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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Gültigkeit der vorläufigen Inlandposttaxenerhöhung.
(Vom 7. Oktober 1921.)
Mit Bundesbeschluss vom 8./15. Dezember 1920 (A. S.
XXXVI, 865) sind die Inlandposttaxen vorläufig für die Dauer eines Jahres erhöht worden. In der bezüglichen bundesrätlichen Botschaft (Bundesbl. 1920, IV, 665 f.) wurde ausgeführt, die endgültige Festsetzung der Inlandposttaxen sei dem künftigen Postverkehrsgesetz vorbehalten, wozu bereits ein Entwurf vorliege. Da der nach Anhörung zahlreicher Interessentengruppen bereinigte Entwurf zu einem Postverkehrsgesetz den eidgenössischen Räten erst nach der Oktobersession 1921 unterbreitet werden kann, ist es ausgeschlossen, dass die Posttaxen dieses Gesetzes auf den 1. Januar 1922 in Kraft treten können. Es ist daher unumgänglich, die Gültigkeit der mit dem vorerwähnten Bundesbeschluss vorläufig erhöhten Inlandposttaxen bis zur Inkraftsetzung des Postverkehrsgesetzes zu verlängern.
Infolge der im Laufe dieses Jahres eingetretenen Erhöhung der Posttaxen des In- und Auslandverkehrs kann der im Voranschlag für 1921 ursprünglich vorgesehene Ausgabenüberschuss von rund 39 Millionen Franken voraussichtlich auf etwa 22 Millionen herabgemindert werden, obschon die gegenwärtige wirtschaftliche Krisis auf die Posteinnahmen einen sehr ungünstigen Einfluss ausübt.
Angesichts dieses immer noch beträchtlichen Ausgabenüberschusses können leider die Posttaxen zurzeit nicht herabgesetzt werden. Wir verweisen auch auf die Botschaft zum Entwurf eines Postverkehrsgesetzes.
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Wir beehren uns, Ihnen aus den angeführten Gründen den beigefügten Bundesbeschlussentvvurf betreffend die Verlängerung der Gültigkeit der vorläufigen Inlandpostfcaxenerhöhung zur Genehmigung zu empfehlen.
B e r n , den 7. Oktober 1921.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Schulthess.
Der Bundeskanzler:
Steiger.
(Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
Verlängerung der Gültigkeit der vorläufigen Inlandposttaxenerhöhung.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Oktober 1921, beschliesst: I. Der Bundesbeschluss vom 8./15. Dezember 1920 betreffend vorläufige Erhöhung der Inland posttaxen bleibt gültig bis zur Inkraftsetzung des Postverkehrsgesetzes.
II. Gegenwärtiger Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt.
Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Gültigkeit der vorläufigen Inlandposttaxenerhöhung. (Vom 7. Oktober 1921.)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1921
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
41
Cahier Numero Geschäftsnummer
1480
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
12.10.1921
Date Data Seite
492-493
Page Pagina Ref. No
10 028 097
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