederlassungslande oder in der Schweiz v e r w e n d e n wollen. Diese W o h l t a t soll aber nicht nur den kriegsgeschädigten Schweizern in Frankreich zukommen, sondern auch unsern L a n d s l e u t e n in andern L ä n d e r n , die am Kriege teilgenommen h a b e n .

Da es für die Eidgenossenschaft vollständig unmöglich ist, allen Geschädigten unterschiedslos zu Hilfe zu kommen, erscheint uns die Beschränkung auf Vorschüsse an Grundeigentümer durchaus gerechtfertigt. In der Tat sind vor allem diejenigen unserer Landsleute, deren Wohnungen, Arbeitsräume und Werkstätten zerstört wurden, zu beklagen, da sie auf einen Schlag ihren Herd und ihre Erwerbsmöglichkeit verloren haben. Es handelt sich hier um Leute, die dauernd in der Fremde niedergelassen waren, die vielleicht sogar dort geboren sind, und die grosse Mühe haben würden, sich in ihrem Heimatland eine neue Lebensstellung zu schaffen. Viele unter ihnen haben sich in die Schweiz geflüchtet,
wo sie aber in äusserst misslichen Verhältnissen leben.

Aber auch Zweckmässigkeitsgründe sprechen für eine solche Lösung. Die Verluste an Liegenschaften lassen sich im allgemeinen leicht feststellen und schätzen. Es wird so möglich sein, ungerechtfertigten oder übertriebenen Forderungen vorzubeugen oder sie ab-

828 zuweisen. Indem wir die Vorschüsse auf die Wiederherstellung des Grundbesitzes oder den Ankauf neuer Liegenschaften beschränken, können wir auch die Geldleistungen unsern bescheidenen Hilfsquellen anpassen.

Eine vom Politischen Departement aufgestellte kurze Zusammenfassung über den Kriegsschaden an Immobilien, wie er seit 1918 angemeldet wurde, zeigt folgende Ergebnisse: Frankreich . . . .

Belgien Österreich . . . .

Italien Eumänien . . . .

Serbien Türkei Persien Afrika

Schweizer Franken

Französische Franken

Belgische Franken

19,916,877 581,627 5,188 3,200,329 2,147,827 21,952 391,930 123,718 1,720,582

3,678,476 -- -- -- -- -- -- -- --

-- 100,965 -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- 569,111 -- -- -- -- --

28,110,030

3,678,476

100,965

569,111

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In diesen Zahlen, deren Summe ungefähr 30 Millionen Schweizerfranken ausmacht, ist der Mobiliarschaden inbegriffen, den die Liegonschaftsbesitzer erlitten haben. Indessen ist zu beachten, dass ein grosser Teil des Schadens auf Luxusgebäude oder nur geringfügig beschädigte Liegenschaften entfällt, welche die Eigentümer mit eigenen Mitteln instandzustellen und auszubessern vermochten. Anderseits täuschen wir uns wohl kaum, wenn wir annehmen, dass einzelne Schadensbewertungen übertrieben sind. Auch werden zweifellos nicht alle in bessern Verhältnissen lebenden Geschädigten die zu gewährende Erleichterung für sich in Anspruch nehmen. Im weitern ist zu sagen, dass die Hilfeleistung sich nicht auf grosse industrielle Unternehmen erstrecken kann, sei es für den Wiederaufbau der Werke oder für ähnliche Massnahmen, die Hunderttausende von Franken erfordern würden. Endlich glauben wir, dass der Höchstbetrag des einer und derselben Person zu gewährenden Darlehens auf Franken 50,000 bis Fr. 60,000 begrenzt werden könnte.

Zieht man alles dies in Betracht, so wird unsern Berechnungen die Hälfte der hiervor angeführten Beträge zugrunde gelegt .werden können. Die Summe des Schadens an produktiven Liegenschaften, für deren Wiederaufbau eder Instandstellung die Eigentümer die Mithilfe der Eidgenossenschaft in Anspruch nehmen würden, kann somit auf f ü n f z e h n Millionen F r a n k e n angesetzt werden. Der

829 zu bewilligende Kredit würde auf Kapitalrechnung eröffnet und die eingehenden Rückzahlungen auf die Vorschüsse würden diesem Kredit gutgeschrieben.

Wir verhehlen uns nicht, dass die alleinige Berücksichtigung der Grundeigentümer Anlass zu ernstlichen Einwänden geben kann.

Wir wären daher gerne auch denjenigen unserer Landsleute zu Hilfe gekommen, die, ohne Grundeigentümer zu sein, alles Mobiliar verloren haben, und deren Los insofern noch bedauernswerter ist, als ihre Hilfsmittel bescheidener sind. Vor der Unmöglichkeit, auch dieser Kategorie der Kriegsgeschädigten Vorschüsse zu gewähren, mussteu wir aber Halt machen, da dies ganz erhebliche Mehrausgaben zur Folge hätte und in der Mehrzahl der Fälle diese Hilfeleistung, wegen der Unmöglichkeit, sich genügende Sicherheiten zu verschaffen, den Charakter von Almosen oder von Darlehen à fonds perdu bekämen. Zudem darf nicht vergessen werden, dass die Eidgenossenschaft bereits erhebliche Kredite für die Unterstützung ihrer Angehörigen im Ausland ausgesetzt hat, und dass erst vor kurzem die Polizeiabteilung des Justiz- und Polizeidepartementes vom Bundesrat den speziellen Auftrag erhalten hat, den bedürftigen Schweizern im Ausland und den in ihre Heimat zurückgekehrten Schweizern, die aber des Notwendigsten entbehren, beizustehen.

Die Massnahmen, die wir heute die Ehre haben, Ihnen vorzuschlagen, sind nichts anderes als die Einführung eines Darlehensdienstes zu bescheidenem Zinsfuss zugunsten der Schweizer im Ausland, die im Laufe des Weltkrieges Schaden an ihren Liegenschaften erlitten haben, und die diese wieder instand zu stellen wünschen.

Der Darlehensbetrag soll in der Regel 66 % des Wertes der mit den zugebilligten Beträgen wiederaufgebauten oder neu erworbenen Liegenschaften nicht übersteigen. Wir sagen in der Regel; denn es wird auch Fälle geben, wo neben der Hypothek noch andere Sicherheiten geleistet werden. Die Hilfeleistung könnte auch darin bestehen, dass die Eidgenossenschaft der Bank, die das Darlehen gibt, Sicherheit leistet. In diesem Fall könnte man auch einen Teil der Vorschusszinsen der Eidgenossenschaft überbinden.

Die Forderung genügender Garantien und die als Regel vorgesehene Beschränkung der Vorschüsse auf 66 % vom Wert des Unterpfandes sichern diesem Darlehensdienst, und dieser Mitwirkung der Eidgenossenschaft eher den
Charakter einer Hilfe und eines Ansporns zu eigenem Vorgehen als den einer almosenähnlichen Fürsorge.

Selbstverständlich hätte der Bundesrat jedes Jahr über die von ihm getroffenen Massnahmen Rechenschaft abzulegen.

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Wir lassen noch einige Ausführungen folgen über die Einrichtung dieses Darlehensdienstes und das zu beobachtende Verfahren.

Nach Einholung der erforderlichen Angaben durch die Gesandtschaften in den in Betracht fallenden Staaten, wird eine bundesrätliche Verordnung die Verteilung des Gesamtkredites auf die einzelnen Länder festsetzen. Sie wird auch bestimmen, unter welchen Uniständen ein Vorschuss gewährt oder die Sicherstelluug eines Vorschusses übernommen werden kann, und überdies die vom Darlehensempfänger zu leistenden Sicherheiten, den Zinsfuss, die Bückzahlungsbedingungen usw. festsetzen.

Kleine Kommissionen sollen ernannt werden, die zuständig wären, über die Behandlung jedes einzelnen Falles Vorschläge zu machen ; sie würden bestellt aus einem Vertreter der schweizerischen Gesandtschaft im betreffenden Land, aus einem in dem Gebiete wohnhaften Schweizerbürger, der mit den besondern Verhältnissen vertraut, aber an der in Aussicht genommenen Massnahme nicht selbst interessiert ist, sowie aus einem Sachverständigen aus diesem Landesteil, der die gleichen Bedingungen erfüllt, oder aus einem Vertreter der ausländischen Bank, die im einzelnen Fall als Darlehensvermittler mitwirkt.

Die Anträge dieser Kommissionen würden durch ursern diplomatischen Dienst dem eidgenössischen Finanzdepartement übermittelt, welches einen Entscheid des Bundesrates über die Gewährung der Vorschüsse oder der Sicherstellungen veranlassen und für den Vollzug sorgen würde.

Wir halten es nicht für zweckmässig, heute schon das Verfahren bis in alle Einzelheiten festzulegen. Ohne Zweifel wird die Mitwirkung ausländischer Banken in Aussicht zu nehmen sein, um die Ausführung der beabsichtigten Massnahmen zu erleichtern. Sobald der Kredit bewilligt ist, wird das Finanzdepartement die Schweizerische Nationalbank beauftragen, als Vermittlerin mit den in Betracht kommenden Finanzinstituten zu unterhandeln. Eine derartige Mitarbeit ausländischer Banken kann nicht vermieden werden, weil es unmöglich wäre, von hier aus in befriedigender Weise alle notwendigen und wünschbaren Massnahmen, wie sie auf dem Gebiete des Hypothekarwesens nötig sind, selbst vorzunehmen. Übrigens sollen die Vorschüsse der Eidgenossenschaft erst nach Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten geleistet werden, was den Eigentümer zwingen würde, sich die hierzu nötigen Kapitalien zu verschaffen. Auf Grund der Zusicherung, dass die Eidgenossenschaft später den Vorschuss

831 gegen Übertragung der Hypothek auf sich übernimmt, wird ihm dies bei einem Finanzinstitut der Gegend leicht gelingen.

Der Zweck der Massnahme kann auf verschiedene Art erreicht werden. Wir wiederholen hier, dass es nicht zweckmässig erscheint, ein einheitliches Verfahren für alle Fälle vorzusehen. Es wird sich in erster Linie darum handeln, dem betreffenden Finanzinstitut die Sicherheit zu geben, dass die Eidgenossenschaft zugunsten des Eigentümers sich ins Mittel legen wird, sobald die Wiederherstellungsarbeiten vollendet sind. Wenn der Zeitpunkt, die Hypothek endgültig zu errichten, gekommen ist, könnte die Eidgenossenschaft den Betrag der ausländischen Bank ausbezahlen lassen und sie beauftragen, auf Rechnung der Eidgenossenschaft das Nötige zu veranlassen. Ein anderes, noch einfacheres Vorgehen bestünde darin, dass die Bank selbst das Hypothekardarlehen unter den von der Eidgenossenschaft vorgesehenen Bedingungen gewähren würde, wobei die Eidgenossenschaft ihrerseits eine ergänzende Sicherheit in irgendeiner Form bieten würde. Damit könnte eine tatsächliche Hilfeleistung der Eidgenossenschaft verbunden werden, indem sie zur Verminderung des Zinsfusses einen Teil der Zinsenlast übernähme.

Diese zwei Arten des Vorgehens könnten je nach den Umständen in der einen oder andern Richtung abgeändert werden. Wo die zuständige Kommission über die moralischen Qualitäten und die Sicherheit des Schuldners im Ungewissen wäre, könnte die Hypothek mit einer Bürgschaft oder mit, einer Verpfändung guter Wertpapiere verbunden werden.

Uni die Hilfeleistung zeitlich zu begrenzen, wird es notwendig sein, vom Schuldner jährliche Tilgungszahlungen zu verlangen, derart, dass im Laufe von 25 bis 30 Jahren die Schuld vollständig abgetragen wird.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Gesetzesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 28. August 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Sclmltkess.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

832 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

die Bewilligung eines Kredites von 15 Millionen Franken an den Bundesrat zur Darlehensgewährung an geschädigte schweizerische Grundbesitzer in den vom Kriege verwüsteten Ländern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. August 1921, beschliesst: Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, den schweizerischen Grundbesitzern in den vom Kriege verwüsteten Ländern Darlehen zu einem massigen Zinsfuss zur Wiederherstellung ihres durch die militärischen Operationen beschädigten oder zerstörten Grundbesitzes zu gewähren.

Art. 2. Die den geschädigten Grundbesitzern zu gewährende Hilfe kann in einem Kapitalvorschuss oder auch in einer Sicherstellung bestehen, die von der Eidgenossenschaft der den Vorschuss gewährenden Bank geleistet wird. In' diesem Falle kann die Eidgenossenschaft einen Teil der Zinsen des Vorschusses übernehmen.

Art. 3. Die geschädigten Grundbesitzer haben die ihnen bewilligten Vorschüsse oder die Beträge, die sie auf die Sicherstellung der Eidgenossenschaft hin erhalten, entweder zur Wiederherstellung ihres Grundbesitzes oder zum Ankauf von Liegenschaften im Lande, wo sie niedergelassen sind, oder in der Schweiz zu verwenden.

Art. 4. Diese Vorschüsse oder Sicherstellungen werden nach Begutachtung durch das Politische Departement und das Finanzdepartement auf Rechnung der Eidgenossenschaft gewährt.

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Sie sollen in der Eegei 66 % des Wertes der mit den zugebilligten Beträgen -wiederhergestellten oder neuerworbenen Liegenschaften nicht übersteigen.

Art. 5. Die Art und Weise, wie die Vorschüsse oder Sicherstellungen bewilligt werden, die vom Darlehensempfänger zu fordernden Sicherheiten, die Zinssätze, die Bedingungen der Kückzahlung usw.

worden durch eine bundesrätliche Verordnung festgesetzt.

Art. 6. Dem Bundesrat wird auf Kapitalrechnung ein Kredit im Höchstbetrag von fünfzehn Millionen Franken eröffnet, um daraus die Vorschüsse zu leisten oder die Sicherstellungen für Kapital und Zinse zu decken, oder um die zu Lasten der Eidgenossenschaft fallenden Zinse zu bezahlen.

Art. 7. Der Bundesrat wird sich über den Vollzug aller aus'diesem Beschluss sich ergebenden finanziellen Massnahmen mit der schweizerischen Nationalbank ins Einvernehmen setzen.

Art. 8. Der Bundesrat wird jedes Jahr über die in Ausführung dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen Eechenschaft ablegen.

Die auf die Vorschüsse eingehenden Eückzahlungen werden dem Kreditkonto gutgeschrieben.

Art. 9. Dieser Buhdesbeschluss ist nicht allgemein verbindlicher Natur und tritt sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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24.08.1921

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